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Urteil

10 UE 864/98.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0831.10UE864.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (§ 78 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 AsylVfG; § 124a Abs. 3 VwGO), deren Gegenstand der von der Klägerin geltend gemachte Asylanspruch einschließlich der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, ist begründet. Die Klägerin hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (A.) oder darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG feststellt (B.). Der Klägerin steht auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zur Seite (C.). Auch die ergangene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (D.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Januar 1998 ist deshalb abzuändern und die Klage mit den sich daraus ergebenden Nebenentscheidungen (E.) insgesamt abzuweisen. A. I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --; BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, und 26.06.1984 -- 9 C 185.83 -- BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315, 334 = EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, 20.11.1990 -- 9 C 74.90 --, BVerwGE 87, 152; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., und 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Eine Verfolgung droht bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 -- 9 C 45.92 --, DVBl. 1994, 524, 525). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus -- erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 -- 9 C 62/91 --, NVwZ 1993, 191). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74, 51, 64 ff., = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311 und 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 -- 9 C 74.90 --, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = EZAR 201 Nr. 22). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, und 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht, und der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls personenbezogen, beide setzen deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u.a. --, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 und vom 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, BVerwGE 96, 200 ff.). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung anlassgebenden Merkmals -- etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion -- sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; Solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend -- örtlich, sachlich oder persönlich -- begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteile vom 20.06.1995 -- 9 C 294.94 --, NVwZ-RR 1996, 57, und vom 30.04.1996 -- 9 C 171.95 --, BVerwGE 101, 134 sowie vom 09.09.1997 -- 9 C 43.96 --, BVerwGE 105, 204 = DVBl. 1998, 274). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in relevante Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 -- 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, BVerwGE 96, 200 = DVBl. 1994, 1409). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin aufgrund ihrer Angaben im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren, aufgrund des Ergebnisses ihrer Vernehmung als Beteiligte durch den erkennenden Senat sowie aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, wozu auch das Senatsurteil vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) gehört, keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin musste bis zu ihrer Ausreise aus Pakistan (II.) als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft (1.) weder wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit (2.) und deshalb drohender tätlicher Angriffe (a) oder Einschränkungen ihrer Glaubensfreiheit (b) noch aus individuellen Gründen (3.) wegen beruflicher Schwierigkeiten oder aufgrund von Übergriffen orthodoxer Mitbürger vor politischer Verfolgung fliehen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland (III.) droht ihr auch angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung (1.) dort weder eine an ihre Gruppenzugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung (2.) in Form von Übergriffen orthodoxer Mitbürger (a), in Form einer asylerheblichen Einschränkung ihrer Glaubensausübung durch die dort bestehenden Strafgesetze oder einer darauf beruhenden Strafverfolgung (b) oder aufgrund des Anti-Terrorism-Act von 1997 bzw. des im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Shariah-Gesetzes (c) noch aufgrund persönlicher Umstände (3.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. II. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, die aufgrund der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten und glaubwürdigen Bestätigungen der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat unzweifelhaft Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft ist, ihr Heimatland Pakistan im Januar 1992 verfolgt verlassen hat. 1. Bei der Prüfung, ob die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatten, bedarf es der Untersuchung, wie der pakistanische Staat die Ahmadis in seiner Rechtsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt der Klägerin behandelt hat. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals der Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sind sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte historische Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben angeführten Unterlagen zu verwerten. Demzufolge sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) die folgenden allgemeinen Feststellungen zur Entstehung, zum Glaubensinhalt und zur Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im religiös-politischen Lebens Pakistans sowie den sie betreffenden politischen Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin von Bedeutung: Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 -- 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben, nach denen er der den Muslimen verheißene Messias und Mahdi, der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed sei. An der Frage seiner Propheteneigenschaft spaltete sich die Bewegung im Jahre 1914. Die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya-Anjuman Lahore). die ihren Hauptsitz nach Lahore/Pakistan verlegte und die Rechtmäßigkeit der Kalifen als Nachfolger des Religionsgründers nicht mehr anerkannte, sieht in Ahmad lediglich einen Reformer im Sinne eines "wieder neubelebten" Mohammed, während die Hauptgruppe der Quadianis (Ahmadiyya Muslim Jamaat) ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt, allerdings mit der Einschränkung, dass er nicht ermächtigt sei, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Bewegung betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islam, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten, die nach der Ideologie des Islam ihr Leben verwirkt haben. Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab. Mitglieder der Hauptgruppe des Qadianis erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah im Punjab, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. Mehr als 95 % der Bevölkerung gehören der Ahmadiyya-Glaubens-gemeinschaft an und die Stadt ist der Hauptsitz der Gemeinschaft (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Mai 1996, S. 28). Heute heißt die Stadt nach einem Beschluss des Parlaments von Punjab gegen den Willen der Bevölkerung Tschinab Nagar (Ahmadiyya Rundschreiben vom 30.04.1999). Die Angaben über die Zahl der Ende der achtziger, Anfang der neunziger Jahre in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehen weit auseinander und reichen etwa von 103.000 bis 4 Millionen (vgl. Gutachten Dr. Wohlgemuth an Hamb. OVG vom 22.02.1988, S. 454 f.), wobei die Minderheitengruppe der Lahoris mit ca. 5.000 Mitgliedern (AA an Hess. VGH vom 20.07.1994) hier unberücksichtigt bleiben kann. Nach Angaben der Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst lag deren Mitgliederzahl im Jahr 1994 bei etwa 2 bis 3 Millionen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994, S. 1); weltweit sollen es 12 Millionen Mitglieder in über 140 Staaten sein (Ahmadiyya Mitteilung vom 04.09.1996), nach Stanek etwa 1 bis 3 Millionen (Referat vom 15.12.1997, S. 4). Nach Schätzung des der Ahmadiyya-Bewegung zugehörigen Gutachters Prof. Chaudhry lag die Zahl der Ahmadis in Pakistan in diesem Zeitraum dagegen nur bei ein bis zwei Millionen (vgl. Gutachten an Hess. VGH vom 22.05.1994, S. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ahmadis möglicherweise stärker noch als andere muslimische Glaubensgemeinschaften in Pakistan dazu neigen, ihre Anhängerschaft verdoppelt und verdreifacht anzugeben, und dass ihre Stärke deshalb und aufgrund ihrer früher regen Missionstätigkeit überschätzt worden sein kann (vgl. Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 1991, S. 295 f.). Die bisweilen genannte Mitgliederzahl von 4 Millionen (vgl. Ahmadiyya an Bundesamt vom 14.07.1991) dürfte deshalb zu hoch (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994, S. 4) und eine Schätzung auf 1 bis 2 Millionen -- auch für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin -- eher realistisch sein (vgl. Ende/Steinbach, S. 295 für 1983; Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985, S. 7). Auch für den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats sind verlässliche Zahlen über die Entwicklung der Zahl der Ahmadis in Pakistan aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht feststellbar; die Ergebnisse der letzten Volkszählung in Pakistan im März 1998 (UNHCR Report vom 01.05.1998, S. 8) sind bis heute nicht veröffentlicht worden. Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrundegelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2,9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (Fischer Weltalmanach 1999, "Pakistan") oder 136 Millionen (Statistisches Jahrbuch 1995 für das Ausland, S. 210; Microsoft Encarta Enzyklopädie 1999, "Pakistan") oder 126 Millionen Einwohnern (Encyclopaedia Universalis, Chiffres du Monde 1998, "Pakistan") damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. bereits Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 23) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993). Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen zwischen dem orthodoxen Islam und der Ahmadiyya führten schon früh zu Spannungen. Vordergründig bewegt sich der Konflikt um die theologische Streitfrage über die Finalität des Prophetentums Mohammeds, ob also nach Mohammed noch jemand als Prophet auftreten könne. Wesentliche Bedeutung gewann dieser Konflikt aber von Anfang an durch den von dem Gründer der Ahmadiyya-Bewegung und seinen Nachfolgern erhobenen Anspruch auf religiös-politische Führung aller Muslime, der durch Missionierungen in zahlreichen Ländern unterstrichen wurde. Auch durch ihr effektives System der Sozialfürsorge, den unter sämtlichen religiösen Gemeinschaften Pakistans höchsten Bildungsstand ihrer Mitglieder mit der geringsten Analphabetenquote und ihrem (früheren) überproportionalen Anteil in Verwaltung, Militär, Wirtschaft und Bildungswesen boten die Ahmadis Ansatzpunkte für den Neid anderer Bevölkerungsgruppen (vgl. Ende/Steinbach, S. 282 f. und 295). Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodox-muslimischen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974 und durch die Presseberichte darüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodox-muslimischen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nicht-muslimischen Minderheit zu erklären. Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben viele Menschen, darunter 27 Ahmadis ums Leben kamen. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige PPP-Regierung (Pakistan People's Party, Pakistanische Volkspartei) Zulfikar Ali Bhuttos massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. Zuvor war die Verfassung Pakistans vom 10. April 1973, die den Islam zur Staatsreligion bestimmt, durch Gesetz vom 17. September 1974 dahin geändert worden, dass die Ahmadis zu Nicht-Muslimen erklärt und in Art. 106 der Verfassung aufgeführt wurden, welcher eine Aufzählung der religiösen Minderheiten in Pakistan enthält. Durch Hinzufügung von Art. 260 Abs. 3 der Verfassung wurde klargestellt, dass diejenige Person kein Muslim für die Belange der Verfassung und des Gesetzes ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt oder sich selbst als einen Propheten bezeichnet oder einen anderen als Propheten nach Mohammed anerkennt. Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Muslime getrenntes Wahlrecht und kein Erbrecht in Bezug auf orthodoxe Muslime. Ihr Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und auf Zugang zum öffentlichen Dienst wurde entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil begrenzt. Zwar waren die Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung auch im übrigen gesellschaftlichen und beruflichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt und Ahmadis wurden aus Schlüsselpositionen in Militär, Wirtschaft und Verwaltung weitgehend entfernt; die Verfassungsänderung blieb jedoch trotz der Forderungen orthodox-fundamentalistischer Kräfte nach gesetzgeberischen und administrativen Konsequenzen gegen die Ahmadis für ihre religiöse Betätigung -- mit Ausnahme ihrer Missionierungschancen -- zunächst ohne größere Auswirkungen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 4 ff.). Die Ahmadiyya-Bewegung akzeptierte auch die sich aus der Verfassungsänderung ergebenden Konsequenzen nicht und stellte sich zudem betont als "islamisch" dar (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Bayer. VGH vom 17.05.1981, S. 19 ff.). Mit der Machtübernahme durch das Militärregime unter Zia ul-Haq im Juli 1977, der Ausrufung des Kriegsrechts -- das bis 1985 galt -- und der Suspendierung der Verfassung von 1973 verschlechterte sich die Lage der Ahmadis zunächst nicht. Nachdem es seit November 1974 nicht mehr zu organisierten großangelegten Aktionen gegen die Ahmadiyya-Bewegung, wohl aber zu Mordanschlägen und Übergriffen gegen einzelne Ahmadis gekommen war, gingen die Angriffe auf Ahmadis mit der Machtübernahme durch das Militär sogar zurück, weil dieses im Interesse der eigenen Machterhaltung bestrebt war, Ruhe und Ordnung im Lande zu bewahren (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 3; Ende/Steinbach, S. 297). Durch die Machtübernahme des Militärregimes hatte sich aber eine Änderung der religiösen Machtverhältnisse ergeben. Zia ul-Haq strebte nämlich die Islamisierung Pakistans an (vgl. Ende/Steinbach, 292 ff.), die 1979 durch Einführung der mit öffentlicher Auspeitschung, Gliedamputation und Tötung durch Steinigung bedrohten Hudood-Straftaten in das pakistanische Strafrecht (vgl. AA Lagebericht vom 12.08.1991, S. 6), durch die Errichtung eines Shariat-Senats beim Supreme Court von Pakistan (vgl. Newman, Pakistan unter Ayub Khan, Bhutto und Zia ul-Haq, 1986, S. 145) sowie 1980 durch die Schaffung des Federal Shariat Court vorangetrieben wurde (vgl. Stanek, S. 13; Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992, S. 1: 1979). Ab Mitte 1983 setzte eine deutlich gesteigerte Agitation gegen die Ahmadiyya-Bewegung durch fundamentalistisch-orthodoxe Gruppen ein, die von Forderungen der Mullahs auf ein schärferes staatlichen Vorgehen gegen die Glaubensgemeinschaft und von Angriffen auf einzelne Ahmadis begleitet war (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig vom 27.10. und 12.12.1983; AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986) und schließlich in dem Aufruf der Anti-Ahmadiyya-Organisation "Majlis Tahaffuz Kahtme Nabuwwat" (Gesellschaft zum Schutz der Endgültigkeit des Propheten) zu einer Großkundgebung am 27. April 1984 in Rawalpindi gipfelte, auf der die muslimische Bevölkerung zu landesweiten Aktionen ab dem 1. Mai 1984 gegen die Ahmadiyya-Bewegung und deren Einrichtungen aufgerufen werden sollte. Darauf reagierte die Militärregierung mit dem Erlass der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984), der Verhaftung maßgeblicher Wortführer und dem Einsatz massiver Polizeikräfte, wodurch die Kundgebung in Rawalpindi auf ein überschaubares Maß reduziert und das angedrohte Niederbrennen aller Ahmadi-Moscheen verhindert wurde (vgl. AA an BMdI vom 17.05.1984). Durch die Verordnung Nr. XX vom 26. April 1984 mit dem Titel "Ordinance No. XX -- Anti-Islamic-Activities of the Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Verordnung 1984 bzgl. der anti-islamischen Aktivitäten der Quadiani-Gruppe, der Lahori-Gruppe und der Ahmadis (Verbot und Bestrafung)) wurde das pakistanische Strafgesetzbuch um die Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC ergänzt, durch die den Ahmadis unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe zahlreiche Verhaltensweisen verboten werden (zum Wortlaut dieser Vorschriften vgl. die Übersetzungen in BVerfGE 76, 143, 146 f. = EZAR 200 Nr. 20). Durch sec. 298-C PPC wird ihnen untersagt, sich als Muslime und ihren Glauben als Islam zu bezeichnen, für ihren Glauben zu werben und andere zur Annahme ihres Glaubens aufzufordern oder in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime zu verletzen. Durch sec 298-B PPC ist ihnen weiterhin verboten, ihren Gebetsruf als "Azan" zu bezeichnen oder den Azan so zu rezitieren, wie dies die Muslime tun, sowie ihre Gebetsstätten als Moscheen zu bezeichnen. Ferner ist ihnen in dieser Vorschrift in Fortführung der Linie der schon im Jahre 1980 geschaffenen