Urteil
11 UE 468/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0426.11UE468.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Das erstinstanzliche Gericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist. Der Streit der Beteiligten um das Bestehen eines Anspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten auf Versetzung der Straßenlampe zur Abwehr der von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen ist dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen. Er teilt die Rechtsnatur desjenigen Verwaltungshandelns, das die abzuwehrenden Immissionen verursacht hat, hier also die des Aufstellens und Betreibens der kommunalen Beleuchtungseinrichtungen. Dabei handelt es sich um (schlicht-) hoheitliches Verwaltungshandeln der Gemeinde, unabhängig davon, ob sie sich - wie im vorliegenden Fall - zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe eines privaten Dritten bedient. Die Beleuchtung der innerörtlichen Verkehrsflächen ist eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde, die in hoheitlicher Form wahrgenommen wird. Dies folgt zwar nicht, wie in dem zwischen der Beklagten und der Firma HEAG abgeschlossenen Straßenbeleuchtungsvertrag unter Nr. 9 angenommen wird, aus dem Umstand, daß die Beklagte Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen ist (§ 43 HStrG). Denn nach hessischem Straßenrecht gehören die Anlagen der Straßenbeleuchtung weder zu den öffentlichen Straßen noch zu dem Zubehör oder zu den Nebenanlagen der Straße (§ 2 Abs. 2 HStrG); vielmehr handelt es sich hierbei um straßenfremde Einrichtungen. Die Beleuchtung der innerörtlichen Verkehrsflächen ist jedoch eine selbständige öffentliche Aufgabe der Gemeinde im Rahmen ihrer Betätigung zum Zwecke der Daseinsvorsorge für ihre Einwohner. Sie dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Förderung des kulturellen und wirtschaftlichen gemeindlichen Lebens (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. September 1985, NJW 1986, 953 m.w.N.) und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Januar 1980, ZMR 1980, 219). Des weiteren ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen auf die gesetzliche Regelung in § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (früher: § 126 Abs. 1 Satz 1 BBauG). Der dort normierten Duldungspflicht des Eigentümers korrespondiert eine entsprechende Aufgabe des Erschließungsträgers hinsichtlich der Erstellung eines Straßenbeleuchtungssystems. Es liegt auch keine anderweitige Rechtswegzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Der Kläger macht nicht einen auf Geldersatz gerichteten Schadensersatzanspruch geltend, sondern er begehrt die Beseitigung der Folgen hoheitlichen Verwaltungshandelns (vgl. Kopp, VwGO, 7. Auflage, § 40 RdNr. 73). Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Insbesondere hat sich der Kläger vor Erhebung der Klage erfolglos an die Beklagte mit der Aufforderung gewandt, die Straßenlampe zu versetzen. Der Durchführung eines förmlichen Vorverfahrens bedurfte es nicht, da nicht der Erlaß eines Verwaltungsaktes, sondern ein sonstiges hoheitliches Tätigwerden der Beklagten ohne Regelungscharakter begehrt wird (vgl. OVG Rh.-Pf., a.a.O.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung der vor seinem Grundstück angebrachten Straßenlampe. Zwar ist anerkannt, daß der Inhaber eines subjektiven öffentlichen Rechts, namentlich eines Grundrechts, von dem Träger öffentlicher Gewalt, dessen Handeln ihn in seinen Rechten verletzt, nicht nur das künftige Unterlassen dieses rechtswidrigen Verwaltungshandelns verlangen kann, sondern auch, daß dieser die tatsächlichen Folgen seines rechtswidrigen Handelns beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, BVerwGE 69, 366 m.w.N.). Normative Grundlage dieses öffentlich- rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist das beeinträchtigte subjektive Recht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Unterschiedliche Auffassungen bestehen in Literatur und Rechtsprechung lediglich hinsichtlich der dogmatischen Konstruktion dieses Anspruchs (vgl. BVerwG, a.a.O.). S. 370; Schoch, VerwArch Band 79 , 1 m.w.N.). Er ist darauf gerichtet, die tatsächlichen Folgen rechtswidrigen hoheitlichen Verwaltungshandelns durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu beseitigen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist und die zu beseitigenden Folgen der Behörde zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). S. 371; OVG Rh.