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Beschluss

10 A 53/14, früher: 10 A 1855/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0310.10A53.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2013 - 6 K 993/12.WI - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2013 - 6 K 993/12.WI - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass seine Ausschreibung zur Festnahme und Auslieferung im Schengener Informationssystem zu löschen ist. In Deutschland ist die Ausschreibung gekennzeichnet mit dem Hinweis "Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung". Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Maastricht/Niederlande vom 24. Dezember 1998 wegen Menschenhandels zu einer Haftstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts "s'Hertogenbosch" vom 5. Juni 2002 wurde das erstinstanzliche Urteil für nichtig erklärt. Der Kläger wurde wegen Bedrohung mit anderen Mitteln als Gewalt, auf jeden Fall durch Missbrauch von aus tatsächlichen Verhältnissen sich ergebender Überlegenheit mit dem Ziel, eine andere Person zur Prostitution zu bringen, zu einer Haftstrafe von 11 Monaten und 3 Wochen verurteilt. Der niederländische Staat will die Haftstrafe vollstrecken. Deshalb wurde der Kläger am 12. Juni 2008 in das Schengener Informationssystem eingetragen, und zwar mit dem Hinweis, der Kläger sei unbekannten Aufenthalts, obwohl der Kläger in den beiden Strafurteilen mit Meldeanschriften in Stolberg (Deutschland) geführt worden war. Im Rahmen eines Ermittlungsersuchens der Staatsanwaltschaft Aachen stellte das Polizeipräsidium Aachen unter anderem fest, dass der Kläger mit Aushändigung der Urkunde vom 22. Februar 2000 durch die Kreisverwaltung Aachen eingebürgert worden sei und die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens sei eine amtliche Änderung des Geburtsdatums 22. Februar 1972 in das rechtsgültige Geburtsdatum 2. November 1978 erfolgt und in deutschen Behördenregistern erfasst worden. Außerdem wurde die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2009 lehnte das Landgericht Aachen die vom niederländischen Ministerium der Justiz beantragte Übernahme der Vollstreckung ab, weil nach deutschem Recht seit dem 20. Juni 2007 Vollstreckungsverjährung eingetreten sei und die Entscheidung deshalb nach dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht mehr vollstreckbar sei. Unter dem 26. März 2012 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei dem Bundeskriminalamt, die Speicherung der Daten des Klägers im Schengener Informationssystem seitens der niederländischen Behörden aufzuheben. Mit Schreiben vom 26. April 2012 teilte die (niederländische) Bezirksstaatsanwaltschaft Zwolle-Lelystad dem Klägerbevollmächtigten mit, dass die Ausschreibung auf Grund des europäischen Haftbefehls gegen den Kläger nicht zurückgezogen werde. Nach niederländischem Recht bestehe noch keine Vollstreckungsverjährung, sodass die Ausschreibung rechtmäßig sei. Sei ein anderer Mitgliedsstaat der Ansicht, dass Ausschreibungen gegen sein nationales Recht verstießen, so habe er die Möglichkeit, die Ausschreibung von den Niederlanden aufgrund Art. 94 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) markieren zu lassen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2012, zugestellt dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. Juni 2012, erklärte das Bundeskriminalamt, dass ein weiteres Tätigwerden dieser Behörde nicht erforderlich sei. Bezüglich etwaiger Ansprüche möge man sich unmittelbar an die niederländischen Behörden wenden. Den hiergegen am 26. Juni 2012 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012, zugestellt am 30. Juli 2012, zurück. Auf Grund der Nachricht des Bundeskriminalamtes vom 2. April 2012 an die SIRENE-Niederlande sei die Ausschreibung markiert worden. Die Ausschreibung werde daher in Deutschland als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung behandelt. Weitere Maßnahmen, wie etwa auf die vollständige Löschung der Ausschreibung in den Niederlanden hinzuwirken, seien der Bundesrepublik Deutschland aus Souveränitätsgründen nicht möglich. Die Ausschreibung sei auf Grund der nach niederländischem Recht noch nicht eingetretenen Vollstreckungsverjährung nicht rechtsfehlerhaft; auch erfolge sie nicht entgegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Am 27. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, es gehe um die Rechtsfrage, ob eine Ausschreibung und Speicherung des Klägers im SIS durch die niederländischen Behörden zulässig sei, obwohl sie sich erklärtermaßen nicht davon überzeugt hätten, ob Festnahme und Auslieferung in den Ausschreibungsstaaten zulässig sei, wie dies von Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) gefordert werde. Die Beklagte vertrete dazu wie die niederländischen Behörden die Ansicht, dass der Rechtsanwendungsbefehl des Art. 95 Abs. 2 Satz 1 SDÜ nicht zu beachten sei. Vielmehr obläge es dem Kläger, sich in jedem einzelnen Mitgliedsstaat des SDÜ darüber zu informieren, ob er dort in Gefahr stünde, zwecks Auslieferung festgenommen zu werden. Eine Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichts sei gemäß Art. 111 Abs. 1 SDÜ auch für die Niederlande bindend. Diese Vorschrift ermögliche die hier erhobene Klage auf Löschung vor einem deutschen Gericht. Ein Rechtsschutzinteresse liege vor, da der Kläger durch die ungeprüft vorgenommene Ausschreibung im SIS in einem seiner europäischen Grundrechte, dem Recht auf Freizügigkeit, gravierend beeinträchtigt werde. Die Klägerseite hat im erstinstanzlichen Verfahren auf den Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes vom 22. April 2013 vorsorglich den folgenden Beweisantrag gestellt: "Zum Beweis für die Behauptung, dass die Assistentin der niederländischen Staatsanwältin, Frau A..., die zu kontaktieren die niederländischen Behörden den Kläger aufgefordert hatten, Frau B... (eine Juristin) dem Unterzeichner im Telefonat vom 26.04.2012 erklärt hat, dass es nicht die Aufgabe der niederländischen Behörden sei, vor einer Eintragung eines Unionsbürgers in das SIS eine Prüfung der Vollstreckbarkeit in sämtlichen Ausschreibungsstaaten vorzunehmen, und dass eine solche Prüfung auch nicht erfolgt sei", werde beantragt, den Bevollmächtigten als Zeugen zu vernehmen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 21. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Ausschreibung zur Festnahme und Auslieferung des Klägers im Schengener Informationssystem zu löschen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, das Bundeskriminalamt sei nicht dazu verpflichtet, die niederländischen Behörden zu veranlassen, die Ausschreibung des Klägers nur noch in Ländern aufrecht zu erhalten, in denen eine Festnahme zulässig wäre. Eine solche Verpflichtung lasse sich auch nicht aus Art. 95 Abs. 2 SDÜ ableiten. Das Bundeskriminalamt habe unter dem 2. April 2012 die SIRENE-Niederlande informiert, die daraufhin die Ausschreibung markiert habe. Dieses habe zur Folge gehabt, dass die Ausschreibung in Deutschland als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung behandelt werde. Damit sei dem klägerischen Anliegen zumindest teilweise Rechnung getragen worden. Weitergehende Maßnahmen, wie etwa auf eine vollständige Löschung der Ausschreibung in den Niederlanden hinzuwirken, sei der Bundesrepublik Deutschland aus Souveränitätsgesichtspunkten nicht möglich. Zwar ergebe sich aus Art. 106 Abs. 2 und 3 SDÜ, dass das Bundeskriminalamt alles zu unternehmen habe, dass eine Ausschreibung, deren Unrichtigkeit das BKA nicht selbst zu verantworten habe, gelöscht werde. Diese Konstellation sei hier jedoch nicht gegeben, denn die Ausschreibung sei auf Grund nach niederländischem Recht noch nicht eingetretener Vollstreckungsverjährung weder rechtsfehlerhaft noch sei sie entgegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Das BKA habe seiner Verantwortlichkeit im Hinblick auf die in der Bundesrepublik eingetretene Verfolgungsverjährung dadurch Rechnung getragen, dass ein entsprechender Hinweis an die SIRENE-Niederlande gegeben worden sei und die Ausschreibung in Deutschland nunmehr lediglich als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung behandelt werde. Mit Urteil vom 19. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 aufgehoben und festgestellt, dass die Daten des Klägers im SIS rechtswidrig gespeichert seien, mit der Folge, dass die Daten von der für die Eingabe verantwortlichen Stelle zu löschen seien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf die Löschung der durch die niederländischen Behörden eingestellten Ausschreibungs-Daten im Schengener Informationssystem (Art. 111 Abs. 1 SDÜ, Art. 58 Abs. 5 Beschluss des 2007/533/JI-Rates). Dies beruhe zum einen darauf, dass der Kläger trotz Kenntnis seines Aufenthalts und damit seines Wohnortes weiterhin durch die nach Art. 30 Beschluss des 2007/533/JI-Rates erfolgte Umwandlung der Ausschreibung zum Zwecke der Übergabeauslieferungshaft vorgenommene Kennzeichnung weiterhin zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und er dadurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt sei. Zwar habe sich in der Zeit von der Klageerhebung (27. August 2012) bis zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 die Rechtslage seit dem 9. April 2013 geändert. Die Ratsmitglieder hätten sich darauf geeinigt, dass der Beschluss des 2007/533/JI-Rates vom 12. Juni 2007 über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II)-ABl L 205 Seite 63 - zum 9. April 2013 in Kraft trete. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Beschluss des 2007/533/JI-Rates würden die Bestimmungen der Art. 64 und Art. 92 - 119 SDÜ durch den Beschluss des 2007/533/JI-Rates ab dem in Art. 71 Abs. 1 genannten Zeitpunkt (9. April 2013) ersetzt. Nach Art. 70 Beschluss des 2007/533/JI-Rates stellten die Mitgliedsstaaten sicher, dass die Inhalte der vom SIS-I + in SIS-II übertragenen Ausschreibung sobald als möglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach dem in Art. 71 Abs. 2 Beschluss des 2007/533/JI-Rates genannten Zeitpunkt, den Bestimmungen des Beschlusses des 2007/533/JI-Rates genügten. Während dieser Übergangszeit könnten die Mitgliedsstaaten weiterhin die Bestimmungen der Art. 94, 95 und 97 bis 100 SDÜ auf die Inhalte der Ausschreibungen, die von SIS-I + in SIS-II übertragen worden seien, anwenden, wobei in Fällen eines Treffers anlässlich einer von SIS-I + in SIS-II übertragenen Ausschreibung die Mitgliedsstaaten sofort zu prüfen hätten, ob die Ausschreibung mit den Bestimmungen dieses Beschlusses vereinbar sei. Damit finde das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) noch insoweit Anwendung, als die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstellung der Daten nach diesem zu beurteilen sei, während die weitere Behandlung der Daten nach dem 9. April 2013 nach dem Beschluss des 2007/533/JI-Rates zu erfolgen habe. Vorliegend hätten die Vertreter der Beklagten auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (des Verwaltungsgerichts) am 11. Juli 2013 erklärt, dass sich die Daten der Ausschreibung seit dem durchgeführten Erörterungstermin im Dezember 2012 und die in diesem Termin vorgelegten Ausschreibungstext bis heute nicht geändert hätten. Damit seien beide Rechtsnormen in den Fokus zu nehmen, dies mit der Folge, dass die weitere Ausschreibung des Klägers im Schengener Informationssystem II - wie früher in SIS-I - zur Aufenthaltsermittlung unzulässig sei. Das SIRENE-Handbuch SIS-II - ABl L 71 Seite 1 - regele unter Nr. 3.6, dass im Falle einer Kennzeichnung für die Dauer der Kennzeichnung davon auszugehen sei, dass um die Mitteilung des Aufenthaltsorts der betroffenen Person ersucht werde. Gesonderte Regelungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes enthalte der Beschluss des 2007/533/JI-Rates ebenso wenig wie das SIRENE-Handbuch weitere Hinweise zum praktischen Umgang enthalte. Insoweit bestehe für den Fall, dass der Aufenthaltsort der betroffenen Person bekannt sei und damit eine Dauerausschreibung zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung nicht zielführend sei, eine Regelungslücke. