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Urteil

11 UE 1488/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1212.11UE1488.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten als Einzelrichter entscheidet (§ 87 a Abs. 1, 2, § 125 Abs. 1 VwGO), führt zwar dazu, daß das angefochtene Urteil aufgehoben wird, weil es an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Gleichwohl hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg, weil von einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht abgesehen und - zu Ungunsten der Klägerin - über die Klage selbst entschieden wird. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Als wesentliche Mängel im Sinne dieser Vorschrift sind u.a. alle in § 138 VwGO aufgezählten Verfahrensmängel anzusehen (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 6 zu § 130 m.w.N.). Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens ist nach § 138 Nr. 6 VwGO gegeben, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Ein derartiger Mangel ist ein absoluter Revisionsgrund mit der Folge, daß ein Urteil, das an diesem Mangel leidet, stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, daß das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel im vorerwähnten Sinne "nicht mit Gründen versehen ist". Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits in seinem Urteil vom 10. August 1988 (NJW 1989, 730 ) zum Ausdruck gebracht, daß ein Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO dann nicht mit Gründen versehen sei, wenn zwischen seiner Verkündung und dem Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt, und daß es insoweit auf zusätzliche Umstände des Einzelfalles im Regelfall nicht ankommt. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 3. August 1990 (DÖV 1991, 159 ) diese Auffassung bestätigt und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin erweitert, daß ein Urteil, welches nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefaßt zur Geschäftsstelle gelangt ist, regelmäßig als ein solches ohne Gründe angesehen werden müsse, weil der den §§ 516, 552 ZPO zu entnehmende Rechtsgedanke, daß das Erinnerungsvermögen der am Urteil beteiligten Richter äußerstenfalls fünf Monate reiche, auch bei der Auslegung des Begriffs "alsbald" in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen sei. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung das Urteil der Vorinstanz, das erst sechs Monate und zwölf Tage nach der Verkündung vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben worden war und bei dem die Unterschrift des Vorsitzenden ersetzt worden war, im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen behandelt und aufgehoben. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 5. Oktober 1990 (NJW 1991, 313 ff. ) in gleicher Weise entschieden, sich dem vorgenannten Urteil uneingeschränkt angeschlossen und diese Rechtsprechung dergestalt erweitert, daß auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein Urteil grundsätzlich immer im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen angesehen werden muß, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgefaßt und von den beteiligten Richtern unterschrieben wurde. Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. etwa Urteil vom 5. März 1991 - 11 UE 885/89 -). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das mit der Berufung angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen. Denn das am 11. Oktober 1988 verkündete Urteil ist erst am 7. April 1989 mit den Unterschriften der Richter versehen zur Geschäftsstelle gelangt und erst am 11. April 1989 der Klägerin zugestellt worden. Angesichts des zwischen der mündlichen Verhandlung und der letzten Unterschrift liegenden Zeitraums von fast 6 Monaten ist die erforderliche Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen, bei der Beratung maßgeblichen und den später schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr mit hinreichender Sicherheit gewährleistet. Es kommt hinzu, daß der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Beweisaufnahme in Form einer Augenscheinseinnahme vorangegangen ist. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß die hierbei gewonnenen Erkenntnisse und unmittelbaren Eindrücke bei den an der Urteilsfindung beteiligten Richter nach mehr als 5 Monaten verblaßt sind. