Beschluss
10 UZ 3468/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1107.10UZ3468.95.0A
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. August 1995 - 8 E 31664/94.A (3) - ist nicht zulässig, da er nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) beim Verwaltungsgericht gestellt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht zu gewähren, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. August 1995 ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 25. September 1995 zugestellt worden (Blatt 91 der Gerichtsakte). Die zweiwöchige Antragsfrist ist mit dieser Zustellung in Lauf gesetzt worden, da Zustellungsmängel nicht erkennbar sind und die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils gemäß § 58 Abs. 1 VwGO vollständig und richtig erteilt wurde. Die Antragsfrist von zwei Wochen ist somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am Montag, den 9. Oktober 1995, 24.00 Uhr, abgelaufen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch erst am Dienstag, den 10. Oktober 1995, 8.01 Uhr, per Telefax beim Verwaltungsgericht Darmstadt, also verspätet, eingegangen. Dem Kläger ist hinsichtlich der versäumten Antragsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Dabei kann es der beschließende Senat dahingestellt sein lassen, ob der am 11. Oktober 1995 auf dem Postweg beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangene diesbezügliche Antrag des Klägers formgerecht eingereicht, also überhaupt zulässig ist, da dieser Antrag von den Bevollmächtigten des Klägers nicht unterzeichnet ist und die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VwGO trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts nachgeholt wurde. Der Senat kann unabhängig von einem entsprechenden Antrag eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO hier zwar grundsätzlich auch von Amts wegen gewähren, da die versäumte Rechtshandlung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - jedenfalls innerhalb der Frist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachgeholt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger jedoch deshalb zu versagen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Antragsfrist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ohne Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten versäumt worden ist. Grundsätzlich ist es einem Bevollmächtigten allerdings nicht als Verschulden anzurechnen, wenn er die ihm vom Gesetz eingeräumte Frist zur Einreichung eines Schriftsatzes, zum Beispiel einer Antrags- oder Rechtsmittelschrift, vollständig ausnutzt, sofern die Beförderungsdauer des Schriftsatzes berücksichtigt wird. Nicht vorwerfbar ist einem Bevollmächtigten ebensowenig, wenn die Übermittlung einer Antrags- oder Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht erst am Abend des letzten Tages der gesetzlichen Frist versucht wird, denn es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß bestimmte Schriftsätze, wie die Klageerhebung, Antragstellung oder Rechtsmitteleinlegung zum Beispiel auch im Telefax-Verkehr dem zuständigen Gericht übermittelt werden können. Allerdings sind an die Sorgfaltspflichten eines Bevollmächtigten besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung eines Schriftstückes bis zum Abend des letzten Tages ausgeschöpft wird. Dem Bevollmächtigten eines Klägers ist es zwar nicht als Verschulden zuzurechnen, wenn etwa das Telefax-Empfangsgerät des zuständigen Gerichts oder die entsprechende Übermittlungsleitung technisch gestört oder aus sonstigen Gründen nicht funktionsfähig ist. Dieser Umstand befreit den Bevollmächtigten jedoch - anders als bei einer Störung der Übertragung vom Empfangsgerät aufgenommener elektronischer Signale in eine lesbare Schrift oder bei unvollständigem Abdruck des Empfangenen (vgl. hierzu: VGH Mannheim, Beschluß vom 2. Dezember 1995 - A 16 S 2083/93 -, NJW 1994, 538; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII SR 153/93 -, NJW 1995, 665 ) - nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich für ihn erkennbar herausstellt, daß aus Gründen, die er selbst nicht zu vertreten hat, eine Telefax-Verbindung zwischen seinem Sendegerät und dem Empfangsgerät des zuständigen Gerichts nicht zustandekommt (BGH, Beschluß vom 6. März 1995 - II ZB 1/95 -, NJW 1995, 1431; OLG München, Beschluß vom 7. Juni 1990 - 12 UF 805/90 -, NJW 1991, 303). Wird die Übermittlung per Telefax nicht vom Bevollmächtigten eigenhändig durchgeführt, sondern, wie vorliegend geschehen, einer angestellten Kanzleikraft der Auftrag erteilt, für die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch Telefax-Verbindung Sorge zu tragen, ist wegen dieser zu beachtenden, besonders strengen Anforderungen unterliegender Sorgfaltspflicht bei Ausschöpfung der gesetzlichen Frist bis zum letzten Tag, gleichzeitig sicherzustellen, daß der absendebereite Schriftsatz auch tatsächlich hinausgeht. Auch wenn, wie die Bevollmächtigten des Klägers hier vortragen, nach