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Urteil

10 A 807/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0220.10A807.17.00
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Leitsätze
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist es unerheblich, ob der Darlehensanteil der zunächst gewährten Ausbildungsförderung zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits teilweise oder vollständig getilgt ist. Auch der Erstattungsanspruch aus § 50 SGB X wird durch eine (teilweise) Darlehenstilgung nicht berührt. Vielmehr ist der neuen Bescheidlage folgend erforderlichenfalls das Darlehensverhältnis zwischen Auszubildenden und Bundesverwaltungsamt rückabzuwickeln.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 - 3 K 138/14.F - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist es unerheblich, ob der Darlehensanteil der zunächst gewährten Ausbildungsförderung zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits teilweise oder vollständig getilgt ist. Auch der Erstattungsanspruch aus § 50 SGB X wird durch eine (teilweise) Darlehenstilgung nicht berührt. Vielmehr ist der neuen Bescheidlage folgend erforderlichenfalls das Darlehensverhältnis zwischen Auszubildenden und Bundesverwaltungsamt rückabzuwickeln. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 - 3 K 138/14.F - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Passivrubrum war von Amts wegen wie oben erkennbar zu berichtigen. Im erstinstanzlichen Klageverfahren und auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Senat war entsprechend der Angabe in der Klageschrift die Bezirksregierung Köln als Beklagte geführt worden. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte früher in seinem Ausführungsgesetz zur VwGO in § 5 Abs. 1 und 2 in Ausfüllung der Ermächtigung in § 61 Nr. 3 und § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO geregelt, dass Behörden an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligungsfähig und Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen diese zu richten sind (vgl. auch Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 61, Rn. 10; § 78, Rn. 14, Fn. 25). Ein solches "Behördenprinzip" ist als passive Prozessführungsstandschaft für das jeweilige Land (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62/85 -, BVerwGE 80, 127, Rn. 18 juris; OVG Bremen, Urteil vom 7. April 2011 - 1 A 200/09 -, NVwZ 2011, 1146 , juris Rn. 6; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 61, Rn. 8; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 78, Rn. 38: Posser/Wolff, VwGO 2. Aufl. 2014, § 61, Rn. 16) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Klage vor den Verwaltungsgerichten eines anderen Bundeslandes geführt wird, das - wie hier Hessen - von der Ermächtigung in § 61 Nr. 3 und § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Bereits mit Inkrafttreten des Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. Seite 30) zum 1. Januar 2011 hat Nordrhein-Westfalen dieses Behördenprinzip jedoch aufgegeben, da in dem genannten Gesetz entsprechende Regelungen nicht mehr enthalten sind (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 7 B 63/11 -, juris, Rn. 1; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 78, Rn. 28, Fn. 106). Diese - bisher übersehene - Rechtsänderung im nordrhein-westfälischen Landesrecht führt dazu, dass die bisher als Beklagte angesehene Behörde nicht beteiligungsfähig ist und die Klage nach § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS VwGO gegen das Land zu richten ist, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, wobei nach dem 2. HS der genannten Bestimmung zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift die Angabe der Behörde genügt hat. Da die Bestimmung des richtigen Beklagten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, war das Passivrubrum daher - auch noch in der Rechtsmittelinstanz - von Amts wegen zu berichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 2011, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - 8 C 98/85 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3; Rn. 12 juris; Urteil vom 19. Januar 1967 - VI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31, Rn. 27 juris; Urteil vom 19. November 1964 - VIII C 39.64 - BVerwGE 20, 21). Über die Berufung entscheidet der Berichterstatter des Senats allein, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht unter Anwendung von § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben und eine mündliche Verhandlung entbehrlich erscheint. Die Berufung des Beklagten gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 ist zulässig. Sie ist insbesondere nach Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 6. März 2017 - 10 A 1277/16.Z - statthaft und nach am 7. März 2017 erfolgter Zustellung dieses Beschlusses mit am 21. März 2017 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 20. März 2017 innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Begründung genügt auch den hieran gem. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO zu stellenden Anforderungen. Die Berufung ist auch begründet. Der entscheidende Einzelrichter teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten jedenfalls insofern rechtmäßig sind, als damit die ursprünglichen Bewilligungsbescheide über die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2003 bis Juni 2004 unter Anwendung von § 45 Abs. 1 SGB X aufgehoben worden sind. Zur weiteren Begründung kann insofern Bezug genommen werden auf die den Beteiligten bekannten zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen zum angefochtenen Urteil auf Seite 6, vorletzter Absatz, bis Seite 9, 3. Absatz, des amtlichen Entscheidungsumdrucks (juris Rn. 43 bis 50). Weitere Ausführungen hierzu scheinen entbehrlich, zumal die Beklagte mit ihrer Berufung diese Feststellungen nicht angreift, die Klägerin keinen weiteren Vortrag hierzu gehalten hat und die Frage der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide wegen verschwiegenen Vermögens auch Gegenstand der Auseinandersetzung der Klägerin mit der Landeshauptstadt München in dem Klageverfahren VG Frankfurt am Main - 3 K 1723/13.F - sowie dem sich anschließenden Berufungszulassungsverfahren vor dem Senat - 10 A 1463/14.Z - gewesen ist, wobei den Einwendungen der Klägerin jeweils nicht gefolgt worden ist. Es besteht daher keine Veranlassung, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil zum soeben genannten Aktenzeichen und im hier angefochtenen Urteil sowie des Senats in seinem Beschluss vom 21. April 2015 - 10 A 1463/14.Z - zu wiederholen, auch wenn die Voraussetzungen des § 130b Satz 2 VwGO über die vereinfachte Abfassung von Berufungsurteilen nicht vorliegen, weil die Berufung nicht zurückgewiesen wird. Nicht zu folgen ist hingegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei insoweit aufzuheben, als mit ihm auch der Darlehensanteil der der Klägerin seinerzeit gewährten Ausbildungsförderung zurückgefordert worden ist, weil die Klägerin das Darlehen bereits vor Erlass dieses Bescheides vollständig getilgt hatte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts steht einem entsprechenden Rückforderungsanspruch die erfolgte Darlehenstilgung entgegen, weil sich die beiden Ansprüche gegenseitig ausschlössen, da kein Anspruch auf eine doppelte Tilgung bestehen könne. Dieser Rechtsauffassung steht der Umstand entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Darlehensschuldverhältnis zwischen Auszubildendem und dem Bundesverwaltungsamt (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BAföG) kraft Gesetzes entsteht, und zwar aufgrund des Bewilligungsbescheides, weshalb dieses Schuldverhältnis in seinem Bestand und in seiner Höhe nicht dem Willen der Beteiligten unterliegt, sondern der maßgeblichen Bescheidlage folgt. Dies bedeutet, dass die durch Bescheide geregelte Rechtslage das Darlehensverhältnis in seinen Modalitäten bestimmt und etwaige Änderungen der Bescheide auch zur Veränderung des Darlehensschuldverhältnisses führen. Hingegen gibt es keine "Einwirkungsmöglichkeit" in der umgekehrten Richtung, so dass eine (teilweise) Abwicklung des Schuldverhältnisses zum Bundesverwaltungsamt für das zuständige Amt für Ausbildungsförderung keine "Sperrwirkung" entfalten kann und dieses alle ihm gesetzlich eröffneten Möglichkeiten zur Aufhebung und Neuregelung von Bescheiden verbleiben, einschließlich der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen (nach § 20 BAföG oder § 50 SGB X). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird bei dem Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie hiermit im Zusammenhang stehenden Praktika der monatliche Förderungsbetrag grundsätzlich zur Hälfte als Darlehen geleistet. Dieses Darlehen ist damit Teil der "Ausbildungsförderung" im Sinne von § 1 BAföG. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird über "die Leistung von Ausbildungsförderung" auf schriftlichen Antrag entschieden und zwar nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch Bescheid. Damit wird auch über den Darlehensteil der Ausbildungsförderung durch Bescheid entscheiden. Das Gesetz selbst sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Bescheid geändert werden kann, etwa nach § 53 Satz 1 BAföG, wobei dies auch zu Ungunsten des Auszubildenden erfolgen kann (Nr. 2). Auch bei der gesetzlich vorgesehenen Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG kann bei der nach Satz 4 der Vorschrift vorgesehenen abschließenden Entscheidung ein geringerer Förderungsbetrag festgesetzt werden als zunächst geschehen. Dies umfasst gegebenenfalls auch das hälftige Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG, das sich ebenfalls entsprechend verringert. Diese Rechtslage lässt sich auch aus der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BAföG