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Beschluss

10 B 411/10.MM.W9

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0713.10B411.10.MM.W9.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der antragstellenden Partei wird die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Februar 2010 ergangene einstweilige Anordnung wie folgt erweitert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, von den in den Beschwerdeverfahren verbliebenen antragstellenden Parteien nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen Entscheidung ausgelost ist, die beiden nächstberechtigten antragstellenden Parteien (des Verfahrens 10 B 594/10.MM.W9, Losrang 20, und 10 B 507/10.MM.W9, Losrang 22) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I Seite 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 im 1. Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren, wenn diese antragstellende Parteien innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Zulassung und die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragen, die Voraussetzungen der Immatrikulation nachweisen und hierbei persönlich versichern, dass sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder nach § 2 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS Deutschen gleichgestellt und an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen sind, soweit die Studienplätze nach Nummer 1 nicht vergeben werden konnten, die jeweils nächstberechtigte antragstellende Partei entsprechend ihrem Rangplatz der Auslosung unter Beachtung des Verfahrens nach 1., wobei die Frist von einer Woche für die von der antragstellenden Partei abzugebende Erklärung mit dem Eingang der Benachrichtigung der Antragsgegnerin über das Nachrücken beim Bevollmächtigten der antragstellenden Partei beginnt, nachrücken zu lassen und zwar nach folgender Reihenfolge der Aktenzeichen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs: 10 B 560/10.MM.W9, Losrang 23 10 B 548/10.MM.W9, Losrang 27 10 B 593/10.MM.W9, Losrang 34 10 B 546/10.MM.W9, Losrang 35 10 B 597/10.MM.W9, Losrang 36 10 B 471/10.MM.W9, Losrang 38 10 B 545/10.MM.W9, Losrang 39 10 B 541/10.MM.W9, Losrang 41 10 B 600/10.MM.W9, Losrang 51 10 B 475/10.MM.W9, Losrang 57 10 B 598/10.MM.W9, Losrang 58 10 B 599/10.MM.W9, Losrang 59 10 B 505/10.MM.W9, Losrang 66 10 B 498/10.MM.W9, Losrang 67 10 B 591/10.MM.W9, Losrang 68 10 B 596/10.MM.W9, Losrang 71 10 B 565/10.MM.W9, Losrang 75 10 B 510/10.MM.W9, Losrang 83 10 B 473/10.MM.W9, Losrang 92 Die Antragsgegnerin wird außerdem verpflichtet, die Zulassung und Immatrikulation einer antragstellenden Partei dem Senat anzuzeigen. Sollte es erforderlich sein, dass weitere Studienplatzbewerber/innen nachrücken, dann ist nach dem Protokoll über die am 25. Februar 2010 durchgeführte Auslosung zu verfahren, wobei nur antragstellende Parteien zu berücksichtigen sind, die von den Rechtsanwälten Dr. Brehm und Dr. Zimmerling im Beschwerdeverfahren der antragstellenden Partei vertreten werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. In den Verfahren 10 B 594/10.MM.W9 und 10 B 507/10.MM.W9 hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In den übrigen Verfahren haben die antragstellenden Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In diesen Verfahren bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufrechterhalten. Der Streitwert wird für jedes Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der antragstellenden Partei wird die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Februar 2010 ergangene einstweilige Anordnung wie folgt erweitert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, von den in den Beschwerdeverfahren verbliebenen antragstellenden Parteien nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen Entscheidung ausgelost ist, die beiden nächstberechtigten antragstellenden Parteien (des Verfahrens 10 B 594/10.MM.W9, Losrang 20, und 10 B 507/10.MM.W9, Losrang 22) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I Seite 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 im 1. Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren, wenn diese antragstellende Parteien innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Zulassung und die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragen, die Voraussetzungen der Immatrikulation nachweisen und hierbei persönlich versichern, dass sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder nach § 2 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS Deutschen gleichgestellt und an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen sind, soweit die Studienplätze nach Nummer 1 nicht vergeben werden konnten, die jeweils nächstberechtigte antragstellende Partei entsprechend ihrem Rangplatz der Auslosung unter Beachtung des Verfahrens nach 1., wobei die Frist von einer Woche für die von der antragstellenden Partei abzugebende Erklärung mit dem Eingang der Benachrichtigung der Antragsgegnerin über das Nachrücken beim Bevollmächtigten der antragstellenden Partei beginnt, nachrücken zu lassen und zwar nach folgender Reihenfolge der Aktenzeichen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs: 10 B 560/10.MM.W9, Losrang 23 10 B 548/10.MM.W9, Losrang 27 10 B 593/10.MM.W9, Losrang 34 10 B 546/10.MM.W9, Losrang 35 10 B 597/10.MM.W9, Losrang 36 10 B 471/10.MM.W9, Losrang 38 10 B 545/10.MM.W9, Losrang 39 10 B 541/10.MM.W9, Losrang 41 10 B 600/10.MM.W9, Losrang 51 10 B 475/10.MM.W9, Losrang 57 10 B 598/10.MM.W9, Losrang 58 10 B 599/10.MM.W9, Losrang 59 10 B 505/10.MM.W9, Losrang 66 10 B 498/10.MM.W9, Losrang 67 10 B 591/10.MM.W9, Losrang 68 10 B 596/10.MM.W9, Losrang 71 10 B 565/10.MM.W9, Losrang 75 10 B 510/10.MM.W9, Losrang 83 10 B 473/10.MM.W9, Losrang 92 Die Antragsgegnerin wird außerdem verpflichtet, die Zulassung und Immatrikulation einer antragstellenden Partei dem Senat anzuzeigen. Sollte es erforderlich sein, dass weitere Studienplatzbewerber/innen nachrücken, dann ist nach dem Protokoll über die am 25. Februar 2010 durchgeführte Auslosung zu verfahren, wobei nur antragstellende Parteien zu berücksichtigen sind, die von den Rechtsanwälten Dr. Brehm und Dr. Zimmerling im Beschwerdeverfahren der antragstellenden Partei vertreten werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. In den Verfahren 10 B 594/10.MM.W9 und 10 B 507/10.MM.W9 hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In den übrigen Verfahren haben die antragstellenden Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In diesen Verfahren bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufrechterhalten. Der Streitwert wird für jedes Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Die antragstellende Partei hat bei dem Verwaltungsgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/2010 ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat 14 unbesetzte Studienplätze ermittelt und deren Auslosung angeordnet. Im Übrigen hat es die gestellten Anträge zurückgewiesen. Die antragstellende Partei ist bei der Auslosung nicht zum Zuge gekommen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der antragstellenden Partei. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den am 17. Februar 2010 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 eingelegt und mit Schriftsatz vom 8. März 2010 sowie mit zwei Schriftsätzen vom 16. März 2010 innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Der Antragsteller-Schriftsatz vom 20. Mai 2010 ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Er ist verspätet, soweit in ihm nicht bereits form- und fristgerecht dargelegte Beschwerdegründe lediglich angereichert und vertieft werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen Seiten 20 unten bis 22 oben des vorliegenden Beschlusses verwiesen. Den Schriftsätzen vom 8. und 16. März 2010 sowie vom 20. Mai 2010 lassen sich nur teilweise Gründe entnehmen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinander setzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgereicht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird. Nur wenn dies der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, aber auch verpflichtet, die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand der fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe von Amtswegen umfassend zu prüfen. Das Beschwerdegericht ist auch dann, wenn (hinreichende) Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefergehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt, wie sich § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO entnehmen lässt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 - NJW 2003, 2689 ff. = juris). Von einem Beschwerdeführer kann aufgrund der zitierten Vorschriften erwartet werden, dass er sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren und Berechnungsschritte erhebt. Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris, 4. Juni 2009 - 10 B 1137/09.MM.W8 -, 4. September 2008 - 10 MM 3680/07.W7 -, und vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W -, juris, Rdnrn. 3 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Den genannten Anforderungen wird der Vortrag der antragstellenden Partei zum Teil schon nicht gerecht. Im Übrigen ergeben sich aus diesem Vortrag - über die vom Verwaltungsgericht gefundenen 14 zusätzlichen Studienplätze hinausgehend - zwei weitere Studienplätze. Zur Beschwerdebegründung vom 8. März 2010: 1. Soweit die antragstellende Partei auf den Seiten 8 ff. unter III. der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010 den fehlerhaften Ansatz einer Anteilquote Humanbiologie-Bachelor rügt, lässt sich ihrem Vortrag unter Gegenüberstellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, warum die vom Verwaltungsgericht für den Studiengang Humanbiologie angenommene Anteilquote fehlerhaft sein soll. Wie sich den Ausführungen Seite 20 unten und Seite 21 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses entnehmen lässt, hat das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin angesetzten Anteilsquoten von 0,8850 für den Studiengang Humanmedizin und 0,1150 für den Studiengang Humanbiologie gebilligt. Es hat zwar unter Berücksichtigung des Verhältnisses der festgesetzten Studienanfängerzahlen der beiden Studiengänge aus dem vorhergehenden Studienjahr im Einzelnen begründet, dass sich die Anteilquote der Humanmedizin auf 0,867 und jene der Humanbiologie auf 0,133 beliefe. Da die von der Antragsgegnerin angesetzte Anteilsquote jedoch kapazitätsgünstiger für den Studiengang Humanmedizin sei, könne dieser im vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegt werden. Dementsprechend enthält die Berechnungstabelle auf Seite 21 oben des angegriffenen Beschlusses auch die Anteilsquoten von 0,8850 für Humanmedizin und von 0,1150 für Humanbiologie. Hierzu äußert sich die antragstellende Partei auf den Seiten 8 ff. der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010 nicht, so dass im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der oben genannten Darlegungsverpflichtungen von den genannten Werten auszugehen ist. Soweit die antragstellende Partei auch in Bezug auf den vorliegenden Berechnungszeitraum davon ausgeht, für den Studiengang Humanbiologie sei kein Curricularnormwert festgelegt, so dass das gesamte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin allein dem Studiengang Vorklinische Medizin zur Verfügung stehe, vermag der Senat der antragstellenden Partei nicht zu folgen. Denn der Senat hält seine vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss geteilte Rechtsprechung aufrecht, wonach es nicht an einer wirksamen Normierung des Curricularnormwerts für den Studiengang Humanbiologie sowie an einer wirksamen Festsetzung des vorklinischen Anteils an diesem Curricularnormwert fehlt. In Nr. I. 35. der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO ist für "Humanbiologie" ein Curricularnormwert von 5,9 festgesetzt worden. Damit liegt für das Fach ein ordnungsgemäß festgesetzter Curricularnormwert vor, ohne dass diese Festsetzung auf eine bestimmte Organisationsstruktur - Diplomstudiengang/Bachelorstudiengang - beschränkt wäre. D. h., diese Curricularnormwert-Festsetzung gilt auch für den neuen Bachelorstudiengang (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - juris, Rdnr. 53). Diese Rechtsprechung ist nicht "rechtsirrig", wie die antragstellende Partei meint, sondern zutreffend, so lange die genannte Curricularnormwert-Festsetzung nicht förmlich aufgehoben worden ist, was bisher nicht geschehen ist. Es ist nicht Sache des Senats, eine nach wie vor gültige Verordnungsregelung zu ignorieren bzw. einfach nicht anzuwenden oder einfach zu unterstellen, für das Studienfach Humanbiologie gebe es deshalb keine Curricularnormwert-Festsetzung, weil sich seit Erlass der Verordnungsregelung die Organisationsstruktur des Studiengangs vom Diplomstudiengang in den Bachelorstudiengang geändert hat. Nach wie vor geht der Senat davon aus, dass der bisherige Studiengang beibehalten und nur inhaltlich verändert worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2009, a.a.O., Rdnr. 53). Eine andere Frage ist, ob die Antragsgegnerin sich bei der Ausfüllung bzw. Aufteilung des Curricularnormwerts von 5,9 für den Studiengang Humanbiologie im Rahmen der Vorgaben dieses Curricularnormwerts gehalten hat. Aber auch diese Frage ist - im Ergebnis übereinstimmend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin ihre Beurteilung des Curricularnormwerts des Studiengangs Humanbiologie auf eine Kombination des auslaufenden Diplomstudiengangs mit dem neuen Bachelorstudiengang stützen durfte. Dies hat der Senat in seinem zitierten Beschluss vom 24. September 2009 (juris, Rdnrn. 