Beschluss
10 A 1021/22.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:1125.10A1021.22.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 - 11 K 766/22.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 - 11 K 766/22.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz von einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) entweder bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder in der Sache nicht vorliegen. 1. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erkennen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, Rn. 9; jeweils juris). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2022 - 22 ZB 20.2224 -, juris, Rn. 15). Nach dieser Maßgabe ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Förderung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vom 21. Oktober 2020 (im Weiteren: Förderrichtlinie) für ein Elektrofahrzeug des Herstellers Volkswagen vom Typ „ID.4 Pure Performance 125kW 2022“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2022, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Fördermitteln abgelehnt wurde, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Einen Anspruch auf Gewährung einer Förderung des Erwerbs von Elektrofahrzeugen habe weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber geschaffen. Die Förderung würde lediglich nach der Förderrichtlinie gewährt. Entscheidend sei dabei, wie das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (im Weiteren: BAFA) die Förderrichtlinie als Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis handhabe und in welchem Umfang es in Folge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei. Danach sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Kläger die Neuwagenförderung für das oben genannte Fahrzeug versagt worden sei, weil es sich bei dem Fahrzeug nicht um eine Erstzulassung, sondern um eine Zweitzulassung handeln würde. Dies entspräche der Förderrichtlinie und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA. Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung einwendet, dass die nur sehr kurze Eintragung seiner Ehefrau als Ersthalterin – vom 8. Juni 2021 bis zum 10. Juni 2021 – den Verlust der Neuwagenförderung nicht rechtfertigen würde, ist dies nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Nach Nr. 2.1 der Förderrichtlinie sind der Erwerb eines erstmals im Inland zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (im Weiteren: EmoG) sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeugs gemäß der Definition des EmoG bei der zweiten Zulassung im Inland förderfähig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nr. 3.1 oder 3.2, jeweils in Verbindung mit Nr. 3.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen. Das Gericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Differenzierung zwischen Neu- und Gebrauchtwagen anhand der Anzahl der Zulassungen des Fahrzeugs der Förderrichtlinie entspricht. Weiter hat das Gericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Förderrichtlinie einer gerichtlichen Auslegung verschlossen sei und das Gericht nicht bestimmen könne, was ein Neufahrzeug im Sinne der Richtlinie sei, sondern nur darüber entscheiden könne, ob die gesetzlichen Grenzen der in der Richtlinie zu Tage tretenden ständigen Verwaltungspraxis gewahrt würden. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich Behörden, wie im vorliegenden Fall, in ihren Ermessenserwägungen auf ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften stützen, ist nämlich zu beachten, dass diese nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen. Wegen der Freiwilligkeit der Leistungen und der begünstigenden Wirkung des öffentlichen Handelns obliegt es grundsätzlich dem Fördermittelgeber, das „Ob“ und „Wie“ zu bestimmen sowie die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die jeweilige Zuwendung gewährt wird und vom Zuwendungsempfänger behalten oder von diesem zurückgefordert werden kann. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und die grundsätzliche Interpretationshoheit über die maßgeblichen, zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Bei der Überprüfung der Förderpraxis sind dem Gericht deshalb Grenzen gesetzt. Ermessensfehlerhaft handelt die Bewilligungsbehörde bei der Ausgestaltung ihrer Förderpraxis somit erst dann, wenn sich sachliche Gründe für die Gestaltung der Förderpraxis im Hinblick auf den mit der Förderung verfolgten öffentlichen Zweck schlechthin nicht finden lassen (Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 - 6 ZB 21.1889 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 6 A 782/19 -, juris). Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung entscheidend ist nur, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die gesetzliche (Subventions-) Zweckbestimmung gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 – und Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -; jeweils juris). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist gegen das in der Richtlinie vorgegebene Differenzierungsmerkmal der Anzahl der Zulassungen bei der Einstufung eines Fahrzeugs als Neu- oder Gebrauchtwagen rechtlich nichts zu erinnern. Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren auch bestätigt, dass in ständiger Verwaltungspraxis gemäß der Förderrichtlinie zweitzugelassene Fahrzeuge nicht mehr als Neu-, sondern als Gebrauchtwagen eingestuft würden. Diese Verfahrensweise verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und erscheint insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl von Förderanträgen sachgerecht und geboten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Anzahl der Zulassungen um ein einfach feststellbares Kriterium zur Differenzierung zwischen einem Neu- und Gebrauchtwagen handelt, und überdies sachliche Gründe für das Differenzierungsmerkmal bestehen. Denn die Zweitzulassung ist typischerweise ein wertbildender Faktor, der zu einem Preisabschlag auf dem Gebrauchtwagenmarkt führt, so dass es nicht sachwidrig erscheint, bei einer Zweitzulassung eines Fahrzeuges keine Neuwagenförderung mehr zu gewähren. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter einwendet, dass hier außergewöhnliche Umstände vorliegen würden und mithin ein atypischer Fall gegeben sei, weil der Richtliniengeber nicht bedacht hätte, dass es in Einzelfällen zu einer kurzzeitigen Eintragung des Ehepartners in die Zulassungsbescheinigung kommen könnte, obwohl der Leasing- oder Kaufvertrag vom anderen Ehepartner abgeschlossen worden und die Übereignung an diesen erfolgt sei und daraufhin wieder ein Wechsel des in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Ehepartners stattfinden würde, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte bei der Gewährung von Fördermitteln auf der Grundlage der Förderrichtlinie nicht gehalten, jeden Einzelfall unter Heranziehung alle denkbaren Gesichtspunkte zu überprüfen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Unterscheidung zwischen Fahrzeugen, die erstmals zugelassen, und solchen, die ein zweites Mal zugelassen würden, um eine zulässige typisierende Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen handeln würde und die Beklagte daher alle anderen Kriterien für die Unterscheidung von Neu- und Gebrauchtwagen, insbesondere die Gründe für eine bereits erfolgte Erstzulassung, außer Acht lassen dürfe. Denn gerade in Massenverfahren - wie der Gewährung von Fördermitteln - besteht die Befugnis, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 42). Will der Richtliniengeber ein bestimmtes Verhalten, auf das das Gemeinwesen in besonderer Weise dringend angewiesen ist, durch die Gewährung einer Förderung besonders würdigen und anerkennen, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. Zwar bleibt der Richtliniengeber auch hier an den Gleichheitssatz gebunden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2022 - 6 ZB 21.2933 -, juris, Rn. 15). Wegen des freiwilligen Charakters der Fördermittelgewährung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Fördermitteln prüft das Gericht aber nur, ob möglicherweise eine willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger vorliegt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hingegen nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1/17 -, juris, Rn. 15 ff.). Von einem willkürlichen Handeln ist aber nur dann auszugehen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 97). Dies ist hier nicht der Fall. Die Differenzierung bei der Einstufung eines Fahrzeuges als Neuwagen anhand der Anzahl der Zulassungen ist jedenfalls sachlich begründet. Wie bereits ausgeführt, ist die Zweitzulassung typischerweise ein wertbildender Faktor, der zu einem Preisabschlag auf dem Gebrauchtwagenmarkt führt, so dass es sachlich gerechtfertigt ist, ein Fahrzeug nach erfolgter Zweitzulassung nicht mehr als Neuwagen zu bewerten und entsprechend zu fördern. Soweit sich der Kläger mit seinem Vorbringen weiter dagegen wendet, dass die Abweisung der Klage unter anderem mit einem zu hohen Kaufpreis begründet worden sei, obwohl dies auf zwei falschen Annahmen beruhen würde, da unverständlicherweise das Verhältnis zwischen Ersthalterin und Zweithalter einer tatsächlich nicht bestehenden Vertragsbeziehung zwischen Ersteigentümer und Fahrzeugkäufer gleichgestellt worden sei sowie der vom Kläger zu bezahlende Neuwagenkaufpreis herangezogen worden sei, um in gleicher Höhe einen tatsächlich nicht existenten Gebrauchtwagenkaufpreis zu fingieren, obwohl der Kläger das Fahrzeug als Neuwagenkäufer vom Händler erworben habe, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger setzt sich mit den inhaltlichen Ausführungen des Gerichts schon nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat den Kaufpreis des Fahrzeuges allein bei der Prüfung der anstatt einer Neuwagenförderung möglicherweise in Betracht kommenden Gebrauchtwagenförderung herangezogen und in der angefochtenen Entscheidung insoweit ausgeführt, dass auch die für die Förderung als Gebrauchtwagen notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Vertragswert für den Leasingvertrag den maximal förderfähigen Brutto-Gesamtfahrzeugpreis um 6.722,99 EUR überschreiten würde. In rechtlicher Hinsicht ist gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge nach Nr. 3.3 Spiegelstrich 1 der Förderrichtlinie zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen. Dies gilt nach Nr. 3.3 Spiegelstrich 1 der Förderrichtlinie auch entsprechend für Leasingfahrzeuge. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2022 zutreffend weiter festgestellt, dass das eingereichte DAT-Gutachten einen Bruttoneupreis von 38.915,00 EUR ausweisen würde. Nach Abzug der Wertminderung von 20 % (7.783.00 EUR) und dem Bruttoherstelleranteil von 2.975,00 EUR ergäbe sich damit ein maximal förderfähiger Brutto-Gesamtfahrzeugpreis von 28.157,00 EUR. Gemäß dem eingereichten Informationsblatt zur Nachweisführung der Elektromobilität würden aber der Netto-Listenpreis des Basismodells für den Kunden 32.310,92 EUR, der Eigenbetrag des Fahrzeugherstellers am Umweltbonus (Herstelleranteil) 3.000,00 EUR und der Vertragswert für den Leasingvertrag 29.310,92 EUR netto bzw. 34.879,99 EUR brutto betragen, so dass der Vertragswert für den Leasingvertrag den maximal förderfähigen Brutto-Gesamtfahrzeugpreis für eine Förderung des Fahrzeugs als Gebrauchtwagen um 6,722,99 EUR überschreiten würde. Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Der Kläger legt nicht näher dar, welcher Kaufpreis anstelle des Neuwagenpreises hätte herangezogen werden sollen, zumal ein Gebrauchtwagenkaufpreis nicht existiert hat, da der Kläger das Fahrzeug bei der Zweitzulassung ohne Entgeltzahlung lediglich von seiner Ehefrau, der Ersthalterin, auf sich hat ummelden lassen. Insoweit hat das Gericht in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2022 auch weiter ausgeführt, dass ein unentgeltlicher Wechsel des Fahrzeughalters ohnehin keine Grundlage für eine Förderung des Leasings eines jungen Gebrauchtwagens bildet, da ein unentgeltlicher Wechsel des Fahrzeughalters keine nach Nummer 2.1 der Förderrichtlinie förderfähige Maßnahme sei. Dem ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Einwendungen des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2022 - 6 A 2054/20 -, juris, Rn. 25). Das ist hier nach alledem nicht der Fall. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint, und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, Rn. 17). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtfertigt die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, inwieweit bei einer unentgeltlichen und kurzzeitigen Eintragung des Ehepartners vor der darauf folgenden Eintragung des Alleineigentümers in der Zulassungsbescheinigung die Förderfähigkeit eines Elektrofahrzeugs im Rahmen des Förderprogramms Umweltbonus/Innovationsprämie berührt würde, die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sich die Frage, wie bereits oben ausgeführt, anhand der Förderrichtlinie unter Heranziehung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten lässt. Auch die vom Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, wann ein atypischer Fall im Sinne der bisherigen Rechtsprechung vorliegen würde, bzw. wie mit atypischen Fällen im Rahmen der Richtlinienanwendung umgegangen und wann eine Behörde einem atypischen Einzelfall angemessen Rechnung tragen würde, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Unabhängig davon, dass das Vorliegen eines atypischen Falles und der Umgang mit einem atypischen Fall durch die Umstände des Einzelfalles geprägt ist und sich die Frage bereits aus diesem Grund einer verallgemeinernden, fallübergreifenden Betrachtung, wie sie für die Grundsatzrüge erforderlich ist, entzieht, kommt es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich auf die Beantwortung der Frage an. Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte wegen des freiwilligen Charakters der Fördermittelgewährung im vorliegenden Fall gerade nicht gehalten, jeden Einzelfall unter Heranziehung alle denkbaren Gesichtspunkte zu überprüfen, da der Richtliniengeber hier mit der Förderrichtlinie von seinem weiten Gestaltungsspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat, die die Fördervoraussetzungen in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis abschließend bestimmt. 4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten, die gleiche Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 - 10 A 2833/20.Z -, n.v.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat keine Divergenz im zuvor genannten Sinne aufgezeigt. Soweit der Kläger in den Ausführungen des Gerichts, dass es entscheidend sei, wie das BAFA die Förderrichtlinie als Verwaltungsvorschrift handhabe und in welchem Umfang sie an den Gleichheitssatz gebunden sei, und in den weiteren Feststellungen des Gerichts, dass die Richtlinie einer gerichtlichen Auslegung verschlossen sei, eine Divergenz zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 36.08 - sieht, wonach ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall gelten würden, sie Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen müssten und mithin nicht so weit gehen dürften, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte und sich dabei Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränken könnten, da Verwaltungsvorschriften das vorrangige Gesetzesrecht nicht zu verdrängen vermögen und die Behörde nicht von der Verpflichtung entbinden würden, gegebenenfalls auch abweichend von den Richtlinien zu entscheiden, liegt hier keine Divergenz vor. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen nämlich einen anderen Sachverhalt. In der von dem Kläger genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um einen im Ermessen der Behörde stehenden gesetzlichen Förderanspruch aus § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e SGB IX i.V.m. § 24 SchwbAV und eine hierzu ergangene ermessenslenkende Richtlinie bzw. Verwaltungsvorschrift. Insoweit führte das Bundesverwaltungsgericht folgerichtig aus, dass Verwaltungsvorschriften das vorrangige Gesetzesrecht nicht zu verdrängen vermögen und die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, gegebenenfalls auch abweichend von der Richtlinie zu entscheiden. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften begründen nämlich nicht unmittelbar Rechte und Pflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30/01 -, juris, Rn. 23) und binden deshalb auch die Gerichte mangels normativer Wirkung nicht, da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts nicht der Verwaltung überantwortet ist, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 42/88 -, Rn. 18 und Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, Rn. 14; jeweils juris). Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der von dem Kläger genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen hat, existiert im vorliegenden Fall aber kein gesetzlich normierter Förderanspruch. Wegen des freiwilligen Charakters der Fördermittelgewährung ist hier allein entscheidend, wie die Förderrichtlinie in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabt wird. In dieser Konstellation ist es auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, Rn. 24; Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38/08 -, Rn. 9; jeweils juris). Insofern ist das Verwaltungsgericht hier zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass für die verwaltungsgerichtliche Prüfung allein entscheidend ist, wie die Behörde die Verwaltungsvorschrift handhabt und in welchem Umfang sie an den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 - und Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -; jeweils juris). Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).