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Gesuchten bekannt sei und der Aufenthalt bereits ermittelt worden sei, wie dies vorliegend der Fall sei. Die Regel sei nicht praktikabel. Es entstehe für den Betroffenen insoweit ein erheblicher Eingriff in seine Grundrechte. Denn bei jedem Grenzübertritt bzw. jeder sonstigen Personenkontrolle innerhalb Deutschlands würde in dem Fahndungssystem durch den Endanwender der Kläger gefunden mit der Folge, dass er - wenn auch nur kurzfristig - sistiert werde, um zu klären, ob weitere Maßnahmen gegen den Kläger durchzuführen seien oder er "laufen gelassen" werden könne. Zweck der Maßnahme sei vorliegend durch die vorgenommene Kennzeichnung die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Stehe aber der Aufenthalt der Person fest, sei der Zweck und damit der Grund für die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung mit der Kenntnis des Aufenthalts entfallen. Insoweit müsse das System eine weitere Kennzeichnungsmöglichkeit vorsehen, die entweder dafür sorge, dass im Falle einer Nichtvollstreckbarkeit in einem Mitgliedsstaat in diesem die Ausschreibung zur Festnahme gänzlich entfalle oder im Falle einer Kennzeichnung eine weitere Kennzeichnung gesetzt werde, die deutlich mache, dass eine Vollstreckung der Ausschreibung im Rahmen des europäischen Haftbefehls in dem ersuchten Staat ebenso wenig erfolge, wie auch eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nicht zu erfolgen habe. Diese Möglichkeit sei jedoch technisch im System nicht gegeben. Damit sei das System nicht datensparsam, ein rechtmäßiger Zweck insoweit nicht gegeben. Da sowohl das alte SIS-I als auch das neue SIS-II dem Gebot der Datensparsamkeit und damit einer Vereinbarkeit mit der Zweckbindung nicht nachkommen könne, sei im vorliegenden Fall der komplette Datensatz, der durch die niederländischen Behörden eingestellt worden sei, zu löschen. Denn der Beschluss des 2007/533/JI-Rates verstoße insoweit gegen das Übereinkommen zum Schutze der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981. Damit sei eine Sperrung nach dem Beschluss rechtlich nicht zulässig und tatsächlich wohl auch nicht möglich, so dass nur eine Löschung im SIS-II in Betracht komme. Die Daten des Klägers im Schengener Informationssystem, die durch die niederländischen Behörden eingestellt worden seien, seien zum anderen auch deshalb zu löschen, weil die Speicherung der Daten auch aus anderen Gründen rechtswidrig sei. Gemäß Art. 49 Beschluss des 2007/533/JI-Rates habe der ausschreibende Mitgliedsstaat die Richtigkeit und Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe zu verantworten. Dabei sei auch eine Aktualisierung durchzuführen (Art. 70 Abs. 1 Beschluss des 2007/533/JI-Rates). Die vorliegenden Daten seien nicht aktuell gewesen und seien auch jetzt nicht aktuell. Die niederländischen Behörden hätten die Schreibweise des Vornamens des Klägers und das Geburtsdatum nicht geändert und auch keinen Hinweis auf eine zweite Schreibweise des Vornamens aufgenommen. Die Angabe "Staatsangehörigkeit ungeklärt" sei spätestens nach dem Vollstreckungsübernahmeersuchen durch die niederländischen Behörden falsch. Weigere sich die für die Ausschreibung verantwortliche Stelle, die Daten zu berichtigen, so komme zwar ein Anspruch auf Berichtigung in Betracht. Dieser würde aber nicht durchgreifen, da bereits aus anderen Gründen eine Löschung zu erfolgen habe. Eine Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts, ob entsprechend Art. 112 Abs. 1 SDÜ von den niederländischen Behörden die Erforderlichkeit der Einstellung der Ausschreibung in das System für weitere 3 Jahre durchgeführt wurde, sei nicht möglich. Insoweit obliege jedoch bei der verantwortlichen Stelle eine Mitwirkungspflicht, die vorliegend nicht erfüllt sei. Mangels weiterer Kontrollmöglichkeit müsse insoweit das Gericht davon ausgehen, dass eine entsprechende Überprüfung und Abwägung gerade nicht erfolgt sei. Dies habe zur Konsequenz, dass die Eingabe nach Ablauf der ersten 3 Jahre nicht mehr erforderlich sei und damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Daten zu löschen gewesen seien, dies mit der weiteren Folge, dass sie nunmehr zu löschen seien. Hinzu komme, dass nach Art. 95 Abs. 2 SDÜ vor der Ausschreibung die ausschreibende Vertragspartei zu prüfen gehabt habe, ob die Festnahme nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig sei. Damit hätte nach dem SDÜ bezüglich aller Staaten, die am SIS beteiligt seien, eine entsprechende Prüfung erfolgen müssen. Dass eine solche Prüfung erfolgt sei, sei für das Gericht auf Grund der spärlichen Informationen nicht nachvollziehbar. Die vorliegende Klage sei nach Art. 111 Abs. 1 SDÜ anhängig gemacht worden mit der Folge, dass das entscheidende Gericht nicht nur als das nach dem national zuständigen Recht zuständige Gericht habe entscheiden können, sondern auch, als der niederländische Staat nach Art. 111 Abs. 2 SDÜ verpflichtet sei, die unanfechtbare Entscheidung des Gerichts - hier betreffend die Löschung - zu vollziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 19. Juli 2013 Bezug genommen. Das Urteil wurde der Beklagten am 23. Juli 2013 zugestellt. Am 22. August 2013 hat die Beklagte den Berufungszulassungsantrag gestellt und diesen am 23. September 2013 begründet. Mit Beschluss vom 6. Januar 2014, der Beklagten zugestellt am 9. Januar 2014, hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der niederländische Anspruch auf Strafvollstreckung verjähre frühestens Anfang 2019. Auf Grund dieser niederländischen gerichtlich angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme sei das Recht auf Freizügigkeit des Klägers für den Bereich der europäischen Union seit dem 20. Juni 2002 erheblich eingeschränkt. Es sei daher eine Ausschreibung im SIS vorgenommen worden. Die Vollstreckung des europäischen Haftbefehls sei durch die deutschen Justizbehörden abgelehnt worden. Zwingende Alternativmaßnahme sei in solchen Fällen die Aufenthaltsermittlung. Der damit verbundene Grundrechtseingriff sei im Hinblick auf die freiheitsentziehende Wirkung der niederländischen Gerichtsentscheidung eine Mindermaßnahme, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiere. Eine Löschung der SIS-Ausschreibung in allen Belangen würde einem rechtskräftig verurteilten Straftäter einen "Freifahrtschein" durch Europa gewähren, da die Ausschreibung nicht nur in Deutschland, sondern in allen 28 am SIS angeschlossenen Mitgliedsstaaten gelöscht werden würde. Darüber hinaus müsse es im Falle eines jederzeit denkbaren Wohnortwechsels formalrechtlich möglich sein, den neuen Wohnort des Klägers festzustellen, und sei es im Rahmen eines Aufgreifens während einer Zoll- oder Personenkontrolle. Selbstverständlich müsse eine kurzzeitige Sistierung des Klägers bei einer Personenkontrolle gestattet sein. Wie sonst wollten das BKA oder die zuständigen Behörden in den Niederlanden jemals erfahren, ob die Wohnadresse des Klägers noch aktuell sei. Das erstinstanzliche Urteil begegne auch deshalb rechtlichen Zweifeln, soweit das Gericht die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung anhand allgemeiner datenschutzrechtlicher Überlegungen herleiten wolle. Erkennbar in Bezug auf den Gesamtkomplex der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Prüf- und Kontrollpflichten und damit auch in Bezug auf Art. 95 Abs. 2 SDÜ führe die Beklagte aus, das Gericht weise zu Recht auf diese Versäumnisse des ausschreibenden Staates hin. Daraus jedoch einen Grund zu konstruieren, der gegen die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung als solche sprechen würde, sei unverhältnismäßig. Bei der im Berufungszulassungsverfahren lediglich erforderlichen summarischen Prüfung sei die Rückstufung der Ausschreibung in eine solche zur Aufenthaltsermittlung nicht zu beanstanden. Eine vollständige Löschung der Ausschreibung könne nicht verlangt werden. Am 7. Februar 2014 hat die Beklagte ihre Berufung begründet. Die Beklagte trägt vor, den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8. Januar 2014 in der Randziffer 4 sei nichts hinzuzufügen. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Sperrfunktion im SIS-II sei vom Normengeber für SIS-II in Kenntnis der Funktionsweise des SIS erster Generation, dessen praktische Handhabung und im Bewusstsein darüber, dass eine Kennzeichnung über eine Flag-Setzung derzeit in ca. 25% aller Ausschreibungen erfolge, nicht vorgesehen. Dies in Art. 94 Abs. 2 SDÜ bzw. Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses des 2007/533/JI-Rates geregelte Instrument sei dasjenige, welches in einem Fall wie dem vorliegenden nach dem Willen des Normgebers anzuwenden sei. Eine Sperrung hätte zur Folge, dass in Deutschland nicht erkennbar wäre, dass der Kläger in den Niederlanden ausgeschrieben sei. Für die Niederlande hieße dies, es gäbe keine Möglichkeit, Kenntnis von einem eventuellen Ortswechsel zu erlangen und die Ausschreibung wäre International de facto wirkungslos. Darüber hinaus stelle die Möglichkeit der Kennzeichnung gegenüber einer Sperrung das einzige zielführende Instrument dar, das zugleich geeignet sowie erforderlich und verhältnismäßig sei, die Vielfalt der Differenzierungsmöglichkeiten abzubilden, die notwendig seien, um den unterschiedlichen Rechtsvorschriften im Schengenraum (hier: verschiedene Verjährungsfristen) Rechnung zu tragen. Mit der Alternative, für jeden Staat einzeln eine Kennzeichnung vornehmen zu können, könne individuell für jeden der 28 Mitgliedsstaaten darüber entschieden werden, wie dort mit einer Ausschreibung umzugehen sei. Art. 95 Abs. 2 SDÜ sei historisch auszulegen und datiere aus einer Zeit (1985 - 1990), als lediglich 5 europäische Staaten (die Benelux-Länder, Frankreich und Deutschland) dem Schengenraum angehört hätten. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Erweiterung der teilnehmenden Staaten seien auch die nationalen Regelungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum europäischen Haftbefehl (RbEuHb) zum 13. Juni 2002 zu sehen. Gemäß Art. 34 Abs. 2 lit. b EUV sei ein Rahmenbeschluss hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für die Mitgliedsstaaten verbindlich, überlasse diesen jedoch bei der Umsetzung die Wahl der Form und der Mittel. So sei Art. 9 RbEuHb, der besage, dass die ausstellende Behörde in allen Fällen beschließen könne, die gesuchte Person im Schengener Informationssystem (SIS) gemäß Art. 95 SDÜ ausschreiben zu lassen, durch die Bundesrepublik Deutschland in der geplanten Anlage F zu den RiStBV umgesetzt. Folglich führe ein negatives Prüfungsergebnis nicht - wie seitens des Klägervertreters ausgeführt - zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Ausschreibung, sondern ermögliche den betroffenen Mitgliedsstaaten, vom Kennzeichnungsrecht Gebrauch zu machen. Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts, die dieses anhand der Regelung des Art. 49 des 2007/533/JI-Rates herleite, wonach der ausschreibende Mitgliedsstaat für die Richtigkeit und die Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS-II einzustehen habe, seien nicht geeignet, eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Ausschreibung zu begründen. Das SDÜ beinhalte in den Artikeln 102 ff. SDÜ bzw. den einschlägigen Regelungen des Ratsbeschlusses einen bereichsspezifischen Datenschutz, der gegenüber den generellen datenschutzrechtlichen Grundsätzen als lex specialis vorrangig sei. Sollte es dem Kläger wirklich um das "Ob" der Ausschreibung gehen, womit ihm tatsächlich geholfen werden könnte, müsste der Kläger materiell-rechtliche Gründe für die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung bzw. des zugrunde liegenden Strafurteils vorbringen. Der vorliegend eingeschlagene Rechtsweg sei dazu jedoch der falsche. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zweckbindung nach Art. 102 SDÜ gingen fehl. Das Gericht habe auf Seite 16 des Urteils im Hinblick auf den Ausschreibungszweck zu Recht ausgeführt, dass eine Ausschreibung durch eine andere Ausschreibungskategorie nur dann ersetzt werden dürfe, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sei. Weil insofern Art. 102 Abs. 5 SDÜ nach Auffassung des Verwaltungsgerichts klarstelle, dass jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 4 nicht entspreche, nach dem nationalen Recht der Vertragspartei als Zweckentfremdung bewertet werden müsse und danach als rechtswidrig einzustufen sei, sei die Kennzeichnung zur Aufenthaltsermittlung als von Anfang an rechtlich nicht zulässig zu betrachten. Warum dies nach Auffassung der Beklagten nicht zutreffe und es insofern einer einschränkenden Betrachtung der Regelung des Art. 102 Abs. 5 SDÜ nach deren Sinn und Zweck bedürfe, sei im Schriftsatz vom 23. September 2013 ausgeführt worden. Bei genauer Betrachtung seien die Überlegungen des Verwaltungsgerichts bereits im Ansatz unzutreffend: Die in Rede stehende Vorschrift sei im vorliegenden Fall schon gar nicht einschlägig. Art. 102 Abs. 5 SDÜ solle die Nutzerstaaten dahingehend binden, dass diese die durch den Ausschreibungsstaat zur Verfügung gestellten Daten entsprechend dem Ausschreibungszweck nutzten. Im Umkehrschluss heiße dies, der Ausschreibungsstaat selbst dürfe den Ausschreibungszweck sehr wohl ändern. So verhalte es sich auch hier. Die Kennzeichnung, welche das Verwaltungsgericht als Änderung des Ausschreibungszwecks bewertet habe, sei durch die Niederlande selbst vorgenommen worden und sei lediglich als Reaktion auf einen deutschen Antrag erfolgt. Eine Kennzeichnung sei überdies auch gerade keine Ersatzausschreibung. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 23. September 2013 zur Begründung des Berufungszulassungsantrags. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2013 - 6 K 993/12.WI - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, die Ausschreibung sei an mehreren Punkten falsch: Der Kläger werde als türkischer Staatsangehöriger benannt. Das Geburtsdatum und der Name des Klägers würden falsch angegeben. Er werde mit "unbekanntem Aufenthalt" bezeichnet trotz vieler Mitteilungen (vorrangig) deutscher Stellen über seine korrekte Anschrift sowie trotz ausdrücklicher Kenntnis der niederländischen Seite von seiner richtigen Adresse. Auch dies deutet darauf hin, dass hier mit falschen Angaben der rechtswidrige Versuch gemacht werde, dem Kläger Unannehmlichkeiten zu bereiten. Die niederländischen Behörden hätten vor Eintragung des Klägers in das SIS keinerlei Überprüfungen vorgenommen, ob in einem anderen Ausschreibungsstaat die Ausschreibung zulässig sei. Soweit das erstinstanzliche Urteil diese Frage offen lasse, habe die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers diese Erklärung ausdrücklich auf dessen Nachfrage bestätigt. Diesbezüglich sei in erster Instanz auch Beweis angeboten worden, was hiermit wiederholt werde. Hervorzuheben sei, dass die niederländische Seite bei der Ausschreibung nicht das Prüfungsverfahren gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 2 SDÜ betrieben habe, trotz bereits frühzeitig erfolgter Aufforderung. Eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Ausschreibung nach Ablauf der Höchstregelspeicherungsdauer von drei Jahren sei nicht erfolgt. Eine Konsultation oder ein Vermittlungsverfahren entsprechend Art. 49 Abs. 3, Abs. 4 des Beschlusses des 2007/533/JI-Rates vom 12. Juni 2007 (Ratsbeschluss vom 2007/533/JI) habe ebenfalls nicht stattgefunden. Aus dem Verzicht auf die Sperrung im Rechtsfolgenarsenal des Ratsbeschlusses folge nicht zwingend ein Sperrungsverbot. Zwar kenne das Gemeinschaftsrecht den datenschutzrechtlichen Begriff der Sperrung, so dass ein Umkehrschluss möglich erscheinen möge. Dass das N.SIS zwingend mit dem Inhalt des CS.SIS nach Maßgabe der Einstellung durch die ausschreibende niederländische Seite identisch sein müsste, ergebe sich auch trotz Aufhebung von Art. 94 Abs. 4 SDÜ nicht aus dem Rahmenbeschluss. Vielmehr sehe die Systemarchitektur des SIS II weiterhin vor, dass die Mitgliedsstaaten über den Inhalt des N.SIS entschieden. Der Kläger verteidige das angegriffene Urteil. Ihm sei jedenfalls soweit zu folgen, dass die Speicherung inhaltlich falscher Daten im SIS rechtswidrig sei. So seien die bereits genannten Angaben zur Staatsangehörigkeit, zur Schreibweise des Vornamens und zum Geburtsdatum sachlich falsch, rechtswidrig und zwingend zu berichtigen oder zu löschen. Schon insoweit sei das angegriffene Urteil offensichtlich richtig. Der Kläger könne darüber hinaus die Feststellung der Rechtswidrigkeit und vollständige Löschung der Ausschreibung in ihrer gegenwärtigen Form verlangen. Der Verstoß der niederländischen Seite gegen die Prüfungspflicht nach Art. 95 Abs. 2 Satz 1 SDÜ, die erfolglos angemahnte Berichtigung wichtiger Daten des Klägers sowie das Unterbleiben der Regelprüfung nach Art. 112 Abs. 1 Satz 2 SDÜ bzw. 44 Abs. 2, Abs. 4, 5 Ratsbeschluss 2007/533 JI - für deren Durchführung die Beklagte voll beweisbelastet sei - ziehe die Löschung der Ausschreibung nach sich. Auf die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei der Eingabe der ursprünglichen Ausschreibung des Klägers sei das seinerzeit geltende Schengener Durchführungsübereinkommen anzuwenden. Das Unterbleiben der Prüfung nach Art. 95 Abs. 2 SDÜ habe die Ausschreibung des Klägers von Anfang an rechtswidrig sein lassen. Die rechtswidrige Speicherung ziehe einen Löschungsanspruch des Klägers nach Art. 110 SDÜ nach sich. Die Vorschrift ziele ihrem klaren Wortlaut nach auch auf unter Verstoß gegen Verfahrensrecht gespeicherte Daten. Nichts anderes ergebe sich auch aus höherrangigem, auf die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien Anwendung findendem, Recht. Gemäß Art. 9 Abs. 2 (richtig: Art. 8 Abs. 2) Grundrechtecharta dürften personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und in Ermangelung einer Einwilligung nur aus einer gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Daraus ergebe sich eine Löschungspflicht. Die Betroffenen seien von rechtswidrigen Eingriffen in ihre informationelle Selbstbestimmung freizuhalten. Damit sei ein allgemeiner Grundsatz des Datenschutzrechts angesprochen. Aus Art. 8 c Datenschutzkonvention ergebe sich, dass der Betroffene die Möglichkeit haben müsse, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, wenn ihre Speicherung gegen die jeweils Anwendung findenden Vorschriften verstoße. Art. 117 Abs. 1 SDÜ, Art. 57 Ratsbeschluss 2007/533/JI und Erwägungsgrund 19 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI ordneten die Beachtlichkeit der Datenschutzkonvention im Übrigen auch ausdrücklich an. Dass ein Löschungsanspruch bestehe, stelle auch der Gesetzgeber zum SIS-2-Gesetz im Übrigen nicht in Frage (BT-Drs. 16/10, 816, Seite 8). Nichts anderes ergäbe sich aus dem wortlautidentischen Art. 58 Abs. 5 Ratsbeschluss 2007/533/JI und aus Nr. 2.7 des SIRENE-Handbuchs, welche ausdrücklich Fehler bei der Speicherung ausreichen ließen. Die sich aus dem Besitzprinzip des Ratsbeschlusses für Daten im SIS-2 ergebenden Berichtigungs- und Prüfungspflichten führten nach dem klaren Wortlaut des Ratsbeschlusses ebenfalls zu einer Löschungspflicht für die niederländische Seite. Denn Art. 58 Abs. 5 Ratsbeschluss 2007/533/JI gebe dem Kläger einen Löschungsanspruch für unrechtmäßig gespeicherte Daten. Die Beklagte gehe bei der Auslegung von Art. 30 Ratsbeschluss 2007/533/JI zu Unrecht davon aus, dass das Königreich der Niederlande eine dauerhafte Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung in der Bundesrepublik Deutschland verlangen könne. Aus der Vorschrift ergebe sich allenfalls, dass die Beklagte die Ausschreibung zur Festnahme wie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln hätte. Im Übrigen müsse die Beklagte die Kennzeichnung, dass die Maßnahme in der Bundesrepublik nicht vollzogen werde, verlangen. Die Beklagte habe im Verfahren deutlich gemacht, dass sie selbst an der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung kein Interesse habe und gegenüber der niederländischen Seite auch nicht daran festhalte. Ein rechtliches Bedürfnis zur Aufenthaltsermittlung ergebe sich im Übrigen auch nicht als etwaige Sekundärpflicht aus dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den europäischen Haftbefehl. Der Kläger könne daher auch im Hinblick auf die rechtswidrig gewordene Kennzeichnung der Ausschreibung als solche gemäß Art. 30 Ratsbeschluss 2007/533/JI beanspruchen, dass die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gelöscht werde. Dass die Ausschreibung des Klägers im Inland zur Aufenthaltsermittlung angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit eines Auslieferungsverfahrens nicht mit dem Gebot der Verwendung gespeicherter Daten für einen rechtmäßigen Zweck vereinbar sei, habe das Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend herausgearbeitet. Auch für das Königreich der Niederlande sei im Übrigen die Anhaltung des Klägers und Ermittlung eines Wohnsitzwechsels im Inland zwecklos. Selbst bei einem geänderten Aufenthaltsort im Inland dürfte eine Auslieferung durch die Bundesrepublik weiterhin nicht erfolgen. Nichts anderes ergebe sich auch aus höherrangigem, auf die Auslegung und Anwendung des Ratsbeschlusses durch die Vertragsparteien Anwendung findendem Recht. Es liege ferner ein Verstoß gegen den auch im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Pflicht zur rechtmäßigen Verarbeitung sowie gegen das Gebot der sachlichen Richtigkeit vor. Es stehe der niederländischen Seite frei, sich gegebenenfalls