53 bis 56) ausführlich begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf diese Ausführungen. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr in der "Ableitung und Aufteilung des Curricularnormwerts" betreffend den Studiengang Humanbiologie (übersandt mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2009, Bl. 8 ff., 26 in Band I der Generalakte) anstatt eines Curriculargesamtwerts von 5,9236 einen Curriculargesamtwert von 4,1336 ermittelt hat, beruht dies darauf, dass die Antragsgegnerin im vergangenen Berechnungszeitraum für die ersten vier Semester das Curriculum für den neuen Studiengang Humanbiologie B.Sc. (Biomedical Science B.Sc.) zu Grunde gelegt hat und für die Semester fünf bis zehn den früheren, auslaufenden Studiengang Humanbiologie Diplom. Nunmehr - in Bezug auf den vorliegenden Berechnungszeitraum 2009/2010 - hat die Antragsgegnerin, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls hervorgehoben hat, bei ihrer Berechnung die Situation vom vorhergehenden Studienjahr insoweit fortgeschrieben, als sie diesmal den Bachelorstudiengang vollständig und den auslaufenden Diplomstudiengang nur noch hinsichtlich der Diplomarbeit in die Berechnung einbezieht. Dies ist nicht zu beanstanden, denn bei der Ausfüllung und Aufteilung des Curricularnormwerts ist das auf der Basis der gültigen Studien- bzw. Prüfungsordnung geregelte Curriculum, hier das Curriculum für den neuen Studiengang Humanbiologie B.Sc. (Biomedical Science), zu Grunde zu legen. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei ist es auch nicht zu beanstanden, zusätzlich die den ursprünglichen Diplomstudiengang abschließende Diplomarbeit - mit einem CNW-Anteil von insgesamt 0,6000 - zu berücksichtigen, denn es ist nach wie vor davon auszugehen - anderes hat auch die antragstellende Partei nicht vorgetragen -, dass noch Diplomarbeiten im auslaufenden Studiengang Humanbiologie-Diplom geschrieben werden, so dass insoweit Betreuungsaufwand der Antragsgegnerin anfällt, der kapazitär berücksichtigt werden darf. Zu Recht weist die Antragsgegnerin im zweiten Absatz auf Seite 2 ihrer Beschwerdeerwiderung vom 30. April 2010 darauf hin, dass selbstverständlich bei einer tiefgreifenden Reform wie der Umstellung des deutschen Studiensystems von den Diplom-, Staatsexamens- und Magisterabschlüssen hin zu Bachelor- und Masterabschlüssen bei paralleler Betreibung beider Studiengänge auch die in dem auslaufenden Studiengang "fürderhin verbleibende Kapazitätsbindung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den neuen Studiengang …" berücksichtigt werde. Die Hochschulen hätten unter der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge erheblichen personellen und inhaltlichen Aufwand zu betreiben. Es wäre sachlich falsch, würde diese extreme Belastung der Hochschulen auch im Bereich der Zulassungen noch dadurch konterkariert, dass tatsächlich zu leistende inhaltliche Arbeit in auslaufenden Studiengängen bei parallelem Aufbau eines neuen Studiensystems bei der Berechnung der Kapazität keine Berücksichtigung fände. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei ist daher die Berücksichtigung eines Curricularanteils für die Diplomarbeit im auslaufenden Studiengang Humanbiologie-Diplom nicht kapazitätsrechtlich unzulässig. Daran vermag auch § 12 Abs. 1 KapVO nichts zu ändern, wonach die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist. Denn bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität eines Studiengangs ist - wie die Berechnung des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 vor d. zeigt - auch auf den Curricularanteil abzustellen, der auf die Lehrveranstaltungen entfällt, die die gesamte Lehreinheit für den betreffenden Studiengang - hier Humanbiologie - bietet. Dieser curriculare Anteil umfasst nicht nur die Lehrveranstaltungen des Anfangssemesters, sondern die Lehrveranstaltungen des gesamten Studiums. Mit anderen Worten: Bei der jährlichen Aufnahmekapazität i. S. d. § 12 Abs. 1 KapVO kommt es auf den ganzen Studiengang und nicht nur auf das Anfangssemester an. Da heute - wie ausgeführt - noch Diplomarbeiten geschrieben werden, dürfen selbstverständlich, so lange nicht alle Diplomstudenten ihr Studium abgeschlossen haben, Lehrleistungen für die Diplomarbeiten berücksichtigt werden. Demgemäß ist auch Lehrdeputat für die Betreuung der Diplomstudenten einzusetzen, die nun mit ihrer Diplomarbeit beginnen oder diese beenden. Die Einführung der Bachelor-Masterstudiengänge und das damit verbundene Auslaufen der Diplomstudiengänge führt nicht dazu, dass die verbliebenen Diplom-Studierenden in den höheren Semestern nicht zu betreuen sind. Die den Studiengang Humanbiologie betreffende "Ableitung und Aufteilung des Curricularnormwerts" hält sich erkennbar im Rahmen des durch die KapVO festgesetzten Curricularnormwerts von 5,9, denn die "Ableitung und Aufteilung des Curricularnormwerts" weist als Gesamtergebnis einen Curricularwert von 4,1336 aus. Dies gilt umso mehr, als der vorjährige Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Humanbiologie 2,5986 betrug (vgl. Seite 20 des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und den Senatsbeschluss vom 24. September 2009, a.a.O., juris, Rdnr. 98), während die Antragsgegnerin nunmehr von dem erheblich kapazitätsgünstigeren Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Humanbiologie von 1,7853 (vgl. die zitierte "Ableitung und Aufteilung …", Bl. 26 der Generalakte) ausgeht. Auf alle Erwägungen der antragstellenden Partei dazu, welche kapazitätsrechtlichen Konsequenzen es hat, wenn bei der Ermittlung eines gewichteten Curricularanteils für einen der in die Gewichtungsberechnung eingestellten Studiengänge kein Curricularnormwert festgesetzt ist, kommt es nach allem nicht an. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Feststellung auf Seite 13/14 oben der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010 unzutreffend, zumindest aber nicht nachvollziehbar ist. Die antragstellende Partei trägt dort vor, der Senat habe bisher - ohne nähere Begründung - in den Beschlüssen vom 24. September 2009 (a.a.O.) und vom 12. Oktober 2009 (- 10 B 523/09.GM.W8 -) die Auffassung vertreten, dass sich weder dem Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen noch dem Staatsvertrag oder der KapVO eine Normierungspflicht für CNW in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Rechtsverordnung entnehmen lasse. Demgegenüber hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. September 2009, wie sich schon dem Leitsatz Nr. 1. entnehmen lässt, entschieden, dass es ausreicht, wenn der Curricularnormwert durch eine Verordnungsregelung festgesetzt wird. Der Senat weist insbesondere auf die Ermächtigung an den Verordnungsgeber bzw. Satzungsgeber in § 3 Abs. 1 bis 7 des Gesetzes zum Staatsvertrag und in § 7 Abs. 3 Satz 3 ff. sowie in Art. 15 des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 hin. Dabei hebt der Senat Art. 15 des Staatsvertrages hervor. Dort sind in einer sehr differenzierenden Regelung zahlreiche Einzelheiten des Verfahrens und dabei anzuwendende inhaltliche Kriterien geregelt, die "insbesondere" durch die Länder mittels Rechtsverordnungen bestimmt werden, nämlich u.a. 9. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Art. 7, 10 (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - juris, Rdnrn. 6 bis 11). Anderes lässt sich auch nicht dem Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 523/09.GM.W8 - entnehmen. Im Gegenteil weist der Senat (Seite 28 des amtlichen Beschlussumdrucks) darauf hin, dass der Curricularnormwert nach § 13 Abs. 2 KapVO in der Anlage 2 normativ festgesetzt sei. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, der Senat halte eine derartige im Wege der Verordnungsregelung erfolgende normative Festsetzung für nicht erforderlich. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 24. Juli 2009 (- 10 B 865/09.FM.W8 - Seiten 20 f. des amtlichen Umdrucks) entnehmen. Dort wird darauf hingewiesen, dass in Hessen der CNW für den Studiengang (Human-) Medizin normativ in Nummer I. 50. der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung 1994 in der Fassung von 2005 auf 8,2 festgesetzt worden ist (vgl. die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 25. Juni 2003, GVBl. I Seite 189). Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei verstoße die Ermächtigung an den Verordnungsgeber bzw. Satzungsgeber in § 3 Abs. 1 bis 7 des Gesetzes zum Staatsvertrag und in Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 ff. sowie in Art. 15 des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 118 der Hessischen Verfassung - HV -. Auch dieser Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass der Senat eine Verordnungsregelung im Hinblick auf die Normierung des Curricularnormwerts generell für entbehrlich hält. Soweit die antragstellende Partei unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. Dezember 2009 (- 3 L 2037/09.GP.W9 -), der den Studiengang Psychologie der Universität Gießen betreffen soll, dem Sinn nach vorträgt, anstelle des von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Dienstleistungsexports für den Master-Studiengang könne weder ein Dienstleistungsexport für den auslaufenden Diplom-Studiengang berücksichtigt noch für diesen eine Anteilquote ermittelt werden (vgl. Seite 25 der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010), ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig. Ob anstelle eines Dienstleistungsexports in einen Master-Studiengang ein Dienstleistungsexport in einen auslaufenden Diplomstudiengang oder für diesen eine Anteilquote berücksichtigt werden kann, ist hier unerheblich, da es um das Verhältnis Diplom-Studiengang/Bachelor-Studiengang Humanbiologie geht. D. h., es geht um das Verhältnis von zwei grundständigen Studiengängen zueinander und nicht um das Verhältnis eines grundständigen Studiengangs zu einem nach Abschluss des grundständigen Studiengangs möglichen Aufbaustudiengang. Entsprechend vermag der Senat der unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2009 (- 5 NC 84.08 - juris) vom VG Gießen und von der antragstellenden Partei vertretenen Auffassung nicht zu folgen, seine innere Rechtfertigung finde die Nichtberücksichtigung des Lehraufwandes auslaufender Studiengänge darin, dass die Kapazität des neuen Studiengangs anhand einer Lehrnachfrage über die gesamte Regelstudienzeit ermittelt werde, zum Wintersemester 2009/2010 aber nur die im ersten bis fünften Semester zugelassenen Studierenden Lehre nachfragten; das Lehrpersonal, das für die Ausbildung in höheren Semestern eingesetzt werden solle, aber mangels Studierenden in diesen Semestern noch nicht benötigt werde, stehe somit für die Lehre im auslaufenden Studiengang zur Verfügung. Gerade wenn Lehrpersonal, das für die Ausbildung in höheren Semestern eingesetzt werden soll, mangels Studierenden in diesen Semestern noch nicht benötigt wird und somit für die Lehre im auslaufenden Studiengang zur Verfügung steht, ist nicht einsichtig, warum diese Lehre im auslaufenden Studiengang kapazitätsrechtlich unberücksichtigt bleiben soll. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Studiengang nicht ersatzlos entfällt, sondern wenn lediglich seine Organisationsstruktur geändert wird, ist es nach der noch einmal überdachten Rechtsprechung des Senats (insbesondere Beschluss vom 24. September 2009, a.a.O.) nicht zu beanstanden, wenn die dasselbe Studienfach betreffende Lehre im auslaufenden Studiengang zusammen mit dem Lehraufwand betreffend den neuen Studiengang kapazitär berücksichtigt werden. Dass bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils die Diplomarbeit im auslaufenden Diplomstudiengang Humanbiologie nicht berücksichtigt werden dürfe, wie die antragstellende Partei auf Seite 26 der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010 sinngemäß meint, ist nach allem - und wie oben bereits ausgeführt - unzutreffend. Soweit die antragstellende Partei - was sich allerdings der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010 nicht mit der nötigen Klarheit entnehmen lässt - der Auffassung sein sollte, dass unabhängig von der Normierungspflichtigkeit des Curricularnormwertes für den Studiengang Humanbiologie auch die Aufteilung (Ausfüllung) des Curricularnormwerts im Wege des Erlasses von Rechtsnormen geschehen müsse, bleibt der Senat bei seiner Rechtsprechung. Insofern genügt es jedenfalls, dass das Wissenschaftsministerium im Rahmen seiner der Zulassungszahlenverordnung zu Grunde liegenden Kapazitätsberechnung die Ausfüllung des CNW bzw. die CA-Aufteilung vorgenommen hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2009, a.a.O., juris, Rdnrn. 