Strafvorschrift der sec. 298-A PPC untersagt, diejenigen besonderen Bezeichnungen, die nach herkömmlichem islamischen Verständnis den Kalifen sowie den Begleitern und den Familienangehörigen des Propheten Mohammed vorbehalten sind, für andere Personen zu verwenden. Darüber hinaus wurden die pakistanische Strafprozessordnung und das pakistanische Pressegesetz geändert; seitdem können Schriften, die gegen die neu eingeführten Strafnormen verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Nach Erlass der Verordnung schränkte die Ahmadiyya-Bewegung ihre religiösen Aktivitäten ein, und ihr Oberhaupt, Mirza Tahir Ahmad, flüchtete nach Großbritannien. In der Folgezeit kam es auch zu Mordanschlägen auf einzelne Ahmadis (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986 S. 11 ff.; Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984, S. 3 f.). Ein von Ahmadis gegen die Ordinance XX vom 26. April 1984 angestrengtes Verfahren blieb vor dem Federal Shariat Court am 12. August/28. Oktober 1984 erfolglos. Der Federal Shariat Court stellte in seiner Urteilsbegründung u.a. fest, dass die Ahmadis nach Koran, Shariah und Sunnah keine Muslime seien und dadurch, dass sie sich als solche ausgäben, wiederholt schwere Unruhen ausgelöst hätten, so dass es nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht Pakistans als eines islamischen Staates gewesen sei, ihnen alle dem orthodoxen Islam eigenen Kultsymbole zu verbieten (vgl. deutsche Übersetzung von Alauddin-Kuckuk vom 20.03.1986, S. 222 f.). Das Militärregime unter Zia ul-Haq, das mit der Verordnung vom 26. April 1984 die Forderungen orthodox-fundamentalistischer Kreise (teilweise) erfüllt hatte, forcierte in der Folgezeit die in den Mittelpunkt seiner Politik gestellte Islamisierung Pakistans und unterstützte die Hetzkampagne gegen die Ahmadis ganz offen (vgl. Ahmadiyya an Hess. VGH vom 21.10.1985). Auch der nach Aufhebung des Kriegsrechts am 30. Dezember 1985 eingesetzte Premierminister Junejo und mehrere Minister bekundeten die Entschlossenheit der Regierung, der Ahmadiyya-Bewegung die religiöse Identität völlig zu entziehen, sie zu vernichten und auszurotten (vgl. Gutachten Dr. Ahmed am Hamb. OVG u.a. vom 19.03.1987, S. 17). Mit Gesetz vom 5. Oktober 1986 wurde sec. 295-C in das pakistanische Strafgesetzbuch eingeführt, wonach die Beleidigung des Propheten Mohammed mit dem Tode oder lebens-langer Haft bedroht wurde. Zwar soll der Auslöser hierfür eine angeblich herabwürdigende Äußerung einer pakistanischen Rechtsanwältin über den Propheten Mohammed gewesen sein, es wurde jedoch bald deutlich, dass die Einführung von sec. 295-C PPC -- in erster Linie -- auf die Ahmadis zielte und ihnen die Verbreitung ihres Glaubens in mündlicher und schriftlicher Form erschweren sollte, zumal dadurch der Empfehlung des Islamischen Rates für Ideologiefragen aus dem Jahre 1984 entsprochen wurde, die Beleidigung des Propheten Mohammed zu einem mit dem Tode bedrohten Kapitalverbrechen zu erklären, um auf diesem Umweg die Todesstrafe für Apostaten einzuführen (vgl. AA an VG Saarlouis vom 30.08.1988, S. 2; Gutachten Dr. Ahmed an Hamb. OVG u.a. vom 19.03.1987, S. 10; Originaltexte bei Dr. Wohlgemuth an Hamb. OVG vom 22.02.1988, S. 9). Zias Nachfolger im Amt des Präsidenten wurde im August 1988 Ghulam Ishaq Khan, Ministerpräsidentin Benazir Bhutto. Ihre Partei, die PPP, hatte die allgemeinen Wahlen am 16. November 1988 gewonnen. Im Punjab, der bevölkerungsreichsten und von Ahmadis hauptsächlich besiedelten Provinz Pakistans, bildeten Anhänger Zia ul-Haqs aber weiter die Provinzregierung, die seine strenge Politik gegen die Ahmadiyya-Bewegung fortführte und u.a. nicht nur weiterhin -- wie seit 1984 -- die früher jeweils im Dezember in Rabwah stattfindenden Jahresversammlungen der Ahmadiyya-Bewegung, sondern auch deren 100-Jahr-Feiern am 23. März 1989 verbot (vgl. AA Lagebericht vom 07.08.1989, S. 4). In dieser Provinz kam es insbesondere im Jahre 1989 auch zu pogromartigen Ausschreitungen gegen einzelne Ahmadi-Gemeinden, ohne dass staatliche Kräfte immer im gebotenen Umfang eingeschritten wären, so z.B. am 12. April 1989 in Nankana Sahib (AA an Bayer. VGH vom 09.08.1989) und am 16. Juli 1989 in Chak Sikander/Distrikt Gujrat (AA an Hess. VGH vom 09.11.1989). Zwar gab es in der Folgezeit auch in den besonders gefährdeten ländlichen Gebieten des Punjab keine Ausschreitungen entsprechenden Ausmaßes mehr. Ahmadis waren hier allerdings häufiger als im übrigen Lande wiederholten Verhaftungen wegen angeblichen Verstoßes gegen die sec. 298-B und 298-C sowie sec. 295-C PPC und immer wieder temporären und lokal begrenzten diskriminierenden Aktionen oder Gewalttätigkeiten, häufig mit Billigung der Ordnungskräfte, schutzlos ausgesetzt (vgl. AA Lageberichte aus den Jahren 1990 bis 1992). Der Chefminister des Punjab erklärte auf einer islamischen Veranstaltung am 3. November 1989, dass die Ahmadi-Religionsgemeinschaft eliminiert werden solle (AA an Hamb. OVG vom 05.03.1990, S. 3). Bereits im Januar 1989 hatte auch Benazir Bhutto erklären lassen, dass sie den Ahmadis keinerlei Konzessionen machen werde; sie werde den größten Dienst, den ihr Vater durch die Erklärung der Ahmadis zu Nicht-Muslimen dem Islam erwiesen habe, nicht zunichte machen (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990, S. 33). Im Hinblick auf die Kritik der islamischen Schriftgelehrten wies ihre Regierung im Januar 1989 die Provinzregierung des Punjab an, die Ordinance gegen die Ahmadis "in Wort und Geist" auszuführen (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990, S. 36). Benazir Bhutto sah sich sogar zur Förderung der weiteren Islamisierung durch den Druck der islamisch-orthodoxen Opposition gezwungen, die jede Gelegenheit nutzte, die Bhutto-Regierung zu diskreditieren und zu destabilisieren (vgl. ai an VG Wiesbaden vom 20.04.1989). Im August 1990 setzte Präsident Ishaq Khan die Regierung Bhutto ab und rief den Notstand aus. Benazir Bhutto und die PPP verloren die Oktoberwahlen, nachdem die Parteichefin wegen Korruption und Amtsmissbrauchs verhaftet worden war. Nachdem die Anschuldigungen gegen Benazir Bhutto fallengelassen worden waren, kehrte sie zwar an die Spitze der PPP zurück, neuer Ministerpräsident wurde aber Mian Nawaz Sharif, der Führer der Islamic Democratic Alliance (IDA, Islamische Demokratische Allianz). Dieser versprach unter anderem, das islamische Recht verbindlich zu machen. Etwa zeitgleich entschied der Federal Shariat Court mit Urteil vom 30. Oktober 1990, dass für die Verunglimpfung des Propheten Mohammed und anderer Propheten allein die Todesstrafe geboten und die in sec. 295-C PPC vorgesehene Alternative einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verfassungswidrig sei (vgl. AA Lagebericht vom 08.05.1991, S. 7; Stanek, S. 14); mit dieser Entscheidung sollte die Todesstrafe die einzige obligatorische Strafe für dieses Vergehen sein. Im Mai 1991 verabschiedete das Parlament ein Shariah-Gesetz (in Kraft getreten am 18.06.1991), in dem das islamische Recht zum obersten Gesetz Pakistans erklärt wird. Das Shariah-Gesetz bedarf allerdings als sogenanntes Rahmen-Gesetz zur Umsetzung weiterer Ausführungsgesetze und tastet deshalb weder die Souveränität der Verfassung an, noch überträgt es den Gerichten anstelle des Parlaments die Gesetzgebungskompetenz (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992, S. 2; AA an OVG des Saarlandes vom 12.08.1991, S. 7). Das Shariah-Gesetz weitet zudem die Kompetenz zur richterlichen Überprüfung vorausgegangener einfacher Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Shariah aus und enthält in sec. 4 eine Interpretationsregel, wonach unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten die mit islamischen Prinzipien vereinbare und im Zweifel der Islamisierungspolitik förderliche vorzuziehen ist (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992, S. 7). Mit Urteil vom 17. September 1991 bestätigte der Lahore High Court das Verbot der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya am 23. März 1989 in der Provinz Punjab wegen der Bewahrung der öffentlichen Ordnung als rechtmäßig. Weiterhin führte er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Federal Shariat Court vom 12. August/28. Oktober 1984 u.a. aus, dass die Ahmadis unter Berücksichtigung ihrer Lehre vom wiedergekehrten Propheten beim Nennen des Namens Mohammeds immer zugleich ihren eigenen Propheten Mirza Ghulam Ahmed meinten, so dass das Rezitieren der islamischen Glaubensformel "Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammed ist sein Prophet" (Kalima) durch Ahmadis immer auch den versteckten, subversiven Hinweis auf die Prophetenrolle ihres Religionsgründers enthalte und damit nicht nur ein unbefugtes Sich-Ausgeben als Muslim im Sinne von sec. 298-C PPC, sondern geradezu eine Lästerung des Namens des Propheten enthalte und somit in klarer Weise der die Todesstrafe androhenden Strafvorschrift der sec. 295-C PPC unterfalle (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992, S. 11). 2. Ein Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft konnte in Pakistan in dem hier maßgeblichen Ausreisezeitpunkt leben, ohne dass ihm politische Verfolgung drohte, da diese Gruppe in Pakistan vor dem unter 1. dargestellten Hintergrund keiner Gruppenverfolgung unterlag. Demzufolge kann eine fluchtauslösende politische Verfolgung der Klägerin wegen ihrer durch die Bescheinigungen der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat nachgewiesenen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht angenommen werden. a) Die Gefahr einer mittelbaren Gruppenverfolgung in Form asylrelevanter Übergriffe orthodox-muslimischer Mitbürger war für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin objektiv nicht gegeben. Tatsachen, aus denen sich eine solche Verfolgungsfurcht ergeben könnte, sind aus den vorliegenden Quellen für den Senat unter Berücksichtigung der Feststellungen in seinem Urteil vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) auch nach Auswertung der neueren Unterlagen für diesen Zeitraum nach wie vor nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst hat keine Tatsachen angeführt, aus denen sich ergeben könnte, dass es in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Ausreise zu landesweiten oder an ihrem Wohnort zu regional oder lokal begrenzten Ausschreitungen oder einer Gefährdungslage im Übergangsbereich zwischen Gruppen- und Einzelverfolgung (vgl. hierzu: BVerfG, 23.01.1991 -- 2 BvR 1827/89 --, BVerfGE 83, 216, 234, = NVwZ 1991, 768; BVerwG, 23.07.1991 -- 9 C 154.90 --, BVerwGE 88, 367 = NVwZ 1992, 578) gegenüber Ahmadis gekommen ist und sie sich mit den dadurch Betroffenen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O., S. 231). Diesbezüglich macht sie lediglich geltend, für sie selbst wie für ihre Angehörigen sei die Lage schlecht gewesen und sie habe wegen der bedrückenden Lage das Land verlassen. Die Klägerin beruft sich zwar zudem auf die Ahmadis in Pakistan zum Zeitpunkt ihrer Ausreise allgemein drohenden Gefahren. Diese Befürchtungen waren und sind nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aber nicht begründet, da eine mittelbare staatliche Verfolgung seinerzeit nicht stattfand. Landesweite oder auf die von Ahmadis hauptsächlich besiedelte Provinz Punjab, der Heimatregion der Klägerin, begrenzte pogromartige Ausschreitungen gegen die Ahmadiyya, die eine solche Gefahr begründen könnten, hat es seit 1974 bis zur Ausreise der Klägerin im Januar 1992 nicht mehr gegeben (vgl. Stanek, S. 7) und drohten zum damaligen Zeitpunkt auch nicht. Die Mordanschläge und sonstigen Übergriffe gegen einzelne Ahmadis im Zusammenhang mit der seit Mitte 1983 verschärften Agitation fundamentalistisch-orthodoxer Gruppen gegen die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und die Vorfälle nach Erlass der Verordnung Nr. XX vom 26. April 1984 waren ebenfalls nicht geeignet, bei einem Ahmadi eine Verfolgungsfurcht als objektiv begründet und asylrechtlich beachtlich erscheinen zu lassen. Denn die Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung waren nach ihrer Erklärung zu Nicht-Muslimen zwar gesellschaftlich-beruflichen Diskriminierungen ausgesetzt und darüber hinaus kam es immer wieder zu Übergriffen bis hin zu tödlichen Anschlägen auf einzelne Ahmadis, wobei aber der religiöse Hintergrund nicht in allen Fällen feststeht (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986, S. 11). Doch sind die bekannt gewordenen Übergriffe orthodoxer Muslime auf Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung Einzelfälle geblieben. So ereignete sich am 26. Oktober 1984 in Sahiwal ein Überfall von ca. 25 bis 30 Personen auf ein Ahmadi-Zentrum und am 9. Mai 1986 in Quetta ein Angriff von ca. 1.000 bis 1.500 Anhänger der Khatam-e Nabuwwat auf die Ahmadi-Moschee (für beide Fälle: AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986). Im Jahre 1986 stürmten Muslime die Ahmadi-Moschee in Mardan, woraufhin die Ahmadis Anzeige gegen die Eindringlinge und Zerstörer ihrer Moschee erstatteten. Ebenfalls durch orthodoxe Muslime erfolgte am 4. Juni 1987 ein Angriff auf Ahmadis in ihrer Moschee im Dorf Ali Pur Chatah im Distrikt Gujranwala (für die beiden letztgenannten Fälle: AA an VG Köln vom 18.09.1987). Am 12. April 1989 wurde in Nankana eine Moschee der Ahmadis zerstört, Geschäfte und Privathäuser von einem Mob geplündert und in Brand gesteckt (AA Lagebericht vom 07.08.1989). Schließlich kam es am 16. Juli 1989 zu Ausschreitungen zwischen Muslimen und Ahmadis im Ort Sikander; wobei drei Ahmadis zu Tode kamen und 64 den Ahmadis gehörende Häuser zerstört wurden (AA an Bundesamt vom 05.03.1990). Angesichts einer Mitgliederzahl der Ahmadiyya-Gemeinschaft von jedenfalls 1 bis 2 Millionen Ahmadis in Pakistan konnte ein Mitglied vernünftigerweise aus diesen in einem Zeitraum von rund 15 Jahren liegenden und die Ahmadis betreffenden Vorfällen für sich keine. asylerhebliche Gefährdung herleiten, zumal wenn er -- wie die Klägerin -- nur ein einfaches und kein herausragendes Mitglied seiner Glaubensgemeinschaft war. Von Juli 1989 bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im Januar 1992 haben sich derartige oder vergleichbare größere Ausschreitungen nach den vorliegenden Erkenntnisquellen indes nicht mehr ereignet (vgl. AA Lageberichte vom 15.11.1991, 28.07.1992 und 30.11.1992). Unter Berufung auf offizielle Vertreter der Ahmadiyya-Gemeinschaft berichtete das Auswärtige Amt für den Zeitraum der Ausreise der Klägerin -- wie in früheren und späteren Lageberichten --, die Ahmadis lebten in der Mehrzahl friedlich und problemlos mit ihren übrigen pakistanischen Mitbürgern zusammen (Lageberichte vom 08.05.1991, S. 8, und 30.11.1992, S. 8). In diesem Zusammenhang sieht sich der Senat zu der generellen Feststellung veranlasst, dass gegen die Verwertung der Auskünfte des Auswärtigen Amtes als Erkenntnis- und Beweismittel auch in neuerer Zeit keine Bedenken bestehen. Besonderheiten beim Zustandekommen der Auskünfte des Auswärtigen Amtes, wie die Mitwirkung von Bediensteten des Bundesamtes in verschiedenen Auslandsvertretungen -- hier der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad --, ändern daran nichts, denn sachverständige Äußerungen eines Vertreters einer anderen Behörde, die dem gleichen Rechtsträger wie die Partei angehört, können grundsätzlich verwertet werden (BVerwG, 30.12.1997 -- 11 B 3.97 --, NVwZ 1998, 634; 10.06.1999 -- 3 B 35.98 --, NVwZ 1999, 184). Da die abgeordneten Beamten, die nunmehr dem Auswärtigen Amt angehören, den Weisungen ihrer dortigen Vorgesetzten unterliegen und auch für die Stellungnahmen nicht inhaltlich verantwortlich sind, können die Auskünfte des Auswärtigen Amtes mithin zur Beurteilungsgrundlage der Entscheidung gemacht werden (ebenso Bayer. VGH, 04.05.1999 -- 20 ZB 99.30941 --). Die Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes sind darüber hinaus gerichtlicherseits zu bewerten und anhand der übrigen Erkenntnisquellen zu überprüfen und zu gewichten (vgl. Hess. VGH, 01.06.1999 -- 3 UZ 1648/99.A --). Denn die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes sind auch dann der richterlichen Wertung und Würdigung nicht verschlossen, wenn sie Mängel in der Ermittlung oder Darstellung beinhalten. Bei der Bewertung von Erkenntnisquellen handelt es sich nämlich um einen Akt wertender Erkenntnis, der im Urteil selbst stattfindet (§ 108 Abs. 1 VwGO). Entsprechendes gilt für die Einbeziehung von Auskünften und Informationen anderer Stellen und Organisationen. b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin wegen unmittelbarer staatlicher Verfolgung, insbesondere aufgrund der durch die Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 erfolgten Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit als Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung oder einer darauf beruhenden Strafverfolgung aus ihrem Heimatland geflohen ist. Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung auch schon dann gegeben sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgung nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, BVerwGE 96, 200 = DVBl. 1994, 1409 f.; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 05.12.1994 -- 10 UE 77/94 --). Hier ist von Bedeutung, dass die Klägerin sich allein auf die "allgemeine Lage und Probleme" der Ahmadis in Pakistan beruft. Unstreitig war und ist die Religionsausübung für Ahmadis in Pakistan nur mit starken Einschränkungen gewährleistet, d.h. ihnen war es Anfang 1992 wie heute praktisch verboten, ihre Religion öffentlich auszuüben (AA Lagebericht vom 12.03.1999, S. 6). Ein staatlicher Eingriff in die Religionsfreiheit ist nur dann asylerheblich, wenn dadurch der von der Menschenwürde geforderte Mindestbestand des religiösen Existenzminimums betroffen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Staat bei derartigen Maßnahmen nicht entsprechend seiner polizeilichen Ordnungsaufgabe auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt, sondern Angehörige einer religiösen Gruppe daran hindert, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (vgl. grundlegend: BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143, 158 ff. , = EZAR 200 Nr. 20). Bei der Einschränkung der Religionsfreiheit, die ein Staat einer Glaubensgemeinschaft auferlegt, kann ein Asylanspruch nur dann in Betracht kommen, wenn gerade das einzelne Mitglied individuell von dieser Einschränkung betroffen ist (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31). Den nur allgemein gehaltenen Angaben der Klägerin zu einer ihr selbst als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft drohenden Einschränkung ihrer Religionsausübung lassen sich keine substantiierten und detaillierten Hinweise auf eine solche asylerhebliche Beeinträchtigung entnehmen. Im übrigen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 1994 -- 10 UE 77/94 --, auf das insoweit verwiesen wird, anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Auskunftslage festgestellt, dass Ahmadis in Pakistan in dem hier maßgeblichen Ausreisezeitraum der Klägerin auch keine asylerheblichen Beschränkungen in Hinblick auf ihre Religionsausübung auferlegt waren. An dieser Sach- und Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. 3. Die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keiner individuellen asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt. Aus den Angaben der Klägerin folgt nicht, dass diese sich aufgrund eines asylerheblichen individuellen Verfolgungsschicksals zur Ausreise genötigt sah. Die Klägerin berichtet nur sehr allgemein von Schwierigkeiten, wobei sie selbst von dem erkennbar feindlichen Verhalten der orthodox-muslimischen Bevölkerung den Ahmadis gegenüber betroffen gewesen sei, so etwa durch Beschimpfungen oder durch Missachtung bei Einkäufen. Unbestimmt bleibt in diesem Zusammenhang auch, ob die Klägerin tatsächlich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft das College nicht besuchen konnte (so ihr Vortrag in der Anhörung bei dem Bundesamt) oder ob dies andere Ursachen hatte. In ihrer Anhörung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat sie insoweit klargestellt, dass sie bereits deswegen keinen Aufnahmeantrag gestellt hatte, weil der Weg zum College weit und ihr als Ahmadi-Mädchen ein unbegleiteter Gang nicht möglich gewesen sei. Aus diesen Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht eindeutig, ob sie hierdurch Gefahren für Leib und Leben für sich befürchtete oder ob sie ein Recht auf Bildung verletzt sah. Sofern ersteres gemeint ist, sind die Ausführungen dazu unsubstantiiert und inhaltlich so arm an Details, dass der Senat eine akute Bedrohung der Klägerin als Angehörige der Ahmadiyya-Bewegung oder die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt derselben nicht erkennen kann. Aber auch wenn die von der Klägerin geltend gemachten schulischen Schwierigkeiten aufgrund ihrer Ahmadiyya-Zugehörigkeit vorgelegen und sie tatsächlich mit zu ihrer Ausreise veranlasst hätten, läge darin jedenfalls keine asylrelevante politische Verfolgung. Werden nämlich durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Maßnahmen nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Das Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll jedenfalls nicht allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 141/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341, 357, = EZAR 200 Nr. 1, und 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Eine die Menschenwürde verletzende Verfolgung ist insoweit grundsätzlich erst dann gegeben, wenn die wirtschaftliche Existenzgrundlage insgesamt vernichtet oder so bedroht wird, dass damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht. Von derart schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann jedoch nicht schon dann die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers durch eine andersartige, ihm nach seiner Vorbildung mögliche und zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet ist (vgl. BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 30.87 -- Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Den Anforderungen an eine schwerwiegende Beeinträchtigung genügt das Schicksal der Klägerin hinsichtlich ihrer nicht erhaltenen (weiteren) Ausbildung schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht; eine Existenzgefährdung, die sie zur Ausreise gezwungen hatte, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. III. Die nach alledem unverfolgt ausgereiste Klägerin kann sich auch nicht auf einen asylrechtlich beachtlichen Nachfluchtgrund berufen. Ein Nachfluchtgrund liegt vor, wenn dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, bei einer Rückkehr dorthin jetzt und in absehbarer Zukunft eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtlich ist ein Nachfluchtgrund, wenn er durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person und ohne sein eigenes (neues) Zutun ausgelöst worden ist (objektiver Nachfluchttatbestand). Unbeachtlich ist er in der Regel, wenn er von dem Asylbewerber aus eigenem Willensentschluss geschaffen worden ist (selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Heimatstaat erkennbar betätigten Überzeugung (§ 28 Satz 1 AsylVfG; vgl. auch BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51, 66, = EZAR 200 Nr. 18). Ein objektiver Nachfluchtgrund setzt hierbei voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, DVBl. 1981, 1096 = EZAR 200 Nr. 3; 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169; 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, NVwZ 1986, 760; 27.02.1997 -- 9 B 121.97 --). 1. Dieser Beurteilung des erkennenden Senats liegen zunächst folgende Feststellungen über die politisch-gesellschaftliche Entwicklung Pakistans und der Situation der Ahmadiyya seit der Ausreise der Klägerin zugrunde: Nach dem bereits erwähnten Urteil vom 17. September 1991, mit dem der Lahore High Court das Verbot der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya am 23. März 1989 in der Provinz Punjab wegen der Bewahrung der öffentlichen Ordnung als rechtmäßig bestätigte, hat dasselbe Gericht in einer späteren Entscheidung vom 2. August 1992, mit der das Kautionsgesuch einer wegen der Verwendung religiös-islamischer Formeln auf Einladungskarten zu einer Hochzeitsfeier nach sec. 295-A, 295-C und 298-C PPC angeklagten Ahmadi-Familie abgelehnt wurde, ausgeführt, Ahmadis bezögen die Bitte um göttliche Segnungen (sog. Darood-o-Salam) auf "ihren Propheten" Mirza Ghulam Ahmad und stellten ihn dadurch mit dem Propheten Mohammed gleich, was offensichtlich eine nach sec. 295-C PPC mit dem Tode bedrohte Beschmutzung des heiligen und edlen Namens des Heiligen Propheten Mohammed bedeute (vgl. Anlage zu Ahmadiyya an Hess. VGH vom 14.05.1993). Aufgrund dieser Rechtsprechung ist seit 1992 eine Zunahme der Tendenz der pakistanischen Strafverfolgungspraxis und Rechtsprechung festzustellen, auf die sec. 298-C PPC zugeordneten Sachverhalte (zusätzlich) sec. 295-C PPC mit der Folge anzuwenden, dass während des möglicherweise länger als zwei Jahre dauernden Strafverfahrens wegen der angedrohten Todesstrafe eine Haftverschonung gegen Kaution nicht möglich ist (vgl. Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden vom 13.08.1992, S. 10 und 14 f.; vgl. auch Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994, S. 6, 11 und 16). Mit eben dieser Begründung, nämlich unter Berufung auf die Sperrklausel der sec. 497 des pakistanischen Strafverfahrensgesetzes, hat der Lahore High Court in der oben zitierten Entscheidung vom 2. August 1992 das Kautionsgesuch der Ahmadi-Familie abgelehnt. Der Supreme Court von Pakistan hat allerdings mit Beschluss vom 4. November 1992 (Anlage in AA an Hess. VGH vom 31.03.1993) diese Kautionsablehnung des Lahore High Court aufgehoben und Haftverschonung gegen Kaution gewährt; in der Begründung hat er zu der allein geprüften Frage, ob die Verwendung religiöser Formeln durch Ahmadis eine nach sec. 295-C PPC mit dem Tode bedrohte Verunglimpfung des Namens des Heiligen Propheten Mohammed darstellt, aber keine verbindliche Entscheidung getroffen, er hat dies lediglich als eine im Hauptverfahren -- über dessen Fortgang keine Informationen vorliegen -- gründlich zu untersuchende schwerwiegende Frage bezeichnet. Demgemäß ist nicht erkennbar, dass dieser Beschluss die Rechtsprechung der pakistanischen Strafgerichte bei der Anwendung der sec. 298-C PPC beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Rawalpindi vom 17.02.1993, Anlage zu Ahmadiyya an Hess. VGH vom 09.04.1993). Nach wie vor werden auch Kautionsgesuche bei gleichzeitig auf sec. 295-C PPC gestützter Anklage abgelehnt (vgl. die in der Ahmadiyya-Pressemitteilung vom 12.07.1994 mitgeteilte Entscheidung des Lahore High Court vom 14. Juni 1994 und die im Gutachten Dr. Conrad an den Hess. VGH vom 31.10.1994 auf S. 11 f. und 16 dargestellte Entscheidung des Session Court Chiniot vom Februar 1994). Auch sind durch Strafgerichte Todesurteile aufgrund sec. 295-C PPC verhängt worden; nämlich am 2. November 1992 vom Bezirksgericht Sargodha gegen den Christen Gul Masih (vgl. AA an Hess. VGH vom 31.03.1993 mit Anlage) und am 9. Februar 1993 gegen den offensichtlich geisteskranken Muslim Mohammed Arshad Javaid; gegen beide Urteile wurde Berufung eingelegt (vgl. AA Lagebericht vom 28.04.1993, S. 1; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994, S. 11). Soweit das Auswärtige Amt von einer dritten -- ebenfalls einen Christen betreffenden und mit Berufung angefochtenen -- Verurteilung berichtet (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994, S. 4), hat es keine Einzelheiten genannt und findet sich darauf auch in anderen Erkenntnismitteln kein Hinweis. So sind auch in der Stellungnahme von amnesty international an den erkennenden Senat vom 2. Dezember 1994 nur die beiden obigen Verurteilungen aufgeführt. Amnesty international berichtet im Jahr 1998, 1996 seien 14 Ahmadis der Blasphemie angeklagt worden, insgesamt seien 152 Ahmadis betroffen, jedoch bisher kein Ahmadi hingerichtet worden (ai Bericht in: Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Juni 1998, S. 22 f.). Schließlich sind Ende des Jahres 1997 nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes drei Ahmadis nach sec. 295-C PPC zu je 25-jährigen Haftstrafen verurteilt worden, wobei eine Verurteilung zum Tode aus formellen Gründen nicht erfolgt sei (Lagebericht vom 27.08.1998, S. 4; auch: Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Juni 1998, S. 10). 1998 sind drei neue Verfahren wegen Verstößen gegen sec. 295-C PPC eingeleitet worden (AA Lagebericht vom 12.03.1999, S. 3). Mit Urteil vom 3. Juli 1993 erklärte der Supreme Court von Pakistan die Ordinance XX vom 26. April 1984 für verfassungsgemäß und wies von Ahmadis 1984 gegen die Wirksamkeit dieser Verordnung erhobene Verfassungsklagen, Revisionsverfahren gegen strafrechtliche Verurteilungen nach sec. 298-C PPC wegen Tragens von Kalima-Abzeichen durch den High Court von Belutschistan in Quetta vom 22. Dezember 1987 und die 1989 erhobene und vom High Court Lahore mit dem obigen Urteil vom 17. September 1991 abgewiesene Verfassungsklage gegen die Verbote der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya im Punjab zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass die strafrechtlichen Verbote der sec. 298-B und 298-C PPC durch den allgemeinen Gesetzesvorbehalt zur Religionsfreiheit des Art. 20 der Verfassung und durch die von der Verfassung als wirkliches und geltendes Recht übernommenen Gebote des Islam ebenso gerechtfertigt seien wie die Verbote anlässlich der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya, weil die Ahmadis ihren Glauben in Täuschungsabsicht als Islam ausgäben und dadurch Frieden und Ordnung störten und schwerwiegende Unruhen hervorriefen. Auch sei das öffentliche Tragen der "Shaa'ire Islam" (islamische Kultsymbole) oder das Zurschaustellen der "Kalima" auf Plakaten oder in anderer Weise durch Ahmadis eine Schmähung des Namens den Heiligen Propheten und anderer Propheten. Diese Handlungen kämen einem Preisen des Namens Mirza Ghulam Ahmads gleich und erzürnten und erregten dadurch die Muslime derart, dass ernste Störungen des öffentlichen Friedens, der Ruhe und Ordnung verursacht werden könnten, die zu Verlusten an Menschenleben und Eigentum führen könnten. Daher seien vorbeugende Maßnahmen in solchen Situationen unbedingt erforderlich (vgl. die deutsche Übersetzung vom 28.10.1994, insbes. S. 37 f., 74 ff. -- Erkenntnisquelle Nr. 151 --). Im politischen Leben war im April 1993 wiederum ein Wandel zu verzeichnen. Anfang des Jahres 1993 kam es zu einem Machtkampf zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Staatspräsidenten Ghulam Ishaq Khan, der im April 1993 zur Entlassung der Regierung, im Mai 1993 zu deren gerichtlicher Wiedereinsetzung und im Juli 1993 auf Druck des Militärs zum Rücktritt des Staatspräsidenten und des Ministerpräsidenten und zu Neuwahlen im Oktober 1993 führte. Aus den Wahlen ging die PPP Benazir Bhuttos knapp vor der Muslim-Liga unter Nawaz Sharif als Siegerin hervor. In einer Koalition mit einer kleineren Partei übernahm sie mit Benazir Bhutto als Ministerpräsidentin wieder die Regierungsgewalt; auch in den Provinzen Punjab und Sindh stellte die Koalition die Provinzregierungen (vgl. Südasien 8/93 vom 10.12.1993). Mitte April 1994 führte die von der Bhutto-Regierung bekannt gegebene Absicht, den zunehmenden Missbrauch der Blasphemievorschrift der sec. 295-C PPC durch gesetzliche Maßnahmen einzudämmen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994, S. 4), zu einem solchen Proteststurm religiös-fundamentalistischer Kreise, dass der Staatspräsident, die Ministerpräsidentin Bhutto und Bundes- und Provinzminister und Gouverneure öffentlich versicherten, dass die Regierung keine Absicht habe, das Blasphemie-Gesetz oder die Verordnung vom 26. April 1984 zu ändern. Die beabsichtigte Gesetzesänderung wurde zunächst an den Rat für Islamische Ideologie weitergeleitet, der sich seinerseits bereits energischem religiös-fundamentalistischem Widerstand ausgesetzt sah (vgl. Ahmadiyya Pressemitteilung vom 12.07.1994; Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994, S. 15 f., und Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994, S. 17 f.). Präsident Faruk Ahmad Khan Leghari entließ am 5. November 1996 unter dem Vorwurf der Korruption die Ministerpräsidentin Bhutto aus ihrem Amt und löste die Nationalversammlung auf. Daraufhin kam es zu politischen Unruhen in Islamabad. Leghari ernannte Mairaj Khalid zum neuen Ministerpräsidenten und Leiter einer Übergangsregierung. Bei den Wahlen am 3. Februar 1997 setzte sich die Pakistan Muslim League (PML, Muslimische Liga) des früheren Ministerpräsidenten Mian Nawaz Sharif mit deutlicher Mehrheit durch; die PPP musste eine schwere Niederlage hinnehmen. Sharif versuchte in der Folgezeit mit mehreren Verfassungsänderungen die Macht des Premierministers zu erweitern. Nach einer neuerlichen Änderung im Juli 1997 kam es zu einem Streit zwischen Sharif und dem Obersten Richter des Supreme Court Sajad Ali Shah, der versucht hatte, die Änderungen rückgängig zu machen. Die Spannungen endeten damit, dass Shah abgesetzt wurde (vgl. Stanek, S. 9; AA Lagebericht vom 16.01.1998, S. 1 f.). Am 31. Dezember 1997 wurde Mohammad Rafiq Tarar zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt, nachdem der bisherige Präsident Farooq Leghari am 2. Dezember 1997 zurückgetreten war. Der ehemalige Richter Tarar gilt als enger Vertrauter Sharifs und gehört der konservativen islamischen Gruppe Tanzim Ahrar an (vgl. ai Pakistan Info vom April 1998, S. 37 ff.; Ahmadiyya Presseerklärung vom 20.12.1997). Aufgrund der Häufung religiös motivierter Mord- und Terroranschläge wurde im August 1997 der Anti Terrorism Act 1997 (ATA) verabschiedet (vgl. AA an VG Karlsruhe vom 12.03.1998; UNHCR Report vom Mai 1998, S. 16). Teile hiervon wurden von dem Supreme Court kurze Zeit später als mit der Verfassung unvereinbar erklärt (AA an VG Chemnitz vom 15.06.1998; AA Lagebericht vom 12.03.1999, S. 1 u. 3). Im Herbst 1998 verabschiedete das Parlament einen 15. Verfassungszusatz zur Einführung der Sharia (Ahmadiyya-Verfolgungsbulletin vom September/Oktober 1998), der von dem pakistanischen Oberhaus indes bis heute noch nicht bestätigt wurde (vgl. verschiedene Quellen in: ai Pakistan-Info, Mai 1999, S. 65 ff.; AA Lagebericht vom 12.03.1999, S. 2). 