einzelfallweise bzw. anlassbezogen im Rechtshilfewege des aktuellen Aufenthaltsortes des Klägers durch Anfrage bei den zuständigen deutschen Stellen zu vergewissern, soweit sie hierfür - was fernliege - ein berechtigtes Interesse geltend machen könne. Es sei mithin auch sachlich unzutreffend, dass die niederländische Seite darauf angewiesen wäre, dass die deutsche Seite den Kläger dauerhaft zur anlasslosen Aufenthaltsermittlung durch deutsche Stellen ausschreibe. Dass der Kläger "einen Freifahrtschein durch Europa" erhielte, liege neben der Sache. Im Übrigen sei dies genau das, was ein Unionsbürger habe. Die Beklagte habe die Feststellung der Rechtswidrigkeit zum Anlass zu nehmen, auch im N.SIS Konsequenzen zugunsten des Klägers zu ziehen und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu löschen. Aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung ergäben sich Pflichten für die Beklagte gemäß Art. 49 Abs. 3, 4 und Art. 24 Abs. 1 Ratsbeschluss 2007/533/JI sowie als Betreiberin des nationalen Teils des Schengener Informationssystems (N.SIS) gemäß § 3 Abs. 1 a, § 11, § 32 BKAG. Die Beklagte sei gehindert, die angegriffene Ausschreibung für das N.SIS aufrecht zu erhalten. Erfolge ein Grundrechtseingriff ohne sachlichen Grund, sei er von Verfassungs wegen nicht gerechtfertigt und unzulässig. Auch eine kurzfristige Sistierung des Klägers beeinträchtige nicht nur dessen informationelle Selbstbestimmung, sondern sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, um angeblich legitimen Interessen der niederländischen Seite durch rechtmäßige Kooperation der deutschen Seite entgegenzukommen. So sei ein Festhalten des Klägers, der über ein gültiges Ausweisdokument verfüge, schon nicht zur Identitätskontrolle erforderlich. Es sei auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich, der niederländischen Seite regelmäßig Daten zu übermitteln, welche für die Aufgabenerfüllung dort nicht erforderlich und im konkreten Einzelfall auch nicht angefordert worden seien. Die Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, dass die niederländische Seite sonst keine Möglichkeit hätte, den geänderten Aufenthaltsort des Klägers festzustellen. Art. 16 Abs. 2 GG stehe jeder Mitwirkung an der Verfolgung deutscher Staatsangehöriger durch eine fremde Macht entgegen, wenn nicht die Anforderungen der Ausnahmeregelungen im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt seien. Sowohl das BKA als auch der Senat erörterten die Frage der rechtswidrigen Ausschreibung des Klägers ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, was dem Kläger drohe, wenn er in Deutschland angehalten werde. Nachdem von Deutschland und auch von Norwegen eine "Flag" den Kläger betreffend gesetzt worden sei, sei das aber nicht das vorrangige Problem des Klägers, wenngleich auch eine nur kurzfristige Sistierung des Klägers seine Grund- und Menschenrechte verletze. Da hinsichtlich der übrigen Anwenderstaaten des SIS die Ausschreibung des Klägers einem europäischen Haftbefehl gleichkomme, sei das "Ungemach", was ihm in Anwenderstaaten des SIS jenseits der Bundesrepublik und Norwegens drohe, um ein vielfaches größer. Wäre der Kläger in einem anderen Anwenderstaat sistiert worden, hätte er mindestens eine Inhaftierung von über einem Monat über sich ergehen lassen müssen. Mit Überraschung habe der Bevollmächtigte zur Kenntnis genommen, dass der Senat in seinem Zulassungsbeschluss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugunsten des Staates und seiner Organe angewandt habe. Das sei für den Bevollmächtigten eine neue und nicht mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang zu bringende Festlegung. Soweit der Senat in seinem Zulassungsbeschluss von "wenigen formellen Nachlässigkeiten" des Königreichs der Niederlande bei der Eintragung des Klägers im SIS spreche, errege dies Anstoß. Es handele sich insofern nicht um eine Lappalie. Das Bürgerrecht auf Freizügigkeit sei innerhalb der Union eines der herausragenden Grundrechte. Für den Fall, dass der Senat der vorläufig geäußerten Ansicht im Zulassungsbeschluss weiter Vorzug geben sollte, werde unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 - angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: A) Ist Art. 5 b des Übereinkommens zum Schutze der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 des Europarats als höherrangiges Recht gegenüber dem Ratsbeschluss 2007/533/JI dahingehend auszulegen, dass eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung bei bekanntem Aufenthalt des Betroffenen unverhältnismäßig und deshalb mit dessen Zweck unvereinbar ist? B) Ist der Ratsbeschluss 2007/533/JI überhaupt auf Fälle anwendbar, in denen ein Kläger sein Recht aus Art. 111 SDÜ vor dessen Inkrafttreten geltend gemacht hat oder sind es nicht vielmehr insoweit die (weitergehenden) Schutzvorschriften des SDÜ, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung galten? In diesem Zusammenhang weist der Kläger auf das Urteil des EUGH vom 19. September 2013 - C 297/12 u. a. (Filev u. a.) hin. Dort habe der Gerichtshof festgestellt, dass es die Rechtssicherheit erfordere, dass einem Gewaltunterworfenen unionsrechtswidrige Akte - und seien sie in der Vergangenheit vor Inkrafttreten entsprechender unionsrechtlicher Regelungen erfolgt - nicht entgegengehalten werden dürften, weil dies gegen das Prinzip der Rechtssicherheit verstoße. In gleicher Weise sei im vorliegenden Fall zu fragen, ob eine - gegebenenfalls mittlerweile überholte - klare europarechtliche Verpflichtung zur Einholung von Erkundigungen seitens des ausschreibenden Staates, wenn sie nicht erfolgt sei, nicht gegen europäisches Recht verstoße. C) Ist die Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherungen im SIS nach Ablauf von drei Jahren nach Art. 111 Abs. 1 SDÜ (nunmehr Art. 44 Abs. 2 Ratsbeschluss 2007/533/JI) so zu dokumentieren, dass die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine weitere Ausschreibung im SIS rechtfertigt (vgl. Grundgedanke von Art. 21 Ratsbeschluss 2007/533/JI)? D) Ist ein System einer automatisierten Verarbeitung, welches technisch eine Sperrung bzw. einen datensparsamen Einsatz aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht zulässt, noch anzuwenden und/oder sind zumindest die Daten, die nicht datensparsam verarbeitet werden, zu löschen? Abschließend regt der Kläger - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - an, das Königreich der Niederlande zum vorliegenden Verfahren beizuladen, da dessen Interessen durch die vorliegende Rechtssache betroffen seien. Dazu trägt der Kläger vor, vielleicht gelänge es auf diese Weise, endlich Erläuterungen seitens des Königreichs der Niederlande zu erlangen, wieso man sich dort beständig und durchgreifend europarechtswidrig verhalten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 23. Juli 2014 Bezug genommen. Die Beklagte trägt zu diesem Schriftsatz vor, sie vermöge keine erwiderungswürdigen neuen Argumente des Klägervertreters zu erkennen. Insoweit werde es für ausreichend erachtet, auf das umfangreiche bisherige Vorbringen zu verweisen. Der Senat hat die Beteiligten dazu angehört, dass er beabsichtige, mit Beschluss nach § 130a VwGO über die Berufung zu entscheiden. Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Februar 2015 vorgetragen, nach seiner Ansicht sei das Verfahren mit außergewöhnlichen rechtlichen Schwierigkeiten behaftet, so dass eine solche Verfahrensweise nicht in Betracht komme. Dies ergebe sich bereits aus den im Schriftsatz vom 23. Juli 2014 (dort Seite 16 f.) dargelegten europarechtlichen Rechtsfragen, die nach klägerischer Ansicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen seien. Darüber hinaus existiere seit dem 1. Dezember 2014 eine neue Rechtslage. Am 30. November 2014 sei die fünfjährige Übergangsfrist im Bereich Justiz und Inneres betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (vormals "Dritte Säule" des Unionsrechts) abgelaufen. Das ergebe sich aus Art. 10 Protokoll Nr. 36 zum Vertrag von Lissabon. Hieraus ergäben sich folgende Konsequenzen: 1. Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs auch für EU-Maßnahmen aus dem Bereich Justiz und Inneres sei jedenfalls seit 1. Dezember 2014 in jeder Hinsicht gegeben. Das betreffe sowohl das SDÜ als auch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI und den Rahmenbeschluss 2007/533/JI (Rb-SIS II). 2. Der Rb-SIS II gelte nicht mehr. Der Vertrag von Lissabon enthalte keine Übergangsregelung über die Fortgeltung von Ratsbeschlüssen. Der Rb-SIS II müsste, würde er heute erlassen, in Form einer Verordnung von Parlament und Rat verabschiedet werden. In der Vergangenheit, also nach altem Recht, habe das Parlament zu solchen Ratsbeschlüssen nur Stellung nehmen dürfen. Daraus folge, dass wegen Fehlens der heute notwendigen Legitimation und mangels einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag von Lissabon insbesondere auch der Rb-SIS II, auf den sich die Beklagte berufe, keine Geltung mehr habe. Auch dies sei eine Frage, die dem EuGH vorzulegen wäre. Allerdings vertrete der Kläger die Ansicht, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Handlungen des Königreichs der Niederlande die Rechtslage sei, wie sie sich dargestellt habe, als die Niederlande den Kläger im SIS ausgeschrieben hätten. Das sei nach Auffassung der Klägerseite Art. 95 Abs. 2 SDÜ, der diese Ausschreibung verboten habe, weil die Niederlande sich nicht zuvor vergewissert hätten, ob eine Ausschreibung in allen Ausschreibungsstaaten zulässig sei. Es sei wiederholt Beweis angeboten worden zu der Behauptung, dass die Niederländer vorab nicht geprüft hätten. Wenn man davon ausgehe, dass der Rb-SIS II, der eine Art. 95 Abs. 2 SDÜ vergleichbare Vorschrift nicht mehr enthalte, Rechtsgrundlage der Ausschreibung im SIS geworden sei, dann erhalte die an den EuGH zu stellende Frage nach der Fortgeltung des Rb-SIS II besondere Bedeutung. Es werde angeregt, dem EuGH die nachstehende Frage vorzulegen: Ist der Rb-2007/533/JI über den 30. November 2014 hinaus weiter gültig und darf er als Rechtsgrundlage der Ausschreibung von Unionsbürgern im SIS II herangezogen werden? In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 vor dem VG Wiesbaden habe der Vertreter der Beklagten die Einschätzung ausdrücklich geteilt, dass ab dem 1. Dezember 2014 der Rb-SIS II obsolet sei. 3. Die Datenschutzrichtlinie sei anwendbar. Die Richtlinie 95/46/EG gelte seit dem 1. Dezember 2014 auch für Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres. Der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie aufgenommene Nichtanwendungsvorbehalt für die Maßnahme aus dem Bereich Justiz und Inneres sei ebenfalls mit Ablauf der Übergangsfrist obsolet geworden. Dies sei erheblich mit Blick auf die Löschungsansprüche der Datenschutz-Richtlinie, die damit aufgrund sekundären Unionsrechts unmittelbar Anwendung fänden. Auch aus primärem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 8 Abs. 2 GRC, der unzweifelhaft im vorliegenden Fall Anwendung finde, ergäben sich diese Löschungsansprüche. Die vom Senat augenscheinlich als wenig eingriffsintensiv eingeschätzte Maßnahme der regelmäßigen Sistierung des Klägers aufgrund der SIS-Ausschreibung