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Urteil

10 A 146/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0723.10A146.22.00
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Leitsätze
1. Unter Maßnahmen der Frühförderung versteht man pädagogische und therapeutische Maßnahmen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder in den ersten Lebensjahren, die jedenfalls bis zur Einschulung möglich und bis dahin zeitlich zu definieren sind. 2. Sinn und Zweck der Zuständigkeitszuweisung von Frühfördermaßnahmen ist, dass in den ersten Lebensjahren eine Feststellung der Behinderungsart häufig nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sein kann. 3. Die Unterbringung in einem Wohnheim ist als Maßnahme der Frühförderung möglich.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2021 - 2 K 4326/17.DA - abgeändert: Die Klage wird – soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist – abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter Maßnahmen der Frühförderung versteht man pädagogische und therapeutische Maßnahmen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder in den ersten Lebensjahren, die jedenfalls bis zur Einschulung möglich und bis dahin zeitlich zu definieren sind. 2. Sinn und Zweck der Zuständigkeitszuweisung von Frühfördermaßnahmen ist, dass in den ersten Lebensjahren eine Feststellung der Behinderungsart häufig nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sein kann. 3. Die Unterbringung in einem Wohnheim ist als Maßnahme der Frühförderung möglich. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2021 - 2 K 4326/17.DA - abgeändert: Die Klage wird – soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist – abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Berufungsantrag wird zunächst dahingehend ausgelegt, dass der Beklagte sich mit der Berufung nur gegen den nicht für erledigt erklärten Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes wenden will und nicht auch gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2021 erfolgte Teileinstellung des Verfahrens sowie die darauf beruhende Kostenentscheidung. Dies entspricht dem in der Berufungsbegründung ausgedrückten Begehren des Beklagten. 2. Die Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat insbesondere fristgerecht Berufung eingelegt (§ 124a Abs. 2 VwGO) und diese fristgerecht hinreichend begründet (§ 124a Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der zulässigen Klage, soweit sie Gegenstand der Berufung ist, zu Unrecht stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 36.491,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch in Höhe von 4 % seit dem 22. September 2016 zu zahlen. Der Kläger hat hierauf keinen Anspruch. Für den geltend gemachten Anspruch kommt es auf die Rechtslage an, die während des maßgeblichen Zeitraums vom 26. Juni 2015 bis zum 15. Januar 2016, für den die Kostenerstattung geltend gemacht wird, galt. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist eine sozialrechtliche Anspruchsnorm nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht werden – es sei denn, das Gesetz erstreckt seinen Geltungsanspruch auch auf solche Umstände, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind. Dementsprechend beurteilen sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (BSG, Urteil vom 4. September 2013 - B 10 EG 6/12 R -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.). a) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 36.491,26 Euro ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F. Hiernach besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn nach Bewilligung und Erbringung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a. F. festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist. § 14 SGB IX a. F. gilt grundsätzlich auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern – wie vorliegend dem überörtlichen Sozialhilfeträger und dem örtlichen Jugendhilfeträger – ein Vorrang-/Nachrangverhältnis (§ 10 Abs. 4 SGB VIII a. F.) besteht, also in dieser Konstellation auch in Fällen einer mehrfachen Zuständigkeit (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 