Urteil
10 UE 1963/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1130.10UE1963.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht brauchte der zulässigen Klage nicht stattzugeben. Zunächst besteht kein Zweifel daran, daß die streitbefangene Ausweisungsverfügung vom 17. September 1985, die zugleich eine Abschiebungsandrohung enthielt, zu Recht auf § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG gestützt werden konnte, da der Ausländerbehörde der Nachweis gelungen ist, daß zwischen dem Kläger und seiner inzwischen von ihm geschiedenen Frau nur eine Scheinehe bestanden hat. An dieser Rechtslage hat sich bis zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nichts geändert. Unter einer Scheinehe ist eine solche Ehe zu verstehen, die lediglich zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken geschlossen wird und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 1 C 241.79 -, EZAR 125 Nr. 3 = Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5). Es entspricht überwiegender, vom Senat geteilter Auffassung, daß der Gesetzgeber mit dem Ausweisungsgrund der unwahren Angaben - normiert als Ausweisungstatbestand in § 10 Abs. 1 Nr. 7 AuslG - dem Versuch entgegenwirken wollte, mit bestimmten Mitteln das geltende Aufenthaltsrecht zu unterlaufen. Für den ungleich schwerwiegenderen Mißbrauch des Rechtsinstituts der Ehe kann nach überwiegender Meinung des Schrifttums und der Rechtsprechung nichts anderes gelten (vgl. z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., Rz. 347 und 614, ferner OVG Bremen, Beschluß vom 10. Juni 1988 - 1 B 40/88 -, InfAuslR 1988, 281 ). Das öffentliche Interesse daran, daß der Ausländer, der sich hier aufhalten will, die Vorschriften des Aufenthaltsrechts einhält, ist ein erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland, der dann schwerwiegend beeinträchtigt wird, wenn der Ausländer sich die Möglichkeit eines hiesigen Aufenthalts dadurch verschafft, daß er die maßgebenden Einreise- und Aufenthaltsvorschriften umgeht. Das gilt insbesondere für die Fälle, in welchen Ausländer deutsche Staatsangehörige zu dem Zwecke heiraten, sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, welches ihnen anders weder zustünde noch im Ermessenswege gewährt würde (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 1984 - 13 S 2912/83 -, ESVGH 34, 219 ff. ). Dieses Staatsinteresse ist unter anderem durch die Möglichkeit einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG gesichert (so VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Seite 221; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 4 A 2349/79 -, InfAuslR 1982, 62). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Ausländerbehörde der Beklagten im vorliegenden Fall die Möglichkeit zur Ausweisung des Klägers eröffnet. Denn der Kläger hat - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - die Ehe mit der inzwischen von ihm geschiedenen Zeugin nur zu dem Zweck geschlossen, um sich die ihm nach endgültiger Ablehnung seines Asylbegehrens nicht mehr auf legalem Wege zu erlangende Aufenthaltserlaubnis zu erschleichen und durch Aufrechterhaltung des dadurch entstehenden Anscheins, es werde eine - wirklich nicht vorhandene - eheliche Lebensgemeinschaft praktiziert, das Fortbestehen eines Erlaubnisgrundes vorzuspiegeln. Zwar hat die zu dieser Frage vernommene frühere Ehefrau des Klägers (i.f. Zeugin) in der Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Scheinehe in Abrede zu stellen versucht. Insofern ist der Zeugenbeweis gescheitert, wie das Verwaltungsgericht in eingehender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 6 EntlG Bezug genommen wird, mindestens implizit dargelegt hat. Dies führt jedoch nicht zur Unerweislichkeit der für den behördlichen Standpunkt günstigen Auffassung des Vorliegens einer Scheinehe zwischen dem Kläger und der Zeugin, damit auch nicht zu einem Erfolg der Klage. Vielmehr ist der Beweis für eine Scheinehe zwischen dem Kläger und der Zeugin zur Überzeugung des Senats als auf andere Weise gerührt anzusehen. Die sich aus den Akten der Ausländerbehörde ergebenden Indizien in Gestalt protokollierter Erklärungen der Zeugin und in Gestalt der dokumentarisch festgehaltenen behördlichen Maßnahmen und Erkenntnisse der mit der Bearbeitung der ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Klägers befaßten Behördenbediensteten lassen, wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargetan hat, ohne daß dies hier einer Wiederholung bedürfte (Art. 2 § 6 EntlG) keinen anderen Schluß zu, als daß es selbst in Ansehung des Umstandes, daß die Zeugin während ihrer Ehe mit dem Kläger zwei Kinder geboren hat, zwischen ihr und dem Kläger in keiner Phase ihrer Beziehungen zu einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft gekommen ist. