Urteil
11 UE 3368/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0825.11UE3368.86.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer nicht als volkswirtschaftlich wertvoll im Sinne des § 3 ErfVO anerkannten Erfindung betreffend den "Transport von Kleidungsstücken aus Reinigungsanlagen in den getrennt liegenden Annahme- und Auslieferungsraum mit zwei Schaltern für Annahme und Ausgabe an zwei Seiten" (sog. "Drive-In-System").
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer nicht als volkswirtschaftlich wertvoll im Sinne des § 3 ErfVO anerkannten Erfindung betreffend den "Transport von Kleidungsstücken aus Reinigungsanlagen in den getrennt liegenden Annahme- und Auslieferungsraum mit zwei Schaltern für Annahme und Ausgabe an zwei Seiten" (sog. "Drive-In-System"). Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zurückzuweisen, weil das y Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Weigerung des Beklagten, die vorliegend umstrittene Erfindung des Klägers als volkswirtschaftlich wertvoll anzuerkennen, ist nicht zu beanstanden. Die zu Recht in Form einer Verpflichtungsklage erhobene Klage erweist sich allerdings als zulässig; insbesondere ist, obgleich sich die vom Kläger begehrte Anerkennung ausschließlich in steuerrechtlicher Hinsicht auswirkt, der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte gegeben, wie der Senat in seinem Urteil vom 25. August 1987 - 11 UE 2692/84 - näher ausgeführt hat. In seiner vorgenannten Entscheidung hat der Senat auch dargelegt, daß an der Rechtsgültigkeit der vorliegend einschlägigen Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 (BGBl. I S. 387) - ErfVO - im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1968 - 2 BvL 15.65 - (BVerfGE 23, 62 = Betriebsberater1968, S. 323), in welcher die ursprüngliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der Verordnung wegen Verstoßes gegen Art: 80 Abs. 1 GG für nichtig erklärt wurde, keine Bedenken mehr bestehen, da der Verordnung durch Art. 3 § 1 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl. IS. 141 /144%)Gesetzeskraft verliehen wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die vorliegend umstrittene Erfindung des Klägers nicht volkswirtschaftlich wertvoll im Sinne des § 3 ErfVO ist. II. Wie der Senat in seinem. Urteil vom 25.-August 1987 - 11-UE 3368/86 - im einzelnen ausgeführt hat, wird der unbestimmte Rechtsbegriff "volkswirtschaftlich wertvoll" im Sinne des § 3 ErfVO durch zwei wesentliche Kriterien bestimmt, nämlich zum einen durch einen vorrangig wirtschaftspolitischen Aspekt, der die Frage berührt, ob die Erfindung unter Anlegung gesamtwirtschaftlicher Maßstäbe - kurz gesagt - wünschenswert ist, und zum anderen durch den Aspekt ihrer technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit. Beide Gesichtspunkte müssen in die von der Behörde zu treffende Entscheidung eingestellt werden, da weder eine wirtschaftspolitisch wünschenswerte Erfindung als volkswirtschaftlich wertvoll angesehen werden kann, wenn sie technisch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßighohen Aufwand zu realisieren ist, noch andererseits eine grundsätzlich technisch verwertbare Erfindung von volkswirtschaftlichem Wert sein kann, wenn sie mit den jeweiligen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen im weitesten Sinne nicht zu vereinbaren ist, also - vereinfacht ausgedrückt - mehr Schaden als Nutzen anrichten würde. In seiner vorgenannten Entscheidung hat der Senat auch darge legt, daß der zur Entscheidung berufenen Behörde bei Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit einer Erfindung ein Beurteilungsspielraum nicht ein geräumt ist. Dagegen hat er es als vertretbar bezeichnet, der Behörde eine gewisse "Entscheidungsprärogative" insoweit einzuräumen, als es um die je nach Wirtschaftslage gewissen Schwankungen unterliegende Interpretation des Begriffs "volkswirtschaftlich wertvoll" unter Heranziehung der jeweiligen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen geht. Insoweit obliegt es nämlich der Behörde, unter Berücksichtigung wirtschaftspolitischer Gesichtspunkte und Erwartungen an eine künftige Wirtschaftsentwicklung letztlich Prognoseentscheidungen zu treffen, wie sie die Rechtsprechung bereits mehrfach zum Anlaß für die Anerkennung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums nahm. Im vorliegenden Rechtsstreit bedarf die Frage, ob der obersten