Urteil
11 UE 3311/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1030.11UE3311.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen; denn die Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens des Klägers von "G" in "G-G" lagen weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vor, noch sind sie derzeit gegeben. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), -- NÄG -- darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des "wichtigen Grundes" handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann (vgl. insbesondere BVerwGE 67, 52). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers für die erstrebte Namensänderung so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die aus Gründen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und aus sicherheitspolitischen Erwägungen in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa BVerwGE 31, 28 (33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. m.w.N.; vgl. auch Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f.). Darüber, wie der Begriff des "wichtigen Grundes" in § 3 Abs. 1 NÄG im einzelnen auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens angenommen werden kann, hat die Bundesregierung gemäß § 13 NÄG in ihrer "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" -- NamÄndVwV -- vom 11. August 1990 (abgedruckt in Hess. Staatsanzeiger Nr. 36/1980, S. 1580 ff.), geändert am 18. April 1986 (Bundesanzeiger Nr. 78/86 vom 25. April 1986), Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Namensänderung erlassen. Diese Richtlinien sind zwar für das erkennende Gericht nicht verbindlich gleichwohl aber bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 40, 353). Sie enthalten Maßstäbe für eine Namensänderung, schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkte bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu OVG Koblenz, NJW 1986, 602; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 (628)). Danach dient die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nur dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich durch die umfassende und im Grundsatz abschließende Regelung des Namensrechts durch die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Einzelfall ergeben können (vgl. Nr. 27 I NamÄndVwV). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die angestrebte Namensänderung in der Person des Klägers nicht erfüllt, weil die von ihm geltend gemachten Gründe weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die angestrebte Namensänderung in "G-G" zu rechtfertigen. Denn ein wichtiger Grund für eine solche Änderung liegt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht vor. Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch auf Namensänderung im wesentlichen darauf, daß er die Schäferei seines Großvaters seit 1977 führe und in Zukunft voraussichtlich deren Eigentümer werden würde. Das möchte er dadurch nach außen hin kenntlich machen, daß er seinem jetzigen Familiennamen den Namen G voranstellt. Dieses Vorbringen ist indes -- wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat -- nicht geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 3 NÄG für die angestrebte Namensänderung zu bilden. Auch wenn die Schäferei des Großvaters -- was hier keiner abschließenden Klärung bedarf -- ein besonders traditions- und heimatverbundener Betrieb sein mag, befindet sich der Kläger gleichwohl in der Situation, in der sich jeder Pächter eines Betriebes befindet, der eine Identität seines Namens mit dem Namen des von ihm gepachteten Betriebes zu erreichen wünscht. Solche Vorstellungen sind im Rahmen der Entscheidung für die Rechtsform, in der man einen Betrieb führen will, und der damit verbundenen Entscheidung der Benennung des Betriebes von Bedeutung und können dabei auch Berücksichtigung finden. Ihnen kommt jedoch kein besonderes Gewicht bei der Frage zu, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt. Aufgabe des NÄG ist es -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat --, persönliche Unzuträglichkeiten, die mit einem Familiennamen in Ausnahmefällen verbunden sein können, zu beseitigen. Solche Unzuträglichkeiten