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Urteil

11 UE 1902/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0811.11UE1902.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren fehlt ihm zumindest das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Senat geht allerdings davon aus, daß die vom Kläger begehrten Tatsachenfeststellungen ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO betreffen. Zwar ist bezüglich der Abmahnung, um deren Zustellung es hier geht, kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten begründet worden, sondern allenfalls zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber. Ein Rechtsverhältnis zur Beklagten ergibt sich aber aus § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen - Postgesetz - vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006) in der hier anzuwendenden ursprünglichen Fassung. Danach hat die Deutsche Bundespost bei Zustellungsaufträgen auch dem Zustellungsempfänger gegenüber für Schäden gehaftet, die "bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen". Haftungsgrundlage für einen entsprechenden Schadenersatzanspruch ist § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (vgl. im einzelnen Altmannsperger, Postgesetz, Rdnrn. 26 ff. zu § 16), so daß für entsprechende Klagen der Zivilrechtsweg und die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist (§§ 40 Abs. 2 VwGO, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Diese Rechtswegzuweisung erfaßt prinzipiell auch Vorfragen (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 73 zu § 40 VwGO m.w.N.), jedoch beschränkt auf Ansprüche auf Schadenersatz in Geld. Dem Kläger geht es indessen nicht um Geldersatz, sondern um tatsächliche Wiederherstellung des Zustands, der ohne die seiner Ansicht nach fehlerhafte Zustellung der Abmahnung seines Arbeitgebers im Juli 1979 fortbestanden hätte. Daß die Beklagte hierfür nicht passiv legitimiert ist, ist für die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO unerheblich, so daß die Feststellungsklage unter diesem Aspekt statthaft ist. Zweifel an ihrer Statthaftigkeit ergeben sich auch nicht aus § 43 Abs. 2 VwGO, obwohl es dem Kläger möglich gewesen wäre, die nach seiner Ansicht gegebene Unwirksamkeit der Zustellung der Abmahnung vom 19. Juli 1979 mit der seinerzeit erhobenen Kündigungsschutzklage geltend zu machen. Daß diese Klage in einem anderen Rechtsweg zu erheben war, ist für die Statthaftigkeit unerheblich, denn § 43 Abs. 2 VwGO soll "rechtswegübergreifend" unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere - unmittelbarere und wirksamere - Klageart zur Verfügung steht (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 -, NJW 1986, 1826 (1829); und vom 29. August 1986 - 7 C 5.85 -, NVwZ 1987, 216 (217)). Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO schließt Feststellungsklagen auch da aus, wo die zu ihrer Unstatthaftigkeit führende Leistungs- oder Gestaltungsklage nicht mehr möglich ist, etwa, weil die Frist für die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts inzwischen abgelaufen ist (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 43 m.w.N.). § 43 Abs. 2 VwGO steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage hier aber deshalb nicht entgegen, weil die seinerzeit mögliche und vom Kläger auch erhobene Kündigungsschutzklage keine Leistungs- oder Gestaltungsklage, sondern nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Kündigungsschutzgesetz eine Feststellungsklage ist. Dieser Charakter wird dieser Klageart auch nicht durch ihre Fristgebundenheit (§§ 4, 5 Kündigungsschutzgesetz) und die aus § 9 Kündigungsschutzgesetz ersichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitsgerichts genommen. Wenn dadurch die Kündigungsschutzklage auch einer Gestaltungsklage ähnlich wird, ist sie doch im Rahmen des als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 43 Abs. 2 VwGO nicht als Gestaltungsklage anzusehen. Im übrigen hätte der Kläger jedenfalls Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung und den im Berufungsverfahren angedeuteten Anspruch auf Wiedereinstellung bei rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung der Abmahnung vom 19. Juli 1979 nicht mit der Kündigungsschutzklage geltend machen können. Dem Kläger fehlt aber das erforderliche Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage (§ 43 Abs. 1 VwGO). Soweit der Kläger die Zustellung der Abmahnung vom 19. Juli 1979 im Hinblick auf die Wirksamkeit der