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Urteil

11 UE 2671/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0923.11UE2671.86.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen ein Waffenbesitzverbot, die Sicherstellung von Waffen, Munition und Waffenteilen und den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis (ohne grundsätzliche Bedeutung).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen ein Waffenbesitzverbot, die Sicherstellung von Waffen, Munition und Waffenteilen und den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis (ohne grundsätzliche Bedeutung). Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts hält der Senat die Anfechtungsklage für zulässig, allerdings in der Sache für unbegründet. Zunächst ist zu bemerken, daß der Senat nicht deshalb an einer auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1987 ergehenden Entscheidung gehindert war, weil der Kläger mit am 21. September 1987 eingegangenem Schreiben darauf hinwies, er sei wegen eines chronischen Darmleidens nicht reisefähig. Schon wenige Stationen mit dem Omnibus könnten ihn in Lebensgefahr bringen; der Termin könne deshalb seinetwegen abgesetzt werden. Mit diesem Schreiben hat der Kläger nämlich nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er eine Vertagung des Termins anstrebe; vielmehr hat er - wie aus der Formulierung "kann deshalb meinetwegen abgesetzt werden" deutlich wird - die Entscheidung, ob der Termin zur mündlichen Verhandlung abgesetzt werden soll, in das Ermessen des Gerichts gestellt: Selbst wenn man jedoch von einem Antrag ausgehen wollte, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, brauchte der Senat dem nicht zu entsprechen, weil der Kläger keine erheblichen Gründe für eine solche Terminaufhebung vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§§ 227 ZPO, 173 VwGO; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 102 Rdnr. 4). Der Kläger hat seine Behauptung, an einem chronischen Darmleiden erkrankt und deswegen nicht reisefähig zu sein, nämlich lediglich durch ein Schreiben des Stadtkrankenhauses Offenbach vom 15. August 1985 und eine ärztliche Verordnung von Krankenhauspflege vom 30. Oktober 1986 zu belegen versucht. Diesen Unterlagen kann indes nicht entnommen werden, daß der Kläger an einer chronischen und auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch anhaltenden Darmerkrankung leidet. Hierzu hätte es der Vorlage eines neueren Attests bedurft. Der Senat hält die gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Februar 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. November 1985 erhobene Anfechtungsklage für zulässig. Er geht insbesondere davon aus, daß der Kläger im Sinne der §§ 62 VwGO, 104 BGB jedenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit prozeßfähig ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers im wesentlichen auf die Vorgänge gestützt, die sich im Zusammenhang mit der offenbar übersteigerten Lärmempfindlichkeit des Klägers zugetragen haben und die tatsächlich zu entsprechenden Bedenken Anlaß geben könnten. Diese Bedenken können jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da eine für die Streitigkeiten wegen angeblicher Lärmbelästigung möglicherweise bestehende partielle Prozeßunfähigkeit des Klägers nicht zwangsläufig zur Verneinung der Prozeßfähigkeit des Klägers im vorliegenden waffenrechtlichen Streitverfahren führen muß. Was die Führung dieses Streitverfahrens durch den Kläger angeht, so enthalten die Zuschriften des Klägers zwar eine Fülle beleidigender und unsachlicher Äußerungen; sie erweisen sich jedoch noch als so weit an der Sache orientiert und von einigermaßen nachvollziehbaren Erwägungen getragen, daß der Senat zu der Auffassung gelangt ist, daß sich der Kläger nicht generell und in Ansehung sämtlicher Rechtsgeschäfte in einem dauernden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (vgl. § 1o4 BGB) befindet. Die somit zulässige Klage erweist sich indes als unbegründet. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Februar 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. November 1985 ist rechtmäßig. Soweit dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagt wurde, findet diese Maßnahme ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet werden. Solche Tatsachen liegen im Falle des Klägers vor, denn er hat mehrfach im Zusammenhang mit seinen Beschwerden wegen angeblicher Lärmbelästigung die Ausübung von Waffengewalt angedroht und ein "Blutbad" in Aussicht gestellt. Diese Drohungen mußten von der zuständigen Behörde ernstgenommen werden; sie hat jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie das Waffenbesitzverbot aussprach. Die Sicherstellung bestimmter Schußwaffen und wesentlicher Teile von Schußwaffen, die diesen gleichstehen (§ 3 Abs. 1 WaffG), konnte gemäß § 40 Abs. 2 WaffG angeordnet werden; diese Vorschrift rechtfertigt auch die Androhung der Einziehung der Gegenstände, falls sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist einem Berechtigten überlassen werden. Der Widerruf der dem Kläger im Jahre 1974 ausgestellten Waffenbesitzkarte findet seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis oder Zulassung nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Insoweit ist zu beachten, daß die Anordnung eines Waffenbesitzverbots nach § 40 Abs. 1 WaffG grundsätzlich der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Hinblick auf die vom Verbot erfaßten Gegenstände entgegensteht und daher den Widerruf einer bereits erteilten Waffenbesitzkarte nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG erzwingt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 144.80 - -NJW 1984 S. 1192>). Daß die Widerrufsregelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch im Hinblick auf solche Waffenbesitzkarten anwendbar ist, die nach § 59 WaffG 1972 erteilt wurden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des zur Entscheidung berufenen Senats. Ist daher auch gegen den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis nichts einzuwenden, so hat der Kläger die Erlaubnisurkunde, also die vorgenannte Waffenbesitzkarte, gemäß § 48 Abs. 1 WaffG herauszugeben. Bleibt die Berufung daher im Ergebnis ohne Erfolg; so hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revisionist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der 67 Jahre alte Kläger führt seit vielen Jahren mit verschiedenen Personen, Behörden und sonstigen Institutionen einen umfangreichen Schriftwechsel wegen angeblicher Lärmbelästigungen in seiner Wohnung. In mehreren Schreiben drohte er, eine Not- oder Verzweiflungstat zu begehen, wenn die Lärmquellen nicht ausgeschaltet würden. Er werde töten, derart entnervt, erschöpft und verzweifelt sei er. Verschiedentlich drohte der Kläger auch, sich mit der Waffe zur Wehr zu setzen und ein Blutbad anrichten zu wollen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf einen dem Senat vorliegenden Ordner mit Unterlagen des Sozialpsychiatrischen Dienstes beim Stadtgesundheitsamt der Beklagten Bezug genommen. Mehrere Aufforderungen, Bitten und Anregungen von Ärzten des Sozialpsychiatrischen Dienstes mit dem Ziel, die den Kläger beschäftigenden Probleme zu besprechen bzw. den Gesundheitszustand des Klägers zu untersuchen, lehnte dieser ab. Versuche, den Kläger zu Hause anzutreffen, schlugen fehl. Aufgrund des § 59 Waffengesetz vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797 -WaffG 1972 -) hatte der Oberbürgermeister - Polizeipräsident - der Beklagten dem Kläger auf dessen Antrag unter dem 22. Mai 1974 die Waffenbesitzkarte Nr. 1386. ausgestellt, in der mehrere Schußwaffen aufgeführt sind. Nachdem im Mai 1982 eine beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten beschäftigte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie der Polizei- und Ordnungsbehörde der Beklagten sowie dem Einsatzleiter der Polizei mitgeteilt hatte, der Kläger leide an einer Nervenerkrankung, die seine Realitätskontrolle ausschließe, ferner unter Wahnvorstellungen, aufgrund deren er sich von seiner Umwelt und vor allem von Mitbewohnern des Hauses bedroht fühle, fand eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers durch Polizeibeamte statt. Bei dieser Durchsuchung wurden ein in der vorgenannten Waffenbesitzkarte aufgeführtes Kleinkalibergewehr Erma, ein Gewehr JG Anschütz mit Visiereinrichtung und 270 Schuß Munition Kal. 22, ein Revolver, Kal. 4 mm, mit ca. 700 Schuß Munition sowie mehrere Waffenteile sichergestellt. Mit Bescheid vom 14. Februar 1984 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten gegenüber dem Kläger an, daß bestimmte, im einzelnen bezeichnete und bei der Wohnungsdurchsuchung vorgefundene Gegenstände (Waffen, Waffenteile und Munition) der Sicherstellung