Beschluss
10 TG 4074/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0408.10TG4074.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unstatthaft. Denn es handelt sich vorliegend - abweichend von der Auffassung der Vorinstanz - um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz und § 80 AsylVfG sieht für diesen Fall - entgegen der in dem angefochtenen Beschluss gegebenen Rechtsmittelbelehrung - den Ausschluss der Beschwerde vor. Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben. Ob dies der Fall ist, richtet sich allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 -, EZAR 221 Nr. 36), unabhängig davon, ob dies zu Recht so geschehen ist oder nicht. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seine Zuweisung des Beigeladenen mit an diesen gerichtetem Bescheid vom 27. März 1996, von dem dem Antragsteller ohne weitere Zusätze lediglich eine Ausfertigung vom Antragsgegner zugesandt worden ist, ausdrücklich auf § 50 Abs. 4 AsylVfG gestützt und stützt sie auch gegenüber dem Antragsteller durch die Übersendung einer Ausfertigung dieser Zuweisung allein auf diese Vorschrift. Demzufolge handelt es sich, da der Antragsteller im vorliegenden Verfahren diese Zuweisungsverfügung angreift, hier um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz mit der Folge, dass auch im Verfahren der landesinternen Zuweisung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kommunalverband und dem Land die §§ 11, 75 und 80 AsylVfG Anwendung finden (so bereits der erkennende Senat für die frühere Rechtslage nach § 22 AsylVfG a.F. mit Beschluss vom 02.10.1990 - 10 TG 2854/90 -, EZAR 228 Nr. 12; ebenso: Marx, AsylVfG, 3. Aufl., § 50 Rz. 56; a.A. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., AsylVfG § 50 Rz. 34; GK, AsylVfG, Stand: September 1996, § 50 Rz. 33). Wenn die Vorinstanz (und mit ihr wohl auch GK, a.a.O.) sich zur Begründung der gegenteiligen Ansicht darauf beruft, dass nunmehr in § 50 Abs. 2 AsylVfG die Landesregierung zum Erlass von Verfahrensregelungen in Form von Rechtsverordnungen über die Verteilung ermächtigt sei, sofern kein Landesgesetz die Verteilung regelt und damit der Landesgesetzgeber die Befugnis erhalten habe, die Verteilung der Asylbewerber durch Landesrecht zu regeln, wovon er in Hessen auch durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz Gebrauch gemacht habe, weshalb "Streitgrund" die "Landesnorm" (Kanein/Renner, a.a.O.) sei, so vermag das nicht zu überzeugen. Zwar fand sich in der § 50 AsylVfG n.F. entsprechenden Vorschrift des § 22 AsylVfG a.F. nur die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln (§ 22 Abs. 9 Satz 2 AsylVfG a.F.) und nicht auch der landesgesetzliche Vorbehalt, wie jetzt in § 50 Abs. 2 AsylVfG n.F.. Aber nach beiden Vorschriften war und ist der Landesgesetzgeber lediglich ermächtigt, die Verteilung der Asylbewerber zu regeln, selbstverständlich nur "innerhalb des Landes", wie es § 22 Abs. 9 Satz 2 AsylVfG a.F. ausdrücklich regelt und wozu auch lediglich § 50 Abs. 2 AsylVfG n.F. aus dem Sachzusammenhang ermächtigt. Darüber hinaus konnte und kann die Ermächtigung generell selbstverständlich nur insoweit Wirkung entfalten, als nicht bereits im Asylverfahrensgesetz eine Regelung hierzu getroffen worden ist. Wenn also der Inhalt der bundesgesetzlichen Ermächtigung gleichgeblieben ist und den Ländern lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden ist, die landesinterne Verteilung statt durch Rechtsverordnung auch durch Landesgesetz zu regeln, so ändert das nichts daran, dass die eigentliche Rechtsgrundlage für die Verteilung sich nach wie vor aus dem Asylverfahrensgesetz ergibt mit der Folge, dass wegen der Verteilung nach § 50 AsylVfG sich entwickelnde Rechtsstreitigkeiten solche nach "diesem Gesetz" im Sinne von § 80 AsylVfG sind, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Sowohl § 22 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG a.F. als auch § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG n.F. bestimmen