aufgrund dieser Abmahnung ausgesprochenen Kündigung geprüft sehen möchte, fehlt ihm das Feststellungsinteresse deshalb, weil die Wirksamkeit dieser Kündigung zum 31. März 1980 mit dem in Rechtsstreit 5 Ca 339/79 des Arbeitsgerichts Kassel zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber geschlossenen Vergleich bestätigt worden ist und weil dieser Vergleich, wie in einem weiteren Arbeitsrechtsstreit rechtskräftig festgestellt worden ist, wirksam ist. Damit hat die Frage, ob die der Kündigung vorausgegangene Abmahnung ordnungsgemäß zugestellt war, im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung jede rechtliche Bedeutung verloren und konnte deshalb unter diesem Aspekt nicht mehr zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO gemacht werden. Daß der bei Abschluß des Vergleichs tätig gewordene Prozeßbevollmächtigte des Klägers seinerzeit möglicherweise nicht in Übereinstimmung mit dem wirklichen Willen des Klägers gehandelt hat, ist unerheblich, wie bereits das Arbeitsgericht Kassel in seiner vom Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main bestätigten Entscheidung vom 30. August 1988 festgestellt hat. Im übrigen gibt auch das dem Gericht vorliegende Protokoll des Arbeitsgerichts vom 22. Januar 1980 (Bl. 149 GA.) keinerlei Hinweis auf den vom Kläger angeblich während der Sitzung erlittenen Kreislaufkollaps. Auch im Hinblick auf eine mögliche Haftung der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung von Bediensteten im Zusammenhang mit den im Streit befindlichen Zustellungsversuchen kann ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht hergeleitet werden. Denn eine etwa vom Kläger beabsichtigte zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung wäre offensichtlich aussichtslos (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 -, a.a.O., S. 1827 m.w.N.). Zwar bestehen bei der Erledigung von Zustellungsaufträgen Amtspflichten der tätig werdenden Postbediensteten auch dem Zustellungsempfänger gegenüber (BGH, Urteil vom 14. Januar 1954 - III ZR 334/52 -, BGHZ 12, 96; und Urteil vom 24. Juni 1958 - III ZR 59/57 -, BGHZ 28, 30); diese Pflichten beziehen sich auf die Beurkundung des Zustellungsvorgangs und die Aufbewahrung eines durch Niederlegung zugestellten Schriftstücks. Selbst wenn aber diese Amtspflichten bei der Zustellung der Abmahnung vom 19. Juli 1979 verletzt worden sein sollten, wie der Kläger meint, würde dies ganz offensichtlich nicht zu einer Ersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf die dem Kläger durch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum Land Hessen entstandenen Schäden führen. Denn § 839 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß die Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das Arbeitsverhältnis durch einen vom Kläger abgeschlossenen Vergleich beendet worden ist, dessen Wirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für diesen Vergleich war die Frage der Wirksamkeit der Abmahnung allenfalls als Motiv von Bedeutung und damit rechtlich unerheblich. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob eine etwaige Amtshaftungsklage des Klägers gegen die Beklagte auch deshalb als offensichtlich aussichtslos anzusehen wäre, weil der Kläger nach endgültiger Bescheidung seiner diesbezüglichen Beschwerde mit Schreiben des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 16. Oktober 1981 (Bl. 21 f. GA.) einen etwaigen Schadenersatzanspruch jahrelang nicht geltend gemacht und dadurch möglicherweise verwirkt hat. Zumindest würde der Beklagten mittlerweile die Einrede der Verjährung gemäß § 852 BGB zustehen, was hier bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage deshalb zu berücksichtigen ist, weil sich die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 24. August 1989 auf Verjährung berufen hat und deswegen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie dies auch in einem Amtshaftungsprozeß tun würde. Was schließlich die angeblichen Zusagen betrifft, die Bedienstete des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik dem Kläger im Hinblick auf eine Wiedereinstellung gemacht haben sollen, kann daraus ebenfalls kein Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage hergeleitet werden. Denn der Kläger hat - ungeachtet der rechtlichen Verbindlichkeit einer derartigen Zusage - nicht einmal substantiiert behauptet, daß zuständige Beamte ihm eine Wiedereinstellung für den Fall zugesichert hätten, daß die Unwirksamkeit der Zustellung der