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers bietet keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen oder gar zu einer Korrektur der getroffenen Beurteilung. Daß die Zeugin permanent psychischen Spannungen unterworfen gewesen und "wohl" in der Beurteilung ihrer gesamten Lebenslage gleichgültig und teilnahmslos ("indifferent") sei, ändert nichts daran, daß sie in den von ihr zu verschiedenen Zeitpunkten gegebenen Schilderungen des Wesens ihres Verhältnisses zu dem Kläger jeweils unzweifelhaft in sich schlüssige Darstellungen und Bewertungen gegeben hat. Daß diese Beurteilungen unterschiedlich ausgefallen sind, ist der jeweiligen Bewußtseinslage der Zeugin zuzurechnen, ändert an der Tatsache der jeweiligen Bewertung aber nichts. Diese Bekundungen führen mit den aus den Akten sich im übrigen ergebenden objektiven Sachverhalten in einer vom Verwaltungsgericht auf plausible Weise vollzogenen Zusammenschau der vielen einzelnen Momente zu dem Bild, das sich - was immer der Kläger für Vorstellungen über den Wesensgehalt einer Ehe gehabt haben mag - jedenfalls nicht zu dem objektiven Befund zusammenfügt, der eine auf gewaltloser freiwilliger Entscheidung beider Partner beruhende, vom Grundton gegenseitiger Achtung und wechselseitigen Vertrauens geprägte, auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft erkennen ließe. Daß die vom Kläger behaupteten, ohne weiteres nachzuvollziehenden psychischen Spannungen, welchen die Zeugin in der Vergangenheit unterworfen war, überhaupt erst ihre Ursache in dem eindrucksvoll dokumentierten wechselvollen Verhalten des Klägers gegenüber seiner Frau haben, liegt bei dem sich anhand des dichten Netzes der behördlichen Unterlagen darbietenden objektiven Sachbefund zweifelsfrei auf der Hand. Das um so mehr, als sich jedenfalls zur Zeit der Ehe die Zeugin - abgesehen von ihrem einigermaßen entwickelten Gewinnstreben - als eine charakterlich wenig eigenständige Persönlichkeit erwiesen hat, der im Wechselspiel der Beziehungen zum Kläger schon durch das eigene labile Verhalten schwerlich die Möglichkeit gegeben war, die Besonderheiten einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu erfahren, was indes Grundvoraussetzung für das Entstehen einer solchen und erst recht für ihre Bestätigung durch Zeugenaussage wäre. Der Senat beachtet in diesen Zusammenhang besonders, daß der klägerische Druck nicht vermocht hat, die Zeugin gar zum Leugnen der Mißhandlungen durch den Kläger zu bewegen. Sie hat vielmehr vor Gericht, als sie entgegen früherer Bekundungen das Vorhandensein von tatsächlichen Elementen der Scheinehe leugnete, nicht in Abrede gestellt, vom Kläger geschlagen worden zu sein. Sie hat diesen Mißhandlungen lediglich eine Entschuldigung gegeben, die mehr als alles andere den ehewidrigen Druck des Klägers auf die Zeugin belegt, denn die Klägerin sah sich vor Gericht zu der selbsterniedrigenden Äußerung veranlaßt, wenn sie ihr Mann geschlagen habe, so müsse sie dazu sagen, daß sie auch jemanden zum Durchdrehen bringen könne. Sie könne ihren Mund nicht halten. Damit ist zur Überzeugung des Senats die Beweisführung des Verwaltungsgerichts zum bloßen Gefälligkeitscharakter derjenigen Äußerungen der Zeugin erhärtet, die dem Kläger - im Hinblick auf von ihm erwartet günstige oder ihm drohende nachteilige Entscheidungen der Ausländerbehörde zu seiner Aufenthaltsbefugnis ein Verhalten attestierten, das einer ehelichen Lebensgemeinschaft entsprach. Der Senat vermochte davon abzusehen, die Zeugenvernehmung der Vorinstanz zu wiederholen. Dies hätte allenfalls geschehen müssen, wenn hierfür besondere Umstände vorgelegen hätten. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn der Senat die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders als in der Vorinstanz hätte würdigen wollen oder sich in der Berufungsinstanz das ausgeführte erstinstanzliche Beweisthema geändert hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 -, Buchholz a.a.O.). Solche besonderen Lagen sind hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere vermag sich der Senat sehr wohl ein Bild in bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu machen. Dies fällt nicht zu ihren Gunsten aus, es deckt sich vielmehr mit den im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts, auf die gemäß Art. 2 § 6 EntlG Bezug genommen wird. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend die nach alledem über § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG eröffnet gewesene Ausweisungsbefugnis als ermessensfehlerfrei ausgeübt angesehen. Der Senat vermag insoweit auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug zu nehmen, um auf diese Weise Wiederholungen zu vermeiden (Art. 2 § 6 EntlG). Letzteres gilt auch bezüglich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der in der streitigen Verfügung enthaltenen Abschiebungsandrohung. Nach alledem ist die Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 2 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Gründe nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der 1955 geborene pakistanische Kläger reiste am 25. August 1975 in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag vom 8. September 1975 blieb unter voller Ausschöpfung des Rechtszuges erfolglos. Während des Asylverfahrens erhielt der Kläger befristete Duldungen, zuletzt bis zum 7. Juni 1980. Am 31. März 1980 erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde und versuchte erfolglos im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes weitere Duldung bis zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde zu erlangen. Einen daraufhin gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 8. Oktober 1980 nahm der Kläger am 22. Januar 1981 zurück, nachdem er am 7. Januar 1981 die deutsche Staatsangehörige in Mannheim-Rheinau geheiratet hatte. Daraufhin erhielt er auf seinen Antrag vom 9. Januar 1981 unter dem 14. Januar 1981 eine bis zum 7. Januar 1983 befristete Aufenthaltserlaubnis. Als Zweck des Aufenthaltes war in dem Antrag die Verheiratung mit einer Deutschen angegeben. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst auf Antrag vom 27. Dezember 1982 bis zum 28. Februar 1983 verlängert. Während der Kläger seit dem 22. September 1980 polizeilich unter der Anschrift Frankfurt, gemeldet war, verlegte er am 16. Januar 1981 seinen Wohnsitz nach Offenbach, M.-straße ... . Am 10. Februar 1982 meldete er sich für Bad Homburg, an, wo seine Ehefrau bereits seit längerer Zeit wohnhaft war. Am 7. Februar 1983 meldete sich der Kläger mit einem auch von seiner Ehefrau unterzeichneten Formular als "getrennt lebend" nach Frankfurt ab, wobei als Tag des Auszugs für die bisherige Wohnung in Bad Homburg der 30. Januar 1981 angegeben war. In seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 22. Februar 1983 gab der Kläger als Wohnort wiederum Bad Homburg, an. Zugleich legte er ein Schreiben seiner Ehefrau vom selben Tag vor, in welchem diese bestätigte, daß sie seit dem 14. Februar 1983 wieder mit ihrem Ehemann in Bad Homburg in ehelicher Gemeinschaft lebe. Zuvor hatte er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Februar 1983 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Bad Homburg erläutert, zwischen den Eheleuten sei es "zu Mißverständnissen in der Ehe gekommen", was auch zur Folge gehabt habe, daß er sich nach Frankfurt abgemeldet habe. Daraufhin verlängerte die Ausländerbehörde der Stadt Bad Homburg die Aufenthaltserlaubnis bis zum 28. Februar 1984. Am 4. Mai 1983 erklärte die Ehefrau des Klägers anläßlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde und dem Einwohnermeldeamt in Bad Homburg, sie habe "im März 1983" ihre Erklärung in der Abmeldung vom 7. Februar 1983 "dauernd getrennt lebend" wider besseres