Beschluss
10 A 2474/17.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:1217.10A2474.17.Z.00
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Leitsätze
Leistungen, die von einer Stiftung an bedürftige Personen erbracht werden und die einkommenssteuerrechtlich nicht zu versteuern sind, gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG zum Jahreseinkommen, weil sie zur Abdeckung des Wohnbedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2017 - 11 K 3893/17.F - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 216,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leistungen, die von einer Stiftung an bedürftige Personen erbracht werden und die einkommenssteuerrechtlich nicht zu versteuern sind, gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG zum Jahreseinkommen, weil sie zur Abdeckung des Wohnbedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2017 - 11 K 3893/17.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 216,00 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2017 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie rechtzeitig gestellt und fristgerecht begründet worden. Das angefochtene Urteil ist den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des in der Gerichtsakte (Bl. 68) befindlichen Empfangsbekenntnisses am 9. November 2017 zugestellt worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist am Montag, den 11. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Antragsschriftsatz enthielt auch die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung aus Sicht der Klägerin zuzulassen sein soll, so dass auch die zweimonatige Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingehalten worden ist. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind entweder nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt worden oder liegen jedenfalls nicht vor. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Darlegen im Sinne dieser Regelung erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das angebliche Vorliegen eines Zulassungsgrundes, sondern bedeutet vielmehr die Pflicht zur näheren Erläuterung und Erklärung, so dass es unter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung bedarf, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufgearbeitet wird. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO (nur) zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Hieraus folgt, dass das über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidende Oberverwaltungsgericht, das in Hessen die Bezeichnung Hessischer Verwaltungsgerichtshof führt, nur die vom Antragsteller angeführten Gründe zu überprüfen hat und auch nur anhand seiner Darlegungen zu beurteilen hat, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe auch vorliegen. Die Klägerin trägt zunächst vor, aus einer in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer parallelen Angelegenheit (Beschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 1125/17 -, juris) ergebe sich, dass die Verfassungsbeschwerde zwar zurückgewiesen worden sei, jedoch nur, weil diese aufgrund nicht vollständig vorgelegter Unterlagen als nicht zulässig angesehen worden sei. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung ausgeführt, dass die Zulassung der Berufung wegen der dort genannten Gründe als nicht ganz fernliegend beurteilt werde (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 1125/17 -, juris, Rn. 5). In der vorliegenden Angelegenheit werde daher im Falle der Zurückweisung des Zulassungsantrages mit einer entsprechenden Begründung der Antrag bei dem Bundesverfassungsgericht erneut gestellt werden. Der Senat sieht sich auch aufgrund dieser Ausführungen nicht veranlasst, die Berufung zuzulassen. Auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts wird noch einzugehen sein. Die Klägerin legt ab Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 11. Dezember 2017 dar, aufgrund welcher Erwägungen nach ihrer Auffassung die Berufung zuzulassen sein soll. Sie stützt ihren Zulassungsantrag auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. Die Ausführungen ihrer Bevollmächtigten entsprechen dabei den Ausführungen, die dem Senat bereits aus mehreren früheren Verfahren bekannt sind, insbesondere auch dem Vortrag in dem Parallelverfahren 10 A 2202/16.Z, das dem oben bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2017 - 1 BvR 1125/17 - zugrunde lag. Die nachfolgenden Darlegungen des Senats entsprechen daher im Wesentlichen seinen Ausführungen im Beschluss vom 25. April 2017 - 10 A 2202/16.Z -. Die Ausführungen der Klägerin zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab Seite 3 bis Seite 4, Mitte, des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2017 wecken beim Senat keine derartigen Richtigkeitszweifel. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung des angefochtenen Urteils führen wird (vgl. u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 2016 - 10 A 2705/15.Z -, n. v.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 14 ZB 10.1432 -, juris). Ob die Berufung zuzulassen ist, ist nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744). Dies zugrunde gelegt, kann unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 nicht vom Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgegangen werden. Die Klägerin macht insofern geltend, das Verwaltungsgericht gehe entscheidend davon aus, der Begriff der "Person" in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG sei einkommensteuerrechtlich zu verstehen. Verwiesen werde auf den Begriff der Person gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 EStG, der natürliche und juristische Personen erfasse. Der Begriff der "Person" in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG sei hingegen richtigerweise wohngeldrechtlich auszulegen und könne dann nur natürliche Personen meinen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik des Wohngeldgesetzes und der Begründung des Gesetzgebers zu § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG. Das Wohngeldgesetz gehe auch an anderer Stelle davon aus, dass unter "Person, die kein Haushaltsmitglied ist" nur eine natürliche Person zu verstehen sei, etwa in § 14 Abs. 2 Nr. 22, in § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie in § 18 Satz 1 Nr. 4 WoGG. Dort wo das Wohngeldgesetz den Begriff der "Person" verwende wie in §§ 3, 5, 11, 20, 22, 23, 26 bis 29, 34, 35, 40, 42 und 44 sei die natürliche Person gemeint. Ausgenommen sei § 30 Abs. 2 WoGG, der die Rücküberweisung und Erstattung von Wohngeld im Todesfalle regele und sowohl natürliche als auch juristische Personen verpflichte. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Person in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG mit Blick auf das Telos der wohngeldrechtlichen Einnahmenermittlung stoße schon auf die Schwierigkeit, dass das Gesetz zwar in § 14 Abs. 1 zunächst als erste Säule einen allgemeinen Bezug zu § 2 Abs. 1 und 2 EStG herstelle, dann aber in § 14 Abs. 2 in 31 enumerativ aufgezählten Tatbeständen genaue Fallgruppen für Ausnahmen formuliere, und müsse sich deshalb fragen lassen, warum der Gesetzgeber die Zuwendungen von karitativen, mildtätigen Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen nicht explizit mit erfasst habe. Aus diesen Ausführungen ergeben sich für den Senat jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Gesetzgeber hat im Wohngeldgesetz grundsätzlich andere Bestimmungen zum Einsatz des Einkommens getroffen als in den Sozialgesetzbüchern. In den §§ 11ff. SGB II und in den §§ 82ff. SGB XII sind dezidierte Regelungen enthalten zum Begriff des Einkommens, zu dem Einsatz verschiedener Einkunftsarten und dergleichen mehr. Demgegenüber verweist § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG grundsätzlich auf die entsprechende Anwendbarkeit des Einkommensteuergesetzes. Dort sind verschiedene Ausnahmen von der Steuerpflicht für bestimmte Einkünfte vorgesehen, die der Gesetzgeber teilweise auf das Wohngeldrecht nicht anwenden wollte. Dies gilt etwa für die in § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltene Ausnahmeregelung der Steuerfreiheit für freiwillige Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen, für die der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG ausdrücklich eine Rückausnahme aufgenommen hat. Dies entspricht offensichtlich planvollem Handeln, weil der Gesetzgeber eine Anrechnungsfreiheit für das Wohngeldrecht als unangemessen angesehen hat. Der Senat folgt auch nicht der Rechtsauffassung, die in dem vom Bevollmächtigten der Klägerin mit der Klageschrift vom 24. April 2017 vorgelegten Gutachten Frau Prof. Dr. Wallrabensteins vom 5. Juni 2016 vertreten wird, nach der die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG im wohngeldrechtlichen Kontext dahingehend auszulegen sein solle, dass hiermit nur natürliche Personen gemeint sein könnten, da nur diese - potentiell - Haushaltsmitglieder sein könnten, so dass von juristischen Personen gewährte Bezüge nicht dem Regelungsgehalt der genannten Vorschrift unterfielen und damit auch nicht die vorliegend streitige Stiftsrente, die vom Katharinen- und Weißfrauenstift als öffentlicher mildtätiger Stiftung gewährt werde. § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG nimmt nämlich (allgemein) Bezug