unterlägen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagt und angeordnet, daß er Waffen und Munition innerhalb von drei Monaten unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen habe. Sollte der Kläger nach Ablauf dieser Frist keinen Berechtigten nachweisen, so unterlägen die Waffen der Einziehung; dies werde hiermit angedroht. Schließlich widerrief der Oberbürgermeister die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition und ordnete an, daß die Waffenbesitzkarte unverzüglich bei der Polizei- und Ordnungsbehörde abzugeben sei. Auf den Widerspruch des Klägers hob der Regierungspräsident in Darmstadt in seinem Widerspruchsbescheid vom 4. November 1985 die vorgenannte Verfügung insoweit auf, als in ihr dem Widerspruchsführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, die sichergestellten Gegenstände unbrauchbar machen zu lassen. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Regierungspräsident auf die Vorschriften der §§ 40 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 Satz 1 und 48 Abs. 1 WaffG, welche die vom Kläger angegriffene Verfügung rechtfertigten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Bescheide Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid vom 5. November 1985 wurde per Einschreiben zur Post gegeben am 5. November 1985. Am 6. Dezember 1985 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, mit der er u.a. geltend machte, das umstrittene Waffenmaterial sei durch Schenkung in das Eigentum seines Sohnes übergegangen. Die zur Begründung des angegriffenen Bescheids aufgetischten Behauptungen seien im übrigen frei erfunden. Man sei rechtswidrig in seine Wohnung eingebrochen; er habe es mit Halunken zu tun. Der Kläger beantragte sinngemäß, die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Februar 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. November 1985 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Während des Verfahrens erster Instanz teilte das Verwaltungsgericht dem Kläger mit, es habe Zweifel, ob er prozeßfähig sei. Die Prozeßfähigkeit eines im Verwaltungsgerichtsverfahren Beteiligten habe das Gericht von Amts wegen festzustellen, da sonst keine Entscheidung in der Sache ergehen könne. Das Gericht schlage dem Kläger vor, einen Facharzt für Psychiatrie seiner Wahl zu benennen, den das Gericht sodann auffordern könnte, zur Frage der Prozeßfähigkeit gutachtlich Stellung zu nehmen. Falls es der Kläger an der vom Gericht erbetenen Mitwirkung fehlen lasse, sehe das Gericht keine weitere Möglichkeit, sich über seine Prozeßfähigkeit Gewißheit zu verschaffen. Auf diese Anfrage äußerte sich der Kläger nicht. Mit Gerichtsbescheid vom 25. August 1986 wies das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage sodann als unzulässig ab, nachdem es die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört hatte. Zur Begründung führte es aus, die Prozeßfähigkeit des Klägers sei zweifelhaft. In den Behördenakten befänden sich jedenfalls Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden könnte, die nicht nur vorübergehender Art sei. Da es der Kläger jedoch an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lasse und eine ärztliche Untersuchung nicht erzwungen werden könne, sei die Frage, ob er für dieses Verfahren prozeßfähig sei oder nicht, nicht zu klären. Die Beweislast hierfür treffe den Kläger, so daß die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Gegen diesen ihm am 8. September 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Oktober 1986 Berufung eingelegt, mit der er im wesentlichen rügt, daß das Verwaltungsgericht seine angeblichen Wahnvorstellungen nicht bezeichnet und ihm nicht das nötige rechtliche Gehör gewährt habe. Kritiklos habe das Verwaltungsgericht seine Verhandlungsunfähigkeit unterstellt. Zur Sache führt der Kläger aus, die umstrittenen Waffen, unter denen sich keine Faustfeuerwaffen befunden hätten, hätten alle zum Abholen bereitgestanden und seien gut verpackt gewesen. Er habe sie zum größten Teil seinem Sohn vermacht. Zur Aushändigung sei es jedoch wegen des Einbruchs in seine Wohnung nicht mehr gekommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. August 1986 aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Kläger für prozeßunfähig. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenvorgänge ergänzend Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.