Urteil
11 UE 3005/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1030.11UE3005.89.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers ist unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 14. Januar 1988 aufzuheben, im übrigen die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen. Soweit es den Bescheid des Magistrats der Stadt Marburg vom 23. April 1987 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen; denn dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hingegen ist der Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 14. Januar 1988 - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aufzuheben; denn der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, weil die sachlich nicht zuständige Behörde über den Widerspruch entschieden hat. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Meldebehörde hat im vorliegenden Fall gemäß §§ 10, 21 Hessisches Meldegesetz (HMG) von Amts wegen eine Berichtigung des Melderegisters bzw. Änderung in Form der Abmeldung vorgenommen. Von dieser Maßnahme hat die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 23. April 1987 in Kenntnis gesetzt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 26. September 1989 - 11 TH 2862/89 -, NVwZ 1990, 182 und Urteil vom 20. März 1990 - 11 UE 3768/88 -) handelt es sich bei einem derartigen Bescheid um einen Verwaltungsakt, gegen den nach erfolglosem Vorverfahren mit einer Anfechtungsklage vorgegangen werden kann, und nicht nur um eine schlichte Mitteilung über ein Verwaltungsrealhandeln, nämlich die Berichtigung des Melderegisters. Denn der Regelungscharakter einer solchen Maßnahme liegt darin, daß gegenüber dem Meldepflichtigen bzw. Anmeldenden und Stellen, denen die Meldedaten übermittelt werden, andere als die von dem Meldepflichtigen bzw. Anmeldenden gelieferten Daten im melderechtlichen Sinne nunmehr rechtserheblich sein sollen. Die Außenwirkung einer derartigen Maßnahme ergibt sich daraus, daß die "Berichtigung" sowohl dem Betroffenen als auch anderen Behörden und Stellen bewußt und gewollt bekanntgemacht bzw. übermittelt wird. Die Klage ist allerdings nur hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1988 begründet; denn dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Allerdings kann sich der Kläger hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nicht auf einen eventuell vorliegenden Mangel des Anhörungsverfahrens berufen. Denn bei dem Verfahren nach § 6 bis 9 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO handelt es sich nicht um einen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Teil des Widerspruchsverfahrens, sondern um ein besonderes landesrechtliches Verwaltungsverfahren, das vom Landesgesetzgeber außerhalb der Ermächtigung des § 73 Abs. 2 VwGO eingeführt worden ist. Da die Rechtmäßigkeit des Vorverfahrens nach der abschließenden Regelung in der VwGO zu beurteilen ist, führt ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO nicht zur Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheides (vgl. Hess. VGH, NJW 1987, 1096 f.). Der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1988 ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - deshalb rechtswidrig, weil die unzuständige Behörde über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. Für den Erlaß des Widerspruchsbescheides ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich die nächsthöhere Behörde zuständig. Welche Behörde als nächsthöhere Behörde anzusehen ist, ist dem Landesrecht zu entnehmen. Gemäß § 2 Satz 1 Hessisches Meldegesetz (HMG) werden die Aufgaben nach diesem Gesetz den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Ausführung des Hessischen Meldegesetzes im Zuständigkeitsbereich der Beklagten obliegt danach deren Magistrat (§§ 4, 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO). Als für den Erlaß des Widerspruchsbescheides zuständige nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist grundsätzlich die für die Aufsicht zuständige Behörde anzusehen, also die Behörde, der die Kontrolle über die Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungshandelns obliegt. Dies ist bei Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern - wie der Beklagten - gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 HGO der Regierungspräsident (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 05. September 1988 - 8 OE 132/83 - sowie Beschluß vom 28. November 1988 - 8 TH 3971/88 -). Wie der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) insoweit zutreffend