OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 D 2134/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0702.10D2134.12.0A
3mal zitiert
4Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Kostenersatzanspruch wegen falscher oder unvollständiger Angaben nach § 5 Abs. 1 UVG kann sich - anders als ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X - nicht gegen das Kind richten, dem Unterhaltsvorschuss gewährt worden ist, sondern nur gegen ein Elternteil oder einen gesetzlichen Vertreter.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. November 2012 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bernhild Schömel, Friedrich-Ebert-Straße 43, 34117 Kassel, bewilligt. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kostenersatzanspruch wegen falscher oder unvollständiger Angaben nach § 5 Abs. 1 UVG kann sich - anders als ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X - nicht gegen das Kind richten, dem Unterhaltsvorschuss gewährt worden ist, sondern nur gegen ein Elternteil oder einen gesetzlichen Vertreter. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. November 2012 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bernhild Schömel, Friedrich-Ebert-Straße 43, 34117 Kassel, bewilligt. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 5. November 2012 erfolgter Zustellung mit am 12. November 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 8. November 2012 innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Die Beschwerde ist auch begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die minderjährige Klägerin hat durch Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die von ihrer Mutter abgegeben worden ist, sowie Vorlage einer Kopie eines Bewilligungsbescheides über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch glaubhaft gemacht, zur - auch ratenweisen - Aufbringung der Prozesskosten im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht in der Lage zu sein. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann für die von der Klägerin erstrebte Rechtsverfolgung auch die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der soeben genannten Vorschriften nicht verneint werden. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung hinreichend aussichtsreich erscheint, ist der Senat weder auf die Überprüfung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung beschränkt noch an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Im Prozesskostenhilfeverfahren gibt es - anders als etwa bei Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen und in Verfahren auf Zulassung der Berufung - keine inhaltliche Beschränkung der Prüfungspflicht des Oberverwaltungsgerichts, weil hier eine den Bestimmungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 bzw. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vergleichbare Regelung fehlt. Der Senat ist daher nicht gehindert, auch bisher vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten nicht erörterte Aspekte seiner Entscheidung zugrundezulegen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. April 2011, der durch den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011 bestätigt worden ist, drei inhaltliche Regelungen getroffen worden sind. Zum einen sind die Leistungen von Unterhaltsvorschuss für die Klägerin eingestellt worden, was gleichzeitig eine Versagung für die Zukunft bedeutet. Des Weiteren sind vorangegangene (Bewilligungs-)Bescheide aufgehoben worden. Schließlich hat der Beklagte einen Anspruch auf "Schadensersatz" nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG geltend gemacht. Aus dem "Rubrum" im Eingangssatz des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2011 wird erkennbar, dass der Beklagte allein die minderjährige Klägerin, (gesetzlich) vertreten durch ihre Mutter, als Widerspruchsführerin angesehen und ihren Widerspruch zurückgewiesen hat. Da bezüglich keines Teils der soeben dargestellten Regelungen des Ausgangsbescheides die Widerspruchsbefugnis der Klägerin bezweifelt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte allein die Klägerin als Adressatin der angefochtenen Bescheide aufgefasst hat. Folgerichtig ist auch diese allein Aktivpartei des dem Prozesskostenhilfeantrag zugrundeliegenden Klageverfahrens geworden. Soweit in den angefochtenen Bescheiden Ansprüche auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 UVG geltend gemacht werden, ist die hiergegen gerichtete Rechtsverfolgung der Klägerin bereits deswegen als hinreichend aussichtsreich im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO anzusehen, weil sich solche Ansprüche von vornherein nicht gegen sie, sondern allenfalls gegen ihre Mutter richten können. Nach der genannten Regelung in § 5 Abs. 1 UVG hat für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen als er entweder die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat (Nr. 1) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (Nr. 2). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kann sich ein Kostenersatzanspruch hiernach nur gegen den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder den gesetzlichen Vertreter des Berechtigten richten, nicht jedoch gegen das an sich nach § 1 Abs. 1 UVG unterhaltsvorschussberechtigte Kind selbst, also hier die Klägerin. Ähnlich wie § 47a Satz 1 BAföG enthält die Regelung einen eigenständigen Ersatzanspruch gegen einen Elternteil oder einen gesetzlichen Vertreter, der an diesem selbst anzulastende falsche Angaben anknüpft. Dieser gesetzliche "Sonderanspruch" steht neben einem sich gegebenenfalls gegen das Kind selbst zu richtenden Erstattungsanspruch aus § 50 SGB X nach Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Die unterschiedliche Zielrichtung wird auch durch die verschiedene Terminologie deutlich. Während § 50 SGB X die Erstattung der ursprünglichen Leistung regelt, die nur durch denjenigen erfolgen kann, der diese Leistung erhalten hat (hier: das unterhaltsvorschussberechtigte Kind), beinhaltet § 5 Abs. 1 UVG einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten. Dieser richtet sich gegen einen Dritten (hier: Elternteil oder gesetzlicher Vertreter) und lässt die Leistungsbeziehung zwischen Leistendem (hier: Unterhaltsvorschusskasse) und Leistungsempfänger unberührt. Aus diesem Grunde setzt der Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG anders als der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides an das Kind nicht voraus (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42/06. u.a. -, Juris-Ausdruck, Rn. 4; Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 C 19/10 -, NJW 2011, 2068, Juris-Ausdruck Rn. 15f.; Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 -, NJW 2013, 405, Juris-Ausdruck Rn. 14,18). Dieser Regelung liegt offensichtlich die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass gegen das Kind selbst gerichtete Ansprüche häufig nicht durchsetzbar sein werden, weil dieses mangels eigenen Einkommens und Vermögens nicht leistungsfähig ist und der Elternteil, bei dem es lebt, oder der gesetzliche Vertreter nicht verpflichtet sind, gegen das Kind selbst gerichtete Ansprüche zu erfüllen. Bei einem Elternteil kann hingegen eher davon ausgegangen werden, dass etwaige Ansprüche wegen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten auch realisiert werden können. Zudem sind Fälle denkbar, in denen dem Kind tatsächliche Angaben eines Elternteils nicht zuzurechnen sind, etwa wenn dieser Elternteil nicht gleichzeitig gesetzlicher Vertreter ist, so dass dem Kind gegenüber die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht als gegeben angesehen werden können und es sich gegenüber einer etwaigen Rücknahme auf Vertrauensschutz berufen könnte. Zudem hat die letztgenannte Bestimmung zur Voraussetzung, dass der ursprüngliche bewilligende Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, während - wie ausgeführt - § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG bereits (einfach) fahrlässige falsche Angaben für die Entstehung des Ersatzanspruches ausreichen lässt, so dass diese Regelung gegenüber der Rücknahmebestimmung in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X insofern weiterreichend ist. Gleiches gilt für die Kenntnis vom Fehlen der Leistungsvoraussetzungen, für die in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ebenfalls mindestens grobe Fahrlässigkeit gefordert wird (wie auch in der Parallelvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG), während nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG ebenfalls (einfache) Fahrlässigkeit ausreicht, um den Anspruch entstehen zu lassen. Hieraus folgt, dass die Klägerin selbst hinsichtlich eines Anspruchs aus § 5 Abs. 1 UVG nicht als passivlegitimiert angesehen werden kann. Da in den angefochtenen Bescheiden die Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Bestimmung in den Vordergrund gestellt sind, andererseits zumindest nicht mit der von § 33 Abs. 1 SGB X geforderten Klarheit deutlich gemacht wird, dass sich ein solcher Anspruch nicht gegen die Klägerin selbst richten soll, kann insofern die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage der Klägerin gegen diesen Regelungsteil der angefochtenen Bescheide nicht verneint werden. Es bedarf dabei keines Eingehens darauf, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG im vorliegenden Fall erfüllt sind, weil sich ein entsprechender Ersatzanspruch nur gegen die Mutter der Klägerin richten könnte, die nicht Beteiligte des zu Grunde liegenden Klageverfahrens ist. Die weitere Entscheidung in den angefochtenen Bescheiden, die vorangegangenen Bewilligungsbescheide aufzuheben, ist zwar zu Recht an die Klägerin gerichtet worden; jedoch kann auch insofern der gegen diesen Teil der Bescheide gerichteten Klage der Klägerin die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Im Ausgangsbescheid vom 4. April 2011 hat der Beklagte lediglich die Aufhebung aller vorangegangenen Bescheide ausgesprochen. Einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X gegen die Klägerin hat er offensichtlich nicht geltend gemacht. Zwar sieht § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X vor, dass die Festsetzung der zu erstattenden Leistung mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden soll; jedoch führt diese Regelung nicht dazu, dass ein Aufhebungsbescheid allein deswegen als rechtswidrig angesehen werden muss, weil nicht gleichzeitig der Erstattungsanspruch festgesetzt worden ist. Aus anderen Gründen erscheint jedoch die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung des Beklagten zumindest als zweifelhaft. Der Beklagte hat nämlich nicht deutlich gemacht, welche Regelung in §§ 44 ff. SGB X er in Anwendung zu bringen gedachte. Da er lediglich den Oberbegriff "Aufhebung" verwendet hat, ist noch nicht einmal deutlich, ob die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes i.S.v. § 45 SGB X oder der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 47 SGB X gemeint ist. Erst recht hat der Beklagte nicht dargetan, welche gesetzlichen Voraussetzungen welcher Vorschrift er aufgrund welcher Erwägungen für gegeben erachtet. Weder dem Bescheid vom 4. April 2011 noch dem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011 sind hierzu Ausführungen zu entnehmen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang lassen sich keine hinreichenden Indizien dafür erkennen, welche gesetzliche Voraussetzung der Beklagte als gegeben ansehen wollte. Zwar mag einiges dafür sprechen, dass er eine Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte i.S. von § 45 SGB X gemeint haben dürfte. Jedoch hat er nicht