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Urteil

11 UE 676/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0223.11UE676.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit darüber im angefochtenen Urteil entschieden worden ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Unter Berücksichtigung der im Laufe des Widerspruchsverfahrens erfolgten Teilaufhebung ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Allerdings ist der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung der hier streitgegenständlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft - Absatzfondsgesetz - vom 26. Juni 1969 (BGBl. I Seite 635) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I Seite 3109), geändert durch Subventionsabbaugesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I Seite 537), nur im Ergebnis zu folgen. Dieses Gesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u. a. - (DVBl. 1990, 984 = EuGRZ 1990, 377 = NVwZ 1991, 53) festgestellt hat. Teilweise geäußerte Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Absatzfondsgesetzes mit Gemeinschaftsrecht (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - I/2 E 134/86 - EuZW 1993, 69) teilt der Senat nicht. Insbesondere sind die Beiträge keine Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWGV), weil sie in gleicher Weise für Inlandserzeugnisse und importierte Ware erhoben werden. Damit liegt auch nach der vom Verwaltungsgericht Frankfurt im Beschluß vom 11. Dezember 1991 (a.a.O.) zitierten Rechtsprechung des EuGH keine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Diskriminierung importierter Produkte vor. Soweit sich das Verwaltungsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung auf die unterschiedliche Interpretation des § 10 Abs. 8 lit.e Absatzfondsgesetz in der Ursprungsfassung vom 26. Juni 1969 (BGBl. I Seite 635) durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Oktober 1979 - VII C 65.77 -, Buchholz 451.533 AFoG Nr. 1) einerseits und den erkennenden Senat (Urteil vom 9. Mai 1985 - 11 UE 71/84 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Dezember 1972 - V OE 20/72 -, ESVGH 23, 102) andererseits bezogen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Senat an seiner damaligen Rechtsprechung festhalten will. Denn beide vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen sind zur alten Fassung des § 10 Abs. 8 lit.e Absatzfondsgesetz ergangen, wonach Beiträge erhoben wurden von den "obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben in Höhe von 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark erworbenen unbearbeiteten, bearbeiteten oder vorverarbeiteten Obstes und Gemüses". Diese Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes vom 23. März 1972 (BGBl. I Seite 477) durch die hier anzuwendenden Vorschriften des § 10 Abs. 4 Nr. 4 und 5 Absatzfondsgesetz ersetzt worden. Danach beträgt der Beitrag für 4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die und soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beerenobst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln Großhandel treiben, 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark von inländischen Erzeugern oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwirkung abgesetzte Waren dieser Art...... 5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 genannten Art, soweit es sich um frische, gekühlte oder lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung entweder gefrorene oder vorbearbeitete Waren oder Hülsenfrüchte handelt, industriell bearbeiten oder zu Erzeugnissen verarbeiten, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird, 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark zu diesem Zweck aufgenommene Waren dieser Art". Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5 Absatzfondsgesetz ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, daß auch zur vorläufigen Haltbarmachung vorbearbeitetes Obst, wenn es industriell bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet wird, der Beitragspflicht unterliegen soll, allerdings nur dann, wenn die vorläufige Haltbarmachung einziger Zweck der Vorbearbeitung war. Daß in der zitierten Nr. 5 der Vorschrift auf Nr. 4 verwiesen wird, bedeutet lediglich, daß das zur Haltbarmachung behandelte Rohprodukt den Anforderungen der Nr. 4 genügen muß, also zum Beispiel Kern-, Stein- oder Beerenobst (gewesen) sein muß. Davon ist bei den von der Klägerin weiterverarbeiteten Halbfertigprodukten auszugehen. Im