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Beschluss

10 TZ 69/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0227.10TZ69.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Dezember 1997 - 7 G 1484/97 (5) - ist zulässig, aber nicht begründet. Zunächst ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Derartige Zweifel sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 634 Nr. 1). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG; krit. Schenke, NJW 1997, 81 (91); undifferenziert dagegen Schmieszek, NVwZ 1996, 1151 (1153)). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157 (161)). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzuknüpfen (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 (1162) m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25), die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fallen die vom Landrat mit Kostenanforderungsbescheid vom 4. September 1997 geltend gemachten Kosten der Abschiebung nach § 82 Abs. 4 AuslG nicht unter die öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Folge, dass dem Widerspruch vom 11. September 1997 aufschiebende Wirkung zukam. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend im Tenor festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung besitzt (Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., Rdnr. 29, m.w.N.). Bei der Auslegung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO Ausfluss des Art. 19 Abs. 4 GG ist, der dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksamen (effektiven) Rechtsschutz gibt. Das verfassungsrechtliche Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung lässt sich aber nur verwirklichen, wenn den gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfen im Regelfall aufschiebende Wirkung zukommt, der Sofortvollzug des Verwaltungsaktes demzufolge nur in Ausnahmefällen zulässig ist (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 483). Die Begriffe öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind folglich eng auszulegen. Die Kosten der Abschiebung im Sinne von § 82 Abs. 4 AuslG sind zunächst keine "Kosten" im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn darunter versteht man bei enger Auslegung lediglich die Verfahrenskosten, d.h. die Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren - dazu gehört auch das Widerspruchsverfahren - entstehen (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 542; Hess. VGH, Beschluss vom 23.01.1989 - 12 TH 3157/87 -, NVwZ 1989, 393). Für sie ist typisch, dass sie nach allgemein gültigen Regeln, Tarifen mit festen Sätzen und dergleichen erhoben werden (OVG Münster, Beschluss vom 03.08.1976 - II B 303/75 -, OVGE 32, 109 ff.). § 82 Abs. 4 AuslG (= § 24 Abs. 6 a AuslG a.F.) regelt dagegen die Erstattung für Aufwendungen der öffentlichen Hand, deren Höhe von den Umständen des Einzelfalles abhängt, wobei die Behörde berechtigt ist, die Aufwendungen gegen den Arbeitgeber durch Leistungsbescheid geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 48/75 -, NJW 1980, 1243 = BVerwGE 59, 13). Dass das Gesetz diese Aufwendungen als Kosten bezeichnet, ist dabei unerheblich (OVG Münster, Beschluss vom 03.08.1976, a.a.O.). Die entgegengesetzte Auffassung des Verwaltungsgerichts Meiningen (Beschluss vom 30.11.1995 - 2 E 634/95.Me -, AuAS 1996, 127), das aus der Übereinstimmung der Begriffe in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 82 Abs. 4 AuslG die Möglichkeit des Sofortvollzuges des Leistungsbescheides ableitet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit das Verwaltungsgericht "auf die vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung (gemeint ist § 82 Abs. 4 AuslG) strittige Frage" hinweist, "ob die in den ursprünglichen Gesetzesformulierungen verwandten Begriffe Aufwendungen etc. unter den Begriff 'Kosten' fallen", und für seine Interpretation anführt, dass "diese Begriffe augenscheinlich vom Gesetzgeber zugunsten des Begriffes Kosten geändert wurden, wie er synonym auch in der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwandt wurde", wird offensichtlich übersehen, dass die 'strittige Frage' allein die alte Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 3 (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987, BGBl. 1987 I, S. 89 ff.) betraf. Danach hatte der Beförderungsunternehmer für jeden Ausländer, den er entgegen einem ausgesprochenen Beförderungsverbot ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderte, zum Ersatz der öffentlichen Aufwendungen infolge des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes beizutragen und zu diesem Zweck 2.000,00 Deutsche Mark zu entrichten. Diese Bestimmung wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers interpretiert, allerdings nicht in Bezug auf den Begriff der Kosten, sondern in Bezug auf den Begriff der öffentlichen Abgaben (siehe: Hess. VGH, Beschluss vom 23.01.1989 - 12 TH 3157/87 -, a.a.O. einerseits (öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.1989 - 21 M 82/89 -, NVwZ 1989, 1095 sowie OVG Münster, Beschluss vom 06.06.1988 - 18 B 2224/87 -, NVwZ 1989, 84 (keine öffentliche Abgabe) andererseits; siehe auch: VG Aachen, Urteil vom 23.10.1990 - 2 K 1098/88 -). Diese Streitfrage ist nunmehr im neuen Ausländergesetz im Sinne der Auffassung des VG Aachen geklärt worden, denn aus § 74 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG ergibt sich, dass es sich bei den Beträgen, die der Beförderungsunternehmer für verbotswidrig beförderte Ausländer zu entrichten hat, um Zwangsgelder handelt. Die Kosten der Abschiebung nach § 82 Abs. 4 AuslG sind ferner keine öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit der herrschenden Meinung versteht der Senat darunter nicht nur Steuern, Gebühren und Beiträge im Sinne