Beschluss
10 D 1499/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0814.10D1499.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2012 - 3 K 2817/10.F - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2012 - 3 K 2817/10.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt, da es der angestrebten Rechtsverfolgung nach Maßgabe der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, denen er sich gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO anschließt. Die Beschwerdebegründung der Klägerin vom 11. Juli 2012 und die darin in Bezug genommene Klagebegründung vom 13. Januar 2011 sowie der Schriftsatz vom 8. August 2012 ändern an dieser Einschätzung nichts. In der Klagebegründung trägt die Klägerin vor, als Rechtsgrundlage für die beiden Aufhebungsbescheide vom 29. Mai 2009 werde § 45 SGB X genannt. Der Wortlaut von § 45 Abs. 2 SGB X werde wiederholt. Es werde jedoch an keiner Stelle näher dargelegt, auf welche der im Wortlaut von § 45 Abs. 2 SGB X genannten drei Alternativen sich der Beklagte stützen wolle. Es werde allein die Behauptung aufgestellt, die Bescheide seien ohne Anrechnung des Vermögens rechtswidrig. Der Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen von Aufhebungsvoraussetzungen. Hier sei bereits nicht klar, auf welche Aufhebungsvoraussetzung sich der Beklagte stützen wolle. Die Aufhebungsentscheidung sei deswegen bereits unbestimmt und als solche rechtswidrig. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte auf den Seiten 5 und 6 des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 als Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 29. Mai 2009 erfolgte Aufhebung der Bescheide vom 28. September 2007 und 30. September 2008 § 45 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 50 SGB X nennt und dann die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X wiedergibt. Auch stellt der Beklagte sodann fest, soweit der Klägerin mit früheren Bescheiden „für diese Bewilligungszeiträume Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eigenen Vermögens bewilligt wurde“, handele es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte i. S. d. § 45 SGB X, wozu dann im Einzelnen Ausführungen gemacht werden. Es trifft auch zu, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht darlegt, welchen der drei Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X er als gegeben ansieht. Dies hindert die Rücknahme der rechtswidrigen BAföG-Bescheide jedoch nicht. Denn nach Wortlaut und Systematik des § 45 SGB X stellt Abs. 1 der Vorschrift zwar die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich in das Ermessen der zuständigen Behörde. Auch regelt § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden kann bzw. das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Die von der Klägerin genannten Einzelfälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X betreffen jedoch etwas anderes. Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann, in denen also ein Vertrauensschutz kraft zwingender gesetzlicher Regelung ausgeschlossen ist. Ob dies der Fall ist, unterliegt daher nicht einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde und kann somit auch dann vom Verwaltungsgericht umfassend geprüft werden, wenn die Behörde in den angefochtenen Bescheiden hierzu keine Ausführungen gemacht hat. Nur wenn eine Rücknahme nach Abs. 2 bis 4 ausgeschlossen ist, was zunächst zu prüfen ist, bleibt der Behörde ein Ermessen im Rahmen des Abs. 1 (vgl. Wiesner, in: Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl., 1996, Rdnr. 3 zu § 45). Insofern genügt es nach allem, dass der Senat bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung die von dem Beklagten auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 1. Februar 2011 formulierten Ausführungen teilt. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin unrichtige oder zumindest unvollständige Angaben gemacht hat, und dies auch in zumindest grob fahrlässiger Weise. Hätte die Klägerin bei der Antragstellung auf die ca. drei Monate vorher erfolgte Übertragung der Vermögenswerte von fast 13.000,00 € hingewiesen, wäre ihr keine Ausbildungsförderung bewilligt worden. Damit kann sich die Klägerin gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht mit Erfolg auf ein Vertrauen in den Bestand der Ausbildungsförderung bewilligenden Verwaltungsakte berufen. Entgegen der Klagebegründung hat die Klägerin bei Antragstellung keine wahrheitsgemäßen Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht, denn dem Vermögen musste der Betrag von 12.973,06 € weiterhin zugerechnet werden, da die Vermögensübertragung rechtsmissbräuchlich erfolgte. Insofern verweist der Senat auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der er folgt. Es trifft auch zu, dass die rechtsgrundlose Vermögensübertragung durch die Klägerin ohne gleichwertige Gegenleistung und in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung bei dem Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten erfolgte und dass sich nicht feststellen lässt, dass die Vermögensübertragung an die Eltern in Erfüllung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem zwischen ihr und ihren Eltern zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Darlehensvertrags stattgefunden hat. Auch insofern verweist der Senat wegen der Einzelheiten auf den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Auch der auf Seite 5 der Klagebegründung vom 13. Januar 2011 in Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 31. März 2010 formulierte Einwand, der „jedenfalls notwendigerweise zu berücksichtigende fiktive Verbrauch“ sei nicht einbezogen worden, ist nicht stichhaltig. Der Beklagte legt bereits auf Seite 11 unten des Widerspruchsbescheides zutreffend und überzeugend dar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Fällen der nachträglichen rückwirkenden Vermögensanrechnung in Höhe der für die vorherigen Bewilligungszeiträume angerechneten Beträge von einem Vermögensverbrauch bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für den folgenden Bewilligungszeitraum auszugehen ist. In laufenden Förderfällen könne entsprechend kein Abzug in Höhe der für die vorherigen Bewilligungszeiträume angerechneten Beträge wegen Vermögensverbrauchs berücksichtigt werden. Die oben festgestellte Rückforderung in Höhe von 6.934,00 € könne auch nicht als Schuld im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen abgezogen werden, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Rückforderungsbescheid noch nicht vorgelegen habe. Dies gelte gleichermaßen für den Rückforderungsbescheid des Studentenwerks Zwickau. Dort sei es ebenfalls nicht um einen Fall der nachträglichen rückwirkenden Vermögensanrechnung gegangen, sondern um einen laufenden Förderfall. Diese Sicht der Rechtslage ist zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Juli 1986 – 5 B 10/85– (Buchholz 436.36 § 28 BAföG Nr. 1 = juris Rdnrn. 2 ff.) entschieden, dass bei der Überprüfung, inwieweit ergangene Bewilligungsbescheide wegen einer Anrechnung von Vermögen zurückzunehmen seien, der Auszubildende so zu behandeln sei, wie wenn er das auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum anzurechnende Vermögen auch für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung tatsächlich aufgewendet hätte. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., juris, Rdnrn. 3 und 4) in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: „Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 13. Januar 1983 – BVerwG 5 C 103.80– (Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1983 S. 1174) entschieden, daß bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung im vorangegangenen Bewilligungszeitraum angerechnetes Vermögen, das zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung noch nicht verbraucht ist, bei der Entscheidung über den Antrag auf Weiterförderung erneut anzurechnen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, daß diese Entscheidung hier nicht einschlägig ist. Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung muß nach § 28 Abs. 2 BAföG von dem Vermögen ausgegangen werden, das zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden ist. Hat der Auszubildende bereits früher angerechnetes Vermögen nicht verbraucht, so muß es deshalb erneut berücksichtigt werden. Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, die sich wegen verschwiegenen Vermögens später als rechtswidrig herausstellen, ist die Rechtslage anders. Hier ist von der Behörde rückschauend zu überprüfen, wie für bestimmte, in der Vergangenheit liegende Bewilligungszeiträume die Ausbildungsförderung hätte bemessen werden müssen, wenn der Auszubildende seiner Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 SGB AT nachgekommen wäre. Dabei kann nicht unterstellt werden, daß der Auszubildende das Vermögen, das in einem bestimmten Bewilligungszeitraum hätte angerechnet werden müssen, nicht für seine Ausbildung aufgewendet hätte, so daß es im darauffolgenden Bewilligungszeitraum noch zur Verfügung gestanden hätte und deshalb erneut anzurechnen gewesen wäre. Hier ist vielmehr vom Normalfall auszugehen, daß der Auszubildende anzurechnendes Vermögen auch tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht. Eine solche Annahme entspricht vor allem dem Sinn der Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und der sich daran anschließenden Rückforderung erbrachter Leistungen. Ihr Sinn liegt darin, im öffentlichen Interesse den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dem rechtmäßigen Zustand hätte es entsprochen, daß der Auszubildende nach §§ 28 ff. BAföG in einem Bewilligungszeitraum angerechnetes Vermögen auch tatsächlich für den angenommenen Bedarf verbraucht hätte. Bei rechtswidrigem Verschweigen von Vermögen sind die öffentlichen Interessen daher nur in dem Maß beeinträchtigt, in dem der Auszubildende durch die bewilligten und ausgezahlten Förderungsleistungen, die ihm bei zutreffender Angabe seines Vermögens nicht hätten gewährt werden dürfen, davor bewahrt worden ist, entsprechendes Vermögen einzusetzen. Dies hat zur Folge, daß bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden in Rechnung zu stellen ist, der Auszubildende hätte bei rechtmäßigem Verhalten das angerechnete Vermögen auch tatsächlich anstatt der ihm rechtswidrig zugeflossenen Förderungsbeträge für seinen Lebensunterhalt und die Ausbildung verwendet. Es kann daher im folgenden Bewilligungszeitraum nicht erneut angerechnet werden.“ Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass bei der Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide davon auszugehen ist, dass der Auszubildende anzurechnendes Vermögen auch tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht hat. Die Rechtslage ist aber anders, wenn es um einen laufenden Förderfall, also darum geht, ob auf einen Förderantrag Ausbildungsförderung geleistet werden muss oder nicht. In diesem letztgenannten Fall ist von der gesetzlichen Regel der §§ 26 ff. BAföG auszugehen, wonach zurzeit der BAföG-Antragstellung vorhandenes Vermögen nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet wird. Diese Grundsätze hat der Beklagte beachtet, wie der Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 zeigt. Im Widerspruchsbescheid geht es zum einen um die mit dem Rückforderungsbescheid vom 29. Mai 2009 erfolgte Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 28. September 2007 und 30. September 2008 und zum anderen um den Ablehnungsbescheid vom 31. März 2010. In Bezug auf die Rückforderungsbescheide hat der Beklagte, soweit dies erforderlich war, auf den Seiten 10 und 11 des Widerspruchsbescheides den fiktiven Vermögensverbrauch berücksichtigt (vgl. insbesondere den dritten Absatz auf Seite 10 des Widerspruchsbescheides). In Bezug auf den Widerspruch vom 29. April 2010 gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. März 2010 (vgl. dazu die Seiten 11 und 12 des Widerspruchsbescheides) ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtsmissbräuchlich übertragene Betrag von 12.973,06 € dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen sei, so dass sich – zusammen mit dem übrigen Guthaben der Klägerin zurzeit der Antragstellung am 15. Januar 2009 in Höhe von 3.284,84 € ein Gesamtvermögenswert von 16.108,60 € ergab. Insoweit nicht von einem (fiktiven) Vermögensverbrauch auszugehen, ist nach dem oben Gesagten – jedenfalls bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung – nicht zu beanstanden, weil es insofern um einen laufenden Förderfall, nicht aber um eine Rücknahme von schon geschehenen Bewilligungen und damit nicht um eine fiktive rückwirkende Anrechnung geht. Der Beklagte legt im Widerspruchsbescheid (Seite 12) nachvollziehbar und überzeugend dar, dass nach Abzug des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,00 € in Bezug auf den Bewilligungszeitraum August 2009 bis September 2010 ein Vermögen in Höhe von 10.908,60 € anzurechnen ist, das heißt in Höhe von monatlich 779,19 €. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung vorträgt, es habe keine rechtsgrundlose Vermögensübertragung stattgefunden, da die Klägerin das Geld für den USA-Aufenthalt von ihren Eltern erhalten habe, verweist der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die deutlich machen, warum sich nicht feststellen lässt, dass die Vermögensübertragung an die Eltern in Erfüllung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem zwischen ihr und ihren Eltern zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Darlehensvertrag erfolgt ist. Es ist daher unerheblich, dass die Darlehenshöhe 11.399,00 € betragen haben und diese Darlehensschuld nur das Auslandsjahr und nicht den Autokauf betroffen haben soll. Es ist auch nicht erheblich, wer das Festgeldkonto seinerzeit eröffnet hat. Entscheidend ist - worauf der Beklagte in der Beschwerdeerwiderung vom 2. August 2012 zu Recht hinweist -, dass das Konto zum Zeitpunkt der Umschreibung unstreitig Vermögen der Klägerin war. Dabei kann dahinstehen, ob die Eltern der Klägerin dem Bruder der Klägerin einen Aufenthalt in den USA finanziert haben oder ob der Bruder diesen Aufenthalt selbst finanziert hat, denn nach wie vor sind die Angaben zum Vertragsschluss, zur Darlehenshöhe sowie zur Rückzahlung ungenau und unvollständig, alles in allem nicht plausibel, wie der Beklagte auf Seite 2 der Beschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich im dritten Absatz auf Seite 2 der Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2012 darauf, bereits „im Widerspruch“ - gemeint ist wohl die Widerspruchsbegründung vom 3. August 2010, Seiten 4 und 5 (Bl. 131, 132 Rs.) - sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Klägerin „bei Antragstellung über die erforderlichen Angaben zurückgezahlten Darlehens“ bei dem damaligen Sachbearbeiter der Beklagten, Herrn X…, informiert habe. Mit diesem Einwand kann die Klägerin schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich der genannten Textstelle der Widerspruchsbegründung nicht entnehmen lässt, dass sich die Klägerin mit dem Sachbearbeiter des Beklagten darüber unterhalten hat, dass sie ca. drei Monate vor Antragstellung einen größeren Geldbetrag an ihre Eltern überwiesen habe und es sich dabei um eine Darlehensrückzahlung gehandelt habe. In der Widerspruchsbegründung wird auch nicht vorgetragen, die Klägerin habe um Auskunft gebeten, ob und gegebenenfalls wie das zurückgezahlte Darlehen bei der BAföG-Antragstellung angegeben werden soll. An der genannten Stelle der Widerspruchsbegründung hat die Klägerin lediglich den Vorwurf erhoben, weder der ehemalige Sachbearbeiter X… noch die weiteren Sachbearbeiter hätten sie, die Klägerin, wegen eines dem Studentenwerk bei der Antragstellung schon bekannten Zinseintrags darauf hingewiesen, hier nachzubessern. Die Klägerin hat an der angegebenen Textstelle der Widerspruchsbegründung vorgetragen, auch vor dem Hintergrund der Belehrungen im BAföG-Antrag habe man ihr nicht den Vorwurf machen können, dass sie die Übertragung des Vermögens an ihre Eltern gesondert hätte anzeigen müssen. Dafür sehe zum einen das Antragsformular keine Möglichkeit vor, zum anderen habe sie ihre Unterlagen mehrfach mit dem Sachbearbeiter des Studentenwerks, Herrn X…, besprochen. Er habe sie beraten und eigens die Antragsunterlagen durchgesehen. Wie sie, die Klägerin, bereits vorgetragen habe, sei dem Studentenwerk bei Antragstellung schon bekannt gewesen, dass es einen Zinsertrag gegeben habe, was durch die Bank offengelegt worden sei. Weder Herr X... noch die weiteren Sachbearbeiter in dieser Sache hätten der Klägerin daraufhin den Hinweis erteilt, hier nachzubessern. Dies wäre - so die Klägerin - aber zum einen unschwer möglich gewesen (durch Herrn X... sogar noch, bevor der Antrag unterschrieben