durch das Königreich der Niederlande verstoße auch deshalb gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil sich hieraus überhaupt keine Konsequenzen ergäben. Die Beklagtenseite habe ja mitgeteilt, dass sie den Niederländern anlässlich solchen Festhaltens des Klägers entgegen dem Rb-SIS II und früher dem SDÜ gar keine Mitteilungen mehr mache. Da stelle sich dann doch die Frage, welchem Ziel solche Maßnahmen eigentlich noch dienen sollten, außer bloßem Formalismus und Beeinträchtigung des Klägers. Vorsorglich werde beantragt, die Revision zuzulassen. Sollte der Senat § 130a VwGO zur Anwendung bringen, werde erkennbar durch ihn keine Vorlage an den EuGH erfolgen. Dann müssten die europarechtlichen Fragen aber verpflichtend durch ein letztinstanzliches Gericht, hier also das Bundesverwaltungsgericht, dem EuGH vorgelegt werden, da dieser zu den hier interessierenden Rechtsfragen noch nie Stellung genommen habe. Der EuGH sei auch "gesetzlicher Richter" im Sinne des Grundgesetzes und eine Vorlageverpflichtung an den EuGH entspreche auch Art. 6 EMRK. Um die Einhaltung dieser grund- und menschenrechtlichen Voraussetzungen zu gewährleisten, müsste die Revision durch den Senat eröffnet werden. Es liegen folgende Akten vor und sind Gegenstand der Beratung gewesen. - die Prozessakten (2 Bände), - die Akte des Eilverfahrens 6 L 778/13.WI des VG Wiesbaden, - Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte, 30 Blatt und 26 Blatt), - vom Verwaltungsgericht übersandte Kopie aus der Akte der Staatsanwaltschaft Aachen zum Aktenzeichen 903 AR 103/08 A (1 dunkelblauer Heftstreifen), - von der Geschäftsstelle des Senats gefertigte Kopien der Akte der Generalstaatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 6 AuslA 67/08 (54 Blatt, in brauner Klarsichthülle). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der genannten Akten und Beiakten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden. Die Einwände der Klägerseite gegen eine Entscheidung nach § 130a VwGO teilt der Senat nicht. Die Voraussetzungen des § 130a VwGO liegen vor, denn der Senat hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Senat übt sein ihm durch § 130a Satz 1 VwGO eingeräumtes Ermessen dahin aus, dass er ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss über die Berufung entscheidet. Tatsächliche Umstände stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Streitfall zeichnet sich auch nicht durch eine erheblich über das durchschnittliche Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeit aus. Die durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen liegen klar auf der Hand und sind nach Auffassung des Senats eindeutig im Sinne der unten folgenden einzelnen Ausführungen zu beantworten. Die Beteiligten haben ausführlich vorgetragen. Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht nicht. Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 6. Januar 2014 - 10 A 1855/13.Z -, der Beklagten zugestellt am 9. Januar 2014, mit am 7. Februar 2014 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. Juli 2012 und auf Feststellung, dass - so die Tenorierung des Verwaltungsgerichts - die Daten des Klägers im SIS rechtswidrig gespeichert seien, mit der Folge, dass die Daten von der für die Eingabe verantwortlichen Stelle zu löschen seien, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat ein weiteres Tätigwerden ihres Bundeskriminalamts zu Recht abgelehnt. Insbesondere kann der Kläger nicht von der Beklagten die Aufhebung der angegriffenen Bescheide und die Feststellung verlangen, dass die Daten des Klägers im SIS rechtswidrig gespeichert und die Daten von der für die Eingabe verantwortlichen Stelle zu löschen seien, wie das Verwaltungsgericht meint. Eine Rechtsgrundlage für diesen vom Kläger begehrten Ausspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht ersichtlich. Allerdings kann der Kläger einen Anspruch auf Löschung der durch die niederländischen Behörden eingestellten Ausschreibungs-Daten im Schengener Informationssystem vor der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit geltend machen, wenn ihm ein solcher Anspruch zusteht. Dies folgt aus Art. 111 Abs. 1 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen - SDÜ - in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1010 ff., 1071) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 5 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation - SIS II - (, Seiten 1 ff., 32). Nach Art. 111 Abs. 1 SDÜ hat jeder das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung, insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder Schadensersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu erheben. Nach Art. 58 Abs. 5 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI hat jeder das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. Art. 111 Abs. 1 SDÜ ermöglicht es dem Kläger, den von ihm behaupteten Löschungsanspruch vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht, also hier vor der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit, geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI liegen jedoch nicht vor. Einen Anspruch darauf, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen zu lassen (1. Alternative der Vorschrift) macht der Kläger vorliegend nicht geltend. Er verlangt aber die Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten (2. Alternative der Vorschrift). Sein erstinstanzlicher Antrag ist dahin gegangen festzustellen, dass die Ausschreibung zur Festnahme und Auslieferung des Klägers im Schengener Informationssystem zu löschen ist. Etwas weitergehend tenorierend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass "die Daten des Klägers im SIS rechtswidrig gespeichert sind, mit der Folge, dass die Daten von der für die Eingabe verantwortlichen Stelle zu löschen sind". Damit hat das Verwaltungsgericht dem Kläger das Recht zugesprochen, diese Daten löschen zu lassen, weil sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unrechtmäßig gespeichert sind. Dies trifft jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu, was zum Erfolg der Berufung der Beklagten führt. Es trifft zwar zu, dass - worauf der Kläger im Schriftsatz vom 23. Juli 2014 noch einmal hinweist - er in der Ausschreibung fehlerhafterweise als türkischer Staatsangehöriger benannt wird, dass sein Geburtsdatum falsch angegeben ist, dass sein Name falsch angegeben wird und dass er fehlerhafterweise als mit "unbekanntem Aufenthalt" gespeichert ist. Es mag sein, dass der Kläger von den niederländischen Behörden die Berichtigung dieser falschen Angaben seine Person betreffend verlangen kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der gesamten ihn betreffenden Daten im SIS hat. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird der Kläger nicht "dadurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt", dass er "weiterhin durch die nach Art. 30 Beschluss des 2007/533/JI-Rates erfolgte Umwandlung der Ausschreibung zum Zwecke der Übergabeauslieferungshaft vorgenommene Kennzeichnung weiterhin zur Aufenthaltsermittlung in Deutschland ausgeschrieben" ist. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Kläger sei in seinen Grundrechten verletzt, da er weiterhin zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei, obwohl sein Wohnort bekannt sei, ist dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Denn gegen den Kläger besteht ein Europäischer Haftbefehl auf Grundlage des niederländischen Urteils. Der niederländische Anspruch auf Strafvollstreckung verjährt frühestens Anfang 2019. Aufgrund dieser niederländischen gerichtlich angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ist das Recht auf Freizügigkeit des Klägers für den Bereich der Europäischen Union seit dem 20. Juni 2002 erheblich eingeschränkt, und dies zu Recht, denn das Urteil ist - was unstreitig ist - rechtskräftig. Unter Bezug auf Art. 9 Ratsbeschluss 2002/584 des JI-Rates (RbEuHb) - veröff. in ABl. Nr. L 190 vom 16. Juli 2002, S. 1 ff. - ist eine Ausschreibung im SIS vorgenommen worden. Lediglich aufgrund des fakultativen Ablehnungsgrundes nach Art. 4 Nr. 6 Ratsbeschluss 2002/584 des JI-Rates ist die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die deutschen Justizbehörden abgelehnt worden. Der Beklagten ist darin zu folgen, dass als zwingende Alternativmaßnahme sowohl Art. 95 SDÜ als auch Art. 30 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI in solchen Fällen die Aufenthaltsermittlung vorsehen. Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach Art. 95, 97 oder 99 SDÜ für nicht vereinbar hält mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, kann sie nachträglich die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass die Maßnahme in ihrem Hoheitsgebiet nicht aufgrund der Ausschreibung vollzogen wird (§ 94 Abs. 4 Satz 1 SDÜ). Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung einer ersuchten Vertragsparteien nicht möglich, so ist von dieser Vertragspartei die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln (§ 95 Abs. 5 SDÜ). Ähnlich ist in Art. 30 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI unter der Überschrift "Umwandlung von Ausschreibungen zu zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft gesuchten Personen" Folgendes geregelt: "Ist eine Festnahme entweder wegen einer die Festnahme ablehnenden Entscheidung eines ersuchten Mitgliedsstaats nach den in den Artikeln 24 oder 25 festgelegten Verfahren für die Kennzeichnung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist von dem ersuchten Mitgliedsstaat die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln." Hier kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in Deutschland nicht (mehr) erfolgen, weil in Bezug auf die rechtskräftige strafbare Handlung des Klägers, wäre der Kläger in Deutschland verurteilt worden, Vollstreckungsverjährung eingetreten wäre. Deshalb kann in Deutschland die Ausschreibung mit dem Ziel der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht (mehr) aufrechterhalten werden. Jedoch ist nach den genannten Vorschriften die Ausschreibung sozusagen als "Minus" als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln. Der mit dieser Aufenthaltsermittlung verbundene Grundrechtseingriff ist im Hinblick auf die freiheitsentziehende Wirkung der niederländischen Gerichtsentscheidung eine Mindermaßnahme, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Eine vollständige Löschung der Ausschreibung scheitert daran, dass die Ausschreibung als solche deshalb nicht falsch ist, weil der Kläger in den Niederlanden rechtskräftig als Straftäter verurteilt worden ist. Eine Löschung der SIS-Ausschreibung in allen Belangen würde einem rechtskräftig verurteilten Straftäter - wie der Senat bereits auf Seite 3 seines Beschlusses vom 6. Januar 2014 hervorgehoben hat - einen "Freifahrtschein" durch Europa gewähren, da die Ausschreibung nicht nur in Deutschland, sondern in allen 28 an das SIS angeschlossenen Mitgliedsstaaten gelöscht werden würde. Darüber hinaus muss es im Falle eines jederzeit denkbaren Wohnortwechsels formalrechtlich möglich sein, den neuen Wohnort des Klägers festzustellen und sei es im Rahmen eines Aufgreifens während einer Zoll- oder