OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TP 1180/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0619.10TP1180.91.0A
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den die Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren versagenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18.4.1991 ist unzulässig, weil die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren ebensowenig in Betracht kommt wie für das Bewilligungsverfahren selbst (vgl. dazu Hess.VGH, Beschluß vom 9.5.1988 - 12 D 6062/88 - m.w.N.). Die ausdrücklich auf die Versagung von Prozeßkostenhilfe beschränkte Beschwerde ist zulässig, obwohl eine solche gegen den im übrigen das Gesuch des Antragstellers auf Vollzugsaussetzung ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18.4.1991 in dem vorliegenden Eilverfahren wegen § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG unstatthaft gewesen wäre. Der Beschwerdeausschluß in der genannten Vorschrift erfaßt nämlich ausdrücklich nur "die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung", dem Wortlaut nach aber nicht auch Beschwerden in Prozeßkostenhilfeverfahren, die sich auf ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung zweier anderer mit Asylverfahren befaßter Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 14.1.1991 - 13 TP 3042/90 - und vom 18.1.1991 - 12 TP 570/91 --). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Vollzugsaussetzung im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG rechtskräftig mit demselben Beschluß vom 18.4.1991 abgelehnt hat, kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil bereits damit feststeht, daß die Rechtsverfolgung nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht hat (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 31.3.1987 - A 13 S 84/87 - VBlBW 1987, 296 f. und Beschluß vom 10.7.1987 - A 13 S 659/87 -- VBlBW 1988, 188; OLG Frankfurt, Beschluß vom 8.9.1982 - 22 W 24/82 - MDR 1983, 137 u. Beschluß vom 27.6.1986 - 22 W 9/86 - MDR 1986, 857). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gleichwohl in Betracht käme, wenn es sich bei der rechtskräftigen negativen Entscheidung in der Hauptsache um eine offensichtliche Fehlentscheidung handeln würde oder wenn verspätet über das erstinstanzliche Prozeßkostenhilfegesuch entschieden worden wäre (vgl. OLG Frankfurt aaO., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.3.87, aaO.). Denn die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache ist keine offensichtliche Fehlentscheidung, selbst wenn zu Recht gegen sie Bedenken erhoben worden sind, noch ist verspätet über das erstinstanzliche Prozeßkostenhilfegesuch entschieden worden. Zwar waren dem Gesuch bereits die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Bescheinigung über die Hilfe zum Lebensunterhalt beigefügt, jedoch hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers noch zuletzt mit Schriftsatz vom 22.3.1991 eine Begründung angekündigt, so daß das Verwaltungsgericht zunächst auch noch über dies Datum hinaus mit der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch zuwarten konnte. Da es sich vorliegend allerdings um ein Eilverfahren gegen Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz handelte, war ein Zuwarten über den schließlich dann gewählten Entscheidungszeitpunkt am 18.4.1991 bei der besonderen Eilbedürftigkeit asylrechtlicher Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht geboten und insbesondere eine Entscheidung zu diesem Zeitpunkt über das Prozeßkostenhilfegesuch zeitgerecht und nicht etwa verspätet. Der Antragsteller, indischer Staatsangehöriger, reiste im April 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte, ihm Asyl zu gewähren. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.11.1990 als offensichtlich unbegründet ab. Der Antragsgegner drohte daraufhin mit Bescheid vom 14.12.1990 dem Antragsteller die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 14 Tagen an. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 2.1.1991 zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller am 7.1.1991 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht sowie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Dem Antragsschreiben waren eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und eine Bescheinigung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt beigefügt. Mit Schriftsatz vom 22.3.1991, der bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 28.3.1991 eingegangen ist, haben die Bevollmächtigten des Antragstellers sich für die Möglichkeit der Akteneinsicht bedankt, die Akten zurückgesandt und die Begründung des Antrags angekündigt. Der Antragsteller hat beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 1990 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluß vom 18.4.1991 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Dieser Beschluß ist am 26.4.1991 von dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zur Zustellung abgesandt worden. Mit Schriftsatz vom 25.4.1991, der am 30.4.1991 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Antragsteller seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründet. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18.4.1991 hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 29.4.1991, der am 3.5.1991 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, soweit die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt worden ist, aufzuheben, ihm Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen und ebenso für das Beschwerdeverfahren jeweils unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.