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wird kein Gebrauch gemacht, sondern in der Sache selbst entschieden, um eine weitere Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens zu vermeiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin angegriffene Auflage im Bescheid vom 11. März 1986, in der von ihr betriebenen Apotheke die Trennwand zwischen dem Publikumsbereich und der Offizin ständig geschlossen zu halten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Auflage bestehen nicht; solche werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. In materieller Hinsicht bildet § 3 Abs. 6 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vom 7. August 1968 (BGBl. I, S. 939), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 3. Mai 1985 (BGBl. I, S. 746) i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I, S. 1993) die Rechtsgrundlage für die der erteilten Apothekenbetriebserlaubnis beigefügte Auflage. Die am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I, S. 547) findet keine unmittelbare Anwendung auf den vorliegenden Fall. Denn maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der in der Sache zuletzt ergangenen Verwaltungsentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 14. Oktober 1986. Im übrigen würde auch bei Zugrundelegung dieser Fassung der Apothekenbetriebsordnung die Entscheidung nicht anders ausfallen. Denn in der Neufassung ist lediglich der Standort (jetzt: § 4 Abs. 1 Satz 1), nicht jedoch der Inhalt der hier maßgeblichen Bestimmung geändert worden. Darüber hinaus spricht die neu aufgenommene Bestimmung, daß die Betriebsräume von anderweitig gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen durch Wände oder Türen abgetrennt sein müssen (§ 4 Abs. 5 ApBetrO n.F.), für die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums. Durch § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6 ApoG wird der Verordnungsgeber ermächtigt, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Apotheken und zur Sicherstellung der Qualität der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimittel Regelungen zu treffen über die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht und in § 3 Abs. 6 Satz 1 ApBetrO geregelt, daß die Betriebsräume einer Apotheke nach Lage, Größe und Einrichtung so beschaffen sein müssen, daß ein ordnungsgemäßer Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln, gewährleistet ist. Das Regierungspräsidium hat die der Kläger erteilte Apothekenbetriebserlaubnis zu Recht mit der umstrittenen Auflage versehen. Zwar besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 ApoG), wenn der Antragsteller die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt. Ist dies hingegen - wie nach der zutreffenden Auffassung des Regierungspräsidiums im vorliegenden Fall - nicht der Fall, weil die Klägerin im Falle der Erteilung der Erlaubnis nicht über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume verfügt hätte (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ApoG), kann die Betriebserlaubnis mit einer selbständig anfechtbaren Auflage als milderes Mittel im Verhältnis zur ansonsten gebotenen Versagung der Erlaubnis versehen werden, wenn und soweit hierdurch sichergestellt werden soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 HVwVfG). Diesen Anforderungen entspricht die angefochtene Auflage, die Trennwand zwischen Publikumsbereich der Apotheke und L straße geschlossen zu halten, da damit ein ordnungsgemäßer Betrieb der Apotheke der Klägerin gewährleistet werden soll. Die Verpflichtung der Klägerin, die Trennwand zwischen Offizin und L straße geschlossen zu halten, ergibt sich mit hinreichender Klarheit bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Nr. 6 ApoG und § 3 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Der vom Gesetz- und vom Verordnungsgeber verwendete Begriff der "Betriebsräume" setzt voraus, daß mehrere voneinander abgegrenzte räumliche Einheiten vorhanden sein müssen. Dabei ist sowohl im bautechnischen Sinn wie in alltagssprachlicher Diktion unter Raum ein allseitig umbauter Platz mit sechs Flächen zu verstehen. Eine dieser räumlich abgeschlossenen Einheiten muß zur Nutzung als Offizin zur Verfügung stehen. Dabei spielt es nach der Konzeption des Gesetz- und Verordnungsgebers keine Rolle, ob die vorgeschriebene räumliche Trennung durch Wände, Türen oder Fenster bewirkt wird. Entscheidend ist allein das Vorhandensein einer allseitigen Abtrennung. Im Rahmen dieses Verfahrens bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit die geforderte räumliche Abtrennung auch durch funktionsgleiche andere Elemente, wie z.B. raumhohe Regale oder Stellwände hergestellt werden kann (vgl. Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, 5. Aufl. 1987, § 4 Anm. 15). Denn jedenfalls ist die von der Klägerin angestrebte raumhohe Öffnung der gesamten Vorderfront in einer Breite von ca. 12 Metern mit dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar, da bei dieser Ausgestaltung die Offizin den Charakter eines allseitig abgeschlossenen Raumes verlöre. Die Regelung in § 4 Abs. 5 - ApBetrO n.F., wonach die Betriebsräume von anderweitig gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen durch Wände oder Türen abgetrennt sein müssen, stellt somit lediglich eine ausdrückliche Klarstellung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage dar. Das Regierungspräsidium kann sich bei der von ihm erteilten Auflage aber nicht nur auf den Gesetzeswortlaut stützen; die Auflage ist auch durch den Zweck der gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 1 ApoG, § 3 Abs. 6 Satz 1 ApBetrO, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb zu gewährleisten, geboten. Welchen Anforderungen eine Apotheke in räumlicher, personeller und sonstiger Hinsicht genügen muß, um einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb zu gewährleisten, kann nicht ohne Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 ApoG, der Grundnorm des Apothekenrechts, den Apothekern übertragenen öffentlichen Aufgabe der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln bestimmt werden. Hiernach sind Apotheken zwar auch Gewerbebetriebe und dienen privatwirtschaftlichen Erwerbsinteressen; zugleich - und dies macht ihre Besonderheit aus - sind sie wegen der Funktion, die sie im öffentlichen Interesse erfüllen, Gewerbebetriebe besonderer Art. Auf Grund der ihren gesetzlich garantierten Monopolstellung bei dem Verkauf von Arzneimitteln haben sie erhebliche wirtschaftliche Vorteile. Als Kehrseite ihrer Monopolstellung sind sie zahlreichen Sonderbestimmungen unterworfen. Hauptaufgabe der Apotheker ist nach wie vor - und dies bedarf der Hervorhebung in diesem Verfahren - die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. BVerfGE 17, 232 (239); BVerwG NJW 1986, 2388 (2389)), hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 3. Januar 1980, BVerfGE 53, 96 (98) ). An diesem Sachverhalt ändert auch die Tatsache nichts, daß angesichts der außerordentlich gestiegenen Zahl der Apotheken und der gesunkenen durchschnittlichen Umsatzrenditen, Apotheker zunehmend bemüht sind, durch Erweiterung des Umsatzes bei dem Randsortiment und eine an modernen Marketingstrategien orientierte Ausgestaltung der Schaufenster- und Verkaufsflächen sowie des Eingangsbereichs ihre Rendite zu erhöhen. Mögen diese Bestrebungen - gerade bei sogenannten Center-Apotheken - unter privatwirtschaftlichen, an Umsatzsteigerung und Gewinnerzielung orientierten Aspekten nachvollziehbar sein; mit dem gesetzlich festgelegten Berufsbild des Apothekers und mit der ihm übertragenen öffentlichen Aufgabe der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung sind sie jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn wesentliche legislative Zwecke, die mit baulichen Gestaltungsvorschriften verfolgt werden, nicht mehr oder jedenfalls nicht hinreichend sicher erreicht werden können. Dies wäre der Fall, wenn - wie von der Klägerin beabsichtigt - eine Apotheke in ein Einkaufszentrum ohne die gebotene räumliche Abgrenzung integriert würde. Zur Erfüllung der dem Apotheker persönlich (vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 ApBetrO) übertragenen Aufgabe einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung (§ 1 Abs. 1 ApoG) gehört nicht nur der Verkauf, sondern auch und vor allem Information und Beratung über Arzneimittel, deren Wirkungen und Gefahren einschließlich ihres Suchtpotentials und ihrer sonstigen Nebenwirkungen sowie deren sachgerechte Anwendung, soweit dies im Einzelfall geboten ist. In der Apothekenbetriebsordnung 1987 werden diese Informations- und Beratungspflichten des Apothekers aus Gründen der Klarstellung (vgl. den Allgemeinen Teil der Amtlichen Begründung; Pfeil/ Pieck/Blume, a.a.O., § 20 Anm. 1) ausdrücklich benannt (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 ApBetrO 1987). Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Apotheker obliegenden Beratungs- und Informationspflichten setzt zum einen voraus, daß die Offizin hierzu objektiv geeignet ist und zum anderen, daß sie angesichts der Sensibilität, z.T. Intimität der möglichen Gegenstände der Beratungsgespräche auch aus der Sicht des Kunden diese Funktion erfüllen kann. Diesen Voraussetzungen genügt eine Offizin nicht, die wegen des Fehlens einer räumlichen Abtrennung zur Ladenstraße hin den ein offenes, vertrauensvolles Beratungsgespräch ermöglichenden geschützten Raum vermissen läßt. Entgegen der Konzeption des Gesetzgebers ist es aber gerade das Ziel der Klägerin, durch die Integration der Offizin in das Einkaufszentrum und durch die Art der Präsentation des Warensortiments in möglichst großer Zahl Laufkundschaft zu gewinnen, die allein durch das im Freiwahlbereich angebotene Sortiment zum Betreten der Apotheke und zum Kauf animiert werden soll. Zum anderen kann die von der Klägerin geleitete Apotheke bei der von ihr