2. Auch unter Berücksichtigung dieser zwischenzeitlichen Entwicklung der für die Lage der Ahmadiyya in Pakistan maßgeblichen Verhältnisse droht der Klägerin wegen ihrer praktizierten Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit dort derzeit und in absehbarer Zukunft weder eine mittelbare, dem Staat zurechenbare politische Verfolgung durch Übergriffe orthodoxer muslimischer Mitbürger noch eine unmittelbare staatliche Verfolgung durch die oder aufgrund der die Religionsausübung der Ahmadis beschränkenden Strafvorschriften der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC oder das Anti-Terror-Gesetz von 1997. a) Es kann nicht festgestellt worden, dass Ahmadis einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch asylrelevante Übergriffe Dritter ausgesetzt sind. Auch nach dem Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin sind Pogrome gegen die Ahmadis nicht mehr registriert worden, lokal begrenzte pogromartige Ausschreitungen wie insbesondere im Jahre 1989 in der Provinz Punjab haben sich dort ebenfalls nicht wiederholt. Es hat aber nach wie vor immer wieder einzelne temporär und lokal begrenzte Übergriffe orthodox-muslimischer Einwohner gegen Ahmadiyya-Gemeinden und Gewalttaten gegen Ahmadis in überwiegend hervorgehobener Stellung gegeben, wie insbesondere auch die seit Oktober 1993 aufgetretenen Vorfälle zeigen. Hierbei kommt der Organisation "Khatm-e Nabuwwat" (gegründet 1924 mit dem Ziel des "Schutzes der Ehre der Finalität des Prophetentums und Ausmerzung des Qadianismus (Ahmadiyyat)", vgl. Stanek, S. 15), offenbar eine besonders unrühmliche Rolle zu (AA Lagebericht vom 12.03.1999, S. 5). Nachdem seit Erlass der Verordnung vom 26. April 1984 bis Dezember 1992 23 Mordanschläge und im Oktober und Dezember 1992 sowie im Mai 1993 drei schwerwiegende tätliche Angriffe auf Ahmadis erfolgt waren (vgl. Bericht der Human Rights Commission of Pakistan, Anlage zum Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994), kam es u.a. in Lahore zwischen Oktober 1993 und Februar 1994 zu insgesamt 14 Angriffen auf Ahmadi-Studenten oder -Mediziner und am 2. und 6. Februar 1994 zu Mordanschlägen sowie in Karachi am 28. April und 3. Mai 1994 zu gewalttätigen Angriffen auf einzelne Ahmadis und/oder deren Häuser und Einrichtungen, ohne dass hinreichende strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen wurden (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994, S. 5 und 7; Ahmadiyya Pressemitteilungen vom 09.02. und 16.05.1994; ai asyl-info 4/94 vom 11.03.1994; AA an VG Hannover vom 26.05. und 29.06.1994; vgl. auch die im Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994, S. 8 für den Monat Februar 1994 geschilderten Fälle). Im April 1995 stürmte in Shabqadar nahe Peshawar eine mit Steinen und Stöcken bewaffnete Menschenmenge das Gericht, in dem drei Ahmadis für einen angeklagten Konvertiten Kaution beantragen wollten, wobei ein Ahmadi zu Tode kam und ein anderer verletzt wurde (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Juli 1995). Im Januar und Februar 1996 konzentrierte sich die Anti-Ahmadiyya-Hetze der Organisation "Khatm-e Nabuwwat" auf die Ortschaften Abotabad und Mansehra, wo in zwei Aktionen bewaffnete Angreifer Ahmadis nach dem Freitagsgebet auflauerten und vier von ihnen verletzten (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Mai 1996, S. 10 ff.). Im Januar 1998 versuchte in Drigh Colony bei Karachi eine größere Menschenmenge, eine Ahmadi-Moschee zu zerstören, wobei drei Ahmadis verletzt wurden (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Juni 1998, S. 12). Im August 1998 kam es im Distrikt Umarkot, Provinz Sindh, um den Besitz einer Moschee zum Streit und zu Tumulten, die sich auf mehrere umliegende Städte ausbreiteten. Hierbei wurden die Moschee und zwei Geschäfte im Besitz von Ahmadis zerstört und drei Personen verletzt (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom September/Oktober 1998). Bei diesen, auf viele Jahre verteilten Vorfällen handelt es sich jedoch nicht um räumlich und zeitlich gesehen dicht und eng gestreute, sondern um Einzelfälle, aus denen die Klägerin für sich selbst als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ableiten kann, bei einer Rückkehr nach Pakistan von einem solchen Angriff betroffen zu sein. Soweit Ahmadis als Einzelpersonen das Angriffsziel von Belästigungen und Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit bis hin zum Mord geworden sind (AA Lagebericht vom 27.08.1998, S. 6), handelte es sich in den meisten Fällen um Personen, die durch eine herausgehobene Stellung im Beruf oder in ihrer Gemeinde, durch ein gegen sie eingeleitetes Verfahren nach der Ordinance Nr. XX oder sec. 295-C PPC oder in sonstiger Weise öffentliche Beachtung erfahren und die Aufmerksamkeit radikaler Muslime auf sich gezogen haben. Solche Muslime versuchen z.B. bei einem Freispruch oder bei einer Freilassung auf Kaution oder Anträgen hierauf das Recht in die eigenen Hände zu nehmen und im Wege der Lynchjustiz durchzusetzen (vgl. AA an VG Schleswig vom 20.01.1994; Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Juli 1995; ai an VG Wiesbaden vom 08.09.1997; AA Lagebericht vom 12.03.1999, S. 6) oder Muslime, die zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft übergetreten sind, abzustrafen (vgl. Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom Mai 1996, Dezember 1996, Dezember 1997 und September/Oktober 1998; AA Lagebericht vom 12.03.1999, S. 6). Mit Gewalt gegenüber leitenden Funktionsträgern oder besonders aktiven Gemeindemitgliedern wird versucht, deren Betätigung einzuschränken und die Gemeindearbeit zu schwächen (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom Mai 1996, August 1996, Dezember 1996, Juli 1997 und vom Dezember 1997). Auf Einschüchterung zielen Anschläge auf prominente oder durch ihre berufliche oder religiöse Stellung herausgehobene Ahmadis (Ahmadiyya Pressemitteilung vom 09.02.1994 und Rundschreiben vom 30.04.1999; AA an VG Hannover vom 26.05.1994). Zum Teil wird versucht, Professoren und Studenten oder Schulleiter und Lehrer durch Hetze, Drohung oder Anwendung von Gewalt aus ihren Instituten zu entfernen (Prof. Chaudhry an VGH Kassel vom 22.05.1994, S. 3 f.; Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom Juli 1997, S. 8, Dezember 1997, S. 8 und vom Juni 1998, S. 15). Zum Teil wird versucht, einzelne Familien durch Schikane oder Anwendung von Gewalt aus dem Wohnviertel zu vertreiben (AA an VG Hannover vom 29.06.1994; Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom August 1996, März 1997, Juli 1997, Dezember 1997 und vom Juni 1998). Diese Referenzfälle sind unabhängig von der zweifelhaften Schutzbereitschaft der lokalen staatlichen Sicherheitsbehörden aber nicht geeignet, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht eines einfachen Mitglieds der Ahmadiyya-Bewegung für die Gegenwart oder die nahe Zukunft zu rechtfertigen. Zwar bestanden zuerst Befürchtungen, den Begründungen der oben erwähnten Urteile des Lahore High Court vom 17. September 1991 und des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 könne neben ihrer "verheerenden Wirkung auf die Bereitschaft der Polizeiorgane, den Ahmadis in kritischen Situationen, insbesondere der Bedrohung durch Mob-Gewalttätigkeiten, Schutz zu gewähren", auch "praktisch eine Aufforderung zum Pogrom" entnommen werden (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994, S. 24). In den Jahren nach dem Erlass dieser Urteile gab es indes keine erkennbare Zunahme von Übergriffen orthodoxer Muslime auf Ahmadis (vgl. AA an VG Schleswig vom 20.01.1994 und an Hess. VGH vom 20.07.1994, S. 7). Auch die oben wiedergegebenen bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bekannt gewordenen späteren Angriffe auf Ahmadis sind nach ihrer Intensität und Häufigkeit für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht ausreichend, da sie nicht die hierfür notwendige "Verfolgungsdichte" (vgl. BVerwG, 19.04.1994 -- 9 C 462.93, NVwZ 1994, 1121) erreichen. Ihr zahlenmäßiger Umfang beläuft sich nach den oben im einzelnen genannten Quellen nur auf eine begrenzte Anzahl pro Jahr. So sind im Jahr 1995 nur sieben, im Jahr 1996 32, im Jahr 1997 16 und im Jahr 1998 30 Ereignisse dieser Art registriert worden. Bei diesen Vorfällen wurden im Jahr 1995 sieben Ahmadis getötet und vier verletzt, im Jahr 1996 sechs Ahmadis getötet und 37 verletzt, im Jahr 1997 drei Ahmadis getötet und zwei verletzt und im Jahr 1998 sechs Ahmadis getötet und 17 verletzt (vgl. die bereits genannten Mitteilungen der Ahmadiyya). Nach einer gleichlautenden Mitteilung von amnesty international (ai Verfolgungsbulletin vom 27.08.1997, S. 3) und der Ahmadiyya Muslim Jamaat (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Juni 1998, S. 23) sollen zwischen 1984 und 1996 etwa 34 Ahmadis getötet worden sein. Für das Jahr 1999 liegen keine exakten Zahlen vor; indes berichtet die Ahmadiyya-Bewegung von der Ermordung des Urenkels des Gründers der Bewegung Mirza G. Qadir in einer Pressemitteilung vom 30. April 1999. Bezogen auf die 1 bis 2 Millionen in Pakistan lebenden Ahmadis besitzt die Zahl dieser Ereignisse nicht die Dichte und enge Streuung, die für die Annahme nötig wäre, dass die Klägerin damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit demnächst in eigener Person davon betroffen zu werden. Ereignisse dieser Art stellen auch keine Gefährdungslage im Übergangsbereich zwischen Einzel- und Gruppenverfolgung dar. Die gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen Ahmadis wie andere Minderheitengruppen heute in Pakistan leben müssen, entsprechen bei objektiver Beurteilung nicht den Anforderungen an ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" (BVerfG, 23.01.1991 -- 1827/89 u.a. --, a.a.O., S. 233; BVerwG, 23.07.1991 -- 9 C 154.90 --, a.a.O., S. 377), in dem eine Verfolgungsfurcht auch dann begründet sein kann, wenn mangels der notwendigen Verfolgungsdichte noch nicht vom Typus einer Gruppenverfolgung ausgegangen werden kann. Die Anti-Ahmadiyya-Hetze fundamentalistischer Gruppierungen wie der Khatm-e Nabuwwat ist bei der muslimischen Bevölkerung Pakistans noch nicht gleichmäßig auf fruchtbaren Boden gefallen, was sich daraus ergibt, dass die meisten Übergriffe sich nur anlassbezogen gegen einzelne, der Person nach besonders bekannte Vertreter der Glaubensgemeinschaft richten. Von einem allgemein verbreiteten Groll oder gar einem allgemeinen Klima der Feindseligkeit oder Verachtung gegenüber jedem einzelnen Ahmadi kann nach der dargestellten Auskunftslage nicht gesprochen werden. Da es kaum Referenzfälle für Agitationen gegen unauffällig ihren Glauben lebende Einzelne aus der großen Mehrheit der schlichten Gläubigen, zu denen die Klägerin gehört, gibt, kann festgestellt werden, dass die Ahmadis in ihrer Gesamtheit weitgehend unbehelligt leben. Im gesamten Land herrscht ein allgemeines Klima, das geprägt ist von geringer Toleranzbereitschaft, Korruption und schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen, was nicht zuletzt eine der Ursachen dafür ist, dass Minderheiten generell diskriminiert werden (vgl. U.S. Country Report vom 30.01.1998, sec. 2 c, 5). Zu den Minderheiten in diesem Sinne gehören neben den Ahmadis auch die Christen und die der schiitischen Glaubensrichtung angehörenden Muslime. Allein die Auseinandersetzung zwischen den Sunniten und den Schiiten kostete nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes im Jahr 1997 rund 200 Menschen das Leben (Lagebericht vom 12.03.1999, S. 6). Diesbezüglich kommt es auch zu Übergriffen auf schiitische Gruppen, so kamen Anfang Januar 1999 16 Menschen bei einem bewaffneten Überfall auf eine schiitische Moschee im Bundesstaat Punjab ums Leben (Süddeutsche Zeitung vom 05./06.01.1999, zitiert in ai Pakistan-Info, Mai 1999, S. 34). Da bei dieser Sachlage kein beachtliches Verfolgungsrisiko für die Klägerin als Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung besteht, kommt es nicht darauf an und bedarf deshalb keiner Klärung und Entscheidung, ob die Übergriffe orthodoxer Muslime dem pakistanischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen sind. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine Diskriminierung der Ahmadis in naher Zukunft in eine mittelbare staatliche Verfolgung durch Anstachelung oder besondere Unterstützung von Gruppen oder Personen, welche die Ahmadiyya-Gemeinschaft bekämpfen, umschlagen bzw. sich drastisch verschärfen könnte, sind nicht gegeben. Von der jetzigen Regierung Nawaz Sharif und der Provinzregierung des Punjab sind zwar weder Gesetzesänderungen noch spektakuläre Maßnahmen zur Verbesserung der staatlichen Schutzgewährung zugunsten der Ahmadis zu erwarten. Pakistanische Regierungen waren und sind auch oft bereit, in der Ahmadiyya-Frage zum Zwecke der Machterhaltung Konzessionen an die muslimischen Kreise zu machen (vgl. bereits AA an Hess. VGH vom 20.07.1994, S. 8; Ahmadiyya Verfolgungsbulletin September/Oktober 1998). Indes hat Ministerpräsident Sharif in seiner Antrittsrede dem Schutz von Minderheiten und der Bekämpfung religiöser Intoleranz eine hohe Bedeutung zugemessen (U.S. Country Report, sec. 2 c.) und scheut nicht die Konfrontation mit religiösen Gruppen, wie die Verlegung des wöchentlichen muslimischen Feiertages von Freitag auf Sonntag zu Beginn seiner Amtszeit verdeutlicht (AA Lagebericht vom 12.05.1997, S. 2). Dementsprechend sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich die jetzige Regierung aktiv und demonstrativ auf die Seite der Ahmadiyya-Gegner stellen könnte, so wie manche Beobachter befürchteten (vgl. Stanek, S. 18). Der im Dezember 1997 zum Präsidenten gewählte Rafiq Tarar gilt zwar als äußerst konservativ und wird als erbitterter Widersacher der Ahmadis angesehen (AA an VG Chemnitz vom 15.06.1998; Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Dezember 1997 und Juni 1998), doch hat der Ministerpräsident offensichtlich seine Machtstellung gegenüber dem Präsidenten gefestigt. Durch seine starke Mehrheit im Parlament konnte er per Verfassungsänderung das bisher mächtige Amt des Präsidenten auf vorwiegend repräsentative Aufgaben zurückführen. Sharif konnte auch einen Machtkampf mit dem Supreme Court Pakistans für sich entscheiden und eine damit verbundene Staatskrise erfolgreich abwenden (vgl. Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom Juni 1998, S. 2 f.). Soweit Mullahs den Ahmadis in Hetzkampagnen die Schuld an dieser Staatskrise in die Schuhe schoben, die Todesstrafe für Ahmadis, ein Verbot und die Enteignung dieser Glaubensgemeinschaft forderten (vgl. Stanek, S. 19; Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom Juni 1998, S. 2), sind diese Vorstöße weder bei der Regierung und dem Parlament noch in der Mehrheit der Bevölkerung erkennbar auf Resonanz gestoßen. Auch soweit der Minister für Religions- und Minderheitenangelegenheiten, Raja Mohammad Zafar ul-Haq, ein bekennender Gegner der Ahmadiyya, der schon unter Zia ul-Haq Minderheitenminister und seinerzeit für den Erlass der Ordinance Nr. XX mitverantwortlich war, in der pakistanischen Presse von einem umfassenden Plan der Regierung zur Bekämpfung der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat gesprochen hat (Ahmadiyya Pressemitteilung vom 05.11.1997), ist für eine Umsetzung solcher Gedanken in die Politik der Regierung Sharif auch nach Äußerung hochrangiger Vertreter der Ahmadiyya nichts zu erkennen (AA an VG Karlsruhe vom 12.03.1998). Eine Änderung der offiziellen Regierungspolitik ist nicht ersichtlich (vgl. AA an VG Chemnitz vom 15.06.1998). b) Einem gläubigen Ahmadi, wie der Klägerin, droht auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare staatliche Verfolgung in Form einer asylerheblichen Einschränkung seiner Glaubensausübung durch die von den Strafvorschriften der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC ausgehende Nötigungswirkung. Eine religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist nicht bereits dann politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts, wenn sie die Religionsfreiheit in dem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Umfang betrifft, sondern erst dann, wenn die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzen. Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn staatliche Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Vertreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen oder sie ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen z.B. unter Androhung von Strafen bezüglich Leib, Leben oder persönliche Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde und nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet (Staatsreligion), wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz -- auch gegenüber einer internen Glaubensspaltung -- ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit solange nicht als politische Verfolgung anzusehen, als sie den zuvor beschriebenen Grad der Intensität des Eingriffs nicht erreichen und jedenfalls den Angehörigen der Minderheit das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen. Es kommt mithin darauf an, dass der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen eingreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. grundlegend BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143, 158 ff. ). Die Bewertung, ob eine staatliche Verbotsnorm, insbesondere eine Strafnorm, eine politische Verfolgung in diesem Sinne darstellt oder beinhaltet und asylbegründend wirkt, setzt voraus, dass die zuständigen Behörden und Gerichte zunächst Inhalt und Reichweite dieser Rechtsnorm bestimmen. Dies muss anhand ihres Wortlauts auf der Grundlage eines authentischen Textes erfolgen. Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet wird, als ihr Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite der Verbote die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (vgl. BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O., S. 161). Da die Regierung Zia ul-Haq mit dem Erlass der hier fraglichen Strafbestimmungen vom 26. April 1984 jedenfalls zugleich oder sogar vorrangig seinerzeit drohende Ausschreitungen und damit eine Destabilisierung des Regimes verhindern und Ruhe und Ordnung im Lande erhalten und damit die eigene Machtausübung sichern wollte, bestehen besondere Anhaltspunkte dafür, dass ein -- in der Regel vorauszusetzendes -- staatliches Interesse, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden, von vornherein nicht oder nur begrenzt gegeben war (vgl. u.a. Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985, S. 4, 9 und 16; AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994), so dass Ermittlungen in dieser Richtung veranlasst sind (vgl. BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O., S. 167). Diese Ermittlungen sind letztlich aufgrund der Überlegung geboten, dass eine politische Verfolgung durch die bloße Existenz einer die Glaubensfreiheit einschränkenden Strafvorschrift voraussetzt, dass durch deren verhaltensbestimmende Zwangs- und Nötigungswirkung die Unterlassung asylrechtlich geschützter Glaubensbetätigungen erzwungen wird. Dafür ist nicht ausreichend, dass wegen privater Glaubensausübung strafrechtliche Ermittlungsverfahren in beträchtlicher Zahl eingeleitet worden und einige Bestrafungen erfolgt sind und im übrigen die jederzeitige Gefahr besteht, wegen einer solchen asylrechtlich geschützten Glaubensbetätigung aufgrund einer privaten Strafanzeige für einige Monate ins Gefängnis zu kommen und dort Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zwischen vorverfolgten und bisher nicht verfolgten gläubigen Mitgliedern der betroffenen Religionsgemeinschaft zu differenzieren. Bei einem vorverfolgten Mitglied führen derartige Strafvorschriften schon dann zu einer einen religiösen Verzicht abnötigenden unzumutbaren Zwangslage, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt. Das ist bereits dann anzunehmen, wenn in einzelnen Fällen Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität als asylrechtlich erhebliche Eingriffe zu wertende staatliche Maßnahmen wegen einer Glaubensausübung in diesem Bereich erfolgt sind und es sich nicht um Fehlentscheidungen handelt, die entgegen einer allgemeinen, den weitgefassten Gesetzeswortlaut gezielt zurücknehmenden Rechtsauffassung ergangen sind. Bei unverfolgten Mitgliedern -- wie hier bei der Klägerin -- ist das hingegen erst denn der Fall, wenn aufgrund der staatlichen Rechtspraxis eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Vorschriften generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen angewandt werden, die außerhalb der Öffentlichkeit im asylrechtlich geschützten Bereich zutage treten. So ist eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. BVerwG, 26.10.1993 -- 9 C 50.92 u.a. --, NVwZ 1994, 500 ; Hess. VGH, Urteil vom 05.12.1994 -- 10 UE 77/94 --). Eine asylerhebliche Einschränkung der privaten und gemeinschaftsinternen Glaubensbetätigung eines nicht vorverfolgt nach Pakistan zurückkehrenden Ahmadis durch die verhaltensbestimmende Wirkung der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC kann nach diesen Maßstäben auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen seit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UZ 77/94) nach wie vor nicht angenommen werden. Der Geltungsbereich dieser Verbote ist zwar nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfasst grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 07.10.1992 -- 3 R 8/89 --; Ns. OVG, Urteil vom 25.01.1996 -- 12 L 3695/95 --; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.1993 -- 19 A 10010/90 --; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.1997 -- 6 A 12234/96 --; Bayer.VGH, Urteil vom 02.02.1994 -- 21 B 88.30859 --; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.1994 -- A 16 S 1382/93 --; Hamb. OVG, Beschluss vom 02.03.1999 -- OVG Bf. IV 13/95 --; Thür. OVG, Urteil vom 30.09.1998 -- 3 KO 864/98 --; vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76, 143, 165 und im Beschluss vom 14.01.1992 -- 2 BvR 1300/89 u.a. --, InfAuslR 1992, 145, 148 unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb. OVG vom 18.08.1987). Ob diese Vorschriften in diesem von ihrem Geltungsbereich grundsätzlich mitumfassten privaten und gemeinschaftsinternen Bereich vom pakistanischen Staat "im vollen Umfang" konsequent und systematisch, also "generell oder doch überwiegend" angewandt werden oder ob insoweit ein "Vollzugsdefizit" besteht, ist eine andere -- weiter unten zu erörternde -- Frage, die von der Frage des objektiven Geltungsbereichs, der inhaltlichen Reichweite dieser Verbote auch in der pakistanischen Rechtsanwendungspraxis zu trennen ist. Dass die Mehrzahl der bisher bekannt gewordenen Verfahren Verhaltensweisen von Ahmadis in der Öffentlichkeit betrifft, steht der Einschätzung, dass die Verbote auch den religiösen Binnenbereich erfassen, nicht entgegen. Maßnahmen gegen privates Glaubensverhalten werden im Vergleich mit Maßnahmen gegen öffentliches Verhalten immer nur einen unerheblichen Anteil bilden, da die Wahrscheinlichkeit, dass Verhaltensweisen im privaten Bereich überhaupt von staatlichen Stellen oder anzeigebereiten Privatpersonen wahrgenommen werden und Anstoß erregen, immer geringer ist (vgl. BVerfG, 20.09.1993 -- 2 BvR 645/93 u.a. -- AuAS 1994, 16). Entscheidend ist vielmehr, dass ungeachtet der Zuordnungsprobleme (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994, S. 6 f.) eine nennenswerte Zahl von Verfahren eingeleitet worden ist und diese Verfahren in einigen Fällen zu Verurteilungen geführt haben, die eindeutig dem privaten und gemeinschaftsinternen Bereich zuzuordnen sind. Beispielhaft für die Erstreckung der Verbotsvorschriften auf den Privatbereich der Ahmadis kann auf Verurteilungen und die Einleitung von Strafverfahren wegen "IFTIKAF" (6-tägige religiöse Klausur mit Meditation und Gebet im Fastenmonat) in deren Privaträumen und wegen der Verwendung islamischer Formeln auf Hochzeitskarten oder sonstigen privaten Briefen verwiesen werden (vgl. u.a. AA an Hamb. OVG vom 05.03.1990; Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden am 13.08.1992, S. 10 f.; Beschluss des Supreme Court von Pakistan vom 04.11.1992 in der Sache Nasir Ahmed, vgl. AA an Hess. VGH vom 31.03.1993; Ahmadiyya an VG Wiesbaden vom 01.01.1993; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994, S. 7). Dementsprechend hatte das Auswärtige Amt in der in seiner Auskunft an den erkennenden Senat vom 20. Juli 1994 enthaltenen, aus "zuverlässiger Quelle" stammenden Aufstellung der Strafverfahren gegen Ahmadis für den Zeitraum von April 1984 bis 15. Mai 1994 angegeben, dass von den zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 2376 Verfahren nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes immerhin 176 eindeutig dem asylrechtlich geschützten Binnenbereich der Glaubensausübung zuzuordnen sind, nämlich 92 wegen des privaten Gebrauchs islamischer Ausdrücke und 84 wegen des privaten muslimischen Gebets, und dass eine weitere erhebliche Anzahl dem Übergangsbereich angehören bzw. nicht eindeutig zuzuordnen sind, nämlich 719 wegen des privaten und öffentlichen Tragens oder Ausstellens der Kalima, 363 wegen des privaten und öffentlichen Sich-Gebens als Muslim und 46 wegen des privaten und öffentlichen Feierns des 100. Jahrestages einer Sonnenfinsternis. Im Lagebericht vom 11.09.1996 gibt das Auswärtige Amt weiter an, seit 1984 seien nahezu 3.000 Verfahren gegen Ahmadis wegen Verstoßes gegen die sec. 295-C, 298-B, 298-C PPC eingeleitet worden, wobei die Zahl der betroffenen Personen höher liege. Nach einer vom Auswärtigen Amt zitierten Auskunft der Zentrale der Ahmadis in Rabwah waren zum Beginn des Jahres 1997 119 Verfahren nach sec. 295-C PPC und 1059 Verfahren nach sec. 298-C PPC anhängig (Lagebericht vom 12.05.1997, S. 4). In einer Aufstellung vom März 1997 gibt die Ahmadiyya-Bewegung an, von April 1984 bis April 1996 seien 93 Ahmadis wegen Verrichtung des Gebets und 403 wegen Predigens angeklagt worden (Verfolgungsbulletin vom März 1997, S. 20); mithin Verhaltensweisen, die zumindest auch dem privaten oder gemeinschaftsinternen Raum zugeordnet werden können. Im Verfolgungsbulletin Juni 1998 gibt die Ahmadiyya-Bewegung an, gegen mehr als 2.000 Ahmadis seien wegen bestimmter religiöser Aktivitäten Strafverfahren anhängig, wobei die meisten Beschuldigten gegen Kaution auf freiem Fuß seien. Der Einschätzung des Senats, dass sich der Geltungsbereich der Verbotsvorschriften auch auf den Binnenraum der Ahmadiyya-Bewegung erstreckt, steht auch nicht entgegen, dass in obergerichtlichen Entscheidungen pakistanischer Gerichte nicht leitsatzmäßig ausgesprochen ist, dass auch eine Religionsausübung von Ahmadis im häuslichen Bereich und in ihren Gebetsstätten wegen des damit verbundenen Bekenntnisses zum Islam die Verbotstatbestände der sec. 298-B, 298-C und 1 295-C PPC erfülle (vgl. BVerwG, 26.10.1993 -- 9 C 50.92 u.a. --, NVwZ 1994, 500 ). Zum einen ist eine solche leitsatzmäßige Hervorhebung in der pakistanischen Rechtsprechung nicht gebräuchlich und zum anderen ist dem Wesen des Islam als einer religiösen Wertordnung, in der es keine Trennung von weltlichen und religiösen Angelegenheiten gibt, in der das religiöse Gesetz in Gesellschaft und Staat zu verwirklichen ist und die Idee des Individuums mit eigenen "natürlichen" Rechten gegenüber dem Staat nicht existiert (vgl. Ende/Steinbach, S. 201, 203 und 204), eine Unterscheidung zwischen religiösem Innen- und Außenbereich völlig fremd. Die pakistanischen Gerichte und Behörden gehen infolgedessen selbstverständlich auch von einem unterschiedslos alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich der Verbotsvorschriften aus, der damit auch den religiösen Binnenbereich im Sinne der deutschen Rechtsprechung erfasst, so dass sie überhaupt keinen Anlass haben, einen Leitsatz des geforderten Inhalts aufzustellen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 und an Hess. VGH vom 31.10.1994, S. 23). Nach den zuvor dargestellten Maßstäben kann aber eine für einen unverfolgt ausgereisten Ahmadi wie die Klägerin unzumutbare, ihr einen religiösen Verzicht im asylrechtlich geschützten religiösen Binnenbereich abnötigende Zwangslage durch die fraglichen Verbotsvorschriften trotzdem nicht angenommen werden, weil die Vorschriften vom pakistanischen Staat nach wie vor nicht konsequent, generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen im internen Bereich angewendet werden. Vielmehr ist seit dem Bestehen der Vorschriften ein generelles staatliches Vollzugsdefizit festzustellen, das sich naturgemäß besonders im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich auswirkt, in dem religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis weniger auffällig und für die orthodoxe Mehrheit und deren religiöse Führer weniger provokativ sind. Schon am 22. Januar 1985 hatte der Gutachter Dr. Khalid vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgesagt, dass staatliche Maßnahmen gegen Ahmadis nicht aus religiösen, sondern aus politischen Gründen immer nur dann ergriffen würden, wenn die Machtbasis einer pakistanischen Regierung schmaler werde und dem Zorn der Mullahs vorgebeugt werden solle, dass auch das Regime Zia ul-Haqs kein großes Interesse daran habe, die seit April 1984 geltenden Strafnormen anzuwenden, wenn es nicht dazu gezwungen werde, und dass Maßnahmen gegen Ahmadis vorwiegend von Privatpersonen ausgingen, während der Staat die gegen sie erlassenen Vorschriften nicht "mit preußischer Konsequenz" strikt vollziehe (a.a.O., S. 9; vgl. auch Prof. Falaturi vor dem VG Köln am 04.12.1984, S. 8). Seit der Geltung dieser Strafnormen sei es aber vorgekommen, dass pakistanische Polizisten in Moscheen der Ahmadis für die Entfernung der verbotenen Bezeichnung "Moschee" gesorgt hätten und dass die Polizei auch darüber wache, dass der Gebetsruf "Azan" nicht mehr von Ahmadi-Moscheen aus vollzogen werde. Dementsprechend hat die Ahmadiyya-Bewegung unmittelbar nach Erlass der Verordnung vom 26. April 1984 auch (nur) derartige in die Öffentlichkeit wirkenden religiösen Aktivitäten eingeschränkt, im übrigen aber die Verbote nicht akzeptiert und daran festgehalten, sich ihr Recht auf das islamische Bekenntnis nicht nehmen zu lassen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1984, S. 6, und an Hamb. OVG vom 19.03.1987, S. 3 f.). Dass die Ahmadiyya-Bewegung sich durch die gegen sie gerichteten Strafgesetze zunächst nicht hat zwingen lassen, auf das Verständnis und das Bekenntnis ihrer Glaubensauffassung als Islam zu verzichten, sondern dies im Gegenteil nach und trotz Erlasses der Verordnung vom 26. April 1984 demonstrativ weiter für sich in Anspruch genommen hat, wird auch dadurch besonders augenfällig, dass ihr damaliger Kalif die Ahmadis im April 1986 aufforderte, trotz der bedrohlichen Lage (öffentlich) Anstecker mit der Kalima zu tragen, um ihr Recht zum islamischen Bekenntnis zu unterstreichen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb. OVG vom 19.03.1987, S. 4), obwohl orthodoxe Muslime nicht in vergleichbarer Weise ihre Zugehörigkeit zum Islam demonstrieren, so dass das Minderheitsvotum im Urteil des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 darin gerade keine Täuschung der Ahmadis über deren Zugehörigkeit zum Islam sah (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994, S. 8 f.). Demgemäß ist das demonstrative Tragen oder Ausstellen der Kalima auch der hauptsächliche Streitpunkt (vgl. AA an Bayer. VGH vom 05.11.1985, S. 1 f.; Urteil des Lahore High Court vom 17.09.1991) und der zahlenmäßige Hauptanwendungsfall der gegen die Ahmadis gerichteten Strafverfahren geworden (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb. OVG vom 19.03.1987, S. 4: 642 Fälle; AA an Hess. VGH vom 20.07.1994, S. 3: 719 Fälle; Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom März 1997, S. 20: 723 Fälle bis April 1996). Trotz dieser Haltung der Ahmadiyya-Bewegung sind die gegen sie gerichteten Strafvorschriften nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes auch in der Folgezeit nicht systematisch und in vollem Umfang angewandt worden. Nachdem das Auswärtige Amt in den Lageberichten des Jahres 1989 betont hatte, dass die in vielen größeren Städten eingerichteten Gemeindezentren in ihren Aktivitäten nicht behindert würden und die Ahmadis ihre Religion im allgemeinen ungestört ausüben könnten, wenn sie die Vorschriften bei ihrem Verhalten in der Öffentlichkeit beachteten, und nachdem es in den folgenden Lageberichten aus den Jahren 1990 bis 1992 angegeben hatte, dass es insbesondere im Punjab wiederholt zu Verhaftungen von Ahmadis wegen angeblichen Verstoßes gegen diese Vorschriften gekommen sei, aber Verurteilungen nur sehr vereinzelt bekannt geworden seien, hat es in den Jahresberichten seit dem 10. Februar 1993 übereinstimmend erklärt, dass die Ahmadis trotz der gegen sie gerichteten Strafgesetze nicht systematisch vom Staat verfolgt und die Vorschriften in der Praxis nicht von staatlichen Stellen, sondern immer nur von Privatpersonen zur strafrechtlichen Verfolgung von Ahmadis missbraucht würden. Dabei seien es meist fundamentalistische Gruppen und einzelne orthodoxe Muslime, die sich dieser Gesetze bedienten, um persönliche Gegner schwer zu schikanieren. Diese Ausführungen hat das Auswärtige Amt unter dem 25. April 1994 weiter dahin ergänzt, dass die Anti-Ahmadi-Gesetze von den jeweiligen Regierungen Pakistans politisch instrumentalisiert worden seien, um die Unterstützung der religiösen Parteien nicht zu verlieren und diese nicht gegen sich aufzubringen; aber schon wegen des internationalen Interesses an der Ahmadi-Frage seien die Anti-Ahmadi-Gesetze den pakistanischen Regierungen mindestens seit General Zias Tod im Jahre 1988 lästig, wenn auch weder die PPP noch die Muslim-Liga öffentlich deren Abschaffung proklamiere. Aus dieser Haltung erklärten sich aber die auffallende Zurückhaltung staatlicher Organe bei der Anzeige von Verstößen gegen die Anti-Ahmadi-Vorschriften und das Unbehagen der Justiz bei der Anwendung dieser Gesetze. Diese Gesetze seien zwar dem pakistanischen Staat zuzuordnen, ihr Fortbestehen entspringe aber eher der politischen Schwäche der Regierungen als dem Willen zur Verfolgung der Ahmadis. Die Staatsorgane ergriffen in der Regel nicht die Initiative bei der Anwendung dieser Gesetze, sondern hielten sich eher zurück. Etwas anderes kann auch nicht aus der Aussage im Lagebericht vom 12. Mai 1997 (S. 4) gefolgert werden, während des Jahres 1996 seien dem Auswärtigen Amt mehrere Fälle bekannt geworden, in denen die Anwendung der sec. 298-C und 295-C PPC gegen Ahmadis von staatlichen Stellen angeordnet worden sei. Auch wenn nicht von systematischer staatlicher Verfolgung gesprochen werden könne, lasse sich eine Beteiligung einzelner Vertreter des Staates an der Verfolgung nicht bestreiten. Im Lagebericht vom 12. März 1999 (S. 4) berichtet das Auswärtige Amt schließlich, ihm seien im ersten Halbjahr 1998 mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Verfahren gegen Ahmadis auf Veranlassung staatlicher Behörden eingeleitet worden seien. Auslöser dieser Anzeigen sei gewesen, dass die betroffenen ahmadis im Fragebogen zur Volkszählung im Hinblick auf die Zusicherung der Vertraulichkeit als Religion "Muslim" angegeben hätten. Die Mitwirkung an bzw. das Ingangsetzen von Strafverfahren nach bestehenden Gesetzen ist nämlich eine ureigenste Aufgabe staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Aus Anzahl und Umfang entsprechender Verfahrenseinleitungen lässt sich indes durchaus ableiten, ob hier ein besonderes, einfaches oder nur vermindertes staatliches Interesse besteht. Die wenigen dazu bekannt gewordenen Fälle "staatlicher" Anzeigen sind nach Auffassung des Senats aber dahingehend zu werten, dass der pakistanische Staat von Ausnahmen abgesehen lediglich ein vermindertes Interesse an der Strafverfolgung der Ahmadis haben kann. Die bisher eher zurückhaltende staatliche Haltung kommt auch darin zum Ausdruck, dass die regelmäßigen Freitagsgebete in Ahmadi-Moscheen etwa in Rabwah, Rawalpindi und Lahore durch Beobachtung der Polizei den staatlichen Organen bekannt sind und trotzdem seitens der Behörden nicht unterbunden und deren Teilnehmer nicht regelmäßig strafrechtlich verfolgt werden (vgl. die Angaben Wagishauser vor dem Hess. VGH am 03.02.1989, S. 5; AA an OVG NW vom 04.07.1990, S. 5, und A. Hübsch vor dem VG Köln am 18.02.1992, S. 7 f.). Es ist auch noch nicht zu einer Massenverhaftung der etwa 1 bis 2 Millionen Ahmadis gekommen. Laut der bereits benannten Aufstellung der Ahmadiyya-Bewegung sind seit Erlass der Verordnung vom 26. April 1984 bis April 1996 insgesamt 2.659 Anklagen gegen Ahmadis erhoben worden, wobei es hierbei zu einzelnen Doppel- oder Mehrfachanklagen gekommen sein kann. 1994 seien 127, 1995 30 und 1996 33 Anklagen erhoben worden (Verfolgungsbulletin vom März 1997, S. 20). Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 12.03.1999, S. 3) sind rund 1.000 Strafverfahren gegen Ahmadis nach sec. 298-C PPC anhängig, daneben bestehe die Gefahr, dass diese Verfahren um den Blasphemievorwurf nach sec. 295-C PPC erweitert würden. 1998 seien diesbezüglich drei neue Verfahren eingeleitet worden. Amnesty International berichtete im August 1997 von ungefähr 2.000 Ahmadis, gegen die Strafanzeigen vorlägen, die ursächlich auf religiöse Aktivitäten zurückzuführen seien; 152 Ahmadis seien unter sec. 295-C PPC angeklagt (ai Verfolgungsbulletin vom 27.08.1997, S. 2). Die von der Ahmadiyya-Bewegung genannte Zahl von 2.659 Verfahren bis April 1996 erscheint realistisch, auch wenn man berücksichtigt, dass eine geringe zusätzliche Zahl von Verfahren nicht dokumentiert ist und die Zahl der betroffenen Ahmadis höher liegt, weil häufig von einem Verfahren mehrere oder eine Vielzahl von Ahmadis betroffen sind, obwohl es umgekehrt auch vorkommt, dass gegen einen einzelnen Ahmadi mehrere Verfahren geführt werden, wie etwa gegen den Geschäftsführer der Ahmadi-Zeitung "Daily Al-Fazal", der bis 1990 mit 34 Verfahren überzogen worden war (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990, S. 11) oder mehrere Anklagen gegen das im Exil lebende Oberhaupt der Ahmadiyya-Gemeinschaft erhoben worden sind (Verfolgungsbulletin vom März 1997). Bezüglich der Vorschrift des Blasphemie-Paragraphen sec. 295-C PPC nennt die Ahmadiyya-Bewegung eine Zahl von 150 gefährdeten Ahmadis (Verfolgungsbulletin Juni 1998, S. 4). Im Jahr 1996 seien 14 Ahmadis wegen Blasphemie angeklagt worden und die Zahl der vom Blasphemie-Paragraphen betroffenen Ahmadis sei auf 152 angestiegen (S. 22). Im U.S. Country Report vom 30. Januar 1998 ist von 156 Ahmadis die Rede, die Ende 1997 ein Gerichtsverfahren wegen Blasphemie erwarteten. Fünf davon sollen inhaftiert, die restlichen gegen Kaution freigelassen worden sein (sec. 2 c.). Auch den pakistanischen Behörden dürfte bekannt sein, dass nahezu jeder Ahmadi seine religiösen Pflichten sehr ernst nimmt und sie unter Beachtung der muslimischen Riten und damit unter Verstoß gegen die fraglichen Strafvorschriften regelmäßig mehrfach täglich ausübt, denn die Ahmadiyya-Gemeinschaft vertritt im Gegensatz zum mystischen Islam der breiten pakistanischen Volksmassen einen streng an die (muslimischen) Rituale gebundenen "Gesetzesislam" und unterwirft ihre Mitglieder einer strengen Disziplin und Kontrolle, so dass Mitglieder, die ihren Glauben nicht ernst nehmen und sich nicht an die Glaubenspraxis halten, exkommuniziert oder sonst mit Strafe belegt werden können (vgl. Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH am 22.01.1985, S. 7 und 10; Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH vom 08.04.1988, S. 3; ähnlich auch AA an Hamb. OVG vom 18.03.1987, S. 6, wonach es eine nur formale Mitgliedschaft in der Ahmadiyya nicht gibt). Angesichts dieser von etwa 1 bis 2 Millionen Ahmadis in Pakistan mehrfach täglich begangenen Gesetzesverstöße spricht die relativ geringe Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren eindeutig für eine fehlende Konsequenz der staatlichen Strafverfolgung bzw. gegen ein staatliches Interesse an der Einleitung von Verfahren gegen Ahmadis. Die fehlende Konsequenz der staatlichen Strafverfolgung bezogen auf die Ausübung der Religion im internen Bereich wird auch dadurch deutlich, dass bei den bis 1996 eingeleiteten 2.659 Strafverfahren nur wenige Verurteilungen von Ahmadis bekannt geworden sind. Diesbezügliche Zahlen sind in einer Zusammenstellung des Auswärtigen Amtes von 1994 enthalten, wonach zwischen April 1984 und Mai 1994 125 Ahmadis verurteilt worden sind (AA an VGH Kassel vom 20.07.1994, S. 7). Jährlich sind etwa 10 bis 20 Verurteilungen aufgrund der gegen Ahmadis gerichteten Gesetze zu verzeichnen (Lagebericht vom 20.09.1993, S. 7). Selbst aus den in den folgenden Jahren erstellten Verfolgungsbulletins der Ahmadiyya-Bewegung lassen sich nur Einzelfälle, aber keine über diesen Angaben aus 1994 liegende Zahlen jährlicher Verurteilungen erkennen. Die geringe Zahl an Verurteilungen von Ahmadis beruht indes nicht allein darauf, dass viele Verfahren eingestellt oder durch Freispruch beendet werden, sondern auch darauf, dass Verfahren bewusst in der Schwebe gehalten werden, um Verurteilungen nach diesen von vielen Richtern nicht akzeptierten Gesetzen oder aus verfahrensrechtlichen Gründen oder aufgrund der Beweislage eigentlich gebotene Einstellungen oder Freisprüche wegen der Bedrohung der Richter durch religiöse Fanatiker zu vermeiden (vgl. Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994, S. 14; AA Lagebericht vom 16.01.1998, S. 3). Die Einführung des Shariah-Gesetzes im Juni 1991, die auch darauf beruhende Entscheidung des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993, wonach die Ordinance XX vom 26. April 1984 verfassungsgemäß sei, sowie die in diesem Urteil bestätigte und für die Untergerichte rechtlich oder zumindest praktisch verbindliche Auslegung des Lahore High Court im Urteil vom 17. September 1991, wonach das Rezitieren der Kalima durch einen Ahmadi eine gemäß sec. 295-C PPC mit Todesstrafe bedrohte Verunglimpfung des Propheten Mohammed darstellt, haben ebenfalls nicht zu einer die Ahmadis zum Verzicht auf religiöse Betätigung im Binnenbereich zwingenden Verschärfung der Strafverfolgungspraxis geführt und lassen eine solche auch für die absehbare Zukunft nicht befürchten. Bereits nach früherer Einschätzung des Auswärtigen Amtes hatte das Gesetz die Lage der Ahmadis nicht verändert, denn weder seien die Behörden strenger gegen sie vorgegangen noch sei es zu Gesetzesänderungen zu ihren Lasten gekommen (vgl. Lageberichte vom 28.07. und 30.11.1992). Zwar werden nach der oben angesprochenen Rechtsprechung des Lahore High Court seit 1992 zunehmend Verfahren gegen Ahmadis (auch) auf sec. 295-C PPC gestützt, davon sind oder waren seit Einführung dieser Vorschrift im Oktober 1986 bis Mitte 1996 aber nur 140 (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom März 1997, S. 20), 150 (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom Juni 1998, S. 4) oder 152 (ai-Verfolgungsbulletin vom 27.08.1997, S. 2) Ahmadis betroffen. Im Jahr 1998 sind nur noch drei Verfahren nach sec. 295-C PPC eingeleitet worden (AA, Lagebericht vom 12.03.1999, S. 3). Gegen einen Ahmadi ist -- wie bereits erwähnt -- bisher auch noch kein Todesurteil ergangen. Die Einbeziehung der sec. 295-C PPC hat allerdings dazu geführt, dass die bisher in der Regel erfolgte Freilassung gegen Kaution in einigen Fällen abgelehnt worden ist, wie z.B. in dem oben erwähnten Fall des Lahore High Court vom 2. August 1992 (vgl. auch U.S. Country Report vom 30.01.1998, sec. 2 c.). Andererseits hat der Supreme Court von Pakistan diese Kautionsablehnung wie bereits erwähnt mit Beschluss vom 4. November 1992 aufgehoben und sind in der Folge auch trotz entsprechender Anklagen überwiegend Freilassungen gegen Kaution erfolgt (vgl. AA an VG Schleswig vom 20.01.1994, S. 2 f.; vgl. auch Fachgespräch mit Richter Khan am 25.09.1997, S. 2). Eine Verschärfung der Strafverfolgungspraxis, die eine unzumutbare Zwangswirkung der gegen die Ahmadis gerichteten Verbotsgesetze bewirkt, kann demzufolge auch darin (noch) nicht gesehen werden. Unter der letzten Regierung Bhutto soll auch die Einleitung von Strafverfahren nach sec. 295-C PPC durch landesweite Polizeianweisungen von einer richterlichen Vorprüfung abhängig gemacht worden sein, wobei indes unklar ist, ob diese auch für Ahmadis gelten soll (vgl. die Wiedergabe eines ai-Berichtes in: Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom März 1997, S. 3). Schließlich hat das Auswärtige Amt das Urteil des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 zwar als Rückschlag für die Bemühungen angesehen, die rechtliche Diskriminierung der Ahmadis zu beenden, die gleichzeitig ausgesprochene Befürchtung, nun werde in einer Reihe von gegen Ahmadis anhängigen Verfahren zu ihren Ungunsten entschieden werden (vgl. AA Lagebericht vom 20.09.1993, S. 7), hat sich aber nicht bestätigt (AA Lagebericht vom 11.09.1996, S. 4). Auch aus der letzten bekannt gewordenen Aufstellung der Ahmadiyya-Bewegung über die Zahl der Anklagen gegen Ahmadis im Verfolgungsbulletin März 1997 (S. 20) ergibt sich keine Zunahme derartiger Fälle nach dem Urteil des Supreme Court. Einem religiös geprägten Ahmadi, der wie die Klägerin im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan seinen Glauben trotz der dort bestehenden religiösen Verbote nach wie vor weiter ausüben wird, droht deswegen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein asylerheblicher Eingriff durch staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen in andere Rechtsgüter, nämlich in seine persönliche Freiheit und/oder körperliche Integrität. Das ergibt sich daraus, dass die Anzahl der in die Betrachtung einzubeziehenden Referenzfälle der gegen Ahmadis gerichteten Strafverfahren gemessen an der Gesamtzahl der in Pakistan lebenden 1 bis 2 Millionen Ahmadis und der von diesen durch praktische Religionsausübung regelmäßig mehrfach täglich begangenen Gesetzesverstöße so gering ist, dass auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände für die Klägerin eine begründete Verfolgungsfurcht nicht besteht. Wie dies für die in sec. 295-C PPC angedrohte Todesstrafe zu beurteilen ist, kann schon deshalb offenbleiben, weil insoweit seit 1986 erst gegen 140 bis 150 Ahmadis Verfahren eingeleitet worden sind (s.o.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94), zu dem bereits gegen 122 Ahmadis Verfahren anhängig waren, nur 18 oder 28 weitere Verfahren in den folgenden fünf Jahren hinzugekommen sind. Auch ist, wie bereits erwähnt, gegen einen Ahmadi noch kein Todesurteil ergangen. Der Klägerin droht also eine solche Verurteilung in absehbarer Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zwar kann zum Beleg für Referenzfälle nicht allein auf die Verurteilungen gemäß sec. 298-B und 298-C PPC abgestellt werden, denn asylerhebliche Eingriffe aufgrund von Strafvorschriften können auch ohne förmliche Verurteilung in Form von Verhaftungen erfolgen (vgl. BVerfG, 20.09.1993 -- 2 BvR 645/93 u.a. -- AuAS 1994, 16). In derartigen Verfahren kommt es zwar häufig, aber nicht immer zu Verhaftungen und besteht zudem ein Rechtsanspruch auf Haftverschonung gegen Kaution, die auch in der Regel gewährt wird, sofern es sich nicht um eine auf sec. 295-C PPC gestützte Beschuldigung handelt, bei der bisher allerdings auch überwiegend Haftverschonung gewährt wurde (vgl. AA Lagebericht vom 12.05.1997, S. 4). Es kann danach davon ausgegangen werden, dass bisher nur ein Teil der seit April 1984 eingeleiteten 2.659 Strafverfahren (Stand Ende 1996) zu asylerheblichen Eingriffen gegen die betroffenen Ahmadis geführt hat. Weitere Angaben, die ein exorbitantes Ansteigen der Zahlen erkennen ließen, sind nicht vorhanden. Angesichts der geringen Anzahl der Strafverfahren und der erfolgten Verurteilungen ist anzunehmen, dass auch in Zukunft nur ein Teil der jetzt anhängigen Verfahren zu asylerheblichen Eingriffen führen wird. Die Gefahr, dass ein nach Pakistan zurückkehrendes einfaches praktizierendes Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung in absehbarer Zukunft von einem Strafverfahren betroffen und zudem dadurch asylerheblich beeinträchtigt werden könnte, erscheint danach zwar möglich, nicht aber als beachtlich wahrscheinlich. Das gleiche gilt hinsichtlich der Gefahr der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung, die nach Auskunft des Auswärtigen Amtes insbesondere im Hinblick auf eine weitreichende Korruption innerhalb der Polizei besteht (Lagebericht vom 12.03.1999, S. 9). Angesichts dieser Missstände und der Angabe, es komme nicht selten vor, dass Beschuldigte lange Zeit ohne eine gerichtliche Entscheidung in Untersuchungshaft verblieben (d.h. mithin auch nicht häufig oder regelmäßig), kann aber gerade nicht geschlossen werden, einem zurückkehrenden Ahmadi drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Gefahr, nur weil er Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sei. Ahmadis, die sich in Deutschland und in anderen Ländern in ihren Asylanträgen üblicherweise als Ahmadi-Muslime bezeichnen oder Abzeichen und Symbole islamischer Zugehörigkeit verwenden, müssen bei einer Rückkehr nach Pakistan wegen dieser Bezeichnungen oder Tätigkeiten auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem Verfahren nach sec. 295-C PPC rechnen, so dass entsprechende Befürchtungen gegenstandslos sind (vgl. Anfrage des VG Sigmaringen vom 14.11.1996, in: AA an VG Sigmaringen vom 28.01.1997). Dem Auswärtigen Amt sind in diesem Zusammenhang bisher keine Strafverfahren, auch nicht solche nach der Ordinance Nr. XX, bekannt geworden (AA an VG Sigmaringen vom 28.01.1997 und vom 13.06.1997; Lageberichte vom 27.08.1998 und vom 12.03.1999, S. 8). Auch andere Quellen enthalten hierzu keine substantiierten Angaben (vgl. ai an VG Braunschweig vom 14.04.1994; Engelmann, in: AA an VG Köln vom 12.03.1998). Das Auswärtige Amt hat die Ahmadiyya-Zentrale gebeten, bei entsprechenden Vorfällen hierüber zu berichten, hat jedoch keine Rückmeldung erhalten (AA an VG Köln vom 12.03.1998, S. 4). In der Auskunft an das Verwaltungsgericht Chemnitz vom 17. Juni 1997 teilte das Auswärtige Amt mit, dem Leiter der Ahmadiyya Foreign Missions Office, Mansoor Ahmad Khan, seien 20 Fälle bekannt, in denen aufgrund des Kap. 15 sec. 295 ff. PPC Anklage gegen im Ausland sesshafte Ahmadis erhoben wurde, beispielsweise gegen den im Exil lebenden Ahmadiyya-Führer Mirza Tahir Ahmad. Ein Interesse des pakistanischen Staates an der Verfolgung von Auslandsaktivitäten der Ahmadis könne angesichts dieser Zahl der eingeleiteten Verfahren nur in exponierten Fällen, zu denen nicht die Leitung einer Gemeinde zu rechnen sei, angenommen werden. Ein Verfolgungsinteresse des pakistanischen Staates sei auch denkbar, wenn sich der Betroffene durch seine Flucht ins Ausland einem drohenden oder bereits laufenden Verfahren im Heimatland entzogen habe. Soweit die Ahmadiyya-Bewegung die seit etwa 1986 laufenden Recherchen von Joachim Felix Engelmann bestätigt (vgl. Ahmadiyya Verfolgungsbulletin September/Oktober 1998), wonach die nicht nur in Pakistan, sondern auch in Deutschland gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung agierende Organisation Khat-e Nabuwwat pakistanische Asylbewerber in Deutschland ausspioniert, Listen mit deren persönlichen Daten erstellt und diese über ihre Zentrale in London nach Pakistan weiterleitet, lässt sich daraus nicht -- wie Engelmann und die Ahmadiyya-Bewegung meinen -- zwingend herleiten, dass deswegen jeder nach Pakistan zurückkehrende Ahmadi mit einem Verfahren nach den sec. 298-C oder 295-C PPC rechnen muss und eine Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit besteht. Bekannt ist insoweit nur, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die Kopie einer Liste über "Ahmadi Businessmen in Germany" mit 24 Namen und Firmenanschriften vorliegt, die offenbar von der Khat-e-Nabuwwat stammt (LA für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an VG Wiesbaden vom 03.12.1998). Diese Organisation soll nach Angaben des Landesamtes in Deutschland zudem nachhaltig Anti-Ahmadiyya Propaganda betreiben, Flugblätter und Hetzschriften verteilen und hierin auch zur Weiterleitung von Informationen über in Deutschland lebende Ahmadis auffordern. Auch agierten Mitglieder in Asylbewerberunterkünften, in denen Ahmadis lebten, um diese einzuschüchtern (LA für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an VG Wiesbaden vom 03.12.1998; Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom September/Oktober 1998). Woraus Engelmann und ihm folgend die Ahmadiyya-Bewegung indessen herleiten, dass die Katm-e Nabuwwat mit Sicherheit eine vollständige Liste aller im Asylverfahren befindlichen Ahmadis habe erstellen können, ist nicht ersichtlich. Weder liegen weitere Listen noch konkrete Hinweise auf die Informanten Engelmanns vor. Auch konnten bisher keine konkreten Hinweise von Engelmann oder anderen vorgelegt werden, dass infolge von in Deutschland gesammelten Informationen gegen zurückkehrende Ahmadis in Pakistan