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Beschluss

10 B 2367/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0307.10B2367.24.00
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Leitsätze
1. Das Bestreiten des Zugangs eines durch einfachen Brief aufgegebenen Schriftstückes erschüttert die Bekanntgabevermutung aus § 41 Abs. 2 HVwVfG nur dann, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt. 2. Die Verwendung eines Musterschreibens kann ein Indiz für eine Schutzbehauptung sein, wenn nicht erkennbar ist, dass der Tatsachenvortrag einen Bezug zum jeweiligen Einzelfall hat. 3. Es fehlt in Hessen an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes gegenüber der Rundfunkanstalt, wenn sich der Antragsteller gegen eine drohende Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde richtet und dies mit dem Fehlen einer Mahnung als Vollstreckungsvoraussetzung begründet.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. November 2024 - 4 L 1404/24.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – auf jeweils 65,08 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bestreiten des Zugangs eines durch einfachen Brief aufgegebenen Schriftstückes erschüttert die Bekanntgabevermutung aus § 41 Abs. 2 HVwVfG nur dann, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt. 2. Die Verwendung eines Musterschreibens kann ein Indiz für eine Schutzbehauptung sein, wenn nicht erkennbar ist, dass der Tatsachenvortrag einen Bezug zum jeweiligen Einzelfall hat. 3. Es fehlt in Hessen an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes gegenüber der Rundfunkanstalt, wenn sich der Antragsteller gegen eine drohende Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde richtet und dies mit dem Fehlen einer Mahnung als Vollstreckungsvoraussetzung begründet. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. November 2024 - 4 L 1404/24.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – auf jeweils 65,08 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Vollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Der Antragsgegner setzte mit Bescheiden vom 2. Mai 2023, vom 1. August 2023, vom 1. November 2023 und vom 1. Februar 2024 Rundfunkbeiträge jeweils in Höhe von 63,08 Euro fest. Dies betraf den Beitragszeitraum von Februar 2023 bis Januar 2024. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 mahnte der Antragsgegner die Antragstellerin (auch) im Hinblick auf die mit Bescheid vom 2. Mai 2023 festgesetzten Beiträge. Als Postauflieferungsdatum vermerkte der Antragsgegner in seinem Historiensatz den 20. Juni 2023. Die Antragstellerin beglich in der Folgezeit diesbezüglich einen Teilbetrag in Höhe von 21,97 Euro, nachdem bereits der Landkreis Offenbach. zur Vollstreckung ersucht worden war. Mit Schreiben vom 18. März 2024 mahnte der Antragsgegner die Antragstellerin im Hinblick auf die mit Bescheiden vom 1. August 2023, vom 1. November 2023 und vom 1. Februar 2024 festgesetzten Beiträge (Beitragszeitraum Mai 2023 bis Januar 2024). Als Postauflieferungsdatum vermerkte der Antragsgegner in seinem Historiensatz den 20. März 2024. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 wandte sich der Antragsgegner an den Landkreis Offenbach. und ersuchte diesen um Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 230,35 Euro. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner und teilte mit, dass ihr bekannt geworden sei, dass gegen sie „aus dem nichts“ die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden sei. Sie fordere die einstweilige Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Ihr sei keine Mahnung übersandt worden. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 wandte sich die Antragstellerin an den Landkreis Offenbach. mit dem Betreff Vollstreckungsankündigung vom 7. Juni 2024 zu dem Aktenzeichen 2024/6725. Sie wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vorliegen würden und forderte die unverzügliche Einstellung. Sie sei nicht gemahnt worden. Die Antragstellerin hat mit am 20. Juni 2024 eingegangenem Schriftsatz vom 19. Juni 2024 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Darmstadt gestellt. Als Gegenstand ihres Antrages hat sie die Anfechtung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung bezeichnet. Sie habe ein Schreiben erhalten, aus dem sich ergebe, dass der Antragsgegner über den Landkreis Offenbach. die Zwangsvollstreckung betreibe. Vor Einleitung der