Urteil
23 C 2407/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0629.23C2407.16.0A
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Leitsätze
Nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ist der Grünlandumbruch jedenfalls zustimmungspflichtig, wenn er nicht mehr der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG entspricht.
Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Bei der Ermessensentscheidung sind die Grundsätze der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets nach § 37 Abs. 1 FlurbG und die dabei nach § 37 Abs. 2 FlurbG zu wahrenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 192,00 € erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ist der Grünlandumbruch jedenfalls zustimmungspflichtig, wenn er nicht mehr der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG entspricht. Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Bei der Ermessensentscheidung sind die Grundsätze der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets nach § 37 Abs. 1 FlurbG und die dabei nach § 37 Abs. 2 FlurbG zu wahrenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 192,00 € erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zustimmung zum Umbruch von Grünland zu Ackerland im Flurbereinigungsgebiet. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gilt von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans die Einschränkung, dass in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden dürfen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Danach ist hier die Zustimmung zum Grünlandumbruch erforderlich. Das Erfordernis der Zustimmung wurde gemäß § 34 Abs. 4 FlurbG i.V.m. § 6 Abs. 1 FlurbG in Nr. 7 Buchst. a in den entscheidenden Teil der Flurbereinigungsbeschlusses vom 4. November 2010 aufgenommen. Der Flurbereinigungsbeschluss wurde am 29. November 2010 öffentlich bekannt gemacht (StAnz, 2010, S. 2610). Dadurch traten die Rechtswirkungen von § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ein. Bei dem beabsichtigten Umbruch der Grundstücke Gemarkung Michelbach, Flur A, Flurstücke B, C und D sowie Flur E, Flurstücke F, G und H von Grünland in Ackerland handelt es sich um Änderungen in der Nutzungsart der Grundstücke. Diese angestrebte Änderung der Nutzungsart ist nicht deshalb ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde zulässig, weil sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehörte. Die Beschränkung der ohne Zustimmung zulässigen Änderungen der Nutzungsarten auf solche, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören, soll verhindern, dass erhebliche Änderungen der Nutzungsart vorgenommen werden, die die Abfindungsgestaltung durch die Flurbereinigungsbehörde behindern könnten. Andererseits soll der normale Wirtschaftsbetrieb möglich bleiben, ohne dass eine Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde eingeholt werden muss. Zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört somit nur die herkömmliche, übliche Nutzung (vgl. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 34 FlurbG Anm. 16), nicht aber die Änderung in eine Nutzung, die den bisherigen betrieblichen Rahmen verlässt, mag sie auch betrieblich sinnvoll sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2002 - 9 C 11151/01 -, NuR 2002, 756). So gehört bspw. die erstmalige Anlage einer Obstplantage, anders als eine turnusmäßige Neuanpflanzung, nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb eines Obstbaubetriebes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1971 - IV B 168.70 -, RdL 1971, 236). Maßgeblich kommt es darauf an, ob in der Nutzungsart des konkreten Grundstücks eine Änderung vorgenommen wird. Die Gesamtnutzungsart der zum Betrieb eines Landwirts gehörenden Grundstücke ist unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2002 - 9 B 38.02 -, juris). Ob nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG der Grünlandumbruch zustimmungspflichtig ist, weil er nicht mehr zur täglichen Wirtschaftsweise des Landwirts zählt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2000 - 8 A 12418/99 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 6. September 1991 - 3 TH 1077/91 -, NuR 1992, 86 zur naturschutzrechtlichen Landwirtschaftsklausel) oder die Zustimmungspflicht nur besteht, wenn die Umwandlung von Grünland zu