12 bis 14). Auf die dort gegebene Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen. Auf die Frage, ob § 13 Abs. 3 KapVO verfassungsgemäß ist, kommt es hier bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils im vorliegenden Fall nicht an. Denn § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO setzt für die (ausnahmsweise) vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule festzulegenden Curricularnormwert voraus, dass für den Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 (zur KapVO) nicht aufgeführt ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn sowohl für den Studiengang Humanmedizin als auch für den Studiengang Humanbiologie ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 zur KapVO aufgeführt. Auch der Einwand der antragstellenden Partei (Seiten 14 f. und 22 der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010), die Normierungspflicht beziehe sich auf den konkreten Studiengang, da der Ausbildungsaufwand durch studiengangspezifische Normwerte bestimmt werde, der konkrete Studiengang sei aber der Bachelor-Studiengang und nicht der auslaufende Diplomstudiengang, greift - wie oben bereits gesagt - nicht durch. Die Curricularnormwert-Festsetzung in Anlage 2 zur KapVO betrifft allgemein das Studienfach Humanbiologie. Zwar steht die Festsetzung des Curricularnormwerts unter der Überschrift "Curricularnormwerte für Studiengänge mit den Abschlüssen Diplom (außer integrierten Studiengängen), kirchliches Examen, künstlerische Abschlussprüfung, Magister, Promotion (als erstem Abschluss), Staatsexamen (ohne Lehrämter) an Universitäten und Kunsthochschulen". Diese Aufzählung macht jedoch deutlich, dass zur Zeit der Inkraftsetzung der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 alle damals "gängigen" Arten von Studiengängen erfasst werden sollten, soweit sie nicht integrierte Studiengänge und weiterführende Studiengänge an der damaligen Gesamthochschule Kassel und Studiengänge an den damaligen Fachhochschulen betrafen (vgl. zu beiden Arten von Studiengängen die Regelungen zu II. und III. der Anlage 2 zur KapVO). D. h., die Curricularnormwert-Festsetzung ist dahin zu verstehen, dass für das Fach Humanbiologie der Curricularnormwert 5,9 in Kraft gesetzt wurde. Würde man die für den grundständigen Studiengang im Studienfach Humanbiologie erfolgte Normfestsetzung als nicht studiengangspezifisch ansehen, müsste bei jeder tatsächlichen auch noch so geringen Änderung der Organisationsstruktur des Studiengangs, etwa bei einer auch nur geringfügigen Änderung der Regelstudienzeit, eine Neufestsetzung des Curricularnormwertes erfolgen. Dass der Gesetzgeber im Gesetz zum Staatsvertrag derartiges gewollt hat, kann nicht unterstellt werden. Zu Recht kritisiert die antragstellende Partei allerdings auf Seite 23 der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010 den vom Verwaltungsgericht angenommenen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanbiologie mit 1,7897. Insofern ist dem Verwaltungsgericht eine Verwechselung unterlaufen. Wie sich dem Berechnungsbogen "Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für die Studiengänge Humanmedizin und Humanbiologie an der Philipps-Universität Marburg für das Studienjahr 2009/2010" vom 30. April 2009 (Bl. 11 f. der Generalakte) entnehmen lässt, handelt es sich bei 1,7897 um den gewichteten CNW-Anteil. Der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanbiologie beträgt auch nach diesem Berechnungsblatt nur 1,7853. Zu demselben Ergebnis gelangt die "Ableitung und Aufteilung des Curricularnormwerts" betreffend den Studiengang Humanbiologie (Blatt 26 der Generalakte). Zutreffend und insofern von der antragstellenden Partei in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen hat das Verwaltungsgericht jedoch auf Seite 20 seines Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Berechnung im zweiten und vierten Fachsemester - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Berechnung im dritten Fachsemester nicht zu beanstanden - insoweit Additionsfehler aufweist, als der jeweils letzte Abschnitt (Kernmodul Methoden der Molekularen Medizin, Integratives Modul) nicht in die Berechnung einbezogen werde. Dies führt dazu, dass in Bezug auf das zweite Semester für das Kernmodul Methoden der Molekularen Medizin zwei Mal 0,0500 hinzuaddiert werden müssen. Im vierten Semester muss für das Integrative Modul 0,0500 hinzuaddiert werden. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die bisherige Summe des vierten Semesters nicht 0,2917, sondern 0,2916 betragen musste. Die genannten Berichtigungen führen zu einem Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Bezug auf den Studiengang Humanbiologie von 1,9355 anstatt des von der Antragsgegnerin ermittelten Wertes von 1,7853 oder des vom Verwaltungsgericht ermittelten Wertes von 1,8383 und zu einem gewichteten CA von 1.7849. Im Übrigen ist die Berechnung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere wird die Bachelorarbeit nicht - wie die antragstellende Partei behauptet - ein zweites Mal miteinbezogen. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, keine Korrektur sei hinsichtlich der Bachelorarbeit vorzunehmen. Allerdings ist die Bachelorarbeit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in den Anteil der Vorklinik einbezogen worden, wie sich der Summe für das sechste Fachsemester 0,2050 entnehmen lässt, die sich aus 0,0800, 0,0250 und - für die Bachelorarbeit - 0,1000 ergibt. 2. Im Hinblick auf den Eigenanteil der Vorklinik geht der Senat nunmehr in Übereinstimmung mit der antragstellenden Partei davon aus, dass die Antragsgegnerin das Wahlpflichtfach (Nr. 47 der Aufstellung "Curricularanteil Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt [1. FS-4. FS]" vom 30. April 2009, Blatt 25 der Generalakten) zu Unrecht in vollem Umfang dem Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin widerspricht dies nicht § 2 Abs. 2 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I Seite 2405). Nach dieser Vorschrift sind neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen, darüber hinaus weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass damit die gemeinsam mit Lehrkräften aus der klinisch-praktischen Lehreinheit zu haltenden Seminare abschließend geregelt sind. Vielmehr lässt es § 2 Abs. 8 der Ärztlichen Approbationsordnung ohne weiteres zu, dass bei dem bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleistenden Wahlfach auch Lehrleistungen im Verantwortungsbereich der klinisch-praktischen Lehreinheit angeboten werden, denn nach § 2 Abs. 8 Satz 2 der Ärztlichen Approbationsordnung kann für den Ersten Abschnitt aus den hier angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt werden. Es wird hier auf eine Wahl innerhalb "der Universität" und nicht innerhalb der vorklinischen Lehreinheit Bezug genommen. Berücksichtigt man, dass nach § 8 Abs. 1 der Studienordnung vom 29. September 2004 (StAnz. 