Zwangsvollstreckung habe sie nie eine Mahnung erhalten und die Zwangsvollstreckung sei für sie sehr überraschend gekommen. Sie habe sowohl den Antragsgegner als auch den Landkreis Offenbach. aufgefordert, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Der Landkreis Offenbach. würde die Zwangsvollstreckung fortsetzen, weil der Antragsgegner ihm eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Forderung ausgesprochen habe. Die Antragstellerin beruft sich auf das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG). Der Antragsgegner sei auch passivlegitimiert, da sich die Antragstellerin gegen die von ihm ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung wende. Gegenüber der Vollstreckungsbehörde sei sie mit der Einwendung, dass keine Mahnung vorliege, ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat wörtlich beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegenüber dem Landkreis Offenbach. in dem Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 7. Juni 2024 ausgestellte Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Forderung in Höhe von 260,35 Euro zur Beitragsnummer N01 für gegenstandslos zu erklären und dem Antragsgegner aufzugeben, die gegen die Antragstellerin eingeleitete Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid / den Festsetzungsbescheiden des Antragsgegners vom 1. November 2023 sowie von Mahngebühren einzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, er sei nicht passivlegitimiert. Er sei an dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht beteiligt. Soweit die Antragstellerin den Zugang der Mahnung bestreite, handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Die Mahnung sei an die zutreffende Anschrift adressiert worden und nicht zurückgelaufen. Mit Beschluss vom 25. November 2024 – der Antragstellerin am 26. November 2024 zugestellt – hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass sie die vorläufige Einstellung der durch den Antragsgegner mittels des Vollstreckungsersuchens vom 3. Juni 2024 veranlassten Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 2. Mai 2023, vom 1. August 2023, vom 1. November 2023 und vom 1. Februar 2024 begehre. Bei dem Vollstreckungsersuchen handele es sich um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung. Der so verstandene Antrag sei zulässig. Es handele sich um vorbeugenden Rechtsschutz. Der Antragstellerin komme das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse zu, weil der Antragstellerin Vollstreckungshandlungen durch den Landkreis Offenbach. drohen würden, gegen die sie auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rechtzeitig vorgehen könne. Der Antrag richte sich auch gegen den richtigen Antragsgegner, weil der Antragsgegner als um Vollstreckungshilfe ersuchende Behörde und Forderungsgläubiger weiterhin Herr des Verfahrens sei und jederzeit eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollstreckung verlangen könne. Demgegenüber sei die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet, die Rechtsmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide zu überprüfen. Der Antrag sei indes unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil sich die vom Antragsgegner initiierte Vollstreckung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Insbesondere stehe der Annahme ordnungsgemäßer Mahnungen nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Zugang einer Mahnung bestreitet. Die Einlassungen der Antragstellerin würden sich als bloße Schutzbehauptungen erweisen. Ihr seien bereits mehrere Festsetzungsbescheide und Mahnungen vor den streitgegenständlichen Mahnungen zugegangen. Sie habe sich zudem für den Eilantrag offensichtlich eines Musterantrags bedient, der von einer Vielzahl von Beitragsschuldnern verwendet werde, um die Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen abzuwenden. Dem Antrag liege ein aus dem Internet heruntergeladenes Dokument zu Grunde, das keinen hinreichenden Bezug zum konkreten Fall der Antragstellerin aufweise. Darüber hinaus würden die beiden Schreiben an den Antragsgegner und den Landkreis Offenbach. jeweils wie die Antragsschrift auf den 19. Juni 2024 datieren und seien daher von der Antragstellerin – entgegen ihren Ausführungen im Rahmen der Antragsschrift – nicht vorab an diese gerichtet worden. Die Antragstellerin hat am 9. Dezember 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 21. Dezember 2024 begründet. Sie trägt vor, der