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Beschluss

10 A 2348/13.Z.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0811.10A2348.13.Z.A.0A
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. September 2013 - 6 K 1415/12.GI.A/6 K 959/13.GI.A/6 K 1092/13.GI.A - wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. September 2013 - 6 K 1415/12.GI.A/6 K 959/13.GI.A/6 K 1092/13.GI.A - wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. September 2013 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und der entscheidungsrelevanten Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) nicht vorliegen. Einer Rechtssache kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Maßgeblich ist nicht das Interesse des Einzelnen an der Entscheidung, sondern das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung des Rechts. Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) erfordert, dass in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und weshalb es auf die Klärung gerade der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. u. a. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 10 A 2213/12.Z.A. - n. v.; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. August 2010 - 5 A 317/08 - juris; Thür. OVG, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 3 ZKO 217/97 - NVwZ 1998, 194). Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für die von der Beklagten beantragte Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erfüllt. Die Beklagte erachtet zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig im eingangs genannten Sinn, ob sie „überhaupt hinsichtlich sicherer Drittstaaten zur ausdrücklichen Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtlich verpflichtet werden kann oder ob etwaige Abschiebungsverbote im asylbehördlichen Verfahren lediglich inzident im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung bzw. einer Abschiebungsandrohung zu prüfen sind.“ Das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage begründet sie im Wesentlichen damit, dass sie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle nach erfolglosen Zweitantragsverfahren (§ 71a AsylVfG) Entscheidungen zur Rückführung der jeweiligen Antragsteller in jene Länder zu treffen habe, in denen diesen bereits ein subsidiärer Schutzstatus gewährt worden sei. Zur Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es jedoch der Durchführung des angestrebten Berufungsverfahrens nicht, da sie sich unmittelbar aus dem Gesetz im Sinne einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten beantworten lässt. Indem § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG für das Zweitantragsverfahren § 24 Abs. 2 AsylVfG für entsprechend anwendbar erklärt, ist klargestellt, dass dem Bundesamt in derartigen Verfahren neben der Prüfung des Zweitantrags (§ 71a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG), dessen Inhalt sich aus § 13 AsylVfG ergibt, auch die Entscheidung obliegt, ob ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Entscheidungskompetenz bezüglich möglicher Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt insoweit also allein beim Bundesamt. Aus der Verweisung in § 71a Abs. 4 AsylVfG auf § 42 AsylVfG, wonach die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden ist, ergibt sich die Pflicht des Bundesamtes, geltend gemachte Abschiebungsverbote im Rahmen der ihm allein obliegenden Prüfungskompetenz zu überprüfen und ausdrücklich zu bescheiden, da eine nur inzidente Überprüfung im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung (§§ 71a Abs. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) mangels ausdrücklicher Feststellung keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde entfalten kann. Insofern tritt an die Stelle der die Prüfungspflicht des Bundesamtes bezüglich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bei Entscheidungen über Asylanträge begründenden Regelung des § 31 Abs. 3 AsylVfG die Verweisung in § 71a Abs. 4 AsylVfG auf § 42 AsylVfG, aus der ersatzweise folgt, dass das Bundesamt auch in den Fällen, in denen es kein (neues) Asylverfahren einleitet, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu prüfen und zu bescheiden hat (Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 71a, Rn. 28f.). Im vorliegenden Fall besteht für eine entsprechende Prüfung und ausdrückliche Bescheidung auch ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegenüber dem Bundesamt, da die von dem Kläger geltend gemachten Abschiebungshindernisse Italien als Zielland einer möglichen Abschiebung betreffen und deshalb zwangsläufig nicht Gegenstand des in Italien durchgeführten Asylerstverfahrens waren bzw. hätten sein können, für den Kläger nach der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur noch ein nationales Abschiebungsverbot in Betracht kommt und insbesondere nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem Ausländer - vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, die hier gemäß §§ 71a Abs. 2, 24 Abs. 2 AsylVfG vom Bundesamt festzustellen sind. Durch die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht nur auf die Frage der Abschiebung des Klägers in einen bestimmten Staat reduziert, sondern zugleich für dessen individuellen aufenthaltsrechtlichen Status von Bedeutung, weil