abgegeben worden sei), zum anderen hilfreich vor dem Hintergrund, dass man der Klägerin hier nochmals auseinandergesetzt hätte, welche Schwierigkeiten sich unter Umständen ergeben könnten. Bei mindestens zweimaliger Bearbeitung durch das Studentenwerk sei es weder zu einem entsprechenden Hinweis noch zu einer Ablehnung gekommen. Vor diesem Hintergrund könne man dem „Antrags-Laien“ kaum einen Vorwurf machen. Konkret habe die Klägerin korrekte Angaben im Antragsformular gemacht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie über dieses Vermögen, welches sie den Eltern übertragen habe, nicht mehr verfügt und habe es zu keinem Zeitpunkt beliebig für den eigenen Bedarf verbrauchen dürfen. Darüber, dass sie über eine Übertragung zu informieren hatte, hätte man sie unschwer belehren können. Daraus und aus der folgenden Bemerkung, auch bei Kenntnis des Studentenwerks über die Vermögensübertragung hätte man nicht zu einem anderen Ergebnis als zur Bewilligung von BAföG kommen können, ergibt sich, dass die Klägerin sich entgegen Seite 2 der Beschwerdeschrift gerade nicht „bei Antragstellung über die erforderlichen Angaben zurückgezahlten Darlehens bei dem damaligen Sachbearbeiter der Beklagten, Herr X..., informiert hat“. Ohne Erfolg macht die Klägerin auf Seite 2 unten/3 oben der Beschwerdeschrift auch geltend, in der Begründung des Verwaltungsgerichts sei gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin bei Antragstellung im Jahr 2007 eine saldierte Übersicht der Bank über die finanziellen Verhältnisse zum 14. August 2007 vorgelegt habe. Daraus ergäben sich die Zinseinnahmen in Höhe von 410,00 €. An dieser Stelle wäre der Beklagte nach Auffassung der Klägerin gezwungen gewesen, erforderliche Rückfragen zum Vermögen und nach den Gründen zu dessen vorheriger Übertragung zu stellen. Dies habe er zu diesem Zeitpunkt unterlassen und es erst nach dem Ergebnis des Datenabgleichs nachgeholt. Dieses Versäumnis sei eindeutig dem Beklagten anzulasten. Schließlich sei damit belegt, dass keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vorgelegen habe. Andernfalls hätte die Klägerin keine Übersicht über ihre finanziellen Verhältnisse vorgelegt. Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig. Wie sich dem oben Gesagten entnehmen lässt, hat die Klägerin - nach ihrer eigenen ausführlichen Darstellung in der Widerspruchsbegründung vom 3. August 2010 - bei der BAföG-Antragstellung nicht auf die Vermögensübertragung an die Eltern, die ca. drei Monate vor BAföG-Antragstellung geschah, hingewiesen. Selbst wenn es im Vorfeld der Antragstellung zu Gesprächen zwischen der Klägerin und Sachbearbeitern des Beklagten gekommen sein sollte, war es allein Sache der Klägerin, auf die geschehene Vermögensübertragung hinzuweisen. Offenbar ist die Klägerin - wie der Beklagte in der Beschwerdeerwiderung vom 2. August 2012 zutreffend ausführt - der irrigen Ansicht, mit der Vorlage der Kontenübersicht vom 14. August 2007, in der akkumulierte Erträge von 410,88 € ausgewiesen sind, ihrer Auskunftspflicht Genüge getan zu haben. Daraus ein Versäumnis des Beklagten abzuleiten, der nach Auffassung der Klägerin nach den Erträgen hätte fragen müssen, verkehrt die Aufklärungspflicht der Klägerin in ihr Gegenteil. Es besteht auch nach Auffassung des Senats kein Zweifel daran, dass es die Pflicht der Klägerin gewesen ist, den Beklagten auf die drei Monate vor dem Erstantrag erfolgte Vermögensübertragung hinzuweisen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Unterlagen nach verheimlichten oder rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögenswerten zu durchsuchen. Soweit die Klägerin im zweiten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdeschrift auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Februar 2011 (nicht 15. Februar 2011) bezüglich § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X verweist, wird zunächst auf das oben zu dieser Vorschrift Gesagte verwiesen. Danach ist es nicht erforderlich, dass schon in den Rücknahmebescheiden bzw. im Widerspruchsbescheid dargelegt wird, dass und warum einer der Vertrauensschutz ausschließenden Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Denn nach dieser