Antragsgegner habe in einer Vollstreckbarkeitserklärung bescheinigt, dass die der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsforderungen vollstreckbar seien und angemahnt worden seien. Dies sei unrichtig. Der Antragsgegner habe die Beträge nie gemahnt. Soweit das Verwaltungsgericht den Zugang der Mahnung unterstelle trotz Bestreitens der Antragstellerin, stehe dies im Widerspruch zum Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Verwendung eines Musterschreibens stelle kein Indiz für eine Schutzbehauptung durch die Antragstellerin dar. Hätte die Antragstellerin beabsichtigt, unwahr vorzutragen, wäre es wirksamer gewesen, den Zugang der Festsetzungsbescheide zu bestreiten. Demgegenüber bestünden auf Seite des Antragsgegners erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Postversendung, und eine Vollstreckung ohne Mahnung sei üblich. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. November 2024 - 4 L 1404/24.DA - abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in dem Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners ausgestellte Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Forderung in Höhe von 260,35 Euro zur Beitragsnummer N01 für gegenstandslos zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 1. November 2023 einzustellen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt zu Recht davon ausgehe, dass die Verwendung des Musterantrags ohne hinreichenden Bezug zum konkreten Fall der Antragstellerin ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Schutzbehauptung darstelle. Es sei nicht der tatsächliche Geschehensablauf wiedergegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 1. Der Senat geht zunächst nach Auslegung des Antrags davon aus, dass die Beschwerde unbeschränkt eingelegt wurde. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin benennt zwar in dem letzten Teil seines Antrags explizit lediglich den Festsetzungsbescheid vom 1. November 2023 (Forderungshöhe: 63,08 Euro) zu dem die Vollstreckung eingestellt werden solle. Dieser Antrag wurde indes offensichtlich wörtlich von der zuvor anwaltlich unvertretenen Antragstellerin aus ihrer Antragsschrift vom 19. Juni 2024 übernommen. Gleichzeitig fordert der Bevollmächtigte der Antragstellerin zudem weiterhin die Gegenstandsloserklärung einer ausgestellten Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Forderung in Höhe von 260,35 Euro. Insgesamt gibt der Bevollmächtigte noch hinreichend zu erkennen, dass sich die Antragstellerin weiterhin – wie bereits durch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgelegt – gegen die drohende Vollstreckung der Gesamtforderung wendet, die auf die Festsetzungsbescheide vom 2. Mai 2023, vom 1. August 2023, vom 1. November 2023 und vom 1. Februar 2024 zurückzuführen ist. Hieraus resultiert zwar – worauf das Verwaltungsgericht wiederum in seiner Auslegung abstellt – lediglich eine Gesamtforderung in Höhe von 230,35 Euro. Die abweichende Angabe der Antragstellerin zur Höhe (260,35 Euro) beruht insofern möglicherweise auf Vollstreckungsgebühren. 2. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ausgehend von den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem – innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten – Schriftsatz vom 21. Dezember 2024 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin Eilrechtsschutz in Form der begehrten einstweiligen Anordnung zu gewähren. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe den Zugang der Mahnung im Rahmen einer bloßen Schutzbehauptung bestritten mit der Folge, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen aus §§ 2, 18 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) vorliegen und der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zukommt, ist im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden (a). Darüber hinaus ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts aber auch im Ergebnis richtig, weil der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits unzulässig ist (b). a) Soweit die Antragstellerin einwendet, das Verwaltungsgericht hätte den Zugang der Mahnung nicht unterstellen dürfen, dringt sie damit nicht durch. Die Mahnung ist im Rahmen der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird – wie vorliegend – eine zwingend zu beachtende Vollstreckungsvoraussetzung (§§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 19 HVwVG; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 3/89 -, juris Rn. 22). Ihre Wirksamkeit setzt voraus, dass sie dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Wird die Mahnung auf dem Postweg übermittelt, bestimmt sich ihr Zugang nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte (Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 B 273/15 -, juris Rn. 5). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies beinhaltet sowohl eine gesetzliche Fiktion im Hinblick auf den Zugangszeitpunkt als auch eine Vermutung der Bekanntgabe. Hintergrund dieser Regelung ist, dass regelmäßig mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt wird, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3/22 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Durch einen Eintrag im Postausgangsbuch, einen Ab-Vermerk oder auf vergleichbare Weise wird bestätigt, dass der schriftliche Verwaltungsakt tatsächlich einem Postdienstleister übergegeben wurde und nicht auf dem Weg vom Sachbearbeiter zur Poststelle verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht zur Versendung gelangt ist (Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 B 273/15 -, juris Rn. 8). Die Voraussetzungen für den grundsätzlichen Eintritt der Bekanntgabevermutung aus § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG sind vorliegend erfüllt. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin bestehen keine erheblichen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Postversendung durch den Antragsgegner. Der Antragsgegner hat die Aufgabe zur Post in dem in der Behördenakte jeweils enthaltenen Auszug aus dem Historiensatz dokumentiert. Im Hinblick auf die Mahnung vom 15. Juni 2023 ist dort als Postauflieferungsdatum der 20. Juni 2023 vermerkt und im Hinblick auf die Mahnung vom 18. März 2024 ist der 20. März 2024 als Postauflieferungsdatum vermerkt. Der Historiensatz fasst die relevanten Informationen aus dem bei dem Beitragsservice zum Einsatz kommenden automatisierten Verfahren zur Erstellung und Versendung der Bescheide und Mahnungen zusammen und enthält u. a. Angaben zum Forderungszeitraum, dem Postauflieferungsdatum sowie der Sendungs- und Entgeltabrechnungsnummer. Das dort vermerkte Postauflieferungsdatum belegt in dem praktizierten Verfahren sowohl die behördeninterne Abgabe an die Poststelle als auch zugleich die am selben Tag stattfindende, den behördlichen Bereich verlassende Aufgabe bei der Post (zu dem Ganzen auch: BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3/22 -, juris Rn. 29). Schließlich bestehen auch – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keine berechtigten Zweifel am Zugang der beiden Mahnungen, und die Bekanntgabevermutung ist nicht durch das Bestreiten der Antragstellerin widerlegt. Zwar greift die Vermutung der Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Erforderlich für die Ausnahmeregelung von Satz 3 ist ein Bestreiten des Zugangs, das sich nicht als bloße Schutzbehauptung darstellt (BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3/22 -, juris Rn. 20 ff.). Dem Adressaten eines Schreibens ist es typischerweise nicht möglich, zu beweisen, dass dieses nicht zugegangen ist. Ihm bleibt nichts Anderes übrig, als den Zugang zu bestreiten. Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Adressat berechtigte Zweifel an dessen Zugang substantiiert darlegt; ein einfaches Bestreiten kann ausreichen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3/22 -, juris Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 7. März 2024 - 7 CE 23.1749 -, juris Rn. 12 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 B 273/15 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 1863/06 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Beschluss vom 15. März 2007 - 5 LA 136/06 -, juris Rn. 8, 10). Es besteht in diesem Zusammenhang insbesondere kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein durch einfachen Brief aufgegebenes Schriftstück den Empfänger erreicht hat (Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 B 273/15 -, juris Rn. 10; zu § 122 Abs. 2 Abgabenordnung [AO]: BFH, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 -, juris Rn. 11 ff.). Bestreitet der Adressat den Zugang, hat das Gericht die Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Adressaten zu würdigen. Erweist sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung, bestehen keine Zweifel. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3/22 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.). Soweit die Antragstellerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht unterstellt, dass es sich bei dem Bestreiten des Zugangs der Mahnung um eine bloße Schutzbehauptung handelte, dringt sie hiermit nicht durch. Sie meint, die Verwendung eines Musterschreibens stelle kein Indiz für das Vorliegen einer Schutzbehauptung dar. Die Antragstellerin hätte wirksamer den Zugang der Festsetzungsbescheide bestreiten können, wenn sie unwahr hätte vortragen wollen. Das Verwaltungsgericht ist bei Würdigung aller Umstände zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Bestreiten des Zugangs der Mahnungen durch die Antragstellerin als bloße Schutzbehauptung darstellt. Hierbei kommt der Tatsache, dass sich die Antragstellerin eines Musterschreibens für die Begründung ihres Eilantrags bediente, im vorliegenden Fall erhebliches Gewicht zu. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Tatsachenvortrag im Rahmen der Antragsschrift und den hierauf aufbauenden folgenden Schriftsätzen überhaupt auf die Antragstellerin zutrifft. Die Antragsschrift weist nämlich insgesamt – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – keinen hinreichenden Bezug zum konkreten Fall der Antragstellerin auf. Dies fängt bereits bei der wörtlichen Antragstellung an, in der die Antragstellerin von einer ausgestellten Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Forderung durch den Antragsgegner schreibt. Eine solche ist im Hessischen Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen. Dort ist die jeweilige Gemeinde bzw. der jeweilige Landkreis nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 HVwVG i. V. m. Art. 4 § 1 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Rundfunk-Staatsvertrag (RundfStVG) auf Ersuchen des Hessischen Rundfunks oder der von ihm beauftragten Stelle verpflichtet, rückständige Rundfunkbeiträge gegen eine Vergütung von 10 vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Forderung ist in diesem Rahmen nicht nötig und eine solche hat der Antragsgegner entsprechend auch nicht ausgestellt. Sodann trug die Antragstellerin vor, sie habe sich vorab sowohl an den Antragsgegner als auch an den Landkreis Offenbach. gewandt mit der Aufforderung, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Die beiden hierzu von der Antragstellerin beigefügten Schreiben datieren indes jeweils auf den 19. Juni 2024 und damit auf denselben Tag wie die Antragsschrift. Weiterhin gab die Antragstellerin an, dass der Landkreis Offenbach. die Zwangsvollstreckung fortsetzen würde, weil der Antragsgegner ihm eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Forderung ausgesprochen habe. Auch dies kann vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten Rechtslage in Hessen inhaltlich nicht zutreffen. Weiterhin beruft sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführungen auf das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz und stützt ihren Antrag – neben dem unzutreffenden Landesrecht – auf Rechtsprechung und Literatur, die sich im Kern mit den Voraussetzungen an den Zugang einer Mahnung als Vollstreckungsvoraussetzung und den Auswirkungen eines Bestreitens von ebendiesem befassen. Vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um eine (mutmaßlich) erfolgversprechende Argumentation aus einem im Internet verfügbaren Musterschreiben handelt, spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin selbst die streitgegenständlichen Mahnungen tatsächlich nicht erhalten hätte. Das Vorbringen der Antragstellerin wird auch nicht dadurch glaubhaft, dass sie sich nicht auf das – aus Sicht ihres Bevollmächtigten noch erfolgversprechendere – Bestreiten des Zugangs der Festsetzungsbescheide stützte. Hinzu kommt, dass sich die vorliegend zu vollstreckende Forderung auf die summierten Beträge aus vier Festsetzungsbescheiden und zwei Mahnungen bezieht. Im Hinblick auf den Teilbetrag in Höhe von 41,11 Euro, der hinsichtlich der Mahnung vom 15. Juni 2023 noch offen ist, war bereits zuvor ein Vollstreckungsersuchen an den Landkreis Offenbach. gerichtet worden und die Klägerin hat in diesem Rahmen – soweit aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ersichtlich – keine Einwände gegen den Zugang dieser Mahnung erhoben. b) Darüber hinaus kann die Beschwerde der Antragstellerin auch deswegen bereits keinen Erfolg haben, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt auch im Ergebnis richtig ist. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits als unzulässig ablehnen müssen. Dem von der Antragstellerin geltend gemachten vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine durch den Landkreis betriebene, drohende Vollstreckung kommt gegenüber dem hiesigen Antragsgegner nicht das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis zu. aa) Der begehrte einstweilige Rechtsschutz stellt einen Fall vorbeugenden Rechtsschutzes dar, weil sich die Antragstellerin gegen eine drohende Vollstreckung wendet, konkrete Vollstreckungsmaßnahmen indes noch nicht erfolgt sind. Das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners stellt ein reines Verwaltungsinternum dar, welches mangels Außenwirkung von der Antragstellerin nicht separat angegriffen werden kann (Mannebach, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 10 RBeitrStV Rn. 58; VG Cottbus, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 3 L 348/24 -, juris Rn. 8; OVG S-A, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 M 103/15 -, juris Rn. 10; VG Kassel, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 1 L 677/15.KS -, juris Rn. 13; zur vergleichbaren Konstellation einer Vollstreckungsanordnung sowie eines Vollstreckungsauftrages: BVerwG, Urteil vom 18. November 1960 - BVerwG VII C 184/57 -, juris Rn. 6). Entsprechendes gilt für das von der Antragstellerin begehrte Tätigwerden im Sinne einer Rücknahme dieses Vollstreckungsersuchens. bb) Der Antragstellerin kommt für einen solchen Antrag gegenüber dem Antragsgegner nicht das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis zu. Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährt die Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nur nachträglichen Rechtsschutz. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 -, juris Rn. 19 f.). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis liegt beispielsweise vor, wenn irreparable Schäden drohen oder durch das zu erwartende Verwaltungshandeln vollendete Tatsachen geschaffen werden (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 123 VwGO Rn. 45 f.). Hiernach kommt einem Vollstreckungsschuldner – wie vorliegend der Antragstellerin – zwar grundsätzlich ein solches Rechtsschutzbedürfnis gegenüber einer konkret drohenden Vollstreckung zu, weil ihm nicht zuzumuten ist, zunächst Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten, die bereits irreparable Schäden hervorrufen können (a. A. VG Cottbus, Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - 3 L 348/24 -, juris Rn. 14 und vom 3. November 2021 - VG 6 L 189/21 -, juris Rn. 10 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 5 L 783/15.WI -, juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht Darmstadt führte hierzu zutreffend aus, dass sich beispielsweise die mit einer Forderungspfändung einhergehende Stigmatisierung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner – insbesondere bei einem etwaigen Arbeitgeber – andernfalls nicht vermeiden ließe. Jedoch kommt der Antragstellerin ein solches Rechtsschutzbedürfnis nicht gegenüber dem Antragsgegner zu, weil dieser nicht Vollstreckungsbehörde ist und die Antragstellerin mit ihren Einwendungen auch nicht gegenüber der Vollstreckungsbehörde ausgeschlossen wäre. Aufgrund des Ausnahmecharakters, der dem vorbeugenden Rechtsschutz in der Verwaltungsgerichtsordnung generell zukommt, besteht in Konstellationen wie der vorliegenden in Hessen allein die Möglichkeit, die sachnähere Vollstreckungsbehörde in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellerin ist nicht mit ihren Einwendungen, die allein den Zugang der Mahnungen als Vollstreckungsvoraussetzungen betreffen, gegenüber der Vollstreckungsbehörde ausgeschlossen. Zwar ist der Antragsgegner neben dem Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte auch für die Mahnungen nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 19 HVwVG zuständig. Dies folgt aus Art. 4 § 1 Abs. 2 RundfStVG, der die Zahlungsaufforderung unter Ankündigung der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche noch in dem Zuständigkeitsbereich des Hessischen Rundfunks ansiedelt. Jedoch führt dies in Hessen nicht dazu, dass ein Vollstreckungsgläubiger mit Einwendungen gegen die Mahnung gegenüber der Vollstreckungsbehörde ausgeschlossen wäre. Als Vollstreckungsbehörde hat diese das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. zu § 250 Abs. 1 Satz 2 AO: BFH, Beschluss vom 4. Juli 1986 - VII B 151/85 -, juris Rn. 11 ff.; zum niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsrecht: VG Hannover, Urteil vom 29. März 2004 - 6 A 844/02 -, juris Rn. 22, 24). Im Falle der Vollstreckung einer Geldleistung zählt hierzu unter anderem die nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 19 HVwVG notwendige Mahnung unter Einräumung einer Zahlungsfrist. Die Vollstreckungsbehörde ist auch nicht wegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HVwVG daran gehindert, das Vorliegen einer Mahnung zu prüfen. Zum einen betrifft diese Norm, nach der eine ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen, der vollstreckt wird, nicht die vorliegende Konstellation. Vorliegend handelt es sich gerade nicht um einen Fall der von § 5 HVwVG umfassten Vollstreckungshilfe für Vollstreckungsmaßnahmen, die außerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu treffen sind. Die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Landkreises ergibt sich im Falle von beizutreibenden Rundfunkbeiträgen aus § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 HVwVG i. V. m. Art. 4 § 1 Abs. 1 RundfStVG. Ein Fall von Amtshilfe liegt nicht vor, wenn die ersuchte Behörde wie vorliegend in eigener, gesetzlich begründeter Zuständigkeit tätig wird (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2023 - OVG 11 S 10/23 -, juris Rn. 10 ff.; Mannebach, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 10 RBeitrStV Rn. 56). Zum anderen betrifft § 5 Abs. 2 Satz 1 HVwVG auch lediglich die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes – nicht jedoch die Mahnung als eigenständige Vollstreckungsvoraussetzung (so auch: VG Darmstadt, Urteil vom 18. Februar 2005 - 2 E 947/04(3) -, juris Ls 2; a. A. wohl: VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 5 L 783/15.WI -, juris Rn. 25). Es besteht im hessischen Verwaltungsvollstreckungsrecht auch keine Vorschrift, die eine Entscheidung der Behörde vorsieht, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat im Hinblick auf Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die den zu vollstreckenden Anspruch (sowie die diesbezügliche Mahnung) betreffen. Schließlich steht der Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörde auch nicht eine Parallelwertung zu dem Vollstreckungsschutz gegen gerichtliche Entscheidungen entgegen. Der Vollstreckungsschutz gegen gerichtliche Entscheidungen richtet sich über § 167 Abs. 1 VwGO nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung. Hierbei ist insbesondere zwischen formellen Einwendungen zu unterscheiden, die sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung richten (Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO) sowie materiell-rechtlichen Einwendungen, die sich gegen den titulierten Anspruch richten (Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO). Wenn man diesen Grundgedanken auf die vorliegende Konstellation eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens überträgt, ergibt sich die mögliche Unterscheidung danach, ob sich ein Vollstreckungsschuldner mit seinen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung im Allgemeinen oder gegen die Art und Weise der Vollstreckung richtet (so differenzierend: OVG M-V, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 M 49/09 -, juris Rn. 10). Diese Unterscheidung greift indes nur dort, wo eine Anordnungsbehörde mit einer Vollstreckungsanordnung die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen – hier ein vollstreckbarer Verwaltungsakt sowie eine Mahnung – vorliegen (OVG M-V, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 M 49/09 -, juris Rn. 10) und der Vollstreckungsbehörde hierfür gerade keine eigene Prüfungskompetenz zukommt (so beispielsweise in Bayern: Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz). Dies ist in Hessen – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und richtet sich nach der von der Antragstellerin bezifferten Gesamtforderung in Höhe von 260,35 Euro. Vor dem Hintergrund, dass diese Summe bereits Vollstreckungsgebühren enthalten könnte, kann nicht ohne weiteres von einem Tippfehler ausgegangen und lediglich ein Betrag in Höhe von 230,35 Euro zu Grunde gelegt werden. Dieser Betrag reduziert sich nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf ein Viertel (65,08 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).