bzw. Umstände, aus denen ersichtlich wäre, daß der Namen G für ihn zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung geführt habe, hat der Kläger indes nicht überzeugend dargetan. Wie Ermittlungen des Beklagten ergeben haben und im übrigen auch unter den Beteiligten nicht streitig ist, ist der Name G am Wohnort des Klägers so häufig wie anderenorts die Namen Meier oder Schulze. Das gleiche gilt für den Namen G. Dieser Umstand hat indes -- wie die Ermittlungen der Beklagtenseite während des Berufungsverfahrens bestätigt haben -- bisher offensichtlich zu nennenswerten Unzuträglichkeiten weder bei der Postzustellung noch sonst geführt. Ausweislich der Auskunft des Postamts 1, W/Westf., vom 8. Februar 1989 sind Verwechslungen bei der Postzustellung bei genauer Zustellangabe so gut wie ausgeschlossen, obwohl die Namen G und G in der Stadt T, zu der auch der Stadtteil G gehört, relativ häufig sind. Eine genügende Unterscheidbarkeit ist jedoch wegen der unterschiedlichen Anschriften und der unterschiedlichen Vornamen dieser Personen problemlos gewährleistet. Wie die Stadt T auf Ersuchen des Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 1989 bestätigt hat, ist ihr nicht bekanntgeworden, daß es zu Verwechslungen zwischen den Trägern des Familiennamens G im Gebiet der Stadt T oder im Stadtteil G gekommen sei, obwohl es in der Stadt T 31 Träger des Familiennamens G gibt (davon vier im Stadtteil G). Das Interesse des Klägers an der angestrebten Namensänderung beruht also nicht auf einer Unzuträglichkeit seines Namens, sondern ist allein in der Sphäre seiner Berufsausübung angesiedelt. Solche Motive können indes nur ausnahmsweise bei der Prüfung des wichtigen Grundes Berücksichtigung finden, wie Nr. 47 NamÄndVwV zeigt, wonach die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden kann. Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, daß ein Name mit einer Firma oder einem Hof so unlösbar verbunden sein kann, daß dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet werden, wobei das Auseinanderfallen von tatsächlichem und de facto verwendetem Familiennamen unter Umständen eine erhebliche persönliche und faktische Belastung für den Betroffenen darstellen kann, die deshalb geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden. Aus guten Gründen setzt allerdings Nr. 47 der NamÄndVwV voraus, daß der Antragsteller Eigentümer des Hofes oder des Betriebes sein muß. Denn nur in einem solchen Fall ist das Auseinanderfallen von tatsächlichem und von der Bevölkerung benutzten Familiennamen so gewichtig, daß die daraus folgende Unzuträglichkeit möglicherweise beseitigt werden muß. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, er werde als Inhaber der großväterlichen Schäferei fälschlicherweise mit dem Namen G. angesprochen, zutrifft. Der Kläger ist jedenfalls derzeit nicht Eigentümer der besagten Schäferei. Ob er es jemals wird, ist völlig offen. Auch wenn der Großvater ihn testamentarisch als Erben des Betriebes eingesetzt hat, ist er nicht gehindert, diese letztwillige Verfügung jederzeit zu ändern. Eine Anwendung des in Nr. 47 der NamÄndVwV zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil -- wie oben ausgeführt -- die Situation eines Betriebspächters, der von der Bevölkerung mit einem unzutreffenden Namen angeredet wird, hinsichtlich der Zumutbarkeit bzw. Unzuträglichkeit nicht vergleichbar ist mit der Situation eines Betriebseigentümers in bezug auf den mit dem Unternehmen verbundenen Familiennamen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Kläger im vorliegenden Fall auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung bereits eine Position innehabe, die "der eines Eigentümers so gut wie gleich kommt". Der Großvater des Klägers ist nicht gehindert, die testamentarische Verfügung jederzeit zu ändern, und könnte auch durch entsprechende Verträge hieran nicht gehindert werden. Eine solche Änderung erscheint auch nicht ausgeschlossen angesichts des Umstandes, daß der Großvater einen Sohn hat, der ebenfalls Schäfer ist und von daher den Betrieb übernehmen könnte. Auch der Umstand, daß der Großvater für den Kläger -- nach dessen Angaben -- zumindest seit der