Beschluss
10 UZ 526/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0303.10UZ526.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beteiligten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 1993 ist abzulehnen, denn die vom Beteiligten dargelegten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dies gilt zunächst für die von ihm geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zulassung einer Divergenzberufung, die einen Unterfall der Grundsatzberufung darstellt, setzt die Darlegung voraus, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einem von ihm aufgestellten Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art beruht, der in Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte in einer Entscheidung aufgestellt hat. An der Darlegung der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Abweichung fehlt es allerdings, wenn das angefochtene Urteil auf mehrere selbständige und tragfähige Gründe gestützt ist und nicht für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund form- und fristgerecht geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Revisionszulassung, zuletzt Beschluß vom 15.06.1990 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Beteiligten nicht. Das angefochtene Urteil stützt die Asylanerkennung des Klägers zu 4) - und damit im Wege des sogenannten Familienasyls auch die Anerkennung der Kläger zu 1) - 3) - nicht nur darauf, "daß dem Kläger aufgrund der die Religionsausübung der Ahmadis in Pakistan einschränkenden Strafgesetze (Art. 298 B, Art. 298 C und Art. 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe" (vgl. S. 2, 2. Absatz der Antragsbegründung), sondern auch - selbständig - darauf, daß "das religiöse Existenzminimum des Klägers zu 4) durch ... den staatlichen Organen in Pakistan zurechenbare mittelbare staatliche Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Heimatland verletzt wird" (vgl. S. 10, 2. Absatz des Urteilsabdrucks). In diesem Zusammenhang führt das Verwaltungsgericht weiter aus, daß die gegen Ahmadis gerichteten Übergriffe orthodoxer Moslems dem pakistanischen Staat zuzurechnen und als mittelbare staatliche Übergriffe zu werten seien, denn der Staat könne diesbezüglich den angegriffenen Ahmadi-Muslimen keinen ausreichenden Schutz gewährleisten. Dabei sei zwar zu beachten, daß kein Staat lückenlos jeder Volksgruppierung Schutz gewährleisten könne und hieran nicht allzu große Anforderungen zu stellen seien, doch gehe das Untätigsein des Staates Pakistan weit darüber hinaus. Das Gericht sei der Auffassung, daß die Übergriffe gegen die religiös geprägten Ahmadis auch die für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung für den Fall der Rückkehr notwendige Dichte erreicht hätten (vgl. S. 12, 2. und 3. Absatz des Urteilsabdrucks). Die vom Beteiligten gegen diesen selbständigen Begründungsteil des angefochtenen Urteils geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Zwar rügt er auch insoweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich von Feststellungen in dem Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - (NVwZ 1991 S. 377 ff., InfAuslR 1991 S. 140 ff. ) zur ausreichenden Schutzgewährleistung durch den pakistanischen Staat bei Übergriffen orthodoxer Moslems gegen Ahmadis. Abgesehen davon, daß die Zulassung der Berufung auf eine Abweichung von derartigen tatsächlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gestützt werden kann, ist die geltend gemachte Divergenz auch tatsächlich nicht gegeben. Nach Auffassung des Senats kann eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einer nicht dem rechtlichen, sondern dem tatsächlichen Bereich zuzuordnenden Frage die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Bei Tatsachenfragen ist nämlich bislang eine Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorgesehen, so daß hinsichtlich tatsächlicher Fragen eine - die Zulassung der Berufung ausschließende - Klärung schon dann erfolgt ist, wenn das jeweils zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG/VGH) die Frage bereits entschieden hat (vgl. Höllein, ZAR S. 109 (110)). Das Bundesverwaltungsgericht ist entsprechend seiner auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; auch die vom Bundesverfassungsgericht unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. abgeleitete Befugnis, Art und Umfang der Sachaufklärung in Asylstreitsachen ähnlich wie ein Berufungsgericht (vgl. § 128 VwGO) von Amts wegen nachzuprüfen, steht dem Revisionsgericht nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.1988 - 9 C 51.87 - NVwZ 1989 S. 69 (71)) und auch die revisionsgerichtliche Prüfung gemäß § 144 Abs. 4 VwGO, ob sich ein Bundesrecht verletzendes Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt, sowie eine eigene Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO sind nur auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts möglich (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, Rdnr. 5 und 7 zu § 144). Der in dem hier vom Beteiligten zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 demgegenüber aufgestellte Rechtssatz, das Revisionsgericht sei dann, wenn das Berufungsgericht bei seiner Verfolgungsprognose von einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz ausgegangen sei, bei der revisionsgerichtlichen Prüfung, ob die Prognose aus anderen Gründen Bestand haben könne, nicht auf die Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze vorliege, wird dementsprechend in der Literatur als zu weitgehend angesehen (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 144). Aus der Aufgabenstellung des