von § 1 AO a.F., sondern auch alle sonstigen, dem Einzelnen von der öffentlichen Hand auferlegten öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, sofern diese zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand bestimmt sind (Abgaben mit Finanzierungsfunktion, vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., S. 535). Die verfassungsrechtlich gebotene enge Auslegung des Begriffs der öffentlichen Abgaben macht es erforderlich, darunter nur solche Geldleistungen zu verstehen, auf die die öffentliche Hand dringend angewiesen ist. Das Gemeinwesen soll davor bewahrt werden, dass ihm notwendige Einnahmen nur deshalb auf unabsehbare Zeit vorenthalten werden, weil die Pflichtigen die Rechtsmittel, die ihnen zu Gebote stehen, voll ausschöpfen. Die Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs trägt danach dazu bei, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Hand zu gewährleisten. Im Interesse einer geordneten Haushaltsführung soll etwaigen Störungen bei der Beschaffung der Mittel, derer es zur effektiven Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedarf, vorgebeugt werden. In Angleichung an das Steuerrecht fallen somit alle Geldleistungen unter den Begriff der öffentlichen Abgaben, durch die - den Steuern vergleichbar - die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, DVBl. 1993, 441). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist nicht zugrunde zu legen, dass die zuständige Behörde auf die Erstattung der Kosten der Abschiebung nach § 82 Abs. 4 AuslG im Interesse einer geordneten Haushaltsführung derart dringend angewiesen ist, dass gesagt werden muss, die Finanzierungsfunktion stünde hier im Vordergrund (ebenso schon: Hess. VGH, Beschluss vom 10.01.1980 - VII TE 147/78 -, NJW 1980, 1248 zu § 24 Abs. 6 a AuslG a.F.: Der Gesetzgeber habe mit der Regelung nur solche Tatbestände erfassen wollen, bei denen die öffentliche Hand auf eine sofortige Zahlung angewiesen sei). Sowohl bei der Vorgängervorschrift des § 24 Abs. 6 a AuslG als auch bei § 82 Abs. 4 AuslG stand bzw. steht bei der Haftung des Arbeitgebers die Lenkungsfunktion im Vordergrund. Ziel des Gesetzgebers war es offensichtlich, die illegale Beschäftigung von Ausländern und damit die (illegale) Einreise zum Zwecke illegaler Beschäftigung zu unterbinden (s. BT-Drucksache 11/6321 (84): 'Die Vorschrift schützt nicht nur den Arbeitsmarkt, sondern dient auch der Bekämpfung der illegalen ... Beschäftigung von Ausländern', ebenso - jedoch ohne Begründung - Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 24.09.1996 - 4 M 73/96 -). Insofern besteht kein Unterschied zu der Regelung des § 74 Abs. 2 AuslG bzw. § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG a.F.. Hier wie dort würde es dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprechen, wenn zahlungspflichtige Vorgänge vollständig unterblieben, Einnahmen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen also nicht erzielt würden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.1989 - 21 M 82/89 -, a.a.O.). Zu Recht führt auch die Antragstellerseite aus, Sinn und Zweck der Bestimmung des AuslG bestehe darin, effektiv gegen die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vorgehen zu können. Hierzu gehöre auch die Geltendmachung der Kosten für die Abschiebung nach §§ 82 Abs. 4, 83 AuslG. Die Schlussfolgerung des Antragstellers ist indes nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Sein Hinweis, wegen des Umfangs der illegalen Beschäftigung illegaler Arbeitnehmer liege dieser Zulassungsgrund vor, entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 VwGO. Die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sind nicht bereits dann ausreichend dargelegt, wenn die Rechtssache lediglich als besonders schwierig dargestellt wird, etwa weil der Sachverhalt komplex ist und sich ständig wiederholen kann. Hierzu ist vielmehr erforderlich, dass die Antragsschrift in konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache ausdrücklich bezeichnet. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, inwieweit sich die genannten Schwierigkeiten von denen verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades abheben (Hess. VGH, Beschluss vom 15.07.1997 - 13 TZ 1947/97 -, m.w.N.). Solche Ausführungen enthält die Antragsschrift jedoch nicht. Soweit der Antragsteller schließlich mit am 29.01.1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.01.1998 seinen Zulassungsantrag vom 23.12.1997 dahingehend "berichtigt" hat, dass es im letzten Satz auf Seite 2 richtig heißen müsse "§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO", vermag auch das dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es handelt sich dabei nicht um eine "Berichtigung", sondern um die - nicht fristgerecht erfolgte - erstmalige Geltendmachung eines neuen Beschwerdezulassungsgrundes ("grundsätzliche Bedeutung" der Rechtssache), was der Antragsteller offensichtlich verkennt. Selbst wenn aber der Senat diesen Zulassungsgrund berücksichtigen wollte, könnte auch das dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der schlichte Hinweis auf den "Umfang der illegalen Beschäftigung illegaler Arbeitnehmer" genügt dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 VwGO insoweit nicht einmal ansatzweise. Dies ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Darlegungen. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG auf § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 3 GKG. Dabei ist nach dem Streitwertkatalog i.d.F. vom Januar 1996 (I. Allgemein, Nr. 7) 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen, nicht also - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Hälfte. Die Änderungsbefugnis des Senats ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).