auf dem Empfänger nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht zuzurechnende Bezüge. Nach dem ersten Halbsatz der letztgenannten Regelung werden u. a. freiwillig gewährte Bezüge dem Empfänger nicht zugerechnet. Der zweite Halbsatz macht hiervon Ausnahmen, indem er unter a) bestimmt, dass die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gewährten Bezüge dem Empfänger zuzurechnen sind. Aus dieser Ausnahmeregelung im zweiten Halbsatz wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass grundsätzlich unter die Regelung des ersten Halbsatzes auch solche Bezüge fallen, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gewährt werden. Eine Stiftung erbringt Leistungen aus einer "Vermögensmasse" im Sinne dieser Regelung. Soweit diese Gewährung innerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke erfolgt, bleibt es bei der Nichtanrechnung beim Empfänger nach dem ersten Halbsatz. Dieses Verständnis des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt offensichtlich auch der Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG zu Grunde, so dass auch aus einer Vermögensmasse (einer Stiftung) gewährte Bezüge von der dort geregelten Rückausnahme umfasst werden. Die Bezugnahme auf solche Bezüge, die dem Empfänger "von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden", in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG dient offensichtlich allein dem Ziel, Einkommensverschiebungen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft von der Ermittlung des Gesamteinkommens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im Sinne von § 13 Abs. 1 WoGG auszunehmen, da durch solche "internen Verschiebungen" das Gesamteinkommen nicht erhöht wird. Dabei trifft es zwar zu, dass nur natürliche Personen "Haushaltsmitglieder" im Sinne der Regelungen des Wohngeldgesetzes sein können und damit auch im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG. Jedoch berechtigt diese Erkenntnis nicht zu der Schlussfolgerung, dass mit der dort enthaltenen Regelung allgemein nur solche Bezüge erfasst werden sollen, die von natürlichen Personen gewährt werden. Vielmehr ist dieses nur für die "Ausnahme von der Ausnahme" von solchen Bezügen vorgesehen, die von Haushaltsmitgliedern "intern" gewährt werden. Alle anderen Bezüge - auch solche von juristischen Personen und aus Vermögensmassen - bleiben hingegen vom Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG erfasst und müssen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens im Sinne von § 13 Abs. 1 WoGG berücksichtigt werden. Dieses Verständnis wird durch den Gesamtzusammenhang des Wohngeldgesetzes bestätigt. In § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG wird als wohngeldberechtigte Person für den Mietzuschuss jede natürliche Person aufgeführt, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. In § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG wird als wohngeldberechtigte Person für den Lastenzuschuss ebenfalls jede natürliche Person aufgeführt, die Eigentum an selbstgenutztem Wohnraum hat. Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber die Konkretisierung auf "natürliche Person" für erforderlich gehalten hat und damit selbst davon ausgeht, dass aus dem - wohngeldberechtigten - Begriff der "Person" allein keine Beschränkung auf die "natürliche Person" zu entnehmen ist. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf die "wohngeldberechtigte Person" abgestellt wird (etwa in §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 1, 24 Abs. 5, 26 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 3, 40 WoGG) ergibt sich die Beschränkung auf die "natürliche Person" aus der Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoGG. Die Klägerin selbst weist darauf hin, dass in § 30 Abs. 2 WoGG für den Fall, dass ein Bewilligungsbescheid aufgrund eines Todesfalles unwirksam wird, eine Erstattungspflicht bestimmter Personen vorgesehen ist, etwa solcher, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang genommen haben (Nr. 1) oder auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet worden ist (Nr. 2), wobei hier unter "Person" auch eine juristische Person zu verstehen sein könne (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand Mai 2018, § 30, Rn. 46; Schulte, in Klein/Schulte/Unkel, WoGG, § 30, Rn. 29). Auch dies deutet darauf hin, dass es eine durchgängige Verwendung des Begriffs "Person" mit Beschränkung auf die "natürliche Person" im Wohngeldgesetz gerade nicht gibt, sondern je nach Regelungszusammenhang für jede einzelne Vorschrift festgestellt werden muss, ob nur natürliche Personen oder auch juristische Personen gemeint sein können. So dürfte auch in § 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG als "Person, die kein Haushaltsmitglied ist" und der ein Teil des Wohnraumes entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist, ebenfalls eine juristische Person zu verstehen sein, falls einer solchen der fragliche Wohnraumteil überlassen worden sein sollte. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG, die auch mit der vom Senat in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren vertretenen Rechtsauffassung übereinstimmt, spricht deutlich die Entstehungsgeschichte und die hieraus erkennbare Absicht des Gesetzgebers. Bis zum 31. Dezember 2000 galt im Wohngeldrecht ein eigenständiger Jahreseinkommensbegriff, der in § 10 WoGG a.F. enthalten war und - ähnlich wie die Regelungen in anderen Sozialleistungsgesetzen wie etwa seinerzeit dem Bundessozialhilfegesetz - zum Jahreseinkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zählte, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht. Die §§ 12 bis 17 WoGG a.F. enthielten sodann Regelungen über nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vgl. zur historischen Entwicklung allgemein Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, a.a.O., § 14, Rn. 3ff. mit kritischer Würdigung der Bezugnahme auf den einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff seit der Neuregelung zum 1. Januar 2001). So enthielt etwa § 14 Abs. 1 Nr. 19 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung eine Privilegierung von Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht blieben, soweit sie steuerfrei waren und sie nicht die Lage des Empfängers so günstig beeinflussten, dass daneben Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre. Seit dem 1. Januar 2001 nimmt hingegen das Wohngeldrecht (zunächst in § 10 Abs. 1 WoGG, ab dem 1. Januar 2009 in § 14 Abs. 1 WoGG) Bezug auf den Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes und regelt sodann, welche nicht steuerbaren Einkünfte wohngeldrechtlich dennoch als Einkünfte anzusehen sind (§ 10 Abs. 2 WoGG a.F. bzw. § 14 Abs. 2 WoGG derzeitige Fassung). Leistungen der freien Wohlfahrtspflege werden seitdem an keiner Stelle des Wohngeldgesetzes mehr erwähnt, insbesondere nicht mehr privilegiert. Diese von der etwa in § 11a Abs. 4 SGB II und § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorgesehenen Nichtanrechnung von Leistungen der freien Wohlfahrtspflege abweichende Regelung beruht offensichtlich auf planvollem Handeln des Gesetzgebers mit dem Ziel, die Funktion des Wohngeldes als reinem Wohnkostenzuschuss (§ 1 Abs. 2 WoGG) zu sichern, indem bestimmungsunabhängig solche Leistungen als zur Abdeckung des Wohnbedarfs tatsächlich zur Verfügung stehend angesehen werden (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, a.a.O., § 14, Rn. 540 d). Es bedarf daher auch keines Eingehens darauf, ob das St. Katharinen- und Weißfrauenstift als Stiftung des öffentlichen Rechts überhaupt zu der "freien" Wohlfahrtspflege gezählt werden kann. Die erste Bestimmung, die der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG vergleichbar war, fand sich in § 10 Abs. 2 Nr. 15 des Wohngeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I Seite 2671), der nach Art. 5 des genannten Gesetzes zum 1. Januar 2001 in Kraft treten sollte. Dort war geregelt, dass zum Jahreseinkommen gehören "die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gezahlt werden, sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz." § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG in der seinerzeit geltenden Fassung sah vor, dass Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlichen unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, (steuerrechtlich) nicht dem Empfänger zuzurechnen sind, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig ist. Eine Ausnahme von der letztgenannten Bestimmung sah somit § 10 Abs. 2 Nr. 15 WoGG in der Fassung vom 22. Dezember 1999 nur für zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gewährte Leistungen vor. Diese gesetzliche Regelung ist indessen nicht in Kraft getreten. Bereits im Jahr 2000 - noch vor dem anvisierten Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2001- ist die Bestimmung geändert worden und zwar durch das Gesetz zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I Seite 1810). In der Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf wird hierzu ausgeführt, nach der zum 1. Januar 2001 in Kraft tretenden Neufassung würden neben steuerpflichtigen Einnahmen bestimmte, im Wohngeldgesetz enumerativ aufgeführte steuerfreie Einnahmen, die dem jeweiligen Haushalt tatsächlich zur Verfügung stehen und die auch bisher zum wohngeldrechtlichen Einkommen gehörten, weiterhin berücksichtigt. Dieser Katalog der zu berücksichtigenden steuerfreien Einnahmen solle vervollständigt werden (BT-Drucks. 