Unterschied zur Ursprungsfassung des Absatzfondsgesetzes (§ 10 Abs. 8 lit. e) kommt es schon nach dem Wortlaut der Neufassung dieser Vorschrift in § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5 Absatzfondsgesetz nicht mehr darauf an, ob die vom potentiell Beitragspflichtigen bearbeiteten oder weiterverarbeiteten Zwischenprodukte noch Obst oder Gemüse waren. Mit der Formulierung "Waren der unter Nr. 4 genannten Art" hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Nr. 5 Absatzfondsgesetz lediglich klargestellt, daß das Zwischenprodukt aus pflanzlichen Vorprodukten der in Nr. 4 genannten Art hergestellt sein muß, ohne daß es auf die fortdauernde Wesensgleichheit mit dem Vorprodukt ankommt. Denn in Nr. 5 sind der Beitragspflicht einerseits "frische Waren" und im Gegensatz dazu u. a. "Waren" unterworfen, die gekühlt oder vorbearbeitet sind. Es kommt nach diesem Wortlaut nicht darauf an, ob es sich bei den "Waren" um Gegenstände handelt, die dem Ausgangsprodukt noch wesensgleich sind. Ob vorbearbeitete Waren der Beitragspflicht unterworfen werden, hängt davon ab, ob sie "nur" gekühlt oder "lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung" entweder gefroren oder vorbearbeitet sind. Geht der Zweck der Kühlung oder Vorbearbeitung über die vorläufige Haltbarmachung hinaus, entfällt die Beitragspflicht. Damit enthält § 10 Abs. 5 Absatzfondsgesetz ein finales Element, weil außer dem Ergebnis der Vorbearbeitung entscheidend auch auf den damit verfolgten Zweck abgehoben wird. Im Ergebnis kann deshalb nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugestimmt werden, nach dem Wortlaut der Vorschrift würden nur Rohwaren von der Beitragspflicht erfaßt. Diese weitgehend der Auffassung der Beklagten entsprechende Wortlautinterpretation wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch durch die historische Auslegung gestützt. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß die Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes (BT-Drucksache VI/2533) das Ziel verfolgt hat, die Beitragspflicht unter anderem für bearbeitetes und vorbearbeitetes Obst ganz entfallen zu lassen. Dies ergibt sich bereits aus dem von ihr vorgeschlagenen Wortlaut des § 10 Abs. 8. Danach sollte Nr. 4 die später als § 10 Abs. 3 Nr. 4 Absatzfondsgesetz verabschiedete Fassung erhalten. § 10 Abs. 8 Nr. 5 hatte nach der Fassung des Entwurfs jedoch folgenden Wortlaut: "Betriebe, die unbearbeitete Waren der unter Nummer 4 genannten Art industriell bearbeiten oder zu Erzeugnissen verarbeiten...". Die so vorgeschlagene Fassung ist jedoch nicht Gesetz geworden, sondern aufgrund eines Änderungsvorschlags des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. Oktober 1971 in der Weise abgeändert worden, wie sie später durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes vom 23. März 1972 in Kraft getreten ist (vgl. den oben zitierten Gesetzeswortlaut und den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes, BT-Drucksache VI/3066). Diese Entstehungsgeschichte der hier streitgegenständlichen Vorschriften stützt im Ansatz die Auffassung der Beklagten, daß im Gegensatz zum damaligen Gesetzentwurf der Bundesregierung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes nicht lediglich Rohprodukte der Beitragspflicht unterworfen werden sollen, sondern auch bereits durch Kühlung oder andere Maßnahmen bis hin zur Weiterverarbeitung haltbar gemachte Ausgangsprodukte. Allerdings enthält § 10 Abs. 3 Nr. 5 Absatzfondsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung mit dem Tatbestandsmerkmal "lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung entweder gefrorene oder vorbearbeitete Waren" ein subjektives, finales Element, das für die Beitragspflicht wesentlich auf die mit der Behandlung der Ausgangswaren verfolgten Ziele des potentiell Beitragspflichtigen abstellt. Dient die Behandlung der Ausgangsprodukte nicht ausschließlich der Haltbarmachung, sondern soll sie auch schon die Weiterverarbeitung der Produkte vorbereiten oder erleichtern, entfällt die Beitragspflicht. Dies dürfte die Beklagte verkannt haben, wie der berufungsbegründende Schriftsatz vom 26. Juni 1992 zeigt. Dort wird auf Seite 3 die Auffassung vertreten, der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 5 erfasse Betriebe, die "insbesondere zur vorläufigen Haltbarmachung entweder gefrorene oder vorverarbeitete Ware be- oder verarbeiten". Die Tatfrage, ob die Vorbearbeitung der Rohprodukte zu den von der Klägerin