angestrebten baulichen Gestaltung und Präsentation nicht die vom Gesetz zugewiesene Funktion erfüllen, nach außen hin gegenüber den Kunden deutlich zu machen, daß es sich hierbei nicht um einen gewöhnlichen Gewerbebetrieb, sondern um eine Einrichtung handelt, die der Erhaltung bzw. der Herstellung der menschlichen Gesundheit zu dienen bestimmt ist und in der Waren besonderer Art angeboten werden (vgl. auch Pfeil/Pieck/Blume, a.a.O., § 4 Anm. 7). Hierdurch soll den Gefahren, die durch einen kritischen und übermäßigen Gebrauch von Arzneimitteln entstehen können, entgegengewirkt werden (vgl. hierzu auch die Amtliche Begründung zu § 4 ApBetrO 1987). Demgegenüber will die Klägerin durch die vollständige Öffnung der Trennwand im Eingangsbereich die räumlichen und baulichen Grenzen dieser besonderen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens aufheben und den Charakter der Apotheke in den eines gewöhnlichen drogerieähnlichen Gewerbebetriebes umwandeln, in dem unter anderen auch Arzneimittel verkauft werden. Dies ist - wie dargelegt - mit Wortlaut und Zweck der Apothekenbetriebsordnung unvereinbar. Nach der Konzeption des Gesetz- und Verordnungsgebers bildet die Apotheke eine Betriebseinheit. Sie kann daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in einzelne Bereiche aufgeteilt werden, so etwa in einen drogerieähnlichen Freiwahlbereich und den eigentlichen Apothekenbereich, für die jeweils unterschiedliche Anforderungen gelten. Ausweislich der der Klarstellung dienenden Regelung in § 4 Abs. 5 ApBetrO 1987 soll eine derartige Entwicklung gerade verhindert werden, indem eine Abtrennung durch Wände oder Türen zwischen Apothekenbetriebsräumen und anderweitig gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen vorgeschrieben wird. Gegen die dieser Entscheidung zugrundeliegende Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 6 S. 1 ApBetrO und dessen Ermächtigungsgrundlage in § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 6 ApoG bestehen auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten keine Bedenken. Die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Klägerin wird zwar durch die Auflage eingeschränkt, jedoch nur in einem Randbereich und in geringer Intensität. Sie dient zudem öffentlichen Interessen, die von ungleich höherem Gewicht sind als das auf Umsatz- und Gewinnsteigerung gerichtete private Interesse der Klägerin. Schließlich steht das eingesetzte Mittel ersichtlich nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Selbstverständlich bleibt es der Klägerin unbenommen, eine Drogerie oder ein sonstiges Ladengeschäft zu betreiben und dort die von ihr im Freiwahlbereich angebotenen Waren zum Verkauf anzubieten, wenn ihr dies lukrativer erscheint. Im Rahmen ihres Apothekenbetriebs kann sie nach dem insoweit eindeutigen Willen des Gesetzgebers ihre Marketing-Konzeption nicht verwirklichen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der der Klägerin von dem Regierungspräsidium in K gemachten Auflage, die aus Glasfaltelementen bestehende Vorderfront der von ihr betriebenen "Apotheke im" ständig geschlossen zu halten. Die Apotheke befindet sich in einer überdachten Ladenstraße des Einkaufszentrums in K. Die gesamte Vorderfront der Apotheke, die den Publikumsbereich der Offizin von der Ladenstraße abtrennt, besteht aus zwei beweglichen Glasfaltelementen. Werden diese nach links und rechts zusammengeschoben, ist die gesamte Eingangsfront der Apotheke auf einer Breite von ca. 12 Metern zur L straße hin geöffnet. Von der L straße aus gesehen betritt man zunächst den Teil der Offizin, in dem ausschließlich apothekenübliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel in abgepacktem Zustand gehalten und verkauft werden (sog. Freiwahlbereich). Im rückwärtigen Teil der Offizin befindet sich der Handverkaufstisch, der den Sichtwahlbereich und den Arzneimittelvorratsraum vom Freiwahlbereich abtrennt. Dort werden die apothekenpflichtigen Arzneimittel aufbewahrt. Mit Urkunde vom 11. März 1986 erteilte das Regierungspräsidium in K der Klägerin die Erlaubnis, die von ihr übernommene Apotheke im dez als Eigentümerin zu betreiben. Mit Schreiben gleichen Datums, mit dem die Erlaubnisurkunde der Klägerin übersandt worden ist, verband das Regierungspräsidium die Erlaubnis mit der Auflage, die Trennwand zwischen dem Publikumsbereich der Offizin und der angrenzenden Ladenstraße ständig geschlossen zu halten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war diesem Schreiben nicht beigefügt. Am 24. Juli 1986 legte die Klägerin gegen die Auflage Widerspruch ein, den sie im wesentlichen wie folgt begründete: Für die erteilte Auflage gebe es keine Rechtsgrundlage. In der Apothekenbetriebsordnung finde sich lediglich