-Pf., a.a.O.). S. 953 f.). Im vorliegenden Fall bestehen bereits Bedenken, ob das nicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sondern auf Versetzung der Straßenlampe gerichtete Klagebegehren von dem Folgenbeseitigungsanspruch umfaßt wird. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers davon ausgeht, liegen die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht vor, weil das Aufstellen und Betreiben der betreffenden Straßenlampe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und/oder möglicherweise sogar das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Prüfungsmaßstab ist. Die Beklagte hat durch Einrichtung und Betreiben des innerörtlichen Beleuchtungssystems ihrer oben näher begründeten Pflicht zur Beleuchtung der innerörtlichen Verkehrsflächen Genüge getan. Die ihr obliegende Entscheidung über Wahl des Leuchtentyps, Abstand der Leuchten und über ihren Standort ist bei der streitgegenständlichen Straßenlampe rechtlich nicht zu beanstanden. Somit hat der Kläger die Einrichtung und das Betreiben dieser Beleuchtungseinrichtung zu dulden. Zunächst weist der Senat darauf hin, daß aus der Regelung des bereits oben erwähnten § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB folgt, daß der Gesetzgeber dem Grundstückseigentümer grundsätzlich sogar zumutet, die Anbringung von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung auf seinem Grundstück zu dulden. Erst recht muß dies dann gelten, wenn sich der Beleuchtungskörper - wie im vorliegenden Fall - außerhalb des Grundstücks befindet. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man das von dem Gesetzgeber in § 906 BGB für den angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen im Rahmen eines privaten Nachbarrechtsverhältnisses entwickelte Regelungsmodell zur Lösung des vorliegenden Falles heranzieht. Nach § 906 Abs. 1 BGB hat der Eigentümer eines Grundstücks Immissionen vom Nachbargrundstück zu dulden, soweit die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, daß von der Straßenlampe nur die üblichen, unwesentlichen Beeinträchtigungen durch die Lichteinwirkung verursacht werden, zumal sie mit einfachen Hilfsmitteln in zumutbarer Weise verhindert oder jedenfalls vermindert werden könnten (z. B. durch Verdunklung mit Hilfe von Gardinen, Rolläden oder Rollos). Angesichts der mindestens fünf Meter betragenden Entfernung der Lampe von der Hauswand (nach Angaben des Klägers vier Meter zuzüglich eines Meters infolge des Auslegerarmes) und der Tatsache, daß es sich um einen gebräuchlichen, vieltausendfach verwendeten Lampentyp handelt, vermag der Senat nicht zu erkennen, worin im Falle des Klägers eine wesentliche Beeinträchtigung liegen soll. Selbst wenn aber wesentliche Beeinträchtigungen gegeben sein sollten, müßte der Kläger diese hinnehmen, soweit die Beleuchtung ortsüblich ist und die Beeinträchtigungen von der Beklagten mit zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden könnten (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daß die Beleuchtung der Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit Straßenleuchten normaler Ausstattung ortsüblich ist, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. insoweit OVG Rh.-Pf., a.a.O., S. 954 m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Verfahren auch nicht umstritten. Zwar kann bei Vorliegen besonderer Umstände die Gemeinde verpflichtet sein, eine Abblendeinrichtung an einer Straßenlaterne anzubringen, um nachteilige Lichteinwirkungen zu mindern (vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Juli 1981 - 1 A 73/80 -). Dieser Frage braucht der Senat indessen schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger einen entsprechenden (Hilfs-)Antrag nicht gestellt hat und sein Antrag im Hinblick auf seine ausdrückliche Erklärung im Verfahren erster Instanz, er lehne die Anbringung einer Blende ab, nicht entsprechend ausgelegt werden kann. Der Kläger hat vielmehr - zuletzt mit Schriftsatz vom 28. Juli 1987 - darauf bestanden, daß die Straßenlampe versetzt wird. Hierzu ist die Beklagte indessen nicht verpflichtet. Das Recht der Gemeinde zur Einrichtung eines innerörtlichen Straßenbeleuchtungssystems einschließlich der Bestimmung des Standorts und des Typs der Beleuchtungskörper findet zwar u. a. dort seine Grenze, wo der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist (vgl. OVG Rh.