Wissen widerrufen, um ihrem Mann die erneute Anmeldung in Bad Homburg und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen. In Wahrheit habe von Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Sie habe ihren Mann einen Monat vor der Eheschließung kennengelernt, auf die der Kläger gedrängt habe, ohne zu offenbaren, daß er eine erfolglose Asylbewerbung hinter sich gehabt habe. Die inzwischen erfolgte Trennung sei nur zwecks Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ihren Ehemann aufgehoben worden. Der Ehemann halte sich zur Zeit auch nicht in Bad Homburg auf, sondern sei unter der Anschrift in Offenbach zu erreichen. Unter dem 8. Juni 1983 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, die Eheleute wollen zunächst getrennt leben, um auszuprobieren, ob die Ehe Bestand haben könne woraufhin sich der Kläger erneut unter der Anschrift in Frankfurt und am 4. August 1983 unter der Anschrift in Frankfurt anmeldete. Am 14. September 1983 wies die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt den Kläger darauf hin, daß beabsichtigt sei, einen erneuten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau nicht wieder aufgenommen würde. Daraufhin meldete sich die Ehefrau ebenfalls mit der Anschrift Frankfurt, an. Unter dem 9. November 1983 äußerte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde, seine Ehefrau habe die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm aufgenommen. Bei polizeilichen Ermittlungen wegen Verdachts des Einschleusens von pakistanischen Asylbewerbern und des Vermittelns von Scheinehen wurde der Kläger am 30. November 1983 in seiner Wohnung in der ...-straße für die ein weiterer pakistanischer Staatsangehöriger angemeldet war und in der sich mehrere pakistanische Staatsangehörige aufhielten, überprüft. Seine Ehefrau war zu dem Zeitpunkt nicht anwesend. Als die Ermittlungsgruppe des Ordnungsamtes sie am selben Tag in ihrer Wohnung in Bad Homburg aufsuchte, gab sie an, sie wohne nicht mit ihrem Ehemann zusammen und erhalte zur Zeit 500,00 DM monatlich von ihm. Im Zuge dieser Ermittlungen sagte die ebenfalls mit einem pakistanischen Staatsangehörigen verheiratete ... am 29. November 1983 aus, ihre ehemalige Freundin habe ihre Heirat für 3.000,00 DM vermittelt und habe ebenfalls einen Inder zum Schein geheiratet. Unter dem 22. Dezember 1983 beantragte der Kläger die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und sprach deshalb am 9. Januar 1984 mit seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde in Frankfurt vor. Dabei gab die Ehefrau an, sie lebe seit September 1983 wieder mit dem Kläger zusammen in Frankfurt. Ihre Zweitwohnung in Bad Homburg wolle sie vorläufig beibehalten. Bei ihrer Mutter, die ebenfalls in Bad Homburg wohne, halte sich auch ihr erstes, 6 Jahre altes Kind auf. Ein am 8. Dezember 1982 geborenes zweites Kind habe sie gleich nach der Geburt aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen zur Adoption freigegeben. Daß sie zeitweise von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe, sei durch private Streitigkeiten veranlaßt worden. Nachdem die Ausländerbehörde dem Kläger im Rahmen der Anhörung unter dem 1. Februar 1984 mitgeteilt hatte, daß eine Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mangels Bestehens einer nach Art. 6 GG schätzenswerten Ehe beabsichtigt sei, sprach die Ehefrau des Klägers am 27. Februar 1984 nochmals bei der Ausländerbehörde vor und erklärte wiederum, auf jeden Fall mit ihrem Ehemann zusammenleben zu wollen. Ihre früheren gegenteiligen Aussagen bei der Ausländerbehörde in Bad Homburg seien nervlich bedingt gewesen. Sie verneinte die Frage, ob sie von ihrem Ehemann unter Druck gesetzt werde. - Nach dieser Vorsprache legte die Sachbearbeiterin in einem Aktenvermerk nieder, die Ehefrau des Klägers habe "wiederum" ein "blaues Auge" gehabt; bei jeder Vorsprache trage sie Mißhandlungsmerkmale. Im Zuge weiterer Ermittlungen des Ordnungsamtes wurde die Ehefrau im Februar 1984 bei zwei Überprüfungen in der Wohnung angetroffen. Die ermittelnden Beamten äußerten jedoch den Verdacht, daß sie nicht freiwillig bei ihrem Ehemann wohne, weil jedes Mal deutliche Spuren von Mißhandlungen