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Beschluss

10 B 2438/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1215.10B2438.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2016 - 7 L 2396/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2016 - 7 L 2396/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 23. August 2016 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit am 2. September 2016 und damit innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage eingelegt und mit am 23. September 2016 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Bei der vom Antragsteller für das Verfahren bevollmächtigten rbm GmbH handelt es sich um die Rechtsberatungsgesellschaft der Blinden- und Sehbehinderten Selbsthilfeorganisationen. Die Postulationsfähigkeit des Geschäftsführers dieser Gesellschaft folgt aus § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7, Satz 3 VwGO. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 23. September 2016, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Senat allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Arbeitsassistenzkosten des Antragstellers in Höhe von monatlich 1.650,00 Euro zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen zum angefochtenen Beschluss ausgeführt, es seien, da mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werde, strenge Anforderungen an den Erlass zu stellen. Es sei erforderlich, dass der zu Grunde liegende Anordnungsanspruch offensichtlich oder doch zumindest ganz überwiegend wahrscheinlich vorliege und dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ohne die begehrte Regelung auszukommen. Der Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2016 stelle sich nicht als rechtswidrig dar, weil ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht bestehe. Der Antragsgegner sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ab dem 1. Juli 2016 ein Anspruch auf weitere Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz nicht mehr zustehe. Der spezifische Zweck der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sei mit dem Erreichen der Altersgrenze für den Bezug von Rentenleistungen entfallen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe unterlägen einer strengen Zweckbindung und der Antragsgegner habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass es im Fall des Bezugs einer Altersrente der Förderung einer Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr bedürfe. Dem Schwerbehinderten solle die Aufnahme einer Beschäftigung und dadurch die ausschließliche Sicherung des Lebensunterhalts ermöglicht werden, sofern dadurch der Bezug von Rentenleistungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden oder in der Höhe verringert werden könne. Dieser Zweck werde obsolet, wenn die Altersrente behinderungsunabhängig wegen Erreichens der entsprechenden Altersgrenze gezahlt werde. Dass die vom Antragsteller bezogene Altersrente für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards nicht ausreiche, sei ein behinderungsunabhängiges Problem, dem nicht mit Leistungen der Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben begegnet werden könne. Vordringlicher Sinn und Zweck des SGB IX sei die Sicherung und die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies sei aber bei Menschen, die bereits eine Altersrente bezögen, nicht (mehr) der Fall. Der Begriff des Arbeitslebens knüpfe dabei nicht allein an die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des schwerbehinderten Menschen an, sondern an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens, welche mit Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss finde. Mit dem Erreichen des Ruhestandsalters könne der Zweck einer Leistung nicht mehr darin bestehen, den behinderten Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. In der Versagung der weiteren Arbeitsassistenz liege auch keine Benachteiligung des Antragstellers wegen des Alters im Sinne des allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und nimmt zunächst unter Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung vermögen nicht zu überzeugen. Er macht im Beschwerdeverfahren zur Begründung des streitigen Anordnungsanspruchs auf Verlängerung der Arbeitsassistenz im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Zweck der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben mit Erreichen der Altersgrenze für den Bezug von Rentenleistungen entfallen sei. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das "Arbeitsleben" auf den Zeitraum bis zur Berechtigung zum Bezug einer Altersrente begrenzt sein solle. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Arbeitslebens erscheine für den Fall einer selbstständig ausgeübten gewerblichen oder freiberuflichen Erwerbstätigkeit nicht zutreffend und auch nicht mehr zeitgemäß. Wenn dem Antragsgegner bei der Bewilligung von Leistungen zur begleitenden Arbeitshilfe in Form der Gewährung von Assistenzkostenersatz ein Ermessen eingeräumt sei, so sei dieses vorliegend auf Null reduziert. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der geltend gemachten Diskriminierung seien nicht nachvollziehbar. Die Bezugsgruppe könne nur die Gruppe der selbstständig Erwerbstätigen ohne Behinderung sein. Diese Ausführungen vermögen die Begründung des Verwaltungsgerichts zu der mangelnden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch den Antragsteller nicht zu erschüttern. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, bedeutet die begehrte einstweilige Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb der geltend gemachte Anspruch auf Fortführung der beantragten Leistung ganz überwiegend wahrscheinlich, wenn nicht offensichtlich bestehen muss. Davon kann aber auch nach Auffassung des Senats nicht ausgegangen werden. Nach § 102 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 17 Abs. 1a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV) haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB IX) aus dem ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist nicht auf unselbstständige berufliche Betätigungen beschränkt, sondern kann auch als Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz in Betracht kommen, wie es sich aus § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit c) SGB IX, §§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit c), 21 SchwbAV ergibt. Nach § 21 Abs. 4 SchwbAV sind die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis 27 SchwbAV zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden. Damit hat der Verordnungsgeber ausdrücklich bestimmt, dass die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, die unselbstständig beschäftigten Schwerbehinderten (und deren Arbeitsgeber) gewährt werden können, unter den entsprechenden Voraussetzungen auch an selbstständige Schwerbehinderte erbracht werden können. Dies gilt auch für die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV). Dieser Anspruch auf Arbeitsassistenz ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter zum 1. Oktober 2000 in das Schwerbehindertenrecht aufgenommen worden (Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000, BGBl I 2000, 1394). Es muss hier nicht vertieft darauf eingegangen werden und kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen einer Arbeitsassistenz besteht (gebundener Anspruch) oder ob der Behörde bei der Entscheidung über die Arbeitsassistenz in irgendeiner Form Ermessen eingeräumt ist. Nach dem Wortlaut ("aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln") ist der Anspruch durch die Höhe der vorhandenen finanziellen Mittel begrenzt. Auch hat der Verordnungsgeber (Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates) von der in § 108 SGB IX eingeräumten Verordnungsermächtigung, die das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102 Abs. 4 SGB IX sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung regeln soll, bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass die Geltendmachung des Anspruchs unabhängig vom Erlass der Verordnung ist (Bundestagsdrucksache 14/3372, S. 20, 21; vergleiche hierzu Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 18. Februar 2016; 3 LB 17/15 -, juris Rn. 27). Während andere Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben regelmäßig als Ermessensleistungen ausgestaltet sind, besteht auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX ein Rechtsanspruch jedenfalls dem Grunde nach (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2012 - Au 3 K 11.1545 - juris Rn. 33; VG Minden, Beschluss vom 11. August 2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 7; für Ermessen hinsichtlich der Leistungshöhe: VG Minden, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 7 K 7681/03 - juris; VG Halle, Urteil vom 28. August 2008 - 4 A 49/07 - juris Rn. 32 ff.; gegen Ermessen und für gebundene Entscheidung sowohl hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach auch als hinsichtlich des Anspruchsumfangs: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2011 - 1687/01 - juris Rn. 21; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2003 - 15 A 267/01 - juris Rn. 22; die Frage offen lassend: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 5 B 66/09 - juris Rn. 5 f.). Dies lässt sich aus der systematischen Stellung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz in einem eigenen Absatz ableiten (§ 102 Abs. 4 SGB IX) im Verhältnis zu den gesondert im Abs. 3 derselben Vorschrift