Beschluss
10 UZ 2085/96.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0115.10UZ2085.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. April 1996 ist abzulehnen, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG noch der behauptete Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO eine Berufungszulassung rechtfertigen können. Soweit sich die Kläger zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreites darauf berufen haben, die Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen sowie die Vernichtung ihrer beruflichen Existenzbasis rechtfertigten die Annahme einer Vorverfolgung, und hierzu nähere Ausführungen zur Situation der Ahmadis in Pakistan gemacht haben, so begegnet ihr Vorbringen bereits unter formellen Gesichtspunkten Bedenken. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ist es nämlich Sache der Kläger, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Beruft sich ein Kläger wie im vorliegenden Fall auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, so muß er, um dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG Genüge zu tun, zumindest darlegen, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art er einer obergerichtlichen Klärung zugeführt wissen möchte. Es genügt deshalb regelmäßig nicht, daß der Kläger eine von den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts abweichende sachliche und rechtliche Würdigung seines Verfolgungsschicksals vornimmt. Vielmehr muß er aufgrund der von dem Gericht erster Instanz getroffenen Entscheidung eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formulieren, die einer allgemeinen Klärung im Berufungsverfahren zugänglich ist. Der Senat legt hier zugrunde, daß die Kläger die Frage einer Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan erneut für grundsätzlich klärungsbedürftig halten. Er leitet dies aus dem ersten Satz auf S. 13 der Antragsschrift ab, wo es heißt, "die Situation der Ahmadis in Pakistan dränge die Bejahung einer asylrelevanten staatlichen Verfolgung aus religiösen Gründen geradezu auf". Diese Frage erweist sich aber nur dann als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig, wenn sich nach Auswertung der hierzu bereits vorliegenden und in das Verfahren bereits eingeführten Auskünfte und Erkenntnisquellen noch klärungsbedürftige und klärungsfähige Gesichtspunkte ergeben, etwa weil die zur Verfügung stehenden Auskünfte, Stellungnahmen und sonstigen verwertbaren Erkenntnisse die Tatsachenfrage nicht erschöpfend behandeln, hierzu keine klare und eindeutige Aussage enthalten oder sich etwa in der Bewertung der entscheidungserheblichen Aspekte wesentlich unterscheiden. Im vorliegenden Fall zitieren die Kläger in ihrem Berufungszulassungsantrag zahlreiche Auskünfte und Erkenntnisquellen, um deutlich zu machen, daß die Zukunftsprognose des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Verfolgung der Ahmadis in Pakistan keine Gültigkeit mehr haben könne. Eine Vielzahl dieser Erkenntnisquellen hat bereits das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Diese sowie andere von den Klägern zitierten Auskünfte rechtfertigen indes keine andere Beurteilung der Verfolgungssituation bzw. der vom Verwaltungsgericht aufgestellten Verfolgungsprognose, die auch den Ahmadi-Urteilen des erkennenden Senats bis in die jüngste Zeit zugrunde liegt (siehe Urteile vom 31.01.1996 - 10 UE 674/94 - und vom 24.10.1996 - 10 UE 1510/91 -). Noch in dem letztgenannten Urteil hat der erkennende Senat "auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung der für die Lage der Ahmadiyya in Pakistan maßgeblichen Verhältnisse" die Auffassung vertreten, den Klägern drohe wegen ihrer praktizierten Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit in Pakistan derzeit und in absehbarer Zukunft weder eine mittelbare, dem Staat zurechenbare politische Verfolgung durch Übergriffe orthodoxer Mitbürger, noch eine unmittelbare staatliche Verfolgung durch die oder aufgrund der die Religionsausübung der Ahmadis beschränkenden Strafvorschriften der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC. Diese und andere Urteile des erkennenden Senats in Sachen Ahmadi in Pakistan berücksichtigen die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 1993 (- 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff. ) aufgestellt hat. Ohne Erfolg macht die Klägerin zu 2. weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe, obwohl es durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. vom 22. April 1996 über ihre Erkrankung informiert worden sei, zur Sache entschieden. Dadurch habe sie keine Gelegenheit gehabt, ihr Verfolgungsschicksal aus ihrer Sicht darzustellen, um das Gericht von ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal zu überzeugen. Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt indes nicht vor. Zwar verpflichtet der durch Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Bürgers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs das zuständige Prozeßgericht dazu, in seinem Verfahren alle diejenigen Verfahrensvorschriften zu beachten, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen (BVerfG, Beschluß vom 21.04.1982 - 2 BvR 810/81 -, BVerfGE 60, 310, 311). Diese dem Prozeßgericht von Verfassungs wegen auferlegte Verpflichtung erfordert es jedoch nicht in jedem Fall, eine Endentscheidung nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu treffen, zu der sämtliche Prozeßbeteiligte erschienen waren. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung zwar aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden, eine Verhandlung kann vertagt werden. Ein erheblicher Grund im Sinne der zitierten Vorschrift liegt in einer unverschuldeten Verhinderung des Prozeßbeteiligten oder seines Prozeßbevollmächtigten, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, so z.B. bei einer Krankheit, die nicht nur zur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zur Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten führt (Hess. VGH, Beschluß vom 30.03.1993 - 13 UZ 387/93 -). Doch ist ein Beteiligter, der sich durch eine ernsthafte Erkrankung gehindert sieht, der Ladung zur mündlichen Verhandlung nachzukommen, gehalten, rechtzeitig einen Antrag auf Terminsverlegung zu stellen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann nur dann in Betracht kommen, wenn das Gericht den Antrag des Beteiligten auf Terminsaufhebung zu Unrecht ablehnt. Im vorliegenden Fall hat der damalige Bevollmächtigte der Kläger ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 26. April 1996 das Überreichen der ärztlichen Bescheinigung des Dr. nicht mit einem Vertagungsantrag nach § 227 Abs. 1 ZPO verbunden. Er hat auch nicht widersprochen, als der Kläger zu 1. im Rahmen seiner informatorischen Anhörung den vom Einzelrichter vorgetragenen Sachbericht hinsichtlich aller Kläger genehmigt und bestätigt hat, das, was seine Frau und er vor dem Bundesamt vorgetragen hätten, seien ihre Asylgründe. Hat indes ein Beteiligter es unterlassen, die verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, zu ergreifen, so liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht nicht vor (BVerwG, Urteil vom 30.08.1982 - 9 C 1.81 -, DÖV 1983, 247; Hess. VGH, Beschluß vom 15.03.1995 - 12 UZ 1023/94 -; Hess. VGH, Beschluß vom 28.07.1995 - 10 UZ 1810/95 -). An diesem Ergebnis ändert sich hier nichts dadurch, daß das Verwaltungsgericht mit der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger zu 1. und 2. angeordnet hat. Auch in einem solchen Fall hat ein Beteiligter, der sich durch eine ernsthafte Erkrankung gehindert sieht, dieser Anordnung nachzukommen, rechtzeitig einen begründeten Antrag auf Verlegung des Termins bzw. auf Vertagung der Verhandlung zu stellen (BVerwG, Urteil vom 26.01.1961 - III B 289/59 -, NJW 1961, 892). Die vom Vorsitzenden bzw. Einzelrichter verfügte Anordnung des persönlichen Erscheinens hat allerdings zur Folge, daß der Beteiligte bei Beantragung der Terminsaufhebung, Terminsverlegung bzw. Vertagung der Verhandlung die Gründe für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert darlegen muß (siehe BVerwG, Urteil 26.04.1985 - 6 C 40.82 -, Buchholz 303 zu § 227 ZPO Nr. 4 = NJW 1986, 2897 ; Urteil vom 19.03.1976 - 6 C 5.75 -, BVerwGE 50, 275 = Buchholz 448.0, § 25 WPflG Nr. 98 zur Notwendigkeit, diese Angaben zu machen, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden ist). Das Gericht ist dann verpflichtet, über einen derartigen Antrag auf Verlegung etc. zu entscheiden. Will es den Antrag ablehnen, so muß es substantiiert dartun, weshalb es trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beteiligten den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält. Gegebenenfalls muß es den Beteiligten die Möglichkeit geben, etwa mit Rücksicht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch den Vorsitzenden bzw. Einzelrichter bisher unterlassene Ausführungen schriftsätzlich nachzuholen (BVerwG, Urteil vom 26.01.1961, a.a.O.). Die Entscheidungen über die Kostentragungspflicht folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG). Dieser Beschluß ist nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unanfechtbar.