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Beschluss

10 A 1236/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0317.10A1236.14.Z.0A
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Leitsätze
In Hessen gibt es keine Rechtsgrundlage für die Erstattung eines Verdienstausfalls für ehrenamntlich in der Jugendarbeit tätige Selbständige.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2014 - 5 K 1737/12.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Hessen gibt es keine Rechtsgrundlage für die Erstattung eines Verdienstausfalls für ehrenamntlich in der Jugendarbeit tätige Selbständige. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2014 - 5 K 1737/12.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2014 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 10. Juni 2014 erfolgter Zustellung des Urteils mit am 8. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und mit am 11. August 2014 - einem Montag - beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der einzige vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung für das Jahr 2012 auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Nach der genannten Regelung erstattet das Land privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 43 HKJGB gewähren, die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HKJGB in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist auf Antrag in privaten Beschäftigungsstellen beschäftigten Personen über 16 Jahren, die ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätig sind, auf Antrag bezahlte Freistellung zu gewähren für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut werden. Nach § 43 Abs. 3 HKJGB gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in näher bezeichneter Fassung entsprechend. Nach dieser Regelung sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Nur für diese Personengruppen gilt die Regelung in § 43 HKJGB und dem folgend auch die Regelung über die Kostenerstattung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HKJGB. Die gesetzliche Regelung setzt somit ein Dreiecksverhältnis voraus, in dem die private Beschäftigungsstelle - i.d.R. der Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts - verpflichtet ist, den ehrenamtlich tätigen Beschäftigten bezahlt freizustellen und seinerseits dafür einen Anspruch gegen das Land Hessen auf Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten erhält. Der Arbeitgeber zahlt somit an seinen Arbeitnehmer einen Betrag, den er bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vom Land erstattet erhält. An einer solchen Dreieckskonstellation fehlt es im vorliegenden Fall bereits deswegen, weil der Kläger selbstständig tätig ist. Einen Kostenerstattungsanspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HKJGB kann der Kläger nicht in seiner Funktion als in der Jugendarbeit tätige Person haben, sondern allenfalls in seiner Funktion als "private Beschäftigungsstelle" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 HKJGB. Ersetzt verlangen kann er dabei nur das, was er selbst gezahlt hat, nämlich an die bezahlt freigestellte in der Jugendarbeit tätige Person im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 HKJGB. Im vorliegenden Fall ist der Kläger jedoch in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Person und „Beschäftigungsstelle“ in einer Person. Da er aus diesem Grunde sich selbst gegenüber kein Entgelt zu entrichten hatte, fehlt es auch an der Voraussetzung für eine Erstattung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HKJGB. Vereinfacht ausgedrückt kann man sagen: eine nicht entrichtete Zahlung kann auch nicht erstattet werden. Einen Ersatz für entgangenen Gewinn sieht das Gesetz nicht vor. Soweit der Kläger auf Seite 4f. seines Schriftsatzes vom 11. August 2014 eine analoge Anwendung der §§ 43 und 48 HKJGB in der hier anzuwendenden Fassung begehrt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschränkung der fraglichen Regelungen auf Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im oben beschriebenen Sinne beruht nämlich auf gewollter und planvoller Entscheidung des Gesetzgebers, die einer ausdehnenden Auslegung und Anwendung nicht fähig ist. Dies ergibt sich aus der historischen Entwicklung. In Hessen war erstmalig durch das hessische Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 28. März 1951 (GVBl. I Seite 15) eine Pflicht des Arbeitgebers geschaffen worden, in der Jugendarbeit tätigen Personen über 18 Jahren auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren, wobei seinerzeit ein Anspruch auf Bezahlung ausdrücklich ausgeschlossen war. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung wurde erst mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 28. Juni 1983 (GVBl. I Seite 102) eingeführt. Das Sonderurlaubsgesetz in dieser Fassung war sodann auf Verfassungsbeschwerden hessischer Unternehmen hin Gegenstand einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, das in seinem Beschluss vom 11. Februar 1992 (- 1 BvR 890/84 und 74/87 - BVerfGE 85, 226) die grundsätzliche Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers bejaht und angenommen hat, die Regelung diene einem gewichtigen Gemeinschaftsgut, so dass es nicht zu beanstanden sei, dass den Arbeitgebern gewisse finanzielle Belastungen und die formelle Entgeltfortzahlungspflicht auferlegt würden. Die Grenzen des Zumutbaren hat es allerdings insoweit als überschritten angesehen, als den Arbeitgebern die volle Kostenlast aufgebürdet worden sei, ohne Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen. Der Landesgesetzgeber hat diesem Einwand folgend das Sonderurlaubsgesetz geändert und einen Anspruch der Arbeitgeber auf Erstattung der für die Freistellung ihrer Beschäftigten aufgewendeten Kosten eingeführt. Zuletzt war dies geregelt im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 21. Dezember 2000. Dieses enthielt in § 1 Abs. 1 eine Regelung über den Anspruch auf Gewährung bezahlten Sonderurlaubs und in § 6 eine Regelung über die Erstattung der entstandenen Kosten durch das Land. Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 sind diese Regelungen nunmehr in das neu geschaffene Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 übernommen worden und im hier entscheidungserheblichen Zeitraum in § 43 und § 48 geregelt gewesen und in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung in den § 42 und § 47 enthalten. Aus dieser historischen Entwicklung ist zu erkennen, dass stets eine Freistellungsverpflichtung für Arbeitgeber und sonstige Beschäftigungsstellen bestanden hat und die Kostenerstattung ebenfalls allein an die Entrichtung des Arbeitsentgelts für die freigestellten Beschäftigten angeknüpft hat. Eine grundsätzliche Neuregelung ist durch das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch nicht eingetreten. Das Gesetz spricht lediglich nicht mehr von Sonderurlaub, sondern von bezahlter Freistellung, die den in privaten Beschäftigungsstellen beschäftigten Personen zu gewähren ist, womit jedoch keine grundsätzliche Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Hieraus folgt, dass im Land Hessen zu keinem Zeitpunkt eine Erstattung von Kosten für in der Jugendarbeit tätige Selbstständige oder Freiberufler (oder auch Beamte) vorgesehen war und auch derzeit nicht vorgesehen ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die rechtliche und tatsächliche Situation von abhängig Beschäftigten einerseits und Selbstständigen andererseits sich in einem Maße unterscheidet, dass für diese unterschiedliche gesetzliche Regelungen rechtfertigt. Gleichzeitig erscheint eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf Selbstständige ausgeschlossen. Selbstständige stehen nicht in einem Pflichtenverhältnis, das wie bei einem Arbeitsverhältnis mit der Verpflichtung zur Dienstleistung im vom Arbeitsvertrag festgelegten zeitlichen Umfang einhergeht, die einer freiwilligen Tätigkeit in der Jugendarbeit entgegenstehen kann. Selbständige sind daher auf keine Regelungen über einen Anspruch auf Freistellung angewiesen, sondern können selbst darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang sie statt ihrer selbständigen Tätigkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendarbeit nachgehen. So hat der Kläger selbst in seiner Klagebegründung vom 28. März 2013 vorgetragen, er sei im Jahre 2012 über 34 Tage verteilt, davon 25 Arbeitstage, bei insgesamt drei verschiedenen Jugendfreizeiten ehrenamtlich tätig gewesen. Der Kläger konnte somit in etwa in doppeltem Umfang in der Jugendarbeit tätig sein wie ein abhängig Beschäftigter, der nach § 44 Abs. 1 Satz 1 HKJGB in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HKJGB derzeitige Fassung) nur einen Anspruch auf Freistellung für bis zu 12 Arbeitstage im Jahr hat. Vielfach wird bei Selbständigen die ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit auch mit keinen oder nur geringen finanziellen Einbußen verbunden sein. So wird etwa der Inhaber eines Betriebes diesem ohne Gewinneinbußen fernbleiben können, sofern während seiner Abwesenheit seine Angestellten den Betrieb aufrechterhalten und fortführen. Freiberuflich tätige Architekten, Rechtsanwälte, Journalisten und Schriftsteller können selbst darüber befinden, in welchem Zeitraum sie ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehen und in welchem Zeitraum sie ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben. Eine unmittelbare finanzielle Auswirkung dürfte in diesen Fällen nicht gegeben sein. Das mag zwar in Fällen wie dem des Klägers faktisch anders sein, da er nach seinem Vortrag seinen Betrieb in den Zeiten schließen muss, in denen er seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendarbeit nachgeht, so dass er auf die Erzielung von Gewinn in diesen Zeiten verzichten muss. Jedoch lässt sich hieraus weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten, ähnliche Regelungen wie für abhängig Beschäftigte auch für selbstständig Tätige zu schaffen, noch ergibt sich hieraus die Rechtfertigung für eine ausdehnende Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Dem entsprechenden Begehren des Klägers kann daher nicht gefolgt werden. Der Senat vermag auch nicht der Auffassung des Klägers beizutreten, für ihn ergebe sich ein Erstattungsanspruch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten in Verbindung mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Beklagten in den dem Jahr 2012 vorangegangenen Jahren. Allerdings trifft es zu, dass der Kläger ab dem Jahr 2007 vom Beklagten in unterschiedlicher Höhe Kostenerstattung für seine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit erhalten hat. Für die Jahre davor liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, obwohl der Kläger nach seinem Vortrag in der Klagebegründung vom 28. März 2013 bereits seit 38 Jahren ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig ist. Sollte der Beginn der Erstattung ab dem Jahr 2007 mit dem Inkrafttreten des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs am 1. Januar dieses Jahres zusammenhängen, wäre dies kaum verständlich, weil insofern - wie oben dargelegt - gegenüber der früheren Rechtslage keine substantielle Rechtsänderung eingetreten ist. Die Erstattungspraxis des Beklagten stand nach den obigen Ausführungen nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Offensichtlich bestand auf Seiten des für den Beklagten tätigen Amtes ein Rechtsirrtum über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Der Kläger mag sich insofern für die Vergangenheit auf Vertrauensschutz berufen können, da hierfür entsprechende Bewilligungsbescheide des Beklagten vorliegen, die offenbar bestandskräftig geworden sind. Dies gilt für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht, weil noch kein Bewilligungsbescheid ergangen ist. Einen Anspruch auf Fortsetzung dieser rechtswidrigen Praxis in der Zukunft kann der Kläger nicht haben. Er vermag sich für ihn auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zu ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 11. August 2014 ist vielmehr der Durchsetzung des geltenden Rechts gegenüber der Beibehaltung einer früheren Verwaltungspraxis, die mittlerweile als rechtswidrig erkannt worden ist, der Vorrang einzuräumen. Sollte sich der Kläger für das Jahr 2012 aufgrund der früheren Verwaltungspraxis des Beklagten veranlasst gesehen haben, im Vertrauen auf die Fortführung der früher praktizierten Kostenerstattung seine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben bzw. zeitlich auszudehnen, könnte sich hieraus allenfalls ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben, der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Nach alldem ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt abzulehnen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).