14/4130 vom 26. September 2000, Seite 1). § 10 Abs. 2 Nr. 15 WoGG sollte danach folgende Fassung erhalten: "Die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gezahlt werden, sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz". In der Einzelbegründung zum Gesetzentwurf wird ausgeführt, nach - der seinerzeit geltenden Fassung des - § 10 Abs. 2 Nr. 15 gehörten nur diejenigen nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge zum Jahreseinkommen, die ihm von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gezahlt werden. Von § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst seien aber auch Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt würden. Auch diese Leistungen stünden dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung, weshalb in Nr. 15 die bisherige Einschränkung auf eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung entfallen solle (BT-Drucks. 14/4130 vom 26. September 2000, Seite 6). Diese Begründung zum Gesetzentwurf, der im Gesetzgebungsverfahren unverändert geblieben und mit dem zitierten Wortlaut am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, zeigt deutlich, dass jegliche Beschränkung hinsichtlich der Ausnahmeregelung in Bezug auf von § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasste Bezüge aufgehoben werden sollte und zwar aufgrund der Erwägung, dass diese Einkünfte dem Familienhaushalt zur Abdeckung seiner Lebenshaltungskosten einschließlich der Wohnkosten tatsächlich zur Verfügung stehen. Eine Beschränkung auf bestimmte von § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasste Bezüge etwa von natürlichen Personen ist hierin gerade nicht enthalten und offensichtlich auch nicht gewollt gewesen. Vielmehr sollten sämtliche Bezüge wohngeldrechtlich dem Jahreseinkommen zuzurechnen sein, die dem Familienhaushalt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme gilt lediglich für von zum Haushalt gehörenden Personen gewährte Bezüge, da durch solche Verschiebungen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft -wie oben bereits ausgeführt - keine Erhöhung des Gesamteinkommens eintritt. Diese zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Fassung blieb sodann in ihrem Kerngehalt unverändert, war ab dem 1. Januar 2002 enthalten in § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a.F. und ist seit dem 1. Januar 2009 in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG geregelt. Änderungen betrafen lediglich Anpassungen an andere Bestimmungen. So wurde in der Fassung vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 von "nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen" gesprochen und in der Fassung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 von "nicht zum Haushalt oder nicht zum Mischhaushalt rechnenden Personen". Mit Inkrafttreten der Novellierung des Wohngeldgesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 24. September 2008 (BGBl I Seite 1856) wurde die nunmehr in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG enthaltene Bestimmung durch eine Vergünstigung für Bezüge bis zu einer bestimmten Höhe, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, eingeführt. Gleichzeitig wurde eine redaktionelle Anpassung dahingehend vorgenommen, dass nicht mehr von einer "nicht zum Familienhaushalt (bzw. Haushalt oder Mischhaushalt) rechnenden Person" gesprochen wurde, sondern von einer "Person, die nicht Haushaltsmitglied ist". Allein hierauf bezieht sich offenbar die Ausführung in der Begründung zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften, in § 14 Abs. 2 Nr. 19 solle eine redaktionelle Anpassung an den Begriff des Haushaltsmitgliedes erfolgen (BT-Drucks. 16/6543 vom 28. September 2007, Seite 96). Hiermit war aber offensichtlich über die Änderung der sprachlichen Fassung hinaus keine inhaltliche Änderung der Bestimmung beabsichtigt, so dass angenommen werden muss, dass die unbeschränkte Ausnahme von nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht steuerbaren Bezügen ebenfalls übernommen werden sollte. Wie oben bereits ausgeführt, bestand das gesetzgeberische Anliegen offensichtlich darin, Bezüge, die zwar nach der Regelung in § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht steuerbar sind, dem Haushalt jedoch gleichwohl tatsächlich zur Verfügung stehen, wohngeldrechtlich als zum Jahreseinkommen gehörend festzulegen und damit in die Berechnung des Wohngeldanspruchs einzubeziehen (vgl. auch Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, a.a.O., § 14, Rn. 86: es handelt sich um solche Einnahmen, die als Einkünfte zwar tatsächlich zur Verfügung stehen, aber nicht bereits nach § 14 Abs. 1 Satz 1 als positive Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG anzurechnen sind; so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, a.a.O., § 14, Rn. 10, 540). Da auch freiwillige Leistungen von juristischen Personen oder Stiftungen, wie im vorliegenden Fall die sogenannte Stiftsrente, dem Haushalt tatsächlich zur Verfügung stehen, ist für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Differenzierung von Bezügen, die durch natürliche Personen gewährt werden (Anrechnung) und solchen, die von anderen gewährt werden (keine Anrechnung), keine nachvollziehbare Rechtfertigung zu erkennen. Insbesondere ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine solche Differenzierung hat vornehmen wollen. Etwas anderes lässt sich auch nicht den Ausführungen in der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer bundesrechtlicher Vorschriften zu § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG entnehmen. Nach der genannten Bestimmung sind Leistungen von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1, von Nr. 19 oder Nr. 20 erfasst sind, bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen. In der Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf wird zwar ausgeführt, mit dem Begriff der Person für den Leistenden sei hier "wie auch an anderer Stelle des Wohngeldgesetzes die natürliche Person gemeint" (BT-Drucks 16/6543, Seite 97), jedoch zur Begründung im nächsten Satz dargelegt, Leistungen des Arbeitgebers als juristische Person des Privatrechts seien steuerpflichtig und würden bereits durch § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG erfasst. Aus der soeben im Wortlaut zitierten Formulierung, auf die auch Frau Prof. Dr. Wallrabenstein auf Seite 7 ihres Gutachtens vom 5. Juni 2016 Bezug nimmt, allerdings ohne den nachfolgenden erklärenden Satz wiederzugeben und ohne die Quelle anzugeben, kann nach Auffassung des Senats indessen nicht geschlossen werden, die Bundesregierung sei der Auffassung gewesen, mit "Person" sei im Wohngeldgesetz stets nur die natürliche Person gemeint. Wenn von "anderer Stelle" des Wohngeldgesetzes die Rede ist, so trifft es zu, dass auch an anderen Stellen im Wohngeldgesetz die natürliche Person gemeint ist. Wie oben bereits dargestellt, gilt dies jedoch keineswegs für sämtliche Stellen des Wohngeldgesetzes wie etwa § 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG, der bereits in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. September 2007 enthalten war. Die zitierte Formulierung in der Begründung zum Gesetzentwurf kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass zwar an anderen Stellen des Wohngeldgesetzes ebenfalls die natürliche Person gemeint ist, jedoch nicht an "jeder anderen Stelle". Nach alldem erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht bestehen. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt worden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne der genannten Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht (Hess. VGH, Beschluss vom 6. September 2016 - 10 A 1515/15. Z -, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 10 A 1111/15. Z - und Beschluss vom 11. August 2015 - 10 A 706/15. Z -, alle n.v.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124, Rn. 9). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes müssen zumindest ansatzweise Ausführungen dazu gemacht werden, unter welchen Voraussetzungen das normale, durchschnittliche Maß tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gegeben ist. Dabei muss deutlich gemacht werden, inwiefern im vorliegenden Fall davon abweichende, überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bestehen sollen (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Einen solchen Vergleich stellt die Klägerin im vorliegenden Fall nicht an. Sie trägt auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 11. Dezember 2017 hierzu lediglich vor, die vorliegende Sache weiche signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher zu § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG entschiedenen Fällen ab. In den veröffentlichten Entscheidungen zu der genannten Vorschrift habe es sich, soweit ersichtlich, um Fälle gehandelt, in denen natürliche Personen Bezüge gewährt hätten. Dies gelte auch für die Vorgängerregelung in § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe zu der Frage der leistenden Person lediglich ausgeführt, die eigenständige Regelung über den Einsatz