Personenkontrolle. Selbstverständlich muss eine kurzzeitige Sistierung des Klägers bei einer Personenkontrolle gestattet sein. Wie sonst wollten das Bundeskriminalamt oder die zuständigen Behörden in den Niederlanden jemals erfahren, ob die Wohnadresse des Klägers noch aktuell ist. Dass die niederländischen Behörden ein berechtigtes Interesse daran haben, in ihrem Staatsgebiet eine Vollstreckung des gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen niederländischen Urteils durchzusetzen, ist nicht zweifelhaft. Wegen der in Deutschland insofern anderen Rechtslage - in Deutschland wäre Vollstreckungsverjährung eingetreten - kann das Königreich der Niederlande jedoch nicht verlangen, dass die Ausschreibung zum Zwecke der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auch in Deutschland in vollem Umfang bestehen bleibt. Vielmehr ist nach den genannten Vorschriften die Ausschreibung in Deutschland als Mindermaßnahme auf die Aufenthaltsermittlung zu beschränken. Jedenfalls ist die Ausschreibung nicht falsch, soweit sie überhaupt aufgrund der rechtskräftigen niederländischen strafgerichtlichen Verurteilung erfolgt ist. Den genannten Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass eine Ausschreibung vollständig zu löschen ist, wenn der Anlass zur Ausschreibung berechtigt, aber im Hinblick auf Einzelangaben Fehler des Ausschreibungstextes vorhanden sind. Diese Fehler können dadurch bereinigt werden, dass die unrichtigen Daten berichtigt werden (§ 58 Abs. 5 Alt. 1 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI), worum es dem Kläger vorliegend jedoch nicht geht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darüber hinaus unter 2. auf den Seiten 17 ff. des Urteilsabdrucks darauf gestützt, die Daten des Klägers im Schengener Informationssystem, die durch die niederländischen Behörden eingestellt worden seien, seien "zum anderen auch deshalb zu löschen, weil die Speicherung der Daten auch aus anderen Gründen rechtswidrig" sei. Insofern verweist das Verwaltungsgericht zunächst auf Art. 49 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI, wonach der ausschreibende Mitgliedsstaat die Richtigkeit und Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS-II zu verantworten habe. Bis heute seien aber weder die Schreibweise des Vornamens des Klägers noch das Geburtsdatum geändert bzw. ein entsprechender Hinweis auf eine zweite Schreibweise des Vornamens aufgenommen worden. Auch sei die Angabe "Staatsangehörigkeit ungeklärt" spätestens seit dem Vollstreckungsübernahmeersuchen durch die niederländischen Behörden falsch. In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht auf Seite 19 des Urteils auch darauf hin, dass nach Art. 95 Abs. 2 SDÜ vor der Ausschreibung die ausschreibende Vertragspartei zu prüfen gehabt habe, ob die Festnahme nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig sei. Damit hätte nach dem SDÜ bezüglich aller Staaten, die am SIS beteiligt sind, eine entsprechende Prüfung erfolgen müssen. Dass eine solche Prüfung jemals erfolgt sei, sei für das Gericht aufgrund der spärlichen Informationen nicht nachvollziehbar. Insofern meint der Kläger (zu 2. auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 23. Juli 2014), er könne die Feststellung der Rechtswidrigkeit und vollständige Löschung der Ausschreibung in ihrer gegenwärtigen Form verlangen. Der Verstoß der niederländischen Seite gegen die Prüfungspflicht nach Art. 95 Abs. 2 Satz 1 SDÜ, die erfolglos angemahnte Berichtigung wichtiger Daten des Klägers sowie das Unterbleiben der Regelprüfung nach Art. 112 Abs. 1 Satz 2 SDÜ bzw. 44 Abs. 2, Abs. 4, 5 Ratsbeschluss 2007/533/JI - für deren Durchführung die Beklagte voll beweisbelastet sei - ziehe die Löschung der Ausschreibung nach sich. Weder dem Verwaltungsgericht noch dem Kläger selbst vermag der Senat zu folgen. Weder Art. 95 Abs. 2 Satz 1 SDÜ noch Art. 112 Abs. 1 Satz 2 SDÜ oder Art. 44 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI zeigen auch nur ansatzweise auf, dass bei einem Verstoß gegen die dort geregelten Prüfpflichten eine Ausschreibung vollständig zu löschen ist. Daher kommt es darauf, ob die Niederlande gegen die genannten Prüfpflichten verstoßen haben, nicht entscheidungserheblich an. Der auf den Seiten 5 und 6 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 22. April 2013 gestellte und auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 23. Juli 2014 sowie auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 2. Februar 2015 wiederholte Beweisantrag wird daher mangels Erheblichkeit der zum Beweis gestellten Behauptung abgelehnt. Darauf, ob die niederländischen Behörden vor einer Eintragung eines Unionsbürgers in das SIS eine Prüfung der Vollstreckbarkeit in sämtlichen Ausschreibungsstaaten vornehmen und ob hier eine solche Prüfung erfolgt ist oder nicht, kommt es nicht an, weil sich aus einer Verletzung dieser Prüfpflichten ein Löschungsanspruch des Betroffenen nicht ergibt. Nach Art. 95 Abs. 2 Satz 1 SDÜ prüft die ausschreibende Vertragspartei vor der Ausschreibung, ob die Festnahme nach dem Recht der ersuchten Vertragsparteien zulässig ist. Nach Art. 112 Abs. 1 Satz 2 SDÜ ist spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen. Nach Art. 44 Abs. 2 des genannten Ratsbeschlusses prüft der ausschreibende Mitgliedsstaat innerhalb von drei Jahren nach Eingabe seiner Ausschreibung in das SIS II die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Für die Personenausschreibungen gemäß Art. 36 beträgt diese Frist ein Jahr. In Art. 44 Abs. 4 des Ratsbeschlusses kann der ausschreibende Mitgliedsstaat innerhalb der Prüffrist nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. In diesem Fall gilt Abs. 2 auch für die Verlängerung. Jede Verlängerung der Ausschreibungsdauer wird der JS-SIS mitgeteilt. Nach Abs. 5 der Vorschrift werden Ausschreibungen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedsstaat hat der JS-SIS die Verlängerung der Ausschreibungsdauer gemäß Abs. 4 mitgeteilt. Die JS-SIS weist die Mitgliedsstaaten mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hin. Auch aus diesen Vorschriften ergibt sich hier keine Verpflichtung, die Daten der Ausschreibung komplett zu löschen. Bereits mit Schriftsatz vom 10. April 2013 an das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mitgeteilt, die SIRENE Niederlande habe zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Ausschreibung geprüft worden sei und bis zum 16. Juni 2018 aufrechterhalten werden solle. Dazu hat die Beklagte Ausdrucke der Mail-Korrespondenz mit den niederländischen Behörden vorgelegt (Blatt 147 bis 152 der Gerichtsakten). Demnach ist die in Art. 44 Abs. 4 und 5 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI geregelte Verlängerung der Ausschreibung vorgenommen worden. Erkennbar in Bezug auf den Gesamtkomplex der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Prüf- und Kontrollpflichten und damit auch in Bezug auf Art. 95 Abs. 2 SDÜ führt die Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags aus, das Gericht weise zu Recht auf diese Versäumnisse des ausschreibenden Staates hin. Daraus jedoch einen Grund zu konstruieren, der gegen die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung als solche sprechen würde, sei unverhältnismäßíg. Die Beklagte wiederholt damit ihre auch vom Senat geteilte Auffassung, dass die Rückstufung der Ausschreibung in eine solche zur Aufenthaltsermittlung nicht zu beanstanden ist und dass eine vollständige Löschung der Ausschreibung nicht verlangt werden kann. Die Beklagte führt dazu überzeugend aus, es bestünden keinerlei Zweifel gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des der Ausschreibung zugrunde liegenden Strafurteils, jedenfalls seien diese bislang auch nicht vorgetragen worden. Auch sei nicht erkennbar, dass man aus diesen wenigen formellen Nachlässigkeiten einen Rückschluss auf die Sorgfältigkeit der niederländischen Behörden der Gestalt ziehen könnte, dass diese wegen einer offenkundigen "Schlamperei" im Umgang mit Formvorschriften nunmehr die Eintragung des Klägers im SIS II zu löschen hätten. Dem überwiegenden Strafvollstreckungsinteresse der niederländischen Behörden könnte etwa auch dadurch Rechnung getragen werden, dass zunächst der Rechtsanspruch auf Berichtigung gerichtlich durchgesetzt werde. Zu Recht ist die Beklagte der Auffassung, dass die vom Verwaltungsgericht monierten Verstöße gegenüber Prüfungspflichten jedenfalls nicht dazu führen können, dass die Ausschreibung im SIS vollständig gelöscht werden muss. Der Löschungsanspruch ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht auf höherrangiges, auf die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien Anwendung findendes Recht zu stützen, wie der Kläger auf den Seiten 6 ff. seines Schriftsatzes vom 23. Juli 2014 meint. Dazu trägt der Kläger vor, gemäß Art. 8 Abs. 2 Grundrechtecharta dürften personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und in Ermangelung einer Einwilligung nur aus einer gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Aus Art. 8 Abs. 2 Grundrechtecharta ergebe sich auch die Rechtspflicht, bei der Anwendung des Ratsbeschlusses nach Treu und Glauben und im Einklang mit dem die Anwendung findenden Gemeinschaftsrecht zu verfahren und die Betroffenen von rechtswidrigen Eingriffen in ihre informationelle Selbstbestimmung freizuhalten. - Abgesehen von den genannten Detailfehlern in dem Ausschreibungstext ist aber nicht ersichtlich und insbesondere unter den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht erkennbar, warum die Ausschreibung einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers bedeuten soll. Bei dem Kläger handelt es sich um einen in Holland rechtskräftig verurteilten Straftäter. Dass der Umstand dieser rechtskräftigen Verurteilung zum Anlass einer übernationalen Ausschreibung genommen werden darf, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, wenn ihre Speicherung gegen die jeweils Anwendung findenden Vorschriften verstößt, hat der Kläger. Soweit die Ausschreibung als solche angezweifelt wird, vermag der Senat dem Kläger jedoch nicht zu folgen, weil er - wie bereits mehrfach hervorgehoben - ein rechtskräftig verurteilter Straftäter ist und dieser Umstand nicht zu einer vollständigen Löschung seiner Daten führt. Auch die in Art. 117 Abs. 1 SDÜ, Art. 57 Ratsbeschluss 2007/533/JI angeordnete Beachtlichkeit der Datenschutzkonvention (vgl. auch den Erwägungsgrund 19 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI) bietet keine Rechtsgrundlage für einen Löschungsanspruch, wenn - wie hier - die Ausschreibung als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Dem stehen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht Art. 58 Abs. 5 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI und Nr. 2.7 des SIRENE-Handbuchs (Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013, EUR-Lex 32013D0115, Seiten 1 ff., 16) entgegen. Wie oben schon ausgeführt, hat nach Art. 58 Abs. 5 des genannten Ratsbeschlusses jeder das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. Die vom Kläger genannten unrichtigen Daten (Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Name, Hinweis auf unbekannten Aufenthalt) sind zu