sie zugleich darauf abzielt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzubereiten. Von daher korrespondiert der gesetzlichen Prüfungspflicht des Bundesamtes bezüglich Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (bzw. vormals gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG a. F.) bezogen auf Italien als Abschiebezielland zugleich ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers auf ausdrückliche Entscheidung über das von ihm diesbezüglich geltend gemachte Abschiebungsverbot (bzw. vormals Abschiebungshindernis). Hierbei kommt es auch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG an; denn § 71a Abs. 1 AsylVfG stellt nur hinsichtlich des Asylzweitantrags die Voraussetzung auf, dass ein weiteres Asylverfahren nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durchzuführen ist. Gegenstand des Asylantrags in diesem Sinne ist jedoch gemäß der Legaldefinition des § 13 AsylVfG das auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (bzw. vormals gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG a. F.) gerichtete (Hilfs-)begehren nicht. Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, § 31 AsylVfG regele abschließend, wann ausdrückliche Feststellungen zu eventuellen Abschiebungsverboten zu treffen seien und treffe keine Aussage zu der Frage, wie sie bei der Entscheidung über Zweitanträge zu verfahren habe, also ob hier zusätzlich zwingend über etwaigen subsidiären Schutz zu befinden sei; denn der Regelung in § 31 Abs. 3 AsylVfG kommt für das hier im Raum stehende Zweitantragsverfahren gemäß § 71a AsylVfG insoweit keine beschränkende Wirkung zu. Der Regelungsbereich des § 31 AsylVfG ist nämlich auf das behördliche „Entscheidungsprogramm“ begrenzt, das bei einer Entscheidung über Asylanträge zu beachten ist und das je nach Umfang des an das Bundesamt herangetragenen Verfahrensgegenstands und je nach Qualifizierung des Asylantrages als beachtlicher oder unbeachtlicher Asylantrag sowie nach dem Entscheidungsergebnis differieren kann. Da § 71a AsylVfG für das Zweitantragsverfahren nicht auf die Bestimmungen über die Sachentscheidung im regulären Asylverfahren - also auf das in § 31 AsylVfG insoweit vorgegebene „Entscheidungsprogramm“ - verweist, kann dessen Regelungsgehalt auch nicht auf das Zweitantragsverfahren übertragen werden, in dem es ohnehin zunächst nur um die Entscheidung geht, ob überhaupt ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird und ggf. um Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet. Von daher stellt es auch keinen Widerspruch innerhalb der angefochtenen Entscheidung dar, dass die Beklagte einerseits verpflichtet worden ist festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italien erfüllt sind und zugleich in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, aus § 31 AsylVfG könne sich mangels einer entsprechenden Verweisung auf diese Norm in § 71a Abs. 2 AsylVfG - jedenfalls im Hinblick auf den Herkunftsstaat, für den bereits subsidiärer Schutz bestehe – keine Verpflichtung für die Beklagte ergeben, Abschiebungshindernisse zu prüfen. Die Verpflichtung, bezüglich Italien Abschiebungsverbote zu prüfen und ggf. ausdrücklich festzustellen, folgt nämlich - wie dargelegt - unmittelbar aus § 71a AsylVfG und den dortigen Verweisungen auf die §§ 24 Abs. 2, 42 AsylVfG. Auch die weitere von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob die Lebensbedingungen für jenen Personenkreis, der in Italien einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat, generell oder zumindest für bestimmte Gruppen, wie namentlich diejenigen, die nicht der italienischen Sprache mächtig sind und keine gesicherte Unterkunft haben, derartig schlecht sind, dass eine Rückführung dorthin mit hoher Wahrscheinlichkeit, also „sehenden Auges“ dazu führt, dass Leib oder gar Leben der Betroffenen alsbald nach Rückkehr derart bedroht sind, dass die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (bzw. ab 1.12.2013 dann des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) erfüllt würden, oder ob die Gefahr einer schleichenden Verelendung besteht, durch die die identischen Folgen zeitnah nach Rückkehr ausgelöst werden“, vermag eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu rechtfertigen, da diese Frage einer allgemeinen, fallübergreifenden Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens nicht zugänglich ist; denn die Frage, ob ein in Italien subsidiären Schutz genießender Ausländer im Hinblick auf die dortigen Lebensbedingungen, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage ausnahmsweise in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots für sich beanspruchen kann, lässt sich nicht in allgemeinverbindlicher Form, auch nicht begrenzt auf bestimmte Personengruppen wie diejenigen ohne italienische Sprachkenntnisse oder ohne gesicherte Unterkunft allgemein verbindlich klären, sondern nur im Einzelfall auf der Grundlage der individuellen Situation des jeweiligen Ausländers. Eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet bei dem Kläger - unstreitig - aus, weil er keine individuellen, nur ihm drohenden Gefahren, sondern allgemeine Gefahren im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn voraussichtlich im Zielland Italien erwarten werden, geltend gemacht hat; denn nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Die Regelung entfaltet insofern eine Sperrwirkung bezüglich der Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich allgemeiner Gefahrenlagen, wie sie hier bezüglich des Abschiebeziellandes Italien im Raum stehen. Gleichwohl kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise beansprucht werden, wenn ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere im Hinblick auf die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es nämlich die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen ausnahmsweise zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den jeweiligen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Zielstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (BVerwG, st. Rspr., Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12; Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319; Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - BVerwGE 137, 226). Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe, denen sich der Senat anschließt, lässt sich die Frage, ob einem Ausländer ausnahmsweise unter Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf Grund einer extremen allgemeinen Gefahrenlag im Zielland ein entsprechendes Abschiebungsverbot zuerkannt werden kann, stets und ausnahmslos nur in Abhängigkeit von den konkreten, individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen, nicht aber in der allgemeinen Form, wie sie der in diesem Zusammenhang von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Frage zugrunde liegt. Schließlich liegt auch der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) des angefochtenen Urteils zu den bereits vorstehend genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 28. September 2011 - 10 C 14/10 - nicht vor. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt nämlich voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz vom Verwaltungsgericht aufgestellt worden ist, der in Widerspruch zu einem tragenden abstrakten Rechtssatz steht, den eines der in § 78 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte in einer zu bezeichnenden Entscheidung aufgestellt hat und der die gleiche Rechtsvorschrift betrifft. Eine nur unrichtige Anwendung eines in ober- bzw- höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. des Berufungszulassungsrechts dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht erkennbar bestrittenen Rechtssätzen nicht die an sich gebotenen Folgerungen gezogen hat und damit unbewusst von einer divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Abweichung, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden prinzipiellen Auffassungsunterschieds hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichts abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich erkennen lassen. Dies bedeutet, dass sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen muss. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (vgl. u. a.: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 3 L 33/08 - juris, m. w. N.). So aber liegen die Verhältnisse hier. Die Beklagte begründet eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht hinter den vom Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen aufgestellten strengen Anforderungen zur verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei allgemeinen Gefahrenlagen zurückbleibe, weil es entscheidend auf das Kriterium eines „menschenunwürdigen Daseins“ abgehoben habe. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, der Kläger werde in Italien aufgrund der dortigen Verhältnisse einem baldigen Dahinvegetieren und einer existenzbedrohenden Mangellage ausgesetzt sein, die von Wohnungsmangel, Arbeitslosigkeit in Folge fehlender Kenntnisse der italienischen Sprache, fehlender Sozialhilfe und Problemen beim Zugang zu Nahrung und medizinischer Versorgung geprägt sein werde. Hiermit habe das Verwaltungsgericht jedoch weniger strenge Voraussetzungen als das Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt und sei damit hinter den - vorstehend bereits dargelegten - Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei allgemeinen Gefahrenlagen zurückgeblieben. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Kläger jung, gesund und alleinstehend sei und in Italien Freizügigkeit, also landesweiten Zugang zum Arbeitsmarkt sowie kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung haben werde, so dass in Gesamtsicht nicht von der erforderlichen extremen Gefahrenlage ausgegangen werden könne, die für eine ausnahmsweise Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht habe von daher konkludent den Rechtssatz aufgestellt, dass es entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht darauf ankomme, ob der Rückkehrer unmittelbar nach der Wiedereinreise mit hoher Wahrscheinlichkeit („sehenden Auges“) dem Verlust seiner höchstpersönlichen Rechtsgüter ausgesetzt werde, sondern dass es vielmehr für die Feststellung einer extremen Gefahrenlage bereits ausreiche, wenn die bloße Möglichkeit einer langsamen, schleichenden Verschlechterung seiner persönlichen Situation (Verelendung) bestehe. Mit diesem Vorbringen macht die Beklagte jedoch lediglich eine für den Zulassungsgrund der Divergenz unbeachtliche, vermeintlich unrichtige, nämlich den genannten