Urteil
10 A 1988/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0808.10A1988.12.0A
6Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV trifft nur eine Regelung über den gewöhnlichen Aufenthalt des kriegsopferfürsorgerechtlich Leistungsberechtigten in den Fällen, in denen dieser selbst in eine stationäre Einrichtung aufgenommen wird.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau A... vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2012 in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Oktober 2011 - 5 K 82/11.KS - aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2012 erbrachten Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau B... A... in Höhe von 68.017,11 € zu erstatten.
Der Beklagte hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 68.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV trifft nur eine Regelung über den gewöhnlichen Aufenthalt des kriegsopferfürsorgerechtlich Leistungsberechtigten in den Fällen, in denen dieser selbst in eine stationäre Einrichtung aufgenommen wird. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau A... vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2012 in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Oktober 2011 - 5 K 82/11.KS - aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2012 erbrachten Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau B... A... in Höhe von 68.017,11 € zu erstatten. Der Beklagte hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 68.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 11. und 13. Juni 2013 übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers bezüglich seines ursprünglichen Feststellungsbegehrens ist festzustellen, dass das Verfahren insoweit in der Hauptsache erledigt ist. Der Kläger hat seinen Antrag auf Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau A... vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2012 nach dem Tode Frau A...s mit Schriftsatz vom 20. März 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nachdem der Beklagte sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat und der Kläger anschließend nicht zu seinem ursprünglichen Feststellungsantrag zurückgekehrt ist, ist sein Begehren insoweit nunmehr auf die Feststellung gerichtet, dass sich sein vorgenannter Feststellungsantrag in der Hauptsache erledigt hat. Darin liegt eine zulässige Antragsänderung; denn der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung bzw. zum Erledigungsfeststellungsantrag ist nicht an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden. Der zunächst gestellte Antrag auf Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau A... vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2012 ist in der Hauptsache erledigt, da ihm durch den Tod Frau A...s nachträglich die Grundlage entzogen worden ist; denn hierdurch hat sich die Angelegenheit für den Kläger auf die finanzielle Abwicklung der bis zum Tode Frau A...s angefallenen Aufwendungen aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge beschränkt mit der Folge, dass für das neben dem streitigen Erstattungsanspruch verfolgte ursprüngliche Feststellungsbegehren das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) des Klägers nachträglich entfallen und der Feststellungsantrag infolgedessen nachträglich unzulässig geworden ist. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Feststellungsbegehren sei von Anfang an unzulässig gewesen; denn es diente ursprünglich der grundsätzlichen Klärung des zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses in Bezug auf die Zuständigkeit für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau A... ab dem 1. Januar 2009 und hätte damit eine weitergehende Klärung bewirken können als der bloße Verweis des Klägers auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Beklagten im Rahmen von Leistungsklagen. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist von daher zu bejahen. Der Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsklagen (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da sich die Feststellungsklage hier gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichtet hat und dem Kläger von daher einen mindestens ebenso effektiven Rechtschutz bot, wie eine auf Fallübernahme ab dem 1. Januar 2009 gerichtete Leistungsklage. Auch eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren ist mit der Wahl der Feststellungsklage hier nicht verbunden gewesen. Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des streitigen Erstattungsanspruchs in Höhe von 68.017,11 € ist die allgemeine Leistungsklage. Da sich die Beteiligten des Rechtsstreits nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber stehen, sondern auf einer Ebene als mit unterschiedlichen Zuständigkeiten ausgestattete Sozialleistungsträger, können sie den zwischen ihnen bestehenden Zuständigkeits- und damit verbundenen Kostenerstattungsstreit nicht untereinander mittels Verwaltungsakten klären. Dies begründet die Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage. Die mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 erfolgte, erst nach endgültiger Einstellung der streitigen Zahlungen infolge des Todes Frau A...s möglich gewordene abschließende Bezifferung des streitigen Erstattungsbetrags ist zulässig; denn sie stellt eine zulässige, lediglich den geänderten Umständen nach gebotene nachträgliche Konkretisierung desselben Erstattungsanspruchs hinsichtlich seiner Höhe dar, die den Klagegrund unberührt lässt und deshalb auch nicht als Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen ist (§§ 173 VwGO i. V. m § 264 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Klage ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 16. August 2012 gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der von ihm übergangsweise weiterhin unter Vorbehalt übernommenen streitigen Heimpflegekosten für die stationäre Unterbringung Frau B... A...s zu, da der Beklagte während dieses Zeitraums für die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge anstelle des Klägers örtlich und sachlich zuständig war. Wegen der Einstellung der streitigen Zahlungen infolge des Todes Frau B... A...s bereits am 16. August 2012 und der damit verbundenen zeitlichen Begrenzung des streitigen Erstattungszeitraums bis dahin kommt es auf die Änderung der sachlichen Zuständigkeit für Kriegsopferfürsorgeleistungen der hier streitigen Art in Hessen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 26. November 2012 (i. F.: DGKOF n. F.), mit dem das frühere Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 9.10.1962 (i. F.: DGKOF a. F.) aufgehoben und der Landeswohlfahrtsverband Hessen zum nunmehr alleinigen Träger der Kriegsopferfürsorge in Hessen bestimmt wurde, entscheidungserheblich nicht an. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Hiernach hat bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. Zur Kostenerstattung verpflichtet ist demnach der Rechtsträger, dessen Behörde für die Gewährung der Sozialleistung zuständig gewesen wäre, zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs die bisher zuständige, zunächst weiterhin leistende Behörde. Der Kläger hat - und insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit - seit dem 25. April 2006 die ungedeckten Heimunterbringungskosten für die Ehefrau des anerkannten Kriegsbeschädigten D... A... gemäß § 25 Abs. 2, 4 BVG aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge übernommen, da dieser zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme seiner Ehefrau in die Pflegeeinrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers als für die Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle hatte (§ 1 Abs. 1 KFürsV). Die hiernach zunächst bestehende örtliche Zuständigkeit des Klägers endete jedoch mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des leistungsberechtigten Kriegsbeschädigten D... A... in den Landkreis Kassel spätestens zum 1. Januar 2009; denn dies hat zu einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit für die streitigen Leistungen auf den Beklagten geführt. Der Beklagte war im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 16. August 2012 gemäß § 1 Abs. 1 DGKOF a. F. örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge in Hessen und gemäß § 2 Abs. 1 DGKOF a. F. für Kriegsopferfürsorgeleistungen der hier streitigen Art sachlich zuständig. Seine sachliche Zuständigkeit endete erst mit der Aufhebung des DGKOF a. F. nach Inkrafttreten des DGKOF n. F. am 6. Dezember 2012, das nunmehr in § 1 den Landeswohlfahrtsverband Hessen zum alleinigen Träger der Kriegsopferfürsorge in Hessen bestimmt, also zeitlich erst nach dem Ablauf des hier streitigen Erstattungszeitraums. Der Beklagte war für die streitigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ab dem 1. Januar 2009 auch örtlich zuständig. Denn gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich Leistungsberechtigte - hier also der anerkannte Kriegsbeschädigte D... A... - ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person besteht regelmäßig an dem Ort, an dem sie sich bis auf weiteres und nicht nur vorübergehend oder besuchsweise aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet hat. Ausgehend hiervon hat der vorliegend Leistungsberechtigte D... A... spätestens seit dem 1. Januar 2009 mit der dauerhaften Aufnahme im Haushalt seines Sohnes in 34292 Ahnatal, Landkreis Kassel, seinen zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet und auch nach seiner vollstationären Aufnahme in das Altenpflegeheim … in 34369 Hofgeismar zum 1. März 2010 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV beibehalten. Dem hierdurch bedingten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die streitigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge zugunsten Frau B... A...s auf den Beklagten steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung als gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten derjenige gilt, den der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Denn § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV fingiert nur für den Fall der stationären Aufnahme des Leistungsberechtigten selbst in eine Einrichtung, als dessen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt den Ort, an dem der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt hatte, nicht aber in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Ehegattin des leistungsberechtigten Kriegsbeschädigten stationär in eine Einrichtung aufgenommen wird. Dies folgt daraus, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV die Überlegung zugrunde liegt, dass nach der vorstehenden Definition des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person jeder Heimbewohner in der Regel unmittelbar bei seiner Ankunft am Anstaltsort zwangsläufig dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet hat - schon weil Heimaufenthalte der hier maßgeblichen Art regelmäßig für eine nicht nur alsbald vorübergehende Dauer geplant und begründet werden - und dass die sich hieraus nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV an sich ergebende Folge der Zuständigkeit des Trägers der Kriegsopferfürsorge am Anstaltsort für entsprechende Hilfeleistungen vermieden werden soll. Durch § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV soll eine Entlastung derjenigen Träger der Kriegsopferfürsorge, in deren Bereich entweder überhaupt oder in verstärktem Umfang stationäre Einrichtungen vorhanden sind und die nach der Regelung in § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV hierdurch überproportional mit ungedeckten Heimunterbringungskosten konfrontiert wären, erreicht werden. Normativ wird dies dadurch bewirkt, dass die Regelung in § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV den in der dargelegten Weise durch die Heimaufnahme am Anstaltsort begründeten gewöhnlichen Aufenthalt für rechtlich unbeachtlich erklärt und statt dessen für die örtliche Zuständigkeit für Hilfeleistungen fiktiv auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, den der Hilfeempfänger vor seiner Ankunft am Anstaltsort zuletzt hatte, soweit ein solcher innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten vor der Heimaufnahme bestanden hat (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. Juli 1989 - Bf IV 48/89 - FEVS 39, 276). Für die Erreichung dieses Regelungszwecks ist es aber ausreichend, nur für den nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten selbst im Fall von dessen Heimunterbringung einen vom tatsächlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gegebenenfalls abweichenden, gesetzlich fingierten Aufenthaltsort zu bestimmen, während dies für den Fall der Heimunterbringung eines selbst nicht unmittelbar leistungsberechtigten Familienangehörigen zur Erreichung des Normzwecks nicht erforderlich ist. Nach dem Zweck der Regelung in § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV besteht also keine Veranlassung, diese auch auf Fälle der letzteren - und hier vorliegenden - Art anzuwenden sowie generell in allen Fällen, in denen Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Personen innerhalb stationärer Einrichtungen erbracht werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Mai 1973 - V C 07.72 - juris) im Fall einer kraft übergegangenen Rechts selbst leistungsberechtigten Kriegerwitwe (§ 25 Abs. 3 Nr. 2 BVG) nach deren Aufnahme in ein Altenheim davon ausgegangen ist, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach deren früherem gewöhnlichen Aufenthalt richte, da der Fall - anders als der vorliegende - die Aufnahme der Leistungsberechtigten selbst in eine stationäre Einrichtung betrifft, also einen Fall, der unmittelbar von § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV erfasst wird. Im Übrigen spricht für eine derartige Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV auch die Normstruktur des § 53 Abs. 1 KFürsV, der in Satz 1 und 3 seinem Wortlaut nach eindeutig nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten selbst abstellt und insbesondere in Satz 3 in erkennbarer Anknüpfung an Satz 2 eine Sonderregelung nur für den Fall trifft, dass der Leistungsberechtigte selbst aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übertritt und nur für diesen Fall für dessen gewöhnlichen Aufenthalt auf denjenigen verweist, der nach Satz 2 für die erste Einrichtung maßgebend ist. Diese Regelungssystematik rechtfertigt ebenfalls die Annahme, dass Satz 2 im Gefüge des § 53 Abs. 1 KFürsV eine von Satz 1 abweichende Sonderregelung bezüglich des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten nur für diejenigen - hier nicht einschlägigen - Fälle trifft, in denen der Leistungsberechtigte selbst in eine stationäre Einrichtung aufgenommen wird und es deshalb ansonsten zu einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten i. S. d. Satz 1 an den Ort der Einrichtung kommen würde mit den vorstehend beschriebenen - nach dem Normzweck zu vermeidenden - negativen Folgen für diejenigen Träger der Kriegsopferfürsorge, in deren Bereich entsprechende stationäre Einrichtungen verstärkt vorhanden sind. Von daher ist es durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten D... A... in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach alledem zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf die Übernahme der streitigen ungedeckten Heimpflegekosten für Frau