ausgeführt hat, läßt sich die in der Verwaltungspraxis verbreitete Auffassung, daß diese Bestimmung nur die Kommunalaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten, nicht dagegen auch die hier interessierende Fachaufsicht in Weisungsangelegenheiten betreffe, mit dem Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang bringen. Nach § 135 Abs. 1 HGO soll nämlich die Aufsicht des Staates über die Gemeinden sicherstellen, daß die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet und daß die im Rahmen der Gesetze erteilten Weisungen (§ 4) befolgt werden. Damit nimmt die Gemeindeordnung bei der Regelung der Aufsicht selbst ausdrücklich auf die in § 4 HGO im Rahmen der Grundlagen der Gemeindeverfassung angesprochenen Weisungsaufgaben Bezug. Im vorliegenden Fall ist überdies § 56 Abs. 2 HSOG zu beachten, wonach für die Aufsicht über die Landkreises und Gemeinden die Bestimmungen des § 54 der Hessischen Landkreisordnung und des siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung gelten. Wie das Verwaltungsgericht Gießen in anderem Zusammenhang (Urteil vom 22. November 1988 - IV/2 E 480/88 -, NVwZ-RR 1989, 367 f. ) zutreffend ausgeführt hat, beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 56 Abs. 2 HSOG nicht in einer Verweisung auf die Aufsichtsmittel, die die Kommunalaufsichtsbehörden nach den §§ 137 ff. HGO zur Durchführung ihrer Aufgaben einsetzen dürfen. Die Verweisung stellt vielmehr klar, daß dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung lediglich die Fachaufsicht über Gemeindevorstände von Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern übertragen ist. Da 56 Abs. 2 HSOG keine Einschränkung in bezug auf die anzuwendenden Bestimmungen des siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung enthält, verweist § 56 Abs. 2 HSOG auch auf die Zuständigkeitsnorm des § 136 HGO, so daß Aufsichts- und Widerspruchsbehörde für die von den Gemeindevorständen in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern erlassenen Bescheide, die Aufgaben der Gefahrenabwehr betreffen, gemäß §§ 56 Abs. 2 HSOG, 136 Abs. 2 HGO der Regierungspräsident ist (vgl. VG Gießen, a.a.O., Seite 368 und für das Gaststättenrecht Hess. VGH, Beschluß vom 28. November 1988, a.a.O.). Die Verweisungsnorm des § 56 Abs. 2 HSOG ist hier auch einschlägig, da das Melderecht den "sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr" im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 HSOG zuzuordnen ist. Der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Medert-Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Einführung I A Rdnr. 21 f.), das Melderecht sei heute im Hinblick auf die Entwicklung des Datenschutzes als ein eigenständiges Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts anzusehen, vermag der Senat - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Gießen (a.a.O.) - nicht zu folgen. Zwar besteht das Ziel des Melderechtsrahmengesetzes und der Meldegesetze der Länder zu einem wesentlichen Teil darin, die spezifischen Datenschutzvorschriften für das Meldewesen im Hinblick auf das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeitete "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" (vgl. BVerfGE 65, 1 ff. ) gesetzlich festzuschreiben. Gleichwohl rechtfertigt weder diese Zielsetzung noch das im Hessischen Meldegesetz nunmehr festzustellende zahlenmäßige Übergewicht der Datenschutzbestimmungen die Folgerung, der ordnungsrechtliche Charakter des Melderechts, wie er vor allem in § 1 Abs. 1 HMG zum Ausdruck kommt, habe sich grundlegend geändert. Danach ist Aufgabe der Meldebehörden die Registrierung der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Einwohner zu dem Zweck, deren Identität und deren Wohnungen festzustellen und nachweisen zu können. Bei dieser Aufgabe handelt es sich eindeutig um eine der Gefahrenabwehr zuzurechnende Materie, und dieser Gesichtspunkt steht auch bei der den Meldebehörden in § 3 Abs. 2 HMG zugewiesenen Aufgaben im Vordergrund. Soweit es daher um einen Widerspruch gegen einen auf das Hessische Meldegesetz gestützten Bescheid einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern geht, ist für den Erlaß des Widerspruchsbescheides gemäß §§ 56 Abs. 2 HSOG, 136 Abs. 2 HGO der Regierungspräsident und nicht der Landrat für den Erlaß des Widerspruchsbescheides zuständig. Der in den Kommentierungen zum Hessischen Meldegesetz und zum HSOG (vgl. Meixner, Melderecht in Hessen, § 2 HMG Anmerkung 4; Meixner, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 56 Anmerkung 5 u. a.) ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung, Fachaufsichtsbehörde und damit Widerspruchsbehörde für melderechtliche Entscheidungen der kreisangehörigen Gemeinden in Hessen seien ohne Rücksicht auf deren Einwohnerzahl die Landräte, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Da mithin die sachlich unzuständige Behörde über den Widerspruch des Klägers vom 18. Mai 1987 entschieden hat, ist der Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 14. Januar 1988 wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - VII OE 62/73 -, DÖV 1976, 607; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 113 Rdnr. 30 m.w.N.). Trotz der Aufhebung des Widerspruchsbescheides bedarf es allerdings einer Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde mit dem Ziel, über den Widerspruch nunmehr durch die sachlich zuständige Behörde entscheiden zu lassen, nicht. Denn der Meldebehörde steht bei der Entscheidung, ob im Melderegister gespeicherte Daten unrichtig und daher gemäß § 10 HMG zu berichtigen sind, kein Ermessen zu. Der erkennende Senat kann daher über die Rechtmäßigkeit des Erstbescheides abschließend befinden (vgl.: Seibert, BayVBl. 1983, 174 m.w.N.; VG Gießen, NVwZ-RR 1989, 368; a.A. offenbar Dawin, NVwZ 1987, 872 ff., 874). Die weitergehende Berufung des Klägers bleibt jedoch ohne Erfolg. Hinsichtlich des Bescheides des Magistrats des Stadt Marburg vom 23. April 1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen; denn dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar hat die Beklagte ihren Bescheid auf § 21 HMG gestützt, der eine Fortschreibung des Melderegisters vorsieht, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben und wenn neue oder weitere Daten zu speichern sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß im vorliegenden Fall jedoch keine Fortschreibung, sondern eine Berichtigung des Melderegisters nach § 10 HMG vorzunehmen war. Denn hier haben sich die im Melderegister in bezug auf den Kläger und seine Familie gespeicherten Daten nicht nachträglich geändert. Es sind auch keine neuen oder weiteren Daten hinzugekommen, die zu speichern gewesen wären. Vielmehr ist die Behörde nachträglich, d. h. nach erfolgter Eintragung im Melderegister aufgrund tatsächlicher Ermittlungen zu der Auffassung gelangt, daß die gespeicherten Daten von Anfang an unrichtig waren, ohne daß diese Unrichtigkeit darauf zurückzuführen war, daß der Kläger seiner Meldepflicht nicht genügt hatte. Bei einer derartigen Fallkonstellation ist nicht § 21 HMG einschlägig, sondern die Meldebehörde hat das Melderegister in solchen Fällen gemäß § 10 HMG von Amts wegen zu berichtigen. Beide vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen zur Änderung der im Melderegister gespeicherten Daten stellen indes auf die Unrichtigkeit des Melderegisters als wesentliches Kriterium ab, d. h. darauf, daß die gespeicherten Daten nicht mit dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt übereinstimmen. Da die Beklagte eine festgestellte Unrichtigkeit des Melderegisters zum Anlaß genommen hat, die im Melderegister gespeicherten Daten abzuändern, ist die Benennung einer nicht einschlägigen Rechtsgrundlage - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unter Berücksichtigung der im Bescheid vorgenommenen korrekten Begründung der Entscheidung unschädlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Die vorgenommene Berichtigung des Melderegisters ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nämlich entgegen seiner Angabe gegenüber der Meldebehörde zum 1. Februar 1987 die von ihm angegebene Wohnung in M.-W., Z. K., nicht bezogen. Die entsprechende Eintragung im Melderegister aufgrund der Angaben des Klägers war daher von Anfang an unrichtig und durfte von der Beklagten zum Anlaß genommen werden, das Melderegister insoweit gemäß § 10 HMG von Amts wegen zu berichtigen. Nach § 13 Abs. 1 HMG hat, wer eine Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Der die Anmeldepflicht auslösende Tatbestand ist also das Beziehen einer Wohnung. Dieses "Beziehen" ist ein rein tatsächlicher Vorgang und keine Rechtshandlung, wie etwa die Begründung eines Wohnsitzes nach § 8 BGB. Daher kommt es für den Bezug einer Wohnung nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Willen an, diese Wohnung zum zumindest teilweisen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Ein solcher Wille kann jedenfalls nicht den Wohnungsbezug ersetzen. Zum Begriff des Beziehens gehört nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme einer Wohnung in der Weise, daß dort für ständig oder für vorübergehend im allgemeinen die Angelegenheiten des täglichen Lebens wie z. B. Aufhalten, Essen und Schlafen verrichtet werden. Die Wohnung muß also tatsächlich zum Wohnen in Anspruch genommen werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist im Einzelfall anhand der äußeren Umstände zu entscheiden. Mietet jemand lediglich eine Wohnung, ohne sie zu benutzen, liegt kein Beziehen vor. Ein Beziehen einer Wohnung liegt auch dann nicht vor, wenn nur eine mehr oder weniger vage Absicht besteht, daß die Wohnung irgendwann einmal benutzt wird (vgl. Medert/Süßmuth, (a.a.O.) § 11 MRRG, Rdnr. 2). Da im HMG die Anforderungen, die an das "Beziehen" bzw. das "Wohnen" zu stellen sind, nicht genauer bezeichnet werden, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf Systematik und Zweck des Melderechts zurückzugreifen. Wie sich aus § 1 HMG ergibt, dient das Melderecht dazu, die in einer Gemeinde wohnhaften Einwohner zum Zwecke der Identitäts- und Wohnungsfeststellung zu erfassen. Daraus folgt, daß alle Personen nicht unter die allgemeine Meldepflicht fallen, die sich nur besuchsweise oder sonst vorübergehend in einer Wohnung aufhalten. Dem trägt auch die Regelung des § 25 HMG Rechnung, wonach nicht meldepflichtig ist, wer eine Wohnung für einen nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalt bezieht. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kläger mit seiner Familie die Wohnung in M.-W., Z. K., nicht bezogen hat. Wie die Schwiegermutter des Klägers bei ihrer informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt hat, ist der Kläger mit seiner Familie nach seiner Abmeldung in Mainz nach Frankreich verzogen und hat seine Möbel und andere persönliche Gegenstände, die er zunächst in Mainz zurückgelassen hatte, später nachgeholt. In die Wohnung der Schwiegermutter in M.-W. hat er mit Ausnahme einer kleinen Zinngeschirrsammlung seiner Ehefrau keine persönliche Habe, wie Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände, verbracht. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, daß es auf die Besitzverhältnisse an Einrichtungsgegenständen allein insoweit nicht ankommt (vgl. Medert/Süßmuth (a.a.O.) § 11 MRRG, Rdnr. 2), da auch ein möbliertes Zimmer und eine vollständig eingerichtete Wohnung im Sinne des Melderechts bezogen werden können. Das Fehlen von persönlichen Einrichtungsgegenständen gewinnt jedoch an Bedeutung im Zusammenhang mit der Angabe der Schwiegermutter des Klägers, eine separate Wohnung für den Kläger und seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder) werde in dem Einfamilienhaus der Schwiegermutter nicht vorgehalten. Überdies hat die Schwiegermutter erklärt, der Kläger habe sich in den Jahren 1987 und 1988 zusammen mit seiner Familie lediglich für etwa zwei Wochen in den Sommerferien in deren Haus in M.-W. aufgehalten, sowie zu besonderen Anlässen, wie Weihnachten, Konfirmation oder anläßlich von Familienfeiern. Die Gesamtwürdigung aller dieser Umstände läßt nur den Schluß zu, daß der Kläger das Haus seiner Schwiegermutter in M.-W., Z. K., nur zu vorübergehenden, besuchsweisen Aufenthalten mit seiner Familie genutzt hat, hingegen dort nicht eine Wohnung im Rechtssinne "bezogen" hat. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nichts zu ändern. Soweit er sich darauf beruft, er betrachte seine Tätigkeit im Ausland lediglich als vorübergehend, während die Wohnung in Deutschland und seine mehrmonatigen Aufenthalte sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart der Erhaltung der sozialen Beziehungen in der Bundesrepublik und der Erledigung sämtlicher notwendigen Rechtsgeschäfte dienten, und ferner seien seine dienstfreien Zeiten so ausgestaltet, daß er mit seiner gesamten Familie regelmäßig in dem Wohnhaus der Schwiegermutter lebe, vermag dieses Vorbringen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Soweit es um den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide geht, ist seine Schwiegermutter, Frau W., vor dem Verwaltungsgericht zu den tatsächlichen Behauptungen des Klägers bereits informatorisch gehört worden. Der Senat hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - keine Zweifel daran, daß die seinerzeit von der Schwiegermutter des Klägers gemachten Angaben zutreffend waren. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen jedoch andeuten will, daß sich zwischenzeitlich die Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht geändert haben, so daß jedenfalls derzeit davon auszugehen sei, daß er die Wohnung seiner Schwiegermutter bezogen habe, braucht dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Bescheide war indes unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Beklagte berechtigt, den Kläger aus dem Melderegister zu streichen, weil er und seine Familie zu diesen Zeitpunkten nicht in der Wohnung seiner Schwiegermutter in M.-W. gewohnt haben und deswegen das Melderegister objektiv unrichtig war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren die Aufhebung des Widerspruchsbescheides erreicht. Da dieses Obsiegen jedoch - gemessen an dem Klagebegehren - nur geringfügig und von völlig untergeordneter Bedeutung ist, erscheint es angemessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist Beamter des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden und in dieser Eigenschaft zum Generalsekretariat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, IKPO - Interpol -, in Paris abgeordnet. Am 5. Februar 1987 meldete der Kläger für sich, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder beim Einwohnermeldeamt der Beklagten eine Hauptwohnung in M.-W., Z. K.. , an und gab als Einzugsdatum den 1. Februar 1987 an. Die bis dahin bestehende Hauptwohnung der Familie in Mainz hatte er am 30. Dezember 1986 mit Wirkung vom 27. Januar 1987 abgemeldet. Mit Bescheid vom 23. April 1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie gemäß § 21 Hessisches Meldegesetz (HMG) das Melderegister fortgeschrieben und den Kläger und seine Familie rückwirkend von Amts wegen in Abgang gestellt habe. Die Beklagte begründete das damit, daß der Kläger nach Auflösung seiner Wohnung in Mainz mit seinem gesamten Hausrat nach Frankreich und nicht in das Haus seiner Schwiegermutter nach M.-W. gezogen sei. Sie berief sich dabei auf eine Auskunft der Schwiegermutter des Klägers, wonach die Familie des Klägers eine Wohnung in ihrem Hause nicht bezogen habe und die Anmeldung lediglich erfolgt sei, um Behördengänge leichter erledigen zu können. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. Mai 1987 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Er unterhalte in M.-W., Zur K., einen Wohnsitz, an dem er sich mit seiner Familie zwar nicht ständig, aber regelmäßig aufhalte. Er bewohne diese Wohnung gemeinsam mit der Mutter seiner Frau. Auf Grund dienstlicher Anordnung leiste er zwar für eine befristete Zeit in Frankreich Dienst und halte sich daher dort auf. Die Bundesrepublik sei aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein und seiner Familie Lebensmittelpunkt. Er beziehe dort sein Gehalt und zahle nur dort Steuern. Im übrigen habe seine Schwiegermutter auch nicht eine Erklärung des Inhalts abgegeben, daß er nicht in ihrem Hause wohne. Dies habe die Beklagte aber ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1988 zurück. Zur Begründung führte er aus, die dem Kläger mit Schreiben vom 23. April 1987 mitgeteilte Fortschreibung des Melderegisters durch das Einwohnermeldeamt der Stadt Marburg sei von § 21 HMG gedeckt und rechtmäßig. Die Meldebehörde habe das Melderegister zu Recht von Amts wegen durch Abmeldung des Klägers fortgeschrieben, da dieser und seine Familie die angegebene Wohnung in M.-W. nicht im Sinne von § 3 in Verbindung mit § 13 HMG bezogen hätten. Das Beziehen einer Wohnung im Sinne von § 13 Abs. 1 HMG sei ein rein tatsächlicher Vorgang. Auf den rechtsgeschäftlichen Willen, eine Wohnung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, komme es - entgegen der Ansicht des Klägers - für den Begriff "Wohnens" im melderechtlichen Sinne nicht an. Als bloßer Realakt erfordere der Wohnungsbezug ein nach außen erkennbares Verhalten des Meldepflichtigen, das der Meldebehörde das Erkennen des Wohnungsbezugs ermögliche. Aus der Systematik und dem Zweck des Melderechts, die in einer Gemeinde wohnhaften Einwohner zum Zwecke der Identitäts- und Wohnungsfeststellung zu erfassen, lasse sich entnehmen, daß Personen, die sich vorübergehend oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung aufhielten, nicht meldepflichtig seien. Für den Begriff des Wohnungsbezugs sei ein Verhalten erforderlich, aus dem zu erkennen sei, daß der Aufenthalt nicht nur besuchsweise oder vorübergehend sei. Ein solches Verhalten habe bei dem Kläger aber nicht vorgelegen. So seien keine Möbel usw. in die Wohnung der Schwiegermutter eingebracht worden. Auch ließen es die Arbeitsbedingungen des Klägers nicht zu, daß der Aufenthalt in Marburg über den Zweck