Urteil
10 A 447/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:1120.10A447.12.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2011 - 1 K 309/11.F - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2011 - 1 K 309/11.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung über die Berufung kann nach § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Berichterstatter ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Das Gericht entscheidet nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, weil es eine solche für entbehrlich hält. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach Zulassung durch den Senat statthaft sowie innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage der Klägerin nicht stattgeben dürfen. Die Klage der Klägerin ist zwar zulässig aber nicht begründet. Der Aufhebungs- und Rücknahmebescheid der Beklagten vom 6. November 2009 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 23. Juni 2009 zurückgenommen und die ausgezahlte Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 € erstattet begehrt. Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der ursprüngliche Zuwendungsbescheid an die Klägerin im Sinne der genannten Regelung rechtswidrig gewesen ist. Rechtsgrundlage für die mit Zuwendungsbescheid vom 23. Juni 2009 gewährte Umweltprämie war seinerzeit die Anlage zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" vom 2. März 2009 (BGBl. I Seite 416) - ITFG -, in der unter Titel 69 701 das "Programm zur Stärkung der PKW-Nachfrage" ausgewiesen ist. Aus den Erläuterungen zu diesem Titel ergibt sich u.a., dass als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung der PKW-Nachfrage private Autohalter eine Prämie beantragen können, wenn ein mindestens neun Jahre altes Fahrzeug, das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zugelassen oder geleast und zugelassen wird. Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Diese "Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen" - RL - vom 20. Februar 2009 (BAnz. Seite 835, 1056, geändert am 17. März 2009 und 26. Juni 2009) bestimmt in Nr. 4.3 die Einzelheiten der Fördervoraussetzungen bezüglich des Neufahrzeuges. Nach Nr. 4.3 Satz 5 RL muss das Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen sein oder darf - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller - längstens 14 Monate einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs haben Richtlinien der vorliegenden Art, in denen Regelungen darüber aufgestellt werden, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, nur verwaltungsinterne Bedeutung. Sie stellen insbesondere keine Rechtssätze dar und sind grundsätzlich einer richterlichen Interpretation nicht zugänglich. Potentielle Zuwendungsempfänger haben allerdings einen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet wird. Das bedeutet, dass die Verwaltung gehalten ist, bei der Mittelvergabe bei allen Antragstellern gleiche Maßstäbe anzulegen und von einer generellen Vergabepraxis zulasten eines einzelnen Antragstellers nicht ohne gewichtige Umstände des Einzelfalles abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45; Beschluss vom 18. August 1992 - 3 B 76/92 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 310; Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/92 -, NJW 1996, 1766; Hess. VGH Beschluss vom 1. November 2010 - 11 A 686/10 -, NVwZ-RR 2011, 442 - mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung - und Urteil vom 28. Juni 2012 - 10 A 1481/11 -, juris, zu Richtlinien allgemein und Beschluss vom 28. Juni 2011 - 10 A 1058/11.Z -, n.v., zur hier einschlägigen Richtlinie). Der Ansicht der Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 11. März 2011, die einschlägige Richtlinie binde zwar die Verwaltung, sei jedoch nach Sinn und Zweck auszulegen, kann daher nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist vielmehr die ständige Vergabepraxis der Beklagten. Nach Angaben der Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, zumal sie den Erfahrungen des Senats in anderen Verfahren entspricht, wurde seinerzeit die fragliche Umweltprämie nur für Neufahrzeuge gewährt oder für solche Fahrzeuge, die maximal einmal zuvor auf Angehörige des näher bestimmten Personenkreises zugelassen gewesen waren. Letzteres diente der Einbeziehung von sogenannten Jahreswagen in die Förderfähigkeit nach der genannten Richtlinie (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 10 A 1259/12.Z -, n.v.). Das von der Klägerin erworbene Kraftfahrzeug war jedoch zuvor bereits zweimal auf einen Vorhalter zugelassen gewesen, so dass es die Voraussetzungen der Förderfähigkeit nach dieser ständigen Vergabepraxis der Beklagten nicht erfüllte. Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die zweifache Vorzulassung aus der von der Klägerin vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II, die als Tag der Erstzulassung den 31. Juli 2008 nennt und als weiteren Zulassungstag (auf die Firma X...) den 10. November 2008. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid gleichzeitig ausgeführt, dass die nach dem Vortrag der Klägerin allein als "Registrierungszulassung" zu beurteilende Vorzulassung nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis ebenfalls als Zulassung anzusehen sei, so dass wegen der zweifachen Vorzulassung die Förderfähigkeit des Neufahrzeuges nicht gegeben gewesen sei. Wäre die mangelnde Förderfähigkeit erkannt worden, wäre der Klägerin die Gewährung der beantragten Prämie von Anfang an verweigert worden. Da anderen Antragstellern in vergleichbarer Situation die Gewährung der Umweltprämie versagt worden ist, erweist sich die Gewährung dieser Prämie an die Klägerin als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - 10 A 1058/11.Z -). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid war somit i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtswidrig. Da es sich hierbei um einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gehandelt hat, darf eine Rücknahme nach dieser Regelung nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG erfolgen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 der Regelung ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Satz 3 kann sich hingegen der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht erfüllt sind, so dass der Klägerin die Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen nicht grundsätzlich versagt werden kann. Die Klägerin hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG noch durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Auch wenn für die Annahme der letztgenannten Voraussetzung die allein objektive Unrichtigkeit etwaiger Angaben ausreichen würde, ohne dass es auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin ankäme (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48, Rn. 119), hat die Klägerin bei Antragstellung keine unzutreffenden Angaben gemacht. Sie hat lediglich den Formantrag ausgefüllt bzw. ausfüllen lassen und unterschrieben sowie eine Reihe von Unterlagen beigefügt. Sie hat weder in dem Formantrag noch sonst eine ausdrückliche Erklärung dahingehend abgegeben, dass das Kraftfahrzeug, das sie erworben hat und das auf sie zugelassen worden ist, zuvor höchstens einmal zugelassen gewesen sei. Ihre Angaben waren daher nicht unrichtig. Aus den beigefügten Unterlagen war bereits erkennbar, dass das Fahrzeug zuvor zweimal zugelassen gewesen ist, was allerdings zunächst die Beklagte nicht erkannt hat und - davon ist zu ihren Gunsten auszugehen - auch die Klägerin nicht. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass der Klägerin i.S. von § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist. Für sie als mit der Materie nicht vertrauten Laien war der Umstand, dass das fragliche Neufahrzeug vor der Zulassung auf die Klägerin bereits zweimal zugelassen gewesen ist, nur mit allergrößter Mühe aus der oben genannten Zulassungsbescheinigung zu entnehmen. So war in der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Rubrik "Zahl der Vorhalter" ein Strich eingetragen bzw. eine "1". Erst aus dem weiteren Zusammenhang konnte sich erschließen, dass es bereits zwei Vorzulassungen gegeben hatte. Auch der Beklagten als Fachbehörde war dieser Umstand aufgrund der vorgelegten Unterlagen zunächst nicht aufgefallen. Von der Klägerin als mit der Materie nicht vertrauter Person kann hier kein größeres Fachwissen hinsichtlich der Deutung solcher Bescheinigungen verlangt werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin zumindest in Laienform die Rechtswidrigkeit des ihr zunächst zuteil gewordenen Zuwendungsbescheides hätte erkennen müssen, da hierfür zusätzlich zur Kenntnis von der zweimaligen Vorzulassung des von ihr erworbenen Kraftfahrzeuges die Wertung hätte treten müssen, das diese zwei Zulassungen auch (förderungsschädlich) zu berücksichtigen gewesen wären. Auch diese Erkenntnis konnte von ihr nicht verlangt werden. Dem Verwaltungsgericht ist daher in der rechtlichen Bewertung zu folgen, dass der Klägerin die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht nach den Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG versagt ist. Allerdings kann der Klägerin auch die Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht zugutekommen, wonach das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der erkennende Berichterstatter teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verbrauch in diesem Sinne vorliegt, die Grundsätze zum Umfang des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach § 818 Abs. 3 BGB entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Seite 4, unten, des Entscheidungsumdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 