Ackerland und umgekehrt im Wege der turnusmäßigen Wechselwirtschaft in dem betreffenden Gebiet üblich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2002 - 9 C 11151/01 -, NuR 2002, 756), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Zustimmungsbedürftigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Grünlandumbruch nicht mehr der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG entspricht. Danach wiederspricht es der guten fachlichen Praxis, auf erosionsgefährdeten Hängen einen Grünlandumbruch vorzunehmen. Bei den zum Grünlandumbruch beantragten Flächen des Klägers handelt es sich sämtlich um solche die erosionsgefährdet sind. Es ist allgemein anerkannt, dass die Ermittlung und genaue Festlegung von erosionsgefährdeten Gebieten mit Hilfe von Kartendiensten der Fachbehörden erfolgen kann (Agena, NuR 2012, 297 [305 f.]). Daher erachtet das Flurbereinigungsgericht es für zutreffend, zur Frage der Erosionsgefährdung auf die archivmäßig beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie verwahrten Karte "CC Erosionskulisse nach DIN 19708" abzustellen, die entsprechend der Hessischen Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vom 27. August 2010 (GVBl. I, S. 300) gefertigt wurde. In der "CC Erosionskulisse nach DIN 19708", sind die Grundstücke des Klägers Flur A, Flurstücke B, C, D und Flur E, Flurstücke F, G und H teilweise "rot" und teilweise "gelb" dargestellt. Das heißt, dass die Grundstücke zumindest erosionsgefährdet sind, teilweise sogar eine hohe Erosionsgefährdung aufweisen. Demzufolge gehört der vom Kläger beabsichtigte Grünlandumbruch nicht mehr zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Die Flurbereinigungsbehörde hat die nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG erforderliche Zustimmung für den beabsichtigten Grünlandumbruch in nicht zu beanstandender Weise versagt. Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Bei der Regelung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG handelt es sich um ein Veränderungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das dazu dient, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern. Außerdem sollen der zur Mitwirkung berufenen Teilnehmergemeinschaft vermeidbare Aufwendungen erspart bleiben, die durch die vorgenommenen Änderungen erwachsen, soweit deren Wiederherstellungskosten nicht abwälzbar sind. Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn die Änderung die Ausführungen der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1989 - 5 C 24.86 -, NVwZ 1990, 366). In welchem Umfang die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes beeinträchtigt wird, hängt auch davon ab, ob das planerische Ermessen erst verwirklicht werden soll oder ob planerische Entscheidungen - wie hier mit dem genehmigten Wege- und Gewässerplan - bereits getroffen sind. Insgesamt sind die Grundsätze der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets nach § 37 Abs. 1 FlurbG und die dabei nach § 37 Abs. 2 FlurbG zu wahrenden öffentlichen Interessen auch bei der Entscheidung über eine Zustimmung nach § 34 FlurbG zu berücksichtigen. Nach § 37 Abs. 1 FlurbG zählt es zu den Grundsätzen, die bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets zu berücksichtigen sind, die Feldmark neu einzuteilen und zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und alle Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert, und die Bewirtschaftung erleichtert wird. Vor diesem Hintergrund entspricht es einer an den Zwecken des Flurbereinigungsgesetzes ausgerichteten Ermessensausübung, die Zustimmung für den Grünlandumbruch auf den klägerischen Grundstücken zu verweigern, weil diese sich innerhalb zusammenhängender Grünlandschläge befinden. Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert, sind die Grundstücke Flur A, Flurstücke B, C und D in westlicher, östlicher und südlicher Richtung von Grünlandflächen umschlossen. In nördlicher Richtung sieht der Wege- und Gewässerplan die Umwandlung der derzeit nach dem Gewässerplan als Acker genutzten Flurstücke 66 bis 68 in Grünland vor. Auch die Grundstücke Flur E, Flurstücke F, G und H liegen inmitten eines Schlags, für welchen nach dem Wege- und Gewässerplan Grünlandnutzung bereits besteht bzw. für die westlichen Teile der südlich anschließenden Flurstücke J bis L die Umwandlung von Ackerland zu Grünland im Wege- und Gewässerplan geplant ist. Die Zustimmung zum Grünlandumbruch liefe mithin dem Zweck zuwider, zusammenhängende Wirtschaftseinheiten zu schaffen. Da auch der Bodenschutz nach § 37 Abs. 1 FlurbG zu den bei der Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets zu berücksichtigenden Belangen zählt, trägt auch die Berufung auf die Erosionsgefährdung (s.o.) der Flächen des Klägers die die Zustimmung ablehnende Entscheidung. Nach § 37 Abs. 2 FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde bei der Durchführung Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets die öffentlichen Interessen zu wahren, wozu auch die Erfordernisse der Wasserwirtschaft einschließlich der Wasserversorgung zählen. Somit ist es unter Ermessensgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass die Flurbereinigungsbehörde die Zustimmung für den Grünlandumbruch auf den Grundstücken Flur E, Flurstücke F, G und H auch mit der Begründung verweigert hat, diese Grundstücke lägen in der Zone III der Verordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Aarbergen "Brunnen I", "Brunnen II" und "Brunnen IV" in der Gemarkung Aarbergen-Michelbach sowie "Brunnen III in der Gemarkung Hohenstein-Holzhausen, Rheingau-Taunus-Kreis" vom 24. Oktober 1996 (StAnz. 1997, S. 644) - WSGV. In diesen Zonen ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WSGV die Umwandlung von Grün- in Ackerland untersagt. Wenn der Kläger dagegen einwendet, der Wege- und Gewässerplan lasse bei einzelnen Flächen innerhalb der Zonen II und III der Verordnung eine Umwandlung von Grünland in Ackerland zu, vermag dies die Argumentation der Flurbereinigungsbehörde nicht in Frage zu stellen. Gemäß Nr. 4.4 der Genehmigung des Wege- und Gewässerplans vom 21. Dezember 2015 ist in der Plangenehmigung die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 1 WSGV enthalten. Nach dem Vortrag der Flurbereinigungsbehörde hat die zuständige Wasserbehörde ihr Einvernehmen zum Umbruch der entsprechenden Flächen davon abhängig gemacht, dass in entsprechender Größe in den Zonen II und III des Trinkwasserschutzgebietes Ackerland zu Grünland umgewandelt wird (vgl. dazu auch das Schreiben des Rheingau-Taunus-Kreises an das Amt für Bodenmanagement Limburg vom 15. Juli 2015, Bl. 198 ff. der Flurbereinigungsakte). Dem entsprechend enthält die Plangenehmigung unter Nr. 5.8 die Bedingung, dass vor dem Umbruch der von der Ausnahmegenehmigung erfassten Dauergrünlandflächen auf bestimmten Flächen Dauergrünland anzulegen ist. Eine entsprechende Kompensation kann für die Flächen des Klägers nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten nicht durchgeführt werden. Der Senat vermag auch keine Ungleichbehandlung des Klägers in Bezug auf die Erteilung von Zustimmungen zum Grünlandumbruch zu erkennen. Der Beklagte hat auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts unwidersprochen mitgeteilt, dass seit Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses (nur) auf den Grundstücken Flur I, Flurstücke M und N Grünland in Ackerland umgebrochen worden sei. Dies sei aber ohne Zustimmung des Beklagten erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung des Pauschsatzes zu Lasten des Klägers beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG. Als Pauschsatz hat das Gericht 50- der für den Termin zur mündlichen Verhandlungen entstandenen baren Auslagen in Ansatz gebracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger bewirtschaftet als Nebenerwerbslandwirt in Aarbergen-Michelbach unter anderem die in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke Gemarkung Michelbach, Flur A, Flurstück B, C und D sowie Flur E, Flurstücke F, G und H. Diese Grundstücke befinden sich im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Aarbergen-Michelbach. Der entsprechende Flurbereinigungsbeschluss wurde vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (Az.: F 1941) am 4. November 2010 erlassen und im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 29. November 2010 (S. 2610) bekannt gemacht. Ziele der Flurbereinigung sind u.a. die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft. Durch die Neuordnung von Eigentum und Pachtflächen sowie durch Schaffung eines neuzeitlichen Wegenetzes und Beseitigung von Mängeln der Vorflutregelung sollen bessere Bewirtschaftungsbedingungen realisieret sowie weitere agrarstrukturelle Mängel beseitigt und Landnutzungskonflikte im Bereich Freizeit und Erholung aufgelöst werden. Notwendige Maßnahmen zum Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser sowie die naturnahe Entwicklung der Aar dienen gleichzeitig der Umsetzung von Zielen der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Der Flurbereinigungsbeschluss ist bestandskräftig. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte der Kläger mit, dass er ab dem Frühjahr 2015 beabsichtige, auf seinen eingangs aufgeführten Flächen im Flurbereinigungsgebiet einen Blühstreifen anzulegen. Hierfür sei der Umbruch der betroffenen Flächen zur Umwandlung von Grünland in Ackerlandflächen notwendig. Mit Bescheid vom 11. August 2014 versagte das Amt für Bodenmanagement Limburg die Zustimmung zum Grünlandumbruch. Zur Begründung führt es aus, die Flurstücke B, C und D der Flur A seien in dem Entwurf des Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zwar als Umwandlungsfläche Grünland in Acker dargestellt. Der Plan habe jedoch mangels Genehmigung noch keine rechtsverbindliche Wirkung. Außerdem dürften aus naturschutzrechtlichen Gründen solche Flächen nur dann umgewandelt werden, wenn zeitgleich entsprechend große Ackerflächen in Grünland umgewandelt würden. Dies könne derzeit durch die Flurbereinigungsbehörde nicht realisiert werden. Die Flurstücke F, G und H der Flur E seien demgegenüber nicht als Umwandlungsfläche vorgesehen. Sie lägen sämtlich im Trinkwasserschutzgebiet der Gemeinde Aarbergen. In der entsprechenden Schutzverordnung vom 24. Oktober 1996 sei die Umwandlung von Grünland in Acker verboten und nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Oberen Wasserbehörde zulässig. Mit Telefaxschreiben vom 12. August 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. August 2014 ein. Zur Begründung führte er aus, unter Beachtung der tatsächlichen Vorgänge in der Gemarkung Michelbach in den Jahren 2014 und 2015 erweise sich die Ablehnung der begehrten Genehmigung als willkürlich. Im ersten Quartal 2015 seien in der Flur A die Flurstücke K, G und H, in der Flur I die Flurstücke M und N und in der Flur O die Flurstücke L, K und G von Grünland in Ackerland umgewandelt worden. Diese Flurstücke grenzten zum Teil unmittelbar an die Flurstücke, für die er die Zustimmung zur Umwandlung beantragt habe. Soweit die Zustimmung zum Grünlandumbruch auf den Flurstücken versagt worden sei, die im Wasserschutzgebiet lägen, verwundere es, dass beispielsweise die Grundstücke Flur E, Flurstücke P bis Q, R bis S, T bis U, die sich in der Zone III des Wasserschutzgebiets befänden, nach dem Wege- und Gewässerplan von Grün- zu Ackerland umgewandelt werden sollten. Hier falle auf, dass einige dieser Flächen im Eigentum oder zumindest im Besitz eines Mitarbeiters des Amtes für Bodenmanagement Limburg stünden. Am 21. Dezember 2015 genehmigte das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation den Wege- und Gewässerplan. In der Karte zu diesem Plan sind die Grundstücke des Klägers in den nachrichtlichen Darstellungen als unverändert vorhandenes Grünland gekennzeichnet. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 wies das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation den Widerspruch des Klägers zurück. Rechtsgrundlage für die begehrte Zustimmung sei § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Danach bedürfe die Änderung in der Nutzungsart von Grundstücken der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde, soweit die Nutzungsänderung nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehöre. Zwar zähle die Änderung der Nutzungsart von Grünland zu Ackerland in der Regel zum ordnungsgemäßen Landwirtschaftsbetrieb. Anderes habe jedoch zu gelten, wenn für das Dauergrünland aus naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein Umbruchverbot bestehe. Laut der vorliegenden Karte "Bodenerosionsklassen" (Bl. 20 der Widerspruchsakte) lägen die streitgegenständlichen Flächen in einem erosionsgefährdeten Gebiet (Erosionsklasse 4: Flurstücke B, C und D in der Flur A; Erosionsklasse 5: Flurstücke F, G und H der Flur E). Insoweit fielen die Flächen unter § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Danach seien Grünlandumbrüche auf erosionsgefährdeten