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Urteil

10 UE 453/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0305.10UE453.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. November 1987 ist begründet. Der Kläger ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) in der bis zum 31. März 1993 anzuwendenden Fassung vom 9. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1733) - AsylVfG - maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch Strafvorschriften, die in seine religiöse Betätigungsfreiheit eingreifen, politisch verfolgt ist. Darüber hinaus ist gemäß § 13 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 AsylVfG festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Asylrecht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 GG genießt ein Ausländer, der - abgesehen von einem beachtlichen Nachfluchttatbestand - vor politischer Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen mußte, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine ausweglose Lage bringen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1080, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (334 f. und 344 ff.)). Diese Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbaren Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln. Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht und deshalb grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzt und nach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche Ausländer gilt, die aufgrund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik kommen, während der häufige Fall des unverfolgt eingereisten Asylbewerbers nach diesem normativen Leitbild atypisch ist, gelten für die Anerkennung eines Asylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, S. 315 (344) ). Ist der Asylsuchende auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80, S. 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, S. 139 (140 f.)). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (st. Rspr., so zuerst BVerfG, Beschluß vom 02.10.1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 - BVerfGE 54, 341 ff. (357), vgl. neuestens z.B. Hess. VGH, Urteil vom 24.02.1992 - 12 UE 2735/86 - n.v.). Das Prinzip der Menschenwürde ist damit das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von sonstigen Nachteilen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 - EZAR 201 Nr. 16). Politische Verfolgung kann auch an die Religion anknüpfen, wie die Geschichte in vielfacher Hinsicht lehrt. Die Aufnahme der Religion unter die schutzauslösenden Güter in Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK trägt dieser leidvollen Erfahrung ebenso Rechnung wie der in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnte, dennoch verankerte Schutz von Menschen beliebiger Eigenschaften vor Verfolgung durch religiöse Fanatiker. Eingriffe in die Freiheit der religiösen Überzeugung und Betätigung bewirken eine Verletzung der Menschenwürde des Gläubigen dann, wenn dieser durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Verhaltenspflichten als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß er in eine Notsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein vom Glauben geprägtes "Personensein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums möglich ist. Zum religiösen Existenzminimum gehört die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit über den eigenen Glauben zu reden und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, st. Rspr., z.B. Beschluß vom 10.11.1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - BVerfGE 81, 58 (66) ). Der asylrechtliche Eingriff kann auch durch staatliche Verbots- oder Strafnormen herbeigeführt werden, wenn dadurch religiöse Bekenntnisse und Anschauungen diskriminiert werden, die zu dem von der Menschenwürde garantierten Mindestbestandteil der Religionsausübung gehören. Bei der Bewertung der Asylrelevanz von Verbots- oder Strafnormen kommt es darauf an, ob der Staat sich bei diesen Maßnahmen seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt oder ob er in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288 u. 388/88 - InfAuslR 1989, 63 ff.). Ein auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränktes, die gemeinschaftsinterne Glaubensausübung unberührt lassendes Verbot von Glaubensäußerungen stellt keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Dies gilt auch für Verbote solcher Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit, die für die Glaubensgemeinschaft identitätsbestimmend sind (BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 = EZAR 201 Nr. 21, zuletzt Urteil v. 30.06.1992 - BVerwG 9 C 52.91 - n.v.). Asylrelevant sind religionsbeschränkende staatliche Straf- oder Verbotsnormen dann, wenn sie darauf gerichtet sind, Gläubigen ihre religiöse Identität zu nehmen, indem ihnen als Angehörige einer Religionsgemeinschaft unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder wenn sie gehindert werden, ihren Glauben entsprechend den tragenden Glaubensinhalten im privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich zu bekennen (BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, S. 10; ferner BVerwG, EZAR 201 Nr. 16). Staatliche Verbots- oder Strafnormen, die die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten nicht mehr gewährleisten, greifen in den von der Menschenwürde umfaßten, unverzichtbaren Kern der Religionsfreiheit ein (BVerfGE 76, 143 (159) ; BVerwG, Urteil v. 30.06.1992 - BVerwG 9 C 52.91 - unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung). Was zu den vor einem Eingriff in das forum internum geschützten tragenden Glaubensinhalten gehört, richtet sich nach den besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Religionsausübung, die nach der allgemein geübten religiösen Praxis oder nach überliefertem religiösen Brauchtum für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 81, 58 ff. (66) , für türkische Jeziden). Insofern - bezogen auf den gemeinschaftsinternen und den privaten Bereich - ist auf das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft über die Bedeutung des betroffenen Glaubenselementes abzustellen. Entscheidend ist, ob die Angehörigen der religiösen Gemeinschaft daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerfGE 76, 143 (158) ; BVerfG, InfAuslR 1989, 63 ff. (64); BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 -, n. v., S. 17; BVerwG, Urteil v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 (18) = EZAR 202 Nr. 17, S. 7, für syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei). Eine Befugnis zu Eingriffen des Staates in diese im forum internum ausgeübten, religiösen Betätigungsformen könnte nur dann angenommen werden, sofern etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder-der Glaubensbekundung in erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundtatbestand des ordre public nicht vereinbar wäre (BVerfGE 76, 143 ff. (159) ). Bei der Bewertung der Asylrelevanz von religiöse Verhaltensweisen einschränkenden Strafnormen kommt es dann nicht mehr auf die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Bestrafung des von der Strafnorm Betroffenen an, wenn bereits der normierte Straftatbestand nach seinem objektiven Gehalt eine bestimmte religiöse Gruppe oder ihre Anschauung oder Verhaltensweise in asylerheblicher Weise diskriminiert und den Betroffenen wegen der in Frage stehenden Strafbestimmungen nicht mehr der erforderliche Mindestfreiraum für eine religiöse Betätigung verblieben ist (vgl. BVerfG, InfAuslR 1989, 63 (64)). Für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der ausländischen Strafvorschrift ist allerdings nicht maßgeblich, wie sie nach Auffassung der über den Asylantrag entscheidenden deutschen Behörden und Gerichte anzuwenden wäre. Die Beantwortung der Frage, ob der von einer ausländischen Strafvorschrift Betroffene vor politischer Verfolgung fliehen mußte und ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat durch die Strafvorschrift politische Verfolgung droht, hängt vielmehr davon ab, welcher Inhalt und welche Reichweite ihr von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten seines Herkunftslandes beigemessen wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 - VBlBW 1992, S. 250 f. (251 Sp. 1)- unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O. und vom 23.7.1991 - 9 C 68.90 - n.v.) kommt es bei der Beurteilung von Strafnormen maßgeblich auf die ausländische Rechtspraxis an, und zwar "ungeachtet des Wortlauts". Der Senat, dem der Berichterstatter angehört, teilt hingegen die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite einer staatlichen Verbots- oder Strafnorm anhand des Wortlautes auf der Grundlage eines authentischen Textes erfolgen muß. Wenn der Verbotstatbestand nicht klar bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet wird, als der Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich. Diese kann sich aus Leitentscheidungen dortiger oberinstanzlicher Gerichte ergeben. Anderenfalls kann es notwendig sein, ein Gesamtbild aus vielen Einzelentscheidungen dortiger unterinstanzlicher Gerichte zu gewinnen (BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89 -, n.v., S. 12 des Umdrucks, unter Bezugnahme auf BVerfGE 76, 143 (161)). Das alleinige Abstellen auf die Rechtspraxis führt nämlich gegenüber der am Wortlaut und Sinnzusammenhang orientierten Interpretation zur unverhältnismäßigen Bevorzugung eines nachrangigen Kriteriums zur Bestimmung des Inhalts und der Reichweite einer Strafnorm. Entscheidend für die Voraussehbarkeit, qualitative und quantitative Einschätzung staatlicher Sanktionen ist der in einer Sanktionsnorm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich zunächst aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Die Rechtspraxis ist demgegenüber ein sehr wenig verläßliches Kriterium. Sie unterliegt umsomehr Schwankungen, deren vielfältige Ursachen mit rationalen Methoden schwer abschätzbar sind, je stärker sie (zeitweilig) von dem Wortlaut der fraglichen Normen abweicht, und kann insbesondere während instabiler innenpolitischer Verhältnisse von unvorhersehbaren gesellschaftlichen, schließlich gar von außenpolitischen Rücksichtnahmen beeinflußt sein. Auf sie ist bei der Bestimmung des objektiven Gehaltes einer Sanktionsnorm dann abzustellen, wenn sich aus ihr hinreichend sichere Rückschlüsse auf die normadäquate Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift ziehen lassen. Hierfür ist es notwendig, in erster Linie solche ausländischen Gerichtsentscheidungen zu ermitteln, die den Anwendungsbereich der fraglichen Vorschriften normativ näher bestimmen. Darüber hinaus können auch administrative Maßnahmen wie ermittlungsleitende Richtlinien an die Staatsanwaltschaft oder eine anerkannte allgemeine Rechtsüberzeugung geeignet sein, die inhaltliche Reichweite einer Strafnorm zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 -, n. v., S. 11 des Umdrucks). Bei der Bestimmung des objektiven Gehaltes einer Strafnorm ist aber zunächst von den sonstigen herkömmlichen Auslegungsmethoden auszugehen. Das Gericht ist aufgrund der Angaben des Klägers, des Inhalts der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente davon überzeugt, daß dem Kläger als stark religiös geprägtem Ahmadi bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung durch die vor seiner Ausreise erlassenen Strafvorschriften sec. 298-B und sec. 295-C PPC sowie der danach erlassenen sec. 295-C PPC droht. Es kann dabei offenbleiben, ob der Kläger seine Heimat im September 1986 als vorverfolgtes Mitglied der Ahmadiyya verlassen hat. Er kann sich nämlich auf einen objektiven Nachfluchttatbestand berufen. Ein solcher liegt vor, wenn dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort durch Vorgänge oder Ereignisse unabhängig von seiner Person und ohne sein eigenes (neues) Zutun eingetreten sind, politische Verfolgung in Anknüpfung an frühere politische Betätigung im Heimatland oder an Gruppenmerkmale droht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 (65)). Das ist hier der Fall, denn der Kläger hat der Ahmadiyya bereits vor dem Erlaß der fraglichen Strafbestimmungen und vor seiner Ausreise als stark religiös geprägtes Mitglied angehört, sec. 295-C PPC ist erst nach seiner Ausreise in Kraft getreten und Inhalt und Reichweite aller in Frage stehenden Strafvorschriften sind erst später aufgrund der pakistanischen Rechtsanwendung und -auslegung in ihrer Asylrelevanz deutlich zu Tage getreten (vgl. Mujeeb- ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden, Verhandlungsniederschrift S. 16 f.). Der Senat, dessen Rechtsprechung der entscheidende Berichterstatter folgt, ist unter Aufgabe seiner in Anschluß an u. a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 ff., aufgenommenen neueren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15.03.1991 - 10 UE 1196/86 und 10 UE 1538/86, bestätigt durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.1992 - BVerwG 9 C 51.91 und BVerwG 9 C 52.91 -) unter Beachtung der vorgenannten Kriterien der Auffassung, daß stark religiös geprägte Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan durch sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylerheblicher Weise diskriminiert werden. Nach dem objektiven Gehalt dieser Strafvorschriften werden nämlich religiöse, den tragenden Glaubensinhalten ihrer Religionsgemeinschaft entsprechende Verhaltensweisen der Ahmadis auch dann mit Strafe bedroht, wenn sie sich auf den häuslich privaten sowie den abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen liegenden Bereich beschränken. Die von diesen Vorschriften betroffene Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 bis 1908) in der Stadt Qadia (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet. Die Bewegung ist aus dem sunnitischen Islam hervorgegangen und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben. Nach denen sei er der Messias oder Mahdi, er besitze ein Vorherwissen, könne Wunder vollbringen, sei der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed. 1914 