im Übrigen, dass "die Zuweisung" die zuständige Landesbehörde bzw. die Landesregierung durch die von ihr bestimmte Stelle "erlässt". Mag nun diese Zuweisung durch Ergehen an den Asylbewerber eine Drittwirkung gegenüber dem betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt entfalten oder kraft eines gesonderten Verwaltungsakts der kommunalen Gebietskörperschaft bekanntgegeben werden, so verbleibt es doch dabei, dass es sich um einen einheitlichen Vorgang, nämlich die Zuweisung eines Asylbewerbers an eine kommunale Gebietskörperschaft handelt. Diesen einheitlichen Vorgang wiederum dadurch aufzuspalten, dass man verschiedene Rechtsbehelfe, Rechtsbehelfsausschlüsse und Rechtsbehelfswirkungen vorsieht, je nach dem ob sich gegen diesen Vorgang die kommunale Gebietskörperschaft bzw. der Asylbewerber wendet, entspräche weder dem Willen des Gesetzgebers noch der Praktikabilität einer so getroffenen Regelung und hätte ferner zur Folge, dass der Landesgesetzgeber eine im Asylverfahrensgesetz getroffene bundeseinheitliche Verfahrensregelung (Beschränkung des gerichtlichen Instanzenzuges) abändern könnte. Denn wenn man als Streitgrundlage das jeweilige Landesaufnahmegesetz ansehen würde und dadurch § 80 Asylverfahrensgesetz für Streitigkeiten im Rahmen der Zuweisung eines Asylbewerbers zwischen der Gebietskörperschaft und dem Land nicht gelten würde, so hätte einerseits durch die Regelungen in den §§ 11, 75 und 80 AsylVfG der Asylbewerber im Sinne des Beschleunigungsgrundsatzes der Asylrechtsnovellierungen zwar erhebliche Einschränkungen seiner Rechtsbehelfsmöglichkeiten und - wirkungen hinzunehmen, nicht aber andererseits auch die kommunale Gebietskörperschaft. Während der Asylbewerber mangels aufschiebender Wirkung seiner Klage gegen die Zuweisungsentscheidung diese sofort zu befolgen hätte - es sei denn ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte Erfolg - hätte die kommunale Gebietskörperschaft die Möglichkeit durch Einleitung eines Vorverfahrens und die daraus (bzw. aus einer späteren Klage) folgende aufschiebende Wirkung die Umsetzung der Zuweisungsentscheidung zu blockieren bzw. zumindest zeitweise zu verhindern. Derartige verfahrensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten würden nicht nur das Verfahren erheblich in die Länge ziehen, sondern widersprächen auch diametral dem als Hauptzweck die Neuregelung des Asylverfahrensrechts maßgeblich bestimmenden Beschleunigungsgrundsatz in kaum zu überbietender Weise. Abgesehen davon enthält die hessische Verteilungsregelung im Flüchtlingsaufnahmegesetz lediglich Bestimmungen zur Aufnahmepflicht der Landkreise und Gemeinden von Ausländern (und damit auch von Asylbewerbern), zur Aufnahmequote in Form der Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, zur Zuständigkeitsregelung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Erlass der Zuweisungsentscheidung, zur Art der Unterbringung von Ausländern, zur staatlichen Aufsicht und zur Erstattung von Aufwendungen, nichts jedoch über die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung eines Asylbewerbers. Hierfür war und ist allein das Asylverfahrensgesetz "sedes materiae". Der erkennende Senat hält deshalb an seiner schon für die frühere asylverfahrensrechtliche Regelung getroffenen Aussage auch für das neue Asylverfahrensrecht fest, dass eine Rechtsstreitigkeit zwischen einer kommunalen Gebietskörperschaft und dem Land wegen einer landesinternen Zuweisung eine asylverfahrensrechtliche Rechtsstreitigkeit ist. In entsprechender Anwendung von § 127 Satz 2 VwGO ist die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers unwirksam geworden, weil die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 127 Rz. 1 a.E.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 8 GKG in entsprechender Anwendung, denn dem Antragsteller ist im Hinblick auf den oben festgestellten Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylVfG eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).