B... A... aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge spätestens zum 1. Januar 2009 zu Lasten des Beklagten als - seinerzeit noch - hierfür sachlich zuständigem Trägers der Kriegsopferfürsorge gekommen, die gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV durch die spätere ebenfalls vollstationäre Heimaufnahme des Leistungsberechtigten D... A... zum 1. März 2010 auch nicht beendet wurde. Da der Kläger die streitigen Leistungen - entsprechend seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X, diese noch solange zu erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden - über den 1. Januar 2009 hinaus bis zum Tode Frau A...s am 16. August 2012 weiterhin erbracht hat, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 16. August 2012 erfüllt. Der Kläger hat seinen Erstattungsanspruch für den streitigen Zeitraum auch fristgerecht und wirksam beim Beklagten angemeldet. Nach § 111 Satz 1 SGB X - der auch auf den Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X Anwendung findet (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 - FEVS 52, 237; OVG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2005 - 6 B 21.03 - FEVS 57, 537) - ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Kläger hat jedoch spätestens mit Schreiben vom 18. Mai 2009 gegenüber dem Beklagten wirksam - und damit fristwahrend - den streitigen Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 eingefordert; denn er hat spätestens mit Schreiben vom 18. Mai 2009 sein Erstattungsbegehren unter Hinweis auf die für dessen Entstehung maßgeblichen Umstände unmissverständlich gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, ebenso seinen Willen, nach dem 1. Januar 2009 aus Anlass der stationären Heimaufnahme Frau A...s nur noch unter Vorbehalt Leistungen zu erbringen und für insoweit nach dem 1. Januar 2009 erbrachte Leistungen gegenüber dem Beklagten rechtssichernd tätig zu werden. Dies war ausreichend. Insbesondere setzte die wirksame Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht voraus, dass er im Zeitpunkt seiner Gelendmachung nach Grund und Höhe bereits feststeht. Ebensowenig war zur Rechtswahrung erforderlich, das Bestehen einer vorrangigen Leistungspflicht des Beklagten, an die der geltend gemachte Erstattungsanspruch anknüpft, nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten darzulegen oder nachzuwiesen oder den Erstattungsanspruch zu beziffern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10 April 2003 - 5 C 18.02 - FEVS 54, 495). Schließlich ist der streitige Erstattungsanspruch auch in der geltend gemachten Höhe von 68.017,11 € nicht zu beanstanden, nachdem der Beklagte diesbezüglich erklärt hat, nach entsprechender fachbehördlicher Prüfung gegen die vom Kläger bezifferten Nettoaufwendungen keine Bedenken zu haben. Zwar ist der Erstattungsanspruch des Klägers darauf beschränkt, dass nur rechtmäßig erbrachte Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu erstatten sind; jedoch ist - auch nach Prüfung durch den Beklagten - weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die streitigen Leistungen in Höhe von 68.017,11 € für die Übernahme der ungedeckten Heimkosten Frau B... A...s aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge im streitigen Zeitraum von dem Kläger dem Grunde nach zu Unrecht, nicht in dieser Höhe oder in nicht gerechtfertigter Höhe erbracht worden sind. Die Höhe des Erstattungsanspruchs mindert sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht anteilig um den Bundeszuschuss zu den Leistungen der Kriegsopferfürsorge gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November 1950 (BGBl. I 1950, 773); denn gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2, 3 i. V. m. § 102 Abs. 2 SGB X bestimmt sich die Höhe der zu erstattenden Leistungen nach dem Umfang der nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen, soweit diese nach Maßgabe der für den vorausleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig erbracht wurden, also nach dem tatsächlich von diesem rechtmäßig erbrachten Leistungsumfang und nicht danach, welcher Verwaltungsträger die angefallenen Kosten auf der Grundlage staatlicher Lastenverteilung letztendlich zu tragen hat. Dies entspricht dem Umstand, dass die Forderung des Leistungsberechtigten gegen den an sich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger durch die Leistung des vorleistenden Leistungsträgers erfüllt wird und dass der hieraus resultierende Erstattungsanspruch des vorleistenden Leistungsträgers an die Stelle des infolge der Vorleistung untergegangenen Sozialleistungsanspruchs des Berechtigten tritt, nach Inhalt und Höhe also diesem entspricht. Auf nachgelagerte interadministrative Lastenausgleichsverfahren kann es von daher nicht ankommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hiernach hat der Beklagte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wegen seines Unterliegens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache in Bezug auf die Auslegung des § 53 Abs. 1 KFürsV bei stationärer Unterbringung von Angehörigen kriegsopferfürsorgerechtlich Leistungsberechtigter grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 68.017,11 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 2, 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der Höhe des streitigen Erstattungsanspruchs. Der zunächst gestellte Feststellungsantrag (Unterpunkt a) der Klageschrift) ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da ihm ein eigenständiger, bezifferbarer wirtschaftlicher Wert neben dem streitigen Erstattungsanspruch nicht zukommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs.1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin übernahm mit Bescheid vom 20. September 2006 ab dem 25. April 2006 die ungedeckten Kosten der vollstationären Unterbringung Frau B... A...s im Alten- und Pflegeheim C... in 26131 Oldenburg aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge. Diese war die Ehefrau des anerkannten Kriegsbeschädigten D... A.... Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des Klägers vom 20. September 2006 Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der vollstationären Aufnahme seiner Ehefrau in die vorgenannte Pflegeeinrichtung am 25. April 2006 hatte Herr D... A... seinen ständigen Wohnsitz in 26169 Friesoythe, Landkreis Cloppenburg. Er lebte dort im Haushalt der gemeinsamen Tochter E... F..., die am 28. November 2008 starb. Anschließend fand er Aufnahme im Haushalt seines in 34292 Ahnatal, Landkreis Kassel, wohnenden Sohnes. Die Abmeldung des Wohnsitzes in Friesoythe erfolgte zum 23. Dezember 2008. In der Folgezeit wechselte Frau B... A... die Pflegeeinrichtung und war vom 31. März 2009 bis zu ihrem Tod am 16. August 2012 vollstationär im Altenpflegeheim … in 34369 Hofgeismar untergebracht. Seit dem 1. März 2010 ist auch der Kriegsbeschädigte D... A... vollstationär in diesem Alten- und Pflegeheim untergebracht. Mit Bescheid vom 3. März 2009 hob der Kläger seinen Kostenübernahmebescheid vom 20. September 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auf und gab den Vorgang an den Beklagten ab, da durch den Wohnsitzwechsel des kriegsopferfürsorgerechtlich Leistungsberechtigten D... A... in den Landkreis Kassel seit diesem Zeitpunkt der Beklagte als örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für den Vorgang örtlich und sachlich zuständig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 3. März 2009 Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob Herr D... A... vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage. Wegen deren aufschiebender Wirkung übernahm der Kläger vorläufig die ungedeckten Heimunterbringungskosten für Frau B... A... unter Vorbehalt weiter. Mit Schreiben vom 12. März 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er sehe seine Zuständigkeit in der Sache nicht als gegeben an. Durch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des leistungsberechtigten Kriegsversehrten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei kein Zuständigkeitswechsel bezüglich der streitigen Heimpflegekosten für dessen Ehefrau B... A... eingetreten. Zwar richte sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Kriegsopferfürsorge gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV bleibe jedoch in Fällen, in denen - wie hier - eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung vorliege, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung zuständigkeitsbestimmend. Von daher sei eine Änderung der Zuständigkeit bezüglich der streitigen Kosten der vollstationären Unterbringung Frau B... A...s aufgrund des zwischenzeitlichen Umzugs des D... A... in den Landkreis Kassel nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 meldete der Kläger wegen der ab dem 1. Januar 2009 unter Vorbehalt weiter gezahlten ungedeckten Heimunterbringungskosten für Frau B... A... einen Erstattungsanspruch beim Beklagten an. Mit Bescheid vom 16. September 2010 hob der Kläger seinen Bescheid vom 3. März 2009 auf und erklärte, dass sein Bescheid vom 20. September 2006 betreffend die Übernahme der streitigen Heimkosten durch den Kläger weiterhin Bestand habe. Da zwischen den beteiligten Behörden Streit über die örtliche Zuständigkeit bestehe, sei der Kläger als bisher zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X verpflichtet, die streitigen Leistungen solange weiter zu erbringen, bis der nunmehr zuständige Leistungsträger diese fortsetze. Mit Schreiben vom 24. September 2010 lehnte der Beklagte das Erstattungsbegehren des Klägers ab. Er hielt seine Auffassung aufrecht, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der streitigen Leistungen nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Herrn D... A... zum Zeitpunkt der erstmaligen stationären Heimaufnahme seiner Ehefrau richte, dass also dessen späterer Wohnsitzwechsel keine Veränderung der streitigen Zuständigkeit bewirkt habe. Mit Schreiben vom 16. September 2010 beanspruchte der Kläger vom Beklagten unter Bezugnahme auf seinen mit Schreiben vom 18. Mai 2009 angemeldeten Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 von ihm gezahlte Heimkosten für Frau B... A... in Höhe von 37.903,68 €. Mit Schreiben vom 24. September 2010 lehnte der Beklagte die Erstattung der Kosten unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung ab. Nachdem auch in der Folgezeit zwischen den Beteiligten eine Klärung der Zuständigkeitsfrage nicht erreicht werden konnte, erhob der Kläger am 27. Januar 2011 Klage. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der seit dem 1. Januar 2009 aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge übernommenen Heimunterbringungskosten für Frau B... A..., da durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ihres kriegsopferfürsorgerechtlich leistungsberechtigten Ehemanns in den Landkreis Kassel der Beklagte für die Übernahme der streitige Kosten zuständig sei und er seit dieser Zeit nur noch auf Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X vorläufig weiterhin Leistungen erbracht habe und weiterhin erbringe. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV richte sich die örtliche Zuständigkeit für die Kriegsopferfürsorge danach, in welchem Bereich der für die Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stelle der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Maßgeblich sei hiernach allein der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten, nicht der gewöhnliche Aufenthalt von Familienmitgliedern, wenn für diese - wie hier - Leistungen erbracht werden. Nachdem der Leistungsberechtigte D... A... zum 1. Januar 2009 in den Landkreis Kassel gezogen sei, also seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verlegt habe, sei dieser ab dem 1. Januar 2009 für die Erbringung von Leistungen aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge für Frau B... A... zuständig. § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV stehe dem nicht entgegen, da diese Regelung nur diejenigen Fälle erfasse, in denen der Leistungsberechtigte selbst in eine stationäre Einrichtung aufgenommen worden sei, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - ein selbst nicht unmittelbar leistungsberechtigtes Familienmitglied vollstationär in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen worden sei. Der Kläger hat beantragt, die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau B... A... ab dem 1. Januar 2009 festzustellen und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Kosten für die Heimunterbringung seit dem 1. Januar 2009 fortlaufend monatlich bis zur Übernahme der Angelegenheit in die eigene Zuständigkeit zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er machte im Wesentlichen geltend, dem Begehren des Klägers auf Erstattung der für die Zeit nach dem 1. Januar 2009 von ihm getragenen Heimpflegekosten für Frau B... A... und dessen Bitte um Übernahme des Vorgangs in die eigene Zuständigkeit habe nicht entsprochen werden können, da durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des leistungsberechtigten Ehegatten D... A... in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für Frau B... A... aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nicht eingetreten sei. Zwar richte sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Familienangehörige grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kriegsbeschädigten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV); jedoch sehe § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV für Leistungen der Heimpflege eine Ausnahme von diesem Grundsatz dergestalt vor, dass bei der stationären Unterbringung in einer Einrichtung als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige gelte, den der Leistungsberechtigte - hier Herr D... A... - im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung gehabt habe. Da der Leistungsberechtigte D... A... im Zeitpunkt der stationären Heimaufnahme seiner Ehefrau am 25. April 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers gehabt habe, sei dieser weiterhin für die streitigen Heimunterbringungskosten zuständig. Insofern sähen auch die bundeseinheitlichen „Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge“ unter Rn. 8.2. ausdrücklich vor, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 KFürsV allein auf den anspruchsberechtigten Hilfesuchenden abzustellen sei und dies grundsätzlich auch dann gelte, wenn der Hilfesuchende während eines Verwaltungsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlege. Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit i. S. d. § 53 Abs. 1 KFürsV komme es maßgeblich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten, hier des Kriegsbeschädigten D... A..., an und damit auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme seiner Ehefrau in die stationäre Einrichtung; denn die Ehefrau selbst sei nicht leistungsberechtigt sondern leite kriegsopferfürsorgerechtliche Ansprüche nur von ihrem leistungsberechtigten Ehegatten ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 19. Oktober 2011 Bezug genommen, das dem Kläger ausweislich seines diesbezüglichen Empfangsbekenntnisses am 22. Oktober 2011 zugestellt wurde. Am 15. November 2011 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Oktober 2011 zuzulassen. Am 14. Dezember 2011 hat der Kläger seinen Zulassungsantrag im Wesentlichen damit begründet, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; denn