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Beschluss

10 A 3025/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0102.10A3025.16.00
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Leitsätze
Der Hessische Rundfunk ist als Landesrundfunkanstalt berechtigt, Bescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zu erlassen und sich hierfür des Beitragsservice zu bedienen. Zur formellen Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides. Zur Festsetzung des Streitwertes bei Streit über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2016 - 1 K 4692/15.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insofern unter Änderung des dem Urteil beigefügten Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - und für das Berufungszulassungsverfahren auf jeweils 1.051,54 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hessische Rundfunk ist als Landesrundfunkanstalt berechtigt, Bescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zu erlassen und sich hierfür des Beitragsservice zu bedienen. Zur formellen Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides. Zur Festsetzung des Streitwertes bei Streit über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2016 - 1 K 4692/15.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insofern unter Änderung des dem Urteil beigefügten Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - und für das Berufungszulassungsverfahren auf jeweils 1.051,54 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2016 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 2. Dezember 2016 erfolgter Zustellung des Urteils mit am 22. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Antrag ist mit am 1. Februar 2017 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 31. Januar 2017 begründet worden, so dass auch die zweimonatige Begründungsfrist nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gewahrt ist. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, dem Begehren des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens zu folgen. Unabhängig davon, ob die engen Voraussetzungen hierfür nach § 94 VwGO überhaupt vorliegen, zumal offenbar der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht Beteiligter an den im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Juni 2017 aufgeführten beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren ist, ist im derzeitigen Verfahrensstand allein zu prüfen, ob im Sinne von § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO (wenigstens) einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Diese Fragen können nicht Gegenstand der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden sein. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind entweder bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargetan worden oder liegen jedenfalls nicht vor. Die Ausführungen des Klägers unter Gliederungspunkt 1.) seines Schriftsatzes vom 31. Januar 2017 wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen stets, aber auch nur dann vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung des angefochtenen Urteils führen wird (u.a. Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 14 ZB 10.1432 - juris). Ob die Berufung zuzulassen ist, ist stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744). Dies zugrunde gelegt kann unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags nicht vom Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgegangen werden. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, zu den in der Klageschrift vom 29. September 2015 unter a) bis e) angeführten Nichtigkeitsgründen habe sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert und nur pauschal auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. November 2015 Bezug genommen. Die Problematik der generell fehlenden Behördeneigenschaft, der fehlenden deutlichen Erkennbarkeit der den Bescheid ausstellenden Behörde für den Empfänger, der sachlich unzuständigen Behörde und der Sittenwidrigkeit sei nicht aufgegriffen, geschweige denn hierüber eine Entscheidung getroffen worden. Beispielhaft werde auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 Bezug genommen, wo das Gericht dezidiert ausführe, aus welchen Gründen eine Landesrundfunkanstalt keine "Behörde" sein könne, sondern einem Unternehmen entspreche. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der aufgeführten Einwendungen des Klägers auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen hat. Die genannte Vorschrift erlaubt dieses ausdrücklich. Das Gericht hat sich damit sämtliche Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu Eigen gemacht, was nicht zu beanstanden ist, zumal die Einwendungen des Klägers offensichtlich nicht durchgreifen. Dies gilt insbesondere für den Einwand des Klägers, dem Beklagten fehle es an einer Behördeneigenschaft, womit wohl geltend gemacht werden soll, ihm fehle die Möglichkeit zum Erlass der streitgegenständlichen Beitragsbescheide, weil ihm keine hoheitliche Befugnis hierfür zukomme. Dieser Einwand greift offensichtlich nicht durch. Nach § 1 Abs. 1 Gesetz über den Hessischen Rundfunk (HRG) vom 2. Oktober 1948 (GVBl Seite 123, ber. Seite 149), zuletzt geändert durch Art. 1 Sechstes Änderungsgesetz vom 13. Oktober 2016 (GVBl Seite 178) wird der Hessische Rundfunk als eine Anstalt des öffentlich Rechts mit dem Sitz in B-Stadt errichtet. Nach Satz 2 der Vorschrift hat er das Recht der Selbstverwaltung. Er unterliegt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HRG der Rechtsaufsicht des Landes, die von der Hessischen Staatskanzlei wahrgenommen wird. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV) werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Hieraus folgt, dass den genannten Landesrundfunkanstalten - und damit auch dem Beklagten - durch den genannten Staatsvertrag, der in den Bundesländern im Rang eines Landesgesetzes gilt (vgl. Gesetz zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes vom 23. August 2011, GVBl Nr. 1 Seite 362), die Befugnis zur Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge durch entsprechenden Bescheid eingeräumt worden ist. Auch der hessische Landesgesetzgeber geht somit davon aus, dass der Hessische Rundfunk - obwohl wegen der erforderlichen "Staatsferne" des Rundfunks nicht in die allgemeine Verwaltung des Landes Hessen eingegliedert - als Behörde im weiteren Sinne gilt, die entsprechende Bescheide zu erlassen berechtigt ist. Dies ist auch den Regelungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zu entnehmen. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes gilt dieses für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes (Nr. 1), der Gemeinden und Gemeindeverbände (Nr. 2) sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 3). § 2 Abs. 1 HVwVfG bestimmt, dass dieses Gesetz (u.a.) für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks nicht gilt. Diese Ausnahme wäre nicht erforderlich gewesen, wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, der Beklagte falle von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HVwVfG. Jedenfalls hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Beklagte berechtigt war, die streitgegenständlichen Beitragsbescheide zu erlassen. Er teilt nicht die Auffassung des Landgerichts Tübingen in seinem vom Beklagten aufgeführten Beschluss vom 16. September 2016 (- 5 T 232/16 -, juris; vgl. auch LG Tübingen Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof vom 3. August 2017 - 5 T 121/17 - u.a., juris), die dort zu beurteilende Landesrundfunkanstalt sei keine "Behörde", sondern entspreche einem Unternehmen. Abgesehen davon, dass die genannte Entscheidung den Südwestrundfunk betraf, der auf einem Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz beruht, so dass die landesgesetzlichen Bestimmungen von den oben dargestellten hessischen Regelungen abweichen können, hält der Senat die Auffassung des Landgerichts, das wesentliche Handeln und Gestalten der Landesrundfunkanstalt sei unternehmerisch, schon wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der Landesrundfunkanstalt für abwegig. Jedenfalls bestehen aufgrund der oben dargestellten Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte berechtigt war, die angefochtenen Beitragsbescheide zu erlassen. Aus dem Bescheid vom 2. März 2015 (Bl. 6 der Akte) ist auch die erlassende Behörde klar erkennbar. Oben links ist deutlich hervorgehoben der Name des Beklagten unter Angabe seiner Adresse in B-Stadt erkennbar. Inwieweit sich hieraus Zweifel an der den Bescheid ausstellenden Behörde ergeben sollen, erschließt sich dem Senat nicht und lässt sich auch den schlichten Hinweisen des Klägers im Schriftsatz vom 31. Januar 2017 nicht entnehmen. Soweit der Kläger Bezug nimmt auf eine sachlich angeblich unzuständige Behörde meint er wohl den Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio. Hierbei handelt es sich jedoch um keine eigenständige Behörde, sondern um die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle, die in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBeitrStV aufgeführt wird. Nach der genannten Bestimmung nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch diese Stelle selbst wahr. Hieraus folgt, dass nach außen tretende Handlungen des Beitragsservice als durch die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ergangen anzusehen sind. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund des Umstandes, dass diese von dem Beitragsservice für den Beklagten und in dessen Namen erstellt worden sein mögen, ergeben sich somit nicht. Auch die Aufführung dieser Stelle auf dem Bescheid (oben rechts) begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken und führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids und erst Recht nicht zu seiner Nichtigkeit. Soweit der Kläger in seinen Schriftsatz vom 31. Januar 2017 "Sittenwidrigkeit" erwähnt, stellt er nicht näher dar, was hiermit gemeint sein soll. Er gibt lediglich an, hierüber sei vom Verwaltungsgericht keine Entscheidung getroffen worden. Inwiefern sich hieraus Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sollen, erschließt sich dem Senat nicht, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Beitragserhebung durch den Beklagten, die auf der Rechtsgrundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie anderer Rechtsvorschriften erfolgt, gegen die guten Sitten verstoßen könnte. Weiter macht der Kläger ab Seite 2 seines Schriftsatzes vom 31. Januar 2017 geltend, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen sei entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht verfassungsgemäß, da es sich tatsächlich um eine Steuer handele und dem Land somit die Gesetzgebungszuständigkeit