-Pf., a.a.O., S. 954; OVG NW, Urteil vom 26. Juni 1983, NVwZ 1984, 530 ). Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Auswirkungen der fraglichen Straßenlampe für den Kläger schlechthin unzumutbar sind, liegen jedoch nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß im Fall des Klägers besondere Umstände vorliegen, die den Schluß zulassen, daß die Beklagte bei der Einrichtung des vor dem Hause des Klägers befindlichen Beleuchtungskörpers durch die Wahl des Standorts, der Bauart, der Bestückung mit Leuchtkörpern, der Lichtstärke oder in sonstiger Weise eine den Kläger mehr als notwendig belastende Lösung gewählt hätte. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie groß die Entfernung der Lampe von der Hauswand des Klägers exakt ist. Nach seinen eigenen Angaben beträgt sie vier Meter, so daß unter Einbeziehung des Auslegerarms die Straßenlampe einen ausreichend großen Abstand von fünf Metern einhält. Im übrigen wäre nach den überzeugenden, mit der bei den Akten befindlichen Flurkartenabzeichnung und den Fotografien übereinstimmenden Darlegungen der Beklagten im Falle der vom Kläger begehrten Versetzung der Straßenlampe um 15 Meter in Richtung W.-straße eine der derzeitigen Situation vergleichbare, ausreichend gute und gleichmäßige Ausleuchtung der R.-straße nicht gewährleistet. Soweit der Kläger behauptet, durch das Licht der Straßenlampe würden Fliegen und Käfer angezogen, und diese verunreinigten seine Hauswand, bestehen an der Richtigkeit dieser Behauptung erhebliche Zweifel. Denn auch wenn man die Entfernungsangabe des Klägers als richtig unterstellt, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich, daß angesichts eines Abstandes von fünf Metern und des auf die Straße gerichteten Lichtkegels der Straßenlampe von ihr eine nennenswerte Verunreinigung durch Fliegen und Käfer verursacht werden. Aber selbst wenn diese Behauptung des Klägers als richtig unterstellt wird, handelt es sich hierbei - ebenso wie bei der Lichteinwirkung auf das Haus - um unwesentliche, zudem auch ortsübliche Beeinträchtigungen, die der Kläger ebenso wie alle anderen Bürger, vor deren Haus - auch und gerade in ihrem Interesse - eine Straßenlampe installiert ist, zu dulden hat (vgl. OVG Rh.-Pf., NJW 1986, 953 ;; Urteil vom 30. Juli 1981 - 1 A 73/80 -, Umdruck S. 6> hier betrug der Abstand zwischen Hauswand und Straßenlampe sogar nur drei Meter> Die Einrichtung und das Betreiben der Straßenbeleuchtung durch die Beklagte verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1980 (ZMR 1980, 219 f.) zutreffend dargelegt hat (vgl. auch VGH Bad. Württ., Urteil vom 3. Mai 1984, DVBl. 1984, 881). Da die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Versetzung der Straßenlampe nicht vorliegen, ist seine Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Versetzung einer vor seinem Hausgrundstück angebrachten Straßenlampe. Er ist seit 1979 Eigentümer des im Grundbuch von Mörfelden bei dem Amtsgericht Groß-Gerau eingetragenen Grundstücks Flur 5 Flurstück 335, Hof- und Gebäudefläche R.-straße .., in umbauter Ortslage der Beklagten. Die Ringstraße verläuft entlang der Bahntrasse, knickt bei dem Grundstück des Klägers ab und trifft bei dem Nachbaranwesen auf die W.-straße. Die im Jahre 1960 angebrachte Straßenbeleuchtung der R.