erkennen, wonach die Erstattungspflicht nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG gilt. Aus diesen Sonderregelungen für Bankdarlehen ist zu schließen, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass die Regelung über die Erstattung des Förderbetrages im Falle des § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BAföG grundsätzlich auch den Darlehensanteil nach § 17 Abs. 2 und 3 BAföG umfasst, da andernfalls diese Sonderregelung überflüssig wäre. Für das hälftige "Staatsdarlehen" nach § 17 Abs. 2 BAföG fehlt es an einer solchen Sonderregelung, so dass es hierfür bei der allgemeinen Regelung bleiben muss, dass sich die Rückforderung nach den genannten Bestimmungen auch auf diesen Darlehensanteil bezieht. Aus all diesen Bestimmungen lässt sich ableiten, dass nach der Intention des Gesetzes die Bestimmung der Darlehenshöhe der Festsetzung der Ausbildungsförderung durch Bescheid im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG folgt und auch etwaige nachträgliche Änderungen der Höhe der Ausbildungsförderung Auswirkungen auf die Höhe des Darlehensanteils haben. Dies muss auch dann gelten, wenn unter Anwendung von § 45 SGB X nachträglich ein als rechtswidrig erkannter Bewilligungsbescheid aufgehoben und eine Neufestsetzung der Ausbildungsförderung (gegebenenfalls auf 0,00 €) vorgenommen wird, wie im vorliegenden Fall. Wie bei einer Bewilligung von Ausbildungsförderung das Darlehensschuldverhältnis kraft Gesetzes entsteht, entfällt es bei einer Neuregelung durch entsprechenden Bescheid ebenfalls kraft Gesetzes rückwirkend bzw. wird im Fall der Teilaufhebung in seiner Höhe modifiziert. Der Rückforderungsanspruch bezieht sich in einem solchen Fall auf die gesamte zu viel gewährte Ausbildungsförderung einschließlich des Darlehensanteils. Etwa bereits erfolgte Abwicklungen des Darlehens im Verhältnis zum Bundesverwaltungsamt müssen dieser Rechtslage folgend ihrerseits gegebenenfalls angepasst und rückabgewickelt werden, weil das Darlehensverhältnis rückwirkend eingeschränkt oder - wie im vorliegenden Fall - aufgehoben worden ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 1993 - 7 S 1923/92 -, ESVGH 44,157, Rn. 26 juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2010 - 12 A 1850/09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 20. April 2011 - 12 A 2546/10 -, juris; Beschluss vom 26. November 2013 - 12 A 1988/13 -, juris; Beschluss vom 4. November 2011 - 12 A 2022/10 - juris, Rn. 73). Hierfür ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Änderung der Bescheide und damit Gestaltung der Rechtslage erfolgt, ob vor oder nach einer (teilweisen) Tilgung des Darlehens. Den gesetzlichen Bestimmungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz und im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch sind Einschränkungen in dieser Hinsicht nicht zu entnehmen. Hiervon geht auch Tz. 18.5a.1 BAföG-VwV aus. Diese lautet: "Ein unanfechtbarer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a sowie darauf bereits geleistete Zahlungen des Darlehensnehmers stehen dem Erlass eines Rückforderungsbescheides durch das Amt für Ausbildungsförderung nach (teilweiser) Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht entgegen. Mit der (teilweisen) Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlischt für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung das unmittelbar kraft Gesetzes entstandene Darlehensverhältnis rückwirkend. Eventuell erfolgte - rechtsgrundlose - Geldflüsse zwischen der auszubildenden Person und dem Bundesverwaltungsamt sind in diesem Verhältnis abzuwickeln" (zitiert aus Rothe/Blanke, BAföG, Stand August 2017, Teil I, Nr. 3, Seite 48f.). Zwar hat die genannte Verwaltungsvorschrift nur verwaltungsinterne Bedeutung und bindet die Verwaltungsgerichte nicht. Jedoch wird dort die sich aus dem Gesetz ergebende Rechtslage zutreffend beschrieben. Im vorliegenden Fall steht somit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch den Beklagten der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin bereits vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides das ihr gewährte Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG vollständig getilgt hatte. Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht auch die Überlegung, dass ansonsten die Klägerin der ihr - in Anwendung von § 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG - offenbar gewährte Nachlass als Vorteil verbliebe, wofür eine Berechtigung nicht zu erkennen ist, wie der Beklagte zu Recht einwendet. Dies würde nämlich dazu führen, dass eine auszubildende Person sich gegebenenfalls durch unzutreffende oder unvollständige Angaben die Leistung von Ausbildungsförderung erschleichen und sodann durch alsbaldige vollständige Tilgung des Darlehens unter Beanspruchung eines entsprechenden Nachlasses die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches gegen sich in dieser Höhe "sperren" könnte. Dies würde zu einer unberechtigten Bevorteilung von solchen Auszubildenden führen, die finanziell in der Lage sind, eine alsbaldige vollständige Tilgung des Darlehensanteils ihrer Ausbildungsförderung vorzunehmen, gegenüber denjenigen, die finanziell hierzu nicht in der Lage sind. Diesen Vorteil könnten sogar diejenigen für sich herbeiführen, die Ausbildungsförderung trotz guter finanzieller Situation zu Unrecht erlangt haben, ihre Ausbildungsförderung wegen ihrer verschwiegenen guten finanziellen Situation ansparen und sodann unmittelbar nach Ausbildungsende zurückzahlen könnten, um hierfür den vorgesehenen Nachlass in Anspruch zu nehmen. Eine solche legale Erzielung von Vorteilen aus vorangegangenem rechtswidrigem Handeln würde Missbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor öffnen und geradezu eine Belohnung derjenigen darstellen, die sich unredlich verhalten. Solches kann von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden. Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung auf Seite 10 des amtlichen Entscheidungsumdrucks (juris Rn. 54) auf verschiedene oben aufgeführte Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen. Zwar hat das genannte Gericht dort die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Rückzahlung der nach § 17 Abs. 2 BAföG als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung und der Anspruch auf Rückforderung von zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung nach Aufhebung der ursprünglichen Bescheide auf der Grundlage des § 45 i.V.m. § 50 SGB X oder des § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG nach endgültiger Entscheidung über unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistete Ausbildungsförderung könnten aus rechtlichen Gründen nicht parallel bestehen sondern schlössen sich gegenseitig logisch aus (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2010 - 12 A 1850/09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 20. April 2011 - 12 A 2546/10 -, juris, Rn. 3) . Damit hat das genannte Gericht jedoch nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass die Erfüllung des einen Anspruchs die spätere Geltendmachung des anderen Anspruchs wechselseitig ausschließt. Vielmehr hat das genannte Gericht jeweils klargestellt, dass die Bestandskraft eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides rückwirkende Wirkung entfalte mit der Folge, dass damit auch eine rückwirkende Gestaltung des Darlehensverhältnisses eintritt (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Beschluss vom 26. November 2013 - 12 A 1988/13 -, juris, Rn. 7). Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid, der das Darlehensverhältnis nachträglich ändert, erst erlassen wird, wenn das Darlehensverhältnis bereits vollständig abgewickelt ist. Insofern besteht ein " Primat" von Erstattungsansprüchen gegenüber Darlehensrückzahlungsansprüchen. Allerdings dürfte die Sicht des Verwaltungsgerichts zutreffen, die Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen hätten Fallkonstellationen betroffen, in denen die Rückzahlung des Darlehens erst nach Erlass des Aufhebungs- und Rückzahlungsbescheides, wenn auch vor seiner Bestandskraft, erfolgt sei. Dem hiergegen gerichtete Einwand des Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2017, jedenfalls die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2013 (a.a.O.) habe eine der hier zu beurteilenden zeitlichen Abfolge vergleichbare Fallgestaltung betroffen, weil der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der dortigen Bewilligungsbehörde zeitlich deutlich später ergangen sei als der Darlehensrückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes nach § 18 Abs. 5a BAföG, kann nicht gefolgt werden. Der Erlass eines Feststellungsbescheides durch das Bundesverwaltungsamt nach § 18 Abs. 5a BAföG lässt nämlich keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Darlehenstilgung zu. Der genannten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wann im dort entschiedenen Fall das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG tatsächlich getilgt worden war. Auch wenn somit das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen haben dürfte, dass in den vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fallgestaltungen die Darlehensrückzahlung dem Erlass des in den dort entschiedenen Fällen ergangenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nachgefolgt war, so dass die noch später eingetretene Bestandskraft auf den Erlasszeitpunkt zurückwirkte und damit auf einen Zeitpunkt vor Tilgung der Darlehensschuld gegenüber dem Bundesverwaltungsamt, führt dies gleichwohl nicht zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtsfolge. Dies würde nämlich dem "Primat der Bescheidlage" widersprechen, wonach - wie oben ausgeführt - das Darlehensverhältnis der Bewilligung von Ausbildungsförderung nachfolgend kraft Gesetzes