fehle. Dem kann nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung sowohl des Senats als auch des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insgesamt mit höherrangigem Recht vereinbar ist und damit eine gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung des hier streitigen Rundfunkbeitrags darstellt. Bereits in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat der Senat unter Hinweis auf die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen der Rundfunkbeitrag keine Steuer darstellt, sondern einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 - 10 A 1181/15. Z -, juris, Rn. 14 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Juni 2016 - 10 A 701/16.Z -, n.v.). Insbesondere dient er nicht zur Abdeckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates, sondern allein zur Finanzierung der Tätigkeit der Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradio. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit der Regelungen über den Rundfunkbeitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestätigt (vgl. neben dem bereits vom Verwaltungsgericht aufgeführten Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, NVwZ 2016, 1081 auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35/15 -, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7/16 - und Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 12/17 -, jeweils juris). In den genannten Entscheidungen ist das Bundesverwaltungsgericht auf sämtliche Einwendungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2017 eingegangen und hat insbesondere dargestellt, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe ist, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist, die Beitragserhebung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, weil der Rundfunkbeitrag eine angemessene Art der Finanzierung des öffentlichenrechtlichen Rundfunks darstellt und als Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil anzusehen ist, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, was durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst werde. Der Senat teilt die in den genannten Entscheidungen ausführlich dargestellte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Sämtlichen Einwendungen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2017 erhebt, wäre somit in einem Berufungsverfahren nicht zu folgen, so dass es der Durchführung eines solchen Berufungsverfahrens nicht bedarf, da dieses erfolglos bleiben müsste und nicht zu einer Änderung des angefochtenen Urteils führen könnte. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, im vorliegenden Beschluss die ausführlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den oben genannten Entscheidungen zu wiederholen, zumal dem Kläger und seiner Bevollmächtigten zumindest das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 bereits bei Abfassung des Schriftsatzes vom 31 Januar 2017 bekannt war und davon auszugehen ist, dass ihnen auch die nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bekannt geworden sind. In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch jeweils dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es für die Einführung des Rundfunkbeitrags entgegen der auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 31. Januar 2017 vertretenen Rechtsauffassung des Klägers keiner Zustimmung durch die Europäische Kommission nach Art. 108 AEUV bedurfte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris Rn. 51; Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., juris Rn. 53). Auch dieser Auffassung schließt sich der Senat an und nimmt auf die genannten Entscheidungen Bezug. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die vom Kläger auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 31. Januar 2017 als allein rechtsstaatlichen Anforderungen genügend bezeichnete "nutzungsbezogene Abgabe" gerade nicht geeignet ist, die umfassende Aufgabe der Landesrundfunkanstalten zu finanzieren, weil hierdurch die Notwendigkeit entstünde, möglichst massenattraktive Sendungen herzustellen und zu verbreiten, wohingegen Sendungen, die nur für eine geringe Zahl von Teilnehmern von Interesse sind und die oft - wie namentlich anspruchsvolle kulturelle Sendungen - einen hohen Kostenaufwand erforderten, zurückgedrängt oder gänzlich wegfallen würden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13/97 -, BVerwGE 108,108, juris Rn. 28, 30). Es ist aber gerade auch Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nicht nur "massentaugliche Ware" herzustellen und zu verbreiten, sondern auch von nur wenigen Rundfunkteilnehmern gewünschte und sie interessierende Sendungen. Eine nutzungsbezogene Abgabe in Form eines "Pay-TV" ist daher völlig ungeeignet, die Finanzierung der Aufgaben der Landesrundfunkanstalten in vollem Umfang zu gewährleisten (so auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017, a.a.O., juris Rn. 22). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Rechtssache weder besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Beide Zulassungsgründe sind zudem vom Kläger auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 31. Januar 2017 bereits nicht hinreichend dargetan worden. Zur Darstellung der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte es der Darlegung bedurft, aufgrund welcher Erwägungen sich der vorliegende Streitfall von den regelmäßig in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren anzutreffenden rechtlichen Schwierigkeiten abheben soll. Allein der Hinweis, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 sei konkrete Kritik geäußert worden, die gerade noch nicht höchstrichterlich erörtert und entschieden worden sei, reicht hierfür nicht aus. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es erforderlich eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage zu formulieren und darzutun, aufgrund welcher Erwägungen diese in einem durchzuführende Berufungsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein soll und worin die über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung bestehen soll. Solche Ausführungen lassen sich den Darlegungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2017 nicht entnehmen. Der Hinweis allein, das Bundesverfassungsgericht habe noch keine Entscheidung zum Gesamtsachverhalt getroffen, reicht hierfür nicht aus. Erst recht kann der Hinweis des Klägers, ein rechtskräftiges Urteil und die damit einhergehenden Beitrags- und Zahlungsverpflichtungen würden zu einem finanziellen Schaden des Klägers führen, weder die allgemeine Klärungsfähigkeit noch die über den vorliegenden Streitfall hinausgehende Bedeutung begründen. Dass nach rechtskräftigem Urteil der Kläger den von ihm geforderten Rundfunkbeitrag zu zahlen hat, ist die normale vom Gesetz vorgesehene Folge eines zum Nachteil des Klägers ergangenen rechtskräftigen Urteils. Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird vom Kläger auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 31. Januar 2017 zwar erwähnt, gleichzeitig jedoch eingeräumt, dass das Urteil nicht im Sinne der genannten Vorschrift von einer derzeitigen obergerichtlichen Entscheidung abweiche. Der Hinweis darauf, dass aufgrund mittlerweile zahlreich vorliegender Verfassungsbeschwerden eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ausstehe, vermag hieran nichts zu ändern. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt somit offensichtlich nicht vor. Nach alldem ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. Hierbei ist zunächst der vom Kläger mit den streitgegenständlichen Bescheiden geforderte Betrag von 421,54 € unter Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG als Streitwert festzusetzen. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sieht vor, dass die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben ist, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Mit dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren will der Kläger offensichtlich erreichen, auch für die Zukunft keinen Rundfunkbeitrag entrichten zu müssen. Die Anwendung der genannten Vorschrift ist damit eröffnet. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, wonach in Streitigkeiten über die Rechtsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags als solcher der Streitwert um den dreifachen Jahresbetrag des Rundfunkbeitrags zu erhöhen ist, während die Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes mangels "Offensichtlichkeit" der absehbaren zukünftigen Auswirkungen im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG regelmäßig ausscheidet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 OA 165/17 -, juris, Rn. 7). Zu beachten ist ferner, dass die Grenze des dreifachen Wertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht überschritten werden darf. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG den sich aus Satz 1 ergebenden Wert (ohne Nachkommastellen) verdreifacht und den Streitwert auf 1.263,00 € festgesetzt. Dies erscheint dem Senat im vorliegenden Fall unangemessen, weil sich der vom Kläger mit Bescheid vom 2. März 2015 (Bl. 6 d.A.) geforderte Betrag auf den Zeitraum Januar 2013 bis November 2014 bezog, also auf 23 Monate, so dass die vom Verwaltungsgericht gewählte Berechnungsweise gedanklich einen weiteren Zeitraum von 46 Monaten umfassen würde, also einen längeren Zeitraum als den oben genannten Dreijahreszeitraum. Zudem lag dem angefochtenen Bescheid noch der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,89 € zugrunde, während der Rundfunkbeitrag ab dem 1. April 2015 nur noch 17,50 € beträgt. Bei der Beurteilung der absehbaren Auswirkungen auf künftige Verwaltungsakte im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kann nur noch der Rundfunkbeitrag in derzeit geltender Höhe herangezogen werden. Auch die Einbeziehung des vom Kläger mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Versäumniszuschlages dürfte ausscheiden, weil von einer künftigen Säumnis nicht zwingend ausgegangen werden kann. Bei einem Rundfunkbeitrag von derzeit 17,50 € ergibt sich ein Jahreswert von 210,00 €, was multipliziert mit 3 einem Betrag von 630,00 € entspricht. Addiert zu dem oben genannten, mit dem streitgegenständlichen Bescheid geforderten Betrag ergibt sich die im Tenor genannte Summe. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, und setzt insofern zur Vereinheitlichung und zur Klarstellung den sich nach der soeben aufgeführten Berechnung ergebenden Betrag fest, auch wenn ihm bewusst ist, dass dies keine Auswirkungen auf die Gerichts- und die Rechtsanwaltsgebühr hat, weil diese jeweils für Streitwerte zwischen 1.000,00 € und 1.500,00 € identisch sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).