weiterverarbeiteten Halbfertigprodukten ausschließlich der Haltbarmachung dient, kann auch ohne die von der Klägerin in erster Instanz beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens dahin beantwortet werden, daß die Haltbarmachung nicht ausschließlicher Zweck der Vorbearbeitung ist. Die Klägerin hat in ihrer Berufungserwiderung vom 21. Juli 1992 überzeugend und unbestritten ausgeführt, daß die verwendeten Halbfertigprodukte bereits in einer Weise vorbearbeitet waren, daß damit ein erheblicher Teil des gesamten Produktionsprozesses bis zur Erreichung des Endprodukts vorweggenommen war. Dort wird der zum Endprodukt führende Produktionsprozeß wie folgt beschrieben: "Für die von der Klägerin herzustellenden Endprodukte ist es erforderlich, daß Obst geschält, entkernt, zerkleinert, püriert, pasteurisiert und konzentriert wird. Ein Fruchtsaft mit Kernen ist für den Endverbraucher nicht vorstellbar und nach den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch nicht verkehrsfähig. Dies gilt ebenso für einen Fruchtsaft, in dem Schalenbestandteile enthalten sind. Insbesondere bei Citrusfrüchten, aber auch bei anderem Obst ist es lebensmittelrechtlich nicht gestattet, Schalenbestandteile und die sogenannte Pulpe für die Herstellung des Saftes mitzuverwenden und zu verwerten. Aus diesen Gründen ist eine entsprechende Vorverarbeitung erforderlich. Teilweise geht diese Vorverarbeitung so weit, daß die Weiterbehandlung zur Erreichung des Endprodukts nur noch geringfügig ist. Der Verarbeitungsablauf in bezug auf Fruchtsaftkonzentrate sieht wie folgt aus: Aus Obst wird mittels mechanischer Pressung ein Fruchtsaft hergestellt. Dieser wird pasteurisiert und konzentriert. Bei der Klägerin wird diesem Konzentrat dann nur noch Wasser für Fruchtsaft bzw. Wasser und Zucker für Fruchtnektar zugefügt. Wir verweisen insoweit auf §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 3 Fruchtsaft-Verordnung bzw. §§ 1 und 2 der VO über Fruchtnektar und Fruchtsirup. Bei Püree handelt es sich um Fruchtmark, das aus dem passierten, entkernten Teil der geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird. Es wird dem Fruchtsaft bei der Klägerin lediglich noch beigemischt. Es ist also gerade nicht so, daß die eingeführten Waren nur geringfügig verarbeitet waren. Ein ganz wesentlicher und erheblicher Teil des gesamten Produktionsprozesses bis zur Erreichung des Endproduktes war bei diesen Waren schon erfüllt. Die Produktionsstufe "Fruchtsaft", die die Beklagte selbst nicht als "Obst" definiert, war bereits überschritten und durch weitere Bearbeitung ein neues Produkt entstanden." Dieser Beschreibung des Produktionsprozesses ist die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Soweit sie sich im Schriftsatz vom 22. Dezember 1992 unter Hinweis auf die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 1985 - 11 UE 71/84 - und vom 16. November 1992 - 8 UE 418/86 - mit der Frage befaßt hat, ob die Vorbehandlung der von der Klägerin verwendeten Konzentrate/Pürees eine vorläufige oder endgültige Haltbarmachung des Obstes bewirkt hat, ist dies unerheblich, weil es nach dem Tatbestand des § 10 Abs. 4 Nr. 5 Absatzfondsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung nicht darauf ankommt, ob eine vorläufige oder endgültige Haltbarmachung erfolgt ist. Es kommt lediglich darauf an, ob die vorläufige Haltbarmachung der einzige Zweck der Vorbehandlung war. Daran fehlt es hier nach der substantiierten Darstellung der Klägerin. Die Klägerin befaßt sich mit der industriellen Herstellung und dem Vertrieb von Getränken, insbesondere Fruchtsäften und sogenanntem Nektar. Sie verarbeitet neben inländischem Obst und Gemüse auch importierte Mostäpfel sowie importierte Halbfertigprodukte (Pürees, Konzentrate und sogenannte Muttersäfte), die aus Obst und Gemüse hergestellt werden, durch Pasteurisierung haltbar gemacht sind und bei der Klägerin steril gelagert werden. Für diese Halbfertigprodukte, die zum Teil aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, zum Teil auch aus Drittstaaten stammen, hat die Klägerin bisher keine Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz geleistet. Im Jahre 1989 führte das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, um eine etwaige Beitragspflicht für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1989 festzustellen. In ihrem Prüfungsbericht vom 21. Dezember 1989 kamen die Prüfer des Bundesamts zu dem Ergebnis, die Klägerin sei "melde- und beitragspflichtig zum