Abmahnung vom 19. Juli 1979 rechtskräftig festgestellt werden sollte. Zwar hat er im Erörterungstermin am 8. November 1991 (Protokoll Bl. 116 GA. unten) geltend gemacht, "vor etwa vier bis fünf Jahren" sei ihm eine entsprechende Zusage erteilt worden. Auf eine daran anknüpfende Auflage des Berichterstatters hin hat er dann aber mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1991 das angebliche Gespräch auf den 3. Juli 1989 datiert und dessen Inhalt völlig anders wiedergegeben. Aus der Schilderung des Zustandekommens dieses Gesprächs im Schriftsatz vom 2. Dezember 1991 ergibt sich, daß es sich um einen auf Betreiben des Klägers sehr kurzfristig vereinbarten Termin handelte, auf den sich die beiden im Schriftsatz erwähnten Beamten offensichtlich nicht vorbereiten konnten, so daß sie über Einzelheiten der damals schon mehr als neun Jahre zurückliegenden Vorgänge nicht informiert sein konnten. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß die beiden Beamten in dieser Situation die vom Kläger im Schriftsatz vom 2. Dezember 1991 auch gar nicht mehr behauptete Zusicherung abgegeben haben sollen. Es erscheint überhaupt lebensfremd, daß seitens des Landes Hessen dem Kläger, dessen im Januar 1974 begründetes Arbeitsverhältnis erstmals im November 1978 und nach für das Land erfolgloser arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzung erneut im Jahre 1979 gekündigt worden ist, eine Wiedereinstellung angeboten worden sein soll, nachdem in den arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen über Jahre hinweg keine entsprechende Lösung erreicht worden ist. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, den Inhalt des angeblich am 3. Juli 1989 geführten Gesprächs von Amts wegen zu ermitteln. Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß im Jahre 1979 an ihn gerichtete Briefsendungen seines damaligen Arbeitgebers von der Deutschen Bundespost nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sind. Der Kläger war damals als technischer Angestellter des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Autobahnamts F beschäftigt. Nachdem das Land zuvor mehrfach vergeblich versucht hatte, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, erfolgte in der zweiten Jahreshälfte 1979 eine weitere Kündigung durch den Arbeitgeber, weil der Kläger trotz angeblicher Abmahnung und Kündigungsdrohung ärztliche Atteste über krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Wegen dieser Kündigung kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kassel (Az.: 5 Ca 339/79 und 5 Ca 422/79), der durch einen am 22. Januar 1980 geschlossenen Abfindungsvergleich beendet wurde; dabei wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer fristgerechten Kündigung zum 31. März 1980 vereinbart. Die Gerichtsakten dieser Arbeitsrechtsstreite sind inzwischen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Eine vom Kläger am 27. November 1987 erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des am 22. Januar 1980 geschlossenen Vergleichs wurde vom Arbeitsgericht Kassel mit Urteil vom 30. August 1988 - Az.: 5/7 Ca 428/87 - abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wies das Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 1. Juni 1989 - Az.: 12 S a 1523/88 - zurück. Am 21. Juli 1989 hat der Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel Klage gegen die Deutsche Bundespost erhoben. Er hat zur Begründung geltend gemacht, das Abmahnungsschreiben seines Arbeitgebers, das in dem Kündigungsrechtsstreit ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe, sei ihm nicht ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Er hat behauptet, die zu dem Zustellauftrag gehörende Postzustellungsurkunde sei mehrere Wochen lang auf dem Postamt in D liegen geblieben und erst auf Anforderung an den Absender zurückgesandt worden. Bei einer ihm im August 1979 durch Niederlegung zugestellten Briefsendung habe sich auf dem Briefumschlag ein anderes Aktenzeichen befunden als auf dem darin versandten Schriftstück. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, daß die ihm am 20. Juli 1979 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Sendung nicht ausgehändigt wurde, sondern daß der Briefträger den Brief wieder mitgenommen hat; 2. daß auf dem Umschlag des am 4. August 1979 niedergelegten und von ihm am 7. August 1979 abgeholten Briefes ein anderes Aktenzeichen angegeben worden sei als auf den im Umschlag enthaltenen Schriftstücken. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle es für seine Klage am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Soweit seine Klage der Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses dienen solle, sei ein Rechtsschutzinteresse nicht zu begründen, da es dem Kläger freistehe, unmittelbar Leistungsklage vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erheben. Etwaige, allenfalls auf § 16 Abs. 1 PostG zu stützende Schadenersatzansprüche seien gemäß § 852 BGB verjährt, nachdem der Kläger bereits im Jahre 1980 den jetzt mit der Klage geltend gemachten Vorgang in einem Beschwerdeverfahren vorgetragen habe und ihm der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit einem Schreiben vom 16. Oktober 1981 (Kopie Bl. 21 ff. GA.) hierzu eine abschließende Antwort erteilt habe. Im übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, für das isolierte Geltendmachen der Unzulässigkeit einer förmlichen Zustellung durch die Beklagte fehle regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, da es dem Betroffenen offenstehe, eine Überprüfung der Zustellung im Rahmen einer Anfechtung der zugestellten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen zu erreichen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 1990 abgewiesen und zur Begründung die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten baldigen Feststellung. Der Empfänger einer Postsendung, die im förmlichen Zustellungsverfahren zugestellt wurde, habe gegenüber der Beklagten kein Rechtsschutzinteresse, die Einhaltung der Zustellungsvorschriften in einem gesonderten Verfahren überprüfen zu lassen. Bei einer förmlichen Zustellung handele die Beklagte im Auftrag des jeweiligen Absenders. Die Frage, ob und in welcher Weise das Schriftstück zugestellt worden sei, betreffe in erster Linie das Verhältnis zwischen Absender und Empfänger der Sendung und sei daher im Rahmen dieses Verhältnisses zu klären. Der Kläger habe Gelegenheit gehabt, in dem durch Vergleich abgeschlossenen Kündigungsrechtsstreit den Zugang von Abmahnungen zu bestreiten und dadurch eine gerichtliche Nachprüfung der Zustellung zu erreichen. Mit dem Abschluß des Vergleichs habe er auf die Möglichkeit verzichtet, gegenüber seinem früheren Arbeitgeber als Absender der betreffenden Postsendungen die Richtigkeit des Zustellungsverfahrens und die Beweiskraft der Postzustellungsurkunden in Frage zu stellen. Soweit der Kläger geltend mache, daß er in dem Termin vor dem Arbeitsgericht Kassel vom 22. Januar 1980, in dem der Vergleich geschlossen worden sei, durch einen Kreislaufzusammenbruch in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt gewesen sei, sei dies bereits Gegenstand eines weiteren, inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Arbeitsrechtsstreits gewesen. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Juni 1990 beim Verwaltungsgericht Kassel Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er behauptet ergänzend, bei einer Vorsprache am 3. Juli 1989 sei ihm von leitenden Beamten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik in einem persönlichen Gespräch zugesagt worden, er werde wieder in den Dienst des Landes Hessen eingestellt, wenn er durch ein rechtskräftiges Urteil nachweisen könne, daß die Zustellung der Abmahnung vom 19. Juli 1979 nicht am 20. Juli 1979 erfolgt sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 8. November 1991 (Bl. 114 ff. (116 unten) GA.), den Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 1991 (Bl. 122 ff. GA.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 1992 (Bl. 185 ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. Juni 1990 - I/1 E 1088/89 - 1. festzustellen, daß die ihm am 20. Juli 1979 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Sendung nicht ausgehändigt wurde, sondern daß der Briefträger den Brief wieder mitgenommen hat; 2. daß auf dem Umschlag des am 4. August 1979 niedergelegten und von ihm am 7. August 1979 abgeholten Briefes ein anderes Aktenzeichen angegeben worden sei als auf den im Umschlag enthaltenen Schriftstücken. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und nimmt zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Dem Senat liegen die Gerichtsakten 5/7 Ca 428787 des Arbeitsgerichts Kassel, sieben Hefter Personalakten des Hessischen Landesamts für Straßenbau und ein vom Berichterstatter bei diesem Landesamt angeforderte Abschrift des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts Kassel vom 22. Januar 1980 (Hülle Bl. 149 GA.) vor.