aufgezählten (Ermessens-) Leistungen und aus dem Gesetzeswortlaut der vorgenannten Vorschriften. Mit den "Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen" (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX ist eine verwaltungsinterne Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Arbeitsassistenz geschaffen worden (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, a. a. O.; Erbach in: Wiegand, SGB IX Teil 21 - Schwerbehindertenrecht, 06/15, § 108 SGB IX Rn. 5). Diese Empfehlungen haben keinen bindenden Rechtscharakter. Sie werden aber in Ermangelung verbindlicher anderweitiger Regelungen durchaus von der Rechtsprechung zu Grunde gelegt (vergleiche Knittel, SGB IX, 9. Auflage 2016, § 102 Rn. 50 m. w. N.). In Nr. 2.1 dieser Empfehlungen ist definiert, dass Arbeitsassistenz im Sinne der §§ 33 Abs. 8 Nr. 3 und 102 Abs. 4 SGB IX die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung (Assistenznehmern) bei der von Ihnen beauftragten Assistenzkraft im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Diese Arbeitsassistenz ist notwendig, wenn dem Assistenznehmer erst durch die Leistung eine wettbewerbsfähige Erbringung der arbeitsvertraglich/dienstrechtlich geschuldeten Tätigkeit möglich wird (Nr. 2.2 der Empfehlungen der BIH). Gemäß Nr. 2.11 sind die Empfehlungen bei selbstständig tätigen Menschen entsprechend anzuwenden (vergleiche Seidel in Hauck/Noftz, SGB IX Rn. 67, 69; Schlegel/Voelzke, juris-PK - SGB IX, 2. Auflage 2015, § 102 Rn. 79f.). Der Förderungszweck bei dem Anspruch auf Arbeitsassistenz liegt in der Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Angesichts dieses Förderungszweckes neigt der Senat deshalb der Auffassung zu, dass das Erreichen der Altersgrenze, was durch den Bezugsbeginn der Altersrente indiziert ist, grundsätzlich die tatbestandliche Voraussetzung für eine Förderung "im Arbeitsleben" entfallen lässt. Er orientiert sich dabei wie auch das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, nach der der Begriff des Arbeitslebens an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens anknüpft, die mit Eintritt in das Rentenalter ihren Abschluss findet (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 5 C 26/04 -, juris Rn. 14). Da die Eingliederung bzw. Integration des schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerade Zweck der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist, bedeutet eine Förderung der Menschen, die bereits das Ruhestandsalter erreicht haben bzw. eine Altersrente beziehen, keine zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Dass mit dem Erreichen des Rentenalters die (Grund-)Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung der begleitenden Hilfe nicht mehr besteht, wird auch durch die Regelung in § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, verdeutlich. Danach wird die begleitende Hilfe im Arbeitsleben in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. Diese Kooperation ist vor dem Hintergrund sich überschneidender Aufgaben- und Leistungszuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit und der übrigen Rehabilitationsträger auf der einen Seite und der Integrationsämter auf der anderen Seite zu sehen (vgl. Adlhoch in: Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 102 Rn. 44). Die gewährten Leistungen sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, sie verbessern, wiederherstellen und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sichern. Durch die Leistungen zur Teilhabe soll ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert bzw. die dauerhafte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht werden, was nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewirkt werden kann. Aus den arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen der Behindertenintegration rechtfertigt sich das Anknüpfen an das Erreichen des "Rentenalters". Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers passt die begriffliche Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "Arbeitsleben", wie sie das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen hat, auch auf die vorliegend zu entscheidende Sachverhaltskonstellation. Dass das Bundesverwaltungsgericht diese begriffliche Bestimmung im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe vorgenommen hat, die nach Ermessen zu gewähren ist, ändert hieran nichts. Es wird an die tatbestandliche Voraussetzung des Arbeitslebens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeknüpft, die ungeachtet eines Ermessens auf der Rechtsfolgenseite übereinstimmt. Die Arbeitsassistenz als Förderung im Arbeitsleben bei selbstständig tätigen Behinderten beruht auf der entsprechenden Anwendung gemäß § 21 Abs. 4 SchwbAV. Die nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 lit c) vorgesehenen originären Leistungsarten zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwbAV) sind etwa Darlehen zur Gründung und zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz. Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, die abhängig beschäftigten Schwerbehinderten gewährt werden können, unter den entsprechenden Voraussetzungen auch an selbständige Schwerbehinderte erbracht werden können. Dies gilt - wie oben bereits ausgeführt - auch für die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV). Nach Auffassung des Senats spricht diese Systematik der Übertragung auf Selbstständige unter den entsprechenden Voraussetzungen sehr stark dafür, dass auch bei Selbstständigen mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und - wie hier - dem Bezug einer Altersrente, der Leistungsanspruch auf Gewährung der Mittel für eine notwendige Arbeitsassistenz - jedenfalls als gebundener Anspruch - endet. Der Anspruch auf eine Arbeitsassistenz für selbstständig tätige schwerbehinderte Menschen ist dem Anspruch von schwerbehinderten Arbeitnehmern nachgebildet und dürfte deshalb schwerlich darüber hinausgehen. Eine vollständige Subjektivierung - der Antragsteller möchte seine selbstständige Berufstätigkeit als Teil seiner selbst gewählten Lebensgestaltung so lange wie möglich beibehalten - bedeutet jedenfalls sachlich eine Ausweitung des Anspruchs, die einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss und nicht im Wege einer diese Hauptsache vorwegnehmenden vorläufigen Entscheidung getroffen werden kann. Die für erforderlich gehaltene Parallelität des Endzeitpunkts der Leistung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch bei einem Blick auf die Aufkommensseite der Mittel, die als Begrenzungstatbestand ausdrücklich im Gesetz genannt ist. Die Finanzierung der Arbeitsassistenz erfolgt aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe, soweit diese zur Verfügung stehen. Damit haben die Arbeitgeber, die ihrer Verpflichtung zur Beschäftigung behinderter Menschen nicht in ausreichendem Maße nachkommen, die Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung knüpft also an die nicht ausreichende Beschäftigung behinderter Menschen als Arbeitnehmer an. Es ist deshalb nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb aus diesen Mitteln eine selbstständige Tätigkeit finanziert werden soll, die die Altersgrenze des normalen Beschäftigungsverhältnisses überschreitet. Wenn der Antragsteller demgegenüber ausführt, das Arbeitsleben ende nicht notwendig mit dem Eintritt in das Rentenalter und hierzu etwa auf das Gesetzesvorhaben zur Einführung der "Flexi-Rente" verweist, das die Attraktivität des Weiterarbeitens über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus erhöhen solle, wird damit die begriffliche Bestimmung und zeitliche Abgrenzung des "Arbeitslebens" durch das Bundesverwaltungsgericht nicht widerlegt. Auch der Hinweis des Antragstellers auf den Anstieg des Anteils der geringfügig Beschäftigten im Rentenalter an der Gesamtbevölkerung vermag eine Nichtanwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des "Arbeitslebens" auf die Leistung der Arbeitsassistenz nicht zu begründen. Soweit es zukünftig zu einer Auflösung einer starren Altersgrenze beziehungsweise deren Flexibilisierung kommen sollte und Arbeitnehmer ganz individuell die Beendigung des Arbeitslebens bestimmen können sollten, käme auch die Gewährung der sogenannten Arbeitsassistenz über den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze hinaus in Betracht. Dafür wäre aber nach dem Dafürhalten des Senats das Ergehen der Verordnung nach § 108 SGB IX Voraussetzung. Nach alledem besteht aller Voraussicht nach der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Weitergewährung der Arbeitsassistenz in der Hauptsache nicht, sodass das Verwaltungsgericht die hierauf gerichtete einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen hat. Jedenfalls kann nach der im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens allein möglichen Prüfung ein Anspruch auf Fortführung der Leistung nicht festgestellt werden; er muss gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geprüft werden. Dabei sind allerdings auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen näher in den Blick zu nehmen. Auch wenn der Antragsteller vorträgt, die Voraussetzung der "Notwendigkeit" der Arbeitsassistenz sei unstreitig, besteht hier durchaus noch Aufklärungsbedarf, da die Angaben zu den Einzelheiten, die dem Verwaltungsvorgang entnommen werden können, sehr allgemein gehalten sind. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit der Entscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).