Beschluss
10 UE 1856/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0114.10UE1856.86.0A
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. ISeite 2809) der Senat in der durch § 9 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 13 Abs. 2 HessAGVwGO und die Anordnung des Vorsitzenden nach § 21 g Abs. 2 GVG bestimmten Besetzung und nicht etwa das zum Berichterstatter bestellte Senatsmitglied als Einzelrichter nach dem neuen § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO zu befinden. Zwar wird mit dem vorliegenden Beschluß im vorbereitenden Verfahren letztlich über Kosten entschieden, jedoch ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der VwGO-Novelle vom 17. Dezember 1990, daß die Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO nicht umfaßt sein soll. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache11/7030, Seite 27 f.) ist § 87 a Abs. 1 des Entwurfs § 349 Abs. 2 und § 224 Abs. 3 ZPO nachgebildet. In § 349 Abs. 2 Nr. 7 ZPO sind Entscheidungen "im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" neben den in Nr. 12 erwähnten Entscheidungen" über Kosten, Gebühren und Auslagen" gesondert als Gegenstand der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen beim Landgericht aufgeführt, im Zuständigkeitskatalog des § 524 Abs. 3 ZPO sind dem Einzelrichter im Berufungsverfahren nur Entscheidungen "über Kosten, Gebühren und Auslagen" (Nr. 6) zugewiesen, was den Umkehrschluß zuläßt, daß im Berufungsverfahren die Kammer oder der Senat in voller Besetzung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entscheiden soll. Da § 349 Abs. 2 ZPO, auf den sich die Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich bezogen hat, zwischen Entscheidungen im Bewilligungsverfahren und Kostenentscheidungen trennt und der Gesetzgeber in Kenntnis dessen die Kompetenz des Einzelrichters nach § 87 a Abs. 1 VwGO ausdrücklich auf Entscheidungen "über Kosten" beschränkt hat, ist davon auszugehen, daß die Bewilligungsentscheidung nicht zu den ausschließlich dem Vorsitzenden oder Berichterstatter vorbehaltenen Entscheidungen gehört. Da das nach § 87 a Abs. 2 VwGO erforderliche Einverständnis der Beteiligten mit einer fakultativen Einzelrichterentscheidung fehlt, hat der Senat in voller Besetzung über den Bewilligungsantrag zu entscheiden. Prozeßkostenhilfe ist dem Antragsteller ungeachtet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu bewilligen, weil seine Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Zwar können der Berufung mangelnde Erfolgsaussichten nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil die in der Berufungsschrift im Juli 1986 angekündigte Begründung des Rechtsmittels noch immer nicht vorgelegt ist, obgleich auf entsprechende Aufforderung des Berichterstatters hin mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 1989 nochmals um Fristverlängerung gebeten und damit der Eindruck erweckt worden ist, als sei eine Berufungsbegründung nach wie vor beabsichtigt. Da jedoch die Begründung der Berufung kein Zulässigkeitserfordernis ist (§ 124 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und das Berufungsgericht gemäß § 128 VwGO i.V.m. §§ 86 Abs. 1, 108 VwGO den Streitfall von Amts wegen im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, kann von fehlenden Erfolgsaussichten nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil die Berufungsbegründung und damit auch die Darlegung des Streitverhältnisses im Sinne der §§ 166 VwGO, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO unterblieben ist. Gleichwohl hat das Rechtsmittel des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaussichten, denn es ist nicht damit zu rechnen, daß im Berufungsverfahren das angegriffene Urteil abzuändern sein wird. Die tragenden Gesichtspunkte der angegriffenen Entscheidung decken sich im wesentlichen mit den Grundsätzen, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 2. September 1988 - 10 UE 2518/85 -, Leitsatz veröffentlicht in InfAuslR 1989, 68) aufgestellt hat und die das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88 -, NVwZ 1990, 654 = EZAR 631 Nr. 10). Wenn sich auch die diesen Entscheidungen zugrundeliegende historische Situation durch den Abzug der indischen Interventionstruppen aus Sri Lanka und das Wiederaufleben militärischer Auseinandersetzungen in der inzwischen gebildeten Nordostprovinz Sri Lankas erheblich verändert hat und durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) neue Anforderungen an die Tatsachenermittlung durch die Verwaltungsgerichte in Asylverfahren gestellt hat, ist doch unwahrscheinlich, daß im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens eine Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ausgesprochen werden wird. Denn der Kläger stammt aus Colombo und hat dort seine sozialen Wurzeln, so daß davon ausgegangen werden kann, daß er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine reelle Chance hätte, sich wieder in der Hauptstadt anzusiedeln. Daß ihm dort heute mehr geschehen würde als die vom Verwaltungsgericht zu Recht als nicht asylrelevant angesehenen Erlebnisse, die der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 1986 (Protokoll Blatt 46 ff. GA) geschildert hat, ist weder von ihm dargelegt noch ersichtlich. Im Unterschied zu anderen Tamilen aus Sri Lanka, denen der Senat in jüngster Zeit für ihre Rechtsverfolgung in Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, dürfte der Kläger unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Lage sein, außerhalb des Bürgerkriegsgebiets unbehelligt von staatlichen Organen und auch relativ sicher vor Übergriffen singhalesischer Privatleute zu leben. Der Senat hält es angesichts des Verhaltens des Klägers im Berufungsverfahren für angebracht, den Kläger unter Ankündigung der Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG zum Betreiben des Berufungsverfahrens aufzufordern, nachdem auch die mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 28. Dezember 1989 angekündigte Mitwirkung am Berufungsverfahren ausgeblieben ist und dadurch Zweifel daran entstanden sind, ob sich der Kläger überhaupt noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und ob er des begehrten asylrechtlichen Schutzes noch bedarf. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 Satz 1, 166 VwGO, 127 Abs. 2 ZPO).