Betriebsübernahme die Vaterstelle vertreten hat, stellt keinen wichtigen Grund für die angestrebte Namensänderung dar und vermag demzufolge einen entsprechenden Anspruch nicht zu begründen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Betriebsübernahme 18 Jahre alt, stand also in einem Alter, das durch den Eintritt der Volljährigkeit mit einer teilweisen rechtlichen Lösung aus der Familie normalerweise verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß in diesem Alter die Übernahme der Vaterrolle für den Kläger nicht mehr so prägend gewesen sein kann, daß nur durch eine Änderung des Namens eine weitere gedeihliche Entwicklung des Klägers habe sichergestellt werden können. Ungeachtet dessen muß das Begehren auch deswegen ohne Erfolg bleiben, weil der Kläger für die Änderung seines Namens in einen Doppelnamen keine Umstände vorgetragen hat, die als wichtiger Grund für eine derartige Namensänderung angesehen werden könnten. Bei der Gewährung von Doppelnamen im Verfahren der Namensänderung ist im Hinblick auf die namensrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die durch das NÄG grundsätzlich unberührt bleiben, besondere Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV). Mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden, kommt es bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens gleichwohl auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwG, NVwZ 1982, 111, und BVerwG, Beschluß vom 7. November 1986, Buchholz Nr. 55 zu § 3 NÄG). Gewichtige Belange des Klägers an der Änderung des Namens in einen Doppelnamen, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegen würden, sind indes hier nicht gegeben. Soweit der Kläger darauf verweist, daß es dem Ehepartner zivilrechtlich möglich sei, seinen bisherigen Namen dem neuen Familiennamen voranzustellen, führt dieser Umstand zu keiner für ihn positiven Beurteilung. Ein solcher Doppelname gilt nämlich nur für den jeweiligen Ehepartner, während die Kinder nur den Familiennamen tragen, der bei der Eheschließung gewählt wurde. Im Gegensatz dazu würde bei einer Namensänderung nach dem NÄG dieser Doppelname jedoch an den Ehegatten weitergegeben werden können, was bei einer weiteren Eheschließung des Kindes zu den von dem Gesetzgeber nicht gewollten Kettennamen führen könnte. Ein besonderer Grund, der es rechtfertigen könnte, hier das öffentliche Interesse an einem möglichst restriktiven Gebrauch von Doppelnamen hinter das private Interesse des Klägers, einen Doppelnamen führen zu dürfen, zurücktreten zu lassen, sind -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat -- nicht erkennbar. Nach alledem ist die vom Kläger beantragte Änderung seines Familiennamens in den Doppelnamen "G-G" zu Recht abgelehnt worden. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig mit der Folge, daß dem mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht entsprochen werden kann. Soweit der Kläger in dem Berufungsverfahren (erstmals) beantragt, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, den Familiennamen des Klägers in "G" zu ändern, muß auch dieses Begehren erfolglos bleiben. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich um eine Erweiterung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage, die sich rechtlich als Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO darstellt. Diese Klageänderung wäre nach § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn der Beklagte eingewilligt hätte oder das Gericht sie für sachdienlich hielte. Da der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Mai 1989 und in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich widersprochen hat, wäre sie nur zulässig, wenn sie der Senat für sachdienlich halten würde. Die Klageänderung erscheint jedoch schon deswegen als nicht sachdienlich, weil das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren zu keiner Zeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, also die Behörde keine ausreichende Gelegenheit hatte, sich im Verwaltungsverfahren mit diesem Begehren auseinanderzusetzen, insbesondere insoweit das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu prüfen bzw. ihr Ermessen