engen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht werdende Rechtsanwendung im Fall des Klägers geltend, ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht hierbei zugleich einen divergenzfähigen abstrakten Rechtssatz im Zusammenhang mit der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei allgemeinen Gefahrenlagen in einer den eingangs dargestellten Anforderungen genügenden Form aufgestellt hat, mit dem es bewusst von einem ebensolchen in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Wie dargelegt ist eine die Zulassung begründende Divergenz nicht schon dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht einen in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz übergangen, übersehen oder unrichtig angewandt bzw. den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt hat; denn nicht jede fehlerhafte Subsumtion bzw. jeder Fehler bei der Anwendung ober- oder höchstrichterlich aufgestellter Grundsätze im Einzelfall gefährdet bereits die Rechtseinheit, deren Bewahrung der Zulassungsgrund der Divergenz anstrebt. Hier stellt sich die Situation so dar, dass das Verwaltungsgericht erkennbar nicht von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen wollte. Tatsächlich ist es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich und unter Zitierung des bereits angeführten aktuellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, das im hier maßgeblichen Zusammenhang inhaltlich den von der Beklagten angeführten früheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, davon ausgegangen, dass es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten können, einem Ausländer trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Beurteilung, wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hänge dabei wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entziehe sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasse, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren sei von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssten dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit und alsbald nach der Rückkehr drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiere die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Zielstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Damit hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich den insoweit vom Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung aufgestellten engen Grundsätzen angeschlossen, unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe den aus seiner Sicht entscheidungsrelevanten Sachverhalt hierunter subsumiert („Daran gemessen…“) und ausgeführt, weshalb es der Meinung ist, dass im Fall des Klägers die erforderlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Italien vorlägen. Soweit diese Rechtsauffassung falsch sein sollte - was der Senat hier nicht zu entscheiden hat ,- hat das Verwaltungsgericht damit aber keinen kontradiktorischen Rechtssatz zu den hier maßgeblichen Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Urteilen aufgestellt, sondern entweder die materielle Rechtslage unzutreffend gewürdigt oder aus der von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die gebotenen Schlussfolgerungen gezogen. In beiden Fällen läge (lediglich) eine falsche Rechtsanwendung vor, die als solche nicht divergenzbegründend ist. Hingegen hat das Verwaltungsgericht nicht erklärt, dem Bundesverwaltungsgericht im maßgeblichen Zusammenhang nicht folgen zu wollen. Es hat auch nicht auf der Grundlage eines zumindest hinreichend eindeutig als solchen zu erkennenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ einen von der hier maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden, fallübergreifenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz gebildet, sondern lediglich unter die vorangestellten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts den von ihm ermittelten Sachverhalt subsumiert und im Ergebnis angenommen, auf der Grundlage des von ihm ermittelten Sachverhalts seien die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe für eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers auf Grund der allgemeinen Existenzbedingungen und der damit zusammenhängenden Versorgungslage in Italien erfüllt. Hieraus folgt jedoch entgegen der von der Beklagten insoweit vertretenen Auffassung nicht, dass das Verwaltungsgericht „erkennbar zumindest konkludent“ den Rechtssatz aufgestellt habe, es komme entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Rückkehrer unmittelbar nach Wiedereinreise mit hoher Wahrscheinlichkeit („sehenden Auges“) dem Verlust seiner höchstpersönlichen Rechtsgüter ausgesetzt werde, sondern dass es vielmehr für die Feststellung einer extremen Gefahrenlage bereits ausreiche, wenn die bloße Möglichkeit einer langsamen, schleichenden Verschlechterung der persönlichen Situation (Verelendung) bestehe; denn diese Aussage der Beklagten stellt nur das zusammenfassende Ergebnis einer interpretierenden Analyse des die Entscheidungsgründe tragenden Subsumtionsvorgangs des Verwaltungsgerichts dar. Ein dahingehender, eindeutig und zweifelsfrei als solcher erkennbarer divergenzfähiger Rechtssatz lässt sich der angefochtenen Entscheidung hingegen nicht entnehmen. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).