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Beschluss

11 TG 1515/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0930.11TG1515.93.0A
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Entscheidungsgründe
Den Beigeladenen ist auch für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des gewählten Anwalts zu bewilligen, nachdem sie durch Vorlage einer Sozialhilfebescheinigung nachgewiesen haben, daß sie nicht über Vermögen verfügen, aus dem sie die Prozeßkosten bestreiten können, und daß ihr Einkommen unterhalb der Grenze liegt, von der an Ratenzahlungen auf die Prozeßkosten zu leisten wären (§§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO). Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 VwGO). Sie ist auch begründet, denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen durch einstweilige Anordnung sicherungsfähigen Folgenbeseitigungsanspruch, der auf Herausgabe der zur Unterbringung der obdachlosen Beigeladenen in Anspruch genommenen Wohnung in geräumtem Zustand gerichtet ist. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin geäußert hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, daß der unstreitig rechtswidrige Verbleib der Beigeladenen in der derzeitigen Unterkunft nach Ablauf des letzten Wiedereinweisungszeitraums eine Folge der Inanspruchnahme dieser Wohnung als Notunterkunft durch die Antragsgegnerin ist, nicht etwa eine Folge "des Unterlassens weiterer zivilrechtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens der Antragstellerin". Mit der ersten Einweisung der Beigeladenen in ihre derzeitige Unterkunft für die Zeit vom 9. Juni bis 31. Juli 1992 hat die Antragsgegnerin die Kausalität des früheren Mietverhältnisses der Beigeladenen zu 1. zur Antragstellerin für den weiteren Aufenthalt der Beigeladenen in der Wohnung unterbrochen, denn diese Einweisung erfolgte als Reaktion auf die für den 9. Juni 1992 beabsichtigte Zwangsräumung der Wohnung aufgrund des zivilrechtlich begründeten Räumungstitels der Antragstellerin. Damit stellt sich der derzeitige Aufenthalt der Beigeladenen ausschließlich als Vollzugsfolge der öffentlich-rechtlichen Einweisung dar. Dies entspricht auch der seitherigen Rechtsprechung des Senats, insbesondere der in dem Beschluß vom 27. Januar 1987 - 11 TH 1559/86 - vertretenen Rechtsauffassung. In diesem Beschluß hat der Senat folgendes ausgeführt (vgl. S. 3 ff. des amtlichen Abdrucks): "Die Antragsteller bewohnen die Wohnung... aufgrund der Obdachloseneinweisungsverfügung... vom 18.05.1979, durch die seinerzeit die den Antragstellern sonst drohende Obdachlosigkeit abgewendet werden sollte. Diese Verfügung war von Anfang an zeitlich befristet. Die Befristung wurde in der Folgezeit mehrfach bis gegen Ende des Jahres 1982 verlängert. Anschließend erfolgten - soweit aus den Akten ersichtlich - jedoch keine Verlängerungen mehr, so daß die Antragsteller seither die fragliche Wohnung... bewohnen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Eine solche Berechtigung ergibt sich insbesondere auch nicht etwa aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften aus der Existenz oder früheren Existenz eines Mietvertrages zwischen den Verfahrensbeteiligten. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des Amtsgerichts... und des Landgerichts... steht zur Überzeugung des beschließenden Senats und mit Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte fest, daß zwischen den Beteiligten kein Mietverhältnis über die genannte Wohnung zustandegekommen ist. Stellt sich mithin das derzeitige Wohnen der Antragsteller in der besagten Wohnung als Folge der seinerzeit unter dem 18.05.1979 erlassenen polizeirechtlichen Obdachloseneinweisungsverfügung dar, hat auch die Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses bzw. seiner Folgen allein aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu erfolgen. Fallen die Voraussetzungen für eine derartige Notstandsverfügung fort, so muß die Maßnahme aufgehoben werden, sofern sie nicht - wie hier - kraft einer Befristung automatisch