berichtigen. Die Fehlerhaftigkeit dieser Daten macht sie aber nicht zu "unrechtmäßig gespeicherten Daten", die dann einen Löschungsanspruch auslösen können. Denn es ist völlig rechtmäßig, die Staatsangehörigkeit des Klägers, sein Geburtsdatum, seinen Namen und Hinweise zu seinem Aufenthalt in den Ausschreibungstext aufzunehmen. Dass - es sei noch einmal hervorgehoben - Daten im Laufe der Zeit unrichtig geworden oder von Anfang an unrichtig sind, ändert nichts an der (grundsätzlichen) Rechtmäßigkeit, derartige Daten zu speichern. Der Kläger hat daher nach Art. 58 Abs. 5 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI keinen Anspruch darauf, dass der gesamte Ausschreibungstext gelöscht wird. Angemessene Maßnahme zur Beseitigung der Fehler ist die Berichtigung der Daten, nicht die Löschung aller Daten. Auch den Einwänden zu 3.a) und b) auf den Seiten 8 bis 10 des Kläger-Schriftsatzes vom 23. Juli 2014 folgt der Senat nicht. Ist eine Festnahme entweder wegen einer die Festnahme ablehnenden Entscheidung eines ersuchten Mitgliedsstaats nach den in den Artikeln 24 oder 25 festgelegten Verfahren für die Kennzeichnung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist nach Art. 30 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI von dem ersuchten Mitgliedsstaat die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln. Der Kläger kritisiert in diesem Zusammenhang, die Beklagte gehe bei der Auslegung von Art. 30 des genannten Ratsbeschlusses davon aus, dass das Königreich der Niederlande im Hinblick auf die von deutscher Seite nicht gewährte Auslieferung hin eine dauerhafte Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung in der Bundesrepublik Deutschland verlangen bzw. nach dem Besitzprinzip (Art. 49 Abs. 1, Abs. 2 Ratsbeschluss 2007/533/JI) auch mit Wirkung für das deutsche N.SIS veranlassen könne. Der Kläger hält es für falsch, dass nur so den legitimen Vollstreckungsinteressen des Königreichs der Niederlande im europäischen Ausland Genüge getan werde. Aus Art. 30 des Ratsbeschlusses ergebe sich allenfalls, dass die Beklagte die Ausschreibung zur Festnahme wie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln hätte. Im Übrigen müsse die Beklagte gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 des Ratsbeschlusses die Kennzeichnung, dass die Maßnahme in der Bundesrepublik nicht vollzogen werde, verlangen. - Dieser Kritik folgt der Senat nicht. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die allgemeinen datenschutzrechtlichen Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts, die dieses anhand der Regelung des Art. 49 des genannten Ratsbeschlusses herleitet - nach dieser Vorschrift hat der ausschreibende Mitgliedsstaat für die Richtigkeit und die Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS II einzustehen -, nicht geeignet sind, eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Ausschreibung an sich zu begründen. Das SDÜ beinhaltet in den Art. 102 ff. SDÜ bzw. den einschlägigen Regelungen des Ratsbeschlusses einen bereichsspezifischen Datenschutz, der gegenüber den generellen datenschutzrechtlichen Grundsätzen als lex specialis vorrangig ist. Es trifft zu, dass der Kläger im Falle einer Ausschreibungslöschung aus Gründen des bis heute fehlenden weiteren Geburtsdatums und der nicht eingetragenen zweiten möglichen Schreibweise des Vornamens sowie der nicht nachvollziehbaren Prüfung der Speicherfristen durch die niederländischen Behörden nur kurzzeitig "etwas gewonnen" hätte. Die Niederlande könnten direkt nach der Löschung eine neue, korrekte Ausschreibung vornehmen. Der Kläger trägt insofern weiter vor, da eine Ausschreibung im SIS einem Europäischen Haftbefehl gleichstehe, sei die Bundesrepublik insoweit zwar bis zur Ablehnung der Auslieferung auch "ersuchter Staat" im rechtshilferechtlichen Sinne gewesen. Die Rechtswirkung nach Art. 31 Abs. 1 des genannten Ratsbeschlusses habe sich aber mit der Ablehnung der Auslieferung für den ersuchten Vollstreckungsstaat erschöpft. Damit entfalle auch eine Anordnung nach Art. 30 des Ratsbeschlusses. Dieser Auffassung steht die ausdrückliche Regelung des Art. 30 des Ratsbeschlusses entgegen, wonach in einem Fall wie den vorliegenden von dem ersuchten Mitgliedsstaat die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln ist. Von einer Löschung ist dort nicht die Rede. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch ein rechtliches Bedürfnis zur Aufenthaltsermittlung. Wie anders soll der niederländische Staat überhaupt noch eine Chance haben, das rechtskräftige Strafurteil gegen den Kläger zu vollstrecken. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Ausschreibung des Klägers im Inland zur Aufenthaltsermittlung angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit der Durchführung eines Auslieferungsverfahrens nicht mit dem Gebot der Verwendung gespeicherter Daten für einen rechtmäßigen Zweck vereinbar sei. Denn die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung beruht darauf, dass die ursprüngliche Ausschreibung zur Auslieferung wegen des niederländischen rechtskräftigen Strafurteils ursprünglich in allen europäischen Ländern rechtmäßig war und inzwischen in Deutschland wegen Berücksichtigung der deutschen Vollstreckungsverjährung eine Herabstufung der Ausschreibung in eine solche zur Aufenthaltsermittlung erfolgt ist. Wie schon ausgeführt, ist auch für das den Kläger international zur Fahndung ausschreibende Königreich der Niederlande die Anhaltung des Klägers und Ermittlung eines Wohnsitzwechsels im Inland nicht zwecklos. Zwar dürfte eine Auslieferung nicht erfolgen. Im Falle einer Reise des Klägers in die Niederlande müsste er aber mit seiner Festnahme rechnen. Die Chance, seiner habhaft zu werden, erscheint höher, wenn sein Aufenthaltsort bekannt ist, weil dann eher eingeschätzt werden kann, ob er in ein Land reist, von dem aus er in die Niederlande ausgeliefert werden könnte, oder ob er sogar in die Niederlande reist, wo er festgenommen werden könnte. Dem steht auch höherrangiges, auf die Auslegung und Anwendung des Ratsbeschlusses durch die Vertragsparteien Anwendung findendes Recht nicht entgegen, wie oben bereits ausgeführt. Dies gilt zunächst in Bezug auf Art. 8 Abs. 2 Grundrechtecharta, wonach personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und in Ermangelung einer Einwilligung nur aus einer gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden kann. Es würde geradezu gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger verlangen könnte, dass die Ausschreibung vollständig gelöscht würde. Wegen der Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zu Unrecht vertritt der Kläger zu 4. des Schriftsatzes vom 23. Juli 2014 auch die Auffassung, dem von der Beklagten angestimmten Lamento, dass das Königreich der Niederlande in seinem Vollstreckungsanspruch beschnitten würde, sei nicht zu folgen. Der Kläger meint, es stehe der niederländischen Seite frei, sich gegebenenfalls einzelfallweise bzw. anlassbezogen im Rechtshilfewege des aktuellen Aufenthaltsortes des Klägers durch Anfrage bei den zuständigen deutschen Stellen zu vergewissern, soweit sie hierfür ein berechtigtes Interesse geltend machen könne. Dieser Auffassung ist schon deshalb nicht zu folgen, weil unter Berücksichtigung dieser Auffassung der niederländische Staat bei zahlreichen anderen Staaten ständig im Rechtshilfewege den aktuellen Aufenthaltsort des Klägers ermitteln müsste. Gerade für derartige Fälle ist die Ausschreibung im SIS gedacht und auch sinnvoll. Bei allem darf nicht vergessen werden, dass der Kläger ein in den Niederlanden rechtskräftig verurteilter Straftäter ist und dass es das legitime Interesse der niederländischen Behörden ist, seiner zum Zwecke der Strafvollstreckung habhaft zu werden. Nach allem hat entgegen der Auffassung des Klägers zu 3. des Schriftsatzes vom 23. Juli 2014 die Beklagte auch keinen Anlass, auch im N.SIS Konsequenzen zugunsten des Klägers zu ziehen und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu löschen. Erneut macht der Senat darauf aufmerksam, dass der Anspruch des Klägers, seine Person betreffende unrichtige Daten zu berichtigen, nicht zu einem Anspruch des Klägers auf vollständige Löschung der gesamten Ausschreibung führt. Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgt die Speicherung nicht "ohne sachlichen Grund", da der Kläger in den Niederlanden rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt ist. Auch ist - wie bereits ausgeführt - ein Festhalten des Klägers gegebenenfalls zur Identitätskontrolle und auch zur Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsorts des Klägers erforderlich und zulässig, weil sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Zu Unrecht wendet der Kläger auch ein, es sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die deutsche Seite initiativ dazu verpflichtet sein sollte, regelmäßig oder auch bei einem Wohnsitzwechsel diesen der niederländischen Seite zu kommunizieren. Wie oben im Einzelnen ausgeführt, sehen in einem Fall wie dem vorliegenden als zwingende Alternativmaßnahme sowohl Art. 95 SDÜ als auch Art. 30 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI die Aufenthaltsermittlung vor. Art. 30 des genannten Ratsbeschlusses regelt ausdrücklich die Umwandlung von Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft. In derartigen Fällen ist von dem ersuchten Mitgliedsstaat die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln. Dies beinhaltet selbstverständlich das Recht der Beklagten, die persönlichen Daten - insbesondere den Aufenthaltsort - an die Niederlande zu melden, weil die Ausschreibung sonst sinnlos wäre. Der Einwand der fehlenden Rechtsgrundlage ist unberechtigt. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -. Er trägt vor, es spreche alles dafür, dass diese Vorschrift der Beklagten jeder Mitwirkung an der Verfolgung deutscher Staatsangehöriger durch eine fremde Macht entgegenstehe, wenn nicht die Anforderungen der Ausnahmeregelungen im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt seien. Der Einwand des Klägers ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die genannte Vorschrift nicht einschlägig ist. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden. Um eine Auslieferung an das Königreich der Niederlande geht es hier gerade nicht. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kann durch Gesetz eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Auch insofern ist entscheidend, dass es hier gerade nicht um eine Auslieferung des Klägers geht, weder um eine Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der europäischen Union noch um eine Auslieferung an einen internationalen Gerichtshof. Es geht lediglich um die Sicherung der Aufenthaltsermittlung. Sie wird von Art. 16 Abs. 2 GG nicht erfasst und damit durch diese Vorschrift nicht verboten. Soweit der Kläger die mit der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Inland und "kurzfristigen Sicherung" verbundene Stigmatisierung des Klägers anspricht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Insofern ist vor allem zu berücksichtigen, dass eine "Stigmatisierung" des Klägers auf einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beruht, deren sachliche Berechtigung der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat und deren sachliche Berechtigung der Senat auch im Übrigen unter Berücksichtigung der Gerichtsakten für nicht zweifelhaft hält. Dass die Ausschreibung einem legitimen Zweck dient, ist unzweifelhaft. Auch die Ausführungen zu IV. auf den Seiten 13 ff. des Schriftsatzes vom 23. Juli 2014 vermögen an der Richtigkeit der Verwaltungsentscheidungen der Beklagten nichts zu ändern. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass dem Kläger nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern Nachteile durch die Ausschreibung drohen. Soweit es um Länder - wie Deutschland - geht, die keine Auslieferung vornehmen können, weil nach ihrem Recht Vollstreckungsverjährung eingetreten wäre, ist die mögliche Festhaltung und Sistierung des Klägers zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung aus den obigen Gründen nicht zu beanstanden. Soweit es um Länder geht, in denen die Ausschreibung im ursprünglichen Umfang, also als Ausschreibung zur Abschiebung besteht, ist sie ebenfalls nicht zu beanstanden, weil das rechtskräftige niederländische Strafurteil noch nicht vollstreckt worden ist. Im Übrigen dient es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugunsten des Klägers, wenn eine im Ausland rechtmäßige Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferung in Deutschland herabgestuft wird zu einer Ausschreibung zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, wenn in Deutschland für ein gleichartiges Delikt Vollstreckungsverjährung eingetreten wäre. Die Kritik des Klägers daran, dass der Senat in seinem Zulassungsbeschluss von "wenigen formellen Nachlässigkeiten" des Königreichs der Niederlande bei der Eintragung des Klägers im SIS spricht, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Angesichts der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers in den Niederlanden handelt es sich in der Tat um "wenige formelle Nachlässigkeiten", deren Berichtigung der Kläger im Ausschreibungstext ohne weiteres verlangen kann, die aber nicht zu einer vollständigen Löschung der Ausschreibung führen können, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Dem steht auch die vom Kläger genannte Entscheidung des EuGH, Urteil vom 28. September 2006 - C-150/05 - van Straaten, nicht entgegen. Das Bürgerrecht auf Freizügigkeit innerhalb der Union ist in der Tat ein herausragendes Grundrecht in der europäischen Union. Selbstverständlich ist dieses Grundrecht aber eingeschränkt, soweit es um die Verfolgung von Straftätern geht. Das wird auch der Kläger selbst nicht in Zweifel ziehen. Der Entscheidung des Senats stehen weiter die Einwände der Klägerseite im Schriftsatz vom 2. Februar 2015 nicht entgegen. Insbesondere existiert seit dem 1. Dezember 2014 im Hinblick auf den vorliegenden Fall keine neue Rechtslage. Der Kläger kann vor allem nicht damit gehört werden, am 30. November 2014 sei die fünfjährige Übergangsfrist im Bereich Justiz und Inneres betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (vormals "Dritte Säule" des Unionsrechts) abgelaufen, das ergebe sich aus Art. 10, Protokoll Nr. 36 zum Vertrag von Lissabon. Auch trifft es nicht zu, dass der Ratsbeschluss 2007/533/JI (Rb-SIS II) nicht mehr gilt. Dieser Beschluss stammt vom 12. Juni 2007 und betrifft "die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)". Der Ratsbeschluss wurde in ABl. L 2005 vom 7. August 2007 (Seiten 63 bis 84) veröffentlicht und ist auch in abrufbar. Der Ratsbeschluss trat demnach nur wenige Monate vor dem Abschluss des Vertrages in Lissabon in Kraft. Denn der Vertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 unterzeichnet. Rechtsgrundlage für den Ratsbeschluss ist die laut ihrer Überschrift "Rechtsakte" betreffende Regelung des Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen nach Art. 288 Abs. 1 AEUV die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. Nach Art. 288 Abs. 4 AEUV sind Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Sind Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich, dann gilt dies auch für den Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007, es sei denn, der Beschluss enthielte selbst ein Datum des Endes seiner Gültigkeit. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zu den Rechtsakten im Sinne des Art. 288 AEUV gehören mithin auch die Beschlüsse des Rates. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt der Ratsbeschluss vom 12. Juni 2007 weiter. Dem steht Art. 10 des Protokolls Nr. 36 zum Vertrag von Lissabon nicht entgegen. Einschlägig ist insofern die am 26. Oktober 2012 ausgefertigte "Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Protokolle - Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen" (ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012, Seite 0322-0327, auch veröffentlicht in ). Einschlägig ist insoweit aber nicht Art. 10 des Protokolls Nr. 36, sondern Art. 9 dieses Protokolls. Die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die - wie vorliegend der Ratsbeschluss vom 12. Juni 2007 - vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurden, behalten nach Art. 9 des Protokolls Nr. 36 so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Dies gilt auch für Übereinkommen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union zwischen Mitgliedsstaaten geschlossen wurden. Der Vorschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass der Ratsbeschluss vom 12. Juni 2007 Rechtswirkung behält, weil er ein Rechtsakt im Sinne der Vorschrift ist und bisher nicht in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden ist. Art. 10 des Protokolls Nr. 36 ist nicht einschlägig. In Absatz 1 dieser Vorschrift ist geregelt, dass als "Übergangsmaßnahme" bezüglich der Befugnisse der Organe bei Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, bei Inkrafttreten des genannten Vertrags Folgendes gilt: Die Befugnisse der Kommission nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten nicht, und die Befugnisse des Gerichtshofs der europäischen Union nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung bleiben unverändert, einschließlich in den Fällen, in denen sie nach Art. 35 Abs. 2 des genannten Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden. Art. 10 Abs. 1 ist hier nicht einschlägig. Es geht hier um die Frage, ob ein Rats beschluss weiter gilt. Es geht nicht um die Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV, eine Vorschrift, die das Vertragsverletzungsverfahren betrifft. Es geht auch nicht um die Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung. Geht es aber nicht um Übergangsmaßnahmen nach Art. 10 Abs. 1 des Protokolls Nr. 36, dann ist auch Abs. 3 des Art. 10 nicht einschlägig, wonach die Übergangsmaßnahme nach Abs. 1 auf jeden Fall fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon außer Kraft tritt. Abs. 2 des Art. 10 ist ebenfalls nicht einschlägig, weil es in dieser Vorschrift um die Änderung eines in (Art. 10) Abs. 1 genannten Rechtsakts geht. Der Ratsbeschluss vom 12. Juni 2007 ist auch nicht geändert worden. Er wird - wie ausgeführt - von Art. 10 Abs. 1 des Protokolls Nr. 36 auch nicht erfasst. Dass entgegen der Auffassung der Klägerseite die Aufrechterhaltung der mit einer Flag versehenen Ausschreibung des Klägers nach wie vor sinnvoll ist, wurde oben bereits dargelegt. Angesichts der oben im Einzelnen begründeten Entscheidung des Senats, die auf den ebenfalls im Einzelnen genannten europarechtlichen Vorschriften beruht, und die nach Auffassung des Senats eindeutig ist, sieht der Senat keine Veranlassung, dem EuGH die vom Kläger zu V. Buchstaben A) bis D) genannten Fragen vorzulegen. Auf die Frage zu A) kann eine Vorlage schon deshalb nicht gestützt werden, weil vorliegend die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung bei bekanntem Aufenthalt des Betroffenen nicht unverhältnismäßig ist und im Übrigen die Frage der Unverhältnismäßigkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die zu beurteilen allein der Senat als Tatsacheninstanz und nationales Fachgericht berufen ist. Auf die Frage zu B) kommt es letztlich ebenfalls nicht an. Denn der Senat hat zum einen dem Kläger das Recht zugestanden, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder Schadensersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu erheben, wie es Art. 111 Abs. 1 SDÜ fordert. Im Übrigen ergibt sich aus den oben zitierten Vorschriften, dass sowohl nach den Regelungen des SDÜ als auch nach den Regelungen des Ratsbeschlusses 2007/533/JI eine vollständige Löschung der gesamten Ausschreibung des Klägers nicht verlangt werden kann. Es mag sein, dass dem Kläger unionsrechtswidrige Akte nicht entgegengehalten werden dürfen. Hier sind derartige unionsrechtswidrige Akte aber nicht ersichtlich. Die Ausschreibung war ursprünglich rechtmäßig, weil der Kläger in den Niederlanden rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Die schon mehrfach dargelegte Herabstufung der Ausschreibung beruht letztlich nicht auf Unionsrecht, sondern darauf, dass in Deutschland Vollstreckungsverjährung eingetreten wäre. Das ist nicht unionsrechtswidrig, sondern im Gegenteil und zugunsten des Klägers rechtmäßig. Die Frage zu C) ist ohne weiteres zu bejahen. Auch insofern ist keine Vorlage an den EuGH erforderlich. Berücksichtigt man, dass der Kläger in den Niederlanden rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist, dann ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass er weiter im SIS ausgeschrieben ist. Dem Gesichtspunkt der Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles ist durch die Herabstufung zu einer Ausschreibung zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung hinreichend Rechnung getragen. Die Frage zu D) ist eindeutig zu verneinen. Die genannten geringfügigen Fehler im Ausschreibungstext können ohne weiteres berichtigt werden. Ein Löschungsanspruch ergibt sich - wie oben im Einzelnen ausgeführt - aus diesen Fehlern nicht. Entgegen der Anregung des Klägers vom 23. Juli 2014 ist auch das Königreich der Niederlande zum vorliegenden Verfahren nicht beizuladen. Die vorliegende klageabweisende Entscheidung des Senats berührt "rechtliche" Interessen des Königreichs der Niederlande nicht, da eine Löschung nicht in Frage kommt, so dass eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ausscheidet. Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt erst recht nicht in Frage, denn an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist das Königreich der Niederlande nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Abweisung der Klage berührt das Königreich der Niederlande nicht, denn aufgrund des Senatsurteils ergeben sich keinerlei Verpflichtungen des Königreichs der Niederlande, auch keine mittelbaren Verpflichtungen. Im Übrigen ist die Beiladungsanregung auch nicht verständlich, weil der Kläger in der Sitzung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Juli 2013 ausdrücklich den Beiladungsantrag vom 10. Dezember 2012 zurückgenommen und nicht dargelegt hat, warum diese Rücknahme nicht mehr gelten soll. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er mit seiner Klage unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.