erkennbar gewesen seien (Kratzspuren im Gesicht und blau geschlagenes Auge). Am 27. April 1984 erhielt der Kläger nochmals eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis unter Zubilligung der Gelegenheit, in dieser Zeit die Bedenken hinsichtlich des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszuräumen. Auf seinen Antrag vom 23. Januar 1985 erhielt er am 22. Februar 1985 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wobei er schriftlich darüber belehrt wurde, daß die Erteilung nur aufgrund der bestehenden Ehe und Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau erfolge und daß der Kläger für den Fall der Trennung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen habe. Anläßlich einer weiteren Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 17. April 1985 erklärte die Ehefrau des Klägers, sie habe die Ehe aus finanziellen Gründen gegen Barzahlung in Höhe von 5.000,00 DM geschlossen. Die Eheschließung sei zufällig zustande gekommen. Sie habe gerade ihre Lohnsteuerkarte verkauft gehabt, als sie eine Frau angesprochen und gefragt habe, ob sie schnell 5.000,00 DM verdienen wolle. Die Frau habe dann die Eheschließung organisiert. Sie sei offiziell bei ihrem Ehemann angemeldet worden, habe aber bis vor ca. 1 1/2 Jahren nicht mit ihm zusammengelebt. Ihr Ehemann sei ferner nicht der Vater des am 8. Dezember 1982 geborenen Kindes gewesen, auch wenn er es als sein Kind anerkannt habe. Erst nach dem Schreiben der Ausländerbehörde vom 14. September 1983 sei sie auf Aufforderung ihres Ehemannes wieder zu ihm nach Frankfurt gezogen, um ihm die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen. Er habe auf dem Zusammenwohnen bestanden, weil die Ermittlungsgruppe mehrfach kontrolliert habe. Er habe ihr dafür Geld gegeben; so habe sie nach Erhalt der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis 200,00 DM erhalten. Sobald sie in die gemeinsame Wohnung eingezogen sei, habe er sie mißhandelt und aus allen möglichen Gründen geschlagen. Seit etwa 7 Monaten lebe er bei einer Freundin in der ...-straße in Offenbach. Sie sehe ihre Ehe als endgültig gescheitert an und wolle, sobald sie eine eigene Wohnung habe, die Scheidung einreichen. Die Ehefrau legte bei dieser Gelegenheit ein ärztliches Attest vom 22. April 1985 vor, wonach ihr am 9. März, 3. April, 27. Juli, 21. August, 31. August, 18. September 1984, 12. März und 29. März 1985 nach multiplen Schlägen ihres Ehemannes u.a. folgende Verletzungen zugefügt wurden: Multiple Hämatome im Gesicht, an der Schulter, multiple Prellungen, Schürfwunden, Nasenbeinfraktur quer und längs, Prellung rechter Oberschenkel, 20 cm langes Hämatom am rechten Unterschenkel, 10 cm Hämatom linke Gesichtsseite, Prellung und Hämatom linker Unterschenkel. Nachdem die Ausländerakte daraufhin an die Stadt Offenbach abgegeben worden war, teilte die dortige Ausländerbehörde dem Kläger unter dem 19. Juni 1985 mit, seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland sei geplant, da er seit ca. 9 Monaten von seiner Ehefrau getrennt lebe und er gegen Zahlung von 5.000,00 DM eine Scheinehe geschlossen habe. Daraufhin ließ der Kläger am 20. Juni 1985 durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, er und seine Ehefrau lebten gemeinsam in Offenbach, ...-straße und seien dort gemeldet. Demgegenüber sprach die Ehefrau am 3. Juli 1985 bei der Ausländerbehörde Offenbach vor und erklärte, ihr Ehemann halte sich tatsächlich nicht in der gemeinsamen Wohnung auf, die anders lautenden Angaben beim Rechtsanwalt habe sie nur aus Angst vor ihrem Ehemann gemacht. Sie beabsichtige nach wie vor, die Scheidung einzureichen. Unter dem 9. Juli 1985 teilte der Bevollmächtigte erneut einen Widerruf der früheren Angaben durch die Ehefrau des Klägers mit. Mit der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Verfügung vom 17. September 1985 wies die Ausländerbehörde der beklagten Stadt Offenbach den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG für 10 Jahre aus der Bundesrepublik aus, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Zustellung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe durch sein Gesamtverhalten zu erkennen gegeben, daß