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Beschluss

10 B 1200/12.GM.S2

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0626.10B1200.12.GM.S2.0A
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Tenor
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die antragstellende Partei hat Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die antragstellende Partei hat Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 8. Mai 2012 erfolgter Zustellung mit am 22. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage rechtzeitig erhoben und gleichzeitig begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der antragstellenden Partei auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die antragstellende Partei zum Studium im Studiengang Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 vorläufig zuzulassen, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach § 23 VergabeVO Hessen müsse ein Antrag auf Aufnahme bei der Hochschule außerhalb der festgesetzten Kapazität bis zum 1. März 2012 eingegangen sein. Die antragstellende Partei habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Antrag vom 1. März 2012, von dem der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht eine Kopie beigefügt worden sei, am selben Tage per Telefax oder auf sonstige Weise bei der Antragsgegnerin eingegangen sei. Auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts sei die Glaubhaftmachung der Fristwahrung nicht nachgeholt worden. Mit ihrer Beschwerde macht die antragstellende Partei geltend, der Hinweis des Gerichts sei erst am 27. April 2012 bei ihren Bevollmächtigten eingegangen und habe bis zur Beschlussfassung am 2. Mai 2012 nicht mehr beantwortet werden können. Ihre Bevollmächtigten hätten noch am 1. März 2012 per Telefax um 15:05 Uhr ihren Antrag auf Zulassung zum Studium der Medizin im Sommersemester 2012 außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Antragsgegnerin übermittelt. Dies ergebe sich aus dem auf der beigefügten Kopie zu erkennenden Sendebericht vom 1. März 2012. Sie begehre daher, die Sache an das Verwaltungsgericht Gießen zurückzuverweisen, da dieses über den Anspruch der antragstellenden Partei auf Teilnahme an der Vergabe weiterer Studienplätze noch nicht entschieden habe. Hilfsweise beantrage sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie vorläufig zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 zuzulassen. Diese Ausführungen, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein vom Senat zu prüfen sind, rechtfertigen eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nicht. Erst recht kommt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die antragstellende Partei vorläufig zum Studium der Medizin zuzulassen, nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 mitgeteilt, ein Antrag der antragstellenden Partei auf Zulassung zum Studium der Medizin außerhalb der festgesetzten Kapazität sei bei ihr nicht eingegangen. Zwar lägen einige Telefaxeingänge aus der Kanzlei des Bevollmächtigten der antragstellenden Partei vor, wovon sich jedoch keines auf die Person der antragstellenden Partei des vorliegenden Verfahrens beziehe. Der Zugang des fraglichen Antrags bei der Antragsgegnerin kann daher nicht festgestellt werden. Die Beweislast dafür, dass ein entsprechender Antrag fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, liegt bei der antragstellenden Partei. Dies folgt aus dem sowohl im Verwaltungs- als auch im Verwaltungsprozessrecht geltenden Grundsatz, wonach eine Tatsache derjenige zu beweisen hat, der hieraus für sich günstige Wirkungen ableiten will, und eine Unerweislichkeit zu seinen Lasten gehen muss (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 24, Rdnr. 42; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 108, Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370, Rdnr. 27 des juris-Ausdrucks). Hier kann der Nachweis über den (fristgerechten) Eingang des fraglichen Antrages bei der Antragsgegnerin nicht allein durch den vorgelegten Sendebericht für die angebliche Übermittlung des Antrags per Telefax am 1. März 2012 geführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet bei einer Telefaxübermittlung die ordnungsgemäße, durch einen "O.K."-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger. Mit dem genannten "O.K."-Vermerk werde nur das Zustandekommen der Verbindung belegt, nicht jedoch die erfolgreiche Übermittlung des fraglichen Schriftstücks. Insbesondere aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Übermittlung oder im Empfangsgerät, die eine Übermittlung vereiteln oder in dem Sinne erschweren können, dass eine nicht lesbare Version beim Empfänger ankommt, biete allein der Beleg über das Zustandekommen der Verbindung keinen hinreichenden Nachweis darüber, dass das Schriftstück tatsächlich beim Empfänger angekommen sei (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10 -, Juris-Ausdruck, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 -, NJW 1995, 665; Beschluss vom 23 Oktober 1995 - II ZB 6/95 -, MDR 1996, 99; Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98 -, NJW 1999, 3554 und Beschluss vom 28. Februar 2002 - VII ZB 28/01 -, NJW-RR 2002, 999). Dieser Auffassung haben sich der Bundesfinanzhof ( vgl. BFH, Beschluss vom 8. Juli 1998 - I R 17/96 -, BFHE 186, 491) und das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 14. August 2002 - 5 AZR 169/01 -, BAGE 102,171) angeschlossen. Wie bereits einige Verwaltungsgerichte (vgl. VG München, Beschluss vom 2. September 2004 - M 18 S 04.3726 -, Juris-Ausdruck; VG Frankfurt an der Oder, Urteil vom 9. Juni 2011 - 5 K 70/09 -, Juris-Ausdruck) teilt auch der Senat diese Auffassung. Mit dem Sendebericht kann allenfalls die Absendung des fraglichen Schriftstückes mit einem Telefax-Gerät belegt werden, nicht jedoch der Zugang beim Adressaten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als ein Eingang des fraglichen Schriftstückes bei der Antragsgegnerin auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht feststellbar ist. Diese Einschätzung ändert sich auch nicht, wenn der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen sein sollte, die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken dürften nicht einseitig auf den Benutzer dieses Mediums abgewälzt werden (so BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 7 B 18/10 -, juris-Ausdruck Rdnr. 5). Denn das Bundesverwaltungsgericht leitet hieraus den Grundsatz ab, dass sowohl aus Störungen des Empfangsgerätes sich ergebende Verzögerungen nicht zu Lasten des Verwenders eines Telefax gehen können als auch Verzögerungen aufgrund unvorhergesehener Störungen des Versendegerätes. Zum anderen stellt es in der genannten Entscheidung fest, dass bei – grundsätzlich zulässiger – voller Ausschöpfung einer Frist gesteigerte Sorgfaltsanforderungen an den Versender gestellt werden müssen. Dies hätte aber allenfalls Bedeutung für die Frage, ob eine Fristversäumnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO unverschuldet war, also bei der Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. auch VG München, Beschluss vom 2. September 2004, a.a.O.). Eine solche Wiedereinsetzung kann hier aber schon deswegen nicht gewährt werden, weil es sich bei der Frist des § 23 Nr. 2 VergabeVO Hessen um eine (materiell-rechtliche) Ausschlussfrist handelt, bei deren Versäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 C 69/11 -, Juris-Ausdruck; vgl. auch Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31, Rdnr. 9,12), unabhängig davon, dass eine solche hier auch nicht beantragt worden ist. Danach kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Zudem ist insofern mit keinem Wort dargelegt worden, woraus sich ein entsprechender Anspruch der antragstellenden Partei gegen die Antragsgegnerin auf vorläufiger Zulassung zum Studium der Medizin ergeben soll. Die Beschwerde der antragstellenden Partei ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die antragstellende Partei zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).