auszuüben. Im übrigen steht dieses Hilfsbegehren im Widerspruch zu der Begründung, die der Kläger im Vorverfahren bzw. im Klageverfahren dafür gegeben hat, warum er die Änderung seines Namens in einen Doppelnamen anstrebe. Er hat nämlich seinerzeit ausgeführt, er wolle den Namen seines Großvaters zusätzlich zu seinem eigenen Namen führen, um die Kontinuität des Betriebes zu sichern und deutlich zu machen, daß er der künftige Betriebsinhaber sei. Ob und warum diese Überlegungen, die den Kläger dazu bewogen haben, einen Doppelnamen anzustreben, nunmehr nicht mehr gelten sollten, hat er nicht überzeugend zu verdeutlichen vermocht. Da die Klageänderung mithin nicht zulässig ist, ist die Klage hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehrens (als unzulässig) abzuweisen (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdn. 24 zu § 91). Ergänzend bemerkt der Senat, daß selbst wenn man die Klageänderung als sachdienlich ansehen wollte, die Klage insoweit jedenfalls mangels Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens. Mit am 22. Dezember 1986 über die Stadt T eingereichtem Antrag vom 15. Dezember 1986 beantragte der Kläger bei dem Landrat des Landkreises K die Änderung seines Familiennamens "G" in "G-G". Er begründete diesen Antrag damit, daß er die Schäferei seines Großvaters Heinrich G in G weiterführen wolle. Der Großvater, wie auch er selbst, legten Wert darauf, daß diese Schäferei weiterhin in Zusammenhang mit dem Namen G geführt werde. Mit Bescheid vom 22. April 1987, der den Bevollmächtigten des Klägers am 23. April 1987 zugestellt wurde, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus: Nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) müsse für die Änderung des Familiennamens ein wichtiger Grund gegeben sein. Daran fehle es hier. Die beabsichtigte Übernahme der Schäferei des Großvaters reiche dazu nicht aus, da es noch nicht zu einem Eigentumsübergang gekommen sei. Darüber hinaus sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im deutschen Namensrecht Doppelnamen vermieden werden, weil dadurch in besonderem Maße die Gefahr der Entstehung umständlicher Mehrfachnamen bestehe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. April 1987 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im wesentlichen vortrug: Sein Interesse an der Änderung des Namens sei höher zu bewerten als die Belange einer sozialen Ordnungsfunktion des Namens sowie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Er habe die Schäferei seines Großvaters einschließlich des landwirtschaftlichen Betriebes bereits in vollem Umfang seit zehn Jahren pachtweise übernommen, da der Großvater auf Grund seines Alters nicht mehr in der Lage sei, den Betrieb selbst fortzuführen. Lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme des Betriebes seien noch nicht erfüllt. Der Großvater habe ihn jedoch testamentarisch zum Nacherben eingesetzt. Für die Übergangszeit sei er besonders daran interessiert, den Namen seines Großvaters zusätzlich zu seinem eigenen Namen zu führen, um die Kontinuität des Betriebes zu sichern und so auch nach außen deutlich zu machen, daß er der künftige Betriebsinhaber sei. Zu berücksichtigen sei auch, daß es sich bei dem Namen G um den Mädchennamen seiner Mutter handele, an dessen Fortführung er ein besonderes Interesse habe, weil sein Großvater praktisch die Vaterstelle für ihn eingenommen habe. Im übrigen seien Doppelnamen heute in zunehmendem Maße üblich, da immer mehr Frauen auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes Wert darauf legten, ihren Mädchennamen beizubehalten. Der Regierungspräsident in K wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1987 zurück. Er führte im wesentlichen aus: Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG sei nicht gegeben. Wie der wichtige Grund in bestimmten Fällen auszulegen sei, regele die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz, nach dessen Ziffer 47 dem Eigentümer die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens gestattet werden könne. Das sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der frühere Eigentümer durch Leistung und Persönlichkeit so bedeutend gewesen sei, daß sein Name von den Bewohnern der Umgebung allgemein auf den Hof übertragen worden sei. Derartige Feststellungen lägen über den Hof des Großvaters des Klägers nicht vor. Darüber hinaus bestehe auch kein wichtiger Grund für die Führung eines Doppelnamens. Der Name G führe auch weder durch seine Schreibweise oder Aussprache zu Behinderungen, noch handele es sich um einen Sammelnamen, der die Gefahr ständiger Verwechslungen in sich berge. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten nach deren Angaben am 30. Oktober 1987 zu. Bereits am 28. September 1987 hat der Kläger -- zunächst als Untätigkeitsklage -- die vorliegende Klage erhoben, die er nach Ergehen des Widerspruchsbescheides mit am 9. November 1987 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. November 1987 auf diesen erstreckt hat. Er führte im wesentlichen aus: Den Betrieb seines Großvaters führe er seit dem Jahre 1977. Die Verpachtung sei die Grundlage dafür gewesen, daß sein Großvater landwirtschaftliches Altersruhegeld habe beziehen können. Er selbst sei der einzige nahe Verwandte, der in der Lage sei, die Schäferei als gelernter Schäfer fortzuführen. Der Beklagte habe zu erkennen gegeben, daß er der Namensänderung zustimmen werde, wenn er, der Kläger, den Betrieb als Eigenbetrieb bewirtschafte. Es sei jedoch nicht einzusehen, warum ihm die beantragte Namensänderung nicht auch jetzt schon, nach zehn Jahren Betriebsführung, bewilligt werden könne. Er könne so nach außen hin deutlich machen, daß er der zukünftige Betriebsinhaber sei. Auf Grund des Testaments könne davon ausgegangen werden, daß er die Schäferei künftig als Eigentümer betreiben werde. Es sei nicht einzusehen, daß er bis zu dem Ableben seines Großvaters warten müsse, um die Namensänderung bewilligt zu bekommen. Dem stünden die Belange einer sozialen Ordnungsfunktion des Namens nicht entgegen, vielmehr sei es gerade im Sinne dieser Ordnungsfunktion, den Namen schon jetzt zu führen. Darüber hinaus müsse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des alten Namens auch deswegen zurücktreten, weil sein Großvater mindestens sei Übernahme des Betriebes für ihn die Vaterstelle übernommen habe. Zwar handele es sich bei der Entscheidung über eine Namensänderung um eine Ermessensentscheidung. Der Beklagte habe jedoch dieses Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt. Das Festhalten daran, daß eine Namensänderung erst nach Übertragung des Eigentums möglich sei, halte er für eine bürokratisch übertriebene Ordnungsvorstellung. Im übrigen habe sein Großvater durch Leistung und Persönlichkeit seinen Schäfereibetrieb für G und seine nähere Umgebung so geprägt, daß die Schäferei G zum feststehenden Begriff für die Bewohner geworden sei. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Landrats des Landkreises K vom 22. April 1987 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 27. Oktober 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen, des Klägers, Familiennamen in "G-G" zu ändern. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NÄG könne dem Eigentümer die Führung eines mit dem Hof verbundenen Namens gestattet werden. Der Eigentumsübergang sei jedoch bis heute nicht nachgewiesen. Das in Rede stehende Testament sei durch den Testator jederzeit aufhebbar, zumal er noch einen leiblichen Sohn habe, der seinerseits in R eine eigene Schäferei betreibe. Auch sei nicht dargetan, daß der frühere Betriebsinhaber durch Leistung und Persönlichkeit so bedeutend gewesen sei, daß sein Name von den Bewohnern der Umgebung allgemein auf den Hof übertragen worden sei. Ein wichtiger Grund liege auch nicht in bezug auf die Änderung des bisherigen Namens in einen Doppelnamen vor. In bezug auf Doppelnamen sei zurückhaltend zu verfahren, weil vom Gesetzgeber grundsätzlich Doppelnamen nicht erwünscht seien. Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage durch Urteil vom 22. Juni 1988 ab. Es führte im wesentlichen aus: Ein wichtiger Grund für die vom Kläger begehrte Namensänderung liege nicht vor. Er habe zwar ein verständliches, nicht jedoch ein so gewichtiges Interesse an der Änderung seines Namens, daß demgegenüber das öffentliche Interesse unter Beachtung des nach wie vor hohen Ranges der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zurücktreten müßte. Der Umstand, daß der Kläger die Schäferei seines Großvaters seit zehn Jahren führe und in Zukunft ihr Eigentümer werden dürfte, sei nicht geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 3 NÄG für eine Namensänderung zu bilden. Der Kläger befinde sich in der Situation jedes Pächters eines Betriebes, der eine Identität seines Namens mit dem seines -- gepachteten -- Betriebes wünsche. Aufgabe des NÄG sei es, persönliche Unzuträglichkeiten, die mit einem Familiennamen in Ausnahmefällen verbunden sein könnten, zu beseitigen. Der Kläger mache jedoch selbst nicht geltend, daß der Name G für ihn zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung geführt habe. Das Interesse des Klägers sei allein in der Sphäre seiner Berufsausübung angesiedelt. Die Nr. 47 der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift wolle dem Kläger keine Vereinfachung im Wirtschaftsleben ermöglichen. Ihr liege vielmehr die Konstellation zugrunde, daß ein Name mit einer Firma oder einem Hof so unlösbar verbunden sei, daß dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet würden. In solchen Fällen, in denen der Name -- ohne daß er etwa zu Unrecht von dem Betreffenden geführt worden wäre -- bereits auf die Person durch die Übernahme eines Hofes oder eines Betriebes übertragen worden sei, stelle dieses Auseinanderfallen von tatsächlichem und anscheinendem Familiennamen eine erhebliche persönliche und praktische Belastung dar, die deshalb geeignet sei, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden. So liege aber der Fall des Klägers nicht. Er trage nicht vor, daß er -- fälschlich -- in seiner Gegend als G angesprochen werden würde, sondern erstrebe dies erst durch das vorliegende Verfahren. Mit gutem Grund setze Nr. 47 der genannten Verwaltungsvorschrift voraus, daß der Antragsteller Eigentümer des Hofes oder des Betriebes sein müsse. Denn nur in diesem Fall sei eine tatsächliche Unzuträglichkeit, die beseitigt werden könnte, gegeben. Ob sich eine solche Sachlage bei dem Kläger einstellen werde, sei noch gänzlich offen, zumal der Großvater das Testament jederzeit ändern und auch durch entsprechende Verträge daran nicht gehindert werden könne. Auch der Umstand, daß der Großvater für den Kläger seit dessen 18. Lebensjahr die Vaterstelle vertreten habe, könne seinen Anspruch auf Namensänderung nicht begründen. Darüber hinaus hätte die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil der Kläger für den Doppelnamen keine besonderen Gründe vorgetragen habe. Bei solchen Doppelnamen sei im Verfahren der Namensänderung besondere Zurückhaltung geboten. Die vom Kläger angeführte zivilrechtliche Möglichkeit eines Ehepartners, seinen bisherigen Namen dem neuen Familiennamen voranzustellen, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Gegen dieses ihm zu Händen seiner Bevollmächtigten am 15. Juli 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. August 1988 Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt und zusätzlich hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehrt, seinen Familiennamen in "G" zu ändern. Er führt u.a. aus: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überwiege sein Interesse an der Änderung des Familiennamens das öffentliche Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens und sei auch Nr. 47 der Verwaltungsvorschrift sinngemäß anzuwenden, weil der Name G mit der Schäferei in G so unlösbar verbunden sei, daß er, der Kläger, von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet werde. Als Inhaber der großväterlichen Schäferei werde er fälschlicherweise mit dem Namen G angesprochen, was für ihn tatsächlich eine erhebliche persönliche Belastung darstelle. Im übrigen binde die Verwaltungsvorschrift das Gericht nicht, sondern stelle lediglich eine Anweisung an die Verwaltungsbehörde dar, wie sie normalerweise verfahren solle. Es liege kein Grund dafür vor, auf die formaljuristische Funktion des Eigentums abzustellen. Vielmehr sei es geboten, auch solche Fälle einzubeziehen, in denen der Hofbesitzer auf Grund seiner