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Beschluss

10 UZ 65/06

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2007:0321.10UZ65.06.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. November 2005 - 3 E 5785/04 - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. November 2005 - 3 E 5785/04 - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist nicht geeignet, bei dem Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen entstehen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Senats und unter gründlicher Würdigung der insoweit einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht angenommen, dass insbesondere das im Zeitpunkt der jeweiligen BAföG-Antragstellungen auf seinen Namen geführte, in den jeweiligen Anträgen jedoch nicht angegebene Sparguthaben bei der Raiffeisenbank Kirtorf als sein eigenes Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen war und insbesondere auch eine Nichtverwertbarkeit aus rechtlichen Gründen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG insoweit nicht vorlag. Der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass ihm als Inhaber der Forderung ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv nicht möglich gewesen wäre, weil etwa in rechtlich wirksamer Weise gegenüber dem Geldinstitut eine Beschränkung des Verwertungszugriffs vereinbart worden wäre. Auch aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten schriftlichen Bankunterlagen ist eine derartige Beschränkung des Verwertungszugriffs nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn seine Mutter allein im Besitz des Sparbuches gewesen sein sollte, hierdurch eine objektive Zugriffsmöglichkeit des Klägers unberührt geblieben sei, da dieser zum einen als Inhaber der Forderungen über einen Herausgabeanspruch nach § 952 BGB verfügt habe und zum anderen einen Verwertungszugriff notfalls auch ohne Vorlage der Sparbücher durch den Kläger möglich gewesen wäre, da die Bank gemäß § 808 BGB an ihn als Kontoinhaber auch ohne Vorlage des Sparbuchs mit befreiender Wirkung hätte leisten können. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass derjenige, der Gelder eines Dritten auf eigenen Konten verwahrt und hierdurch den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger festhalten lassen muss, sofern der Treuhandcharakter nicht offenkundig ist. Im Falle einer sogenannten "verdeckten Treuhand" ist auch förderungsrechtlich das fragliche Vermögen regelmäßig demjenigen zuzurechnen, der nach außen als Vermögensinhaber erscheint und auftritt. Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch nachgewiesen, dass der Kläger oder seine Mutter gegenüber der Bank offengelegt haben, dass der Kläger tatsächlich nicht Inhaber der betreffenden Gelder sein sollte. Deshalb kann sich der Kläger hierauf auch nicht in seinem Verhältnis zu dem beklagten Studentenwerk berufen. Insbesondere spricht gegen die Inhaberschaft des Klägers in Bezug auf die Forderung gegen die Bank und die Möglichkeit seines eigenen Verwertungszugriffs nicht der Inhalt der Bescheinigung der Bank vom 30.07.2003, wonach Verfügungen und Einzahlungen zu diesem Konto ausschließlich durch die Mutter des Klägers erfolgt seien. Abgesehen davon, dass ausweislich des in Kopie in den Verwaltungsakten befindlichen Einzahlungsbelegs nicht die Mutter sondern der Kläger selbst die Ersteinzahlung bewirkt hat, vermag die Bescheinigung allenfalls zu belegen, dass die Mutter kraft Kontovollmacht Einzahlungen bzw. Abhebungen in Bezug auf dieses Konto tätigen durfte, nicht aber wird mit dieser Auskunft belegt, dass die Mutter Inhaber der Forderung gegen die Bank sein sollte. Der Kläger selbst hat vielmehr vorgetragen, die gewählte Konstruktion habe dazu gedient, die Gelder auf dem fraglichen Konto vor dem eventuellen Zugriff der Gläubiger seiner Mutter in dem Insolvenzverfahren des Unternehmens zu schützen, dessen mithaftende Gesellschafterin diese gewesen ist. Dieser Zweck war jedoch nur dann zu erreichen, wenn gerade auch die Bank davon ausging, Inhaber der Forderung sei der Kläger und nicht dessen Mutter. Darauf hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Abgesehen davon, dass der Kläger noch in der Klageschrift hat vortragen lassen, entgegen der Auffassung des Beklagten stehe auch kein Treuhandverhältnis im Streit, während er in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags sich nunmehr auf die förderungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit "verdeckter Treuhandverhältnisse" gerade berufen will, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung bzw. ein Rückübertragungsanspruch in einem "verdeckten Treuhandverhältnis" jedenfalls förderungsrechtlich unbeachtlich sei, weil darin ein selbstwidersprüchliches Verhalten in Bezug auf die Vermögenszuordnung liege. Abgesehen davon, dass der Kläger das Konto bei der Raiffeisenbank Kirtorf selbst eingerichtet hat, hat er einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge in Anspruch genommen und damit gegenüber den Finanzbehörden zum Ausdruck gebracht, dass die Gelder ihm rechtlich zuzuordnen sind. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angebliche Treuhandschaft gegenüber den Finanzbehörden offenbart wurde; denn dann hätte gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) die Mutter des Klägers als Vermögensinhaberin gegolten und in dieser Eigenschaft auch die Kapitalerträge versteuern müssen. Zu Recht hat deswegen das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil es als treuwidrig bewertet, einerseits die betreffenden Gelder gegenüber den Finanzbehörden, der Bank und den Gläubigern der Mutter als Vermögen des Klägers zu deklarieren, andererseits aber gegenüber dem beklagten Studentenwerk die selben Gelder als Vermögen der Mutter auszugeben. Dies widerspricht im Übrigen auch eklatant dem Grundsatz der sogenannten Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags aus einer dort zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2005 ein gegenteiliges Ergebnis hinsichtlich der förderungsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit "verdeckter Treuhandverhältnisse" folgern zu können glaubt, teilt der beschließende Senat aus den zuvor dargestellten Gründen diese Auffassung jedenfalls nicht. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - (NJW 2005, 980) ergeben sich für den beschließenden Senat keine Anhaltspunkte, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnten. Denn der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall weicht von der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation erheblich ab. Im Übrigen hatte der Bundesgerichtshof auch nicht über die förderungsrechtlichen Auswirkungen seiner Rechtsauffassung zu entscheiden, im Zweifel sei anzunehmen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über ein Sparguthaben bis zu seinem Tode vorgehalten will, wenn er das Sparbuch in seinem Besitz behält. Abgesehen davon stellt auch der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung heraus, dass dann, wenn abweichend von dem sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen eindeutig ergebenden Kontoinhaber ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte am Kontoguthaben geltend machen können solle, dies aus den schriftlichen Kontounterlagen hervorgehen müsse. Gerade daran fehlt es aber auch im vorliegenden Fall in Bezug auf die Mutter des Klägers. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die von dem Kläger insoweit aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage, ob verdeckte Treuhandverhältnisse im Rahmen des BAföG förderungsrechtlich berücksichtigungsfähig sind oder nicht, kann nicht in einer Weise beantwortet werden, die einer Verallgemeinerung fähig ist. Vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Daraus folgt, dass die von dem Kläger angesprochene Frage bereits deswegen nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt. Soweit der Kläger der Rechtssache wegen Vorliegens divergierender Entscheidungen unterschiedlicher Verwaltungsgerichte in der gleichen Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung beimessen will, vermag auch dieser Gesichtspunkt seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal nicht einmal beide Verwaltungsgerichte im Zuständigkeitsbereich ein und desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs liegen, so dass eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs insoweit auch zur Rechtsvereinheitlichung nicht beitragen könnte. Da der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden jedoch gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).