12; Tillmanns, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 10 SGB VIII Rn. 11; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Dezember 2024, § 10 SGB VIII Rn. 28). Insofern kann § 10 Abs. 4 SGB VIII jedoch einem Anspruch aus § 14 SGB IX a. F. entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 -, juris Rn. 11). Einem Anspruch des Klägers aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F. steht entgegen, dass der Kläger für die vorliegend bewilligte und erbrachte Leistung – entgegen seiner Auffassung – vorrangig zuständig war nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII a. F. i. V. m. § 23 Abs. 2 HKJGB a. F. Es handelt sich um eine Maßnahme der Frühförderung, die der Zuständigkeit des Beklagten als Jugendhilfeträger für Eingliederungsmaßnahmen nach § 35a SGB VIII a. F. vorgeht. aa) Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum nach § 97 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2019 (SGB XII a. F.), §§ 1, 2 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 (HAG/SGB XII a. F.) sachlich zuständiger überörtlicher Sozialhilfeträger und der Beklagte war nach § 85 SGB VIII in der Fassung vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2022 i. V. m. § 5 HKJGB sachlich zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger. bb) § 10 Abs. 4 SGB VIII a. F. bestimmt in Satz 1, dass Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII vorgehen. Satz 2 statuiert eine Ausnahme insbesondere für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Im Umkehrschluss verbleibt es im Falle einer seelischen Behinderung – wie vorliegend – bei einer grundsätzlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers und einem Vorrang von Leistungen nach dem SGB VIII. § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII a. F. eröffnet dem Landesgesetzgeber als weitere Ausnahme die Möglichkeit, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden. Hiervon hat der hessische Gesetzgeber mit § 23 Abs. 2 HKJGB a. F. Gebrauch gemacht. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 HKJGB a. F. werden Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe gewährt. Der hessische Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Zuständigkeit für die Frühförderung den Sozialhilfeträgern umfassend übertragen (Schönecker/Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 10 SGB VIII Rn. 57). cc) Unter Maßnahmen der Frühförderung versteht man pädagogische und therapeutische Maßnahmen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder in den ersten Lebensjahren (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2015 - L 8 SO 122/12 -, juris Rn. 32), die jedenfalls bis zur Einschulung möglich sind. Eine gesetzliche Definition für den Begriff der Frühförderung liegt nicht vor. Frühfördermaßnahmen sind jedoch gleichwohl zeitlich auf die ersten Lebensjahre und hierbei insbesondere auf die Vorschulzeit begrenzt und unterliegen insofern einer zeitlichen Definition. Der hessische Gesetzgeber hat – anders als derjenige in Nordrhein-Westfalen (§ 27 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Nordrhein-Westfalen [AG KJHG NW]) und derjenige in Thüringen (§ 26 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz [KJHAG TH]) – explizit auf eine starre zeitliche Begrenzung von Frühförderung verzichtet. Er hob in seiner Gesetzesbegründung hervor, dass auf die gesetzliche Festlegung einer Altersgrenze für die Frühförderung verzichtet werde, weil eine Begrenzung etwa auf den Zeitpunkt des Schuleintritts eines Kindes in der hessischen Praxis nicht bestehe. Der Schwerpunkt der Förderung liege aber bei den noch nicht schulpflichtigen Kindern (Hess. Landtag Drs 14/883 S. 11). Hieraus kann indes gerade nicht geschlossen werden, dass der hessische Gesetzgeber einen anderen Zeitraum für Frühfördermaßnahmen beabsichtigt hätte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass die beiden vorhandenen landesrechtlichen Regelungen Frühfördermaßnahmen auf den Zeitpunkt der Einschulung (nach oben hin) begrenzen. Entsprechend liest sich auch die Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 2 HKJGB a. F., der von einer Begrenzung im Sinne eines Endzeitpunktes von Frühförderung