eines Besuchs hinausginge. Am 15. Februar 1988 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er vertrat die Auffassung, der Widerspruchsbescheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil ihn die Beklagte infolge fehlerhafter Einladung zu dem Termin vor dem Anhörungsausschuß im Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört habe. Ferner trug der Kläger vor: Für die Eintragung in das Melderegister sei allein maßgeblich, ob er mit seiner Familie gemäß § 13 HMG eine Wohnung bezogen habe. Dies bemesse sich aber nicht danach, ob und wieviel eigener Hausrat in die Wohnung eingebracht werde und ob man sich ständig dort aufhalte. Schließlich könne man auch möbliert wohnen und das Beispiel zahlreicher Berufe zeige, daß das ständige Aufhalten in der Wohnung nicht Voraussetzung des Beziehens einer Wohnung sein könne. Eine Wohnung sei vielmehr dann bezogen, wenn die betreffende Person dies wolle und kraft dieses rechtsgeschäftlichen Willens die Wohnung zu dem Ort mache, an dem sich ihre sozialen Beziehungen in rechtlicher oder tatsächlicher Weise ganz oder zum Teil verwirklichten. Es könne nicht die Rede davon sein, daß er und seine Familie die Wohnung in M.-W. nicht tatsächlich benutzten und nur zum Schein begründet hätten. Vielmehr bewohnten sie die Wohnung gemeinsam mit seiner Schwiegermutter. Der mehrmalige Aufenthalt im Jahr in der Wohnung für längere Zeit diene nicht nur dem Besuch der Schwiegermutter, sondern auch der Erhaltung der sozialen Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland und der Erledigung der behördlichen Angelegenheiten. Während der französischen Schulferien hielten sich zudem seine Ehefrau und die Kinder für längere Zeiträume in der Wohnung in Marburg auf. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Magistrats der Stadt Marburg vom 23. April 1987 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 14. Januar 1988 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bezog sich zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Schwiegermutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1989 informatorisch dazu befragt, ob der Kläger und seine Familie im Februar 1987 eine Wohnung in ihrem Hause in M.-W., Z K., bezogen haben. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Juli 1989 (Bl. 23 ff. d.A.) verwiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 25. Juli 1989 ab. Es führte im wesentlichen aus: Die von der Behörde vorgenommene Berichtigung des Melderegisters sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar sei der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1988 rechtswidrig, weil die unzuständige Behörde über den Widerspruch des Klägers entschieden habe. Im vorliegenden Fall sei nämlich nicht der Landrat, sondern das Regierungspräsidium in Gießen gemäß §§ 56 Abs. 2 HSOG, 136 Abs. 2 HGO für den Erlaß des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen. Für die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides könne sich der Kläger indes nicht auf ein mangelndes Anhörungsverfahren berufen, weil ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 Hess. Ausführungsgesetz zur VwGO nicht zur Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheides führen könne, da es sich bei diesen Vorschriften nicht um einen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Teil des Widerspruchsverfahrens handele. Trotz der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides bedürfe es aber nicht seiner Aufhebung unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde; denn die Kammer könne auch über die Rechtmäßigkeit des Erstbescheides entscheiden, weil der Meldebehörde bei der Entscheidung, ob das Melderegister zu berichtigen sei, kein Ermessen eingeräumt sei. Der Bescheid vom 23. April 1987 sei jedoch rechtmäßig. Zwar liege hier - entgegen den Ausführungen in dem Bescheid - keine Fortschreibung des Melderegisters im Sinne von § 21 HMG vor, sondern der Fall einer Berichtigung des Melderegisters nach § 10 HMG, da die Behörde nachträglich erkannt habe, daß die gespeicherten Daten von Anfang unrichtig gewesen seien, ohne daß diese Unrichtigkeit darauf zurückzuführen gewesen sei, daß der Kläger seiner Meldepflicht nicht genügt habe. Sowohl § 21 HMG als auch § 10 HMG stellten jedoch auf die Unrichtigkeit des Melderegisters als wesentliches Kriterium ab, d. h. darauf, daß die gespeicherten Daten nicht mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt übereinstimmten. Da die Beklagte eine festgestellte Unrichtigkeit des Melderegisters