2005 Seite 714) bzw. der Studienordnung vom 15. Juli 2009 der Studierende aus den Wahlfächern bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein Seminar, eine gegenstandsbezogene Studiengruppe oder eine praktische Übung im Mindestumfang von 1 SWS (14 akademischen Gesamtstunden) und eine evtl. angebotene begleitende Vorlesung belegt, und berücksichtigt man weiter, dass nach der Anlage 3 zur Studienordnung sowohl Wahlfächer der vorklinischen Lehreinheit als auch solche der klinisch-praktischen Lehreinheit und sogar solche anderer Fachbereiche gewählt werden können, so ist es nach der nunmehr geänderten Auffassung des Senats gerechtfertigt, einen Teil des auf das Wahlfach entfallenden Curricularanteils von dem insoweit bisher zu Grunde gelegten Wert von 0,0500 abzuziehen, also davon auszugehen, dass ein Teil dieser Lehre nicht von der Vorklinik erbracht wird. Die Bestimmung des in den Eigenanteil eingehenden Curricularanteils des Wahlfachs setzt eine Prognose voraus. Diese kann nur von einem Standpunkt ex ante getroffen werden. Der Umstand, dass die gerichtliche Kontrolle der Kapazitätsberechnung erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums erfolgt, darf keinen Einfluss auf die Bewertung der prognostischen Elemente der Berechnung haben (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 - juris, Rdnr. 92). Berücksichtigt man weiter, dass das Wahlverhalten nicht nur von dem in dem betreffenden Semester angebotenen Katalog der einzelnen Fächer, sondern auch von die Studierenden betreffenden individuellen Umständen abhängen dürfte, so erscheint eine verlässliche Prognose dahin, welcher Anteil an vorklinischen Wahlfächern und welcher Anteil an nicht vorklinischen Wahlfächern gewählt werden wird, kaum möglich, so dass es nach Auffassung des Senats - letztlich in Übereinstimmung mit der Auffassung der antragstellenden Partei auf Seite 7 Mitte des Schriftsatzes vom 20. Mai 2010 - angemessen ist, den Curricularanteil von 0,0500 nur zur Hälfte der Lehreinheit Vorklinik zuzurechnen, so dass in die Curricularanteil-Ermittlung Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt für das Wahlpflichtfach nur der Curricularwert von 0,0250 einzustellen ist, was eine Summe des vorklinischen Curricularanteils in Höhe von 1,7903 abzüglich 0,0250 = 1,7653 ergibt. 3. Die vollständige Zuordnung des unter Nummer 44 der Aufstellung "Curricularanteil Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt (1. FS-4. FS)" vom 30. April 2009 genannten Seminars Biochemie/Molekularbiologie III (integriert mit klinischen Fächern), das bei einem Umfang von 2 SWS, einem Anrechnungsfaktor von 1 und einer Betreuungsrelation von 20 zu einem CA von 0,1000 und damit zu einem CA der Vorklinik von 0,1000 führt, ist jedoch nicht zu beanstanden. Dass an anderen Universitäten derartige Seminare zum Teil allein durch andere Lehreinheiten und im Übrigen unter Mitbeteiligung der Lehreinheit Vorklinische Medizin durchgeführt werden, besagt über die Verhältnisse in Marburg nichts. Der Senat ist daher bereits in seinem Beschluss vom 24. September 2009 (a.a.O., juris, Rdnr. 60) davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung des Seminars Nr. 44 im Rahmen des CA Vorklinik die Realität wiedergibt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin insofern unwahre Angaben gemacht hat, liegen nicht vor. Dieser Auffassung ist der Senat nach wie vor. Die antragstellende Partei behauptet zwar auf Seite 29 unten der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010, an der alleinigen Zuordnung zur Vorklinik bestünden unter Berücksichtigung anderer verfügbarer Daten - vor allem aber angesichts nicht verfügbarer und von der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung gestellter Daten - durchgreifende Zweifel. Insofern fehlt es an hinreichender Darlegung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO. Die antragstellende Partei gibt nicht an, welche anderen verfügbaren Daten sie meint, d. h. welche anderen Daten ihr zur Verfügung stehen, die an einer alleinigen Zuordnung der genannten Veranstaltung zur Vorklinik "durchgreifende Zweifel" wecken. Im Gegenteil gehört nach der mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellenliste das Institut für Molekularbiologie und Tumorforschung (IMT) zur vorklinischen Lehreinheit. Gleiches gilt für das Institut für physiologische Chemie. Die Zuordnung zur Vorklinik wird dadurch bestätigt, dass in Anlage 4 zu dem genannten Schriftsatz (Blatt 36 der Generalakte) unter der Rubrik Vorklinische Lehraufträge und Wissenschaftliche Dienstleistungen "SoSe 08" der im Ruhestand befindliche Herr Dr. Hans Gerhard Löffler für die Biochemie-Seminare II und III bzw. unter der Überschrift "Vorklinische Lehraufträge und Wissenschaftliche Dienstleistungen WS 08/09 "für zwei Versuchsblöcke des Praktikums Biochemie/Molekularbiologie genannt wird, wobei sich dort der bestätigende Zusatz "(Vorklinik)" findet. Das heißt, ohne weitere Anhaltspunkte kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Seminar Biochemie/Molekularbiologie III von Lehrkräften der Vorklinik verantwortet wird. Dagegen spricht auch nicht, dass die Veranstaltung als "integriert mit klin.-Fächern" bezeichnet wird, denn auch Lehrkräfte der Vorklinik sind in der Lage, klinischen Unterricht zu erteilen, wie sich etwa der Veranstaltung im dritten Studienhalbjahr "Seminar Physiologie II (mit klin. Bezügen)" entnehmen lässt, die allein von der Vorklinik geleistet wird. Entsprechendes lässt sich dem im ersten Studienhalbjahr unter Nummer 7 genannten "Seminar Biochemie/Molekularbiologie I (mit klin. Bezügen)" entnehmen, dass ebenfalls allein von der Vorklinik geleistet wird. Anhaltspunkte dafür, dass alle diese Angaben falsch seien, bestehen nicht. Im Übrigen versteht der Senat die Ausführungen im vorletzten Absatz auf Seite 2 und im zweiten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdeerwiderung vom 30. April 2010 dahin, dass keine nicht der Vorklinik angehörenden Stelleninhaber bei diesen Seminaren mit klinischen Bezügen hinzugezogen werden. Die nach Meinung der antragstellenden Partei in der Vorklinik erforderliche zusätzliche Unterrichtung von dort beschäftigten Naturwissenschaftlern durch Personal aus der Klinik sei abseitig. Das abstrakte Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung verbiete eine Einzelfallbetrachtung der Stellen (und damit auch deren Besetzung), zumal mehrere Verwaltungsgerichte festgestellt hätten, dass Stelleninhaber der Vorklinik sehr wohl Seminare mit klinischen Bezügen durchführen könnten. Auch die Rüge, bei der Schwundberechnung für den vorklinischen Studienabschnitt sei für das Wintersemester 06/07 im ersten Fachsemester anstatt der Zahl 404 die erhöhte Zahl von 418 Studienanfängern einzusetzen und für das Wintersemester 07/08 statt 413 Studienanfängern die erhöhte Zahl von 424 Studienanfängern, greift nicht durch. Die antragstellende Partei beruft sich im Wesentlichen darauf, das Verwaltungsgericht Gießen habe im Beschluss vom 14. März 2007 - 3 MM 3711/06.WS u. a. - auf Seite 11 für das Wintersemester 