absieht. Hieraus lässt sich indes nicht erkennen, dass Kinder vor dem individuellen Schuleintritt im Einzelfall keine Frühförderung beanspruchen sollten. Auch die vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration herausgegebene Rahmenkonzeption „Frühförderung Hessen“ geht davon aus, dass Frühförderung ein Angebot für alle Kinder vom Säuglingsalter bis zum Schuleintritt sei, die eine Behinderung haben oder von Behinderung bedroht sind (Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Frühförderung Hessen Rahmenkonzeption, 2. Aufl. 2014, S. 6, 13, abrufbar unter: www.familienatlas.de/fileadmin/familienatlas/Downloads/Rahmenkonzeption_Fruehfoerderung_Hessen.pdf, zuletzt abgerufen: 4. Februar 2025). Für eine zeitliche Definition von Frühfördermaßnahmen spricht besonders der Sinn und Zweck der Zuständigkeitszuweisung von § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII a. F. i. V. m. § 23 Abs. 2 HKJGB a. F. Hintergrund der gesetzgeberischen Herausstellung von Frühförderung ist, dass gerade in den ersten Lebensjahren eine Feststellung der Behinderungsart häufig nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sein kann. Oft liegt ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen der Verhaltensauffälligkeiten vor, das sich nur künstlich auflösen ließe (OVG Saarland, 4. April 2007 - 3 Q 73/06 -, juris Rn. 18; Hess. Landtag Drs 14/883 S. 11; BT-Drs. 12/2866, S. 30; Schönecker/Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 10 SGB VIII Rn. 56 f.; Tillmanns, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 10 SGB VIII Rn. 13). Eine einheitliche Zuständigkeitszuweisung unabhängig von der Behinderungsart soll für diesen Zeitraum Rechtsklarheit schaffen. Weiterhin soll eine wirksame Frühförderung auch aus wissenschaftlichen und therapeutischen Gründen keine Zuordnung zu einer bestimmten Behinderungsart vornehmen (Hess. Landtag Drs 14/883 S. 11). dd) Für die Einordnung einer Hilfeleistung als Maßnahme der Frühförderung ist es demgegenüber – entgegen der Auffassung des Klägers und derjenigen des Verwaltungsgerichts – unerheblich, welche konkrete Maßnahmenart vorliegt. (1) Die Früherkennungs- und Frühfördermaßnahmen in § 30 SGB IX in der Fassung vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2017 – der dem heutigen § 46 SGB IX entspricht – und in den §§ 2, 5 und 7 FrühV jeweils in der Fassung vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2017 (a. F.) sind nicht enumerativ aufgezählt. Zwar erweckt der Begriff der „Förderung“ und die Aufführung konkreter Frühförderungsmaßnahmen insbesondere im Rahmen der Frühförderungsverordnung den Eindruck eines beschänkten Maßnahmenkatalogs, jedoch spricht der weitere Wortlaut jeweils gegen eine abschließende Aufzählung. In § 30 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. heißt es, dass die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder „auch“ die dort genannten Leistungen „umfassen“. In § 5 Abs. 1 FrühV a. F. heißt es, dass die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 30 SGB IX a. F. zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen „insbesondere“ die dort genannten Leistungen umfassen. Neben den medizinischen Leistungen werden sowohl vom Sozialgesetzbuch als auch von der Frühförderungsverordnung weitere Maßnahmen wie insbesondere heilpädagogische Leistungen (§ 56 SGB IX in der Fassung vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2017; § 6 FrühV a. F.) vorgesehen. Die heutige Fassung der Frühförderungsverordnung enthält in § 6a FrühV eine Aufzählung von weiteren Leistungen. In § 8 Abs. 1 Satz 1 FrühV a. F. wird klargestellt, dass es sich bei der Frühförderung um eine ganzheitliche Komplexleistung handelt. Zudem enthalten die §§ 32, 30 SGB IX a. F. lediglich eine eingeschränkte Verordnungsermächtigung, der entsprechend die Frühförderungsverordnung nur Teilbereiche regelt und keine abschließende Regelung aller in Betracht kommender Frühfördermaßnahmen enthält (OVG Saarland, 4. April 2007 - 3 Q 73/06 -, juris Rn. 59 ff. m. w. N.). Schließlich spricht auch der bereits dargestellte Gesetzeszweck einer wirksamen Frühförderung in den ersten Lebensjahren gegen eine enumerative Aufzählung