er nicht gewillt sei, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten. Außerdem müsse generalpräventiv auf die anderen Ausländer eingewirkt werden, um ihnen zu demonstrieren, daß die Aushöhlung der bestehenden Rechtsordnung nicht hingenommen werde. Der Kläger habe in Wirklichkeit keine ihrem Sinngehalt entsprechende Ehe geführt. Die Ermittlungen hätten ergeben, daß die Ehefrau nur gelegentlich bei dem Kläger angemeldet gewesen sei, damit ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werde, daß sie nach ihren eigenen Angaben aber nie mit ihm in einer Wohnung zusammengelebt habe und ferner die Ehe nur aus finanziellen Gründen zum Schein gegen Zahlung von 5.000,00 DM eingegangen sei. Eine solche Ehe löse aber keine Schutzwirkung nach Art. 6 GG aus. Der Kläger habe damit einen Ausweisungstatbestand gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG erfüllt. Darüber hinaus sei er zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden. Der Sofortvollzug werde angeordnet, weil die Ehefrau sich angesichts der vorausgegangenen Mißhandlungen vom Kläger bedroht fühle. Dieser Verdacht sei auch begründet, da der Kläger sieben mal bei der Polizei wegen Gewalttätigkeiten wie gefährliche Körperverletzung usw. in Erscheinung getreten sei, zuletzt am 19. Juli 1985 gegen seine Ehefrau. Da er seinen bisherigen Aufenthalt durch Stellen eines Asylantrages und Eingehen einer Scheinehe erzwungen habe, könne er sich auch nicht auf einen durch langjährigen Aufenthalt erworbenen Vertrauensschutz berufen. In dem am 4. Oktober 1985 erhobenen Widerspruch vom 25. September 1985 bestritt der Kläger, seine Ehefrau bedroht oder ihr Zahlungen zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis geleistet zu haben. Die falschen Anschuldigungen der Ehefrau beruhten möglicherweise auf einer Medikamentenabhängigkeit. Bei einer erneuten Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 5. November 1985 gab die Ehefrau des Klägers zwar an, ihren Mann nur "wegen den Papieren" geheiratet zu haben und auch von ihm geschlagen worden zu sein, sie äußerte aber ferner, sie hänge an dem Mann und wolle an der Ehe festhalten. Am 20. Dezember 1935 stellte sie beim Familiengericht Offenbach Scheidungsantrag, worin sie angab, seit 1 1/2 Jahren von ihrem Ehemann getrennt zu leben und bei gleichwohl stattfindenden Begegnungen in der ehelichen Wohnung regelmäßig mißhandelt worden zu sein. Im Verfahren über einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4. Oktober 1985 legte der Kläger eine eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau vom 7. Oktober 1985 vor, wonach sie an der Ehe festhalten wolle. Am 10. Februar 1987 stellte die Ausländerbehörde im Ermittlungswege fest, daß der Kläger und seine Ehefrau mittlerweile in der ...-straße in verschiedenen Appartements wohnten. Vor der Widerspruchsbehörde gab die Ehefrau des Klägers im Beisein ihres Bevollmächtigten am 18. September 1987 an, sie sehe ihren Ehemann höchst selten und werde von ihm nicht mehr bedroht oder in irgendeiner Weise gedrängt. Sie bestätigte erneut, von einer Frau, und zwar der Schwester ihres Freundes, namens Kitty, im Frankfurter Bahnhofsviertel für die Eheschließung, die dann auch von der Frau vermittelt und vorbereitet worden sei, 5.000,00 DM angeboten und erhalten zu haben, wobei ihr Ehemann die 5.000,00 DM für Sie und weitere 1.000,00 DM für die Vermittlung an Kitty gezahlt habe. Nach der Eheschließung, die nur den Zweck gehabt habe, ihrem Ehemann ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, hätten sie von Anfang an getrennt gelebt, sie in Bad Homburg, ihr Ehemann in der ...