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Beschluss

10 TH 181/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0219.10TH181.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Eilrechtsschutz im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet. Denn der Aufenthalt des Antragstellers, der im September 1980 in die Bundesrepublik einreiste und insgesamt vier Asylanträge stellte, dann im April 1987 eine deutsche Staatsangehörige heiratete, galt bis zur Ablehnung seines Antrags vom 29. März 1990 auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts gemäß § 69 Abs. 3 Ausländergesetz - AuslG - vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1054) als erlaubt. Dies hat zur Folge, daß das Begehren des Antragstellers auf Anordnung der nach § 72 Abs. 1 AuslG entfallenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs als gegen die unmittelbar belastende Ablehnung seines Antrags durch die Verfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 1990 gerichtet anzusehen ist. Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehbarkeit der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohung betrifft, ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragsteller wendet sich insoweit gegen einen belastenden Verwaltungsakt, der als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 187 VwGO in Verbindung mit § 12 VwGOAG HE von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Der Eilantrag kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß dem Antragsteller kein weiteres Aufenthaltsrecht aufgrund der im April 1987 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe zusteht. Denn diese in der Zwischenzeit wieder geschiedene Ehe hat als eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden, so daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 AuslG nicht vorliegen. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts auch zu Unrecht geltend, daß ihm Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 30 Abs. 2 AuslG und § 100 AuslG wegen seiner langen Verweildauer in der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Der Antragsteller kann sich wegen der Dauer seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf seinen weiteren Verbleib rechtfertigende dringende humanitäre Gründe im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG berufen. Denn die aufgrund seiner Asylanträge ihm von 1980 bis 1987 gewährten Aufenthaltsgestattungen scheiden gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG als Grundlage hierfür aus. Nach dieser Vorschrift kann die Zeit der Aufenthaltsgestattung für die Durchführung von Asylverfahren als Grundlage für die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung, die von der Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland abhängig ist, nur dann anerkannt werden, wenn der Ausländer unanfechtbar asylberechtigt ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Daß dem Antragsteller wegen der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht, folgt - wie dargelegt - bereits aus § 19 AuslG. Es kann dahinstehen, ob § 30 Abs. 2 AuslG für ein aus der Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsbürger/in abzuleitendes Aufenthaltsrecht neben der Spezialvorschrift des § 19 AuslG überhaupt noch zur Anwendung kommen kann. Denn die Zeit des durch die Eheschließung begründeten rechtmäßigen Aufenthalts ist mit weniger als drei Jahren zu kurz, um die Annahme von dringenden humanitären Gründen, die durch die Dauer des Aufenthalts bedingt sind, begründen zu können. Im übrigen können dringende humanitäre Gründe und eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Die vom Antragsteller weiter vorgetragenen Eingliederungsschwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in seine Heimat rechtfertigen die Annahme eines solchen Ausnahmefalles grundsätzlich nicht, weil Eingliederungsschwierigkeiten eine normale Folge einer über Jahre dauernden Abwesenheit aus dem Heimatland sind. Der Anspruch auf Erteilung einer von der Ermessensbetätigung des Antragsgegners abhängigen Aufenthaltsbefugnis nach § 100 AuslG ist bereits aus Rechtsgründen zu versagen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist ein aufgrund eines Asylantrags gestatteter oder wegen der Verhältnisse in dem Heimatland geduldeter bzw. wegen sonstiger von dem Ausländer nicht zu vertretender Ausreisehindernisse und Abschiebungshindernisse nicht beendeter mindestens achtjähriger, jedenfalls nicht dank einer Rückkehr in das Heimatland unterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik (vgl. GK-AuslR II § 100 RdNr. 8 und Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl. § 100 RdNr. 2) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller bereits deshalb nicht, weil er nach seinen Angaben im November 1984 (Bl. 281 der Behördenakten) und nach seiner erneuten Einreise nochmals im Dezember 1985 (Bl. 281 der Behördenakten) für mehrere Monate in seine Heimat Pakistan zurückkehrte. Hinzu kommt, daß der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik bis zu seiner Eheschließung im Jahre 1987 nicht auf einem einzigen Asylantrag, sondern auf einer Kette unbeachtlicher Folgeanträge beruhte, die er mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offensichtlich zur Abwendung einer sonst drohenden Aufenthaltsbeendigung gestellt hat. Für die Berechnung der notwendigen Aufenthaltsdauer im Sinne von § 100 AuslG kann jedoch nur die Zeit der Aufenthaltsgestattung Berücksichtigung finden, die aufgrund eines einzigen Asylantrags gewährt wurde. Dies hat zur Folge, daß im Falle einer Aufenthaltsgestattung aufgrund eines Asylfolgeantrags die Zeiten vor der letzten Folgeantragstellung bei der Berechnung der Achtjahresfrist außer Betracht bleiben (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 2. Juli 1991 - 10 TG 1254/91 -, EZAR 015 Nr. 1). Den letzten Folgeantrag hat der Antragsteller aber erst mit Schriftsatz vom 6. Mai 1986 gestellt, so daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 die Achtjahresfrist keineswegs erfüllt war. Keinen Bedenken begegnet die angefochtene Verfügung schließlich hinsichtlich der Androhung der Abschiebung. Sie entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG. Die Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung ist ordnungsgemäß begründet und auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers ausreichend bemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.