Vorschrift kann sich in den drei dort genannten Fällen der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen. D. h., es geht insofern um eine zwingende gesetzliche Regelung, die demnach schon dann Rechtswirkungen entfaltet, wenn ihre Tatbestandsmerkmale vorliegen. Es kommt zur Wirksamkeit des Ausschlusses eines Vertrauensschutzes nicht - wie bei einer Ermessensregelung - darauf an, dass schon in den angefochtenen Bescheiden einer der Ausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X ausdrücklich genannt oder sogar im Einzelnen begründet wird, dass und warum dieser Ausschlusstatbestand vorliegt. Soweit die Klägerin im zweiten Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 17. Februar 2011 vortragen lässt, der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten angenommene rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung nicht auf einer subjektiv verwerflichen Handlung der BAföG-Empfängerin beruhen müsse, insofern habe man offensichtlich ein Verschulden seitens der Klägerin offenbar nicht festgestellt oder jedenfalls zumindest offen gelassen, damit stünden aber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gerade nicht fest, vermischt die Klägerin letztlich die Frage der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts mit der Frage, ob die Klägerin sich mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann. Denn die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung stattgefunden hat, betrifft, ohne dass es insofern auf eine subjektiv verwerfliche Handlung des BAföG-Empfängers ankommt, allein die Frage, ob die Bewilligung der Ausbildungsförderung rechtswidrig war. Damit hat die Frage, ob die Klägerin sich gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Erfolg auf Vertrauen berufen kann, nichts zu tun. Insofern ist auch bei einer missbräuchlichen Vermögensübertragung zu prüfen, ob der Begünstigte sich auf Vertrauen berufen kann, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Davon, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, als sie bei Antragstellung nicht angab, wenige Monate vorher einen größeren Geldbetrag an die Eltern überwiesen zu haben, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Beklagten aus, worauf oben bereits hingewiesen wurde. Ob die Klägerin bei Antragstellung grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, hat mit der Frage, ob die Vermögensübertragung ca. drei Monate vor Antragstellung missbräuchlich war, nichts zu. An der Richtigkeit der Prozesskostenhilfe-Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag auch der Schriftsatz vom 8. August 2012 nichts zu ändern. Es ist nicht der Beklagte, der bei der Entscheidung über den BAföG-Antrag von sich aus zu ermitteln hat, ob der Antragsteller im BAföG-Antrag nicht genanntes Vermögen hat. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers, von sich aus dieses Vermögen anzugeben. Dies hat die Klägerin - wovon das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu Recht ausgegangen ist - nicht getan, indem sie die Überweisung eines erheblichen Geldbetrags an ihre Eltern nur wenige Monate vor der BAföG-Antragstellung dem Beklagten nicht von sich aus bei Stellung des BAföG-Antrags mitgeteilt hat. Zu Unrecht verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -. Zwar muss eine Darlehensabrede zwischen Verwandten nicht den strengen Anforderungen entsprechen, die üblicherweise im Geschäftsverkehr an einen Darlehensvertrag gestellt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass - worauf der Beklagte in der Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - die Klägerin das Bestehen einer zivilrechtlich wirksamen Darlehensabrede nicht hinreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat, dass nach wie vor die Angaben zum Vertragsschluss, zur Darlehenshöhe sowie zur Rückzahlung ungenau und unvollständig, alles in allem nicht plausibel sind, und dass daher eine Darlehensabrede nicht nachgewiesen wurde. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sie mit ihrer Beschwerde unterliegt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden in Prozesskostenhilfe-Beschwerde-verfahren außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).