-straße und später in Frankfurt-Oberrad. Dort habe sie auch für einige Monate gelebt, wobei es oft Streitigkeiten gegeben habe. Ihr Ehemann habe schon damals eine andere Freundin gehabt. Auch Kitty habe im gleichen Haus gewohnt. In die Wohnung sei oft die Polizei wegen falscher Pässe und Rauschgifthandel gekommen, auch die Ausländerbehörde. In der Wohnung hätten noch mehrere pakistanische Staatsangehörige gewohnt. Nach etwa einem halben Jahr sei sie ohne ihren Ehemann nach Offenbach verzogen. Ihr Ehemann sei für diese Wohnung lediglich angemeldet gewesen und habe dort verschiedene Sachen deponiert. Ihre Aussagen bei der Anhörung vom 17. April 1985 entsprächen voll der Wahrheit. Der spätere Widerruf und die widersprüchlichen Angaben in wechselnden Zeitabständen seien darauf zurückzuführen, daß ihr Mann ab und zu vorbeigekommen sei und ihr Geld gegeben habe. Sie habe manchmal gedacht: "Ausgewiesen werden muß er ja nicht unbedingt". Sie sei damals wirtschaftlich von ihm abhängig gewesen. Gegenwärtig lebe sie von Sozialhilfe und habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Mit Bescheid vom 25. September 1987 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch des Klägers und seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Abänderung der Ausreisefrist auf 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides zurück, wobei die Widerspruchsbehörde u.a. auch aufgrund der Äußerungen der Ehefrau des Klägers bei der Anhörung am 18. September 1987 davon ausging, daß die Eheschließung zu dem alleinigen Zweck erfolgt sei, dem Kläger ein weiteres Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der Kläger versuche offenbar mit allen Mitteln, einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik zu begründen, und schrecke auch vor Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehefrau nicht zurück. Seine Ausweisung sei daher aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten. Er könne sich auch trotz des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Während der Dauer des Asylverfahrens sei sein zukünftiger Aufenthalt ungewiß gewesen; für die Zeit nach der Eheschließung entfalle jeder Vertrauensschutz wegen der Scheinehe. Auch die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei ihm nur im Hinblick auf die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt worden. Schließlich erscheine auch eine Wiedereingliederung in seiner Heimat zumutbar, da er seine wichtigsten Entwicklungsjahre dort verbracht habe und keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet habe. Das Ehescheidungsverfahren könne er auch durch Bevollmächtigte betreiben lassen. Am 7. Oktober 1987 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat behauptet, er und seine Frau hätten keine Scheinehe geschlossen, sondern eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen, die nur kurzfristig Ende 1982/Anfang 1983 aufgrund eines Mißverständnisses unterbrochen worden sei. Seine Ehefrau habe sich danach in Bad Homburg bei ihrer Mutter aufgehalten, die das nicht aus der Ehe stammende Kind der Ehefrau betreut habe. Ein Zuzug des Klägers in die Wohnung der Schwiegermutter sei schwierig gewesen. Danach hätten die Eheleute wieder zusammengelebt und seien gemeinsam für die Wohnung ...-straße gemeldet gewesen. Am 22. Mai 1985 hätten sie gemeinsame Wohnräume in der ...-straße in Offenbach angemietet und darin auch gemeinsam gelebt. Daß die Ehe vollzogen worden sei, ergebe sich auch aus der unstreitigen Tatsache, daß aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen sei. Die Angaben der Ehefrau, eine Lebensgemeinschaft habe nicht stattgefunden, widerspreche auch ihrer eigenen Darstellung vom 17. Mai 1985, man habe lediglich zeitweise zusammengelebt und es sei nunmehr eine endgültige Trennung beabsichtigt. Der Behauptung der Scheinehe widerspreche auch der Vortrag der Ehefrau im Scheidungsverfahren, der Ehemann hatte im April oder Mai 1984 eine Freundin kennengelernt und danach hätten sie getrennt gelebt. Für den Kläger spreche ferner die eidesstattliche Erklärung der Ehefrau vom 7. Oktober 1985 im ersten Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt, wonach diese seinerzeit an der Ehe habe festhalten wollen. Auch im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens habe die Ehefrau 1986 die behauptete eineinhalbjährige Trennungszeit nicht glaubhaft machen können, weshalb ihr Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen worden sei. Später habe sie in jenem Verfahren erklärt, man lebe seit 12. Dezember 1985 getrennt, denn damals habe sie das Wohnungstürschloß ausgetauscht. Da die Ehefrau im Scheidungsverfahren Unterhaltsansprüche habe durchsetzen wollen, sei sie selbst nicht von einer Scheinehe ausgegangen. Die widersprüchlichen