Urteil
10 C 1501/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0523.10C1501.16.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer Restitutionsklage
Tenor
Die Restitutionsklage gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014 - 9 A 2330/12 - wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Restitutionsklage Die Restitutionsklage gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014 - 9 A 2330/12 - wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Restitutionsklage ist unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil kein Restitutionsgrund vorliegt. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen. Das streitige Berufungsurteil vom 26. Februar 2014 ist nach Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 - 10 B 58.14 - rechtskräftig geworden, das vormalige Klageverfahren also rechtskräftig durch Endurteil abgeschlossen. Von daher kann das Berufungsurteil vom 26. Februar 2014 grundsätzlich Gegenstand einer Restitutionsklage sein. Eine Restitutionsklage findet aber gemäß § 153 Abs. 1 VwGO nur unter den Voraussetzungen des § 580 ZPO statt. Von den dort abschließend aufgelisteten Wiederaufnahmegründen kommen unter Berücksichtigung des von dem Kläger als Restitutionsgrund angeführten Urteils des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 nur die Wiederaufnahmegründe des § 580 Nr. 7 ZPO in Betracht. Gemäß § 580 Nr. 7 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 a) ZPO sind schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 um kein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil handelt, da dieses Urteil nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des streitigen Berufungsurteils vom 26. Februar 2014 seinerseits rechtskräftig geworden ist (vgl. Baumbach u. a., ZPO, 74. Aufl., § 580, Rn. 12; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 580, Rn. 14). Das Urteil des Amtsgerichts Völklingen ist vielmehr erst am 22. März 2016 ergangen und am 30. März 2016 rechtskräftig geworden und damit erst wesentlich später ergangen und rechtskräftig geworden als das Berufungsurteil, gegen das sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, rechtskräftig geworden ist. Dessen formelle Rechtskraft ist nämlich bereits mit der Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 - 10 B 58.14 - eingetreten. Das Urteil des Amtsgerichts Völklingen hätte also in das verwaltungsgerichtliche Verfahren seinerzeit nicht eingeführt werden können. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die ebenfalls angeführten sozialgerichtlichen Urteile, da das Berufungsurteil des Landessozialgerichts für das Saarland erst am 25. Februar 2016 ergangen ist. Außerdem ist das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 auch nicht "in derselben Sache" ergangen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Urteil entweder zwischen denselben Parteien ergangen ist oder sich dessen Rechtskraft auf die Parteien des Vorprozesses erstreckt (vgl. Baumbach u. a., ZPO, 74. Aufl., § 580, Rn. 12; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 580, Rn. 14). Das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016, mit dem der Kläger vom Vorwurf des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) freigesprochen worden ist, ist aber weder zwischen den vormals Beteiligten ergangen noch erstreckt sich dessen Rechtskraft auf das streitige Rechtsverhältnis zwischen den am vormaligen - und gegenwärtigen - Verwaltungsprozess Beteiligten (§§ 322 ZPO; 121 VwGO). Die Frage, ob sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Bezug von Anpassungsgeld eines Betrugs i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, entfaltet keine Regelungswirkung zwischen den Beteiligten in Bezug auf das Rechtsverhältnis, das dem streitigen Berufungsurteil zugrunde liegt. Die Frage eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem streitigen Bezug von Anpassungsgeld war auch weder Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch eine Voraussetzung für die seinerzeit streitige teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die entsprechende Rückforderung des gezahlten Anpassungsgeldes. Bei dem Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 handelt es sich auch nicht um "eine andere Urkunde" i. S. d. § 580 Nr. 7 b) ZPO. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das strafgerichtliche Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 angesichts eines grundsätzlich weit auszulegenden Urkundenbegriffs eine andere Urkunde in diesem Sinn sein kann, scheidet sie gleichwohl als Restitutionsgrund aus, weil sie erst nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils vom 26. Februar 2014 ergangen ist, also im Berufungsverfahren nicht hätte benutzt werden können (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 8 B 66/99 - NVwZ 1999, 1335; BGH, Urteil vom 7. November 1990 - IV ZR 218/89 - NJW-RR 1991, 380; OLG Köln, Urteil vom 31. März 2004 - 6 U 158/03 - BB 2004, 1134; Baumbach u. a., ZPO, 74. Aufl., § 580, Rn. 15; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 580, Rn. 16a). Die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens eintretende Durchbrechung der Rechtskraft ist nämlich stets nur dann gerechtfertigt, wenn der Wiederaufnahmekläger nur deshalb unterlegen ist, weil er im Vorprozess gehindert war, dem Gericht eine Urkunde vorzulegen, die nach Lage der Dinge zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wird die Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet, ändert dies nichts daran, dass dessen Entscheidung auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht. In diesem Fall ist eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht gerechtfertigt (BVerwG, a. a. O.). Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die ebenfalls angeführten sozialgerichtlichen Urteile, da das Berufungsurteil des Landessozialgerichts für das Saarland erst am 25. Februar 2016 ergangen ist. Auch soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise bestimmte Urkunden zugelassen hat, die erst nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz errichtet worden sind, aber eine zurückliegende Tatsache bezeugen (wie z. B. Geburts- oder Personenstandsurkunden), führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, weil dem Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 eine derart rückbezügliche Beweiskraft nicht zukommt. In dem amtsgerichtlichen Urteil ist der Kläger vom Vorwurf des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB mangels eines eindeutigen und zweifelsfreien Tatnachweises freigesprochen worden. Durch die amtsrichterliche Beweiswürdigung wird jedoch keine fehlerhafte oder unvollständige Tatsachengrundlage der dem angegriffenen Berufungsurteil zugrunde liegenden Beweiswürdigung im Wege des Urkundenbeweises bezeugt, sondern lediglich eine spätere tatrichterliche Bewertung der vorliegenden Beweise in einem anderen Zusammenhang aufgezeigt; das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob sich der Wiederaufnahmekläger eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, keine eigenen Feststellungen getroffen. Letztlich rügt der Kläger damit lediglich die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung als seiner Ansicht nach falsch unter Hinweis auf eine in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangene spätere strafrichterliche Würdigung der Beweislage. Das nunmehr vorliegende Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 hätte auch keine "günstigere Entscheidung" i. S. d. § 580 Nr. 7 ZPO herbeiführen können; denn dies wäre nur dann der Fall, wenn es bei einer gedachten Vorlage im Vorprozess zu einem anderen Ausgang des Berufungsverfahrens geführt haben würde, also dessen seinerzeitige Nichtvorlage kausal für das Unterliegen des Klägers im Berufungsverfahren gewesen ist. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 noch im Berufungsverfahren vom Kläger hätte benutzt werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil das Urteil erst nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahren ergangen ist (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Die Restitutionsklage ist zudem unzulässig, weil durch ihre Erhebung am 10. Juni 2016 die Klagefrist des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden ist. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage binnen einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt die Frist - über die nicht zu belehren ist, weil der Wiederaufnahmeantrag im Rahmen einer Restitutionsklage kein Rechtsmittel ist (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 153 Rn. 2) - mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils (§ 153 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das streitige Berufungsurteil vom 26. Februar 2014 ist nach Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2010 - 10 B 58.14 - rechtskräftig geworden, also insofern für den Lauf der Klagefrist ohne (verlängernde) Bedeutung. Der Kläger führt als Restitutionsgrund an, mit Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden zu sein und dass dieses Urteil seinem Prozessbevollmächtigten am 29. April 2016 zugestellt worden sei. Ausweislich der beigezogenen Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (6 Ds 05 Js 432/11 (63/13)) wurde das Urteil am 22. März 2016 in Anwesenheit des Klägers als vormaligem Angeklagten und seines Prozessbevollmächtigten als vormaligem Verteidiger verkündet, so dass das Urteil nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 314 StPO) seit 30. März 2016 rechtkräftig ist. Spätestens an diesem Tag bestand bei dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten die Kenntnis der den Wiederaufnahmegrund bildenden Tatsache des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit dem Bezug des streitigen Anpassungsgeldes. Von daher ist die Notfrist von einem Monat für die Erhebung der hierauf gestützten Restitutionsklage am Montag, den 2. Mai 2016 abgelaufen, so dass durch die erst am 10. Juni 2016 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Klageschrift die Klagefrist nicht gewahrt worden ist. Entsprechendes würde im Übrigen aber auch dann gelten, wenn man insoweit auf den angegebenen Tag des Zugangs des Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. April 2016 abstellen würde; denn dann wäre die Monatsfrist am 30. Mai 2016 abgelaufen. Da der Kläger mit seiner Restitutionsklage unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit vorläufigem Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 28. Juni 2005 und endgültigem Bescheid vom 27. Oktober 2005 Anpassungsgeld nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus (i. F.: der APG-Richtlinien) in Höhe von 