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Urteil

11 UE 3991/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1208.11UE3991.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO). Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids berechtigt sind, weil der Widerruf seiner Bestellung materiell rechtswidrig ist. Allerdings sei angemerkt, daß sich die Aufsichtsbehörde mit der von der Schornsteinfeger-Innung in deren Schreiben vom 5. August 1983 geäußerten Ansicht, die Eignung des Klägers sei durch die einmalige Verfehlung nicht in Frage gestellt, in den angefochtenen Bescheiden nicht auseinandergesetzt hat, so daß die in § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen -- Schornsteinfegergesetz -- vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, berichtigt S. 2432) vorgesehene Anhörung des Innungsvorstands auch abgesehen von den Behauptungen des Klägers als allenfalls formal ordnungsgemäß angesehen werden kann. Der angefochtene Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger ist jedenfalls materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts lagen beim Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die probeweise oder endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfeger-Innung zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. Es unterliegt keinem ernsthaften Zweifel, daß die dem Kläger in den angegriffenen Bescheiden vorgeworfenen Verstöße gegen wichtige Berufspflichten, die er im Kern nicht bestreitet, sehr schwerwiegende Verfehlungen sind, auf die der Beklagte mit Aufsichtsmaßnahmen hat reagieren müssen. Gleichwohl war der erfolgte Widerruf der endgültigen Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfeger angesichts der gesetzlichen Konstruktion der in § 11 Abs. 2 Schornsteinfegergesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats keine angemessene Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers. § 11 Abs. 2 Nr. 2 Schornsteinfegergesetz zeigt, daß auch schuldhafte gröbliche Verletzungen von Berufspflichten nicht zwangsläufig zur Annahme der Unzuverlässigkeit des betreffenden Bezirksschornsteinfegers im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz führen können. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Schornsteinfegergesetz kann nämlich der Widerruf der Bestellung unter anderem dann erfolgen, wenn gegen den Bezirksschornsteinfeger innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten Warnungsgeld oder die Versetzung in einen anderen Kehrbezirk angeordnet worden ist und er abermals seine Berufspflichten schuldhaft gröblich verletzt hat. Diese Regelung stellt klar, daß Unzuverlässigkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz wegen einer erstmaligen schuldhaft gröblichen Verletzung von Berufspflichten nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden kann. Solche Umstände hat der Senat z.B. in dem von dem Beklagten herangezogenen Urteil vom 11. Juli 1989 -- 11 UE 2657/86 --, mit dem die Abweisung einer Klage des Nachfolgers des jetzigen Klägers im Kehrbezirk bestätigt worden ist, deswegen angenommen, weil der damalige Kläger schon in der Probezeit seine Pflichten in erheblichem Umfang verletzt hatte (vgl. S. 11 des amtlichen Umdrucks dieses Urteils): "In Anwendung dieser Grundsätze ist die Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister zu Recht aufgehoben worden, da der Kläger während seiner Probezeit in erheblichem Maße gegen die ihm auferlegte Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuches verstoßen hat." Der Senat hat bereits zur Begründung seines Vergleichsvorschlags darauf hingewiesen, daß auch seinen veröffentlichten Urteilen aus den zurückliegenden Jahren (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1989 -- 11 UE 1395/87 --, GewArch 1990, 132; Urteil vom 20. März 1990 -- 11 UE 3118/88 --, GewArch 1990, 283) weit gravierendere Fälle als der vorliegend zu entscheidende zugrundegelegen haben. In dem mit Urteil vom 20. März 1990 entschiedenen Fall waren dem betroffenen Kläger erhebliche Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Kehrbücher schon während der Probezeit zur Last gelegt worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Behörde regelmäßig berechtigt und verpflichtet, eine probeweise erfolgte Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 24. März 1964 -- I C 95/61 --, GewArch 1965, 16). In dem mit Urteil vom 19. Dezember 1989 entschiedenen Fall war der betroffene Bezirksschornsteinfeger schon während des Probejahres und danach ständig und in steigendem Umfang mit Steuern und Sozialabgaben in Rückstand geraten. Allein die Steuerschulden beliefen sich zuletzt auf annähernd 20.000, --DM. Außerdem hatte sich dieser Kläger ständig in Rückstand mit