Beschluss
10 F 76/18.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0307.10F76.18.A.00
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Leitsätze
Der Beschluss, mit dem ein Verwaltungsgericht unter Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den zu ihm beschrittenen Rechtsweg als unzulässig festgestellt und den Rechtsstreit an das von ihm für örtlich zuständig angesehenen Gericht verwiesen hat, ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend. Das gilt auch dann, wenn die Verweisung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sollte. Das aufnehmende Gericht ist nicht berechtigt, sich seinerseits für örtlich unzuständig zu erklären und die Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere Gericht gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zu begehren.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Januar 2018 - 6 K 9802/17.GI.A -, mit dem es sich für örtlich unzuständig erklärt hat, wird aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht Gießen bleibt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter dem oben genannten Aktenzeichen örtlich zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschluss, mit dem ein Verwaltungsgericht unter Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den zu ihm beschrittenen Rechtsweg als unzulässig festgestellt und den Rechtsstreit an das von ihm für örtlich zuständig angesehenen Gericht verwiesen hat, ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend. Das gilt auch dann, wenn die Verweisung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sollte. Das aufnehmende Gericht ist nicht berechtigt, sich seinerseits für örtlich unzuständig zu erklären und die Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere Gericht gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zu begehren. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Januar 2018 - 6 K 9802/17.GI.A -, mit dem es sich für örtlich unzuständig erklärt hat, wird aufgehoben. Das Verwaltungsgericht Gießen bleibt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter dem oben genannten Aktenzeichen örtlich zuständig. I. Am 8. September 2017 hat der Kläger gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet worden war, Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben, obwohl im angefochtenen Bescheid das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht bezeichnet worden war. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte er seinen Aufenthalt in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung zu nehmen und hielt sich in deren Standort Büdingen auf. Mit der Eingangsbestätigung vom 11. September 2017 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden darauf hin, dass Büdingen im Wetteraukreis liege, und bat um Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit und einer möglichen Verweisung. Mit Bescheid vom 2. November 2017 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Kläger dem Landkreis Darmstadt-Dieburg zu. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden erklärte sich mit Beschluss vom 29. November 2017 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Darmstadt. Dieses gab die Akten formlos an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurück, nachdem wohl der Vorsitzende der dort zuständigen Kammer telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung der Kläger noch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Darmstadt zugewiesen gewesen sei. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden seinen Beschluss vom 29. November 2017 auf, erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen. Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht Gießen sich für örtlich unzuständig erklärt und den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei örtlich nicht zuständig, obwohl gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3, HS 1 VwGO zum Zeitpunkt der Klageerhebung seine örtliche Zuständigkeit gegeben gewesen sei, weil der Standort Büdingen der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in seinem Verwaltungsgerichtsbezirk liege. Der Verweisungsbeschluss vom 29. November 2017 sei jedoch nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GVG verbindlich gewesen und hätte nur bei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu vertretender Rechtswidrigkeit aufgehoben werden können. Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen, zumal zum Zeitpunkt der Verweisung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zuweisung des Klägers zu einem im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Darmstadt liegenden Landkreis die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Darmstadt eingetreten gewesen sei. Der Berücksichtigung dieses Umstandes stehe der Grundsatz der "perpetuatio fori" in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht entgegen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sei daher unter entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anzurufen. II. Der im Tenor genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Januar 2018, mit dem sich dieses für örtlich unzuständig erklärt und den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen hat, ist aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht eine nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a GVG nicht vorgesehene Entscheidung getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, stehen dem Verwaltungsgericht bei umstrittener örtlicher Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 17a GVG grundsätzlich nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Danach kann das Gericht entweder seine eigene Zuständigkeit vorab aussprechen unter Anwendung von § 17a Abs. 3 GVG oder seine Unzuständigkeit erklären und den Rechtsstreit zugleich an das örtlich zuständige Gericht verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG). Dagegen ist es nicht zulässig, lediglich seine eigene Unzuständigkeit festzustellen, um dadurch die Möglichkeit einer Vorlage beim nächsthöheren Gericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zu eröffnen. Ein solcher Beschluss stellt sich nämlich gleichzeitig als Versuch dar, sich der Bindungswirkung aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu entziehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94 -, NVwZ 1995, 372, Rn. 4 juris; Beschluss vom 4. Juni 1993 - 9 A 1/93 -, juris, Rn. 5). Das Verwaltungsgericht Gießen ist an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2017 - 5 K 4123/17.WI.A - nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden. Die Bindungswirkung nach den genannten Vorschriften tritt selbst dann ein, wenn der Beschluss fehlerhaft ergangen sein sollte. Diese Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses kann allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 6 AV 2/15 -, juris, Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 29. November 2017 an das von ihm seinerzeit für örtlich zuständig gehaltene Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen, wobei auch dieser Beschluss nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Verwaltungsgericht Darmstadt bindende Wirkung entfaltete. Dieser Beschluss ist jedoch mit dem Beschluss vom 15. Dezember 2017 vom Verwaltungsgericht Wiesbaden wieder aufgehoben worden, so dass damit auch die Bindungswirkung entfallen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Aufhebung des ursprünglichen Verweisungsbeschlusses als rechtsfehlerhaft darstellen sollte, weil die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dennoch wirksam wäre, mit der Folge, dass der ursprüngliche Beschluss vom 29. November 2017 nicht mehr in Geltung ist und damit keine Bindungswirkung mehr entfalten kann. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von der Fallgestaltung, die dem vom Verwaltungsgericht Gießen aufgeführten Beschluss des 13. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 1995 (- 13 Z 1548/95 -, NVwZ-RR 1996, 611 ) zugrunde gelegen hatte. Im dort entschiedenen Fall war der früher ergangene Verweisungsbeschluss nicht formell aufgehoben worden, sondern nur ein weiterer mit anderem Inhalt ergangen. Unter diesen Umständen wurde dort der erste Verweisungsbeschluss als weiterhin bindend angesehen. Hier ist jedoch der Beschluss vom 29. November 2017 aufgehoben worden, so dass er keine Bindungswirkung mehr entfaltet. Das Verwaltungsgericht Gießen vertritt die Auffassung, die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. November 2017 durch den Beschluss vom 15. Dezember 2017 sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Unabhängig von der Frage, ob das Verwaltungsgericht Gießen die Aufhebung des Beschlusses vom 29. November 2017 durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden überhaupt anzugreifen berechtigt ist, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen nicht. In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, ein Gericht sei berechtigt, seinen eigenen Verweisungsbeschluss aufzuheben, wenn der ursprüngliche Beschluss auf einem Versehen beruht (so VG Bremen, Beschluss vom 14. November 1991 - 2 V-AS 111/91 -, NVwZ-RR 1992, 671 ; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 83, Rn. 7). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist dabei davon ausgegangen, dass sein ursprünglicher Verweisungsbeschluss auf einem solchen Versehen beruhte. Nach der genannten Auffassung ist es daher berechtigt gewesen, seinen eigenen Beschluss aufzuheben. Die Frage, ob ein Verweisungsbeschluss als extrem gegen geltendes Recht verstoßend angesehen werden kann, stellt sich nur bei der Frage, ob ein anderes Gericht hieran gebunden ist. Dies gilt sowohl für das Gericht, an das der Rechtstreit verwiesen worden ist, als auch für das übergeordnete Gericht. Das beschließende Gericht selbst ist hingegen nicht in gleichem Maße an seinen eigenen Beschluss gebunden (Arg. aus § 17a Abs. 1 GVG, wonach an einen den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärenden Beschluss auch nur "andere Gerichte" gebunden sind) und kann diesen unter vereinfachten Voraussetzungen wie oben dargestellt aufheben. Das Verwaltungsgericht Gießen ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe sich bei Erlass des Verweisungsbeschlusses vom 29. November 2017 hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht in einem Irrtum befunden, weil bereits zu diesem Zeitpunkt der Kläger mit Bescheid vom 2. November 2017 dem Landkreis Darmstadt-Dieburg im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Darmstadt zugewiesen gewesen sei, so dass zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 29. November 2017 das Verwaltungsgericht Darmstadt tatsächlich nach § 52 Abs. 2 Satz 3, HS 1 VwGO örtlich zuständig gewesen sei. Die durch diese Zuweisungsentscheidung eingetretene Änderung der örtlichen Zuständigkeit sei im vorliegenden Fall auch zu beachten gewesen, weil die in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG (i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO) geregelte sogenannte "perpetuatio fori", wonach nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderungen der die Rechtswegzuständigkeit begründenden Umstände die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht berührten, für den Fall nicht gelte, dass solche Umstände vor einem Verweisungsbeschluss einträten. Dies gelte nicht nur für solche Umstände, die die Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts begründeten, sondern auch für solche Umstände, die die Zuständigkeit eines dritten Gerichts begründeten, sofern diese einträten bevor das zunächst angerufene Gericht den Rechtsstreit an das ursprünglich zuständige Gericht verwiesen habe. Diese Rechtsauffassung, für die sich das Verwaltungsgericht Gießen auf seine eigene Rechtsprechung (VG Gießen, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 6 K 153/17.GI.A -, InfAuslR 2017, 170) beruft, erscheint dem Senat zwar als vertretbar, jedoch nicht in einem solchen Grade zwingend, dass von einer Verpflichtung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ausgegangen werden müsste, ihr zu folgen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden war daher nicht gehalten, nunmehr das Verwaltungsgericht Darmstadt als örtlich zuständig anzusehen und den Rechtsstreit an dieses zu verweisen. Es hat ausweislich der Gründe zum Beschluss vom 15. Dezember 2017 den Fortbestand der zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gießen angenommen. Dies erscheint wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG zumindest vertretbar. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist offenbar bei seinem Beschluss vom 29. November 2017 irrtümlich davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Darmstadt gegeben war, was nicht zutrifft. Unter diesen Umständen beruhte der ursprüngliche Beschluss vom 29. November 2017 auf einem Versehen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und konnte von ihm selbst wieder aufgehoben werden. Jedenfalls erscheint diese Aufhebung des Verweisungsbeschlusses vom 29. November 2017 nicht im oben dargestellten Sinne als extremer Rechtsverstoß, so dass es keines Eingehens darauf bedarf, ob ein solcher zur Nichtigkeit des Beschlusses vom 15. Dezember 2017 führen würde. Nach alldem muss es dabei bleiben, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2017 Bindungswirkung entfaltet und zwar sowohl hinsichtlich der Aufhebung des vorangegangenen Verweisungsbeschlusses vom 29. November 2017 als auch hinsichtlich der Verweisung an das Verwaltungsgericht Gießen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Januar 2018 ist daher mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren und somit aufzuheben. Gleichzeitig ist zur Klarstellung auszusprechen, dass das Verwaltungsgericht Gießen für den anhängigen Rechtsstreit örtlich zuständig bleibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 80 AsylG).