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Urteil

11 UE 2285/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0720.11UE2285.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid des Beklagten vom 18.07.1988 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29.11.1988 aufgehoben, soweit dadurch dem Begehren des Klägers nicht entsprochen worden war und hat ferner den Beklagten zu Recht verpflichtet, die im Rahmen der Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F 77 Js 15952/87 und 77 Js 31608/85 sowie des Ermittlungsverfahrens der Amtsanwaltschaft F 14 Js 48792/87 gefertigten und gespeicherten erkennungsdienstlichen und sonstigen Unterlagen zu vernichten. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die behördliche Entscheidung, dem Antrag auf Vernichtung derartiger Unterlagen stattzugeben oder ihn abzulehnen, ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1990 - 11 UE 1083/85 -). Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein auf Vernichtung der über ihn bei dem Beklagten vorgehaltenen bzw. gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen und Informationen gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil deren weitere Aufbewahrung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die zu Zwecken der Strafverfolgung gegenüber dem Beschuldigten eines konkreten Ermittlungsverfahrens angefertigt worden sind, später aber außerhalb dieses Ermittlungsverfahrens in kriminalpolizeilichen Sammlungen für den Zweck der Strafverfolgung im Fall einer künftigen Straftat aufbewahrt werden, ist hier § 81 b 2. Alternative StPO. Der Beklagte stützt die Aufbewahrung bzw. Speicherung der hier angegriffenen Unterlagen bzw. Informationen auch ausdrücklich nur auf diese Vorschrift. Nach § 81 b 1. Alternative StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist. Auf dieser Rechtsgrundlage beruht die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 15.03.1984 in O anläßlich einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D, Zweigstelle O, - 38 Js 66732/84 -, welches am 18.10.1985 wegen geringer Schuld des Täters durch die Staatsanwalt beim Landgericht F gemäß § 153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Geldbuße endgültig eingestellt worden ist. Ausweislich des Bescheides des Beklagten vom 18.07.1988 sind die aus Anlaß dieses Verfahrens erstellten erkennungsdienstlichen Unterlagen und sonstigen personenbezogenen Daten von dem Polizeipräsidium O später an das Polizeipräsidium F abgegeben und dort im Rahmen anderer Ermittlungsverfahren weitergeführt bzw. aufbewahrt worden. Die ursprüngliche Zweckbestimmung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Durchführung des konkreten Strafverfahrens ist jedoch mit der endgültigen Einstellung dieses Verfahrens entfallen. Die weitere Aufbewahrung solcher, nach § 81 b 1. Alternative StPO erhobenen Unterlagen nach Abschluß oder Einstellung des Strafverfahrens ist nach § 81 b 2. Alternative StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes zulässig, wenn und soweit zugleich die Voraussetzungen für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117). Während es sich bei § 81 b 1. Alternative StPO um eine zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens ergehende Maßnahme handelt, dienen Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alternative StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei in bezug auf die Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Bedeutsam für die Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereichs des § 81 b 2. Alternative StPO gegenüber landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr ist, daß Maßnahmen nach § 81 b StPO in beiden Alternativen nur gegen einen "Beschuldigten" angeordnet werden dürfen. Die Anordnung darf demzufolge nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen, sondern muß aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens als notwendig erweisen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann nach der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "nicht zweifelhaft sein, daß die ursprünglich zur Durchführung eines Strafverfahrens erhobenen Unterlagen jedenfalls dann auch für Zwecke des Erkennungsdienstes aufbewahrt und verwertet werden dürfen, wenn und soweit zugleich die für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen vorliegen" (BerwG, a.a.O.). Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1990 (NJW 1990, 2768, NJW 1990, 2765 und BVerwGE 84, 375), die sich ausführlich mit den Rechtsgrundlagen für die Aufbewahrung personenbezogener Daten zu präventiv-polizeilichen Zwecken oder Zwecken des Verfassungsschutzes im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auseinandersetzen, betreffen nicht erkennungsdienstliche Unterlagen, sondern vielmehr davon zu unterscheidende personenbezogene Daten, die eigene Wertungen der Polizeibehörde beinhalten, die aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen abgeleitet werden (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2769). Nur aus diesem Grunde kam in den dort entschiedenen Fällen § 81 b 2. Alternative StPO nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 09.03.1993 (11 UE 2613/89) bereits grundsätzlich zur Frage der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, der möglichen Grenzen dieser Aufbewahrung und der dafür einschlägigen