des anzurechnenden Einkommens sei vom Gesetzgeber dahingehend getroffen worden, dass auch freiwillige Leistungen Dritter unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens berücksichtigt würden. Gründe für die Auslegung der Formulierung "Person, die kein Haushaltsmitglied ist" pauschal in "Dritter" nenne der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht. Hieraus lässt sich jedoch das Vorliegen der oben aufgeführten Voraussetzungen für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass bisher in der Rechtsprechung eine Fallkonstellation wie die vorliegende, in der die Anrechnung von Bezügen zu beurteilen ist, die nicht von einer natürlichen Person gewährt werden, noch nicht zu beurteilen gewesen sein mag, stellt für sich genommen jedenfalls keine besondere rechtliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Dies gilt erst recht, soweit die Klägerin in der Rechtsprechung des Senats ein Begründungsdefizit hinsichtlich der Auslegung der Formulierung "Person, die kein Haushaltsmitglied ist" sehen will. Die Klägerin bezieht sich hierbei auf keine konkrete Entscheidung des Senats. Dieser Vorwurf trifft indessen nicht zu, weil der Senat in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen ausführlich dargelegt hat, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen er zu der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG gekommen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - 10 A 2202/16.Z -, n. v., Seite 4 bis 10). Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ist daher bereits nicht in einer den gesetzten Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt worden. Er liegt zudem nicht vor, da aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, dass die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage durchaus mit dem üblichen, das normale Maß nicht erheblich überschreitenden Mitteln der juristischen Auslegung gelöst werden kann. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der genannte Zulassungsgrund liegt auch in der Sache nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur angenommen werden, wenn ein Verfahren eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. In einem Zulassungsantrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt wird, ist die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Ferner ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie entscheidungserheblich ist und weshalb ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Die Klägerin formuliert bereits keine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage, die sie für grundsätzlich klärungsbedürftig und im Berufungsverfahren klärungsfähig hält. Sie trägt vielmehr ab Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 11. Dezember 2017 einige Aspekte vor, die nach ihrer Auffassung eine andere als vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG gebieten sollen. Hiermit macht sie allein eine allgemeine Urteilskritik geltend, indem sie etwa dem Verwaltungsgericht vorwirft, es wende die klassischen Methoden der Erschließung des Normgehalts fehlerhaft an und verkenne, dass seine Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG eine erweiternde Auslegung darstelle. Diese erweiternde Auslegung erfolge ohne gesetzliche Grundlage. Mit einer solchen allein auf den vorliegenden Fall bezogenen Entscheidungskritik kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt werden. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 25. April 2017 - 10 A 2202/16. Z - auf Seite 13-17 des amtlichen Entscheidungsumdrucks Ausführungen dazu gemacht hat, aus welchen Erwägungen heraus die von der dortigen Klägerin vorgebrachte Urteilskritik nicht zutreffe, erfolgten diese allein in dem Bestreben, die dortige Klägerin von der Richtigkeit der Senatsauffassung zu überzeugen und damit von der Unrichtigkeit ihrer gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachten inhaltlichen Kritik, was offensichtlich nicht gelungen ist. Da jedoch - wie ausgeführt - bereits die formalen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt sind, sieht der Senat keine Veranlassung, an dieser Stelle ebenfalls zu den entsprechenden Einwendungen der Klägerin Stellung zu nehmen, weil sämtliche Ausführungen der Klägerin von Seite 5, Mitte bis Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 11. Dezember 2017 nicht geeignet sind, diesen Zulassungsgrund darzulegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach alledem abzulehnen. Der Senat sieht sich auch nicht aufgrund von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 1125/17 -, mit dem die Verfassungsbeschwerde der dortigen Klägerin unter anderem gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - 10 A 2202/16. Z - zurückgewiesen worden ist, veranlasst, seine Rechtsauffassung zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluss ausgeführt, der Frage, ob der Senat das Recht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt haben könne, dass er den Antrag auf Zulassung der Berufung im Ergebnis abgelehnt habe, sei nicht weiter nachzugehen, "obwohl dies angesichts der Ausführlichkeit, Breite und methodischen Tiefe der Ausführungen, zu denen der Verwaltungsgerichtshof sich im Zulassungsverfahren hinsichtlich der Problematik, ob auch Zahlungen juristischer Personen unter § 14 Abs. 2 Nr. 19 Wohngeldgesetz fallen können, veranlasst gesehen hat, in der Sache nicht ganz fernliegt" (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2017, a.a.O., Rn. 5 juris). Aus diesen Ausführungen ist nämlich nicht zu entnehmen, welchen der dort wie hier geltend gemachten drei Zulassungsgründe vom Senat als dargelegt und vorliegend im Sinne von § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte angesehen werden können oder gar müssen. Der Umstand allein, dass ausführliche Stellungnahmen des Berufungsgerichts dazu erforderlich sind, aufgrund welcher Erwägungen den - gegebenenfalls umfangreichen - Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gefolgt werden kann, kann nicht zur Annahme des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil hierfür Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit erforderlich sind. Solche liegen auch dann nicht vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter eine Vielzahl von Einwendungen geltend macht, die sich jedoch sämtlich als nicht stichhaltig erweisen. Die Notwendigkeit, auf sämtliche Einwendungen näher einzugehen, führt nicht zur Annahme der Unrichtigkeit des Urteils erster Instanz. Allein der Umfang einer berufungsgerichtlichen Entscheidung bietet somit keine Rückschlüsse darauf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ordnungsgemäß dargelegt worden sein könnten. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens erscheint nicht sinnvoll, wenn erkennbar ist, dass dieses unter keinem denkbarem Gesichtspunkt wird Erfolg haben können. Die Berufungsgerichte von solchen aussichtlosen Berufungsverfahren zu entlasten, war ja gerade das Ziel, das der Gesetzgeber mit der Einführung der Zulassungsberufung verfolgt hat. Die Zulassung einer von vornherein aussichtlosen Berufung führt nur zu einer höheren Kostenlast des Berufungsführers, was ebenfalls nicht sinnvoll erscheint. Allenfalls mag sich aus dem Umfang einer Entscheidung über einen Zulassungsantrag im Einzelfall ein Hinweis darauf ableiten lassen, dass die Sache möglicherweise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen könnte. Auch dies erscheint indessen nicht zwingend, weil auch die erforderliche Darlegung von mehreren Gesichtspunkten einen großen Umfang erreichen kann, wenn sie sich auf eine Vielzahl von - jeweils einzeln einfach zu beantwortenden - Einwendungen bezieht. Zudem genügen im vorliegenden Fall nach den obigen Ausführungen die Darlegungen der Klägerin zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits nicht den formal hieran zu stellenden Anforderungen, so dass bereits aus diesem Grunde die Zulassung der Berufung nicht wegen dieses Zulassungsgrundes erfolgen kann. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. In Bezug auf diesen Zulassungsgrund ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern umfangreiche und detaillierte Ausführungen des Berufungsgerichts zu Einzelfragen eine Grundsatzbedeutung im Sinne einer Bedeutsamkeit für eine Vielzahl anderer Verfahren sollten begründen können. Hierfür sind vielmehr die oben dargestellten Darlegungen erforderlich, an denen es im vorliegenden Fall mangelt. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass mit einer bedeutsamen Zahl weiterer Verfahren gerechnet werden könnte, für die die hier fragliche Rechtsauslegung bedeutsam sein könnte, zumal die Fallkonstellation sich auf die Berücksichtigung einer Leistung bezieht, die von einer allein im Stadtgebiet der Stadt A-Stadt tätigen Stiftung an bedürftige Frauen erbracht wird, die christlichen Glaubens sein und seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz in A-Stadt haben sollen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsordnung für das St. Katharinen- und Weißfrauenstift Stiftung des öffentlichen Rechts, Amtsblatt 1997, S. 549) - also sowohl lokal als auch personal sehr begrenzt. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, zumal die Beteiligten hiergegen keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).