Bundesverwaltungsgerichts, die es ihm auch verbietet, im Verlauf des Revisionsverfahrens eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. das hier zitierte Urteil vom 30.10.1990, S. 34 f. des Urteilsabdrucks), ergibt sich daher, daß es zu einer grundsätzlichen Klärung tatsächlicher Fragen nicht berufen ist. Dementsprechend sollte die Erstreckung der Berufungszulassung im Asylverfahren auch auf die Klärung tatsächlicher Fragen eine zweite Tatsacheninstanz eröffnen und die insoweit grundsätzlich letztinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichte (OVG/VGH) in die Lage versetzen, innerhalb ihres Gerichtsbezirkes auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen Beurteilung vom Vorhandensein sowie vom Erkenntniswert bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70 S. 24 (27)). Abgesehen davon liegt die vom Beteiligten behauptete Abweichung tatsächlich auch nicht vor. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, es müsse aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen davon ausgegangen werden, daß der pakistanische Staat nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben bestimmter einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewähre, beruht nämlich auf der Sachlage und dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 3. Februar 1989, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich die Einbeziehung des Umstandes in seine Entscheidung ablehnte, "daß im Verlauf des Revisionsverfahrens Frau Bhutto ihr Amt als Premierministerin aufgeben mußte, die PPP die im Herbst 1990 stattgefundenen Wahlen zur pakistanischen Nationalversammlung verloren und die Islami Jamhoori Ittehad (IJI), ein Bündnis überwiegend islamischer Parteien, unter ihrem inzwischen zum Premierminister gewählten Führer N S eine große Mehrheit erlangt hat." Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den Erkenntnisstand der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1993 und für die hier fragliche Feststellung, der pakistanische Staat gewähre angegriffenen Ahmadi-Muslimen keinen ausreichenden Schutz, insbesondere auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. Mai 1991 zugrundegelegt, so daß infolge des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen politischen Veränderungen in Pakistan sowie aufgrund neuerer Erkenntnismittel keine abweichenden Beurteilungen eines gleichen und unveränderten Sachverhaltes, sondern unterschiedliche Beurteilungen unterschiedlicher Sachverhalte vorliegen. Auch soweit der Beteiligte möglicherweise eine Divergenz dahingehend geltend machen will, daß das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der staatlichen Schutzgewährleistung und der Zurechnung der Übergriffe orthodoxer Moslems auf Ahmadis als mittelbare staatliche Verfolgung nicht bezüglich tatsächlicher Feststellungen, sondern vielmehr bezüglich der rechtlichen Beurteilung abgewichen sei und zu hohe Anforderungen an den Umfang des "ausreichenden" staatlichen Schutzes gestellt habe, kommt dies in seinem Zulassungsantrag zum einem nicht klar zum Ausdruck und ist auch zum anderen aus obigen Gründen eine Abweichung nicht erkennbar, weil die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts unterschiedlich waren. Zudem ist das Verwaltungsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß kein Staat lückenlos jeder Volksgruppierung Schutz gewährleisten könne und hieran nicht allzu große Anforderungen zu stellen seien; wenn es dennoch die Auffassung vertreten hat, daß das Untätigsein des Staates Pakistan weit darüber hinausgehe, liegt darin eine tatsächliche Einschätzung, aber nicht die Aufstellung eines abweichenden Rechtssatzes. Die vom Beteiligten gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme einer mittelbaren staatlichen Verfolgung der Ahmadis geltend gemachten Gründe rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Fragen. Zwar kann eine Grundsatzberufung zugelassen werden, wenn mit einem Zulassungsantrag zu Unrecht eine Divergenz geltend gemacht, aber eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage aufgeworfen wird. Insoweit genügt der Zulassungsantrag des Beteiligten aber nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Angesichts des Umstandes, daß der erkennende Senat nach Erlaß des vom Beteiligten zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 mehrfach zur Frage der mittelbaren staatlichen Verfolgung von unverfolgt nach Pakistan zurückkehrenden Ahmadis Stellung genommen hat (vgl. z.B. Urteile vom 30. April 1991 - 10 UE 1401/84 - S. 69, vom 25. September 1992 - 10 UE 5886 - S. 36 ff. und vom 22. September 1993 - 10 UE 3670/89 - S. 28 f. der Urteilsabdrucke), läßt der Zulassungsantrag des Beteiligten nämlich nicht erkennen, aus welchen Gründen diese Frage jetzt einer erneuten grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren durch den Senat bedürfte. Über die Ablehnung der Berufungszulassung hinaus war das angefochtene Urteil allerdings im Urteilseingang hinsichtlich des entscheidenden Richters zu korrigieren, weil insoweit nach dem Terminsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1993 und nach der tatsächlich geleisteten Unterschrift eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO vorliegt, die vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.07.1968 - VI C 1.66 - BVerwGE 30 S. 146 f.). Der Beteiligte hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Gebühren werden gemäß §§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluß ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG und § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.