Verfahren nach den sec. 298-B, 298-C oder 295-C PPC eingeleitet worden sind oder werden (AA an VG Köln vom 12.03.1998). Das Auswärtige Amt weist ferner darauf hin, dass auch keine Hinweise dafür vorlägen, dass die pakistanischen Missionen in Deutschland die Reisepässe abgelehnter Asylbewerber kenntlich machen würden, um eine Strafverfolgung in Pakistan zu ermöglichen. Auch sei in Pakistan die Vorgehensweise, einen Aufenthalt in Deutschland durch die Asylantragstellung zu ermöglichen, durchaus bekannt (AA an VG Sigmaringen vom 28.01.1997, S. 3). Sonstige den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft drohende Gefahren im Fall ihrer Rückkehr können nicht festgestellt werden. Soweit bekannt, ist die gelegentliche Behauptung, Ahmadis würden unmittelbar nach ihrer Einreise in Pakistan systematisch verhaftet und wegen vermeintlicher im Ausland begangener Straftaten belangt (vgl. AA an VG Köln vom 12.03.1998, S. 3), nicht verifiziert worden. Dem Auswärtigen Amt sind trotz entsprechender Erkundigungen konkrete Hinweise auf ein solches Vorgehen nicht bekannt geworden. Allerdings könne, so das Auswärtige Amt, nicht ausgeschlossen werden, dass Ahmadis von Angehörigen der Immigrationsbehörden erpresst würden, da Rückkehrer aus Europa vermeintlich finanzstark seien (AA an VG Köln vom 12.03.1998, S. 4; Lagebericht vom 12.03.1999, S. 10 f.). Die Mitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat, es seien in Pakistan Gesetze in Vorbereitung, die es Ahmadis unter Strafandrohung u.a. verbieten würden, den Koran zu besitzen oder aus ihm zu zitieren (Pressemitteilung vom 10.05.1998), hat das Auswärtigen Amt nicht bestätigen können (AA an VG Dresden vom 11.11.1998). c) Die Klägerin muss ebenfalls nicht befürchten, dass ihr bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Beeinträchtigungen aufgrund des im August 1997 verabschiedeten Anti-Terrorismus-Gesetzes (ATA, Originaltext und Übersetzung als Anlage zu AA an VG Chemnitz vom 15.06.1998) drohen. Hintergrund dieses Gesetzes sind zum einen die besonders in der Provinz Punjab anhaltenden und in der ersten Jahreshälfte 1997 noch weiter eskalierten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen militanten Organisationen der Sunniten und Vertretern der nach der Verfassung ebenfalls nicht mehr als Muslime anerkannten Mehrheit der Schiiten (AA Lagebericht vom 27.08.1998), sowie zum anderen die in der Provinz Sindh, insbesondere in der Stadt Karachi, anhaltenden ethnischen und sozialen Spannungen (lt. Stanek, S. 2, sollen allein in Karachi 1995 mindestens 1950 Menschen getötet worden sein). Ziel des Gesetzes ist es, Terrorismus und Gewalt unter den Konfessionen zu verhindern und entsprechende Gewalttaten schnell abzuurteilen (Präambel). Die Polizei hat ihre Untersuchungen innerhalb von sieben Tagen abzuschließen (sec. 19 Abs. 1 ATA) und den Fall einem Sondergericht vorzulegen (sec. 12 ff. ATA). Terrorakte, durch die eine Person getötet wird, werden mit der Todesstrafe (sec. 7 ATA) und Handlungen, die darauf abzielen oder möglicherweise darauf abzielen, den Hass unter den Konfessionen zu schüren, mit strenger Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren geahndet (sec. 8 und 9 ATA). Die zum Teil sehr weitreichenden Befugnisse der Polizei wie der gezielte Todesschuss oder Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind indes vom Supreme Court inzwischen als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die Sondergerichte müssen nach dieser Entscheidung in den regulären Instanzenzug eingebunden werden (AA an VG Chemnitz vom 15.06.1998; zur möglichen Verletzung der Menschenrechte durch das ATA vgl. auch: ai, "Das neue Anti-Terrorismus-Gesetz" vom 01.10.1997). Als Terrorakte im Sinne des Gesetzes werden aber nicht die Handlungen nach den Strafvorschriften der Ordinance Nr. XX (sec. 298-B und -C PPC) oder nach sec. 295-C PPC angesehen, sondern die allen Bürgern Pakistans untersagten Handlungen nach sec. 295-A, 298-A PPC (vgl. sec. 2e ATA i.V.m. dem Anhang zum ATA), nämlich vorsätzliche und böswillige Handlungen in der Absicht, die religiösen Gefühle einer Gemeinschaft durch Beleidigung ihrer Religion oder ihrer religiösen Überzeugungen zu verletzen -- sec. 295-A PPC -- oder der Gebrauch abfälliger Bemerkungen über heilige Personen -- sec. 298-A PPC -- (AA an VG Karlsruhe vom 12.03.1998; vgl. Originaltext sec. 298-A PPC bei Dr. Wohlgemuth an OVG Hamburg vom 22.02.1988, S. 9 f.). Von ca. 1.600 bis Februar 1998 an die Sondergerichte gelangten politischen Verfahren nach diesem Gesetz sollen erst 132, von 125 Verfahren mit religiösem Bezug erst 12 entschieden worden sein (UNHCR, Background Paper on Refugees and Asylum Seekers from Pakistan, Mai 1998, S. 20). Die Vollstreckung der Todesstrafe kann allerdings durch eine "Blutgeldzahlung" an Verwandte der Opfer abgewendet werden (AA Lagebericht vom 16.01.1998, S. 6). In der Provinz Punjab wurden bis Ende 1997 von 146 anhängigen "religiösen" Verfahren erst 13 entschieden, davon endeten zwei mit einem Todesurteil, drei mit lebenslänglicher Haft und acht mit Freispruch (U.S. Country Report vom 30.01.1998). Die Verurteilung zur Todesstrafe aufgrund des ATA ist indes nicht selten. Das Auswärtige Amt berichtet, insbesondere die im Sommer 1997 zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichteten Sondergerichte hätten nach kurzen Prozessen häufig die Todesstrafe verhängt. Auch die im November 1998 eingerichteten Militärgerichtshöfe hätten Todesurteile ausgesprochen, von denen zwei vollstreckt worden seien. Auch in allgemeinen Strafverfahren werde die Todesstrafe bei Kapitalverbrechen nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt. Insgesamt seien im Jahr 1997 in Pakistan in 226 Fällen die Todesstrafe verhängt und 13 dieser Urteile bei Kapitalverbrechen auch vollstreckt worden. Allerdings würden die in erster Instanz verhängten Todesstrafen von den Berufungsgerichten (High Court) und dem Revisionsgericht (Supreme Court) in zahlreichen Fällen aufgehoben und in lebenslange Freiheitsstrafe (gesetzlich auf 25 Jahre begrenzt) umgewandelt (Lagebericht vom 12.03.1999, S. 8). Amnesty international berichtet, in 1995 seien in Pakistan mindestens 144 Menschen zum Tode verurteilt und von diesen Urteilen seien fünf vollzogen worden. In 1996 hätten die Zeitungen von 140 Todesurteilen und fünf Hinrichtungen berichtet (ai Verfolgungsbulletin vom 27.08.1997, S. 2). Ahmadis sind zwar bisher mehrfach auch im Zusammenhang mit sec. 295-A PPC von Polizisten oder Zivilpersonen angezeigt worden (vgl. Ahmadiyya Verfolgungsbulletin September/Oktober 1998), aber nur in wenigen Fällen nach dem ATA von Sondergerichten belangt worden. Ein Ahmadi aus Golarchi, Provinz Sindh, wurde im April 1998 nach sec. 295-A PPC zu zehn Jahren Haft verurteilt, weil er im Volkszählungsbogen seine Religionszugehörigkeit mit "Muslim" angegeben hatte (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Juni 1998; im Bulletin September/Oktober 1998 findet sich aber davon abweichend die Aussage, der Angeklagte habe "Ahmadi" angegeben, auch sei das Berufungsverfahren noch offen). Ein 16-jähriger Schneider aus Shahdadpur wurde wegen eines religiösen Gesprächs angeklagt, hat sich aber durch Flucht einer Verhaftung entzogen (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Dezember 1997, S. 11 f.). Eine weitere Anklage wegen einer Diskussion über Religionsfragen wurde um den Strafvorwurf nach sec. 295-A PPC erweitert (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Juni 1998, S. 7 und 11). Es ist aber nicht zu erwarten, dass aufgrund dieses Gesetzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Belastungen auf die Klägerin zukommen. Soweit im Verfahren nach der Ordinance XX von den Anzeigenden versucht wird, den Strafvorwurf um einen Verstoß gegen sec. 295-A PPC zu erweitern, um das Verfahren an ein Sondergericht verweisen zu können (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Juni 1998), sind hiervon nur Einzelfälle betroffen (AA an VG Chemnitz vom 15.06.1998). Versuche einzelner Richter, unliebsame Verfahren gegen Ahmadis an ein Sondergericht abzugeben (AA Lagebericht vom 27.08.1998, S. 4), sind ebenfalls Einzelfälle geblieben oder von den Sondergerichten zurückgewiesen worden (AA an VG Karlsruhe vom 12.03.1998, S. 2). Anfänglich geäußerte Befürchtungen der Ahmadiyya-Gemeinschaft, dass sämtliche nach sec. 295-C PPC gegen Ahmadis eingeleitete Verfahren an die Sondergerichte verwiesen werden könnten und sich die Zielrichtung des Gesetzes in Wahrheit gegen ihre Glaubensgemeinschaft richte, um ihre Organisationsstruktur mit Hilfe dieses Gesetzes zu vernichten (Ahmadiyya Pressemitteilung vom 05.11.1997), haben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung als nicht begründet erwiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das ATA im Stillen gezielt gegen die Ahmadis eingesetzt werden soll (so aber die Befürchtung in Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Juni 1998, S. 7). Vielmehr lässt die bisherige Handhabung des Gesetzes durch die Polizei und die Gerichte nach den vorliegenden Berichten erkennen, dass die Absicht des Gesetzgebers, den Strafverfolgungsbehörden ein effektiveres Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus an die Hand zu geben, möglicherweise Erfolg hat. Der Einsatz des ATA gegen religiöse Minderheiten ist im übrigen auch in der parlamentarischen und öffentlichen Diskussion zu keiner Zeit erwogen worden (AA an VG Karlsruhe vom 12.03.1998). Die Klägerin muss auch nicht befürchten, bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen Beeinträchtigungen infolge der geplanten Verfassungsergänzung zur Einführung der Shariah (vgl. Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom September/Oktober 1998; ai Pakistan-Info, Oktober 1998, S. 33) zu erfahren. Das im Herbst 1998 vom Parlament verabschiedete, vom pakistanischen Oberhaus indessen noch nicht bestätigte 15. Verfassungszusatzgesetz muss nicht als der Beginn einer Islamisierung mit für Ahmadis nachteiligen Folgen gewertet werden. Es kann vielmehr auch als ein Versuch des Ministerpräsidenten Sharif gedeutet werden, seine Machtfülle zu vergrößern. Auch aus dem bereits erwähnten Urteil des Federal Shariat Court vom 28. Oktober 1984 über die Strafbestimmungen der Ordinance Nr. XX kann diesbezüglich geschlossen werden, dass der geplante Verfassungszusatz für die Religionsausübung der Ahmadis keine zusätzlichen Belastungen mit sich bringen wird. Der Federal Shariat Court führte aus, die Ordinance Nr. XX diente dazu, die Ahmadis davon abzuhalten, andere darüber zu täuschen, dass sie keine Muslime seien. Das Gericht sieht die Ahmadis dabei nicht als Apostaten an, die nach den Grundsätzen der Shariah mit der Todesstrafe bestraft werden müssten. Der Federal Shariat Court hat den Ahmadis ausdrücklich ein auch mit der Shariah zu vereinbarendes religiöses Existenzrecht zugebilligt, womit deutlich wird, dass den Ahmadis grundsätzlich nicht das Recht genommen werden soll, sich zu ihrem Glauben zu bekennen und ihre Religion auszuüben (vgl. auch das Urteil des Supreme Court vom 03.07.1993). 3. Es sind schließlich bei der Klägerin auch keine individuellen Besonderheiten vorhanden, die für sie ein erhöhtes Gefährdungsrisiko für den Fall der Rückkehr nach Pakistan begründen könnten. B. Der nach alledem unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereisten und im Falle ihrer Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedrohten Klägerin steht auch kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter bei den hier fraglichen Eingriffen in Leib, Leben, persönliche Freiheit und in den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung betrifft (vgl. BVerwG, 26.10.1993 -- 9 c 50.92 --, NVwZ 1994, 500 ). C. Der Klägerin steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zur Seite. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG, wonach für die Klägerin eine konkrete Gefahr dafür bestehen müsste, der Folter unterworfen oder wegen einer Straftat gesucht zu werden, die mit der Todesstrafe verbunden wäre, sind vorliegend nicht erfüllt. In der Person der Klägerin sind auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorhanden. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG können sich zwar in Verbindung mit Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) dann ergeben, wenn von einer nachhaltigen und gravierenden Unterschreitung des Schutzstandards von Art. 9 Abs. 1 EMRK gesprochen werden kann, woraus folgt, dass eine Verletzung des durch Art. 9 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Abschiebungsschutzes erst in Betracht zu ziehen ist, wenn durch die Abschiebung in das Heimatland das "religiöse Existenzminimum" unterschritten wird. Daher ist der Abschiebungsschutz auf Maßnahmen zu beschränken, die nach ihrer Art und Intensität mit Eingriffen in Art. 3 EMRK vergleichbar sind und den Wesensgehalt bzw. den Kern der Menschenwürde etwa im Sinne der genannten in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Asylerheblichkeit von Eingriffen in die Religionsfreiheit antasten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19.05.1998 -- 10 UE 1974/97.A --, ESVGH 48, 263 = AuAS 1998, 226; Nds. OVG, 06.04.1998 -- 12 L 1076/98 --, NVwZ-Beilage 1998, 65; VG Gießen, 06.11.1997 -- 5 E 30393/97.A --, NVwZ-Beilage 1998, 60; im Ergebnis ebenso, wenn auch aus Art. 3 EMRK abgeleitet oder offen gelassen: OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.1997 -- 6 A 11282/97.OVG --, NVwZ-Beilage 1997, 79; OVG Hamburg, 02.03.1999 -- OVG Bf IV 13/95 --; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 19.05.1999 -- A 6 S 1589/98 --). Derartige asylerhebliche Beeinträchtigungen der Religionsfreiheit hat die Klägerin, wie sich aus den Ausführungen unter A. ergibt, jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Klägerin kann des Weiteren kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK geltend machen, da nach dem oben Dargestellten ihr in Pakistan, dem Zielstaat der angedrohten Abschiebung, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation (vgl. BVerwG, 17.10.1995 -- 9 C 15.95 --, BVerwGE 99, 331 = DVBl. 1996, 612) nicht droht. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat keine individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wobei der Begriff der Gefahr auch hier kein anderer ist als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte (BVerwG, 17.10.1995 -- 9 C 9.95 --, DVBl. 1996, 203, 205). Es liegen im Heimatland der Klägerin auch keine Gefahren für jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung vor, denen die oberste Landesbehörde mit einem Abschiebeschutz nach § 54 AuslG begegnen müsste. Demnach kann hier ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auf der Grundlage der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die es gebieten würden, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung der Landesbehörde Abschiebungsschutz zu gewähren (BVerwG, 17.10.1995 -- 9 C 9.95 --, a.a.O., 204 f.), nicht festgestellt werden. D. Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, denn die Klägerin ist nicht als Asylberechtigte anzuerkennen und sie besitzt auch keine Aufenthaltsgenehmigung. Da auch Abschiebungshindernisse nicht vorhanden sind, durfte die Beklagte gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise auffordern. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK ist die Revision zuzulassen, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen sind Gründe, aus denen die Revision zuzulassen ist, nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die 1970 in L /Pakistan geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige. Der Vater der Klägerin war bei der pakistanischen Luftwaffe beschäftigt. Nachdem ihre Eltern bei einem Unfall verstorben waren, wohnte sie bei ihrem Bruder in einem Stadtteil von Lahore. Die Klägerin besuchte dort die Schule bis zur 10. Klasse. Später heiratete sie. Ihr (damaliger) Ehemann holte sie aufgrund der Kriegsumstände in Kuwait, wo er arbeitete, indes nicht zu sich. Die Ehe wurde nach Angaben der Klägerin später auf beiderseitigen Antrag durch die zuständige Ahmadiyya-Gemeinde in Deutschland aufgelöst. Die Klägerin lebt in Deutschland mit Herrn ..., den sie nach religiösem Ritus am 16. Oktober 1993 geheiratet hat, und den gemeinsamen Kindern ... und ... zusammen. Die Angehörigen betreiben gleichfalls Asylverfahren. Nach ihren Angaben verließ die Klägerin am 22. Januar 1992 ihr Heimatland mit dem Flugzeug und reiste mit einem gültigen pakistanischen Reisepass über den Flughafen F am 23. Januar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. Januar 1992 meldete sich die Klägerin bei dem Landrat des Main-Taunus-Kreises in Schwalbach und beantragte Asyl, wobei sie angab, sie habe in ihrem Heimatland Pakistan Probleme mit der Regierung. Deshalb erwarte sie im Fall einer Rückkehr, von der Polizei festgenommen zu werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 1992 gab die Klägerin an, sie sei Mitglied der Ahmadiyya-Muslim-Gemeinschaft und habe wegen der andauernden Verfolgung dieser Glaubensgemeinschaft in Pakistan in Deutschland Zuflucht gesucht. In einem weiteren Schreiben vom 9. April 1992 erklärte sie, ihre Eltern seien früh verstorben, sie selbst habe den Schulabschluss nur unter sehr schlechten Bedingungen machen können. Weil sie Ahmadia sei, habe sie keinen Platz im College bekommen. Orthodoxe hätten ihr außerhalb des Hauses bei Einkäufen Übles nachgerufen. Nach ihrer Heirat habe ihr Mann, der in Kuwait gelebt habe, sie zu sich holen wollen, doch sei er dort spurlos verschwunden. In Pakistan habe sich die Lage aber so verschlimmert, dass sie -- auch wegen der Drohungen der Orthodoxen -- das Land verlassen habe. Im Verlauf des Asylverfahrens legte die Klägerin eine Bescheinigung der Nuur-Moschee in Frankfurt am Main vom 14. April 1992 vor, mit der bestätigt wurde, dass sie von Geburt an Mitglied der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung sei. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im weiteren: Bundesamt) am 14. Juni 1993 führte sie auf Befragen im wesentlichen aus, Ahmadis seien in Pakistan großen Schwierigkeiten ausgesetzt. Ihr selbst sei es passiert, dass ihr die Leute wegen ihrer Religionszugehörigkeit nichts hätten verkaufen wollen. Mit der Polizei habe sie keine Probleme gehabt. Sie sei auch niemals verhaftet oder persönlich bedroht worden. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juni 1994 ab und stellte fest, dass in der Person der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) noch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorlägen. Des Weiteren forderte das Bundesamt die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss ihres Asylverfahrens zu verlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Klägerin habe weder wegen individuell begründeter Verfolgungsfurcht noch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ihr Heimatland verlassen. Auch bestehe für sie keine beachtliche Gefahr, im Fall ihrer Rückkehr nach Pakistan asylerhebliche Verfolgung erleiden zu müssen. Gegen den ihr am 15. August 1994 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 18. August 1994 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben, zu deren Begründung sie durch ihren Verfahrensbevollmächtigten allgemeine Ausführungen zur Verfolgungssituation der Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung in Pakistan gemacht hat. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts bestätigte die Ahmadiyya-Muslim-Jamaat unter dem 10. März 1995 erneut die Zugehörigkeit der Klägerin zur Ahmadiyya-Bewegung. Bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gab die Klägerin am 5. Januar 1998 auf Nachfrage an, sie sei deshalb nicht auf das College gegangen, weil dieses in großer Entfernung von ihrer Wohnung gelegen habe und sie als Ahmadi-Mädchen diese große Entfernung nicht habe allein zurücklegen können. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Juni 1994 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Mit Urteil vom 5. Januar 1998 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 1994 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, dass die Klägerin als religiös geprägte Ahmadi-Frau vor ihrer Ausreise in Pakistan einer politischen, religiös motivierten staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, deren Wiederholung bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Gegen das ihm am 21. Januar 1998 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 30. Januar 1998 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 5. März 1998 -- 10 UZ 422/98.A -- entsprochen hat. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt zur Begründung der Berufung vor, die Klägerin sei aufgrund ihrer eigenen Angaben als individuell unverfolgt ausgereist anzusehen und habe auch als Mitglied der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat keine Verfolgung in Pakistan erlitten. Eine politische Verfolgung drohe ihr für den Fall der Rückkehr in ihr Heimatland ebenfalls nicht. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat weder Anträge gestellt noch sich zur Sache geäußert. Die Klägerin behauptet, sie sei vor ihrer Ausreise in Pakistan persönlich und als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft politisch unmittelbar und mittelbar verfolgt worden. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland drohe ihr wiederum eine asylerhebliche Verfolgung. Der pakistanische Staat diskriminiere und verfolge die Angehörigen der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, zu der sie sich weiterhin zähle. Zudem würden Ahmadis auch mittelbar durch orthodoxe Muslime mit staatlicher Duldung verfolgt. Das Gericht hat die Klägerin als Beteiligte in der mündlichen Verhandlung uneidlich ergänzend zu ihren Asylgründen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. August 1999 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die die Klägerin betreffende Gerichtsakte, die Akte des Bundesamtes und die Akte der zuständigen Ausländerbehörde verwiesen. Die Bundesamtsakte und die Ausländerakte waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgend aufgeführten Unterlagen: 1. 13.01.1978 Auswärtiges Amt (AA) an Bundeskanzleramt 2. 05.06.1978 Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach 3. 25.01.1979 AA an Bayer. VGH 4. 17.05.1981 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer. VGH 5. 15.10.1981 AA an VG Gelsenkirchen 6. 25.10.1981 Ahmadiyya an Bayer. VGH 7. 14.01.1982 AA an Bayer. VGH 8. 19.01.1982 Prof. Dr. Pfeffer an VG Minden mit Ergänzung vom 09.02.1982 9. 08.03.1982 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer. VGH 10. 10.07.1982 Ahmadiyya an VG Köln 11. 27.10.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig 12. 14.11.1983 Ahmadiyya an VG Schleswig 13. 06.12.1983 AA an VG Wiesbaden 14. 12.12.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig 15. 17.04. -- 09.05.1984 Artikel aus Mashriq International und Jang/London in Übersetzung zur Ordinance XX vom 26. April 1984 16. 06.05.1984 Pakistan Times mit Übersetzung: Die Quadiani Frage 17. 06.05.1984 Pakistan Times mit Übersetzung: Eine willkommene Maßnahme 18. 17.05.1984 AA an BMdI 19. 17.05.1984 Far Eastern Economic Review mit Übersetzung: Zia belegt Ketzer mit Bann 20. 20.05.1984 Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach 21. 03.07.1984 AA an VG Saarlouis 22. 20.07.1984 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH u.a. 23. 12.08./ Urteil des Federal Shariat Court mit Übersetzung vom 28.10.1984 20.03.1986 24. 04.12.1984 Prof. Dr. Falaturi vor dem VG Köln 25. 22.01.1985 Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH 26. April 1985 amnesty international (ai): Menschenrechtsverletzungen in Pakistan 27. 17.04.1985 AA an Bundesamt 28. 30.09.1985 AA an BMdI 29. 21.10.1985 Ahmadiyya an Hess. VGH 30. 05.11.1985 AA an Bayer. VGH 31. 1986 Newman: Pakistan unter Ayub Khan, Bhutto und Zia ul-Haq (Auszüge) 32. 17.02.1986 Ahmadiyya: Todesurteile in Pakistan 33. 20.02.1986 ai zum Sahiwal-Fall mit Übersetzung der Ahmadiyya 34. 28.02.1986 Asian Times mit Übersetzung: Ahmadis zum Tode verurteilt 35. 05.03.1986 Dawn mit Übersetzung: Todesurteile für Zwei bestätigt 36. 02.05.1986 Ahmadiyya Pressemitteilung 37. 11.05.1986 Ahmadiyya Pressemitteilung 38. 13.05.1986 Ahmadiyya Pressemitteilung 39. Juni 1986 Ahmadiyya: Brief an einen Berliner Gerichtshof 40. 18.06.1986 AA an Bundesamt 41. 11.07.1986 AA an Bundesamt 42. 15.08.1986 AA an Baden-Württ. VGH 43. 19.08.1986 Ahmadiyya Pressemitteilung 44. 20.08.1986 AA an Bayer. VGH 45. 28.08.1986 AA an VG Köln 46. 13.09.1986 ai an VG Neustadt 47. 05.11.1986 AA an OVG Berlin 48. 20.11.1986 AA an VG Saarlouis 49. 01.12.1986 Ahmadiyya an VG Hamburg 50. 30.12.1986 ai an Hamb. OVG 51. Januar 1987 Karen Parker Report "Menschenrechte in Pakistan" mit auszugsweiser Übersetzung 52. 02.01.1987 AA an Bundesamt 53. 10.02.1987 AA an VG Hannover 54. 10.02.1987 AA an OVG NW 55. 18.03.1987 AA an Hamb.OVG 56. 19.03.1987 Gutachten Dr. Ahmed an Hamb.OVG u.a. 57. April 1987 Ahmadiyya: Verfolgung der Ahmadi-Muslims in Pakistan 58. 26.06.1987 AA an Bundesamt 59. 29.06.1987 AA an VG Schleswig 60. 07.07.1987 Ahmadiyya Pressemitteilung 61. 18.09.1987 AA an VG Köln 62. 25.09.1987 AA an VG Mainz 63. September 1987 pogrom 9/87: Ahmadiyya-Muslime in Pakistan religiös erfolgt 64. 22.10.1987 Stellungnahme Dr. Conrad an VG Neustadt 65. 23.10.1987 Ahmadiyya an VG Mainz 66. Februar 1988 Gutachten Dr. Khoury an Hess. VGH 67. 22.02.1988 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an Hamb.OVG 68. 02.03.1988 Ahmadiyya an Bayer. VGH 69. 08.04.1988 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH 70. 19.05.1988 Ahmadiyya: Schreiben eines US-Kongressabgeordneten an den pakistanischen Botschafter 71. 04.08.1988 Ahmadiyya Pressemitteilung 72. 30.08.1988 AA an VG Saarlouis 73. 05.09.1988 AA Lagebericht (Stand: 20.08.1988) 74. 06.09.1988 AA an OVG NW 75. 07.09.1988 AA an Hess. VGH 76. 27.10.1988 AA an VG Karlsruhe 77. 27.10.1988 AA an VG Trier 78. 07.12.1988 AA an VG Karlsruhe 79. 07.12.1988 AA an VG Berlin 80. 30.12.1988 Ahmadiyya Pressemitteilung 81. 16.01.1989 Monitor-Dienst: Frau Bhutto erhielt in Riad keine klare Unterstützung 82. 13.01.1989 AA an Bundesamt 83. 18.01.1989 Ahmadiyya an VG Köln 84. 03.02.1989 Wagishauser vor dem Hess. VGH 85. März 1989 Ahmadiyya: 100 Jahre 1989 -- 1989 Ahmadiyya Muslim Jamaat 86. 28.03.1989 Ahmadiyya Pressemitteilung 87. 11.04.1989 AA Lagebericht (Stand: 01.04.1989) 88. 20.04.1989 ai an VG Wiesbaden 89. 28.04.1989 ai an VG Karlsruhe 90. 22.05.1989 Ahmadiyya Pressemitteilung 91. 31.05.1989 FAZ: Wenig Spielraum für Benazir Bhutto 92. 18.07.1989 Ahmadiyya Pressemitteilung 93. 07.08.1989 AA Lagebericht (Stand: 15.07.1989) 94. 09.08.1989 AA an Bayer. VGH 95. 09.08.1989 AA an VG Stade 96. 14.08.1989 AA an VG Koblenz 97. 29.09.1989 Ahmadiyya Pressemitteilung 98. 30.10.1989 FR: Bhutto in Bedrängnis 99. 09.11.1989 AA an Hess. VGH 100. 15.11.1989 AA Lagebericht (Stand: 01.10.1989) 101. 14.12.1989 AA an VG Karlsruhe 102. 1990 Ahmadiyya: Die Situation der Ahmadi-Muslime nach dem Beginn der Demokratie in Pakistan (Dokumentation) 103. 29.01.1990 Schreiben des US-Kongresses an Ministerpräsidentin Bhutto 104. 26.02.1990 AA Lagebericht (Stand: 01.02.1990) 105. 05.03.1990 AA an Bundesamt 106. 05.03.1990 AA an Hamb.OVG 107. 14.03.1990 AA an Hess. VGH (Urteil des High Court von Baluchistan, Quetta, vom 05.10.1987 mit Übersetzung) 108. 06.04.1990 Ahmadiyya Pressemitteilung 109. 20.04.1990 Ahmadiyya Pressemitteilung 110. 04.07.1990 AA an OVG NW 111. 13.07.1990 AA an OVG NW 112. 07.08.1990 FAZ: Premierministerin Bhutto in Pakistan entlassen 113. 06.09.1990 AA Lagebericht (Stand: 15.08.1990) 114. 06.11.1990 AA an VG Karlsruhe 115. 1991 Ende/Steinbach: Der Islam in der Gegenwart, 3. Aufl. (Auszüge) 116. 14.01.1991 AA Lagebericht (Stand: 15.12.1990) 117. 08.02.1991 AA an VG Mainz 118. 22.02.1991 Vernehmung eines Ahmadis aus Rabwah vor dem Hess. VGH 119. 08.05.1991 AA Lagebericht (Stand: 01.04.1991) 120. 17.06.1991 AA an VG Hamburg (Urteil des Federal Shariat Court vom 30.10.1990, sec. 295-C PPC) 121. 14.07.1991 Ahmadiyya an Bundesamt 122. 12.08.1991 AA an OVG des Saarlandes 123. 12.08.1991 AA Lagebericht (Stand: 20.07.1991) 124. 17.09.1991 Urteil des Lahore High Court mit Übersetzung 125. Oktober 1991 Ahmadiyya: Stellungnahme zur Auskunft des AA vom 17.06.1991 mit Dokumenten und weiteren Studien 126. 15.11.1991 AA Lagebericht (Stand: 01.11.1991) 127. 27.01.1992 AA an VG Köln 128. 31.01.1992 Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin mit Ergänzung vom 28.06.1992 129. 18.02.1992 Adaytullah Hübsch vor dem VG Köln 130. 08.04.1992 AA an VG Köln 131. 19.04.1992 Ahmadiyya Pressemitteilung 132. 21.04.1992 Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes 133. 24.04.1992 ai an VG Berlin 134. 11.05.1992 Ahmadiyya Pressemitteilung 135. 28.07.1992 AA Lagebericht (Stand: 01.07.1992) 136. 13.08.,18.08. Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden und 22.09.1992 137. 31.08.1992 Ahmadiyya an Hess. VGH 138. 16.11.1992 AA an Bayer. VGH 139. 30.11.1992 AA Lagebericht (Stand: 01.10.1992) 140. 22.12.1992 AA an Baden-Württ. VGH mit Stellungnahme Ahmadiyya vom 24.03.1993 141. 01.01.1993 Ahmadiyya an VG Wiesbaden 142. 29.01.1993 AA an Bad.-Württ. VGH 143. 10.02.1993 AA Lagebericht (Stand: 01.01.1993) 144. 31.03.1993 AA an Hess. VGH (Urteil des Bezirksgerichts Sargodha vom 02.11.1992, Beschluss des Supreme Court von Pakistan vom 04.11.1992 jeweils mit Übersetzung) 145. 09.04.1993 Ahmadiyya an Hess. VGH 146. 20.04.1993 FAZ: Das Parlament in Pakistan ruft das Oberste Gericht an 147. 26.04.1993 AA an VG Schleswig 148. 28.04.1993 AA Lagebericht (Stand: 01.04.1993) 149. 14.05.1993 Ahmadiyya an Hess. VGH (Anlagen u.a.: Beschluss des Supreme Court von Pakistan vom 04.11.1992 und Beschluss des Lahore High Court vom 02.08.1992 jeweils mit Übersetzung) 150. 27.05.1993 FAZ: Nawaz Sharif wieder ins Amt eingesetzt 151. 03.07.1993 Urteil des Supreme Court von Pakistan mit Übersetzung 152. 20.07.1993 FAZ: Vorzeitige Wahlen in Pakistan am 6. Oktober 153. 25.08.1993 Ahmadiyya an Hess. VGH 154. 26.08.1993 AA an VG Schleswig 155. 20.09.1993 AA Lagebericht (Stand: 01.09.1993) 156. 08.10.1993 FAZ: Frau Bhutto gewinnt Wahlen in Pakistan 157. 20.10.1993 FR: Zweiter Anlauf mit der Armee im Rücken 158. 16.11.1993 AA an Hess. VGH mit Ergänzung vom 30.03.1994 159. 10.12.1993 J. Scholz: Kurzinformationen Pakistan, Südasien 8/93 160. 15.01.1994 Ahmadiyya Pressemitteilung 161. 20.01.1994 AA an VG Schleswig 162. 09.02.1994 Ahmadiyya Pressemitteilung 163. 07.03.1994 AA an VG Wiesbaden 164. 11.03.1994 ai asyl-info 4/94 S. 25 165. 15.03.1994 AA an VG Koblenz 166. 28.03.1994 G. Venzky an Hess. VGH 167. 14.04.1994 ai an VG Braunschweig 168. 25.04.1994 AA Ergänzung zum Lagebericht (Stand: 15.04.1994) 169. 03.05.1994 AA an Hess. VGH mit Ergänzung vom 11.07.1994 170. 16.05.1994 Ahmadiyya Pressemitteilung 171. 22.05.1994 Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH 172. 26.05.1994 AA an Hess. VGH mit Ergänzung vom 03.08.1994 173. 26.05.1994 AA an VG Hannover 174. 29.06.1994 AA an VG Hannover 175. 12.07.1994 Ahmadiyya Pressemitteilung 176. 19.07.1994 AA an VG Schleswig 177. 20.07.1994 AA an Hess. VGH 178. 29.07.1994 FR: Gotteslästerung als politische Waffe 179. August 1994 Ahmadiyya Verfolgungsbulletin 180. 01.08.1994 FR: Verfolgung im Namen Gottes 181. 07.09.1994 AA an OVG Koblenz 182. 28.09.1994 AA an VG Sigmaringen 183. 31.10.1994 Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH 184. 07.11.1994 AA Lagebericht (Stand: 01.11.1994) 185. 02.12.1994 ai an Hess. VGH 186. Januar 1995 Ahmadiyya Verfolgungsbulletin 187. April 1995 Ahmadiyya Verfolgungsbulletin 188. Juli 1995 Ahmadiyya Verfolgungsbulletin 189. 28.09.1995 ai an VG Weimar 190. 08.01.1996 AA Lagebericht (Stand: 22.12.1995) 191. Mai 1996 Ahmadiyya Verfolgungsbulletin 192. August 1996 Ahmadiyya Verfolgungsbulletin 193. 04.09.1996 Organisationsstruktur der Ahmadiyya-Muslim Jamaat in Deutschland 194. 11.09.1996 AA Lagebericht (Stand: August 1996) 195. 29.11.1996 Ahmadiyya an VG Köln 196. Dezember 1996 Ahmadiyya Verfolgungsbulletin 197. 28.01.1997 AA an VG Sigmaringen 198. 21.02.1997 Ahmadiyya an VG Sigmaringen 199. März 1997 Ahmadiyya Verfolgungsbulletin 200. 13.02.1997 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Stuttgart 201. 06.03.1997 Bundesministerium des Innern an VG Stuttgart 202. 24.03.1997 ai an VG Hannover 203. April 1997 ai: Pakistan Info 204. 06.05.1997 AA an VG Schleswig 205. 12.05.1997 AA Lagebericht (Stand: April 1997) 206. 21.05.1997 AA an VG Köln 207. 13.06.1997 AA an VG Sigmaringen 208. 17.06.1997 AA an VG Chemnitz 209. Juli 1997 Ahmadiyya Verfolgungsbulletin 210. 03.07.1997 AA an VG Berlin 211. 08.07.1997 AA an VG Mainz 212. 03.08.1997 AA an VG Weimar 213. 20.08.1997 Encyclopaedia of Anti-Terrorism Laws 1997 214. 22.08.1997 AA an VG Kassel 215. 27.08.1997 ai: Verfolgungsbulletin 216. 08.09.1997 ai an VG Wiesbaden 217. 25.09.1997 Protokoll eines Fachgesprächs mit pakistanischem Richter an Koblenz 218. 01.10.1997 ai: Das neue Anti-Terrorismus Gesetz (Deutsch und Englisch) 219. 05.11.1997 Ahmadiyya Pressemitteilung 220. 26.11.1997 Südasien-Institut, Dr. Conrad 221. Dezember 1997 Ahmadiyya Verfolgungsbulletin 222. Dezember 1997 ai: Pakistan Info 223. 01.12.1997 AA an VG Berlin 224. 13.12.1997 Ahmadiyya Pressemitteilung 225. 14.12.1997 Ahmadiyya Pressemitteilung 226. 15.12.1997 Heinz Stanek, Referat (FEST Heidelberg) "Zur Lage der Ahmadis in Pakistan" 227. 20.12.1997 Ahmadiyya Pressemitteilung 228. 16.01.1998 AA: Lagebericht (Stand Jan. 1998) 229. 16.01.1998 AA an VG Wiesbaden 230. 30.01.1998 U.S. Department of State Country Report 231. Feb. 1998 Brit. Home Office Country Assessment 232. 11.03.1998 ai an VG Frankfurt 233. 12.03.1998 AA an VG Karlsruhe 234. 12.03.1998 AA an VG Köln 235. 17.03.1998 AA an VG Weimar 236. 01.04.1998 ai: Pakistan Info 237. 06.04.1998 Ahmadiyya Pressemitteilung 238. 08.04.1998 AA an VG Berlin 239. 01.05.1998 UNHCR: Background Paper on Refugees an Asylum Seekers from Pakistan 240. 10.05.1998 Ahmadiyya Pressemitteilung 241. 01.06.1998 Ahmadiyya Rundschreiben (mit Verfolgungsbulletin Juni 1998) 242. 15.06.1998 AA an VG Chemnitz (Text ATA) 243. 27.08.1998 AA: Lagebericht (Stand: Aug. 1998) 244. August 1998 Ahmadiyya Pressemitteilung 245. 28.08.1998 AA an VG Schleswig 246. 25.09.1998 AA an VG Regensburg 247. Oktober 1998 ai: Pakistan Info 248. 27.10.1998 Landesamt für Verfassungsschutz Hessen an VG Wiesbaden 249. 11.11.1998 AA an VG Dresden 250. 18.11.1998 AA an VG Schleswig 251. 03.12.1998 Landesamt für Verfassungsschutz Bad-Württ. an VG Wiesbaden 252. 29.12.1998 AA an VG Trier 253. Januar 1999 Ahmadiyya Presseinformation; einschließlich Verfolgungsbulletin Berichte September/Oktober 1998 254. 25.01.1999 AA an VG Karlsruhe 255. 09.02.1999 AA an VG Schleswig 256. 12.03.1999 AA: Lagebericht (Stand März 1999) 257. 30.04.1999 Ahmadiyya Rundschreiben 258. Mai 1999 ai: Pakistan Info