das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in Fällen der Heimunterbringung eines Familienangehörigen § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 KFürsV für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht maßgeblich seien, da sich diese Regelungen ausschließlich auf den Fall der Übernahme der Heimkosten des Leistungsberechtigten selbst bezögen, wenn dieser in einer stationären Einrichtung Aufnahme finde. Auch die Empfehlungen des Bundesministeriums zur Kriegsopferfürsorge besagten unter Rn. 8.2.1.3, dass sich die örtliche Zuständigkeit bei der Aufnahme von Familienmitgliedern in eine Einrichtung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kriegsbeschädigten richte und dass § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV auch dann gelte, wenn Beschädigte während eines Verwaltungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegten. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat der Senat auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Oktober 2011 zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zulassungsbeschluss vom 9. Oktober 2012 Bezug genommen. Der Beschluss ist dem Kläger am 16. Oktober 2012 zugestellt worden. Am 14. November 2012 hat der Kläger seine Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung seines Zulassungsantrages sowie die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss vom 9. Oktober 2012 damit begründet, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Beklagte für die streitige Leistungsbewilligung der Kriegsopferfürsorge gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV örtlich zuständig sei, da § 53 Abs. 1 Satz 3 KFürsV im Fall der stationären Unterbringung seiner Ehefrau nicht anwendbar sei. Den streitigen Erstattungsbetrag beziffert der Kläger endgültig auf insgesamt 68.017,11 €, nachdem er infolge des Todes Frau A...s am 16. August 2012 seine Zahlungen an die Pflegeeinrichtung ab September 2012 eingestellt habe. Dieser Betrag sei ihm vom Beklagten ungeachtet dessen in voller Höhe zu erstatten, dass ihm das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge den Betrag in voller Höhe erstattet habe und das Land Niedersachsen seinerseits vom Bund für seine Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge eine Erstattung in Höhe von 80 v. H. erhalte; denn er könne nur die Nettoaufwendungen in voller Höhe fordern, die er anschließend an das Land Niedersachsen weiterzuleiten habe. Der Beklagte könne das Erstattungsverfahren zwischen dem Kläger und dem Land Niedersachsen sowie dem Land Niedersachsen und dem Bund nicht anspruchsmindernd für sich geltend machen. Im Übrigen hat der Kläger sein ursprüngliches Begehren auf Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Frau A... ab dem 1. Januar 2009 bis zum 16. August 2012 im Hinblick auf deren zwischenzeitlich eingetretenen Tod in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Oktober 2012 - 5 K 82/11 - zu verpflichten, ihm die Kosten für die Heimunterbringung Frau A...s vom 1. Januar 2009 bis zum 16. August 2012 in Höhe von insgesamt 68.017,11 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie auf den Inhalt seines Verwaltungsvorgangs und trägt vertiefend im Wesentlichen vor, es komme für die Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KFürsV richte, entscheidend nur auf die Art der Leistung der Kriegsopferfürsorge an, also darauf, ob es sich um eine Leistung der Kriegsopferfürsorge handele, die außerhalb oder innerhalb stationärer Einrichtungen erbracht werde. Im ersten Fall sei § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV maßgeblich, im zweiten Fall § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV, ohne dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich der leistungsberechtigte Kriegsbeschädigte selbst oder einer seiner Angehörigen in einer stationären Einrichtung befinde; denn in beiden Fällen werde die Leistung dem leistungsberechtigten Kriegsbeschädigten gegenüber erbracht. Es bestehe auch kein Grund dafür, den mit § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV bezweckten Schutz der Anstaltsorte nur dann eingreifen zu lassen, wenn der leistungsberechtigte Kriegsbeschädigte selbst stationär aufgenommen wird. Gegen die vom Beklagten mit 68.017,11 € bezifferte Höhe der Nettoaufwendungen bestünden nach fachbehördlicher Prüfung keine Bedenken; jedoch sei der Erstattungsbetrag wegen des Bundesanteils von 80 v. H. nur mit 13.603,42 € in Ansatz zu bringen. Den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag des Klägers erachte er als unzulässig und stimme von daher der diesbezüglichen Erledigungserklärung nicht zu. Im Übrigen weißt der Beklagte darauf hin, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 26. November 2012 der Landeswohlfahrtsverband Hessen alleiniger Träger der Kriegsopferfürsorge in Hessen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, eines Ordners Verwaltungsvorgänge des Klägers, eines gehefteten Aktenkonvoluts des Klägers und eines Hefters Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Alle diese Akten/Verwaltungsvorgänge waren Gegenstand der Beratung des Senats.