den vorangegangenen Erfahrungen der Übermittlungsweg mittels Telefax als sicher angesehen werden kann und es "eigentlich niemals vorgekommen ist", daß aufgrund einer technischen Störung der Empfang durch das zuständige Gericht nicht möglich war, muß dennoch grundsätzlich mit der durchaus vorkommenden Möglichkeit eines Scheiterns der Übermittlung aus technischen Gründen gerechnet werden (OLG München, Beschluß vom 7. Juni 1990 - 12 UF 805/90 - a. a. O.). Der Bevollmächtigte, der sich zur Einhaltung fristgebundener Prozeßhandlungen am letzten Tag der eingeräumten Frist einer technischen Übermittlungsmöglichkeit bedient, muß deshalb alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die eine sichere Gewähr für den rechtzeitigen Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht bieten. Diese Anforderungen an die gebotene Sorgfaltspflicht bei Ausschöpfung einer gesetzlichen Frist bis zum letzten Tag sind so handgreiflich, daß ein Verstoß dagegen auch ohne vorherigen Hinweis durch die fachgerichtliche Rechtsprechung als schuldhaftes Versäumnis zu betrachten ist (vgl. hierzu: BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 -, NJW 1990, 187). Sofern dies nicht durch eine Anweisung an die mit der Telefax-Übermittlung beauftragte Kanzleikraft zur Vorlage des entsprechenden Einzelnachweises über die Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes (Sendebericht) erfolgt bzw. eine solche Vorlage zum Beispiel wegen der Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten oder aus anderen Gründen vor Ende der gesetzlichen Frist nicht erfolgen kann, muß der Bevollmächtigte durch entsprechende Verhaltensanweisungen für den Fall einer technischen Störung der Telefax-Verbindung Vorsorge für einen anderweitigen sicheren Eingang des Schriftsatzes beim zuständigen Gericht treffen. Hierfür stehen, unabhängig davon, ob es der beauftragten Hilfsperson grundsätzlich zumutbar ist, den fristwahrenden Schriftsatz auch noch Stunden nach Beendigung ihrer eigentlichen Arbeitszeit persönlich zu einem weiter entfernt liegenden Gericht zu befördern, mehrere zumutbare Möglichkeiten zu Gebote. So kann neben der Aufgabe eines Blitz-Telegramms, das in den Nachtbriefkasten des zuständigen Gerichts eingeworfen wird, der fristwahrende Schriftsatz zum Beispiel an die Kanzlei eines Rechtsanwaltes am Ort des zuständigen Gerichts per Telefax übermittelt werden, verbunden mit der Bitte, diesen in den Nachtbriefkasten einzuwerfen. Eine schnelle und sichere Möglichkeit ist insbesondere auch die Beauftragung eines privaten, überörtlichen Kurierdienstes mit 24-Stunden-Service, der den Schriftsatz in der Kanzlei des Bevollmächtigten abholt und in den Nachtbriefkasten des zuständigen Gerichts einwirft. Bei der Bedeutung, die der Antragsfrist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in einem asylrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren zukommt und der besonders hohen Sorgfaltspflicht bei Ausschöpfung dieser Frist bis zum letzten Tag, sind auch solche kostenaufwendigen Maßnahmen notwendig und zumutbar. Von diesen Möglichkeiten, insbesondere von der Beauftragung eines privaten Kurierdienstes, wie zum Beispiel der Firma Funkboten- Kurierdienst mit Sitz in Frankfurt am Main, mit denen nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ein gesicherter Zugang des Antragsschriftsatzes bis zum Ablauf der Antragsfrist am 9. Oktober 1995, 24.00 Uhr, beim Verwaltungsgericht Darmstadt noch hätte erreicht werden können, ist nach dem Vortrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers hier ersichtlich kein Gebrauch gemacht worden. Die Bevollmächtigten haben auch nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgetragen, daß sie der von ihnen mit der Telefax-Übermittlung der Antragsschrift beauftragten Kanzleikraft entsprechend klare Anweisungen für den Fall einer gestörten Verbindung erteilt haben, diese Anweisungen jedoch nicht befolgt worden seien (BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - I ZB 12/91 - NJW 1992, 574). Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages läßt im Gegenteil vielmehr erkennen, daß solche, eine sichere Gewähr für den rechtzeitigen Zugang des Antragsschriftsatzes beim Verwaltungsgericht Darmstadt bietenden Verhaltensanweisungen tatsächlich nicht erfolgt sind bzw. nicht bestanden haben. Die Bevollmächtigten des Klägers trifft daher insoweit ein Organisationsverschulden, das sich gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Kläger zurechnen lassen muß, der seine Anerkennung als Asylberechtigter betreibt (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1981 - 9 C 448.81 -, Buchholz 310, § 60 Nr. 120; Beschluß vom 4. Juli 1983 - 9 B 10275.83 -, InfAuslR 1984, 90). Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen, da sein Antrag ohne Erfolg geblieben ist. Diese Kosten bestehen jedoch nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieser Beschluß ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unanfechtbar.