Wirtschaftsbehörde ein Beurteilungsspielraum im vorgenannten begrenzten Sinne zuzubilligen ist, keiner abschließenden Entscheidung. Die Erwägungen, mit denen der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik eine Anerkennung der Erfindung des Klägers als volkswirtschaftlich wertvoll abgelehnt hat, erweisen sich nämlich auch nach Auffassung des erkennenden Senats als zutreffend und sachgerecht, so daß die Klage erfolglos bleibt, unabhängig davon, ob der Behörde ein solcher Beurteilungsspielraum zusteht oder nicht. Allerdings bestehen an der Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen ablehnenden Bescheides insoweit Bedenken, a-is der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik wesentlich darauf abstellte, eine Anerkennung der Erfindung des Klägers als volkswirtschaftlich wertvoll setze unabdingbar voraus, daß dieser die Einnahme konkreter umsatzbezogener Lizenzgebühren aus einer Verwertung seiner Erfindung nachweisen könne, was ihm bis heute nicht gelungen sei. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb es eines solchen Nachweises bedürfte. In seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 25. August 1987 - 11 UE 3368/86 hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß der Nachweis der technisch-wirtschaftlichen Realisierbarkeit eines bestimmten Vorhabens stets dadurch geführt werden kann, daß der Antragsteller auf eine bereits angelaufene praktische Verwertung verweist. Insoweit kann der Erfinder beispielsweise geltend machen, er habe bereits Lizenzverträge abgeschlossen, Lizenzgebühren eingenommen oder einen sonstigen Umsatz aus der umstrittenen Erfindung erzielt. Im vorliegend zu entscheidenden Fall können an der bereits laufenden praktischen Verwertung und damit an der technischwirtschaftlichen Realisierbarkeit der zum Verfahrensgegenstand gemachten Erfindung des Klägers keine Zweifel bestehen, da die entsprechenden "Drive-In-Reinigungen" des Klägers eingerichtet sind und ihre Arbeit aufgenommen haben. Nicht nachzuvollziehen vermag daher der Senat die Forderung des Beklagten, der Kläger möge darüber hinaus die Erzielung bestimmter Lizenzeinnahmen oder die Erreichung bestimmter Umsatzzahlen gerade aus dieser Erfindung nachweisen. Insoweit drängt sich der Eindruck auf, als verkenne der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den unbestimmten Rechtsbegriff "volkswirtschaftlich wertvoll" und übersehe möglicherweise, daß die Frage, ob bestimmte Einnahmen aus einer in das Stadium praktischer Verwertbarkeit eingetretenen Erfindung fließen, sich erst im Besteuerungsverfahren stellen dürfte, nicht jedoch im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung der Erfindung als volkswirtschaftlich wertvoll durch die zuständige oberste Wirtschaftsbehörde des Bundeslands. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb die Anerkennung einer Erfindung als volkswirtschaftlich wertvoll, die sich beispielsweise im Rahmen wünschenswerter volkswirtschaftlicher Zielsetzungen hält und die bereits in das Stadium einer konkreten Verwertung eingetreten ist, dennoch daran scheitern sollte, daß aus dieser Erfindung (noch) keine Lizenzgebühren oder ähnliche Einnahmen geflossen sind. Die sich insoweit stellenden Fragen brauchen jedoch aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits nicht weiter vertieft zu werden, da der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik seine vorliegend angefochtene ablehnende Entscheidung nicht nur auf den zuvor genannten Gesichtspunkt gestützt hat, sondern zusätzlich auf eine weitere Begründung, die selbständig neben die zuvor genannte tritt und die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen vermag. Im Verwaltungsverfahren hat der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik mehrfach (vgl. die Schreiben vom 25. März 1985 und 25. Juni 1985) darauf hingewiesen, daß die vom Kläger geschilderten Vorteile seiner Erfindung (Entbehrlichkeit von Parkplätzen im Stadtzentrum und Wegfall umweltschädlicher Parkplatzsuche) deren volkswirtschaftlichen Wert nicht begründen könnten. Im angefochtenen Bescheid vom 19. September 1985 hat der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik in Ergänzung seiner übrigen Ausführungen auf seine vorgenannten Stellungnahmen vom 25. März 1985 und 25. Juni 1985 verwiesen, so daß davon auszugehen ist, daß er auch die vorgenannten Erwägungen, die sich nicht nur mit der