Rechtsgrundlagen Stellung genommen. Er ist dabei zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht um Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinne des Verhinderns von Straftaten handelt, sondern um ein Vorsorgen für die notwendige Aufklärung nach begangener Straftat. Zu Recht ordnet deshalb das Bundesverwaltungsgericht die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen der Erforschung und Aufklärung von Straftaten gemäß § 163 StPO zu. Vorbeugende Straftatenbekämpfung unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Nr. 1 GG. Die Länder haben in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund von seinen Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) hat jedoch der Bundesgesetzgeber mit § 81 b 2. Alternative StPO jedenfalls insoweit von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht, als es um die Aufbewahrung von Unterlagen über erkennungsdienstliche Maßnahmen geht, die gegenüber "Beschuldigten" angeordnet worden sind. In Bezug auf die neuerdings in § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG befindliche weitere Ermächtigungsgrundlage für erkennungsdienstliche Maßnahmen bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Senats, daß erkennungsdienstliche Maßnahmen auf § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG nur gestützt werden können, soweit § 81 b 2. Alternative StPO keine Anwendung findet. § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG stellt daher insbesondere keine Ermächtigungsgrundlage für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zwecke der Vorhaltung von Hilfsmitteln für die künftige Strafverfolgung dar, sondern käme als Ermächtigungsgrundlage nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, daß der Beklagte die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu dem Zweck aufbewahrt hätte, bereits die Verwirklichung künftiger Straftaten des Klägers zu verhindern bzw. die Gefahr der Verwirklichung von Straftaten durch den Kläger zu vermindern. Nur dann würde es sich um Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinne handeln. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte indes solche im eigentlichen Sinne präventiv-polizeilichen Zwecke nicht geltend. Vielmehr wird im Widerspruchsbescheid ausdrücklich und ausschließlich § 81 b 2. Alternative StPO in direkter bzw. analoger Anwendung als Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen und Kriminalakten herangezogen und deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Unterlagen vorgehalten werden im Hinblick auf die Vermutung, daß die betroffene Person zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die Unterlagen hierbei die Ermittlungen der Polizei fördern könnten. An dieser Einschätzung hat der Beklagte auch noch im Berufungsverfahren im Rahmen seiner Berufungsbegründung festgehalten, sich dabei erneut und ausschließlich auf § 81 b 2. Alternative StPO als die hier maßgebliche Rechtsgrundlage bezogen und betont, daß diese Vorschrift eine ausreichend konkretisierte Eingriffsbefugnis vermittele. In seinem Urteil vom 09.03.1993 (a.a.O.) hat der Senat grundsätzlich entschieden, daß er - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - § 81 b 2. Alternative StPO für seinen auf die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen "Beschuldigte" begrenzten Anwendungsbereich auch im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff. ) ergeben, noch für eine ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlage hält. Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, daß der Wortlaut generalklauselartigen Charakter hat und stark ausfüllungsbedürftig ist. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigten, daß die Bedeutung der Vorschrift durch eine ständige und gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts dahin präzisiert worden ist, daß sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach bemißt, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ - RR 1992, 74). Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß § 81 b 2. Alternative StPO unter Berücksichtigung der zuvor genannten gefestigten Rechtsprechung Voraussetzungen, Zweck und Dauer der Vorhaltung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht weniger bestimmbar erkennen läßt, als dies etwa bei § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG 1990 für den Bereich präventiv-polizeilicher Gefahrenabwehr der Fall ist. Das gilt namentlich dann, wenn man berücksichtigt, daß im Einzelfall bei der Entscheidung über die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, der verlangt, daß eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. dazu BVerfGE 78, 77 ff., 85 ). Eine solche richterrechtliche Konkretisierung einer Vorschrift, die von ihrem Wortlaut her stark auslegungsbedürftig ist, ist nach Auffassung des Senats (a.a.O.) im Hinblick auf die aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung folgenden Anforderungen an die Normenklarheit des Gesetzes einer ausdrücklichen präzisierenden Regelung im Gesetz selbst gleichwertig. In Hinblick auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ist demzufolge in jedem Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sorgfältig zu prüfen. Unter anderem müssen die Polizeibehörden bei der Übernahme von im Rahmen von § 81 b StPO angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen in kriminalpolizeiliche Sammlungen prüfen, ob diese Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten, für die eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich sind. Die Polizeibehörden müssen ferner von Amts wegen nach Ablauf bestimmter Fristen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen noch vorliegen. Mangels einer bundesrechtlichen Regelung sind derzeit in Hessen insoweit die Vorschriften der Verordnung über Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung (Prüffristenverordnung vom 28. August 1990 - GVBl. I S.558 -) entsprechend anzuwenden. Ob die Aufbewahrung der Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes im Rahmen des § 81 b 2. Alternative StPO notwendig ist, steht nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) im übrigen nicht im Ermessen der Polizeibehörden, sondern unterliegt der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, die sich allerdings darauf zu beschränken hat, ob die Prognose der Behörde auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Senatsurteil, a.a.O., S. 22/23 des Umdrucks). Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung anhand dieser Grundsätze, daß eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen und damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Lediglich ein einziges der als Prognosegrundlage im Widerspruchsbescheid aufgeführten Ermittlungsverfahren endete mit einer Verurteilung des Klägers am 01.10.1977 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,00 DM wegen Verbreitung von Gewaltdarstellungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wobei die Begehung der Straftat im August 1976, also vor nahezu 17 Jahren stattfand. Die weiteren im Widerspruchsbescheid erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren endeten sämtlich mit einer Verfahrenseinstellung entweder gemäß § 153 a Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld des Täters oder gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 09.03.1993, a.a.O., S. 23/24 des Umdrucks) Tatvorwürfe aus Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu stützen, bleiben letztlich für die Prognose insoweit die beiden nach § 153 a Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren übrig. Dabei betraf das Ermittlungsverfahren 77 Js 15952/84 den Verdacht der kupplerischen Zuhälterei in neun Fällen in der Zeit zwischen Juli 1978 und März 1984. Das weitere nach § 153 a Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellte Ermittlungsverfahren (14 Js 48792/87) betraf den Verdacht des Betruges durch Austausch eines Preisetiketts in der Getränkeabteilung eines Warenhauses am 19.08.1987. Unter Berücksichtigung der Art der dem Kläger vorgeworfenen Straftaten fehlt es hier letztlich schon an der im Begriff der Notwendigkeit vorausgesetzten Eignung der hier erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen für künftige Ermittlungen wegen solcher Straftaten, die dem Kläger nach den vorliegenden Erkenntnissen in Zukunft möglicherweise erneut zuzutrauen wären. Es handelt sich im wesentlichen um Taten, bei denen die Person des Täters entweder notwendig schon bei Beginn der Ermittlungen feststeht, oder die jedenfalls nach ihrer konkreten Begehungsweise den Einsatz von erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Identifizierung des Täters schwerlich erforderlich machen könnten. Angesichts des Zeitraums, der seit den für die Prognoseentscheidung berücksichtigungsfähigen Straftaten vergangen ist und in dem der Kläger nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und angesichts des geringen Maßes der Schuld, das durch die Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO dokumentiert wird, erscheint eine weitere Speicherung bzw. Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen und Informationen zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt, weil sie unverhältnismäßig wäre. Bei einer Löschung bzw. Vernichtung der fraglichen Unterlagen steht dem Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kläger durch die inzwischen länger als 9 Jahre andauernde Vorhaltung der erkennungsdienstlichen Unterlagen eine allenfalls geringfügige Einbuße an Effektivität für die künftige Ermittlungstätigkeit der Polizeibehörden gegenüber, die sich bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nach Auffassung des Senats zugunsten des Klägers auswirken muß. Der Vollständigkeit halber bemerkt der Senat, daß sich an dieser Einschätzung auch dann nichts ändert, wenn im vorliegenden Fall die nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden, mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren in die Entscheidung über die weitere Aufbewahrung der streitgegenständlichen Unterlagen einbezogen würden. Denn auch bei Einbeziehung dieser Verfahren wäre nach Auffassung des erkennenden Senats die weitere Aufbewahrung der streitgegenständlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des jenen Verfahren zugrundeliegenden Anfangsverdachts und des inzwischen verstrichenen Zeitraums, in dem der Kläger nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, angesichts des hohen Rangs des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls derzeit unverhältnismäßig. Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf das anhängig gewesene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt, Zweigstelle Offenbach, - 38 Js 66732/84 - und eine am 15.03.1984 durch die Kriminalpolizei in O durchgeführte Hausdurchsuchung in der R straße in F, bei der der Kläger erkennungsdienstlich behandelt worden war, bat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22.03.1988 den Polizeipräsidenten in O um Auskunft, welche Daten seinerzeit gespeichert worden seien, ob diese weitergegeben worden seien, falls ja, an welche Behörden und ob sie zwischenzeitlich genutzt worden seien. Sofern keine Löschung erfolgt sei, sei das unverzüglich nachzuholen. Der Polizeipräsident in O leitete dieses Schreiben an das Hessische Landeskriminalamt (LKA) weiter. Dieses teilte dem Klägerbevollmächtigten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22.03.1988 mit Schreiben vom 18.07.1988 folgendes mit: "Im Hessischen Polizei-Informationssystem (HEPOLIS) waren die Personalien Ihres Mandanten mit folgenden Zusatzinformationen gespeichert: - Unterlagen beim Polizeipräsidium F / - Unterlagen beim Polizeipräsidium O - erkennungsdienstliche Behandlung am 15.03.84 in O - Verdacht der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger bzw. Prostitution und der Verbreitung pornografischer Schriften in der Zeit vom 01.08.76 bis 31.08.76 in F - Verdacht der Zuhälterei in der Zeit vom 01.07.78 bis 15.03.84 in F - Verdacht des Warenbetruges am 19.08.87 in E Die Unterlagen beim Polizeipräsidium F - betrafen folgende Ermittlungsverfahren: - Verdacht der Prostitution und Verbreitung pornografischer Schriften im August 1976 in F. Das Verfahren wurde unter Az.: 4 Js 1287/76 bei der Amtsanwaltschaft F anhängig. - Verdacht der räuberischen Erpressung z. N. Ihres Mandanten am 07.05.77 in Paris. Das Verfahren wurde unter Az.: 72 Js 720/77 bei der Staatsanwaltschaft F anhängig. Zu diesem Verfahren sind im HEPOLIS keine Daten gespeichert. - Verdacht der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei in der Zeit von Juli 1978 bis März 1984 in und O. Das Verfahren wurde unter den Az.: 77 Js 15952/84 und 77 Js 31608/85 bei der Staatsanwaltschaft F anhängig. - Verdacht des Betruges am 19.08.87 in E. Das Verfahren wurde unter Az.: 14 Js 48792/87 bei der Amtsanwaltschaft F anhängig. Die Unterlagen zu dem Verfahren wegen Verdachts der räuberischen Erpressung zum Nachteil Ihres Mandanten wurden vernichtet. Die Unterlagen beim Polizeipräsidium O - betrafen das o.a. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F, Az.: 77 Js 15952/84 wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei in der Zeit von Juli 1978 bis März 1984 in F und O. Die Unterlagen beim Polizeipräsidium O - bach wurden vernichtet und die dazugehörenden personenbezogenen Daten im HEPOLIS gelöscht, die erkennungsdienstlichen Unterlagen wurden zu den Unterlagen beim Polizeipräsidium F genommen. Außerdem werden noch Unterlagen beim Hessischen Landeskriminalamt (HLKA) zu dem o.a. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F, Az.: 77 Js 31608/85 geführt. Mehrausfertigungen der erkennungsdienstlichen Unterlagen wurden dem HLKA und dem BKA übersandt. Die im HEPOLIS erfaßten Daten stehen allen hessischen Polizeidienststellen auf Abruf zur Verfügung. Die Vernichtung der beim Polizeipräsidium F und beim HLKA verbliebenen Unterlagen und die Löschung der im HEPOLIS gespeicherten Daten wird abgelehnt. Die Führung von kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen und die damit verbundene Speicherung personenbezogener Daten im Hessischen Polizei-Informationssystem (HEPOLIS) sind geregelt in den Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KPS-Richtlinien) vom 19.03.1981 (StAnz. 1981 S. 881), zuletzt geändert durch Erlaß vom 21.07.1987 (StAnz. 1987 S. 1724)." Mit Schreiben vom 02.08.1988 erbat daraufhin der Klägerbevollmächtigte vom LKA einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Das LKA wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.07.1988. Mit einem am 02.12.1988 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29.11.1988 hob das LKA seinen Bescheid vom 18.07.1988 auf, soweit er die Aufbewahrung der Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren 4 Js 1287/76 der Amtsanwaltschaft F betraf. Diese Unterlagen seien zu vernichten und die entsprechenden Daten in den Dateien zu löschen. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, wobei zur Begründung im wesentlichen ausgeführt wurde, daß die fortgesetzte Speicherung der Daten in der Datei bzw. den Akten der durch die KPS-Richtlinien vorgegebenen Verwaltungspraxis entspreche. Diese KPS-Richtlinien hätten sich bis zum Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts in Übereinstimmung mit der gesamten Rechtsprechung befunden, die als Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen § 81 b 2. Alternative StPO in analoger Anwendung habe ausreichen lassen. Diese Vorschrift müsse für eine Übergangszeit weiterhin als ausreichende Ermächtigung zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen gelten und zwar bis zur Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage durch die Hessische Landesregierung. Am 30.12.1988 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er im wesentlichen damit begründet hat, daß es gegenwärtig an einer gesetzlichen Ermächtigung für das Aufbewahren der über ihn gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen fehle und daß diese somit zu vernichten seien. Der Kläger beantragte, den Bescheid vom 