dargelegt, welche gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1-3 SGB X er etwa als erfüllt ansehen möchte. Im Widerspruchsbescheid wird auf Seite 4 ausgeführt, die Kindesmutter habe zumindest fahrlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 UVG gehandelt, indem sie an der Feststellung der Vaterschaft nicht mitgewirkt habe. Wie oben bereits ausgeführt, können diese Ausführungen zur Ausfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X schon deswegen nicht ausreichen, weil in der letztgenannten Vorschrift eine zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhende falsche Angabe vorausgesetzt ist. Im Übrigen steht auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine etwaige Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde. Aus den angefochtenen Bescheiden lassen sich keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen, die der Beklagte angestellt haben könnte. Dies bedeutet, dass - jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt - hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung die angefochtenen Bescheide wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung von Ermessensentscheidungen in § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X rechtswidrig sein dürften, selbst wenn man eine Deutung dahingehend, es sei eine Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X beabsichtigt gewesen, für möglich halten wollte. Eine Heilung dieses Formehlers nach §§ 41 Abs. 2 SGB X, 114 Satz 2 VwGO ist bisher nicht ersichtlich. Es drängt sich der Eindruck geradezu auf, dass der Beklagte die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 UVG, auf die er ausführlich eingegangen ist, als Sondervorschrift aufgefasst haben könnte, die bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen auch die Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide erlauben würde. Eine solche Auffassung wäre bereits deswegen nicht zutreffend, weil - wie oben ausgeführt - die Adressaten einer Aufhebungsentscheidung und eines Ersatzanspruches nach § 5 Abs. 1 UVG unterschiedlich sind. Außerdem ist bereits oben erwähnt worden, dass der Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG die Aufhebung der Bewilligungsbescheide gar nicht voraussetzt. Schließlich kann auch hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens, ihr weiter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen, der Klage der Klägerin die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Dass die Klägerin selbst Inhaberin dieses Anspruchs ist, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 1 UVG. Es erscheint indessen fraglich, ob der Klägerin der Versagungsgrund des § 1 Abs. 3 UVG (noch) entgegengehalten werden kann. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht haben allein Ausführungen dazu gemacht, dass die Mutter der Klägerin bei Antragstellung im Jahr 2008 unvollständige Angaben zu den Umständen der Zeugung der Klägerin und zu der Person des Vaters gemacht habe, so dass sie sich im Sinne der genannten Bestimmung geweigert habe, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Es erscheint zumindest fraglich, ob, auch nach den weiteren Angaben der Mutter der Klägerin bei einer Anhörung im März 2011, die schließlich zu den angefochtenen Bescheiden geführt haben, weiterhin die Wertung gerechtfertigt erscheint, eine Weigerung bei der Feststellung der Vaterschaft liege - auch weiterhin - vor. Jedenfalls wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine spätere Bereitschaft zur gesetzlich geforderten Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft den Versagungsgrund nach § 1 Abs. 3 UVG entfallen lassen kann (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, Juris-Ausdruck). Diese Auffassung erscheint jedenfalls erwägenswert, so dass sie nicht von vornherein als unzutreffend anzusehen ist. Da sich auch hiermit die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens - soweit erkennbar - bisher nicht hinreichend auseinandergesetzt haben, ist es auch in sofern angezeigt, die hinreichende Erfolgsaussicht der von der Klägerin verfolgten Verpflichtungsklage zur Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als gegeben anzusehen. Jedenfalls erscheint es dem Senat angezeigt, die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage der Klägerin insgesamt anzunehmen und eine etwa differenzierte Betrachtung und Entscheidung der Hauptsache vorzubehalten. Nach alldem ist der Senat der Ansicht, dass der Klägerin schon aufgrund der vorstehenden Erwägungen in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, ohne dass es eines abschließenden Eingehens darauf bedarf, ob der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, die Mutter der Klägerin habe seinerzeit bei der ursprünglichen Antragstellung eine gesetzlich geforderte Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft vermissen lassen, so dass der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG zumindest seinerzeit vorgelegen habe. Auf ihren Antrag ist der Klägerin ihre zur Vertretung bereite Bevollmächtigte beizuordnen, weil die Vertretung durch eine Rechtsanwältin i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderlich erscheint, da sich bereits aus den obigen Ausführungen entnehmen lässt, dass im vorliegenden Fall nicht nur ganz einfache Tatsachen- und Rechtsfragen zu beurteilen sind. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Streitigkeiten auf dem Gebiet des Unterhaltsvorschussgesetzes dem Sachgebiet der "Jugendhilfe" im weiteren Sinne nach § 188 Satz 1 VwGO unterfallen, so dass hierfür die Gerichtskostenfreiheit nach Satz 2 der Regelung gilt. Da auch außergerichtliche Kosten nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet werden, bedarf es keiner Kostenentscheidung. Dieser Beschluss ist anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).