entsteht oder entfällt. Mit der Bestandskraft eines Rücknahmebescheides nach § 45 SGB X, mit dem ein vorangegangener rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, wird die Rechtslage mit Wirkung für die Vergangenheit (neu) gestaltet. Damit wird auch das Darlehensverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Bundesverwaltungsamt mit rückwirkender Kraft modifiziert bzw. aufgehoben. Dieser neuen Rechtslage folgend ist sodann das Darlehensverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Bundesverwaltungsamt gegebenenfalls rückabzuwickeln. Es muss daher dabei bleiben, dass die Regelung über die Voraussetzungen und die Höhe der Ausbildungsförderung insgesamt nach den normalen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung die durch die Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch eingeräumten Möglichkeiten zur nachträglichen Korrektur zu Unrecht oder zu viel geleisteter Ausbildungsförderung auch dann in vollem Umfang zur Verfügung stehen, wenn das Darlehensverhältnis zwischen Auszubildendem und Bundesverwaltungsamt bereits (teilweise oder vollständig) abgewickelt sein sollte. Erst der Bescheidlage nachfolgend wären gegebenenfalls auch Korrekturen an dem Darlehensverhältnis vorzunehmen, selbst wenn dieses bereits vollständig abgewickelt sein sollte. An dieser rechtlichen Einschätzung ändert sich im hier zu entscheidenden Fall nicht dadurch etwas, dass im Falle der Klägerin die Landeshauptstadt München offenbar einen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Standpunkt eingenommen hat. Bei der Geltendmachung ihres Rückforderungsanspruchs der durch sie gewährten Ausbildungsförderung hat diese den bereits zurückgezahlten Darlehensanteil von der geltend zu machenden Forderung abgezogen. In dem Bescheid vom 11. Juni 2012 wurde eine Überzahlung von 18.043,87 € ermittelt und hiervon die bereits getilgte Darlehensschuld von insgesamt 9.205,99 € abgezogen, so dass noch eine Zahlungsaufforderung von 8.832,88 € verblieb. Die Regierung von Oberbayern ist im Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 dieser Rechtsanwendung gefolgt. Aus dieser Vorgehensweise kann sich kein Vertrauenstatbestand der Klägerin auf eine Fortführung dieser Praxis im vorliegenden Fall ergeben, die nach der hier eingenommenen Rechtsauffassung mit der Rechtslage nicht übereinstimmt, zumal diese Rechtsanwendung nicht durch den Beklagten des vorliegenden Verfahrens erfolgt ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass von den genannten bayerischen Behörden die gesamte Darlehensschuld der Klägerin berücksichtigt worden ist, obwohl ein Teil davon offensichtlich auf den Darlehensanteil der Ausbildungsförderung entfiel, die der Beklagte des vorliegenden Verfahrens der Klägerin gewährt hatte. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2014 - 3 K 1723/13.F - (Seite 2 des amtlichen Entscheidungsumdrucks) zum zwischen der Klägerin und der Landeshaupt München geführten Rechtsstreit über den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. März 2013 ist zu entnehmen, dass der Klägerin für die Zeiträume November 2001 bis September 2002, von Oktober 2002 bis September 2003 und von November 2004 bis September 2005 von der dortigen Beklagten Darlehensanteile in Höhe von insgesamt 6.951,49 € bewilligt worden waren. Vom hiesigen Beklagten war der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Juni 2004 ein Darlehensanteil von insgesamt 2.254,50 € gewährt worden. Nur unter Addition des von der Landeshauptstadt München gewährten Darlehensanteils und des vom hiesigen Beklagten gewährten Darlehensanteils in der jeweils genannten Höhe ergibt sich die vom Bundesverwaltungsamt sowohl in seinem Anschreiben an die Landeshauptstadt München vom 6. Juni 2012 (Bl. 323 Verwaltungsvorgang der Landeshauptstadt München) als auch in der e-Mail an die Bezirksregierung Köln vom 14. April 2016 (Bl. 162 d.A.) angegebene Summe von 9.205,99 €. Es dürfte daher nicht zutreffen, wie im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. März 2013 ausgeführt, dass die für die dort aufgeführten Zeiträume - diese umfassen den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Förderung durch den Beklagten nicht - gewährte Gesamtförderung mit einem Betrag von 9.205,99 € als unverzinsliches Darlehen gewährt worden sei. Vielmehr erfolgte die dortige Darlehensgewährung nur in Höhe von 6.951,49 €. Es bedarf keines abschließenden Eingehens darauf, ob die Einbeziehung des auch vom hiesigen Beklagten gewährten Darlehensanteils in den vorgenommenen Gesamtabzug durch die Landeshauptstadt München auf einem - durch eine Fehlinterpretation der Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes hervorgerufenen - Irrtum oder auf planvollem Handeln beruht und welche rechtlichen Erwägungen gegebenenfalls hierzu geführt haben mögen. Diese Vorgehensweise war auch nicht Gegenstand der Erörterung in dem Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Klägerin und der Landeshauptstadt München, da sich die Klägerin naturgemäß gegen diese für sie günstige Vorgehensweise nicht gewandt hatte und diese damit auch im Klageverfahren nicht zu überprüfen war. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin im Ergebnis bereits durch die von der Landeshauptstadt München vorgenommene Regelung, die gesamte getilgte Darlehenssumme von dem dort geltend gemachten Rückforderungsanspruch abzuziehen, begünstigt ist und für die Erwägung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall, die Klägerin wäre ansonsten doppelt belastet, schon von daher kein Raum sein dürfte. Vielmehr dürfte umgekehrt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis dazu führen, dass die Tilgung des Darlehensteils, der sich auf die vom Beklagten gewährte Ausbildungsförderung bezieht, zugunsten der Klägerin doppelt auf Rückforderungsansprüche angerechnet worden wäre, einmal gegenüber der Landeshauptstadt München und sodann gegenüber dem Beklagten. Eines weiteren Eingehens hierauf und eine Klärung der Frage, ob eine durch die bestandskräftigen Bescheide der bayerischen Behörden etwa unberechtigt erfolgte Begünstigung der Klägerin ihr in ihrem Klageverfahren gegen den hiesigen Beklagten überhaupt zu ihren Ungunsten entgegengehalten werden kann, bedarf es nicht, zumal die Bescheide der Landeshauptstadt München und der Regierung von Oberbayern nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und die Klage der Klägerin gegen den hiesigen Beklagten bereits aufgrund der oben ausführlich dargestellten Erwägungen abzuweisen ist. Es bestand daher auch keine Veranlassung, den Beteiligten vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Aspekt zu geben, der bisher - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand der Erörterung zwischen den Beteiligten gewesen ist, da die Entscheidung hierauf nicht gestützt wird im Sinne von § 108 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach alldem ist der Berufung stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kosten des gesamten Verfahrens erster und zweiter Instanz hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin als unterliegender Teil zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids der Bezirksregierung Köln, mit dem ein ursprünglich an die Klägerin ergangener Bescheid über Ausbildungsförderung zurückgenommen worden ist. Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2001/2002 an der Universität Wien den individuellen Diplomstudiengang "Keltologie" auf. Hierfür erhielt sie auf ihren Antrag für die Bewilligungszeiträume November 2001 bis September 2002 und Oktober 2002 bis September 2003 von der Landeshauptstadt München Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt (BAföG). In der Zeit vom 29. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 setzte die Klägerin ihr Studium an der Universität Edinburgh fort. Mit Antrag vom 30. September 2003, verbunden mit einem späteren Aktualisierungsantrag, beantragte die Klägerin beim Beklagten Ausbildungsförderung. Sie machte hierbei auf dem Formblatt 1 weder zu vorhandenem Vermögen noch zu bestehenden Schulden Angaben. Nachdem weitere Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide des Vaters der Klägerin für die Kalenderjahre 2003 und 2004 vorgelegt worden waren, entschied der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2006 abschließend unter Auflösung des Vorbehalts des zunächst ergangenen Bescheides und gewährte der Klägerin eine monatliche Förderung von 548,00 €, davon 290,50 € als Zuschuss und 250,50 € als Darlehen. Insgesamt erhielt die Klägerin im Zeitraum Oktober 2003 bis Juni 2004 vom Beklagten Ausbildungsförderung in Höhe von 4.932,00 €. Von November 2004 bis September 2005 erhielt die Klägerin wieder Ausbildungsförderung von der Landeshaustadt München. Insgesamt hat die Klägerin von der Landeshauptstadt München für die Zeiträume November 2001 bis September 2003 und von November 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung in Höhe von 18.043,87 € erhalten, davon 6.951,49 € als Darlehen. Das ihr gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt 9.205,99 € hat die Klägerin am 10. Februar 2011 durch vorzeitige Rückzahlung an das Bundesverwaltungsamt vollständig getilgt. Dies ist einer Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes an die Landeshauptstadt München vom 6. Juni 2012 (Bl. 323 Verwaltungsvorgang der Landeshauptstadt München) zu entnehmen. Im April 2011 erhielt der Beklagte Kenntnis vom Ergebnis eines Datenabgleichs gemäß § 45d Abs. 3 EStG bei dem Bundeszentralamt für Steuern. Hieraus war zu entnehmen, dass die Klägerin aus Konten, für die sie Freistellungsaufträge erteilt hatte, in den Jahren 2003 und 2004 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von jeweils mindestens 1.023,00 € erzielt hatte. Die Landeshauptstadt München hob mit Bescheid vom 11. Juni 2012 ihre früheren