18.07.1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1988 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die über den Kläger gespeicherten kriminalpolizeilichen Daten zu löschen und die Unterlagen aus den Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft F 77 Js 15952/84, Staatsanwaltschaft F 77 Js 31608/85 und Amtsanwaltschaft F 14 Js 48792/87 zu vernichten, ferner dem beklagten Land die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der dem Kläger entstandenen notwendigen Auslagen des Verwaltungsverfahrens, und zugleich auszusprechen, daß die Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für das Verwaltungsverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog er sich im wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1988. Die im Klageantrag erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind sämtlich abgeschlossen. Das Verfahren 77 Js 15952/84 wegen Verdachts der kupplerischen Zuhälterei in 9 Fällen wurde wegen geringer Schuld des Täter durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main am 04.06.1985 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO bei Auferlegung einer Geldbuße vom 15.000,00 DM vorläufig und am 18.10.1985 (nach Zahlung der Geldbuße) endgültig eingestellt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 77 Js 31608/85 (Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F -) wegen Verdachts der Zuhälterei wurde am 12.03.1986 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 14 Js 48792/87 (Amtsanwaltschaft F) wegen Betrugsverdachts (Austausch eines Preisetiketts in der Getränkeabteilung eines Warenhauses) wurde am 25.01.1988 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld des Täter eingestellt, verbunden mit der Auflage, zugunsten der Staatskasse einen Geldbetrag von 300,00 DM zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hob - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - durch Gerichtsbescheid vom 08.05.1989 die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, die über den Kläger gespeicherten kriminalpolizeilichen Daten zu löschen und die Unterlagen aus den Ermittlungsverfahren 77 Js 15952/84, 77 Js 31608/85 und 14 Js 48792/87 zu vernichten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig und begründet, da die Aufbewahrung der streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzliche Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit rechtswidrig sei und mithin einen auf Vernichtung dieser Unterlagen ausgerichteten gewohnheitsrechtlich anerkannten, aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Folgenbeseitigungsanspruch auslöse. Die Aufbewahrung der genannten Unterlagen stelle sich als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, da die vom Beklagten beanspruchte Rechtsgrundlage des § 81 b 2. Alternative StPO dafür keine ausreichende Ermächtigung enthalte und eine andere Rechtsgrundlage im Bereich hessischen Landesrechts nicht ersichtlich sei. Insbesondere scheide insoweit die polizeiliche Generalklausel als Grundlage für die Datenerhebung aus. Ein Recht zur Aufbewahrung der streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Unterlagen ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß möglicherweise die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Löschung nach § 19 Abs. 3 und Abs. 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes nicht vorlägen. Diese Normen seien ebenso wie § 14 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz keine Befugnisnormen für die Erhebung oder Aufbewahrung von Daten, sondern setzten diese Befugnis als andernorts geregelt voraus. Über den Mangel einer Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung personenbezogener Daten im präventiv-polizeilichen Bereich könne auch nicht für eine gewisse Übergangszeit hinweggesehen werden, da es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle und ein solches Verfahren insbesondere mit der Bindung der Gerichte an Gesetze und Recht schwerlich vereinbar sei. Im übrigen habe der Hessische Gesetzgeber durchaus den Regelungsbedarf in diesem Zusammenhang erkannt, ohne indes die Regelungslücke bisher ausgefüllt zu haben. Gegen diesen ihm am 12.06.1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 07.07.1989 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bezug nimmt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, § 81 b 2. Alternative StPO genüge den Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte Eingriffsbefugnis. Im übrigen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur das Bundesverfassungsgericht befugt, Übergangsfristen zu gewähren. Gegen den Kläger sei im übrigen wegen Anstiftung zum Raub ein weiteres Ermittlungsverfahren geführt worden (76 Js 14561.4/92 StA F), das allerdings am 28.09.1992 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich im wesentlichen auf seine Ausführungen im ersten Rechtszug und im Verwaltungsverfahren und verteidigt im übrigen die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids. Ausweislich einer von dem Berichterstatter des Senats veranlaßten und am 11.05.1993 erteilten Auskunft aus dem Zentralregister (Bl. 78 d. A.) befindet sich dort über den Kläger keine Eintragung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, 2 Hefter mit Behördenvorgängen des Beklagten sowie die Akten 14 Js 48792/87 (Amtsanwaltschaft F), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.