seinen Umsatzsteuervoranmeldungen befunden und es zugelassen, daß alle AOK-Beiträge zwangsweise bei ihm eingetrieben werden mußten. Von diesen Vergleichsfällen -- auch von dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Fall des Nachfolgers des Klägers im Kehrbezirk -- unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt dadurch, daß der Kläger während der Probezeit seinen damaligen Kehrbezirk unbeanstandet betreut hat und daß Unregelmäßigkeiten erstmals festgestellt wurden, als sein Nachfolger den Kehrbezirk schon längere Zeit übernommen hatte. Der in den angegriffenen Bescheiden geäußerten und nicht durch Tatsachen erhärteten Vermutung, daß sich die anhand des Kehrbuchs 1982 festgestellten Unregelmäßigkeiten teilweise schon in den Vorjahren hätten ergeben müssen, steht die Tatsache entgegen, daß Überprüfungen des damaligen Kehrbezirks des Klägers am 14. Juli 1981 und 17. März 1982 keinerlei Beanstandungen ergeben haben. Daß diese Überprüfungen seinerzeit oberflächlich oder sonst fahrlässig vorgenommen worden sind, kann nicht unterstellt werden. Es ist deshalb mangels hinreichender Beweissicherung durch die Aufsichtsbehörde davon auszugehen, daß die Pflichtwidrigkeiten des Klägers sich auf einen relativ kurzen Zeitraum von wenigen Monaten erstreckt und keineswegs seine gesamte Berufsausübung geprägt haben, so daß nicht allein aufgrund dieser Verfehlungen seine persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz in Frage gestellt werden kann. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung seitens der Vertreter des Beklagten abgegebenen Erklärungen sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlaßt, daß die Tragweite des Widerrufs einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz nicht unterschätzt werden darf. Das mit einem solchen Widerruf festgestellte Fehlen der persönlichen oder fachlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs schließt den Betroffenen von der weiteren Berufsausübung aus, weil nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Schornsteinfegergesetz i. V. m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1776), nicht in die Bewerberliste eingetragen werden kann, wer die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der mit dem Widerruf verbundene Eingriff ist daher von solchem Gewicht, daß bei der Anwendung dieser Vorschrift Zurückhaltung geboten ist und bei erstmaligen gröblichen und schuldhaften Verstößen gegen Berufspflichten, soweit sie nicht während der Probezeit begangen werden, im allgemeinen zunächst die Aufsichtsmittel nach § 27 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz auszuschöpfen sind. Selbstverständlich kann auch ein einmaliger gröblicher Verstoß gegen Berufspflichten Anlaß für verschärfte Beobachtung durch die Aufsichtsbehörde sein, um eine etwaige Wiederholung der Pflichtverletzung alsbald aufdecken und ahnden zu können. Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid des Regierungspräsidenten in ... vom 2. November 1983 erfolgten Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk ... Der 1943 geborene Kläger wurde mit Bescheid des Regierungspräsidenten vom 14. Januar 1976 mit Wirkung vom 1. Februar 1976 -- zunächst für ein Jahr auf Probe -- als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk ... bestellt. Eine Begutachtung des Kehrbezirks durch den Obermeister der Schornsteinfeger-Innung am 1. Februar 1977 erbrachte keine Beanstandungen, so daß der Regierungspräsident in ... dem Kläger mit Bescheid vom 10. Februar 1977 rückwirkend auf den Monatsbeginn den Kehrbezirk ... auf Widerruf übertrug. Diesen Kehrbezirk betreute der Kläger bis 1980 beanstandungsfrei. Nachdem sich der Kläger im Januar 1981 um einen anderen Kehrbezirk beworben hatte, veranlaßte der Regierungspräsident in ... eine Nachprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Kehrbezirks. Mit Schreiben vom 14. Juli 1981 befürwortete der Obermeister der Schornsteinfeger-Innung die Eintragung des Klägers in die Bewerberliste A, nachdem bei einer Nachprüfung eine ordnungsgemäße Verwaltung seines damaligen Kehrbezirks festgestellt worden war. Anläßlich einer erneuten Bewerbung des Klägers um einen anderen Kehrbezirk mit Schreiben vom 2. September 1981 führte der Obermeister der Schornsteinfeger-Innung erneut im Auftrag des Regierungspräsidenten eine Nachprüfung im Kehrbezirk des Klägers durch und stellte mit Schreiben vom 17. März 1982 dessen einwandfreie Verwaltung fest. Daraufhin übertrug der Regierungspräsident in ... dem Kläger mit Bescheid vom 17. März 1982 mit Wirkung vom 1. Mai 1982 antragsgemäß die Verwaltung des Kehrbezirks ... --. Der Kehrbezirk wurde von dem probeweise bestellten Bezirksschornsteinfegermeister übernommen. Bei einer am 28. März 1983 durchgeführten Begutachtung des Kehrbezirks wurden Beanstandungen hinsichtlich der Gebührenerhebung, der Anfertigung von Mängelmeldungen und des Inhalts der geführten Kehr- und Arbeitsbücher festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Begutachtungsprotokoll nebst Anlagen Bezug genommen. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben des Regierungspräsidenten in ... t vom 30. Mai 1983 zu einer Vorsprache am 7. Juni 1983 einbestellt mit der Aufforderung, seine Kehrbücher, Arbeitsbücher und Rechnungen aus den Jahren 1977 bis 1981 vorzulegen. Bei dieser Vorsprache erklärte der Kläger, daß er die Kehrbücher 1977 bis 1981 nicht mehr besitze, da er sie bei seinem Umzug verloren habe. Die Arbeitsbucheintragungen habe er zum Teil überklebt, um Eintragungen von durch Mieter angekündigten Veränderungen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 1. August 1983 teilte der Regierungspräsident in ... der Schornsteinfeger-Innung seine Absicht mit, die Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister wegen persönlicher Unzuverlässigkeit zu widerrufen, und gab Gelegenheit zur Äußerung nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen -- Schornsteinfegergesetz --. D auf erwiderte die Schornsteinfeger-Innung mit Schreiben vom 12. August 1983, die Eignung des Klägers zum Bezirksschornsteinfeger sei durch die einmalige vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommene unrichtige Eintragung im Kehrbuch nach ihrer Auffassung nicht in Frage gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen. Nachdem der Regierungspräsident in ... dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 6. September 1983 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte mit dem Hinweis, daß eine Gegenüberstellung des Gebührenbetrags des Kehrbuchs 1982 mit den entsprechenden Rechnungsbeträgen einen Differenzbetrag von 25.395,26 DM ergeben habe und anläßlich einer Feuerstättenschau festgestellt worden sei, daß im Kehrbezirk überhöhte Rechnungen gestellt worden seien, vertrat der Kläger gegenüber dem Regierungspräsidenten in ... mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 21. September 1983 die Auffassung, nicht er, sondern sein Nachfolger sei für etwaige Unregelmäßigkeiten in diesem Kehrbezirk im Jahre 1982 verantwortlich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf dieses Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Klägers Bezug genommen. Den Widerrufsbescheid vom 2. November 1983 begründete der Regierungspräsident in ... im wesentlichen mit der Feststellung, bei der vor Ablauf der Probezeit im Kehrbezirk des Bezirksschornsteinfegermeisters durchgeführten Kehrbezirksüberprüfung sei festgestellt worden, daß die in den Kehrbüchern ausgewiesenen Daten und Gebühren überwiegend in den größeren Liegenschaften nicht richtig angegeben waren. Die falschen Daten in den Arbeits- und Kehrbüchern seien vom Kläger erstellt und von diesem seinem Nachfolger übergeben worden. Die hohen festgestellten Differenzbeträge und relativ geringe Steigerungsraten zwischen den vom Kläger für die Jahre 1978 bis 1981 angegebenen jährlichen Gebührenaufkommen ließen nur den Schluß zu, daß die dem Differenzbetrag zugrundeliegenden unvollständigen bzw. unrichtigen Kehrbucheintragungen auch schon in den Kehrbüchern (zumindest) seit 1978 vorhanden gewesen sein müßten. Der Vorstand der Schornsteinfeger-Innung sei gehört worden, so daß der Anhörungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 Schornsteinfegergesetz Genüge getan sei. Die Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfeger sei gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz zu widerrufen, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß er nicht die erforderliche persönliche oder sachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs besitze. Als unzuverlässig habe zu gelten, wer nach seiner charakterlichen Veranlagung und nach seinem persönlichen Verhalten nicht die Gewähr dafür biete, daß er sein Gewerbe ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausübe, ohne daß es dabei auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden ankomme. Vorsätzliche oder fahrlässige Falscheintragungen in das Kehrbuch seien bei einem Bezirksschornsteinfeger gravierende Berufspflichtverletzungen. Erhebliche Mängel in der Führung des Kehrbuchs stellten die Eignung des Bezirksschornsteinfegers für die Ausübung seines Berufs in Frage. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 2. November 1983, der den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 7. November 1983 zugestellt wurde, Bezug genommen. Am 6. Dezember 1983 legte der Kläger gegen den Widerruf der Bestellung Widerspruch ein, den er mit Schreiben der Rechtsanwälte vom 27. Dezember 1983 detailliert begründete. Auf dieses Schreiben wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen. Daraufhin ließ der Regierungspräsident am 21. Februar 1984 eine erneute Überprüfung in sechs früher vom Kläger betreuten Häusern durchführen, die erhebliche Differenzen hinsichtlich der Kehrgebühren einerseits zwischen den Eintragungen im Kehrbuch und den erstellten Rechnungen, andererseits aber auch zwischen den bei zwei verschiedenen Überprüfungen getroffenen Feststellungen ergab. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1984 wies der Regierungspräsident in ... den Rechtsbehelf gegen seinen Bescheid vom 2. November 1983 zurück und vertiefte zur Begründung die im Ausgangsbescheid enthaltenen Ausführungen. Der Widerspruchsbescheid ist den damaligen Bevollmächtigten des Klägers als Einschreibesendung nach ihren Angaben am 22. Juni 1984 zugegangen. Am 19. Juli 1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Anhörung der Schornsteinfeger-Innung zum Widerruf sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, außerdem sei bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit seine vorherige beanstandungsfreie Tätigkeit als Bezirksschornsteinfeger nicht in Betracht gezogen worden. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide vom 7. November 1983 und 13. Juni 1984 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und die Auffassung vertreten, der Kläger habe während seiner Tätigkeit im Kehrbezirk so erhebliche Berufspflichtverletzungen begangen, daß er nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs besitze. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 13. August 1987 hat der Kläger unter anderem erklärt, er habe seinem Nachfolger im Kehrbezirk die für die zurückliegenden Jahre geführten Kehrbücher angeboten, dieser habe aber nur das Kehrbuch für 1982 haben wollen. Die übrigen Kehr- und Arbeitsbücher habe er in einem Karton auf seinem Dachboden aufbewahrt. Bei einem allein durch seine Kinder bewerkstelligten Umzug seien diese Unterlagen verlorengegangen. Wegen weiterer Erklärungen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 13. August 1987 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 13. August 1987 abgewiesen und zur Begründung die Auffassung vertreten, die vom Kläger begangenen Verletzungen seiner Berufspflicht zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher sei so gravierend, daß sie zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit für die weitere Berufsausübung führe. Das Verhalten des Klägers lasse auf eine tiefgreifende Fehleinstellung schließen und sei so schwerwiegend, daß die Aufsichtsbehörde seine Bestellung sogleich nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz habe widerrufen dürfen und nicht darauf verwiesen werden könne, Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz gegen den Kläger zu verhängen. Gegen dieses seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten am 19. November 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Dezember 1987 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt. Er hält die getroffene Maßnahme für unverhältnismäßig und ist der Ansicht, weder der Regierungspräsident in Darmstadt noch das Verwaltungsgericht hätten in erforderlichem Umfang den Sachverhalt aufgeklärt. Im übrigen vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze seiner Prozeßbevollmächtigten vom 16. März und 25. März 1988 sowie vom 20. April 1990 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die angefochtenen Bescheide vom 7. November 1983 und 13. Juni 1984 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Land ist der Auffassung, die vorgeschriebene Anhörung der Schornsteinfeger-Innung sei ordnungsgemäß erfolgt, die erforderliche Sachaufklärung sei im Verwaltungsverfahren durchgeführt worden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, habe der Kläger über Jahre hinweg ein "Schattenkehrbuch" geführt, um die Aufsichtsbehörde über das tatsächliche Kehrbezirksaufkommen zu täuschen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Eingriffsnorm sei § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz immanent. Da die Unzuverlässigkeit des Klägers zu bejahen sei, sei nur der Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger in Betracht gekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Regierungspräsidenten in ... vom 8. Juni 1988 Bezug genommen. Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Regierungspräsidiums (1 Band, Blatt 1 bis 217) mit einem Hefter mit Befähigungsnachweisen und anderen den Kläger betreffenden Urkunden, zwei vom Kläger geführte Kehrbücher des Kehrbezirks (1979 und 1980) sowie zwei Hefter mit diesen Kehrbezirk betreffenden Rechnungen vor.