15/92 -, NVwZ-RR 1994, 32), und grundsätzlich eine solche irreversible Vermögensdisposition darin gesehen werden kann, dass die gewährte Leistung an eine dritte Person wirksam verschenkt worden ist (so auch Schäfer in: Obermeyer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 49 a, Rn. 29). Da eine Schenkung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB), ist in einem solchen Fall nämlich davon auszugehen, dass der Schenkende keine Ausgaben erspart hat oder sonstige Vorteile erlangt hat, die stattdessen in seinem Vermögen vorhanden sind, was zu der Annahme einer fehlenden Entreicherung führen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.). Erforderlich ist hierbei jedoch, dass der Verbrauch der Leistung bzw. die Vermögensdisposition in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts stehen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris-Ausdruck, Rn. 59; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 141), indem das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes subjektiv der Vermögensdisposition zugrundeliegen muss (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48, Rn. 109). Dieses Erfordernis rechtfertigt sich aus dem Anliegen der gesetzlichen Regelung, solche irreversiblen Vermögensdispositionen unangetastet zu lassen, die der von dem später als rechtswidrig erkannten ursprünglichen Bewilligungsbescheid Begünstigte gerade aufgrund des durch die Bewilligung hervorgerufenen Vertrauens in das Behaltendürfen getroffen hat. Dieses Erfordernis gilt unzweifelhaft für den Fall des "Verbrauchs", da ein solcher vor Erhalt der fraglichen Leistung denknotwendig ausgeschlossen ist. Nichts anderes kann nach dem gesetzgeberischen Anliegen für die Alternative der irreversiblen Vermögensdispositionen gelten. Etwaige Vermögensdispositionen, die auch ohne dieses Vertrauen getroffen worden wären, sind demnach nicht in gleichem Maße schutzwürdig. Dies gilt insbesondere für solche Dispositionen, die bereits vor Ergehen des fraglichen Bewilligungsbescheides getroffen worden sind (so auch Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - 3 B 95.1262 -, DÖD 1997,199; Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 48, Rn. 100). In einem solchen Fall ist nämlich davon auszugehen, dass der Betreffende nicht durch die Bewilligung und das hieraus entstandene Vertrauen in das Behaltendürfen der fraglichen Leistung zu der entsprechenden Vermögensdisposition veranlasst worden ist, sondern auch ohne die fragliche Vergünstigung durch den ursprünglichen begünstigenden Verwaltungsakt eine solche Disposition gleichsam zulasten seines allgemeinen Vermögens getroffen hätte und hierzu nicht durch die (rechtswidrige) Bewilligung der fraglichen Leistung veranlasst worden ist. Unter diesen Umständen steht der zunächst Begünstigte nämlich durch die Rücknahme der fraglichen Begünstigung nicht anders als er ohnehin gestanden hätte. Insbesondere darf eine bereits zuvor eingeleitete Vermögensdisposition nicht dazu missbraucht werden, sich gegen eine drohende Rücknahme der erst nachfolgend erfolgten Begünstigung zu wenden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann sich die Klägerin auf die vorgenommene Schenkung an ihren Sohn nicht berufen, weil diese nach ihrem eigenen Vortrag bereits vor Erhalt der fraglichen Prämie vereinbart worden war. Das Verwaltungsgericht war bei seiner Einschätzung, die Klägerin habe eine zur Zuerkennung Vertrauensschutz führende irreversible Vermögensdisposition getroffen, offenbar noch von dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2011 ausgegangen, sie habe den Betrag "in Folge der Gewährung der Prämie anderweitig verwandt," was wohl so verstanden werden konnte, dass sie erst nach der Gewährung der fraglichen Prämie den Entschluss gefasst hätte, den ausgezahlten Betrag auszugeben. Sie hat sodann mit Schriftsatz vom 21. April 2011 diesen Vortrag dahingehend konkretisiert, den fraglichen Betrag ihrem Sohn geschenkt zu haben. Die Klägerin hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom 24. Mai 2011, der am 25. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und damit erst nach am 24. Mai 2011 erfolgter Absendung des vollständigen Urteils vom 23. Mai 2011 an die Beteiligten, vorgetragen, die Beklagte habe gemäß Nr. 6.3 ihrer Richtlinie mit befreiender Wirkung gegen die Klägerin die Umweltprämie an deren Sohn ausgezahlt. Entscheidend für die Bewertung dieses Zahlungsvorgangs es sei das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn. Hier liege eine Schenkung zu Grunde, wie bereits dargelegt worden sei. Durch die Zahlung an den Sohn habe die Beklagte weisungsgemäß das Schenkungsversprechen der Klägerin an ihren Sohn erfüllt. Hieraus ist zu entnehmen, dass die Klägerin bereits vor Ergehen des Zuwendungsbescheides vom 23. Juni 2009 und der am 30. Juni 2009 erfolgten