Bewilligungsbescheide auf und gewährte der Klägerin aufgrund nachträglicher Vermögensanrechnung für sämtliche Bewilligungszeiträume keine Ausbildungsförderung mehr. Zugleich wurde die gewährte Ausbildungsförderung zurückgefordert, wobei von der errechneten Überzahlung in Höhe von insgesamt 18.043,87 € der Betrag des mittlerweile getilgten Darlehens in Höhe von 9.205,99 € abgezogen wurde, so dass nur noch ein Betrag von 8.837,88 zurückgefordert wurde. Der dagegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. März 2013 zurückgewiesen. Die anschließende Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 K 1723/13.F - (n. v.) abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. April 2015 - 10 A 1463/14.Z - (n. v.) abgelehnt. Mit Schreiben vom 16. April 2013 forderte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern für das Jahr 2003 auf, wegen der insofern möglichen Abweichung von der Erklärung der Klägerin zu Vermögen im Formblatt 1 ihres früheren Antrages auf Ausbildungsförderung das gesamte Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. September 2003 für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis Juni 2004 darzulegen und nachzuweisen. Die Klägerin reagierte hierauf nicht. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 29. Juni 2006 unter Anwendung von § 45 Abs. 1 SGB X zurück und forderte die bewilligten Förderungsleistungen für die Zeit von Oktober 2003 bis Juni 2004 in Höhe von insgesamt 4.932,00 € von der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin habe die Leistung von Ausbildungsförderung dadurch herbeigeführt, dass sie zumindest grob fahrlässig Angaben nicht gemacht habe. Der Bewilligungsbescheid habe auf zumindest grob fahrlässig unterlassenen Angaben zu dem vollständigen Vermögen der Klägerin beruht. Mit am 14. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ließ sie vortragen, aus dem Bescheid vom 16. Dezember 2013 sei nicht ersichtlich, welches Vermögen die Klägerin nicht angegeben habe. Sie habe im fraglichen Zeitpunkt über keine nennenswerten Vermögensgegenstände verfügt. Die auf einem Ihrer Konten bei der Finanzbank befindlichen Beträge habe sie nur für ihren Vater und ihren Bruder dort aufbewahrt. Diese seien jedoch zurückgezahlt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen besessen habe, zumal zwischenzeitlich die von der Klägerin angestrengten Verfahren gegen die Bescheide des Amtes für Ausbildungsförderung der Stadt München rechtskräftig abgeschlossen seien. Der Vortrag der Klägerin zum behaupteten "Aufbewahrungsverhältnis" vermöge nicht zu überzeugen. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenem Einzelrichter-Urteil vom 24. März 2016 - 3 K 138/14.F - (veröff. in juris) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2013 aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 2.677,50 € zurückgefordert wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides sei rechtmäßig erfolgt. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X hätten vorgelegen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin griffen nicht durch. Der Bescheid sei jedoch rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte auch den Darlehensanteil der ursprünglich bewilligten Förderung zurückgefordert habe. Die Klägerin habe das Darlehen durch vorzeitige Rückzahlung bereits am 10. Februar 2011 komplett getilgt. Damit sei nach Auffassung des Gerichts der Beklagte gehindert gewesen, zu Unrecht bewilligte Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt von der Klägerin zurückzufordern. Das Gericht teile die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, der Anspruch auf Rückforderung von zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung nach Aufhebung der Bescheide gemäß § 45 SGB X und der Anspruch auf Rückzahlung der nach § 17 Abs. 2 BAföG als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung bezogen auf dieselbe Leistung der Ausbildungsförderung könnten aus rechtlichen Gründen nicht parallel bestehen, sondern schlössen sich gegenseitig logisch aus. Dieser Grundsatz lasse sich nicht postulieren wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, die Aufhebung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X und die daraus resultierende Rückforderung von zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung griffe stets durch und bereits erfolgte Geldflüsse zwischen dem Auszubildenden und dem Bundesverwaltungsamt müssten in diesem Verhältnis rückabgewickelt werden. Dass in den näher bezeichneten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen die bereits zurückgezahlten Darlehen tatsächlich rückabgewickelt werden mussten, habe seinen Grund darin, dass in den dort entschiedenen Fällen die Rückzahlung der Darlehen in dem Zeitraum zwischen Erlass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide und dem Eintritt von deren Unanfechtbarkeit erfolgt sei. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit seien die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Erlasses wirksam geworden mit der Folge, dass die zeitlich spätere Rückzahlung der Darlehen ins Leere gegangen sei. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich hiervon jedoch dadurch, dass die Klägerin die erhaltenen Darlehen bereits am 10. Februar 2011 vollständig getilgt habe, so dass der zeitlich nachfolgende streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2013 hinsichtlich des Darlehensanteils des aufgehobenen Bescheides seinerseits ins Leere gehe. Das Urteil wurde den Beteiligten am 5. April 2016 zugestellt. Mit am 20. April 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. April 2016 hat der Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen gleichzeitig damit begründet, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung verbliebe im Ergebnis bei Fallgestaltungen der hier vorliegenden zeitlichen Abfolge regelmäßig ein rechtlich nicht zu begründender Vermögensvorteil bei der auszubildenden Person. Die Klägerin habe einen Nachlass in Höhe von 25 % erhalten, so dass sie unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Höhe von etwa 564,00 € bereichert wäre, was nicht zu rechtfertigen sei. Mit Beschluss vom 6. März 2017 - 10 A 1277/16.Z - (n. v.) hat der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 zugelassen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei zuzulassen, weil der Beklagte den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt habe und dieser Zulassungsgrund auch vorliege. Es spreche viel dafür, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Darlehensbedingungen der "Bescheidlage" folgen müssten und nicht umgekehrt, so dass eine Änderung früherer Bewilligungsbescheide nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen könne und nachträglich gegebenenfalls eine Darlehensrückabwicklung zu erfolgen habe. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 7. März 2017 zugestellt. Der Beklagte hat die Berufung mit am 21. März 2017 beim Senat eingegangenem Schriftsatz vom 20. März 2017 begründet. Er macht geltend, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend und stehe im Widerspruch zu näher bezeichneter obergerichtlicher Rechtsprechung. Aus Letzterer sei zu entnehmen, dass aufgrund eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides die geleisteten Förderungsbeträge in ihrer gesamten Höhe der Rückforderung unterlägen, auch wenn der darin enthaltene Darlehensanteil bereits an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt worden sein sollte. Die vom Verwaltungsgericht gesehene zeitliche Einschränkung dieses Grundsatzes ergebe sich aus den Entscheidungen nicht. Mit Bestandskraft des angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides werde dieser wirksam bezüglich der geregelten Aufhebung des der Darlehensgewährung zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheides und der aus der Aufhebung resultierenden Rückforderung. Mit dieser Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlösche für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung das unmittelbar kraft Gesetzes entstandene Darlehensverhältnis rückwirkend. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Widerspruch durch parallel existierende Ansprüche, die sich gegenseitig ausschließen, bestehe also auch bei der hier vorliegenden Fallgestaltung gerade nicht. Auch Tz. 18.5a.1 BAföG-VwV bestimme, dass ein unanfechtbarer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG sowie darauf bereits geleistete Zahlungen des Darlehensnehmers dem Erlass eines Rückforderungsbescheides durch das Amt für Ausbildungsförderung nach (teilweiser) Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht entgegen stehe. Mit der (teilweisen) Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlösche für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung das unmittelbar kraft Gesetzes entstandene Darlehensverhältnis rückwirkend. Eventuell erfolgte - rechtsgrundlose - Geldflüsse zwischen der auszubildenden Person und dem Bundesverwaltungsamt seien in diesem Verhältnis abzuwickeln. Der Bescheid des Beklagten beruhe auf der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift. Der Beklagte beantragt daher sinngemäß, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 - 3 K 138/14.F - dahingehend abzuändern, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt und im Berufungsverfahren trotz Ankündigung keine Stellungnahme in der Sache abgegeben. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände), die Verfahrensakte VG Frankfurt am Main - 3 K 1723/13.F - sowie die Behördenvorgänge des Beklagten (ein Heftstreifen) und der Landeshauptstadt München (drei Heftstreifen), die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet, der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. September 2017 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. November 2017.