1.184,75 €/Monat. Mit Bescheid vom 15. August 2011 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Monate Mai, Juni, Juli, Oktober und November 2006 auf, weil dem Kläger wegen der Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach den APG-Richtlinien kein Anpassungsgeld habe gezahlt werden können und forderte den Kläger auf, gezahltes Anpassungsgeld in Höhe von 5.923,75 € zu erstatten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 22. August 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011 zurück. Auf die hiergegen von dem Kläger am 29. November 2011 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 23. Mai 2012 - 1 K 4758/11.F - den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2012 Bezug genommen. Auf die Berufung der Beklagten hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. Februar 2014 - 9 A 2330/12 - das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2012 auf und wies die Klage ab. Die teilweise Rücknahme der Zuwendungsbescheide vom 28. Juni und 27. Oktober 2005 über die Gewährung von Anpassungshilfe an den Kläger sei für die Monate Mai, Juni, Juli, Oktober und November 2006 sei nicht zu beanstanden und die für diese Monate geleisteten Zuwendungen seien zu Recht von dem Kläger zurückgefordert worden. Der Kläger habe nach der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis des BAFA in den fraglichen Monaten zu Unrecht Anpassungsgeld bezogen, da er in dieser Zeit für die X... GmbH tätig gewesen sei, erheblich mehr als 400,00 € im Monat verdient habe und deshalb keiner geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei, was nach der auf Ziff. 5.7 der APG-Richtlinien gestützten Verwaltungspraxis des BAFA den Wegfall des Anpassungsgeldes zur Folge habe. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus der in den Geschäftsräumen der X... GmbH sichergestellten "Fahrerliste" und den vorliegenden Vernehmungsprotokollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 10 B 58.14 - verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 Bezug genommen. Mit am 22. März 2016 verkündetem, seit 30. März 2016 rechtskräftigem und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. April 2016 zugestelltem Urteil vom 22. März 2016 - 6 Ds 05 Js 432/11 (63/13) - sprach das Amtsgericht Völklingen den Kläger vom Vorwurf des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB mit der Begründung frei, die den Tatvorwurf bestreitende Einlassung des Angeklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eindeutig und zweifelsfrei als bloßes Schutzvorbringen widerlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 Bezug genommen. Am 10. Juni 2016 erhob der Kläger beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Restitutionsklage gegen dessen Urteil vom 26. Februar 2014. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Hessische Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Berufungsurteil davon ausgegangen, dass er sich strafbar gemacht habe, indem er im Zeitraum von Mai bis November 2006 als Bezieher von Anpassungsgeld die Hinzuverdienstgrenze mehrfach überschritten habe. Diesem Urteil sei - ebenso wie den ihm zugrunde liegenden Bescheiden der Beklagten - durch das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 die Grundlage entzogen, nachdem er vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden sei. Außerdem ergebe sich aus dem Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15. Oktober 2014 - S 14 R 102/12 - und dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. Februar 2016 - L 1 R 117/14 -, dass mit der aufgefundenen "Lohnliste" ein Zahlungsnachweis nicht geführt werden könne. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014 und die ihm zugrunde liegenden Bescheide beruhten auf einer fehlerhaften Grundlage. Der Kläger beantragt sinngemäß, das vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 9 A 2330/12 geführte Berufungsverfahren wiederaufzunehmen, das in diesem Verfahren ergangene rechtskräftige Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014 - 9 A 2330/12 - aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2012 - 1 K 4758/11.F - zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, die Restitutionsklage sei unzulässig. Insbesondere liege der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b) ZPO nicht vor. Das Urteil des Amtsgerichts Völklingen sei keine Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Anders als der Kläger meine, beruhe das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014 nämlich nicht auf der Annahme, dass er sich einer Straftat schuldig gemacht habe, sondern darauf, dass er die Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe. Ob er sich hierbei strafbar gemacht habe oder nicht, sei irrelevant. Das Amtsgericht möge zwar zu der Auffassung gelangt sein, dass sich das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht zweifelsfrei nachweisen lasse. Das Urteil gebe aber insofern nur die Meinung des Amtsgerichts wieder und sei daher keine Urkunde, die beweise, dass die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich nicht überschritten worden sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte 1 K 4758/11.F (V) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und der beigezogenen Akte 6 Ds 05 Js 432/11 (63/13) der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.