Auszahlung des Betrages von 2500,00 € an ihren Sohn diesem gegenüber ein Schenkungsversprechen abgegeben hatte. Sie hatte nämlich - nach ihrem Vortrag aufgrund dieses Schenkungsversprechens - bereits in ihrem Antrag auf Gewährung einer Umweltprämie als Bankverbindung für die Auszahlung der beantragten Prämie das Konto ihres Sohnes bei der Sparkasse Leer Wittmund angegeben. Dies kann nur so verstanden werden, dass sie bereits seinerzeit die etwaige Gewährung der Prämie zur Erfüllung dieses Schenkungsversprechens an ihren Sohn einzusetzen beabsichtigte. Zwar dürfte dieses Schenkungsversprechen an ihren Sohn nach § 518 Abs. 1Satz 1 BGB seinerzeit nicht formgültig gewesen sein. Jedoch sah sich die Klägerin offenbar ihrem Sohn gegenüber aufgrund dieses Versprechens in der Pflicht und ist dieser Verpflichtung freiwillig dadurch nachgekommen, dass sie den Bewilligungsbetrag an ihren Sohn auszuzahlen veranlasste. Durch die Auszahlung ist die Formungültigkeit durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt worden (§ 518 Abs. 2 BGB). Hieraus folgt, dass die Klägerin zu der Schenkung an ihren Sohn nicht erst durch die Bewilligung der fraglichen Umweltprämie und das hierdurch hervorgerufene Vertrauen in das Behaltendürfen veranlasst worden ist. Die Schutzregelung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann ihr daher nicht zugutekommen, da es an der Kausalität zwischen Bewilligungsbescheid und Vermögensdisposition fehlt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Schenkung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der fraglichen Prämie durch die Beklagte gestanden hätte. Außerdem ist die Klägerin aufgrund der Auszahlung der fraglichen Prämie an ihren Sohn diesem gegenüber von ihrer Schuldverpflichtung aus dem Schenkungsversprechen befreit worden. Da die Klägerin somit die Verbindlichkeit ihrem Sohn gegenüber "verloren" hat, ist auch der Vermögenswert insofern noch in ihrem Vermögen vorhanden, als sie ansonsten gehalten gewesen wäre, aus ihrem sonstigen Vermögen das zum Zeitpunkt der Bewilligung der Umweltprämie bereits eingegangene Schenkungsversprechen ihrem Sohn gegenüber zu erfüllen. Nach der so genannten Saldotheorie (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49a, Rn. 13a), nach der die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich ist, ist somit von einem Fortbestand der Bereicherung der Klägerin durch die fragliche Prämie auszugehen. Da nach den obigen Ausführungen weder die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu Ungunsten der Klägerin noch die Regelung in Satz 2 der Bestimmung zu ihren Gunsten in Anwendung gebracht werden kann, richtet sich somit die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach der allgemeinen Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die hiernach durchzuführende Abwägung führt zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Rücknahme der ursprünglichen Bewilligung. Hierbei sind zum einen das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Anwendung der Vergabekriterien hinsichtlich der fraglichen Umweltprämie zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass ohnehin auf die Gewährung der Umweltprämie kein Anspruch besteht (Nr. 1.2 RL). Zudem liegt eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel ebenso im öffentlichen Interesse wie der effektive Einsatz dieser Mittel. Das rein private Interesse der Klägerin an einem Behaltendürfen der fraglichen Prämie muss demgegenüber weit zurücktreten. Zutreffend hat die Beklagte angenommen, dass das Interesse der Klägerin an einem Behaltendürfen der Umweltprämie in Abwägung mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist. Zu Recht hat daher die Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zurückgenommen. Der mit dem Bescheid gleichzeitig geltend gemachte Erstattungsanspruch der Beklagten rechtfertigt sich aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Die nach Satz 2 der Regelung vorgesehene Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt konnte mit der Entscheidung über die Rücknahme nach § 48 VwVfG verbunden werden. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass sich die Klägerin nicht auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB i.V.m. § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen kann, so dass auch dieser Umstand der Rückforderung nicht entgegensteht. Obwohl die Prämie von der Beklagten auf das Konto des Sohnes der Klägerin überwiesen worden ist, handelte es sich insoweit um eine Leistung der Beklagten an die Klägerin. Diese ist Adressatin des Bewilligungsbescheides gewesen und die Beklagte wollte mit der Auszahlung den sich aus dem Bescheid ergebenden Anspruch der Klägerin erfüllen. Die Klägerin ist daher Leistungsempfängerin, so dass sich auch ein Rückforderungsanspruch nur gegen sie richten kann (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - VII R 49/92 -, NJW 1993, 2263; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49a, Rn. 10). Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die hiergegen gerichtete Klage ist daher abzuweisen. Der Berufung der Beklagten ist somit zu entsprechen und das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin als unterliegender Teil zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Eine Divergenz zu einer Entscheidung eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts liegt nicht vor. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung eines zuvor ergangenen Zuwendungsbescheides über eine Umweltprämie sowie gegen die Rückforderung des ausgezahlten Betrages in Höhe von 2.500,00 €. Mit am 15. Juni 2009 bei der Beklagten eingegangenem Formantrag vom 26. März 2009 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen für ein am 26. März 2009 zugelassenes neues Kraftfahrzeug. Dem Antrag war ein Verwertungsnachweis vom 27. März 2009 über die Verschrottung eines Altfahrzeuges beigefügt. Aus der dem Antrag ebenfalls beigefügten Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich die Eintragung, dass das Fahrzeug zuvor am 10. November 2008 auf die Firma X... in Mainz zugelassen worden war. Als Datum der Erstzulassung ist der 31. Juli 2008 aufgeführt. In der Rubrik B, linke Spalte ist unter "Anzahl der Vorhalter" ein Strich eingetragen. Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 gewährte die Beklagte der Klägerin die begehrte Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 €. Die Auszahlung erfolgte unter dem 30. Juni 2009 durch Überweisung auf das von der Klägerin in ihrem Antrag angegebene Bankkonto ihres Sohnes. Mit Bescheid vom 6. November 2009 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid auf und forderte den ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurück. In den Gründen zum genannten Bescheid führte sie aus, das angeschaffte Neufahrzeug sei nicht nur einmalig vorzugelassen gewesen, sondern es habe zwei Vorzulassungen gegeben. Die Zuwendung hätte daher nach Vorgabe der Richtlinie nicht bewilligt werden dürfen. Die Klägerin genieße keinen Vertrauensschutz. Gründe, die für den Fortbestand des Bescheides sprächen und im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen seien, seien nicht ersichtlich. Der Zuwendungsbetrag sei zu erstatten. Zusätzlich wurde eine Zinsforderung dem Grunde nach geltend gemacht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011 zurück, der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Januar 2011 zugestellt worden ist. Zur Begründung führte sie aus, nach der einschlägigen Richtlinie dürfe das Neufahrzeug allenfalls einmalig auf einen Halter zugelassen gewesen sein, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen müsse. Aus den vorgelegten Unterlagen sei jedoch zu erkennen, dass das von der Klägerin erworbene Kraftfahrzeug zweimal zuvor zugelassen gewesen sei. Auch eine sogenannte "Registrierungszulassung" sei als Zulassung im Sinne dieser Regelung anzusehen. Die fragliche Zuwendung habe daher nicht gewährt werden dürfen. Das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der Zuwendung müsse nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Anwendung der Richtlinie zurücktreten. Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung hätte erkennen müssen. Die Zuwendung sei nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstatten. Nach Abs. 3 Satz 1 der Regelung sei der Erstattungsanspruch vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an zu verzinsen. Mit am 3. Februar 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie sei der Auffassung, alle Voraussetzungen der Richtlinie für die Bewilligung der fraglichen Prämie erfüllt zu haben. Insbesondere sei das Neufahrzeug nicht mehr als einmalig vorzugelassen gewesen. Eine davor etwa erfolgte "Registerzulassung" zähle nicht als Zulassung auf einen Vorhalter. Zudem sei sie nicht mehr bereichert, weil sie die Zuwendung dadurch verbraucht habe, dass sie sie ihrem Sohn im Wege der Schenkung habe zukommen lassen. Sie dürfe sich auch auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie die Umstände nicht gekannt habe, die zur Zurücknahme geführt hätten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 6. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie die Umweltprämie in einer Weise verwendet habe, die ihr Ausgaben erspart habe, so dass sich der Betrag dem Wert nach noch in ihrem Vermögen befinde. Nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit ohne mündliche Verhandlung ergangenem Einzelrichterurteil vom 23. Mai 2011 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der ursprüngliche Zuwendungsbescheid rechtswidrig sei, weil das fragliche Neufahrzeug zuvor zweimal auf einen anderen Halter zugelassen gewesen sei. Durch die dennoch erfolgte Gewährung der Umweltprämie sei die Klägerin im Vergleich zu anderen Antragstellern gleichheitswidrig bevorzugt worden, wobei diese Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides führe. Jedoch scheitere die Rücknahme des Zuwendungsbescheides daran, dass die Klägerin nach § 48 Abs. 2 VwVfG Vertrauensschutz genieße. Sie habe durch die vorgenommene Schenkung des streitigen Betrages an ihren Sohn im Sinne der genannten Regelung eine Vermögensdisposition getroffen, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Die Klägerin habe vorgetragen, ihr Sohn habe keinen Anspruch auf die Zuwendung gehabt und das Geld verbraucht. Wenn dieser Vortrag zutreffe, sei nicht erkennbar, inwiefern die Klägerin durch die Bewilligung oder den Erhalt der Umweltprämie anderweitige Ausgaben erspart haben sollte. Da keiner der Tatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG erfüllt sei, sei ihr nach der genannten Regelung auch die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht zu versagen. Insbesondere habe die Klägerin keine Angaben gemacht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen wären. Sie habe aus ihrer Laienperspektive auch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht erkennen können, weil für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass das Neufahrzeug bereits zweimal vorzugelassen gewesen sei. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides könne auch nicht auf § 49 VwVfG gestützt werden, weil der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG zulässig sei, die vorliegend offensichtlich nicht erfüllt seien. Nach am 27. Mai 2011 erfolgter Zustellung des Urteils an die Beteiligten hat die Beklagte mit am 7. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Nachdem sie diesen Antrag mit am 27. Juli 2011 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet hatte, hat der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung mit Beschluss 21. Februar 2012 - 10 A 1315/11.Z - zugelassen. Nach am 29. Februar 2012 erfolgter Zustellung dieses Beschlusses hat die Beklagte die Berufung mit am 27. März 2012 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet. Die Beklagte ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie - die Beklagte - habe die behauptete Schenkung der Umweltprämie an den Sohn der Klägerin stets bestritten. Ermittlungen hierzu habe das Verwaltungsgericht nicht angestellt. Die Auszahlung der Umweltprämie sei lediglich an den Sohn der Klägerin als "Zahlstelle" vorgenommen worden, wie dies die Klägerin in dem ursprünglichen Antrag begehrt habe. Hierin allein könne eine Schenkung nicht gesehen werden. Noch in ihrer Klagebegründung vom 11. März 2011 habe die Klägerin eine Schenkung nicht erwähnt. Erst nachdem das Verwaltungsgericht mit Anschreiben vom 21. März 2011 dazu aufgefordert hatte, die behauptete Entreicherung vor Erhalt des Rücknahmebescheides nachzuweisen, sei nunmehr die Behauptung der Klägerin erfolgt, sie habe den Betrag bereits vorab ihrem Sohn geschenkt. Ein notariell beglaubigtes Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 2 BGB habe die Klägerin nicht vorgelegt. Das Vorbringen der Klägerin sei insgesamt nicht nachvollziehbar und erwecke den Eindruck, dass nachträglich versucht werde, eine Entreicherung zu fingieren. Aus diesem Grunde könne von einem Wegfall der Bereicherung bei der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass sie - die Klägerin - zu Recht davon ausgegangen sei, das fragliche Neufahrzeug sei zuvor nur einmal auf einen anderen Halter zugelassen gewesen. Selbst die Fachbehörde der Beklagten habe trotz Vorlage sämtlicher Unterlagen zunächst die fehlende Förderfähigkeit nicht erkannt. Unstreitig sei die streitgegenständliche Prämie nicht der Klägerin selbst, sondern ihrem Sohn zugeflossen. Würde sie zur Rückzahlung verpflichtet, würde sie anders als andere Zuwendungsempfänger nicht "auf Null gestellt", sondern müsse den fraglichen Betrag aus ihrem sonstigen Vermögen aufbringen. Eine Bereicherung auf ihrer Seite liege nicht vor. Der fragliche Betrag sei ihrem Sohn im Wege einer Schenkung zugewandt worden. Ihr Sohn habe einen Anspruch auf die Prämie nicht gehabt. Sie selbst sei daher nicht mehr bereichert. Der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 2 BGB bedürfe lediglich ein Schenkungsversprechen. Im Gegensatz hierzu werde die sogenannte "Handschenkung", die im täglichen Leben regelmäßig vorkomme, durch Vollzug wirksam. Die Schenkung sei durch Eingang des Geldes beim Sohn vollzogen worden und durch die Annahme wirksam. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den einschlägigen Behördenvorgang der Beklagten, der zum vorliegenden Verfahren beigezogen worden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 (Klägerin) bzw. 26. Juli 2012 (Beklagte) mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.