engen verwandtschaftlichen Beziehungen mit dem Eigentümer und entsprechender testamentarischer Verfügungen eine Position ausübe, die der eines Eigentümers so gut wie gleichkomme. Hilfsweise erstrebe er eine Änderung seines Namens in "G", falls das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen sollte, daß jedenfalls ein wichtiger Grund für die Führung eines angestrebten Doppelnamens nicht vorliege. Auf Grund einer Auskunft der Stadt T stehe im übrigen fest, daß er, der Kläger, unter dem Namen G als Betreiber der Schäferei seines Großvaters in der näheren Umgebung bekannt sei, jedenfalls bekannter als unter dem Familiennamen G. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Juni 1988 -- III/1 E 2185/87 -- den Bescheid des Landrates des Landkreises K vom 22. April 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K vom 27. Oktober 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Familiennamen des Klägers in "G-G", hilfsweise in "G" zu ändern und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, seinen Familiennamen "G" in den Familiennamen "G" zu ändern, könne im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden und sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig, da der Kläger bisher immer nur ausdrücklich die Führung eines Doppelnamens beantragt habe. Der Gestaltungsmöglichkeit der Familiennamensführung seien enge Grenzen gesetzt. Da die Verwaltung schon das Vorliegen des wichtigen Grundes verneint habe, habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, in Ermessenserwägungen einzutreten, so daß ihr in bezug auf die Erwägungen zur Frage der Doppelnamensführung auch kein Ermessensfehler unterlaufen sei. Im nördlichen Raum des Landes Hessen bestünden im übrigen allerorts Schäfereien in Verbindung mit kleineren Landwirtschaften. Im dörflichen Leben sei es ohnehin üblich, daß innerörtlich der Name des Hauses auf alle Familienmitglieder übertragen werde. In den meisten Familien sei ein Beiname vorhanden, mit dem alle Familienmitglieder identifiziert würden, obwohl sie selbst einen anderen Familiennamen besäßen. Der vorliegende Fall unterscheide sich in seiner Ausgangslage nicht von anderen Schäfereien auf dem Lande, bei denen gleichartige Umstände vorlägen, die jedoch ohne Familiennamensänderung zu einer eindeutigen Identifizierung kämen. Schäfereien seien nicht so bedeutsam, daß sie für sich die Möglichkeit der Nummer 47 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz in jedem Fall in Anspruch nehmen könnten, zumal sich die Abwicklung geschäftlicher Beziehungen in einem Schäfereibetrieb in der Regel recht einfach darstelle und sich die Geschäftspartner ohnehin persönlich in der Regel kennen würden. Auch der Gesichtspunkt der Unterscheidbarkeit mehrerer gleicher Familiennamen innerhalb einer Gemeinde führe nicht dazu, daß das Begehren des Klägers Erfolg haben könne. Rückfragen beim Postamt und auch bei der Stadt T hätten keine Hinweise darauf ergeben, daß bei der Briefzustellung Schwierigkeiten oder sonstige Verwechslungen zwischen den Trägern des Familiennamens G oder G entstanden wären. Ausweislich einer Auskunft des Staatlichen Veterinäramtes sei der Schäfereibetrieb des Großvaters des Klägers, Heinrich G, G, gar nicht registriert. Wohl sei bekannt, daß ein Otto G als Wanderschäfer bekanntgeworden sei. Zuletzt sei dieser in B wohnhaft gewesen. Otto G sei der Vater des Klägers. Beim staatlichen Veterinäramt sei ferner der Sohn des Großvaters des Klägers, Heinz G, registriert, der in R eine Schäferei von bundesweiter Bekanntheit betreibe. Dessen Firma "Import und Export von Schafen" sei nach Mitteilung der Gemeinde R ab 1. Januar 1985 nach T, Stadtteil G, verlegt worden. Seinen Wohnsitz habe Heinz G in R beibehalten. Ob nun Heinrich G, Ottmar G oder Heinz G von seinem Elternhaus in G her die Firma "Import und Export von Schafen" tatsächlich betreibe, sei nicht bekannt. Diese Umstände neben der Tatsache, daß zwei Betriebe im R relativ nahe beieinander lägen, seien ein wesentliches Merkmal für die dem Begehren des Klägers entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen Interessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.