Beschluss
10 B 2387/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0628.10B2387.21.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. November 2021 - 2 L 1768/21.DA - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. November 2021 - 2 L 1768/21.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss (ihrem Bevollmächtigten zugestellt am 11. November 2021) ist zurückzuweisen. Die Beschwerde ist zwar zulässig und insbesondere mit am 25. November 2021 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Beschwerdeschriftsatz fristgerecht eingelegt und gleichzeitig begründet worden. Sie hat aber mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung allein zu Grunde zu legen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 20. September 2021 einen wohnungsnahen Ganztagsbetreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege für fünf Tage pro Woche mit Betreuungszeiten von jedenfalls acht Stunden täglich nachzuweisen, zu Recht abgelehnt. Es hat ausgeführt, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Antragstellerin nicht zuvor ohne Erfolg an den Antragsgegner als den nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 1 SGB VIll, 5 Abs. 1 HKJGB zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gewandt habe. Die Anmeldung der Antragstellerin bei der Stadt Langen als Wohnortgemeinde könne entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger gewertet werden. Denn die kreisangehörige Stadt bzw. Gemeinde sei eine eigenständige, vom Landkreis zu unterscheidende Gebietskörperschaft. Der vorgelegte Hinweis der Stadt Langen an den Antragsgegner vom 23. Juli 2021, wonach der Antragstellerin in der Stadt Langen gegenwärtig wegen Kapazitätserschöpfung kein Platz in einer Tageseinrichtung angeboten werden könne und das Kind auf einer Warteliste stehe, könne daher einen entsprechenden Antrag nach § 24 Abs. 2 SGB Vlll beim zuständigen Jugendhilfeträger ebenso wenig ersetzen wie der hiesige Eilantrag. Hierauf sei die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Oktober 2021 ausdrücklich hingewiesen worden. Der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass nach § 24 Abs. 2 SGB VIII kein Antrag erforderlich sei, um den gesetzlichen Anspruch zu erhalten. Da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verpflichtet sei zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten werde, habe es mangels ausdrücklichen Antragserfordernisses genügt, dass der Antragsgegner darüber informiert worden sei, dass die Antragstellerin einen Platz benötige und diesen nicht (fristgerecht) erhalte. Diese Voraussetzungen seien vorliegend durch das Schreiben der Stadt Langen vom 23. Juli 2021 an den Antragsgegner erfüllt gewesen. Bei der Forderung des Verwaltungsgerichts handele es sich um eine unnötige und gesetzlich nicht existente Förmelei. Davon unabhängig gehe aus der Antragserwiderung des Antragsgegners eindeutig hervor, dass ein vorheriger Antrag beim Antragsgegner zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und daher vorliegend nicht als erforderlich gehalten werden könne. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ihrer Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Antragstellerin nicht zuvor ohne Erfolg an den Antragsgegner als zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gewandt habe, ist nicht zu beanstanden. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich erfordert, dass die antragstellende Partei das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4/21 –, juris, Rn. 8 ff.; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 2 B 270/20 –, juris Rn. 9). Neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme stellt diese Anforderung eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Dieser Anforderung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen, denn sie hat ihren streitgegenständlichen Anspruch vor ihrem Eilantrag nicht zunächst gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antragsgegner nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für den geltend gemachten Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 1 SGB VIll, 5 Abs. 1 HKJGB als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe passivlegitimiert ist (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10. Februar 2021 – 10 B 229/20 –). Soweit die Antragstellerin auf die von der Stadt Langen an den Antragsgegner adressierte Bescheinigung vom 23. Juli 2021 über die dort bestehende Kapazitätserschöpfung verweist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die sich daraus ergebende Anmeldung für einen Kindergartenplatz in der Wohnortgemeinde grundsätzlich von der Geltendmachung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu unterscheiden ist und auch nicht unter entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 SGB I die notwendige Vorbefassung des Antragsgegners ersetzen kann. Weder handelt es sich bei der Bescheinigung um einen weitergeleiteten Antrag noch ist die Anmeldung für einen Kindergartenplatz in der Wohnortgemeinde inhaltlich deckungsgleich mit dem gerichtlich geltend gemachten Anspruch, der – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer anderen wohnortnahen Gemeinde erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 43; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 10 ME 154/19 –, juris Rn. 9). Ihr Vortrag, nach § 24 Abs. 2 SGB VIII sei kein Antrag erforderlich, vermag eine andere Beurteilung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn man insoweit der Auffassung folgen wollte, dass § 24 Abs. 2 SGB kein förmliches Antragsverfahren regelt, entbindet dies eine antragstellende Partei nicht von der oben dargestellten Verpflichtung, ihr Begehren gegenüber der zuständigen Behörde – hier dem Antragsgegner – konkret und in erkennbarer Weise zum Ausdruck zu bringen, bevor sie um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsucht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die tatsächlichen Voraussetzungen für eine der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Erfordernis hier ebenfalls nicht gegeben. Danach kann sich ein Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als Förmelei darstellen, wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021, a.a.O., juris, Rn. 10). Diese Situation ist vorliegend nicht gegeben und ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 3. November 2021 zu den fehlenden Kapazitäten in der Wohnortgemeinde Stadt Langen. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch durch Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer anderen wohnortnahen Gemeinde erfüllt werden kann, sodass die auf die Situation in der Stadt Langen bezogene Aussage des Antragsgegners keine Rückschlüsse auf eine generelle Ablehnung zulässt. Mit dieser für die Ablehnung des Antrags wesentlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts hat sich die Beschwerde inhaltlich nicht substantiiert auseinandergesetzt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorbefassung des Antragsgegners hier deshalb entbehrlich war, weil der Antragstellerin bei weiterem Zeitablauf irreversible Nachteile gedroht hätten. Angesichts des Ausstellungsdatums der vorgelegten Bescheinigung der Stadt Langen vom 23. Juli 2021 über die dort bestehende Kapazitätserschöpfung ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Begehren der Antragstellerin nicht vor der am 8. September 2021 erfolgten gerichtlichen Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner hätte geltend gemacht werden können. Die Beschwerde der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).