endet. Bleibt in solchen Fällen gleichwohl eine Rechtsbeeinträchtigung bestehen, zum Beispiel dadurch, daß der Obdachlose trotz Aufhebung der Einweisungsverfügung oder ihres Außerkrafttretens infolge Ablaufs der Befristung die Wohnung nicht auf Aufforderung des Berechtigten freiwillig räumt bzw. an diesen herausgibt, greift der von Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelte Folgenbeseitigungsanspruch ein. Ein solcher Anspruch kommt namentlich auch nach dem Geltungsende einer befristeten Verfügung und nach der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen in Betracht. Er ist gegeben, wenn die danach fortbestehende Rechtsbeeinträchtigung rechtswidrig ist. Ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Exmittierung des eingewiesenen Obdachlosen nach Aufhebung oder Ablauf der befristeten Einweisungsverfügung ist in der Rechtsprechung verschiedentlich auch dem Wohnungsinhaber zuerkannt worden (vgl. zum Beispiel OVG Lüneburg, E 8, 484; VG Neustadt, NJW 1965, 833 und die weiteren Nachweise bei Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., Seite 340). Dabei ist jedoch zu beachten, daß es für den Erlaß einer Räumungsanordnung der hier angegriffenen Art gegen den Eingewiesenen im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes einer gesetzlichen Grundlage bedarf, die der allein auf das Verhältnis zwischen Betroffenem und Verwaltung zugeschnittene Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu bieten vermag. Eine derartige Räumungsverfügung kann daher nach zutreffender Ansicht nur auf die polizeiliche Generalklausel...gestützt werden, wenn der Eingewiesene durch sein Verbleiben in den ihm zugewiesenen Räumen trotz Beendigung der Wirksamkeit der Einweisungsverfügung fremdes Eigentum verletzt und sich überdies wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB strafbar macht, sofern er sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, und dadurch die öffentliche Sicherheit stört (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, a. a. O., m. w. N.). Insoweit hatte im übrigen schon das Preußische Oberverwaltungsgericht (PR OVGE 92, 108 ff.) unter Geltung des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes die Auffassung vertreten, daß im Falle polizeilicher Einweisung Obdachloser nach Fortfall des eine Notstandsverfügung rechtfertigenden Grundes die Polizei die ihrem Wesen nach nur vorübergehende Verfügung außer Kraft zu setzen habe und den in der Wohnung unbefugt verbleibenden Zwangseingewiesenen wieder aus ihr zu entfernen habe, wobei letztere Verpflichtung auf der allgemeinen Aufgabe der Polizei beruhe, polizeiwidrige Zustände zu beseitigen." An dieser Auffassung, die auch der heute herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung entspricht (vgl. Meixner, HSOG, 5. Aufl., Rdnr. 10 zu § 9 HSOG; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. Januar 1987, NVwZ 1987, 1101, und vom 22. Februar 1990, DÖV 1990, 573), hält der Senat fest. Denn die Inanspruchnahme des bisherigen Vermieters einer Wohnung als Nichtstörer im Sinne des § 9 HSOG kommt nur als ultima ratio und nur solange in Betracht, wie die Beseitigung der Obdachlosigkeit der eingewiesenen früheren Mieter nicht auf andere Weise beseitigt werden kann (§ 9 Abs. 2 HSOG). Mit der Einweisung Obdachloser in eine Privatwohnung übernimmt daher die einweisende Behörde auch die Verantwortung für die schnellstmögliche Beseitigung der mit der Einweisung für den Wohnungseigentümer verbundenen Belastungen, die sich als Vollzugsfolgen der Einweisung darstellen. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich, ob die Einweisung selbst rechtmäßig oder rechtswidrig war und ob sie der betroffene Wohnungseigentümer hingenommen oder mit Rechtsbehelfen angegriffen hat. Ist nämlich eine Einweisungsverfügung aufgehoben oder wegen Ablaufs einer Befristung gegenstandslos geworden, ist sie als Rechtsgrund für den fortdauernden Aufenthalt der Eingewiesenen in der Wohnung entfallen, so daß sich jedenfalls von diesem Zeitpunkt an die Vollzugsfolgen als rechtswidrig erweisen, sofern nicht ein neuer Rechtsgrund für den weiteren Aufenthalt der Eingewiesenen in der Wohnung entstanden ist. Weder für den Anordnungsanspruch noch für den Anordnungsgrund ist von entscheidender Bedeutung, daß die Antragstellerin über einen Räumungstitel gegen die Beigeladene zu 1. verfügt, der es ihr ermöglichen würde, alsbald die Zwangsräumung der Wohnung zu bewirken. Denn damit würden die mit der Zwangsräumung verbundenen Risiken und Kosten auf die Antragstellerin abgewälzt, obgleich nach dem Rechtsgedanken des § 9 Abs. 2 HSOG die Antragsgegnerin für die Beseitigung rechtswidriger Folgen ihres Verwaltungshandelns zu sorgen hat. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Herausgabe der Wohnung im geräumten Zustand kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, der Folgenbeseitigungsanspruch sei auf Naturalrestitution gerichtet und beschränke sich daher auf die Wiederherstellung desjenigen Zustandes, der unmittelbar vor der Zwangseinweisung der Beigeladenen in die Wohnung bestanden habe. Denn damals hatte die Antragstellerin mit dem Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher bereits alle Schritte getan, um die Zwangsräumung der Wohnung am 9. Juni 1992 durchzusetzen. Mit der erstmaligen Einweisung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin damit die unmittelbar bevorstehende zwangsweise Räumung verhindert und eine weitere Rechtsgrundlage für den Aufenthalt der Beigeladenen in der Wohnung geschaffen, der als nunmehr rechtswidrige Vollzugsfolge fortbesteht. Ein Anordnungsgrund kann entgegen der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht nicht mit der Erwägung verneint werden, die Antragstellerin habe aufgrund der im letzten Einweisungsbescheid enthaltenen Zusicherung, keine weitere Einweisung der Beigeladenen mehr vorzunehmen, und aufgrund des Hinweises, daß die Antragstellerin den Gerichtsvollzieher zugleich mit der Zwangsräumung der Wohnung Anfang November 1992 beauftragen solle, Gelegenheit gehabt, ohne Inanspruchnahme der Antragsgegnerin die Räumung der beschlagnahmten Wohnung zu bewirken. Diese Ansicht verkennt, daß eine Zwangsräumung der Wohnung im Auftrag der Antragstellerin aufgrund ihres zivilrechtlich begründeten Räumungstitels etwas völlig anderes wäre als die Herausgabe der beschlagnahmten Wohnung durch die Antragsgegnerin in geräumtem Zustand, die die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durchsetzen möchte. Schon im Hinblick auf etwaige Ansprüche auf Schadensausgleich nach § 64 Abs. 1 HSOG wegen möglicher Beschädigungen der Wohnung während des Einweisungszeitraums hat die Antragstellerin ein elementares Interesse daran, die Zwangsräumung nicht in eigener Verantwortung durchführen zu müssen, weil dies zu Beweisschwierigkeiten führen würde. Diesem Umstand kommt hier besonderes Gewicht zu, weil offensichtlich schon die Räumungsklage der Antragstellerin gegen die Beigeladene zu 1. mit einer Verwahrlosung der gemieteten Wohnung begründet worden war und weil der Vermerk vom 20. Mai 1992 bei den Behördenakten (vgl. Bl. 4) zeigt, daß sich die Wohnung bereits vor der ersten Einweisung in einem desolaten Zustand befand. Sollte sich dieser Zustand während der Einweisung noch verschlechtert haben, würde die Antragstellerin bei einer in eigener Verantwortung durchgeführten Zwangsräumung kaum eine Chance haben, dies im Hinblick auf einen möglichen Schadensausgleich mit Aussicht auf Erfolg gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Aus diesem Grunde ist auch die mit der vorliegenden Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. Denn die dargestellten Nachteile für die Antragstellerin wären nur mit einem unverhältnismäßigen Beweissicherungsaufwand zu vermeiden, wenn sie auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Im übrigen besteht angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Folgenbeseitigungsanspruch des Notstandspflichtigen nach der Einweisung von Obdachlosen eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 13 zu § 123 m. w. N.).