zum Anlaß genommen habe, die dort gespeicherten Daten abzuändern, sei die Benennung einer nicht einschlägigen Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der im Bescheid vorgenommenen korrekten Begründung unschädlich und führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Der Berichtigungsbescheid könne sich auch auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen. Denn wegen der Bedeutung der Richtigkeit des Melderegisters vor allem für die Ausübung des Wahlrechts sei die Behörde befugt, die Berichtigung des Melderegisters, die an sich als tatsächliche Verwaltungshandlung zu qualifizieren sei, in Form eines Verwaltungsaktes vorzunehmen. Der Bescheid sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger zum 1. Februar 1987 nicht die von ihm gegenüber der Meldebehörde angegebene Wohnung in M.-W., Z. K., bezogen habe. Das die Meldepflicht auslösende Beziehen einer Wohnung sei ein rein tatsächlicher Vorgang und keine Rechtshandlung, wie etwa die Begründung eines Wohnsitzes. Daher komme es für den Bezug einer Wohnung nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Willen an, diese Wohnung zum zumindest teilweisen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Zu dem Begriff des Beziehens gehöre es, daß jemand einen Raum oder mehrere Räume als Wohnung in der Weise in Anspruch nehme, daß dort für ständig oder für vorübergehend im allgemeinen die Angelegenheiten des täglichen Lebens verrichtet würden. Die Wohnung müsse also tatsächlich zum Wohnen in Anspruch genommen werden, wobei das im Einzelfall anhand der äußeren Umständen zu entscheiden sei. Hinsichtlich der zu stellenden Anforderungen sei dabei auf die Systematik und den Zweck des Melderechts zurückzugreifen. Das Melderecht diene dazu, die in einer Gemeinde wohnhaften Einwohner zum Zwecke der Identitäts- und Wohnungsfeststellung zu erfassen. Daraus folge, daß alle Personen nicht unter die allgemeine Meldepflicht fielen, die sich nur besuchsweise oder sonst vorübergehend in einer Wohnung aufhielten. Im Fall des Klägers ergebe sich aus den Gesamtumständen, daß dieser mit seiner Familie die Wohnung in M.-W. nicht bezogen habe. Wie die Schwiegermutter des Klägers bei ihrer informatorischen Befragung bestätigt habe, sei der Kläger mit seiner Familie nach seiner Abmeldung in Mainz nach Frankreich verzogen und habe seine Möbel und andere persönliche Gegenstände dorthin nachgeholt. In die Wohnung der Schwiegermutter habe er mit Ausnahme einer kleinen Zinngeschirrsammlung seiner Ehefrau keine persönliche Habe, wie Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände, eingebracht. Überdies werde in dem Haus der Schwiegermutter eine separate Wohnung für den Kläger und seine Familie nach Angaben der Schwiegermutter auch nicht vorgehalten. Der Kläger habe sich in den Jahren 1987 und 1988 zusammen mit seiner Familie lediglich für etwa zwei Wochen in den Sommerferien in dem Haus der Schwiegermutter aufgehalten, ferner zu besonderen Anlässen, wie Weihnachten, Konfirmation und für andere besondere Familienfeiern. Das alles lasse nur auf einen vorübergehenden, besuchsweisen Aufenthalt des Klägers in dieser Wohnung schließen. Gegen dieses ihm am 11. September 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. September 1989 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft im wesentlichen seine Ausführungen im ersten Rechtszug und führt ergänzend aus: Seine dienstfreien Zeiten seien so ausgestaltet, daß er mit seiner gesamten Familie regelmäßig in dem Haus seiner Schwiegermutter lebe. Demgemäß sei das der Ort, den er mit seiner Familie als seinen Lebensmittelpunkt bestimmt habe. Seine Tätigkeit im Ausland betrachte er lediglich als vorübergehend, während die Wohnung in Deutschland und seine mehrmonatigen Aufenthalte hier sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart der Erhaltung der sozialen Beziehungen in der Bundesrepublik sowie der Erledigung sämtlicher notwendiger Rechtsgeschäfte dienten. Im übrigen profitiere die Beklagte lediglich von seinem Vorhaben in finanzieller Hinsicht angesichts der sich nach der Zahl der gemeldeten Einwohner bemessenden Schlüsselzuweisung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Juli 1989 - IV/3 E 315/88 - den Bescheid des Magistrats der Stadt Marburg vom 23. April 1987 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 14. Januar 1988 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich im wesentlichen auf die von ihr zutreffend gehaltenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.