Erzielung von Einnahmen, sondern mit der Frage befassen, ob aus der Erfindung des Klägers ein positiver Nutzen für die Volkswirtschaft resultiere, zum Gegenstand seines Bescheides machen wollte. Hierfür spricht schließlich auch, daß das beklagte Land den letztgenannten Aspekt im Klageverfahren weiter vertieft und ergänzend vorgetragen hat, bei den vom Kläger zur Begründung seines Antrags hervorgehobenen Belangen des Umweltschutzes handele es sich allenfalls um einen nützlichen Nebeneffekt, der aber nicht Ziel und Gegenstand der Erfindung sei. Wenn auch insoweit Zweifel daran bestehen könnten, ob allein die Charakterisierung der Erfolge einer Erfindung als "Nebeneffekt" deren Einstufung als volkswirtschaftlich wertvoll ausschließen kann, so verdeutlichen diese Darlegungen des Beklagten doch, daß er offenbar die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Vorteile für die Allgemeinheit als so geringwertig und vernachlässigenswert ansieht, daß von einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung nicht gesprochen werden könne. Diese Interpretation wird durch das weitere Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren unterstützt, wonach die Behauptung des Klägers, durch seine Erfindung könne Energie eingespart werden und sie diene dem Umweltschutz, nicht nachweisbar sei; insbesondere sei nicht erkennbar, inwieweit überhaupt eine meßbare Energieeinsparung eintrete. "Drive-In-Reinigungen" der vorliegend umstrittenen Art verführten vielmehr geradezu zum verstärkten Gebrauch des Kraftfahrzeuges und widersprächen somit den heutigen Bestrebungen, im Interesse des Umweltschutzes den Individualverkehr zurückzudrängen. Diese Erwägungendes Beklagten hält der erkennende Senat für sachgerecht und zutreffend. Auch das Verwaltungsgericht hat sich ihnen mit überzeugender Argumentation angeschlossen. Es steht auch nach Auffassung des Senats zu erwarten, daß die Einrichtung sogenannter "Drive-In-Reinigungen" den Kunden dazu veranlassen, seinen Weg in die Stadt mit dem Pkw zurückzulegen, anstatt zu Fuß oder unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dorthin zu gelangen. Damit läuft die Einrichtung derartiger Betriebe geradezu den Bestrebungen der vom Individualverkehr überlasteten Großstädte zuwider, diese Verkehrsform möglichst aus den Stadtzentren zu verbannen und Anreize für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu schaffen. Selbst der vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Aspekt, daß der Kunde, der mit seinem Pkw unmittelbar vor der Reinigung vorfahre, nicht langwierig Parkplätze suche und daher Treibstoff spare und den Stadtverkehr entlaste, ist keineswegs zwingend. Vielmehr schwebt dem Kläger insoweit offenbar ein Idealfall derart vor, daß der betreffende Kunde sich ausschließlich in das Stadtzentrum begibt, um die Reinigung aufzusuchen. Dies wird indes keineswegs stets der Fall sein; vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, daß das Stadtzentrum in vielen Fällen auch noch zu anderen Zwecken aufgesucht wird, also beispielsweise um Einkäufe in weiteren Geschäften zu tätigen. Ist dies aber so, so kann die Einrichtung von "Drive-In-Reinigungen" die Parkplatzsuche letztlich nicht entbehrlich machen; vielmehr wird der Kunde vor oder nach dem Anfahren der Reinigung sich um das Auffinden eines Parkplatzes bemühen, so daß von einer Entlastung in der vom Kläger geschilderten Weise nicht die Rede sein kann. Damit ist aber davon auszugehen, daß ein aus der Erfindung des Klägers resultierender Umweltschutz-, bzw. Treibstoffeinsparungseffekt nicht nachweisbar, jedenfalls aber zu vernachlässigen ist. Daß ein sonstiger wirtschaftlicher Wert seiner Erfindung, also etwa in Form der Schaffung neuer Arbeitsplätze, eintreten könnte, ist vom Kläger weder überzeugend dargelegt noch ersichtlich. Im Gegenteil dürfte davon auszugehen sein, daß der mit dem vom Kläger erfundenen System zwangsläufig verbundene Rationalisierungseffekt eher zum Abbau als zur Schaffung von Arbeitsplätzen dient. Festzuhalten ist daher, daß die Erfindung zwar möglicherweise die Stellung des Klägers im Konkurrenzkampf seiner Reinigungsbetriebe mit anderen Unternehmen stärken und die Attraktivität seiner Reinigungsfilialen gegenüber anderen erhöhen könnte, daß aber ein damit verbundener volkswirtschaftlicher Wert nicht erkennbar ist. Im übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen des Gerichts erster