von Frühfördermaßnahmen. (2) Die Unterbringung in einem Wohnheim ist als Maßnahme der Frühförderung möglich, und die Frühförderung ist auch hierbei nicht auf die Förderung basaler Fähigkeiten (Motorik, Bewegung, Sprache etc.) beschränkt. Frühförderungsmaßnahmen können ambulant, in Förderzentren, in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werden (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 46 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023) Rn. 47; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2015 - L 8 SO 122/12 -, juris Rn. 32; OVG Saarland, 4. April 2007 - 3 Q 73/06 -, juris Rn. 59 ff.; SG Hildesheim 12. März 2015 - S 34 SO 88/08 -, juris Rn. 32 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 4 A 54/09 -, juris Rn. 16 ff.; VG München, Urteil vom 8. Juni 2000 - M 15 K 97.8099 -, juris Rn. 39). Es ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Regelungen zu Frühförderungsmaßnahmen im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch und der Frühförderungsverordnung auch nicht erkennbar, dass dies auf die Förderung basaler Fähigkeiten wie Motorik, Bewegung, Sprache und ähnliches beschränkt wäre. (3) Es handelt sich bei der vorliegenden Unterbringung in der Wohngruppe der evangelischen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe V. „E.“ in B. – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht um eine allein störungsspezifische oder symptomorientierte Behandlung. Ausweislich der Leistungsbeschreibung der heilpädagogisch-therapeutischen Wohngruppe C. und B. wird der Leistungsberechtigte dort in multiplen Bereichen gefördert. Es erfolgte eine umfassende, komplexe Förderung und Integration. Beispielsweise werden unter dem Aspekt heilpädagogisch-therapeutischer Gruppenarbeit Spielsport, kreatives Spiel, Werken, eine Musikgruppe, Gartenbau, eine Abenteuer- und Umweltgruppe sowie Aufmerksamkeitstraining angeboten. Weiterhin ist das gemeinsame Kochen der Wohngruppe integraler Bestandteil der familienähnlichen lebenspraktischen Erziehung. Übergreifendes Ziel der Maßnahme sei eine selbstständige Lebensbewältigung, das heiße, das Kind solle in der Lage sein, in seinem jeweiligen sozialen Umfeld mit seinen eigenen Stärken und Schwächen besser zurecht zu kommen und die Familien sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten besser miteinander auskommen. Dieser Leistungsbeschreibung lässt sich nicht entnehmen, dass die Behandlung allein symptomorientiert erfolgen würde. (4) Schließlich kann aus dem Umfang einer zu gewährenden Hilfe im jeweiligen Einzelfall auch nicht auf eine allgemein gültige Definition von Frühförderung sowie eine Abgrenzung von Zuständigkeiten geschlossen werden, weil sich der Umfang der Hilfe (insbesondere ob diese ambulant, teilstationär oder stationär gewährt wird) ausschließlich nach dem Bedarf des Leistungsberechtigten richtet (so auch: OVG Saarland, 4. April 2007 - 3 Q 73/06 -, juris Rn. 70). ee) Auch das Vorliegen einer Diagnose, die – wie im Falle des hiesigen Leistungsberechtigten der ärztliche Bericht vom 23. April 2015 – das Vorliegen einer (allein) seelischen Behinderung im Einzelfall nahelegt, führt nicht zu einem Ausschluss von Frühförderungsmaßnahmen. § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII a. F. i. V. m. § 23 Abs. 2 HKJGB a. F. sehen gerade eine Zuständigkeit unabhängig von der Art der Behinderung vor. Wollte man die Art der Behinderung wiederum für die Definition von Frühfördermaßnahmen heranziehen, würde diese klare gesetzgeberische Zielrichtung konterkariert. Darüber hinaus entstünden notwendigerweise Unklarheiten im Hinblick auf die Frage des Grades der Verfestigung einer Diagnose und deren Eindeutigkeit. Das Vorliegen einer Diagnose schließt gleichzeitig – gerade in Anbetracht des jungen Alters des Leistungsberechtigten – nicht aus, dass nicht auch eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegen könnte (vgl. zu einer derartigen Konstellation: VG München, Urteil vom 8. Juni 2000 - M 15 K 97.8099 -, juris Rn. 40). b) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung auch nicht auf § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch in der Fassung vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2019 (SGB X a. F.) stützen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit neben § 14 SGB IX a. F.: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, juris Rn. 10 ff.; Kater, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK (Kasseler Kommentar), Stand: 15. November 2023, § 104 SGB X Rn. 11). Wie bereits dargestellt war der Kläger nicht nachrangig verpflichteter Leistungsträger. c) Mangels Kostenerstattungsanspruch kommt dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen zu. 3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei (§ 188 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO). 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch für von ihm übernommene Kosten zugunsten des am … geborenen Leistungsberechtigten H. geltend. Der Leistungsberechtigte befand sich vom 2. Februar 2015 bis zum 8. Mai 2015 in der Vitos Klinik O., Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie E.. Im Rahmen des ärztlichen Berichts vom 23. April 2015 über diesen Aufenthalt wurden bei dem Leistungsberechtigten eine reaktive Bindungsstörung im Kindesalter, eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigem Verhalten diagnostiziert. Daher sei er nach Auffassung der behandelnden Ärzte und Sozialpädagogen dem Personenkreis nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch in der Fassung vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2019 (SGB VIII a. F.) „von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche“ zuzuordnen. Von Seiten der Klinik wurde dringend eine stationäre Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung mit Möglichkeit der Beschulung empfohlen. Am 14. April 2015 stellte der Ergänzungspfleger des Leistungsberechtigten unter Hinweis auf eine drohende seelische Behinderung einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII a. F. beim Beklagten und bat um eine langfristige stationäre Aufnahme des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung. Der Beklagte leitete den Antrag am 21. April 2015 an den Kläger als zweitangegangenen Träger weiter mit dem Hinweis, dass es sich um Maßnahmen der Frühförderung handele. Am 18. Juni 2015 wurde der Leistungsberechtigte vom Jugendamt des Beklagten mit Einverständnis des Ergänzungspflegers in der Wohngruppe der evangelischen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe V. „E.“ in B. in Obhut genommen. Der Leistungsberechtige wurde in der Wohngruppe zunächst vorübergehend und anschließend ab dem 26. Juni 2015 dauerhaft untergebracht. Ausweislich der Leistungsbeschreibung der heilpädagogisch-therapeutischen Wohngruppe C. und B. richten sich beide Wohngruppen an Vorschul- und Schulkinder im Alter von vier bis 16 Jahren, die erhebliche, verfestigte und nicht nur vorübergehende Störungen aufweisen. Die Einrichtung habe sich folgende allgemeine Ziele gesetzt: Erhaltung und Förderung der körperlichen Gesundheit und Entwicklung; Entwicklung und Förderung aller motorischen, kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, besonders im Hinblick auf Schule und Beruf, Befähigung zur selbstständigen Bewältigung lebenspraktischer Aufgaben; Aufbau einer positiven Einstellung zum Leben, Bereitschaft zur Übernahme christlicher, sozialer und politischer Verantwortung; Förderung der Interessen an der Natur und an den Kulturgütern. Übergreifendes Ziel der Maßnahme sei eine selbstständige Lebensbewältigung, das heiße, das Kind solle in der Lage sein, in seinem jeweiligen sozialen Umfeld mit seinen eigenen Stärken und Schwächen besser zurecht zu kommen und die Familien sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten besser miteinander auskommen. Beispielsweise werde in B. unter dem Aspekt heilpädagogisch-therapeutischer Gruppenarbeit Spielsport, kreatives Spiel, Werken, Musikgruppe, Gartenbau, eine Abenteuer- und Umweltgruppe sowie Aufmerksamkeitstraining angeboten. Zur familienähnlichen lebenspraktischen Erziehung der jungen Menschen gehöre außerdem das Kochen in der Wohngruppe. Wenn die Kinder aus der Schule kommen, würden sie erleben, wie ihr Essen zubereitet werde und könnten selbst mithelfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen. Der