2006/2007 eine Kapazität von 418 und im Beschluss vom 17. April 2008 - 3 MM 3560/07.W7 u. a. - auf Seite 17 eine Kapazität von 424 festgestellt. Dies ändert jedoch an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht insofern angenommenen Studienanfängerzahlen nichts, denn nach der ständigen Rechtsprechung und Praxis des Senats gibt die Schwundstatistik grundsätzlich den tatsächlichen Verlauf der Einschreibesituation wieder. Der Senat hat entschieden, es bleibt dabei, dass der Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell grundsätzlich die tatsächlichen Studentenbewegungen zugrunde zu legen sind, was auch bedeutet, dass für ein bestimmtes Anfangssemester auch dann die tatsächliche Studienanfängerzahl zugrunde zu legen ist, wenn nach Ablauf dieses Semesters durch eine Korrektur der Kapazitätsberechnung eine andere Erstsemesterzahl ermittelt wird. Derartiges kann daher auch nicht dazu führen, dass generell fiktiv in den Anfangssemestern diejenigen Studienanfängerzahlen eingesetzt werden, die erst in einer erst lange Zeit nach Ablauf des Semesters getroffenen Gerichtsentscheidung ermittelt werden (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - 8 MM 2598/06.W6 u. a.- und vom 16. Juni 2008 - 10 FM 2924/07.W[3] - Seite 8 des amtlichen Umdrucks). Die genannte Voraussetzung des bereits beendeten Semesters im Sinne der Rechtsprechung des Senats liegt hier in Bezug auf beide von der antragstellenden Partei genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vor, so dass die geänderten Werte nicht im jeweils ersten Fachsemester in die Schwundtabelle einzustellen sind. Denn in beiden Fällen war die Vorlesungszeit abgelaufen, so dass die Studierenden in diesen Semestern keine Lehre mehr in Anspruch nehmen könnten. 5. (Seiten 41 und 42 der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010): Der Senat hat auch im vorliegenden Berechnungszeitraum 2009/2010 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. November 2009 als Anlage 1 Blatt 1 und 2 vorgelegte Liste der Einschreibungen im Studiengang Humanmedizin zum Stichtag 15. November 2009 unrichtige Angaben enthält. Es handelt sich um zwei Tabellen, nämlich Blatt 1, "Ersteinschreibungen, ohne Beurl. im Fachsemester" (418), und Blatt 2, "Zweiteinschreibungen"(3), so dass sich für das erste Fachsemester 421 Studierende ergeben. Der Senat sieht nach wie vor keine Veranlassung, die Antragsgegnerin zur Vorlage einer Studierendennamensliste aufzufordern, um die Richtigkeit des Vortrags der Antragsgegnerin über die Zahl der eingeschriebenen Studierenden zu überprüfen. Auch eine dienstliche Erklärung oder Versicherung, dass in dieser Aufstellung keine Studierenden enthalten sind, die seit dem Wintersemester 2008/2009 oder seit dem Sommersemester 2009 beurlaubt sind, erübrigt sich. Denn aus beiden genannten Blättern der Anlage 1 ergibt sich eindeutig, dass diese Unterlagen keine beurlaubten Studierenden enthalten, wie sich der jeweiligen Überschrift eindeutig entnehmen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit die Unwahrheit mitgeteilt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen mag es zutreffen, dass in anderen Universitäten durch die Vorlage von Namenslisten "Fehlbuchungen" haben aufgedeckt werden können. Diese Erfahrungen allein rechtfertigen es jedoch nicht, in großem Umfang die persönlichen Daten von an Verfahren nicht beteiligten Studierenden den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugänglich zu machen, ohne dass diese Studierenden der Offenbarung ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben. Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sind, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten (vgl. zu allem Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2009, a.a.O., juris, Rdnrn. 64 und 65, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Zu Recht hat die Antragsgegnerin als Stichtag auch den 15. November 2009 angenommen. Insofern wird ebenfalls auf die zitierte Entscheidung des Senats vom 24. September 2009 (a.a.O., juris, Rdnr. 64) verwiesen. Auch der Aufklärungsanregung der antragstellenden Partei auf Seite 42 der Beschwerdebegründung vom 8. März 2010, der Antragsgegnerin aufzugeben, zu dem Studierenden-Bestand mit Stand 15. Oktober 2009 zu erklären, ob und gegebenenfalls wann sich welche immatrikulierten Studierenden bereits wieder exmatrikuliert haben, ist nach dem Gesagten nicht zu entsprechen. Im Übrigen ist dieser Anregung auch deshalb nicht zu entsprechen, weil sie an eine andere verwaltungsgerichtliche Entscheidung anknüpft als die vorliegende vom 9. Februar 2010, so dass es insofern auch an hinreichender Darlegung im Sinne vom § 146 Abs. 4 VwGO fehlt. Die antragstellende Partei führt nämlich aus, das Verwaltungsgericht stelle im angefochtenen Beschluss eine Kapazität von 183 Studienplätzen fest, vergebe jedoch (nur) drei weitere Plätze, da die Kammer offenbar keinen Zweifel gehabt habe, dass nach Abschluss des innerkapazitären Auswahl- und Nachrückverfahrens insgesamt 180 Studienanfänger der Humanmedizin - kapazitätsdeckend - immatrikuliert worden seien. Dies werde mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt sich nicht wieder bereits Studierende, die einmal immatrikuliert worden seien bzw. gewesen seien, wieder exmatrikuliert hätten. Diese Ausführungen sind schon deshalb unerheblich, weil sie den vorliegend angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht betreffen können. Der Beschluss vom 9. Februar 2010 stellt (Seite 22 des Beschlussabdrucks) eine Kapazität von mathematisch gerundet 435 Studienplätzen fest, von denen es 14 Studienplätze als für eine gerichtliche Vergabe zur Verfügung stehend ansieht (Seite 23 des VG-Beschlusses). Letzteres ergibt sich auch aus dem Beschlusstenor, in dessen Nummer 1.c. die Auslosung von 14 vorklinischen Studienplätzen angeordnet wird. Zur ergänzenden Beschwerdebegründung vom 16. März 2010: In diesem Schriftsatz vertieft die antragstellende Partei ihre Auffassung, dass die Zulässigkeit des Dienstleistungsexportes bzw. der anteilmäßigen Berücksichtigung des zugeordneten Studiengangs Humanbiologie zwingend voraussetze, dass der Verordnungsgeber in einer Rechtsverordnung den Curricularnormwert festgelegt habe. Letztlich kommt es hier auf diese allgemeinen Ausführungen jedoch nicht an, denn nach der oben bekräftigten Auffassung des Senats ist der Curricularnormwert für den zugeordneten Studiengang Humanbiologie auf 5,9 festgesetzt worden, so dass unerheblich ist, wie zu verfahren wäre, wenn für diesen Studiengang nicht im Verordnungswege ein Curricularnormwert festgesetzt wäre. In Bezug auf die Berechnung des Dienstleistungsexportes fehlt es schon an hinreichender Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO, denn