Instanz im angefochtenen Urteil Bezug. Damit ist die Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zurückzuweisen, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob der Behörde bei Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs "volkswirtschaftlich wertvoll" im Hinblick auf die wirtschaftspolitischen Zielsetzungen im eingangs genannten Sinne ein begrenzter Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist oder nicht, da der Senat jedenfalls die vom Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik angestellten Erwägungen - wie vorstehend näher aufgeführt - für zutreffend hält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger ist Inhaber der Sofort-Reinigungsbetriebe "Fix + Fein" in Kassel und Erfinder einer "Anordnung zum Transport von Kleidungsstücken aus Reinigungsanlagen in den getrennt liegenden Annahme- und Auslieferungsraum mit zwei Schaltern für Annahme und Ausgabe an zwei Seiten" (sogenanntes "Drive-In-System"). Für dieses Verfahren hat das Deutsche Patentamt die Patentschrift DE 24 13 828 C 2 erteilt. Das vom Kläger entwickelte Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß die zu reinigenden bzw. gereinigten Kleidungsstücke nicht von einem zu Fuß das Reinigungsgeschäft betretenden Kunden an einem Verkaufstisch abgegeben bzw. abgeholt werden und zwischen diesem Tisch und dem Bearbeitungsraum hin und hergetragen werden müssen, sondern daß die Kundschaft in Kraftfahrzeugen auf getrennten Zu- und Abfahrten Kleidungsstücke ohne Verlassen der Fahrzeuge an den auf entgegengesetzten Seiten befindlichen Schaltern abgeben oder abholen kann. Zwischen Schalterraum und Bearbeitungsraum werden die Kleidungsstücke - an einer Fördereinrichtung hängend - in einem geschlossenen Kanal transportiert, der entweder über oder unter der Fahrbahn geführt wird. Durch dieses "Drive-In-System" treten nach Angaben des Klägers keine Parkprobleme auf, was besonders bei zentral gelegenen Reinigungsanlagen vorteilhaft und umweltschützend sei. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1984 beantragte der Kläger beim Beklagten, die vorgenannte Erfindung als volkswirtschaftlich wertvoll im Sinne der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder ErfVO anzuerkennen. Er legte einen mit der Firma IHV Roland T. abgeschlossenen "Know-How-Vertrag" vom Mai 1975 vor und machte geltend, ihm seien aus seiner Erfindung bisher Lizenzgebühren in Höhe von 81.000,00 DM zugeflossen; ferner habe er durch die Verwertung seiner Erfindung ca 1,5 Millionen DM Umsatz im Inland pro Jahr erzielt. In der Folgezeit führten die Beteiligten einen längeren Schriftwechsel, wobei der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik unter anderem mit Schreiben vom 25. März 1985 darauf hinwies, daß der vom Kläger behauptete Vorteil, das Bereitstellen und die Benutzung von Parkplätzen im Innenstadtbereich werde überflüssig, wodurch das Stadtbild von störenden Parkplätzen freigehalten werde, noch nicht den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung begründe. Im übrigen sei der Kläger aber auch den Nachweis schuldig geblieben, welche unmittelbar aus der Erfindung resultierenden Einnahmen ihm bisher zugeflossen seien. Dieser Nachweis sei durch die Vorlage eines abgeschlossenen Lizenzvertrages, nicht aber durch einen "Know-How-Vertrag" zu erbringen. In einem weiteren Schreiben vom 25. Juni 1985 legte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik erneut dar, daß das Entfallen der Parkplatzsuche und der Fortfall der Notwendigkeit, zusätzliche Parkplätze im Stadtbereich Kassel zu erstellen, im Zusammenhang mit der Anerkennung des volkswirtschaftlichen Wertes seiner Erfindung ohne Bedeutung sei. Die künftige bundesweite Lizenzvergabe und die Erwartung von Lizenzeinnahmen aus dem Inland seien im übrigen mit abgeschlossenen - und nicht bloß zu erwartenden - Lizenzverträgen sowie mit detaillierten und konkreten Angaben umsatzbezogener Lizenzeinnahmen nachzuweisen. uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Selbst bei einer großzügigen Auslegung dieses Begriffs könne die Erfindung des Klägers das Prädikat nicht beanspruchen. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, daß die "Drive-In-Anordnung" zur Einsparung von Energie und dem Umweltschutz diene. Es sei schon nicht erkennbar, inwieweit überhaupt eine meßbare Energieeinsparung bzw. Umweltverbesserung eintrete. Die Anlage sei auf den Autofahrerkunden konzipiert, unterstütze also gerade den Individualverkehr im Stadtzentrum, anstatt die umweltfreundlichere Benutzung der öffentlichen Nahverkehrsmittel zu fördern. Der Wegfall der Parkplatzsuche führe nicht notwendig zu Schadstoffminderungen. Zwar möge das Entfallen der Parkplatzsuche zu Einsparungen von Kraftstoff führen, dieser Vorteil könne andererseits aber auch dadurch zunichte gemacht werden, daß in den Stoßzeiten in der Umgebung des Reinigungsbetriebes eine erhöhte Schadstoffabgabe entstehe, indem die Pkw in Schlangen stünden und zum Teil Kunden mit laufenden Motoren auf ihre Bedienung warteten. Selbst wenn die Erfindung aber Vorteile für die Umwelt mit sich brächte, seien dieses keinesfalls wesentlich. Insbesondere könne dem Kläger nicht darin gefolgt werden, die Umweltverbesserung sei die eigentliche Zielsetzung und der Gegenstand seiner Erfindung. Der durch die Erfindung erzielte Vorteil gegenüber herkömmlichen Reinigungsbetrieben bestehe darin, daß der Kundeschneller und bequemer in den Genuß der Dienstleistungendes Reinigungsbetriebs komme. Dieser Vorteil diene der Förderung des Umsatzes des Klägers. Der Wegfall der Parkplatzsuche bzw. die Bedienung im Auto stelle einen Wettbewerbsvorteil dar, der es dem Kläger ermögliche, einenhöheren Anteil am Reinigungsmarkt für sich zu erlangen.Die positiven Umweltauswirkungen seien dabei allenfalls eine unwesentliche Nebenfolge, die vom Kläger zu Unrecht in den Vordergrund gerückt werde. Die Förderung des Umsatzes eines einzelnen Gewerbetreibenden diene aber in keinem Falle dem Interesse der Allgemeinheit an der Förderung der bundesdeutschen Volkswirtschaft. Gegen dieses ihm am 14. November 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Dezember 1986 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er wendet sich zur Begründung des Rechtsmittels im wesentlichen gegen die seiner Ansicht nach zu enge Auslegung des Begriffs "volkswirtschaftlich wertvoll" durch das Verwaltungsgericht. Unter Vorlage entsprechender Berechnungen weist er auf die Zeitersparnis und die sonstigen Vorteile hin, die sich für den Kunden aus seiner Erfindung ergäben, und darauf, daß diese Erfindung der Förderung des Umweltschutzes, der Volksgesundheit, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Energieeinsparung diene. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kundenzahl pro Tag und der durchschnittlichen Abfertigungsdauer stünden maximal drei Pkw pro Tag "in der Schlange". Auch sei davon auszugehen, daß die Fahrer dieser Fahrzeuge zu 8o% den Motor abstellten. Im Vergleich zu Verkehrsteilnehmern, die einen Parkplatz suchten, sei das Aufkommen an Kraftfahrzeugen in der Stadt hierdurch erheblich geringer. Durch die Zeitersparnis könnte die berufliche Bevölkerung ihre Zeit wiederum nutzbringend für andere Zwecke verwenden, so z.B. für die Fortbildung, für die sportliche Betätigung, für Ausspannung und Erholung. Durch die Möglichkeit, auf dem Weg von und zur Arbeit ohne Mehraufwand an Kraftstoff und Zeit die Kleidungsstücke reinigen zu lassen, werde im übrigen ein Anreiz gegeben, die Reinlichkeit der Bevölkerung und damit die Hygiene zu fördern. Schließlich habe er mit seinen Betrieben in Kassel seit 1974 Dauerarbeitsplätze geschaffen, was nicht als "Eigennutzen" abgewertet werden dürfe. Im übrigen vertieft und ergänzt der Kläger sein Vorbringen im Verfahren erster Instanz. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Oktober 1986 sowie den Bescheid des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 19. September 1985 aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist darauf hin, daß die vom Kläger angestellten Berechnungen auf mehr oder weniger willkürlich gegriffenen Annahmen beruhten und letztlich nicht nachvollziehbar seien. Es sei insbesondere nicht erkennbar, inwieweit durch die Erfindung des Klägers eine meßbare Engergie-Einsparung bzw. Umweltverbesserung eintrete. Das aus den USA übernommene "Drive-In-Wesen"(oder Unwesen) verführe im übrigen geradezu zum verstärkten Gebrauch des Kraftfahrzeuges und laufe somit den Bestrebungen zuwider, im Interesse des Umweltschutzes zumindest in städtischen Bereichen den Individualverkehr zurückzudrängen. Im übrigen wiederholt und vertieft das beklagte Land im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf einen Hefter mit Behördenvorgängen des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.