-straße bestand aus Überspannungsleuten. Eine dieser über der Straßenmitte an einem Drahtseil befestigten Straßenlampen war auf der einen Seite im Dachstuhl des Hauses des Klägers verspannt. Sie wurde von der Firma Hessische Elektrizitäts-AG (HEAG) in Darmstadt auf der Grundlage eines zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Straßenbeleuchtungsvertrages in Verbindung mit einem Konzessionsvertrag errichtet. Hiernach ist die Firma HEAG beauftragt, die Straßenbeleuchtung im Gemeindegebiet durch Erstellung von Beleuchtungskörpern einzurichten, sie zu unterhalten und zu betreiben. Die Beleuchtungskörper verbleiben im Eigentum der Firma HEAG. Ort und Art der Straßenbeleuchtung werden durch die Gemeinde und die Firma HEAG gemeinsam festgelegt. Werden Änderungen der Beleuchtungsanlagen gewünscht, führt die Firma HEAG diese auf Kosten der Gemeinde aus. Nach Nr. 9 des Straßenbeleuchtungsvertrages begründet er rechtliche Beziehungen zwischen der Gemeinde und der Firma HEAG nur im Innenverhältnis, berührt jedoch die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht der Gemeinde "als Träger der Straßenbaulast" nicht. Der Kläger wandte sich im Jahre 1981 erfolglos an die Beklagte und die Firma HEAG mit dem Begehren, die Straßenlampe vor seinem Haus so zu installieren oder zu versetzen, daß die Ausleuchtung des im Erdgeschoß straßenseits gelegenen Wohnzimmers und der im ersten Stock straßenseits gelegenen Schlafräume der Kinder während der Inbetriebnahme des Beleuchtungskörpers vermieden wird. Mit der am 7. Mai 1982 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Am 9. August 1983 erweiterte er die Klage und bezog die Firma HEAG als Beklagte zu 2) ein. Im August 1983 ersetzte die Firma HEAG die alten Straßenbeleuchtungskörper in der R.-straße durch auf der Seite der Wohnbebauung angebrachte, ca. 7,5 m hohe Auslegermasten mit Ansatzleuchten. Eine dieser Leuchten ist vor dem Haus des Klägers an der Ecke angebracht, an der die R.-straße Richtung W.-straße abknickt, so daß die R.-straße nach beiden Seiten ausgeleuchtet wird. Nach Angaben der Firma HEAG entspricht die in ihrem Versorgungsgebiet über 2.100-mal installierte und bislang unbeanstandet gebliebene Beleuchtungsanlage der DIN-Norm 5044. Sie ist nach ihren Angaben mit zwei Leuchtstofflampen von je 40 Watt bestückt, von denen eine Lampe zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr abgeschaltet wird. Der Kläger trug erstmals mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1984 ergänzend vor, durch das Licht der Straßenlampe würden Fliegen und Käfer angezogen, die die vordere Hausfront verunreinigten. Er vertrat die Auffassung, die Straßenlampe müsse etwa 15 m Richtung W.-straße bis zur Grundstücksgrenze zwischen seinem Grundstück und dem des Nachbarn versetzt werden. Mit der Anbringung einer Blende zur Abschirmung der Lichteinwirkung auf sein Haus erklärte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 1984 nicht einverstanden. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verpflichten, die Straßenleuchte um ca. 15 m Richtung W.-straße zu versetzen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Mit am 27. Februar 1985 beratenem Gerichtsbescheid wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Sie sei zulässig, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richte. Im übrigen sei sie unzulässig, da es insoweit an der Klagebefugnis fehle. Der Kläger könne nicht geltend machen, durch das Handeln der Beklagten zu 2) in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Dieses sei vielmehr der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Diese bediene sich der Beklagten zu 2), um die ihr obliegende öffentliche Aufgabe der Beleuchtung der Gemeindestraßen zu erfüllen. Der Durchführung eines Vorverfahrens habe es nicht bedurft, da der Kläger ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Beklagten zu 1) begehre. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da der Kläger gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Versetzung der Straßenlampe habe. Eine Gemeinde sei grundsätzlich berechtigt und auch verpflichtet, innerhalb der bebauten Ortslage eine Straßenbeleuchtung einzurichten und zu betreiben. Dies ergebe sich aus ihrem allgemeinen Auftrag zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur allgemeinen öffentlichen Daseinsvorsorge. Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall den ihr bei der Ausgestaltung des Straßenbeleuchtungssystems eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe. Die Straßenleuchte vor dem Grundstück des Klägers wahre den ortsüblichen Abstand zu den nächstgelegenen Straßenleuchten. Sie entspreche auch einer im Versorgungsgebiet der Beklagten zu 2) weitverbreiteten, standardisierten Form der Straßenbeleuchtung. Sie sei mit nicht übermäßig starken Lampen bestückt und weise gegenüber dem Vorteil für Passanten keine unverhältnismäßig großen Nachteile für die Anlieger auf. Der mit dem Betrieb der Straßenbeleuchtung verbundene Nachteil der Ausleuchtung der Räume im Wohnhaus des Klägers erfordere nicht die von ihm begehrte Versetzung der Straßenleuchte, sondern lasse sich mit der von den Beklagten angebotenen Abblendvorrichtung zumindest erheblich vermindern. Hinsichtlich einer möglichen Verunreinigung durch von der Straßenleuchte angezogene Fliegen und Käfer sei das Vorbringen des Klägers nicht substantiiert genug. Er habe diesen Gesichtspunkt erst im Oktober 1984 angeführt, nachdem er bereits seit mehreren Jahren aus anderen Gründen die Straßenleuchte vor seinem Haus bekämpft habe. Im übrigen sei es auch nicht glaubhaft, daß die vordere Hausfront durch Fliegen und Käfer nennenswert verunreinigt werde, da der Abstand der Straßenlampe zur Hausfront ca. 6 m betrage. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Ein solcher Anspruch käme allenfalls dann in Betracht, wenn es sich hier um Immissionen handelte, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Davon könne bei einer Straßenleuchte nach dem Urteil eines verständigen Bürgers durchschnittlicher Empfindlichkeit keine Rede sein. Der Kläger habe somit die Beeinträchtigungen infolge der Straßenbeleuchtung als ortsüblich und im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegend hinzunehmen. Das gleiche folge auch aus § 906 BGB. Selbst wenn man den von der Straßenlampe ausgehenden Lichteinfall als wesentliche Beeinträchtigung ansehen wollte, wäre der Kläger gemäß § 906 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, da die von ihm begehrte Versetzung der Straßenlampe keine wirtschaftlich zumutbare Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift sei. Im übrigen sei der vom Kläger vorgeschlagene Standort nicht gleich gut geeignet zur Ausleuchtung der R.-straße wie der derzeitige Standort. Gegebenenfalls müßte zur Gewährleistung einer ausreichenden Straßenbeleuchtung in Richtung auf das Grundstück R.-straße .. eine zusätzliche Straßenleuchte aufgestellt werden. Gegen die ihm am 1. März 1985 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 15. März 1985 Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht seine Klage gegen die Beklagte zu 1), die Stadt Mörfelden-Walldorf, abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei er nicht verpflichtet, die Lichteinwirkungen und Verunreinigungen, die von der Straßenleuchte verursacht würden, zu dulden. Das Gericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, der Abstand zwischen Haus und Straßenlampe betrage 6 m; der Abstand betrage lediglich 4 m. Es treffe auch nicht zu, daß er die Anbringung einer Abblendvorrichtung abgelehnt habe. Er begehrt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären zu lassen, ob die installierten Beleuchtungskörper in Höhe des Anwesens R.-straße .. und im Kreuzungsbereich W.-straße/R.-straße ausreichend seien, ob es der Beklagten zumutbar sei, den Beleuchtungskörper in Richtung W.-straße zu versetzen und ob die entstehenden Kosten der Beklagten zuzumuten seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 1985 seinem in erster Instanz gestellten Antrag stattzugeben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) gerichtet war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versetzung der Straßenlampe. Er müsse grundsätzlich die von ihr ausgehenden Einwirkungen hinnehmen. Im Einzelfall könne der Hauseigentümer zwar zur Verminderung der durch die Lichteinwirkung bedingten Beeinträchtigungen zumutbare Maßnahmen, wie die Anbringung einer Blende, verlangen. Dies habe der Kläger indessen abgelehnt. Der die Beeinträchtigungen durch Fliegen und Käfer betreffende Vortrag des Klägers sei zu pauschal. Es sei ferner angesichts der Entfernung der Lampe von der Hauswand wenig glaubhaft, daß es zu solchen Verunreinigungen gekommen sei, zumal der Kläger diesen Umstand erstmals im Oktober 1984 vorgetragen habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgang "Straßenbeleuchtung" (1 Hefter) Bezug genommen; er ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.