brach ein Dissens in der Glaubenslehre unter den Ahmadis aus. Eine Minderheit wurde mit Sitz in Lahore aktiv. Diese kleinere Gruppe, die Lahoris, hält den Gründer der Bewegung lediglich für einen "wieder neubelebten" Mohammed. Die größere Gruppe, der Qadianis, die sich heute Ahmadiyya-Muslim-Jamaat (Ahmadiyya-Muslim-Jamaat v. 12. Dez. 1988 an alle Verwaltungsgerichte) nennt, verehrt ihn hingegen als einen neuen Propheten nach Mohammed. Dies geschieht allerdings mit der Einschränkung, daß er nicht ermächtigt war und ist, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Ahmadis glauben, daß Mirza Ghulam Ahmed diese Propheteneigenschaft von Gott verliehen bekommen habe, allerdings unter der Bedingung, als vollkommener Nachfolger des heiligen Propheten den Koran zu befolgen. Wenn er als Nachfolger zwar kein neues Gesetz erlassen dürfe, stehe er gleichwohl über allen Menschen. Ähnlich dem heiligen Propheten weise er durch gewaltige Beglaubigungswunder auf seine einmalige Würde, durch Beweise seines Vorherwissens, durch Weissagungen auf sein "Wissen" hin. Selbst sein allseitiges Verfolgtwerden sei - als Erbe aller Propheten - Zeichen seiner Erwähltheit. Die Ahmadis vertreten entschieden eine Einzigartigkeitstheorie des Korans. Sie verwenden große Mühe darauf, die Minderwertigkeit, Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit anderer heiliger Schriften aufzuzeigen. So sind sie z.B. der Auffassung, daß Christus vor dem Kreuztod gerettet und nach Indien ausgewandert sei. Die Bewegung betrachtet sich als die einzige wahre Verkörperung des Islams, den ihr Gründer wiederbelebte und neu offenbarte und den die nachfolgenden Kalifen im Geiste des Gottesgesandten weiterleiten. Nach Auffassung der Ahmadis ist der Koran eine allumfassende endgültige Offenbarung. Sie leiten aus bestimmten Koranstellen die Möglichkeit und/oder sogar die Notwendigkeit ab, daß neben dem heiligen Propheten weitere erleuchtete heilige Männer erscheinen, die ihr geistiges Licht vom heiligen Propheten empfangen. Dies sei möglich und notwendig, um die vergeßliche, irrende, widersetzliche Menschheit neu aufzurichten. Diese erleuchteten heiligen Männer, Reformatoren oder Propheten, gingen nach den strengen Weisungen des heiligen Propheten vor. Die Ahmadis lesen aus dem Koran das Erscheinen ihres Propheten als geistiges Ebenbild des heiligen Propheten. Dieses Ebenbild sei bald Messias, bald der Mahdi, bald ein anderer Herabkömmling. Er sei der lebendige Beweis für die Wahrheit des Korans, von Gott dazu berufen, die Herrschaft des Islams wiederherzustellen. Nach Auffassung der Ahmadis ist der Islam die vollkommenste Religion überhaupt und müsse deshalb der ganzen Welt verkündigt werden (vgl. dazu Werner Ende und Udo Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. überarbeitete Auflage, S. 294 ff.). Während die orthodoxen Moslems aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Moslems Apostaten, die nach dem (orthodoxen) islamischen Kirchenrecht, der Shariah, ihr Leben verwirkt hätten, weil sie fundamentale Glaubenssätze in Abrede stellten (Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin v. 21.04.81). Insbesondere wird den Ahmadis vorgeworfen, die Finalität des Propheten Mohammed zu leugnen, der das Siegel (den Schlußstein der Prophetenreihe) darstelle. Im Gegensatz zum orthodoxen Islam, dem die organisierte Mission fremd ist, versteht sich die Ahmadiyya als Missionsbewegung. Die Methoden orientieren sich am christlichen Vorbild: Verkündung in der Landessprache, Übersetzung des Korans, Anpassung an die Kulturen und Mentalität der Zielgruppen, Einrichtung von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern. Weltweit soll es heute 70 Missionsstationen geben (Busse, Die theologischen Beziehungen des Islam zu Judentum und Christentum, Darmstadt 1988, S. 160 f.). Die Missionsarbeit der Ahmadiyya wird stark behindert, seit sie 1974 zur antiislamischen Sekte erklärt und aus der Gemeinschaft des Weltislam ausgestoßen wurde. Die Angaben über die Mitgliederzahl der Ahmadiyya gehen teilweise weit auseinander, weltweit soll es etwa 10 bis 15 Millionen Anhänger geben (Pogrom: Heft 9 v. Sept. 1987). Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents unter Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab, die gleichnamige Provinz. Mitglieder der Gemeinschaft erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. In Pakistan sollen heute ca. 4 Mio. Ahmadis leben (Auswärtiges Amt vom 15.09.1988 an VG Osnabrück), das sind ca. 4 % der Gesamtbevölkerung. Die gegen die Ahmadiyya erlassenen Strafvorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC haben folgenden Wortlaut (vgl. Übersetzung in BVerfGE 76, 143 ff., Bußnote 1 auf Seite 146 f.): 298-B: "Mißbräuchliche Verwendung von Beinamen, Beschreibungen und Titeln usw., die bestimmten heiligen Persönlichkeiten oder Orten vorbehalten sind. (1) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori- Gruppe (die sich "Ahmadis" oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung (a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als "Ameerul Mumineen", "Khalifat-ul-Mimineen", "Sahaabi" oder "Razi-Allah-Anho" bezeichnet oder anredet; (b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als "Ummul-Mumineen" bezeichnet oder anredet; (c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie (Ahlebait) des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als Ahle-bait bezeichnet oder anredet; (d) sein Gotteshaus als "Masjid" bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori- Gruppe (die sich Ahmadis oder anders nennen) durch Worte, seien sie ausgesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufe als "Azan" bezeichnet oder den Azan so rezitiert, wie die Mohammedaner es tun, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft." 298-C: "Angehörige der Qadiani-Gruppe usw., die sich Mohammedaner nennen oder ihren Glauben predigen oder propagieren. Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich Ahmadis oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Mohammedaner zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Mohammedaner verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft." Die Vorschrift 295-C lautet: "Wer in Worten, schriftlich oder mündlich, oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft." Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - (BVerwGE 74, 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 -a.a.O., vgl. auch zuletzt OVG Schleswig- Holstein, Urteil v. 15.07.1992 - 5 L 9/91 -) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten. Die Vorschriften 298-B und 298-C PPC würden in Pakistan nicht generell oder doch überwiegend so ausgelegt und angewendet, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft würden. Auch die im Jahre 1986 erlassene Vorschrift 295-C PPC gebe nichts für die Annahme her, gläubige Ahmadis seien bereits gegenwärtig in ihrem religiösen Existenzminimum betroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - BVerwG 9 C 68.90 -, n.v., S. 15 d. Umdrucks). Es habe bisher keine Verfahren gegen Ahmadis auf der Grundlage dieser Bestimmung gegeben. Das spreche dagegen, daß bereits die Leugnung der Finalität des Propheten Mohammed durch die Ahmadis als Befleckung seines heiligen Namens angesehen werde. Andernfalls hätten angesichts der in Pakistan lebenden ungefähr 4 Mio. Ahmadis Massenprozesse stattfinden müssen. Dagegen spreche auch die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. für alles Vorstehende BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 ff. (insbes. auch dessen Umdruck S. 17 ff. und 23 ff.)). Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts tritt der Senat mit Rücksicht auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht veiter bei. Der objektive Inhalt und die Reichweite der sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC sind weder nach ihrem Wortlaut, ihrem Regelungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck, ihrer Entstehungsgeschichte, noch nach den Leitentscheidungen oberinstanzlicher pakistanischer Gerichte auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit überwirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübung beschränkt. Die Strafnormen 298-B, 298-C und 295-C PPC greifen vielmehr in den internen Bereich der Ahmadiyya ein. Sie erfassen in asylrelevanter Weise auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im häuslich privaten Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend ihren tragenden Glaubensinhalten. Die Vorschrift 298-B PPC, die den Ahmadis seit dem Inkrafttreten am 26. April 1984 die Verwendung im Islam gebräuchlicher Bezeichnungen und des islamischen Gebetsrufes verbietet, enthält nach ihrem Wortlaut keinerlei Beschränkung darauf, daß nur Glaubensäußerungen der Ahmadis in der Öffentlichkeit - etwa gegenüber orthodoxen Moslems - mit Strafe bedroht werden. Als strafbare Tätigkeit beschreibt der Tatbestand lediglich die Verwendung der untersagten Bezeichnungen durch Worte oder sichtbare Darstellungen. Es handelt sich hierbei um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, denn ein von der Tathandlung irgendwie gearteter Erfolg in der Öffentlichkeit ist nicht Voraussetzung für eine Bestrafung. Erforderlich ist lediglich, daß die Verwendung der untersagten Verhaltensweisen wahrnehmbar sein muß. Der Tatbestand setzt nicht einmal voraus, daß diese Wahrnehmung durch einen Dritten erfolgen muß. Gleiches gilt für die zu gleicher Zeit in Kraft getretene sec. 298-C PPC. Nach dem Wortlaut der Norm ist es den Ahmadis verboten, durch Worte oder sichtbare Darstellungen den Anspruch zu erheben, Mohammedaner zu sein, ihren Glauben als Islam zu bezeichnen oder ihren Glauben zu predigen oder zu propagieren oder andere aufzufordern, ihren Glauben anzunehmen oder in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Mohammedaner zu verletzen. Auch hier kann die Tathandlung im gemeinschaftsinternen Bereich begangen werden. Lediglich bei dem Verbot, andere aufzufordern, ihren Glauben anzunehmen, ist der gemeinschaftsinterne Bereich, nicht jedoch zugleich damit notwendig der Bereich zur Öffentlichkeit hin überschritten, weil diese Tathandlung ein Bezugsobjekt voraussetzt, nämlich jemanden, der nicht der Ahmadiyya angehört. Die Missionierung eines nahen Verwandten in privater Umgebung des Missionars bedeutet noch nicht den Weg in die Öffentlichkeit. Die letzte Alternative der beschriebenen Tathandlungen erfaßt hingegen wiederum jede Verhaltensweise der Ahmadis, die die religiösen Gefühle der Mohammedaner verletzt. Hierbei ist ebenfalls nicht notwendig, daß die Verhaltensweise von einem oder mehreren Moslems wahrgenommen werden muß und diese sich dadurch im Sinne eines Erfolgsdeliktes in ihren religiösen Gefühlen beeinträchtigt sehen. Die Tathandlung erfordert nur, daß "the religious feelings of Muslims" (Text in: BVerfGE 76, 143 (147 f.)) verletzt sind. Eine Beschränkung der Verbote der Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC auf den öffentlichen Bereich kann auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89) aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht hergeleitet werden. Zu den Tatbeständen der sec. 298-B und sec. 298-C PPC führt das Auswärtige Amt dementsprechend in seinen Auskünften vom 18. März 1987 an das OVG Hamburg und vom 3. August 1988 an das VG Kassel aus, daß die fraglichen Verbote mangels einer Ausnahmeregelung auch im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich und für die Betätigung des Glaubens der Ahmadis in ihren Moscheen gelten. Der Wortlaut der am 5. Oktober 1986 eingeführten sec. 295-C PPC ist ebenso weit gefaßt. Tathandlung ist hier ein äußeres Verhalten, das direkt oder indirekt den Namen des heiligen Propheten Mohammed verunglimpft. Der Tatbestand erfordert auch nicht, daß diese Tathandlung von einem Dritten wahrgenommen werden muß. Dementsprechend geht auch das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 15. November 1991 davon aus, daß sec. 295-C PPC eine Auslegung zuläßt, wonach jede Behauptung, Mohammed sei nicht der letzte Prophet gewesen, einen Verstoß gegen 295-C PPC darstellt und die Ahmadis nicht nur ihre Religion nicht öffentlich ausüben dürfen, sondern sich auch in ihren Privaträumen nur eingeschränkt sicher fühlen können. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der pakistanische Gesetzgeber bei der Formulierung der Tatbestände der sec. 298-B, sec. 298-C und 295-C PPC als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Begehungsweise der Tathandlungen in der Öffentlichkeit vorausgesetzt hat. Dies folgt aus der Stellung zu und dem Zusammenhang der Vorschriften mit dem Straftatbestand sec. 298 PPC (Text in Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth vom 22.2.1988 an HambOVG). Diese Vorschrift stellt ebenfalls die Verletzung religiöser Gefühle unter Strafe. Sie setzt aber ausdrücklich eine dahingehende Absicht des Täters ("deliberate intention") und eine Begehungsweise in Hör- und Sehweite des Opfers ("In the hearing of that person", "in the sight of that person") voraus. Diese Vorschrift ist wegen der vom Tatbestand geforderten Täter- Opfer-Beziehung erkennbar darauf gerichtet, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter den verschiedenen religiösen Gruppen zu dienen. Das Fehlen einer dementsprechenden Voraussetzung und der Umstand, daß die Strafnormen der sec. 298-B und sec. 298-C PPC ausschließlich gegen Ahmadis gerichtet sind, macht deutlich, daß der pakistanische Gesetzgeber mit diesen Strafbestimmungen keine ordnungspolitische Zielsetzung verfolgt hat. Die Strafnormen haben vielmehr das Ziel, Mitglieder der Ahmadiyya auch im internen Bereich daran zu hindern, sich zum Islam zu bekennen. Für sec. 295-B PPC, der die Ahmadis nicht ausdrücklich als Sanktionsobjekte benennt, wird dies unten noch anhand der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift dargelegt werden. Die Auslegung, daß die in Frage stehenden Strafnormen auch religiöse Verhaltensweisen der Angehörigen der Ahmadiyya im häuslich- privaten Bereich sowie solche abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen erfassen, ergibt sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte. Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen zwischen dem orthodoxen Islam und der Ahmadiyya führten schon früh zu Spannungen zwischen den Ahmadis und Teilen der mehrheitlich der sunnitischen Richtung des Islams angehörigen Bevölkerung Pakistans. Vordergründig bewegt sich der Konflikt um die theologische Streitfrage, ob nach Mohammed, dem Siegel der Propheten, noch jemand als Prophet auftreten könne. Seine eigentliche Bedeutung gewann er aber von Anfang an durch den von dem Gründer der Ahmadiyya und seinen Nachfolgern erhobenen Anspruch auf religiös-politische Führung aller Moslems, der durch Missionen in zahlreichen Ländern unterstrichen wurde. Innerhalb Pakistans wurde die Ahmadiyya zum "Intimfeind" islamischer Fundamentalisten (vgl. Ende/ Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, S. 295 f.). 1934 kam es zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis. Seit der Gründung Pakistans gab es zweimal schwere Ausschreitungen gegen sie, die zu Blutvergießen führten (1952/1953 und 1974). Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974, dann auch durch die Berichte in der pakistanischen Presse hierüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nichtmoslemischen Minderheit zu erklären, während bis dahin die Ahmadiyya zur Palette der anerkannten islamischen Sekten in Pakistan gezählt hatte. Auf der Konferenz der Welt-Moslem-Organisation in Mekka im April 1974 wurde einmütig entschieden, daß der "Qadianismus eine subversive Bewegung gegen den Islam und die islamische Welt ist, die fälschlich und in täuschender Absicht behauptet, eine islamische Sekte zu sein". Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis, ums Leben kamen. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige Regierung Ali Bhutto (Pakistan People s Party - PPP -) massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. Zuvor war die noch heute geltende Verfassung Pakistans vom 10. April 1973, die den Islam zur Staatsreligion bestimmt und fordert, daß das pakistanische Recht mit dem islamischen Recht in Einklang zu bringen ist (Art. 2 und 227 Abs. 1 Pakistanische Verfassung), durch Gesetz vom 17. September 1974 (The Gazette of Pakistan Extraordinary vom 21.09.1974) in Art. 106 dahin geändert worden, daß die Ahmadis zur nicht-islamischen Minderheit erklärt und solchen religiösen Gruppen (Christen, Hindus u.a.) gleichgestellt wurden. Durch Ergänzung von Art. 260 Pakistanische Verfassung wurde Klargestellt, daß "diejenige Person kein Moslem für die Belange der Verfassung und des Gesetzes" ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt. Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht und kein Erbrecht in bezug auf orthodoxe Moslems. Ein Anspruch auf einen Studienplatz haben sie nur entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil (Auswärtiges Amt vom 05.12.1979 an Bay. VGH). Ferner wurde ihnen die Verwendung bestimmter religiöser Bezeichnungen untersagt, die nur den orthodoxen Moslems vorbehalten sind. Seit 1976 müssen Ahmadis sich bei der Beantragung eines Passes entweder als solche bezeichnen oder, sofern sie auf der Eintragung der Religionsbezeichnung "Moslem" bestehen, eine den Gründer ihrer Bewegung beleidigende und ihrem Glaubensinhalt zuwiderlaufende Formularerklärung unterzeichnen. Das Verschweigen der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya ist mit Strafe bedroht (Auswärtiges Amt vom 22.11.1977 an VG Ansbach). In der Folgezeit nahm der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit zu, die weitgehende, gegen die Ahmadis gerichtete Forderungen zur Islamisierung des Staates erhob. Der 10. Februar 1979 gilt als wichtiges Datum der Islamisierungspolitik Pakistans. Anläßlich des auf diesen Tag fallenden Geburtstags des Propheten wurde die Einführung des islamischen Systems feierlich bekanntgegeben. Dies führte zu folgenden vier islamischen Strafgesetzen: Verordnung VI 1979, betreffend Straftaten gegen das Vermögen; Verordnung VII 1979, betreffend die Straftat der Unzucht; Verordnung VIII 1979, betreffend die Straftat der Verleumdung und die Prohibitionsverordnung IV, 1979. Damit hat das islamische Strafsystem von der Prügelstrafe über die Hand- oder Fußamputation bis hin zur Tötung durch Steinigung auch in Pakistan Einführung gefunden, befürwortet von orthodoxen Islamjuristen, die körperliche Züchtigung von Straftätern einer "langen und fruchtlosen und eher verderblichen Freiheitsstrafe vorziehen" (Auswärtiges Amt vom 03.09.1980 an VG Gelsenkirchen). 1980 wurde durch die Verordnung Nr. 44 sec. 298-A in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügt, der die Verunglimpfung heiliger Personen mit Strafe bedroht. In der Vorschrift werden bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe denjenigen angedroht, die wie Moslems bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammad und seine Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen gebrauchen (Auswärtiges Amt vom 15.09.1988 an VG Oldenburg). Am 26. April 1984 gab die Militärregierung erneut einem Teil der Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit nach. Letztere hatte für den 27. April 1984 zu Aktionen gegen die Ahmadis aufgefordert. Präsident Zia erließ die "Ordinance No. XX - Anti-Islamic- Activities of the Qadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Gazette of Pakistan, Extraordinary, 26.04.1984). Dadurch wurde das pakistanische Strafgesetzbuch um die Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC ergänzt. Ferner wurden die pakistanische Strafprozeßordnung sowie das pakistanische Pressegesetz geändert. Seitdem können Schriften, die gegen die neu eingeführten Strafnormen verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Im Hinblick auf diese Verordnung wurden Aktionen gegen die Ahmadis, zu denen die orthodoxen Schriftgelehrten aufgerufen hatten, weitgehend ausgesetzt bzw. von seiten der Staatsmacht verhindert (zum Gutachten Dr. Ahmed vom 20.05.1984 an VG Ansbach, Auswärtiges Amt vom 17.05.1984 an das Bundesinnenministerium). Ein von den Ahmadis gegen die Verordnung vom 26. April 1984 vor dem Bundes-Shariah-Gericht angestrengtes Verfahren blieb erfolglos. Mit Urteil vom 12. August/28. Oktober 1984 stellte das Gericht fest, daß die Ahmadis nach dem Koran, der Shariah und der Sunnah keine Moslems seien. Da sie dies jedoch beanspruchten und sich als solche gerade auch in bezug auf ihre Religion gerierten und dadurch wiederholt schwere Unruhen im Lande ausgelöst hätten, sei es nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht Pakistans als eines islamischen Staats gewesen, den Ahmadis alle dem orthodoxen Islam eigenen Kultsymbole zu verbieten, die sie als Mitglieder der moslemischen Ummah kennzeichneten (vgl. deutsche Übersetzung vom 28.10.1984, S. 222 f.). Der Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 führte nicht zu einem Ende der religiösen Angriffe der orthodoxen Moslems auf die Ahmadis. Es kam zu einer Reihe von Mordanschlägen auf prominente und einfache Mitglieder der Ahmadiyya, ferner zu Ausschreitungen gegen ihre Moscheen und Häuser, sowie zu Übergriffen auf religiöse Handlungen (z.B. anläßlich gemeinschaftlicher Gebete). Beispiele dafür sind der sogenannten Sahiwal-Fall vom 25. Oktober 1984, der Sukkur-Fall vom 23. Mai 1986, der Quetta-Fall vom 9. Mai 1986, der Mardan- Fall vom 17. August 1986, der Brandanschlag auf die Moschee von Sandur am 22. Oktober 1986, die Angriffe auf zwei Moscheen in Jhang und Piranwala vom 28. März 1987, der Angriff auf den Friedhof der Ahmadiyya-Gemeinde von Dera Ghaze Khan vom 7. Mai 1987, die Plünderung von Geschäften und Häuser der Ahmadis in Bahawalnagar am 19. Mai 1987 sowie die Angriffe auf das Missionszentrum der Ahmadiyya-Bewegung in Gujranwala am 4. Juni 1987 (vgl. Auswärtiges Amt vom 27.06.1986 an VG Neustadt, 20.08.1986 an den Bay. VGH, 28.08.1986 an VG Köln, 10.02.1987 an OVG Münster, 25.09.1987 an VG Mainz, Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zur Frage der Verfolgung in Pakistan vom April 1987, Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth vom 22.02.1988 an Hamburger OVG und amnesty international vom 28.04.1989 an VG Karlsruhe). Neben den gewalttätigen Angriffen wurden von den orthodoxen Moslems auch die bisherigen Forderungen aufgegriffen, den Ahmadis die islamische Namensgebung zu verbieten, ihnen eine bestimmte Kleiderordnung aufzuerlegen und sie letztlich sogar unter Androhung des Todes oder der Ausweisung zur Aufgabe ihres Glaubens aufzufordern (vgl. Pressemitteilung der Ahmadiyya vom Juni 1986: "Brief an einen Berliner Gerichtshof"). Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung steht die Einführung des sec. 295-C in das pakistanische Strafgesetzbuch durch das Gesetz vom 5. Oktober 1986. Der eigentliche Auslöser für diese Strafnorm soll zwar eine sprachliche Entgleisung im Rahmen einer Parlamentsdiskussion gewesen sein, die mit den religiösen Auseinandersetzungen der orthodoxen Moslems mit der Ahmadiyya in keinem Zusammenhang stand. In der Folgezeit wurde jedoch deutlich, daß die Bestimmung in erster Linie die Ahmadis treffen und ihnen die Verbreitung ihres Glaubens in mündlicher und schriftlicher Form weiter erschweren soll. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß diese gesetzliche Neuregelung der Empfehlung des Islamic Ideology Council entspricht, das einen verfassungsmäßigen Beraterauftrag bei der Umwandlung Pakistans in einen islamischen Staat erfüllt, 1984 gar das Verbot der Ahmadis erwirken wollte (Gutachten Dr. M. Ahmad an VG Ansbach vom 20.5.1984) und auf diesem Umweg der sec. § 295-C PPC versuchte, zur Todesstrafe für Apostaten zu gelangen, die sich direkt nicht durchsetzen ließ (vgl. Gutachten Dr. Munir D. Ahmed an Hamburgisches OVG vom 19.3.1987, Auswärtiges Amt vom 30.08.1988 an VG Saarland; Mujeeb-ur-Rahman vom 13.8.1992, a.a.O., S. 16 f.). Die schrittweise Einführung der den Islam schützenden Strafnormen sec. 298-A (1980), sec. 298-B und sec. 298-C (1984) und sec. 295-C PPC (1986), die sich ausdrücklich oder nach ihrer klar erkennbaren Zielvorgabe gegen die Ahmadiyya richten, geht mit einer durch den Hinweis auf das Islamic Ideology Council schon angedeuteten, sich verstärkenden orthodoxen Islamisierung des gesellschaftlichen Lebens in Pakistan einher. Diese hat ihren vorläufigen Höhepunkt in dem Erlaß des Shariah-Gesetzes vom 5. Juni 1991 gefunden. Danach sind die Grundsätze des Islams, wie sie im heiligen Koran und der Sunnah niedergelegt sind, nunmehr das oberste Gesetz Pakistans. Diese Parallelität der strafrechtlichen und verfassungsrechtlichen Entwicklung macht deutlich, daß es bei der Einführung der Strafbestimmungen nicht um die Sicherung des öffentlichen Friedens mit dem Ziel ging, einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit bestimmte religiöse Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit zu untersagen. Die eigentliche Bedeutung der Strafnormen liegt darin, die Ahmadis in ihrer religiösen Überzeugung gewaltsam umzuerziehen mit dem Ziel der Einsicht, nicht (länger) durch ihren Glauben Glied des Islam zu sein, und sie in Konsequenz dessen zugleich daran zu hindern, sich noch länger als etwas auszugeben, was sie nach Auffassung der orthodoxen Moslems nicht sind. Seit der Gründung des Staates Pakistan hat die Frage der Ahmadis das religiös-politische Klima des Landes beunruhigt. Das liegt an der besonderen Rolle des Glaubens der Ahmadis, welcher von den orthodoxen Moslems nicht als eine andere Religion angesehen und toleriert, sondern als Apostasie eingestuft wird. Der Grund für die besondere Schärfe der Auseinandersetzungen liegt in dem Anspruch der islamischen Theologie, Gesetzesreligion zu sein. Danach müssen die in dem Koran und in der Sunnah niedergelegten göttlichen Gesetze in der Welt, in einem Gemeinwesen zur Anwendung kommen, damit der Islam überhaupt Religion sein kann. Islam ist deshalb nicht die private Angelegenheit eines Individuums mit seinem Gott, sondern immer Angelegenheit der Gesellschaft und des Staates. Nach welchen Gesichtspunkten die Gesellschaft organisiert ist und wer in ihr autoritative Funktionen ausüben soll, muß somit für einen Moslem von entscheidender Bedeutung sein (Ende/Steinbuch, a.a.O., S. 57). Deshalb ist die von der Ahmadiyya reklamierte Identifikation mit dem Islam nicht nur eine Frage der religiösen Identität, die jeder im forum internum ausüben kann, sondern in allererster Linie eine Frage von religionsgemeinschaftlicher und damit gesellschaftspolitischer Bedeutung. Aus diesem Grunde zielen die fraglichen Vorschriften im Kern darauf ab, den Ahmadis bereits das Bekenntnis als Moslem zum Islam auch im gemeinschaftsinternen Bereich zu untersagen, um aus der Sicht der orthodoxen Moslems eine subversive Infiltration der eigenen staats- und gesellschaftstragenden Glaubensgemeinschaft zu verhindern, indem das schon im forum internum in Moslems notwendig entstehende Bewußtsein eines Anspruchs auf Teilhabe an der Einflußnahme auf den durch seine Religion identifizierten Staat bei den Ahmadis konsequent zurückgedrängt und schließlich ausgelöscht wird. Dies wird auch durch das nachfolgend erörterte Shariah-Urteil indirekt bestätigt, indem es schlechthin den Anspruch der Ahmadis, Moslems zu sein, verneint. Dieser Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts aus dem Jahre 1984 (abgedruckt in: All Pakistan Legal Decision 1985, 8 FSC ff., Nr. 39 Liste Pak. 2, u. Übersetzung von Alauddin-Kuckuk vom 20.03.1988 an VG Köln, Nr. 40 Liste Pak. 2) läßt sich entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 30. Oktober 1990 (BVerwGE 87, 52 ff.) nicht entnehmen, daß Inhalt und Ausmaß der sec. 298-B und sec. 298-C PPC auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt ist (dies zumindest offengelassen in BVerwG, Urteil vom 15.12.1992, BVerwG 9 C 61.91). Die Frage, ob die genannten Strafbestimmungen die gemeinschaftsinternen Bereiche unberührt lassen, ist überhaupt nicht Gegenstand der Erörterungen. Die Entscheidung geht von