die antragstellende Partei trägt auch nicht ansatzweise vor, dass die in der vorliegenden Kapazitätsberechnung allein maßgeblichen Dienstleistungsstudiengänge Klinisch-Praktische Medizin und Zahnmedizin über keinen durch Rechtsverordnung festgesetzten Curricularnormwert verfügten. Der weitere nur aus zwei Absätzen bestehende Schriftsatz vom 16. März 2010 ändert an dem Gesagten nichts, weil er keine eigenen Begründungserwägungen enthält. Zu dem weiteren, die Beschwerdebegründung ergänzenden Schriftsatz der antragstellenden Partei vom 20. Mai 2010: Soweit die antragstellende Partei unter I. auf den Seiten 2 bis 7 des genannten Schriftsatzes vorträgt, der "Umrechnungserlass" (Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. August 2004) sei kein Normersatz, die Antragsgegnerin trage nichts dazu vor, wie sie von einem normierten CNW für den Diplomstudiengang zu den Curricularwerten, die ja keine Normqualität hätten, für den Bachelor- und Masterstudiengang komme, handelt es sich um nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gehaltenen neuen Vortrag. Soweit die antragstellende Partei sich erneut mit der Problematik befasst, ob der Curricularwert für das Wahlfach allein der Vorklinik zuzuordnen ist, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen, die im Ergebnis die Auffassung der antragstellenden Partei (Seite 7 Mitte des Schriftsatzes vom 20. Mai 2010) teilen, wonach der Curricularanteil jedenfalls hälftig anderen Lehreinheiten und somit allenfalls zur Hälfte der Lehreinheit Vorklinik zuzurechnen ist. Soweit die antragstellende Partei zu II. auf den Seiten 7 bis 18 erneut vorträgt, auch für Studiengänge, an die Dienstleistungen erbracht werden, müsse ein CNW festgesetzt sein, fehlt es an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Begründung, denn die antragstellende Partei legt - wie bereits ausgeführt - nicht ansatzweise dar, dass die vorliegend allein relevanten Dienstleistungsstudiengänge Klinisch-Praktische Medizin und Zahnmedizin über keinen derartigen Curricularnormwert verfügen. Soweit die antragstellende Partei unter II. auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 20. Mai 2010 die Auffassung vertreten haben sollte, auch die Ausfüllung bzw. Aufteilung des Curricularnormwerts eines Studiengangs, an den Dienstleistungen erbracht werden, müssten normativ erfolgen, legt die antragstellende Partei nicht ansatzweise dar, inwiefern dies hier relevant sein soll. Denn die antragstellende Partei trägt im Schriftsatz vom 20. Mai 2010 nicht vor, der Dienstleistungsexport in die Klinisch-Praktische Medizin und in die Zahnmedizin müsse entfallen, weil die in der Berechnung des Dienstleistungsexports vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Curricularanteile von 0,0083 bzw. von 0,7594 nach der Rechtsauffassung der antragstellenden Partei unwirksam und daher unbeachtlich seien. Nach allem ist die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts dahin abzuändern, dass bei der Ermittlung des gewichteten CNW-Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanmedizin anstatt eines Curricularanteils von 1,7903 ein Curricularanteil von 1,7653 und in Bezug auf den zugeordneten Studiengang Humanbiologie anstatt eines Curricularanteils der Vorklinik von 1,7853 ein Curricularanteil von 1,9355 zugrunde zu legen ist. Dies ergibt anstatt eines gewichteten Curricularanteils von 1,7958 einen solchen von 1,7849, was nach Schwund 437,2664 Studienplätze, gerundet 437 Studienplätze, ergibt. Das sind zwei Studienplätze mehr als aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses besetzt worden sind. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den am Ende des Beschlusses abgedruckten Berechnungsbogen Bezug genommen. Humanmedizin, Philipps - Univ. Marburg, Wintersemester 2009/2010 (auf der Basis des VG-Beschlusses) Lehreinheit Vorklinische Medizin, Beschwerdeverfahren RA Dr. Brehm und RA Dr. Zimmerling 1. Lehrangebot: Prof. C2, C3, C4,Doz.C2 : 17 x 8 = 136 SWS Juniorprof. 0 x 4 = 0 SWS Akadem. Rat 3 x 4 = 12 SWS WMDauer : 23,75 x 8 = 190 SWS WMZeit : 23,5 x 4 = 94 SWS Äquivalent WM Dauer 0,25 x 8 = 2 SWS Deputatsausgl. 1 x 4 = 4 SWS Deputatssaldo WS 07/08 0 x 4 = 0 SWS Deputatssaldo WS 08/09 0 x 4 = 0 SWS Summe: 438,0000 SWS 2. Lehraufträge: zuzüglich 3,8000 SWS 3. Reduzierung für Studienfachberatung, Praktikumsplanung, Prodekantätigkeit: abzüglich 6,0000 SWS 4. Dienstleistungsexport : Studiengang Durchschn. x Schwund x Vermind. x CNW-Anteil = Dienstleistung StAnfZahl Doppelst. Klin.-prakt.Med. 126,50 0,9809 0 0,0083 = 1,0299 SWS Zahnmedizin 29,10 0,8792 0 0,7594 = 19,4290 SWS Psychologie 0,00 0 0 0 = 0,0000 SWS Physiotherapie 0,00 0 0 0 = 0,0000 SWS Dienstleistungsexport insgesamt : abzüglich 20,4589 SWS 5. Bereinigtes, auf ein Semester bezogenes Lehrangebot der LE Vorklinische Medizin : 415,3411 SWS 6. Gewichteter CNW-Anteil der LE Vorklinische Medizin: Studiengang Curricularanteil Anteilquote Humanmedizin 1,7653 0,8850 1,5623 Humanbiologie 1,9355 0,1150 0,2226 Gewichteter Curricularanteil 1,7849 7. Jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin - Vorklinischer Studienabschnitt -: 2 X 415,3411 : 1,7849 X 0,8850 = 411,8801 8. Überprüfung gem. 3. Abschnitt KapVO : Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell, nur vorkl. Studienabschnitt: Semester 1. FS 2. FS 3.FS 4. FS SS 04 0 347 4 317 WS 04/05 385 2 352 6 SS 05 3 358 4 343 WS 05/06 432 2 353 3 SS 06 0 403 1 341 WS 06/07 404 2 383 1 SS 07 6 393 7 371 WS 07/08 413 4 368 12 SS 08 2 399 5 360 WS 09/09 399 1 374 5 SS 04 - SS 08 1645 1910 1477 1754 WS 04/05 - WS 08/09 2044 1564 1847 1442 q=p2(N+1):p1(N) 0,9508 0,9670 0,9763 Mittlere Studiendauer : 3,7678 Schwundfaktor : 0,9419 9. Aufnahmekapazität des Teilstudiengangs Vorkl. Med. unter Berücksichtigung des Schwundes : 411,8801 : 0,9419 = 437,2664 gerundet 437 Studienplätze im Studienjahr 2009/2010 10. Festsetzung für WS 2009/2010: 418 Studienplätze für Studienanfänger 11. Kapazitätsdeckend besetzt (aufgrund des VG-Beschlusses): 435 Studienplätze 12. Weitere freie Studienplätze: 2 Studienplätze Die Kosten der Verfahren 10 B 594/10.MM.W9 und 10 B 507/10.MM.W9 hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. In den übrigen Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der antragstellenden Partei aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 47 Absätze 1 und 2 GKG, wobei berücksichtigt wird, dass die antragstellende Partei mit ihrem Beschwerdeverfahren nur die Vergabe eines Teilstudienplatzes beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt begehrt, so dass als Streitwert der anteilige Auffangwert von 2.000,00 € zugrunde zu legen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).