die Regelung, daß die Offizin von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen unmittelbar betreten werden kann. Daß dieses Betreten nur durch eine Tür erfolgen dürfe, die von jedem Besucher selbst geöffnet und wieder geschlossen werden müsse, könne dieser Regelung nicht entnommen werden. Sie halte sich daher für berechtigt, durch Beiseiteschieben mehrerer Glaselemente während der Öffnungszeiten der Apotheke dem Publikum einen ungehinderten und unmittelbaren Zugang zur Offizin zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1986 wies das Regierungspräsidium in K den Widerspruch gegen die Auflage zur Apothekenbetriebserlaubnis zurück. Die Apothekenbetriebserlaubnis sei eine personen- und auch raumgebundene Erlaubnis. Gemäß § 3 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung müßten die Betriebsräume nach Lage, Größe und Einrichtung so beschaffen sein, daß ein ordnungsgemäßer Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Herstellung, Lagerung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet sei. Weiterhin sollten die Betriebsräume so angeordnet sein, daß jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich sei. Hieraus ergebe sich, daß die Betriebsräume ein in sich abgeschlossenes, von betriebsfremden Räumen abgetrenntes Ganzes darstellen müßten. Sinn dieses Erfordernisses der Betriebseinheit sei es, aus Sicherheitsgründen zu verhindern, daß nicht zum Apothekenpersonal gehörende Personen ohne weiteres einzelne Betriebsräume betreten, den Betriebsablauf stören und Zugang zu den Arzneimittelvorräten finden könnten. Diese Gefahren bestünden nicht nur dann, wenn sich in der Apotheke betriebsfremde Räume befänden, sondern auch bei einem Offenstehen der Vorderfront zur Ladenstraße eines Einkaufszentrums. Außerdem könne bei einer derartigen Gestaltung die Leitungs- und Überwachungsfunktion des Apothekenleiters nicht gewährleistet werden. Das Erfordernis des Abgeschlossenseins der Offizin beruhe ferner darauf, daß Kontaminationen der in der Apotheke hergestellten und abgegebenen Arzneimittel mit Staub und anderen Verunreinigungen nicht auszuschließen seien. Dieser Gefahr könne auch durch die in der Apotheke vorhandene Überdruckanlage nicht in ausreichendem Maße begegnet werden. Ferner sei zu berücksichtigen, daß eine Apotheke ein Gewerbebetrieb besonderer Art sei, dem durch § 1 Abs. 1 Apothekengesetz der öffentliche Auftrag zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erteilt worden sei. Wegen dieser besonderen Zielsetzung eines Apothekenbetriebs sei es notwendig, ihn für das Publikum erkennbar räumlich gegenüber anderen Betrieben und Verkehrsflächen abzugrenzen. Der Widerspruchsbescheid ist am 21. Oktober 1986 zugestellt worden. Am 31. Oktober 1986 erhob die Klägerin Klage. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens trug sie vor, die Erwägungen des Regierungspräsidiums seien schon deswegen nicht zutreffend, weil ihre Apotheke nicht an einer öffentlichen Straße, sondern an einer nach außen abgeschlossenen, überdachten Ladenpassage liege, so daß die Gefahr schädlicher Immissionen nicht gegeben sei. Zudem sei dies bereits durch die eingebaute Frischluftüberdruckanlage sichergestellt. Des weiteren würden in der Apotheke ausschließlich abgepackte Produkte verkauft. Rezepturen würden im Labor hergestellt. Die Klägerin beantragte, die Auflage zum Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidiums in K vom 11. März 1986, die Trennwand zwischen dem Publikumsbereich der Offizin und der angrenzenden Ladenstraße geschlossen zu halten, und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1986 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchsbescheids führte er ergänzend aus: Die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung bezweckten eine klare räumliche Trennung zwischen Apotheke und anderen Gewerbebetrieben, darüber hinaus aber allgemein das Abgeschlossensein des Apothekenbetriebsraums, damit dem Kunden bewußt werde, daß er eine Apotheke als Stätte des Erwerbs von und der Beratung über Arzneimittel betrete. Der durch den trennungslosen Übergang einer Ladenstraße in ein Geschäft verbundene verkaufsfördernde Effekt könne wegen der Besonderheit der Ware "Arzneimittel" nicht dazu führen, einen Apothekenbetrieb ohne die erforderliche räumliche Abgrenzung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht erhob Beweis über die Ausgestaltung der Trennwand zwischen dem Publikumsbereich der Offizin und der L straße durch Einnahme des Augenscheins im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 11. Oktober 1988 Bezug genommen. Mit Urteil vom 11. Oktober 1988 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die angefochtene Auflage sei formell und materiell rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 des Apothekengesetzes i.V.m. § 3 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) i.d.F. vom 3. Mai 1985. Zwar enthalte die Apothekenbetriebsordnung keine ausdrückliche Regelung über die Gestaltung der Vorderfront oder des Eingangsbereichs einer Apotheke. Jedoch sei dem normativen Gesamtzusammenhang zu entnehmen, daß die Schließung der Trennwand zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs erforderlich sei. Dies gelte einmal, um das überkommene und bewährte äußere Erscheinungsbild der Apotheke zu wahren. Denn hierbei handele es sich auch heute noch um einen Gewerbebetrieb besonderer Art, der zu den Einrichtungen gehöre, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gewährleisten sollten. Diese Sonderstellung gebiete auch äußerlich eine Absonderung von ihrer gewerblichen Umgebung. Hierzu sei eine eindeutige räumliche Abgrenzung der Betriebseinheit gegenüber der Zugangsfläche erforderlich. Ferner bestehe bei geöffneter Vorderfront die Gefahr, daß infolge erheblicher Lärmeinwirkungen von der Ladenpassage her für eine ordnungsgemäße Beratung und Abgabe von Arzneimitteln die erforderliche Konzentration und Ruhe nicht gewährleistet sei. Auch könne der ordnungsgemäße Apothekenbetrieb dadurch gestört werden, daß unbeaufsichtigt herumlaufende Hunde oder Kinder in die Offizin gelangten. Das am 11. Oktober 1988 verkündete Urteil ist am 7. April 1989 unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt und am 11. April 1989 zugestellt worden. Am 8. Mai 1989 hat die Klägerin Berufung eingelegt, die sie im wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es fehle an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die angefochtene Auflage. Die Frage der Zugänglichkeit der Apothekenbetriebsräume sei abschließend in § 3 Abs. 6 Satz 2 ApBetrO geregelt. Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Gestaltung der Zugangsmöglichkeit zu Apothekenbetriebsräumen sei daher nicht § 3 Abs. 6 Satz 1 ApBetrO sondern die vorgenannte Regelung. Bei ihrer Auslegung und Anwendung sei ferner zu berücksichtigen, daß sie sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 21 des Apothekengesetzes halten müsse. Einschränkende Regelungen dürften daher ausschließlich zu dem Zweck erlassen werden, einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken zu gewährleisten und die Qualität der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen. § 3 Abs. 6 Satz 2 ApBetrO stehe einem offen gestalteten Eingangsbereich einer Apotheke schon deswegen nicht entgegen, weil diese Frage nicht zum Regelungsgegenstand dieser Norm gehöre. Soweit das Verwaltungsgericht Gefahren benannt habe, seien diese nicht nur spekulativer Natur, sondern auch wegen ihrer Allgemeinheit nicht geeignet darzutun, daß im konkreten Einzelfall, also gerade im Hinblick auf die Apotheke der Klägerin, die angefochtene Auflage notwendig sei, um einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb sicherzustellen. Dahingehende konkrete Feststellungen habe das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Seine Annahme, bei geöffneter Ladenfront sei die erforderliche Ruhe für Beratungsgespräche nicht gegeben, sei unzutreffend. Angesichts des weit zurückversetzten Handverkaufstisches in ihrer Apotheke und der geringen Geräuschentwicklung in der Ladenpassage seien die Lärmimmissionen deutlich geringer als bei Apotheken, die an einer stark befahrenen Straße lägen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Oktober 1988 - V/V E 2073/86 - die Auflage des Regierungspräsidenten in K vom 11. März 1986, die Trennwand zwischen dem Publikumsbereich der Offizin und der angrenzenden L straße geschlossen zu halten, sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1986 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zur Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid und seines erstinstanzlichen Vortrages weist der Beklagte darauf hin, daß den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung obliege (§ 1 Abs. 1 Apothekengesetz). Diese Norm bilde den Maßstab für auslegungsbedürftige apothekenrechtliche Regelungen. Apotheken seien hiernach in erster Linie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens einzustufen, die der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung dienten. Das äußere Erscheinungsbild des für Kunden zugänglichen Betriebsraums von Apotheken als Einrichtungen des Gesundheitswesens müsse dementsprechend ausgestaltet sein. Erst in zweiter Linie seien Apotheken Gewerbebetriebe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Dem Gericht liegen zwei Bände Verwaltungsvorgänge betreffend die Apotheke im dez des Regierungspräsidiums K (18 K 02/03) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.