dem Zweck der Ordinance No. XX aus, durch die die sec. 298-B und sec. 298-C in den Pakistan Penal Code eingeführt wurden. Der Zweck liegt nach Auffassung des Bundes-Shariah-Gerichts darin, die Ahmadis daran zu hindern, sich als etwas auszugeben, was sie nicht seien, nämlich Moslems. Nach diesem Urteil kann kein gesetzmäßiges Recht von ihnen für ihre Annahme in Anspruch genommen werden, sie seien Moslems ("No legal right can be claimed by them on the assumption of their being Muslims, PLD 1985 FSC 99 a.a.O.). Indem die Ahmadis im gemeinschaftsinternen Bereich ihren Vorstellungen weiterhin Raum geben, verfolgen sie aber genau diesen ihnen vom Shariah-Gericht bestrittenen Anspruch, gegen den sich die hier fraglichen Vorschriften richten, ohne sich auf den Öffentlichkeitsbereich zu beschränken. Die wesentliche Aussage der Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts besteht in dieser Hinsicht darin, daß die Ahmadis zwar bekennen ("profess") könnten, an die Einheit Gottes und/oder das Prophetentum des Begründers ihrer Religion zu glauben, nicht aber, Moslems zu sein und daß ihr Glaube der Islam sei. Die Strafbestimmungen des sec. 298-B und sec. 298-C PPC seien daher mit Art. 20 der pakistanischen Verfassung vereinbar und stellten sich sogar als Verfassungsvollzug dar. Dazu führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. September 1991 - 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89 - aus, aus dieser Auslegung des Art. 20 der pakistanischen Verfassung könne nicht entnommen werden, der gemeinschaftsinterne Bereich werde von den genannten Strafbestimmungen nicht berührt. Der verwendete Begriff "profess" erfasse vielmehr nach anerkanntem Sprachgebrauch auch das Glaubensbekenntnis innerhalb der Glaubensgemeinschaft. Aus den Ausführungen sei nicht zu folgern, daß die Ahmadis im gemeinschaftsinternen Bereich ihren Glauben so bekennen dürften, wie sie ihn verstünden, nämlich als Islam. Dem folgt der Senat. Nach dem objektiven Inhalt der Glaubenslehre der Ahmadis glauben sie nicht an Gott und einen Propheten Mirza, wie ihnen das Urteil des Bundes-Shariah-Gerichts zugesteht, sondern an Gott und die durch seinen Propheten Mohammed verkündete, durch Mohammeds Re-Manifestation in Mirza neu bekräftigte Glaubenslehre des Islam. Wenn die Ahmadis sich danach gleichwohl bei der Ausübung ihres Glaubens nicht wie Moslems verhalten und insbesondere nicht als solche bekennen dürfen, ist dadurch nicht nur der Außenbereich, sondern insbesondere auch der Innenraum ihrer Glaubensgemeinschaft betroffen. Die Einschränkungen durch die Strafnormen sind für das Selbstverständnis der Ahmadis auch von so entscheidender Bedeutung, daß ihnen damit die Verleugnung bzw. Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird. Sie empfinden sich nach ihrem religiösen Selbstverständnis, dessen Entscheidungserheblichkeit vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betont worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 Zeile 4 von unten: "....ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen ((Unterstreichung vom Senat)), im privaten Bereich und unter sich zu bekennen.....") und vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350, 1352/89 -, n.v., S. 17 des Umdrucks, drittletzte Zeile des ersten Absatzes: "...ihren eigenen Glauben so bekennen dürfen, wie sie ihn verstehen...."), ohne Zweifel als Moslems mit der Folge, daß sie das moslemische Glaubensbekenntnis aussprechen und gemeinschaftlich bezeugen und sich moslemischer Riten und Gebräuche bedienen, die mit ihrem Glaubensinhalt auch so eng verknüpft sind, daß das eine nur schwer vom anderen getrennt werden kann. Die Strafnormen zielen darauf ab, ihnen ihre Identität als Moslems, denen sie auch objektiv nach Herkunft und Glaubensinhalten zuzurechnen sind, zu nehmen. Die Auffassung des Senats, wonach die sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC auch den gemeinschaftsinternen Bereich erfassen, findet ihre Bestätigung in weiteren oberinstanzlichen Entscheidungen pakistanischer Gerichte. Der Zweck der Ahmadiverordnung von 1984 wird in diesen Gerichtsentscheidungen ebenfalls darin gesehen, die Ahmadis daran zu hindern, sich für etwas zu halten und auszugeben, was sie nach Auffassung orthodoxer Moslems nicht sind. Das Tatbestandsmerkmal "directly or indirectly poses himself as a Muslim" in sec. 298-C PPC (Text in: BVerfGE 76, 143 (148) ) ist in einer Entscheidung des Obergerichts Quetta vom 22. Dezember 1987 (PLD 1988 Quetta 22, Originaltext in: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.01.1992 an VG Koblenz, Nr. 225, Liste Pak 2) näher erläutert worden. Es wird umschrieben als anmaßen oder vorgeben einer Rolle von dem, was man nicht ist. Wenn ein Ahmadi durch sein Verhalten oder durch irgendeinen positiven Akt die Rolle eines Moslems einnimmt oder so agiert, fallen seine Verhaltensweisen mithin unter sec. 298-C ("The meaning of pose... seems to be assumed the role of or pretend to be what in fact one is not. ... Thus when a Qadiani by his conduct or by any positive act, assumes the role of a Muslim and acts as a Muslim, his act falls within the mischief of sec. 298-C PPC", PLD 1988 Quetta 22, 35, a.a.O.). Die gegebene Definition stellt damit maßgeblich auf das schlichte Rollenverhalten als Moslem durch irgendeinen positiven Akt ab. Daß dieses Verhalten in der Öffentlichkeit erfolgen muß, ist nicht Bestandteil der Definition. Allein das bloße Wissen der orthodoxen Moslems um das Rollenverständnis und das aus ihm geborene Rollenverhalten der Ahmadis begründet mithin die Strafbarkeit nach sec. 298-C PPC. Auch aus einer Entscheidung des Lahore High Court vom 17. September 1991 (PLD 1992 Lahore 1 vom 17.09.1991, Original nebst Übersetzung, Nr. 217 Pak 2), wiedergegeben in: Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992, S. 12 ff.) wird deutlich, daß ein Verhalten in der Öffentlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC zählt. Die Entscheidung bestätigt zwar nur ein ordnungspolizeiliches Verbot von öffentlichen Feiern der Ahmadiyya aus Anlaß des hundertjährigen Bestehens ihrer Bewegung im Jahre 1988. Der Lahore High Court beließ es aber nicht dabei, das Verbot allein unter polizeilichen Gesichtspunkten zu erörtern, sondern gab einem Antrag des Generalstaatsanwaltes statt, der zur Rechtfertigung des Kundgebungsverbotes darauf bestand, anhand der Bücher und Schriften des Gründers der Ahmadiyya dem Gericht die religiösen Themen zu erklären, welche die religiösen Gefühle verletzten und eine Begehung von Straftaten bedeuten würden. Unter Bezugnahme auf Darlegungen in der Entscheidung des Bundes-Shariah- Gerichts von 1984 (a.a.O.) wonach die Ahmadis nicht zur Moslem- Ummah (Moslem-Gemeinschaft) gehören könnten, begründete der Lahore High Court die Antragsstattgabe damit, es sei ersichtlich, daß Ahmadis und Moslems zwei getrennte und gesonderte Gemeinschaften (entities, in der Übersetzung zu farblos mit Gebilde übersetzt) seien. Die Bücher der Ahmadiyya-Gemeinschaft müßten herangezogen werden, um die beiden "Gebilde" zu unterscheiden und um die Rechtmäßigkeit und die Notwendigkeit der beanstandeten Anordnung nachweisen zu können (S. 17 der deutschen Übersetzung Lahore High Court vom 17.09.1991, PLD 1992 Lahore 1, Nr. 217 Liste Pak 2). Der Lahore High Court hält diese Schriften ür provokativ und kommt zu dem Schluß, daß die Beschreibung der Geschichte und die Wiederholung bestimmter Ansichten des Gründers der Ahmadiyya eine Begehung von Straftaten nach sec. 298-C PPC bedeuten würde (deutsche Übersetzung S. 31). Der Lahore High Court knüpft auch im folgenden an die Entscheidung des Bundes- Shariah-Gerichts von 1984 an, das aus den Lehren der Ahmadiyya vom wiedergekehrten Propheten die Konsequenz zieht, daß die Ahmadis beim Nennen des Prophetennamens immer ihren eigenen Propheten Mirza mitverstünden ("Wherever the word Muhammad is recited or read, it means Mirza Sahib", PLD 1985 Federal Shariat Court 8, 74 FSC, Nr. 39 Liste Pak 2). Der High Court of Lahore folgert daraus, daß das Rezitieren der Kalimaformel durch die Ahmadis - "Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammad ist sein Prophet" - eine der fünf Hauptpflichten eines jeden Moslems - immer auch den versteckten, subversiven Hinweis auf die Prophetenrolle ihres Gründers enthalte (PLD 1992 Lahore 1, a.a.O., S. 33 = dt. Übersetzung S. 38). Damit sei der Gebrauch der Kalima nicht nur ein unbefugtes Sich-Ausgeben als Moslem im Sinne der sec. 298-C, sondern enthalte geradezu eine Lästerung des Namens des Propheten und unterfalle somit klarer Weise dem Straftatbestand der sec. 295-C PPC (vgl. a.a.O. und Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992, S. 11, vgl. auch Mujeeb-ur-Rahman). Diese Entscheidung macht besonders deutlich, daß es nach Sinn und Zweck der Strafnormen auf ein Verhalten in der Öffentlichkeit überhaupt nicht ankommt. Denn der Lahore High Court kommt in der angegebenen Entscheidung zu dem Ergebnis, die Schwierigkeiten der Ahmadis ergäben sich daraus, daß sie sich als Moslems gerierten. Ihre Rolle, sich an die Stelle der Moslems zu setzen und die Allgemeinheit der Moslems aus dem Schoß des Islams auszuschließen, könne von der Moslem- Ummah (s.o) nicht akzeptiert werden. Es dürfe den Ahmadis nicht gestattet werden, "to high-jack Islam". Die Maßnahmen, die die Moslems zur Sicherstellung der Reinheit ihres Glaubens tätigten, müßten von den Ahmadis hingenommen werden (PLD 1992 Lahore 1, a.a.O. 33, deutsche Übersetzung S. 38 f.). Damit erweist sich das Bekenntnis der Ahmadis zum Islam als der eigentliche Grund für die strafrechtliche Verfolgung (vgl. auch Gutachten Dr. Ahmed vom 31.01.1992 an OVG des Saarlandes, S. 7). Nach alledem stellen die Strafnormen einen Teil des allgemeinen Vorgehens des pakistanischen Staates gegen die Ahmadiyya dar, mit dem - wie bereits oben in anderem Zusammenhang erwähnt - deren Religion im Laufe der Zeit ihrer islamischen Substanz völlig entkleidet werden soll, so daß schließlich nichts mehr von ihr übrig bleibt (vgl. Auswärtiges Amt vom 18.03.1987 an das OVG Hamburg S. 5; Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987, S. 10 unter Ziff. 4). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die pakistanische Rechtsanwendungspraxis dem Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Strafvorschriften sec. 298 - B, sec. 298 - C und sec. 295 - C PPC sowie ihrer Auslegung in Entscheidungen oberinstanzlicher pakistanischer Gerichte entsprechend von einem auch die private Glaubensbetätigung der Ahmadis umfassenden Regelungsgehalt der in Frage stehenden Strafvorschriften ausgeht, folgt daraus, daß gegen Mitglieder der Ahmadiyya in Pakistan strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen privater Glaubensausübung eingeleitet und einige Ahmadis deswegen auch bestraft worden sind und die sonstigen Umstände darauf hindeuten, daß ein - ohnehin in der Regel vorauszusetzendes - staatliches Interesse, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden (vgl. zur letzteren Vermutungsregel, BVerfGE 76, 143 (167) ), gegenwärtig und in absehbarer Zukunft besteht. Bei der inhaltlichen Konkretisierung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung durch Strafvorschriften geht der Senat von den Maßstäben aus, die das Bundesverfassungsgericht für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit bei einem Eingriff durch Verbotsnormen, die ihrem Regelungsgehalt nach eine Strafverfolgung auch wegen privater Religionsausübung ermöglichen und bezüglich welcher eine solche Handhabung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt wird, aufgestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 - S. 9 ff. und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 6 ff.). Für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit verlangt das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen, daß eine konkret belegbare Rechtspraxis aufgewiesen werden müsse, aus der sich ergebe daß der Staat grundsätzlich nicht gewillt sei, gegen private Glaubensausübung vorzugehen. Der Gläubige sei nur dann hinreichend sicher, wenn die ausländische Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung diese Strafvorschriften gegenüber der privaten Glaubensausübung zurücknehme und so gezielt für die Praxis "unschädlich" mache. Der Senat teilt diese Auffassung, denn maßgeblich für die Annahme einer politischen Verfolgung wegen einer sich auf die religiöse Betätigung beziehenden Strafvorschrift ist der Umfang des sich aus ihr ergebenden normativen Wirkbereiches und damit der Normbefehl, der von den Angehörigen einer Religionsgemeinschaft unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verlangt (BVerwG, Urteil vom 25.10.1988, a.a.O.). Für den normalen Prognosemaßstabes ergibt sich daraus, daß eine politische Verfolgung dann anzunehmen ist, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, daß die pakistanische Rechtsanwendung und Rechtsauslegung entsprechend dem Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte der sec. 298-B, sec. 698 C und sec. 295-C PPC von einem auch den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft erfassenden Geltungsbereich der Verbotsvorschriften ausgeht. Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem vorgenannten Beschluß vom 12. August 1992 aufgestellten Maßstäbe ist es dafür jedenfalls ausreichend, wenn es in der pakistanischen Rechtspraxis Verfahren gibt, in denen auch die private Glaubensbetätigung verfolgt wurde, und die sonstigen Umstände darauf hindeuten, daß es sich hierbei nicht um Exzesse fehlentscheidender Gerichte oder Staatsanwaltschaften handelte, die asylrechtlich außer Betracht zu bleiben haben (zum letzteren BVerfGE 81, 58 (66) ; 83, 216 (235 f.)). Dabei sind nicht nur solche Verfahren zu berücksichtigen, die letztlich zu einer Bestrafung geführt haben (BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 9; a.A. Bay.VGH, Urteil vom 26.11.92 - 21 B. 88.31024 - S. 28 ff.), denn die Rechtsanwendung und die Wirkung von Gesetzen beschränkt sich nicht nur auf die gerichtliche Praxis. Strafvorschriften werden vielmehr auch von den ausführenden staatlichen Organen angewendet und dienen in erster Linie der Verhaltenssteuerung. Verurteilungsstatistiken sind demgemäß allein kein aussagefähiger Indikator für Wirkungsweisen von Strafvorschriften. Die in Frage stehenden Strafnormen werden in der pakistanischen Rechtspraxis entsprechend ihrem objektiven Gehalt tatsächlich auch auf religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im forum internum angewendet (ai vom 24.04.1992, insbesondere zu Frage 4 auf S. 4, vorletzter Absatz). Nach der Aussage des sachverständigen Zeugen Rechtsanwalt Mujeeb-ur-Rahman (Verhandlungsniederschrift des VG Wiesbaden vom 22.09.92, S. 11) wird die private Religionsausübung der Ahmadis von der Polizei und den Behörden nicht geachtet und nicht geschützt. In seiner Auskunft vom 14. Dezember 1989 an das VG Köln berichtete das Auswärtige Amt von drei Fällen, in denen Verurteilungen nach sec. 298-C PPC wegen religiöser Verhaltensweisen erfolgten, die ausschließlich im privaten Bereich stattfanden. Kennzeichnend ist dabei die Verurteilung eines Ahmadis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und 500 Rupien Geldstrafe wegen "Iftikaf" (sechstägige religiöse Klausur mit Meditation und Gebet im Fastenmonat) in seinen Privaträumen. Die Berufung gegen das Urteil wurde am 29. Oktober 1989 verworfen. Auch der Zeuge Mujeeb-ur-Rahman hat beispielhaft von einem derartigen Fall berichtet, in dem ein Ahmadi wegen einer solchen moslemischen Meditation in seinem Privathaus in erster Instanz zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden und das Verfahren in zweiter Instanz noch nicht entschieden ist (vgl. Verhandlungsniederschrift VG Wiesbaden vom 13.08.92, S. 10). Bereits im Juli 1986 wurden sechs Ahmadis aus ihrer Moschee heraus verhaftet, weil sie dort gebetet und den Koran gelesen hatten (Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987). Im April 1987 wurde ein Ahmadi in Bahawalpur verhaftet und angeklagt, weil er einen Kalender aus dem Jahre 1982 besessen habe, in dem Koranverse abgedruckt gewesen seien (Nuur-Moschee-Frankfurt vom 23.10.1987 an VG Mainz). Zur selben Zeit wurde ebenfalls in Bahawalpur ein weiterer Ahmadi verhaftet und angeklagt, den heiligen Koran in einer Moschee rezitiert und ihn Ahmadi-Kindern gelehrt zu haben. In Kushad wurden im April 1987 fünf Ahmadis u.a. deshalb verhaftet, weil sie das Freitagsgebet wie Moslems gebetet hätten (Stellungnahme der Nuur-Moschee-Frankfurt vom 23.10.1987 an VG Mainz, vgl. dazu auch Mujeeb-ur-Rahman vom 13.08.92, a.a.O. S. 11). Bis zum September 1988 waren insgesamt über 3000 Ahmadis aufgrund der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 einer strafrechtlichen Verfolgung wegen religiöser Betätigung ausgesetzt (vgl. ai vom September 1991); nach Schätzung des sachverständigen Zeugen Mujeeb-ur-Rahman vom 13. August 1992 (vgl. Verhandlungsniederschrift VG Wiesbaden S. 15) sind ca. 4000 Strafverfahren gegen Ahmadis und nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Auskunft vom 21.10.1988 an VG Karlsruhe) waren im März 1990 ca. 1000 Verfahren gegen Ahmadis aufgrund von sec. 298-C PPC anhängig. Die Strafverfahren wurden u.a. deshalb eingeleitet, weil sie in ihren Wohnungen oder in ihrer Moschee den Koran zitiert oder gebetet, sich als Moslems bezeichnet, die Kalima (Abzeichen mit dem moslemischen Glaubensbekenntnis) getragen, bzw. die Kalima an ihrer Gebetsstätte angebracht hatten; ferner wegen Benutzung des Gebetsrufes "Azan" und Teilnahme an oder Vornahme einer Beerdigung nach islamischen Riten. Darüber hinaus gab es Verfahren wegen der Benutzung der islamischen Grußformel und wegen der Verwendung von Koranzitaten auf Einladungskarten und dergleichen (vgl. Auswärtiges Amt vom 21.10.1988 an VG Karlsruhe, ai vom 28.04.1989, Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 23.10.1987, Mujeeb-ur-Rahman vom 13.08.92, a.a.O. S. 11 und vom 18.08.92, a.a.O. S. 26). Bei den letztgenannten Fällen kann zwar mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht ausgeschlossen werden, daß die angeklagten und verurteilten Verhaltensweisen einen gewissen Bezug zur Öffentlichkeit aufweisen mögen (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 30.10.1990, a.a.O.). Andererseits wird jedoch wegen der allenfalls geringen öffentlichen Auffälligkeit der verfolgten Verhaltensweisen auch bei diesen Verfahren deutlich, daß mit der Anwendung der Strafnormen nicht die Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen (vgl. BVerfGE 76, 143 (159) ), sondern das Ziel verfolgt wird, die Ahmadis zur Abkehr vom Islam zu veranlassen. Die Möglichkeiten für Mitglieder der Ahmadiyya, ihren Glauben auch nur im forum internum straffrei auszuüben, sind ohne Erkennbarkeit einer Änderung dieser Tendenz für die Zukunft bisher zunehmend geringer geworden. Das Auswärtige Amt hatte bereits in seiner Auskunft vom 18. März 1987 an das Oberverwaltungsgericht Hamburg ausgeführt, daß die Ahmadis im Umgang miteinander und in ihren Moscheen ihre Religion nur dann nach altem Stil ausüben könnten, "wenn sie sicher sind, daß niemand dabei ist, von dem sie dafür angezeigt werden könnten". Mittlerweile wird beispielsweise der Gottesdienst der Ahmadis in ihrer Hauptmoschee in Lahore durch die Polizei beobachtet und überwacht (vgl. Zeugenaussage des Pressesprechers der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vor dem Verwaltungsgericht Köln am 18.02.1992). Die Berichte über Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Ahmadis wegen der Glaubensausübung im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich haben in der jüngsten Vergangenheit zugenommen. So sei am 13. Januar 1990 gegen eine Gruppe von Ahmadis in Abbottabad Strafanzeige erhoben worden, weil sie in einem Privathaus eine Gebetsstunde abgehalten hätten. Gegen zwölf Teilnehmer sei ein Verfahren wegen Verstoßes gegen sec. 298-C PCC eingeleitet worden, weil sie gebetet und aus dem Koran vorgelesen hätten. Fünf seien verhaftet und nach dreieinhalb Monaten gegen Kaution freigelassen worden. Zu einem Hauptsacheverfahren sei es bisher noch nicht gekommen (vgl. ai vom September 1991 und vom 24.04.1992; Auswärtiges Amt vom 06.11.1990 an VG Karlsruhe). Im Dezember 1990 sei die gesamte ahmadische Einwohnerschaft der Stadt Rabwah vom dortigen Polizeichef beschuldigt worden, gegen sec. 298-C PPC verstoßen zu haben, weil sie sich wie Moslems benommen hätten, indem sie die islamische Grußformel ausgetauscht und das Glaubensbekenntnis ausgesprochen hätten (Auswärtiges Amt vom 13.07.1990 an das OVG des Landes Nordrhein-Westfalen; ai vom 24.04.1992). Am 9. Juli 1991 stürmte die Polizei ein Gebetshaus in Sambrial und verhörte alle anwesenden Ahmadis. Sechs von ihnen wurden nach sec. 298-C und sec. 295-C PCC angeklagt (ai vom 24.04.1992). Daß die Strafverfolgungsbehörden vor Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen sec. 295-C PPC, der die Todesstrafe als absolute Strafe vorsieht, nicht mehr zurückschrecken, beweisen die Inhaftierungen von zwei Ahmadis am 5. Dezember 1991 und am 30. Januar 1992 wegen des Vorwurfes, sie hätten den Koran in die Sarayeke-Sprache übersetzt. Dementsprechend hat der sachverständige Zeuge Rechtsanwalt Mujeeb-ur-Rahman ausgeführt (vgl. Verhandlungsniederschrift des VG Wiesbaden vom 13.08.92, S. 10 und S. 14 f.), daß derzeit und insbesondere nach dem Urteil des Lahore-High-Court zum Verbot der Hundert-Jahr-Feier der Ahmadiyya (17.09.1991) in der pakistanischen Rechtsprechung eine zunehmende Tendenz festzustellen sei, auf früher der sec. 298-C PCC zugeordnete Tatbestände nunmehr sec. 295-C PCC mit der Folge anzuwenden, daß wegen der angedrohten Todesstrafe während des möglicherweise länger als zwei Jahre dauernden Strafverfahrens eine Haftverschonung gegen Kaution nicht möglich sei. So berichtete auch die Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Moschee Frankfurt am Main, von einer Anzeige vom 5. Oktober 1992 wegen Verstoßes gegen sec. 298-C und sec. 295-C PCC durch Benutzung religiöser Grußformeln in privaten Briefen und Formularen durch Ahmadis (vgl. Mitteilung an VG Wiesbaden vom 01.01.1993). Strenggläubige Mullahs haben für dieses "Vergehen" die Todesstrafe gefordert (Pressebericht der Ahmadiyya-Bewegung vom 11.05.1992). Der Gebetsleiter einer Moschee in Rabwah wurde angeklagt, sec. 298-C PCC deshalb verletzt zu haben, weil er bei dem Freitagsgebet am 3. April 1992 die Ahmadiyya-Bewegung aufgefordert hatte, das Fasten im Fastenmonat einzuhalten. Eine Anzeige erfolgte auch gegen den Imam einer anderen Moschee in Rabwah, weil er am 20. März 1992 die Freitagsansprache gehalten hatte (vgl. dazu auch Mujeeb-ur- Rahman v. 13.08.92, a.a.O. S. 11). Weiter wird darüber berichtet, daß orthodoxe Mullahs die Ahmadiyya-Bewohner der Dörfer Kharianwala und Lathianwala wegen Verletzung religiöser Gefühle anzeigten, weil sie in ihren Heimen die Kalima-Inschrift angebracht und die Freitagsansprache in ihre Moschee übertragen hätten. Zahlreiche Ahmadis seien daraufhin willkürlich festgenommen worden. Die Polizei sei in zwei Häuser eingedrungen und habe die Kalima-Inschriften vernichtet. Die Besitzer der Häuser seien wegen des Verstoßes gegen sec. 298-C PCC angezeigt worden. Am 3. April 1992 seien die männlichen Mitglieder der Ahmadiyya- Bewegung der Stadt Kotri einschließlich wenigstens zweier namentlich bekannter Kindern während des Freitagsgebets verhaftet und wegen Verstoßes gegen sec. 298-C und teilweise auch gegen sec. 295-C PCC angezeigt worden (Pressemitteilung der Ahmadiyya- Bewegung vom 11.05.1992). Die vorgenannten Strafverfahren zeigen, daß kein Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung in Pakistan wirksame Vorkehrungen gegen eine strafrechtliche Verfolgung nach den Vorschriften der sec. 298-B, sec. 298-C oder sec. 295-C PPC treffen kann, denn er ist jederzeit der Gefahr von Anzeigen wegen seiner Glaubensbetätigung auch im internen Bereich ausgesetzt, es sei denn, er gäbe tragende Glaubensinhalte auf, indem er verleugnet, Moslem zu sein, und ausdrücklich einräumte, daß der Gründer ihrer Gemeinschaft Mirza Ghulam Ahmed keine Propheteneigenschaft besessen habe. Damit gäbe er jedoch ohne weiteres den Kern der von ihm als Ahmadi zu beachtenden Lehren preis, zwänge damit seiner sittlichen Person gegen seine Überzeugung ein von seinem bisherigen Glauben fundamental unterschiedenes religiöses Leitbild auf, was den Verlust dessen bedeuten würde, was er zu seiner Existenz als sittliche Person benötigt, und folglich in sein von der Menschenwürde getragenes religiöses Existenzminimum eingreifen würde (vgl. BVerfGE 81, 58 (66) ). Die Strafverfahren machen darüber hinaus deutlich, daß der pakistanische Staat nicht bereit ist, die interne Glaubensausübung der Ahmadis zu tolerieren mit der Folge, daß die verhaltensbestimmende Wirkung der Strafvorschriften sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC ihrem jeweiligen normativen Gehalt entsprechend fortbesteht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.12.1992 - BVerwG 9 C 61.91 -). Wegen dieser Strafvorschriften und anderer gegen sie gerichteten Schikanen haben sich mehrere hunderttausend Ahmadis von ihrer Religionsgemeinschaft gelöst (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an OVG des Saarlandes vom 31.01.1992). Daß hinter diesen Gesetzesbestimmungen auch ein staatlicher Wille steht, sie - jedenfalls aufgrund von Anzeigen orthodoxer Moslems - anzuwenden und durchzusetzen folgt auch aus der weiteren Entwicklung der die Ahmadis betreffenden gesellschaftlichen Verhältnisse in Pakistan, insbesondere aus den gegen die Ahmadis gerichteten Äußerungen staatlicher und religiöser Autoritäten. Ab 1984 forcierte Zia-ul-Haq die in den Mittelpunkt seiner Politik gestellte Islamisierung Pakistans (vgl. Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987, S. 9) und unterstützte die Hetzkampagne gegen die Ahmadis ganz offen, indem er z.B. in einer Grußadresse an eine in London vom 4. bis 6. August 1985 zur Frage der Finalität des Prophetentums Mohammeds durchgeführte "internationale Khatem - E - Nabuwwat Konferenz" erklärte, daß die Regierung Pakistans in den letzten Jahren mehrere strenge administrative und rechtliche Maßnahmen ergriffen habe, um zu verhindern, daß sich die Ahmadis als Moslems verkleiden und den Islam praktizieren, und daß die Regierung in diesen Bemühungen fortfahren werde, bis das "Krebsgeschwür" des Ahmadiyya-Glaubens ein- für allemal ausgerottet sei (vgl. Abdruck der Grußadresse in einer Mitteilung der Nuur-Moschee Frankfurt vom 21.10.1985 an das VG Berlin). Dementsprechend bekundeten auch Premierminister Juneju und mehrere Minister die Entschlossenheit der Regierung, der Ahmadiyya die religiöse Identität völlig zu entziehen und sie zu vernichten (vgl. Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987, S. 17 unter Ziffer 4). In der Folge wurde von der pakistanischen Regierung 1986 ein Komitee zur Überwachung der Durchsetzung der Ahmadi-Strafrechtsnovelle gebildet (vgl. Gutachten Dr. Wohlgemuth vom 22.02.1988, S. 456). Die Hoffnung der Ahmadis, durch die Regierungsübernahme Benazir Bhuttos im November 1988 würde es zu einer Verbesserung ihrer Lage kommen, blieb unerfüllt. Die öffentlichen Diskriminierungen der Ahmadis durch regierungsamtliche Stellen ließen nicht nach. So erklärte der Ministerpräsident der Provinz Punjab am 3. November 1989, daß die Ahmadiyya eliminiert werden solle (Auswärtiges Amt vom 05.03.1990 an OVG Hamburg). Zuvor hatte der Stellvertreter des obersten Staatsanwalts Pakistans in einer Vorlage an das Bundes-Shariah-Gericht verlangt: "Tod ist eine Strafe für jene, die nicht an die Endgültigkeit des Prophetenamts glauben, und in islamischen Ländern ist dies ein verabscheuungswürdiges Verbrechen. Es ist nicht notwendig, daß die Regierung Maßnahmen ergreift, im Gegenteil, jeder Moslem kann das Gesetz in seine eigenen Hände nehmen" (Auswärtiges Amt vom 02.12.1986 an VG Hamburg). So kam es auch während der Amtszeit der Regierung Benazir Bhuttos zu etlichen gewalttätigen Übergriffen gegen Ahmadis und ihre Einrichtungen. Im April 1989 setzten 400 bis 500 moslemische Randalierer die Moschee und Bibliothek der Ahmadiyya-Gemeinde von Jaranwala in Brand. Weitere 3 Häuser wurden angesteckt, Geschäfte wurden geplündert. Einige Tage später wurde die Moschee in Nankana von 200 fanatisierten Moslems zerstört, mindestens 20 Geschäfte und Häuser von Ahmadis wurden geplündert und verwüstet. Vorwand für diese Übergriffe war das Verbrennen alter, zerschlissener Koranseiten in der Moschee. Im Juli 1989 wurde die Ahmadi-Niederlassung in Chak Sikander von aufgebrachten Moslems gestürmt. Hierbei wurden drei Ahmadis und ein Moslem getötet. Viele Ahmadis wurden verletzt, etliche noch nach Abklingen der Unruhen vermißt. Über 100 Häuser von Ahmadis wurden geplündert und niedergebrannt. Auch das Vieh der Ahmadis wurde getötet. Später wurden Ermittlungen gegen insgesamt 70 Personen eingeleitet, in deren Folge 14 Ahmadis verhaftet wurden. Die Angreifer blieben allerdings auf freiem Fuß, obwohl ihnen dreifacher Mord vorgeworfen wurde. Neben diesen öffentlichen Ausschreitungen kam es zu mehrfachen Mordanschlägen auf mehr oder weniger prominente Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung. Ausgangspunkt der Übergriffe und Ausschreitungen war eine neuerliche Kampagne der orthodoxen Mullahs, die die Losung ausgegeben hatten, entweder die Ahmadis bis zum September 1989 zur Aufgabe ihres Glaubens zu zwingen oder aber aus dem Punjab bzw. letztlich sogar aus ganz Pakistan zu vertreiben (vgl. Pressemitteilungen der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 18.07.1989, 07.08.1989 und 29.09.1989, Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 07.08.1989, 09.08.1989 und 09.11.1989). Insgesamt sind bei diesen Ausschreitungen über 20 Ahmadis getötet worden, ohne daß irgendeine Anklage erhoben wurde. Neun Ahmadi-Moscheen wurden zerstört, 21 beschädigt. 12 Ahmadi-Moscheen wurden von der Regierung versiegelt und hunderte geschändet. Zahlreiche Häuser und Geschäfte der Ahmadis wurden vernichtet (Brief des amerikanischen Kongresses an Frau Bhutto vom 29.01.1990). Die gegen die Ahmadis gerichtete Welle der Gewalt ebbte zwar in letzter Zeit ab. Gleichwohl kam es zu weiteren ahmadifeindlichen Äußerungen amtlicher Stellen. So wird eine Stellungnahme eines pakistanischen Generalanwaltes in einer pakistanischen Zeitung am 10. Mai 1991 wiedergegeben, wonach ein Qadiani eine Straftat begehe, wenn er seine Kinder in seinem Glauben erziehe. Wenn ein Qadiani die Schriften des Mirza Qadiani lese oder rezitiere, verstoße er gegen sec. 295-C PPC, der die Todesstrafe vor schreibt. Damit einher geht die in einem Verfahren vor dem Lahore High Court abgegebene schriftliche Äußerung des Generalanwaltes vom 11. Mai 1991 folgenden Inhalts: "Wenn Haß unter den Moslems des Landes gegen die qadianische Gemeinschaft dadurch erzeugt wird, indem man ihren Glauben enthüllt, ist es umso besser, weil der Haß ein Instrument sein kann, den Fitna (hier: Ahmadis gemeint) zu vernichten" (vgl. Stellungnahme der Ahmadiyya- Muslim-Jamaat vom 20.08.1991 zur Stellungnahme des Auswärtigen Amtes über die Situation der Ahmadis in Pakistan). Zu diesen amtlichen Äußerungen treten scharfe Agitationen orthodoxer Moslemführer hinzu. So forderten auf einer Konferenz in Punjab führende Mullahs die Einführung der Todesstrafe für die Mitglieder der Ahmadiyya, da jene als Abtrünnige vom Islam zu betrachten seien. Die Kampagne gipfelte in der Aufforderung: "Die größte Aufgabe unserer Zeit ist die Auslöschung der Qadianis" (vgl. Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 19.03.1992). In der zweiten Hälfte des Jahres 1990 haben sich die innenpolitischen Verhältnisse in Pakistan grundlegend geändert, nachdem der pakistanische Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan am 6. August 1990 Regierungschefin Bhutto mit der Beschuldigung, sie sei ineffizient und korrupt, entlassen, die National- und Provinzversammlung aufgelöst, Neuwahlen für den 24. Oktober 1990 ausgeschrieben und den Ausnahmezustand verkündet hatte. Die konservativ-religiöse Partei-Allianz "Islamische Demokratische Allianz (IJI)", die zuvor schon die Provinzregierung der Provinz Punjab gestellt hatte, konnte in der Nationalversammlung 105 von 217 Sitzen für sich gewinnen. Mian Nawaz Sharif wurde zum Premierminister gewählt. Nach den Zielen der fundamentalistischen Allianz soll die Islamisierung aller Lebensbereiche innenpolitisch im Vordergrund der neuen Regierungsrichtung stehen. Die sich verstärkenden Reislamisierungstendenzen auf rechtlichem Gebiet sind bereits in einer Entscheidung des Bundes-Shariah- Gerichts vom 30. Oktober 1990 zutage getreten; das Gericht entschied, daß die einzige Strafe für die Verunglimpfung des Propheten Mohammad und anderer Propheten die Todesstrafe sei. Die Alternative einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe in sec. 295-C PPC sei verfassungswidrig (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 08.05.1991, Auswärtiges Amt vom 17.06.1991 an VG Hamburg). Das pakistanische Regierungskabinett hat inzwischen die entsprechende Änderung des sec. 295-C PPC beschlossen (vgl. ai, September 1991). Ihren vorläufigen Höhepunkt hat diese Entwicklung - wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt - in dem von der pakistanischen Nationalversammlung im Mai 1991 verabschiedeten und am 18. Juni 1991 in Kraft getretenen Shariah-Gesetz (Enforcement of Shari ah Act, 1991) gefunden (Text im Gutachten Dr. Conrad an das OVG des Saarlandes vom 21.04.1992). In sec. 3 des Gesetzes wird die Shariah zum obersten Gesetz Pakistans erklärt. Shariah ist die Bezeichnung für das gesamte islamische Recht, das nicht kodifiziert ist. Als Wurzeln dieses Rechts gelten der Koran, die Sunnah, der consensus doctorum und der Analogieschluß. Unter Sunnah wird dabei der Rechtsbrauch bzw. die Rechtstradition verstanden, die als normativ gilt, wenn sie durch eine gesicherte Kette von Gewährsmännern, die bis zum Propheten zurückreichen muß, als tradiert angesehen werden. Im 9. Jahrhundert wurde die Sammlung der Rechtsquellen für abgeschlossen erklärt und ihrem Inhalt sakrosankter Charakter zugesprochen. Bis heute sind im Islam vier Rechtsschulen anerkannt, die sich im wesentlichen in der Frage unterscheiden, ob und welche weiteren Rechtsfindungsmittel neben den vorgenannten vier Rechtsquellen angewendet werden können (Ende/Steinbach, a.a.O., S. 63 ff.). Nach sec. 2 - Explanation - des Shariah-Gesetzes ist es den pakistanischen Gerichten überlassen, die Lehren aller Rechtsschulen nach Gutdünken heranzuziehen. Allerdings ändert das Shariah-Gesetz die hier in Frage stehenden Strafnormen nicht unmittelbar. Ihre Umsetzung bedarf einer ausdrücklichen Änderung der bestehenden Gesetze (vgl. Auswärtiges Amt vom 12.08.1991 an das OVG des Saarlandes). Bereits 1979 sind aber einschneidende Strafbestimmungen aus der Shariah durch Verordnung zum Gesetz geworden (sogenannte Hudood-Verordnung). Danach können Diebstahl, falsche Zeugenaussage, sexueller Mißbrauch, Ehebruch sowie Alkoholbesitz und -genuß mit öffentlicher Auspeitschung, Gliedamputation und Tötung durch Steinigung bestraft werden. Öffentlichen Auspeitschungen haben jedenfalls 1991 stattgefunden. Im gleichen Jahr wurden erstmalig Ausländer von einem Schnellgericht wegen einer Straftat zur Amputation von Gliedmaßen verurteilt. Auf Intervention der Regierung, die offensichtlich einen internationalen Ansehensverlust-befürchtete, hat ein Sonderappellationsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 01.11.1991). Zwar legt das Shariah-Gesetz fest, daß die verfassungsmäßigen Rechte der Nicht-Moslems durch das Gesetz nicht berührt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ahmadis, die nach Auffassung der orthodoxen Moslems als Apostaten (Glaubensabtrünnige) keine Rechte im islamischen Staat genießen können. So äußerte sich ein führender orthodoxer Mullah im Juli 1991 öffentlich: "Bis jetzt haben wir den Qadianis keinen Schaden zugefügt, wogegen Khomeini 20.000 Bahais in seinem Land getötet hat und sie als eine Gemeinschaft ausgelöscht hat. Wir müssen ebenso mit den Qadianis handeln... Entweder werden sie das Land verlassen müssen oder es wird ein Massaker geben" (vgl. Gutachten Dr. Ahmed vom 31.01.1992 an das OVG des Saarlandes). Die einschneidendste durch das Shariah-Gesetz gegenüber dem bisherigen Rechtszustand herbeigeführte Änderung liegt in der Ermöglichung einer richterlichen Überprüfung aller vorausgegangenen einfachen Gesetze auf Vereinbarung mit der Shariah. Diese Überprüfungskompetenz ist, soweit sie nicht vom Bundes-Shariah- Gericht wahrgenommen werden muß, den unteren Gerichten übertragen worden. Eine besondere Gefahr liegt in der Interpretationsregel des sec. 4 des Shariah-Gesetzes, wonach unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Gesetzes die mit islamischen Prinzipien vereinbare zu wählen und im Zweifel die der Islamisierungspolitik förderliche vorzuziehen ist (vgl. Gutachten Dr. Conrad vom 21.04.1992 an das OVG des Saarlandes). Dies hat ohne Zweifel Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung der Strafvorschriften der sec. 295 ff. PPC mit der Folge, daß eine weitere Verschärfung der gegen die Mitglieder der Ahmadiyya gerichteten Strafverfolgungspraxis zu erwarten ist, denn die Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung liegt bei den Magistratsgerichten erster oder zweiter Instanz (vgl. Auswärtiges Amt vom 08.04.1992 an VG Köln). Die erstinstanzlichen Gerichte sind mit Einzelrichtern besetzt, die dem allgemeinen Beamtenrecht ohne besondere Sicherung ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen. Sie sind damit weisungsgebunden und zudem jederzeit versetzbar (vgl. Auswärtiges Amt vom 08.04.1992 an VG Köln), so daß faktisch eine direkte Einflußmöglichkeit der Regierung auf die Rechtsanwendung besteht (vgl. dazu auch Mujeebur- Rahman vom 22.09.92, a.a.O. S. 3 ff.). Diese Entwicklung zeigt, daß die Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft unaufhaltsam voranschreitet, wobei ein radikaler Fundamentalismus zunehmend den Ton angibt (vgl. Gabriele Venzky in der Frankfurter Rundschau vom 08.11.1991). Welche Auswirkungen die Shariah-Gesetzgebung auf die Strafverfolgungspraxis mittlerweile hat, zeigt ein Bericht in einer pakistanischen Wochenzeitschrift (wiedergegeben in dem Gutachten Dr. Conrad vom 21.4.1992 an das OVG des Saarlandes), wonach Strafverfahren gegen zwei pakistanische Ehepaare eingeleitet wurden, wobei jeweils der Ehemann Ahmadi und die Ehefrau Moslemin ist. Begründet wird der Strafvorwurf mit einem Verstoß gegen die Hodood-Verordnung, weil die Ehe eines Ahmadi-Mannes mit einer Moslem-Frau als von Anfang nichtig anzusehen sei mit der Folge, daß die Eheleute "Zina", d.h. unerlaubten Geschlechtsverkehr begangen hätten. Nach der Hodood-Verordnung wird "Zina" mit hundert Hieben in öffentlicher Auspeitschung geahndet. Daneben wird den ahmadischen Ehemännern u.a. der Vorwurf eines Verstoßes gegen sec. 298-B und sec. 298-C PPC gemacht. Der Kläger ist von der asylrelevanten Einschränkung der Glaubensfreiheit als stark religiös geprägte Ahmadi auch persönlich betroffen. Werden durch eine vom Staat erlassene Verbots- oder Strafnorm, die in den von der Menschenwürde geforderten Mindestbestand der Religionsfreiheit eingreift, bestimmte religiöse Anschauungen und Bekenntnisse im Sinne einer politischen Verfolgung diskriminiert, so ist den dadurch Betroffenen das Asylrecht zuzuerkennen. Eine Betroffenheit in diesem Sinne ergibt sich allerdings nur dann schon aus der bloßen Mitgliedschaft in der religiösen Gruppe wenn die Rechtsnorm die Gruppenzugehörigkeit als solche unter Strafe stellt. Verden hingegen - wie hier - lediglich bestimmte Verhaltensweisen, Äußerungen oder Bekenntnisse untersagt, so sind nicht ohne weiteres auch alle einzelnen Mitglieder der Gruppe aktuell asylberechtigt, sondern nur diejenigen Gruppenmitglieder, die durch das Verbot auch tatsächlich selbst in ihrer religiösen-personalen Identität betroffen sind. Ob es sich bei dem Asylsuchenden um einen in solcher Weise Betroffenen handelt, hängt maßgeblich davon ab, wie er den Glauben lebt. Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (BVerfGE 76, 143 (160) ), wobei in den Fällen, in denen Strafbestimmungen auch auf den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreifen, davon nicht nur "besonders stark religiös geprägte Persönlichkeiten" betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88). Aus diesem Grunde kommt es darauf an, ob und inwieweit der Kläger mit der Ahmadiyya-Glaubenslehre derart verbunden ist, daß er durch die Strafbestimmungen einen Eingriff in seine religiöse Identität fürchten muß (BVerfGE 76, 143(166) ). Das Gericht ist aufgrund der Bescheinigungen der Ahmadiyya-Muslim- Jamaat, Nuur-Moschee Frankfurt, und der Angaben und Aussagen des Kläger sowie des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks davon überzeugt, daß der Kläger seit seiner Geburt Angehöriger der Ahmadiyya-Gemeinschaft ist, bereits vor seiner Ausreise aus Pakistan ein überzeugter Anhänger seines Glaubens war und auch gegenwärtig mit der Glaubenslehre der Ahmadiyya in einer Weise verbunden ist, daß ihn die in Frage stehenden Strafbestimmungen in seiner religiösen Identität träfen, falls er jetzt oder in absehbarer Zukunft in seine Heimat zurückkehren müßte. Der Kläger hat - zuletzt bestätigt durch die Bescheinigung der Nuur-Moschee Frankfurt vom 24. Januar 1993 - darzulegen vermocht, daß er seit seiner Geburt Angehöriger der Ahmadiyya ist. Er hat in der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht glaubhaft gemacht, daß er seinen Glauben in Pakistan entsprechend den die Ahmadis bindenden religiösen Pflichten nicht nur praktiziert, sondern darüber hinaus aktiv für die Ahmadiyya-Gemeinde in seinem Heimatort gearbeitet hat. So hat er zusammen mit anderen Ahmadis versucht, in Bahawalpur eine Moschee zu errichten, ferner hat er bis zum Erlaß der Strafvorschriften vom April 1984 einen öffentlichen Informationsstand mitbetreut. Er hat dem Gericht deutlich machen können, daß dies Ausdruck seiner starken Bindung an die Glaubensgrundsätze der Ahmadiyya gewesen ist. Seine innere Verbundenheit mit seinem Glauben und die daraus sich für ihn aus dem Koran, dem Hadith und der Sunnah ergebenden zwingenden Verpflichtungen sind dem Gericht auch durch seine Ausführungen zur Verrichtung von Todesgebeten erkennbar geworden, die nicht zu Hause, sondern nur in der Öffentlichkeit und damit unter der Gefahr, bestraft zu werden, ausgeführt werden dürfen. Ihm war darüber hinaus bewußt, daß er sich dem Risiko einer Bestrafung selbst dadurch ausgesetzt hat, daß er zu Hause nach seinen Glaubensgrundsätzen betete, so daß er wegen der Ausübung seines Glaubens "ständig Angst haben" mußte, "angezeigt zu werden". Der Kläger konnte das Gericht auch im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme davon überzeugen, daß er von der Glaubenslehre der Ahmadiyya überzeugt und geprägt ist. Er hat seine Kenntnisse über den Inhalt seines Glaubens aufgezeigt und zutreffend die wesentlichen Unterschiede zwischen der Glaubenslehre der Ahmadiyya und der des orthodoxen Islams dargelegt. Er hat dabei zunächst seine religiöse Grundüberzeugung hervorgehoben, wonach die Ahmadis Moslems seien. Er bekennt sich zum Islam, betet nach dem Koran und fühlt sich den Regeln der Sunnah und des Hadith verpflichtet. Entsprechend der Glaubenslehre der Ahmadiyya sieht er in dem Gründer seiner Gemeinschaft den im Koran verheißenen Messias und ist sich bewußt, daß er damit im Widerspruch zu der von den orthodoxen Moslems vertretenen Lehre vom Siegel des Propheten Mohammed steht. Das Erscheinen dieses Messias hat nach Auffassung des Klägers seinen Grund auch darin, daß die Menschen bis dahin nicht mehr nach den Grundsätzen des Islams lebten und er, der Messias, sie zu einer strengeren am Islam ausgerichteten Lebensweise bekehren sollte. Infolgedessen ist der Kläger der Meinung, daß die Ahmadis strenger nach islamischen Glaubensgrundsätzen leben, als orthodoxe Moslems. Der Kläger konnte dem Gericht darüber hinaus weitere Unterschiede in der Glaubenslehre der Ahmadiyya zu der des orthodoxen Islams aufzeigen und hat auch zutreffend die Auffassung der Ahmadiyya über die Propheteneigenschaft Jesus und dessen Kreuzestod wiedergegeben. An der Verbundenheit des Klägers mit seinem Glauben hat sich auch nach seiner Ausreise aus Pakistan nichts geändert. Auch in der Bundesrepublik lebt er nach seinen Glaubensgrundsätzen und erfüllt seine religiösen Hauptpflichten. Darüber hinaus nimmt er nach Auskunft der Ahmadia-Muslim-Jamaat, Nuur-Moschee, Frankfurt am Main, vom 24. Januar 1993 regelmäßig an den lokalen und zentralen Veranstaltungen der Gemeinschaft teil und hält einen zufriedenstellenden Kontakt mit der Gemeinde. Ferner ist er ehrenamtlich in seiner Heimatgemeinde als Organisator für den Sozialdienst der lokalen Jugendorganisation tätig. Die Konfliktlage, die der Kläger wegen seiner Verpflichtung zur Erfüllung der religiösen Pflichten als Moslem und den dies in Pakistan untersagenden strafrechtlichen Verboten empfindet, ist dem Gericht aufgrund seiner Angaben und des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks deutlich geworden. Sein Glaube ist "sein Ziel und sein Leben". Er kann deshalb seinen Glauben nicht aufgeben, auch wenn er deswegen bestraft würde. Das Gericht hat insgesamt keinen Zweifel daran, daß der Kläger mit seinem Glauben fest verwurzelt und eine stark religiös geprägte Persönlichkeit ist. Wenn der Kläger zwar bei der öffentlichen Ausübung seines Glaubens Einschränkungen hinnehmen muß, so ist ihm aber nur eine ins Private zurückgezogene Religionsausübung nicht indes deren Verheimlichung zuzumuten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 8). Denn als überzeugter und gläubiger Ahmadi, der sein Bekenntnis zur Glaubenslehre der Ahmadiyya und damit letztlich zum Islam und die sich daraus ergebenden religiösen Pflichten als für sich innerlich verbindlich empfindet, geriete der Kläger dadurch in eine für ihn ausweglose Lage. Ihm stünde auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, denn es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die ohne Ausnahme landesweit geltenden Strafvorschriften in einzelnen Bereichen Pakistans außerhalb der Heimatregion des Klägers so ausgelegt und angewendet werden, daß von ihrem Regelungsgehalt der private und gemeinschaftsinterne Bereich ausgenommen wird. Zwar sollen Ahmadis nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (auswärtiges Amt vom 16.11.1992 an Bay.VGH) in den Großstädten Pakistans vor religiöser Verfolgung sicher sein, weil die sie diskriminierenden Strafgesetze von Staats wegen nicht zu ihrer systematischen Verfolgung genutzt und in der Anonymität der Großstädte die religiösen Aktivitäten der Ahmadis weniger argwöhnisch von der moslemischen Bevölkerungsmehrheit beobachtet würden und dort das Individuum normalerweise nicht als Ahmadi erkennbar sei. Abgesehen davon, daß es für den einzelnen betroffenen Ahmadi unerheblich ist, ob die fraglichen Strafgesetze gegen ihn aufgrund einer "systematischen" staatlichen Verfolgung oder - von staatlichen Organen - deshalb angewendet werden, weil der Staat mit ihnen "religiösen Fanatikern und einzelnen orthodoxen Muslimen eine Handhabe bietet, persönliche Gegner, die der Ahmadi-Gemeinschaft angehören, schwer zu schikanieren" (so Auswärtiges Amt a.a.O.), sind diese Angaben nach Aussage des sachverständigen Zeugen Rechtsanwalt Mujeeb-ur- Rahman nicht richtig (vgl. Verhandlungsniederschrift des VG Wiesbaden vom 22.08.1992, S. 3 ff.). Danach erfolgen Bestrafungen in ganz Pakistan und es gibt auch in den größeren Städten - allerdings abhängig von ihrem Bevölkerungsanteil - eine hohe Zahl von entsprechenden Strafverfahren gegen Ahmadis. Schließlich kommt es nach der oben bereits dargestellten Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - S. 10 und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 -S. 7) nicht auf die allein statistisch ermittelte Wahrscheinlichkeit an, mit der die bestehenden Vorschriften bei privater Religionsausübung letztlich zur Strafverfolgung sein, sondern vielmehr darauf, ob diese Verbote von den pakistanischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten ausnahmsweise in den Großstädten so ausgelegt werden, daß die private Glaubensausübung der Ahmadis auch dann respektiert und nicht verfolgt wird, wenn sie den Behörden durch Ausspähen, Zufall oder Anzeige bekannt wird. Dafür ist aber eine konkret belegbare Rechtspraxis nicht erkennbar. Der Kläger kann von der Beklagten neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch die Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die gerichtliche Prüfung ist mit der Neubestimmung des Begriffs des Asylantrages durch § 7 Abs. 1 AsylVfG 1991, jetzt § 13 AsylVfG vom 26. Juni 1992, auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausgedehnt worden. Diese gesetzliche Erweiterung des Streitgegenstandes gilt auch für Asylverfahren, die vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschieden wurden und die am 01. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig waren (BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 1991 Nr. 3). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind - wie dargelegt - erfüllt, ohne daß insoweit auf Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des § 51 AuslG zurückgegriffen werden könnte, der sich nicht an die über einen Asylantrag, sondern an die über die Abschiebung eines Ausländers entscheidenden Behörden oder Gerichte wendet und ein bestands- oder rechtskräftig positiv abgeschlossenes Asylverfahren voraussetzt, weil während der Dauer des Asylverfahrens der Abschiebung ohnehin die bestehende Aufenthaltsgestattung entgegensteht (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl. Januar 1992, Rdnr. 9 und 11 zu § 51 AuslG; a. A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. April 1992 - A 12 S 762/90 - n. v. S. 55 f.). Der 1968 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an. Am 20. September 1986 verließ er seine Heimat und reiste am 22. September 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. September 1986 stellte er den Asylantrag und trug zur Begründung vor: In Pakistan habe er nicht frei nach seinem Glauben leben können. Er habe weder in die Moschee gehen noch beten dürfen. Die Ahmadis würden auch von den anderen Glaubensgemeinschaften gemieden. Er sei wegen seines Glaubens verfolgt worden und habe jederzeit um sein Leben fürchten müssen. Die Ahmadi-Muslim-Bewegung, Nuur-Moschee Frankfurt am Main, bescheinigte dem Kläger mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1986, daß er seit seiner Geburt Mitglied der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung sei. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führte der Kläger am 19. Februar 1987 aus: Die Schule habe bis zur 8. Klasse besucht. Danach habe er in einer Stoffabrik gearbeitet. Dort sei er so schikaniert worden, daß er habe aufhören müssen. In den folgenden Jahren habe er sich in verschiedenen Städten Pakistans um Arbeit bemüht, wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya jedoch keine bekommen. Ahmadis würden überall angefeindet. Die Mitglieder seiner Ahmadi- Heimatgemeinde hätten versucht, eine Moschee zu bauen. Sie seien aber über die Fundamente nicht hinausgekommen, weil die Orthodoxen immer wieder alles abgerissen hätten. Er sei zu der Überzeugung gelangt, daß er in Pakistan als Ahmadi keine Chancen habe und habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 21. April 1987 ab. Der Kläger erhob gegen den ihn am 29. Mai 1987 zugestellten Ablehnungsbescheid am 29. Juni 1987 Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel. Das Verwaltungsgericht hörte ihn in der mündlichen Verhandlung am 20. November 1987 informatorisch an. Er gab an: Nach Abschluß seiner Schule habe er als Aushilfskraft in einer Textilfabrik gearbeitet. Bereits vor Erlaß der Gesetze vom April 1984 habe der Aufseher gefordert, daß er nicht mit anderen zusammen in der Kantine essen dürfe. Auch sein Besteck habe gesondert stehen müssen. Ferner sei er auch von anderen Leuten geschlagen worden. Auch habe er die Moschee in der Fabrik, in der er gearbeitet habe, nicht besuchen dürfen. Die bei der Geschäftsleitung eingelegten Beschwerden hätten keinen Erfolg gehabt. Diese Arbeitsstelle habe er letztlich aufgeben müssen, insbesondere deshalb, weil der Aufseher verlangt habe, daß er, der Kläger, zwei Arbeitsschichten hintereinander habe arbeiten sollen. Dies sei jedoch für ihn unmöglich gewesen. Er habe sich um eine andere Arbeitsstelle bemüht, aber wegen seiner Mitgliedschaft in der Ahmadiyya keine erhalten. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit habe er sich stärker religiös engagiert. Er sei mit dabei gewesen, als in seinem Heimatort eine Moschee habe gebaut werden sollen. Diese Moschee sei von den orthodoxen Moslems immer wieder bis auf die Grundmauern abgerissen worden. Die Freiheiten der Ahmadis seien immer mehr eingeschränkt worden. Weil es für ihn nun gar keine Chancen mehr gegeben habe, habe ihn sein Schwager aufgefordert, mit nach Deutschland zu gehen. Als er den Paß beantragt habe, habe er zunächst nicht daran gedacht, seine Religionszugehörigkeit anzugeben. Dann habe er jedoch das Formular mit der Schmähung ihres Religionsgründers unterschrieben, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, das Land zu verlassen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. April 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellte keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht Kassel wies mit Urteil vom 20. November 1987 -3/1 E 08998/87 0- unter Zulassung der Berufung die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Es sei bereits erheblich zweifelhaft, ob der Kläger seit seiner Geburt der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung angehöre. Jedenfalls habe er nicht glaubhaft machen können, daß eine in Pakistan möglicherweise erlittene asylerhebliche Verfolgung mit seinem jetzigen Asylbegehren zusammenhänge. Außerdem drohten dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen. Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 4. Januar 1988 zugestellte Urteil am 25. Januar 1988 Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. November 1987 -Az.: 3/1 E 08998/87 0- und den Bescheid des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. April 1987 -Az.: 461-11901-86 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Zur Begründung trägt er vor: Angesichts der vorgelegten Bescheinigung über seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya sowie seiner Angaben sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe seine Ahmadi-Eigenschaft nicht zweifelsfrei glaubhaft machen können, nicht haltbar. Auch die Tatsache, daß er sich wegen seiner Notsituation gezwungen gesehen habe, die Schmähung seines Religionsgründers zu unterschreiben, um einen Reisepaß zu erhalten, führe vielmehr deutlich vor Augen, in welche Not-, Gewissens- und Glaubenskonflikte die Ahmadis in Pakistan durch das gezielte Vorgehen der pakistanischen Behörden gestürzt würden. Er, der Kläger, sei gläubiges Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft seit Geburt, der seine Religion praktiziere und sich darüber hinaus innerhalb seiner Gemeinde aktiv betätigt habe, z. B. bei dem Versuch, eine Moschee für die Ahmadis zu bauen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Ahmadiyya-Muslim-Jamaat, Nuur-Moschee, Frankfurt am Main, hat dem Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 1993 nochmals bescheinigt, daß er Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung seit seiner Geburt sei. Er nehme regelmäßig an den lokalen und zentralen Veranstaltungen der Gemeinschaft teil. Der Bericht über seinen Kontakt mit der Gemeinde sei zufriedenstellend. Zudem halte er einen Ehrenposten innerhalb der Gemeinde inne, und zwar sei er der Organisator für den Sozialdienst der lokalen Jugendorganisation in Fulda. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 87 a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Klägers als Partei Beweis erhoben über die Gründe, aus denen er Pakistan verlassen hat und warum er dorthin nicht zurückkehren kann sowie über Art und Umfang seines Bekenntnisses zur Ahmadiyya. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die angefertigte Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Behördenakte der Beklagten, die ebenso wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Pak 2 Ahmadiyya-Bewegung PAKISTAN 1. 22.11.1977 Auswärtiges Amt (AA) an VG Ansbach 2. 13.01.1978 AA an den Chef d. Bundeskanzleramtes 3. 05.12.1979 AA an Bayer.VGH (mit Stellungnahme des AA vom April 1979) 4. 26.02.1980 AA an Bayer.VGH 5. 14.04.1980 AA an Bayer.VGH 6. 21.07.1980 AA an Bayer.VGH 7. 03.09.1980 AA an VG Gelsenkirchen 8. 10.11.1980 AA an Bayer.VGH 9. 18.11.1980 AA an VG Köln 10. 21.04.1981 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin 11. 17.05.1981 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH 12. 31.05.1981 Auszug aus der Tageszeitung NAWA-I-WAQT (Lahore) 13. 23.07.1981 AA an VG Neustadt 14. 28.08.1981 A an Bayer.VGH 15. 15.10.1981 AA an VG Gelsenkirchen 16. 15.10.1981 AA an VG Ansbach 17. 25.10.1981 Ahmadiyya-Mission des Islam an Bayer.VGH 18. 07.12.1981 Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg 19. 14.01.1982 AA an Bayer.VGH 20. 19.01.1982 Südasien-Institut an VG Minden 21. 09.02.1982 Südasien-Institut an VG Minden 22. 08.03.1982 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH 23. 10.07.1982 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 24. 03.06.1983 AA an VG Gelsenkirchen 25. 27.10.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 22) 26. 14.11.1983 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Schleswig 27. 06.12.1983 AA an VG Wiesbaden 28. 12.12.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 25) 29. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: The Qadiani Issue (dt. Übersetzung) 30. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: A welcome measure (dt. Übersetzung) 31. 06.05.1984 Artikel aus MASHRIO INTERNATIONAL 32. 17.05.1984 AA an BMdJ 33. 17.05.1984 Far Eastern Economic Review: Zia casts out heretics (dt. Übersetzung) 34. 20.05.1984 Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach 35. 20.07.1984 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH (zu Nr. 34) 36. 31.05.1984 The Times: Ahmedi sect facing purge in Pakistan 37. 03.07.1984 AA an VG Saarlouis 38. 03.07.1984 AA an Hess. VGH 39. 12.08.1984 Beschluß des Federal Shariat Court zur Rechtmäßigkeit von Ordinance No. XX of 1984 mit deutscher Übersetzung 40. 28.10.1984 Deutsche Übersetzung zu Nr. 39 41. 13.11.1984 AA an Bundesamt 42. 04.12.1984 Prof. Dr. Falaturi vor dem VG Köln 43. 22.01.1985 Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH 44. 17.04.1985 AA an Bundesamt 45. April 1985 amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Pakistan 46. 11.06.1985 Zeuge Umar Malik vor dem OVG Berlin 47. 11.06.1985 Zeuge Laeeq Ahmed Munir vor dem OVG Berlin 48. Aug. 1985 Message from General M. Zia-ul-Haq to International Khatm-e-Nabuwwat Conference 49. 27.08.1985 United Nations Economic and Social Council, Commission on Human Rights: The situation in Pakistan 50. 30.09.1985 AA an BMdJ 51. 21.10.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH (versch. Dok., deutschsprachig) 52. 05.11.1985 AA an Bayer.VGH 53. 10.11.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 54. 12.12.1985 IuD-Stelle VG Wiesbaden an Landrat des Main-Taunus-Kreises 55. 07.02.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Presseerklärung 56. 15.02.1986 DAWN, Karachi: Sheikh Shaukat slates erasure of "Kalima" 57. 17.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Todesurteile in Pakistan 58. 20.02.1986 amnesty international zur Todesstrafe für Mitglieder der Ahmadiyya (engl. und dt. Übersetzung) 59. 21.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zwei Ahmadi-Muslims zum Tode verurteilt 60. 28.02.1986 Asian Times: Ahmadis sentenced 61. 05.03.1986 DAWN, Karachi: Death for two confirmed 62. 19.03.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VGH Baden-Württemberg 63. 02.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim- Bewegung über versch. Vorfälle 64. 11.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim- Bewegung über Quetta-Zwischenfall 65. 13.05.1986 AA an Bundesamt 66. 13.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Wieder zwei Ahmadi-Muslime in Pakistan ermordet 67. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Brief an einen Berliner Gerichtshof 68. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Zur Konferenz der Khatm-Nabiyyat-Gruppe 69. 11.06.1986 Deutsches Orient-Institut an VGH Baden- Württemberg 70. 18.06.1986 AA an Bundesamt 71. 26.06.1986 AA an VG Köln 72. 27.06.1986 AA an BMI 73. 27.06.1986 AA an VG Neustadt 74. 11.07.1986 AA an Bundesamt 75. 15.08.1986 AA an VGH Baden-Württemberg 76. 19.08.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim- Bewegung über Mardan-Zwischenfall 77. 20.08.1986 AA an Bundesamt 78. 20.08.1986 AA an Bayer.VGH 79. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 80. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 81. 28.08.1986 AA an VG Köln 82. 28.08.1986 OVG Berlin: Rundschreiben über gefälschte Mitgliedsbescheinigungen 83. 06.09.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Fazle Omar Moschee, Hamburg an OVG Berlin 84. 13.09.1986 amnesty international an VG Neustadt 85. 25.09.1986 AA an BMdI 86. 05.11.1986 AA an Bundesamt 87. 05.11.1986 AA an OVG Berlin 88. 05.11.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an alle VGe 89. 20.11.1986 AA an VG Saarlouis 90. 20.11.1986 AA an VG Hamburg 91. 01.12.1986 Ahmadiyya-Mission Hamburg: Stellungnahme zum Bericht des AA v. 28.08.1986 (s. Nr.81) 92. 02.12.1986 AA an VG Hamburg 93. 30.12.1986 amnesty international an OVG Hamburg 94. 02.01.1987 AA an Bundesamt 95. Januar 87 Bericht von Karen Parker: Human Rights in Pakistan (mit auszugsweiser Übersetzung 96. 05.02.1987 AA an Bundesamt 97. 10.02.1987 AA an VG Hannover 98. 10.02.1987 AA an OVG Münster 99. 17.02.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Presseerklärung 100. 24.02.1987 AA an BMI und BMdJ 101. Febr. 1987 Bericht der UN Commission of Human Rights: The plight of Ahmadi Muslims (engl.) 102. 07.03.1987 Frankfurter Rundschau (FR): Fanatiker auf dem Vormarsch 103. 10.03.1987 Botschaft der BRD in Islamabad an AA 104. 18.03.1987 AA an OVG Hamburg 105. 19.03.1987 Gutachten Dr. Ahmed an OVG Hamburg 106. 22.03.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Pressemeldung 107. April 1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zur Frage der Verfolgung in Pakistan 108. 14.05.1987 AA an VG Neustadt 109. 26.06.1987 AA an Bundesamt 110. 29.06.1987 AA an VG Schleswig 111. 30.06.1987 AA an OVG Berlin 112. 07.07.1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH 113. 30.07.1987 AA an OVG Hamburg 114. 12.08.1987 AA an VG Ansbach 115. 18.09.1987 AA an VG Köln 116. 25.09.1987 AA an VG Mainz 117. Sept. 1987 pogrom (Heft 9, 1987): Y. Bangert: Ahmadi beleidigen mich als Muslim 118. 23.10.1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Mainz 119. 22.02.1988 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG (S. 1-17 und 451-496) 120. 22.02.1988 Gutachten Dr. Khoury an Hess. VGH 121. 02.03.1988 Nuur-Moschee Efm. an Bayer. VGH 122. 23.03.1988 Tony P. Hall an pakistanischen Botschafter in Washington 123. 08.04.1988 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH 124. 18.06.1988 FR: Pakistan führt Scharia ein 125. nicht besetzt 126. 27.07.1988 AA an VG Köln 127. 03.08.1988 AA an VG Kassel 128. 04.08.1988 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Pressemitteilung 129. 12.08.1988 AA an VG Köln 130. 16.08.1988 AA an VG Kassel 131. 30.08.1988 AA an VG Saarland 132. 05.09.1988 AA Lagebericht (Stand: 20.08.1988) 133. 06.09.1988 AA an OVG Münster 134. 07.09.1988 AA an Hess. VGH 135. 15.09.1988 AA an VG Osnabrück 136. 12.10.1988 AA an VG Neustadt 137. 27.10.1988 AA an VG Karlsruhe 138. 27.10.1988 AA an VG Trier 139. 25.11.1988 AA an VG Braunschweig 140. 07.12.1988 AA an VG Karlsruhe 141. 07.12.1988 AA an VG Berlin 142. 12.12.1988 Ahmadiyya Muslim Jamaat an alle VGe 143. 08.12.1988 AA an VG Köln 144. 23.12.1988 AA an VG Neustadt 145. 30.12.1988 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 146. 12.01.1989 FR: Bhutto beugt sich dem Islam FAZ: Pakistan braucht Hilfe 147. 14.01.1989 FAZ: Die heiligen Gesetze Allahs gelten auch im Bahnhofsviertel 148. 16.01.1989 Monitor-Dienst: Frau Bhutto erhielt in Riad keine klare Unterstützung 149. 13.01.1989 AA an Bundesamt 150. 17.01.1989 AA an VG Trier 151. 18.01.1989 Ahmadiyya Muslim Jamaat an VG Köln 152. 22.10.1987 Rechtsgutachten Dr. Conrad an VG Neustadt 153. April 1987 International Commission of Jurists, Genf: Human Rights after Martial Law 154. April 1987 International Commission of Jurists: Rights of Religious and other Minorities (Auszug aus Nr. 153) 155. 03.02.1989 U. Wagishauser vor dem Hess. VGH 156. März 1989 Prospekt "100 Jahre - 1889-1989 - Ahmadiyya Muslim Jamaat" 157. 21.03.1989 Verbotsverfügung des District Magistrate Jhang gegen Hundertjahrfeier des Qadianats (Kopie des Originals mit Rohübersetzung vom 04.04.1989) 158. 23.03.1989 FAZ: "Den Islam von all seinen Verkrustungen befreit" 159. 28.03.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 160. 11.04.1989 AA Lagebericht (Stand: 01.04.1989) 161. 20.04.1989 amnesty international an VG Wiesbaden 162. 28.04.1989 amnesty international an VG Karlsruhe 163. 22.05.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 164. 31.05.1989 FAZ: Wenig Spielraum für Benazir Bhutto 165. 15.07.1989 FAZ: Benazir Bhutto muß vorsichtig sein 166. 18.07.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 167. 07.08.1989 AA: Lagebericht (Stand: 15.07.1989) 168. 08.08.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Memorandum Juli 1989 169. 09.08.1989 AA an Bayer. VGH (zu Nr. 159) 170. 09.08.1989 AA an VG Stade 171. 09.08.1989 AA an OVG Bremen fast gleichlautend: AA an VG Wiesbaden 172. 09.08.1989 AA an VG Stuttgart 173. 14.08.1989 AA an VG Koblenz 174. 29.09.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 175. 06.10.1989 FR: Bhutto braucht Frieden 176. 16.10.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 177. 30.10.1989 FR: Bhutto in Bedrängnis 178. 02.11.1989 FAZ: Frau Bhutto übersteht Mißtrauensvotum 179. 02.11.1989 FR: Sturz Bhuttos mißlungen 180. 09.11.1989 AA an Hess. VGH (zu Nr. 166) 181. 15.11.1989 AA: Lagebericht (Stand: 01.10.1989) 182. 27.11.1989 FR: Macht ist wie eine Ware... 183. 29.11.1989 AA an Bundesamt 184. 14.12.1989 AA an VG Karlsruhe 185. 05.01.1990 AA an VG Hannover 186. 29.01.1990 101. US-Congress - House of Representatives -, Committee on Foreign Affairs, an Ministerpräsidentin Bhutto 187. 02.1990 101. US-Congress, Department of State to the Committee on Foreign Affairs, Country Report on Human Rights Practices for 1989 - Auszug Pakistan (partim) - 188. 26.02.1990 AA: Lagebericht (Stand 01.02.1990) 189. 05.03.1990 AA an Bundesamt - 190. 08.03.1990 AA an VG Ansbach 191. 14.03.1990 AA an VGH Kassel 192. 15.03.1990 AA an VG Köln 193. 1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Schrift: Die Situation der Ahmadi-Muslime nach dem Beginn der Demokratie in Pakistan 194. 06.04.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 195. 20.04.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 196. 09.03.1990 AA an OVG Bremen 197. 20.03.1990 Protokoll des OVG Bremen (Vernehmung des Zeugen Laeeq Ahmed Munir) 198. Mai 1990 amnesty international: "Pakistan; Human Rights Safeguards: Memorandum submitted to the Government following a visit in July - August 1989 199. 30.05.1990 Übersetzungen dreier Entscheidungen des pakistanischen Supreme Court vom 11.01.1988 und des Federal Shariat Court vom 12.08. 1984 200. 04.07.1990 AA an OVG Münster 201. 13.07.1990 AA an OVG Münster 202. 07.08.1990 FAZ: Premierministerin Bhutto in Pakistan entlassen 203. 06.09.1990 AA: Lagebericht (Stand: 15.08.1990) 204. 15.10.1990 FAZ: Frau Bhuttos Entlassung rechtmäßig 205. 30.10.1990 AA an VG Ansbach 206. 31.10.1990 FAZ: Beobachter vermuten Wahlfälschung 207. 06.11.1990 AA an VG Karlsruhe 208. 07.11.1990 FR: Sharif in Pakistan gewählt 209. 12.11.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Presseerklärung 210. 27.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Regierung Pakistans bringt Islamisierungsgesetz ein 211. 04.01.1991 Süddeutsche Zeitung: In Pakistan wird die Scharia eingeführt 212. 14.01.1991 AA: Lagebericht (Stand: 14.12.1990) 213. 08.02.1991 AA an VG Mainz 214. 22.02.1991 Protokoll des Hess. VGH (Vernehmung eines aus Rabwah stammenden Ahmadis als Beteiligten) 215. 08.05.1991 AA Lagebericht Pakistan - Stand: 01.04. 1991 - 216. 17.06.1991 AA an VG Hamburg 217. 18.06.1992 Deutsche Übersetzung nebst Original der Entscheidung PLD 1992 Lahore 1 vom 17.09.1991 218. 12.08.1991 AA An VG Köln 219. 12.08.1991 AA an OVG des Saarlandes 220. 12.08.1991 AA Lagebericht Pakistan - Stand: 20.07. 1991 - 221. 20.08.1991 Wagishauser an VG Köln 222. ohne Datum Stellungnahme Wagishauser zur Äußerung des AA vom 17.06.1991 223. 08.11.1991 Gabriele Venzky in der Frankfurter Rundschau vom 08.11.1991 224. 15.11.1991 AA Lagebericht Pakistan - Stand: 01.11. 1991 - 225. 08.01.1992 AA an VG Koblenz 226. 31.01.1992 Gutachten Dr. Ahmed an OVG des Saarlandes 227. 18.02.1992 Vernehmung des Pressesprechers der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft in Frankfurt 228. 08.04.1992 AA an VG Köln 229. 19.04.1992 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung 230. 21.04.1992 Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes 231. 24.04.1992 ai an VG Berlin 232. 11.05.1992 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung 233. 28.07.1992 AA Lagebericht Pakistan - Stand: 01.07. 1992 - 234. 13.08., 18.08. Verhandlungsniederschriften des VG Wiesbaden und 22.09.1992 (Vernehmung des Rechtsanwalts Mujeeb-ur-Rahman als Zeuge) 235. 16.11.1992 AA an Bayer. VGH 236. 30.11.1992 AA Lagebericht Pakistan - Stand: 01.10. 1992 -