Kläger übernahm die Kosten für die stationäre Unterbringung des Leistungsberechtigten als zweitangegangener Rehabilitationsträger (Bescheide vom 18. August 2015 und vom 30. Oktober 2015). Hierdurch sind dem Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 Kosten in Höhe von insgesamt 66.702,26 Euro entstanden. Der Kläger machte jeweils mit Schreiben vom 5. Mai 2015, vom 11. August 2015, vom 25. November 2015 und vom 12. Mai 2016 gegenüber dem Beklagten Erstattungsansprüche hinsichtlich der Betreuungskosten geltend. Die Erstattung der Kosten wurde von dem Beklagten jeweils mit Schreiben vom 18. Mai 2015, vom 18. August 2015, vom 14. Dezember 2015 und vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Der Kläger hat am 22. September 2016 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben und einen Kostenerstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in der Fassung vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2017 (SGB IX a. F.) geltend gemacht. Das Sozialgericht Kassel hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. August 2017 an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Leistungsberechtigte dem Personenkreis des § 35a SGB VIII a. F. zuzuordnen sei, weil ausschließlich eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung vorliege. Für die stationäre Eingliederungshilfe sei der Beklagte zuständig (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII a. F.). Es handele sich nicht um eine Maßnahme der Frühförderung, die nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII a. F. i. V. m. § 23 Abs. 2 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch in der Fassung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2019 (HKJGB a. F.) eine Zuständigkeit des Klägers begründen könnte. Der hessische Gesetzgeber habe auf eine Altersgrenze für die Frühförderung – insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt des Schuleintritts des Kindes – verzichtet. Der Schwerpunkt liege zwar bei den noch nicht schulpflichtigen Kindern, hieraus folge indes nicht, dass Eingliederungshilfe vor Einschulung immer Frühförderung sei. Es liege keine Legaldefinition von Frühförderung vor. Diese sei nach Auffassung des Klägers nicht zeitlich, sondern inhaltlich zu definieren. Gemäß der Rahmenkonzeption zur Frühförderung Hessen habe Frühförderung das Ziel, bei Behinderungen und anderen Gefährdungen der kindlichen Entwicklung im Zusammenwirken mit den Eltern die Hilfen im notwendigen Umfang anzubieten, die am ehesten dazu beitragen, dass die Kinder sich gemäß ihren Ressourcen entwickeln, ihre Kompetenzen entfalten, Beeinträchtigungen kompensieren, sich in ihrer Lebenswelt orientieren und teilhaben können. Es würden in dem Bereich weitgehend ungeklärte Symptomatiken vorliegen. Unter den Begriff der Frühförderung würden medizinische, sozialpädiatrische, heil-pädagogische und psychosoziale Leistungen fallen. Es handele sich um die Förderung basaler Fähigkeiten (Motorik, Bewegung, Sprache etc.) und nicht um eine störungsspezifische oder symptomorientierte Behandlung. Demgegenüber sei die Behandlung in einem Wohnheim wie vorliegend deren Leistungsbeschreibung zu entnehmen störungsspezifisch bzw. symptomorientiert. Der so behandelte Personenkreis sei eindeutig nicht (mehr) dem Bereich der Frühförderung zuzuordnen. Leistungen der Frühförderung würden zudem im Regelfall ambulant erbracht. Bei dem Leistungsberechtigten liege außerdem eine eindeutige und verfestigte Diagnose vor, die eine Zuordnung der festgestellten Erkrankung zu einer bestimmten Behinderungsart ermögliche. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 66.702,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die dem Kläger für Juli und August 2016 entstandenen Kosten zu übernehmen. Nachdem der Rhein-Neckar-Kreis (Baden-Württemberg) mit Schreiben vom 23. Januar 2017 seine Kostenerstattungspflicht für den Zeitraum vom 16. Januar 2016 bis 31. August 2016 anerkannt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für diesen Zeitraum mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 für erledigt erklärt und sinngemäß nur noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.491,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte, der sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat, hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder bis zum individuellen Schuleintritt ausschließlich Frühförderung durch den Sozialhilfeträger in Betracht käme und Leistungen nach § 35a SGB VIII ausscheiden würden. Die Förderung des Leistungsberechtigten finde vorliegend auch nicht aufgrund von einzelnen, bestimmten Symptomen oder Störungen statt. Vielmehr benötige er eine grundsätzliche Förderung in multiplen Bereichen. Bei der Arbeit in der therapeutischen Wohngruppe gehe es um eine umfassende und komplexe Förderung und Integration. Mit dem angegriffenen Urteil vom 3. Dezember 2021 – dem Beklagten zugestellt am 16. Dezember 2021 – hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Beklagten verurteilt, an den Kläger 36.491,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch in Höhe von 4 % seit dem 22. September 2016 zu zahlen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der zugunsten des Leistungsberechtigten geleisteten Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 26. Juni 2015 bis zum 15. Januar 2016 aus § 14 Abs. 4 SGB IX a. F., weil der Beklagte für die Leistungserbringung zuständig gewesen wäre. Bei der Unterbringung des Leistungsberechtigten in der Wohngruppe habe es sich um eine Eingliederungsmaßnahme nach § 35a SGB VIII gehandelt und nicht um eine Frühförderungsmaßnahme. Stehe – wie vorliegend – im Zeitpunkt der Maßnahme eine eindeutige und verfestigte Diagnose des Leistungsberechtigten fest, die eine Zuordnung der festgestellten Erkrankung zu einer bestimmten Behinderungsart ermögliche, liege unabhängig vom Alter keine generalisierende Frühförderung vor. Für eine inhaltliche – und nicht zeitliche – Abgrenzung von Eingliederungsmaßnahmen nach § 35a SGB VIII zu Frühförderungsmaßnahmen spreche bereits die Begründung der Frühförderungsverordnung (gemeint: die Begründung zu § 23 Abs. 2 HKJGB a. F.), die ausdrücklich auf eine Definition verzichte, weil eine Begrenzung auf den Zeitpunkt des Schuleintritts in der Praxis der Frühförderung in Hessen nicht bestehe. Zudem seien Früherkennungs- und Frühfördermaßnahmen in § 46 Abs. 1 und 2 SGB IX und in den §§ 2, 5 und 7 Frühförderungsverordnung (FrühV) enumerativ aufgezählt. Die Unterbringung in einem Wohnheim sei nicht vorgesehen. Der Beklagte hat am 17. Januar 2022 die vom Verwaltungsgericht Darmstadt zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. Februar 2022 – eingegangen am 16. Februar 2022 – begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, dass das Verwaltungsgericht falsch zwischen Frühförderung und Eingliederungshilfe abgegrenzt habe. In Hessen würden Frühförderungsmaßnahmen unabhängig von der Art der Behinderung gewährt, weil in den ersten Lebensjahren häufig nicht eindeutig erkennbar sei, worauf ein verzögerter Entwicklungsstand zurückzuführen sei. Dies führe in Hessen zu einer alleinigen Zuständigkeit der Sozialhilfeträger. Hieran ändere auch das Vorliegen einer „eindeutigen Diagnose“ nichts. Unklar sei insbesondere, wann von einer „eindeutigen Diagnose“ gesprochen werden könne. Es bestehe die Gefahr langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen aufgrund der Einholung entsprechender Gutachten und der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit fachlich-medizinischer Diagnosen. Der Gesetzgeber habe gerade um solche Abgrenzungsschwierigkeiten zu verhindern hinsichtlich der Frühförderungsmaßnahmen eine grobe Orientierung am Zeitpunkt der Einschulung vorgesehen. Außerdem sei die Auflistung von Frühfördermaßnahmen in § 46 Abs. 1 und 2 SGB IX und in den §§ 2, 5 und 7 FrühV nicht enumerativ. Hierfür spreche der Wortlaut des Gesetzes („umfassen auch“) sowie der Verordnung („insbesondere“). Es sei vielmehr geboten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein hilfsbedürftiges Kind nach seinen konkreten Bedürfnissen zu unterstützen. Der Beklagte beantragt wörtlich, das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verweist ergänzend darauf, dass im vorliegenden Fall eine eindeutige und verfestigte Diagnose vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.