AFoG für die industrielle Verarbeitung von importierten frischen Rohwaren und Grundstoffen, die in ihrem Zustand üblicherweise nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt" seien. Nach dem Prüfungsbericht (Blatt 146 ff. der beigezogenen Behördenakten), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, fand eine lückenlose Erfassung der für die Beitragsbemessung maßgebenden Warenwerte im Wege einer Einzelbelegprüfung wegen "des notwendigen sehr hohen Zeitaufwandes" nicht statt. Stattdessen erfolgte nur eine fiktive Erfassung von Warenwerten, aus der ein Gesamtbeitrag von 164.993,65 DM für die Jahre 1982 bis 1989 errechnet wurde. Wegen der ermittelten Werte im einzelnen wird auf die dem Prüfbericht beigefügte Anlage 2 (Blatt 154 der Beiakten) verwiesen. Für die Mostäpfel gingen die Prüfer der Beklagten für die Zeit ab 1983 von einem Warenwert von insgesamt 936.253,32 DM aus und errechneten daraus einen Beitragsanteil in Höhe von 2.808,76 DM. Mit Beitragsbescheid Nr. 01 vom 23. März 1990 (Kopie Blatt 16 f. GA) setzte das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft den von der Klägerin zu leistenden Beitrag nach dem Absatzfondsgesetz auf 164.993,63 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin bei dem Bundesamt am 2. April 1990 Widerspruch ein, mit dem sie sich u.a. auf § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung berief und die Auffassung vertrat, zumindest die Beitragsforderungen für die Jahre 1982 bis 1986 seien verjährt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 (Bl. 17 der Beiakten), dem ein entsprechender Beitragsbescheid mit der Nr. "00" beigefügt war, ermäßigte das Bundesamt die Beitragsforderung auf 146.728,02 DM unter Hinweis darauf, daß man den Beitragsbescheid Nr. 01 vom 23. März 1990 insoweit "teilaufgehoben" habe, als darin Beiträge für das Kalenderjahr 1982 erhoben worden seien. Den Beitragsanteil für das Jahr 1982 bezifferte das Bundesamt in dem Schreiben vom 11. Dezember 1990 auf 18.265,61 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1990 (Bl. 9 ff. der Beiakten), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft den Widerspruch der Klägerin zurück und vertrat die Auffassung, der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 5 Absatzfondsgesetz in der Fassung vom 8. November 1976 (BGBl I S. 3109) erfasse neben frischen und gekühlten Vorprodukten auch die lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung gefrorenen oder sonst vorbearbeiteten Waren. Zur Verjährungsfrage vertrat das Bundesamt im Widerspruchsbescheid die Auffassung, nach § 169 i. V. m. § 170 Abgabenordnung 1977 sei Verjährung für den Zeitraum ab 1983 nicht eingetreten, da die Festsetzungsfrist, die gewöhnlich mit Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem die Meldung des Beitragspflichtigen eingereicht werde, hier mangels Meldung erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beitragsentstehung angelaufen sei. Am 20. Dezember 1990 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf Ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren an der Ansicht festgehalten, das Absatzfondsgesetz sei verfassungswidrig, da die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Sonderabgabe nicht erfüllt seien. Im übrigen seien die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht nach § 10 Abs. 3 Absatzfondsgesetz auch nicht erfüllt. Wie die Begründung des Regierungsentwurfs für das Änderungsgesetz zum Absatzfondgesetz vom 23. März 1972 (BT-Drucksache VI/2533 S. 4) erweise, habe der Gesetzgeber bewußt die Beitragspflicht für solche Betriebe entfallen lassen, die bereits bearbeitetes oder vorbearbeitetes Obst und Gemüse weiterverarbeiten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei somit vorverarbeitetes Obst, soweit es nicht nur zur vorläufigen Haltbarmachung bearbeitet sei, nicht von der Beitragspflicht erfaßt. Die Klägerin hat behauptet, die von ihr weiterverarbeiteten Halbfertigprodukte seien nicht lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung bearbeitet worden. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beitragsbescheid des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vom 23. März 1990 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1990 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, der Tatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 5 Absatzfondsgesetzes sei erfüllt. Zwar führe die Pasteurisierung von Obst und Gemüse dazu, daß die Ware ihre Konsistenz verliere. Gleichwohl handele es sich bei den so entstandenen Konzentraten und Säften immer noch um Obst und Gemüse. Da die Pasteurisierung auch eine dauerhafte Haltbarkeit bewirke, sei der gesetzliche Tatbestand erfüllt. Nachdem die Klägerin durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachgewiesen hatte, daß sie im Jahre 1986 Mostäpfel mit einem Warenwert von 26.886,20 DM direkt aus den Niederlanden importiert habe, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit abgetrennt, als der angegriffene Beitragsbescheid aus den Niederlanden importierte Mostäpfel betrifft. Der auf den abgetrennten Teil entfallende Beitragsanteil beträgt 80,66 DM. Mit Urteil vom 12. Dezember 1991 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter Klageabweisung im übrigen die angefochtenen Bescheide "in Höhe von DM 143.838,50" aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insoweit begründet, als die Beklagte einen Beitrag nach dem Absatzfondsgesetz nicht lediglich für die verarbeiteten Mostäpfel (Beitragsanteil 2.808,76 DM), sondern darüber hinaus auch für die industrielle Verarbeitung von Fruchtkonzentraten, Pürees und Säften (Beitragsanteil 143.838,50 DM) erhoben habe. Insofern könne die Beitragserhebung nicht auf § 10 Abs. 3 Nr. 5 Absatzfondsgesetz gestützt werden. Es sei bereits zweifelhaft, ob die von der Klägerin weiterverarbeiteten Halbfertigprodukte noch Obst im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 4 Absatzfondsgesetz seien. Zwar habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. Mai 1985 - 11 UE 71/84 - die Ansicht geäußert, auch bearbeitetes und vorbearbeitetes Obst sei Obst im Sinne des § 10 Abs. 8 lit. e Absatzfondsgesetz 1969. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 1979 - VII C 65.77 - die Auffassung vertreten, daß aus einem rohen Erzeugnis durch Sterilisation ein neues Produkt entstehe, nämlich eine nahezu unbeschränkt haltbare Vollkonserve und damit eine gegenüber dem Ausgangsprodukt andersartige Ware. Eine Wortlautinterpretation des § 10 Abs 3 Nr. 4 Absatzfondsgesetz 1972 ergebe, daß nur frisches Obst oder lediglich zur Haltbarmachung gekühltes oder sonst bearbeitetes Obst der Beitragspflicht unterworfen werden solle. Diese Auslegung werde durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt, aus denen sich ergebe, daß in erster Linie Rohwaren mit der Abgabe belegt werden sollten. Auch ausländische Rohwaren sollten nach den Gesetzgebungsmaterialien mit Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz belastet werden, weil das daraus hergestellte Produkt gleichfalls in den Genuß der Leistungen des Absatzfonds gelange. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 12. Dezember 1991, das dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft am 24. Februar 1992 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Am 24. März 1992 hat die Beklagte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1979 könne nicht herangezogen werden, weil es dabei um Erzeugnisse gegangen sei, die durch die Sterilisierung verzehrfertig geworden seien, so daß in der Tat ein neues Produkt hergestellt worden sei. Die von der Klägerin weiterbearbeiteten Konzentrate bzw. Pürees seien hingegen nur zum Transport bzw. zur Vorbereitung der Weiterverarbeitung vorläufig haltbar gemacht worden. Damit sei der Beitragstatbestand ungeachtet der Frage erfüllt, welche Methoden zur Haltbarmachung eingesetzt worden seien und ob dadurch sogar eine endgültige Haltbarmachung bewirkt worden sei. Die erreichbare Haltbarkeitsdauer könne nicht als Maßstab für die Beitragspflicht dienen, vielmehr sei grundsätzlich davon auszugehen, daß Waren, die in haltbar gemachtem Zustand aufgenommen und nach der Verarbeitung erneut haltbar gemacht würden, vor der Verarbeitung als nur vorläufig haltbar gemacht anzusehen seien. Maßgebend sei, ob die haltbar gemachte Ware noch Vorprodukt oder schon ein zum Verkehr bestimmtes Endprodukt sei. Im übrigen zieht die Beklagte aus den Gesetzesmaterialien andere Schlüsse als das Verwaltungsgericht. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vom 26. Juni 1992 (Bl. 107 ff. (111 ff.)) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und verteidigt zur Begründung das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 21. Juli 1992 (Bl.118 ff. ga) Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behördenakten des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft (1 Band, Bl.1 bis 163) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.