Hängen zu unterlassen. Der Umbruch von Grün- in Ackerland sei auch geeignet, die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Er widerspreche den Grundsätzen, die § 37 FlurbG für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes benenne. Da in der Gemarkung der Grundbesitz zersplittert und entsprechend klein parzelliert sei, sei es ein wichtiger Bestandteil der Neugestaltung des Verfahrensgebietes, dass eine geordnete Struktur der Acker- und Grünlandflächen hergestellt werde, um größere Bewirtschaftungsstrukturen zu realisieren. Die Flächen des Klägers befänden sich nach dem mittlerweile genehmigten Wege- und Gewässerplan in als Grünlandflächen vorgesehenen Schlägen. Ein Umbruch der Flächen des Klägers führe zur abermaligen Zersplitterung der Bewirtschaftung und behindere damit die Flurbereinigungsbehörde in der Ausführung ihres Neugestaltungsauftrags nach § 37 FlurbG. Darüber hinaus lägen die Flurstücke F, G und H der Flur E in einem Wasserschutzgebiet. Dort sei die Umwandlung von Grünland in Ackerland verboten. Auf die Verletzung des Gleichheitssatzes könne sich der Kläger nicht berufen. Selbst wenn bei entsprechender Sachlage Zustimmungen zum Grünlandumbruch erteilt worden seien, sei das Amt für Bodenmanagement Limburg nicht verpflichtet, frühere Fehler, soweit sie tatsächlich begangen worden sein sollten, zu wiederholen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 4. August 2016 hat der Kläger am 5. September 2016, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er müsse aufgrund des Akteninhalts und der im Flurbereinigungsgebiet Michelbach vorzufindenden tatsächlichen Gegebenheiten davon ausgehen, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Erteilung von Zustimmungen zur Umwandlung von Grün- in Ackerland stattgefunden habe. Zumindest die Grundstücke Gemarkung Michelbach, Flur A, Flurstücke K, G und H, Flur I, Flurstücke M, N und Flur O, Flurstücke L, K und G seien im ersten Quartal 2015 von Grünland zu Ackerland umgewandelt worden Diese Grundstücke hätten ebenso wie die in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke, für die eine Zustimmung zur Umwandlung beantragt worden sei, nach den Richtlinien der Agrarförderung den Status "Dauergrünland". Zum Teil grenzten seine Grundstücke unmittelbar an die Grundstücke Flur A, Flurstücke K, G und H. Das Argument, die Zustimmung zum Umbruch seiner Grundstücke Flur E, Flurstücke F, G und H sei zu versagen, weil diese in einem Wasserschutzgebiet lägen, sei nicht tragfähig. Denn nach dem genehmigten Wege- und Gewässerplan sollten die Grundstücke Flur E, Flurstücke P bis Q, R bis S und T bis U, die ebenfalls in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes lägen, von Grün- zu Ackerland umgewandelt werden. Im Übrigen sei ein wesentliches Ziel des Flurbereinigungsverfahrens Michelbach die Verbesserung der Agrarstruktur. Wolle man dieses Ziel verfolgen, müsse man auf den ackerbaulich gut geeigneten Flächen des Klägers die Schaffung von Ackerland zur Begünstigung größerer Ackerschläge zulassen und nicht den Status Grünland aufrecht erhalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Amtes für Bodenmanagement Limburg vom 11. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Hessischen Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation vom 27. Juli 2016 aufzuheben und dem Kläger die begehrte Genehmigung für die Umwandlung von Grün- in Ackerland zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Obere Flurbereinigungsbehörde habe im Wege- und Gewässerplan flächengleiche Umwandlungen von Acker- in Grünland und Grün- in Ackerland vorgesehen. Dies treffe aber ausdrücklich nicht auf die im Klageverfahren in Rede stehenden Flächen zu. Die vorgesehenen Umwandlungen seien vollständig mit den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Naturschutz- und Wasserbehörden, abgestimmt worden. Es seien flächengleiche Umwandlungen von Ackerland zu Grünland erfolgt. Gerade dies sei beim klägerischen Antrag nicht der Fall gewesen, worin das wesentliche Differenzierungsmerkmal zu sehen sei. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Verwaltungsakten des Amtes für Bodenmanagement in Limburg (2 Ordner) und die Widerspruchsakte des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (1 Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.