Angaben der Ehefrau seien auf äußerst starke Gemütsschwankungen zurückzuführen, was mit ihrem gesundheitlichen Zustand zu tun habe. Unter dem 22. November 1987 habe ihr ein Neurologe und Psychiater im Ehescheidungsverfahren Angst- und Depressionszustände attestiert. Ferner widerspreche sich die Behörde selbst, wenn sie in dem genannten Eilverfahren vortrage, der Kläger sei aus Eifersucht auf einen Besucher der Eheleute L. und dessen Freundin losgegangen. Wenn er auf einen Besucher eifersüchtig gewesen sei, so spreche das im Gegenteil dafür, daß gerade keine Scheinehe, sondern eine echte Beziehung bestanden habe. Wenn die Behörde erkläre, die Ehefrau habe die eidesstattliche Erklärung vom 7. Oktober 1985 nur deshalb abgegeben, weil sie von ihrem Ehemann abhängig gewesen sei, so bedeute das doch, daß der Kläger für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei. Schließlich hätten sich die Beziehungen des Klägers in seinem gesamten Umfeld, sowohl privater als auch beruflicher Art, und sein ausländerrechtlicher Status nach der sehr langen Aufenthaltsdauer derart verfestigt, daß eine Abschiebung nicht in Betracht komme. Da die erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien, liege gerade keine Belangbeeinträchtigung der Bundesrepublik vor. Im Falle der Ausweisung werde seine Ehefrau endgültig der Sozialhilfe anheimfallen. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 17. September 1985 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 25. September 1987 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide ergänzend vorgetragen, der Kläger könne sich nicht auf den Schutz des Art. 6 GG berufen, denn seine Ehe sei von Beginn an als Scheinehe eingegangen worden, wie sich aus Erläuterungen der Ehefrau vor den Behörden am 4. Mai 1983, 17. April 1985 und 18. September 1987 ergebe. Die wechselnden Behauptungen der Ehefrau bezüglich des Vorliegens einer Scheinehe oder einer ehelichen Lebensgemeinschaft seien darauf zurückzuführen, daß die Ehefrau von dem Kläger erheblich unter Druck gesetzt worden sei und dieser auch vor körperlichen Mißhandlungen nicht zurückgeschreckt sei. Zwar werde nicht bestritten, daß die Eheleute teilweise unter derselben Adresse gemeldet gewesen und die Ehefrau auch in der gemeinsamen Wohnung angetroffen worden sei. Der gemeinsame Aufenthalt bedeute aber nicht die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern habe nur stattgefunden, weil der Kläger seine Ehefrau zu Zeiten finanzieller Probleme durch Geldgeschenke zu einem Zusammenzug habe veranlassen können oder weil er massive Drohungen und körperliche Mißhandlungen eingesetzt habe, um das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Falle der Überprüfung durch die Ermittlungsgruppe der Ausländerbehörde beweisen zu können. Das am 8. Dezember 1982 geborene Kind sei nach den von ihren Eltern bestätigten Aussagen der Ehefrau nicht das Kind des Klägers, auch wenn es mangels Ehelichkeitsanfechtung gemäß § 1591 Abs. 2 BGB als eheliches Kind gelte. Im übrigen könne der Kläger auch wegen des Scheidungsverfahrens keinen Anspruch aus Art. 6 GG herleiten. Die privaten Belange des Klägers seien bei den Behördenentscheidungen ausreichend berücksichtigt worden. Die Ehe des Klägers ist am 24. Juni 1988 geschieden worden. In dem Scheidungsurteil ist ausgeführt, daß die Parteien seit Dezember 1985 getrennt leben. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 31. Oktober 1989 über die Behauptung der Beklagten Beweis erhoben, die Ehe des Klägers mit seiner geschiedenen Frau sei nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden, und eine eheliche Lebensgemeinschaft habe von Anfang an nicht bestanden, durch Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 21. Februar 1990 verwiesen. Alsdann hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 23. April 1990 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte die Ausweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG gestützt. Die Ausweisung sei erforderlich gewesen, um einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger vorzubeugen. Die Behörden seien zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile eine sog. Scheinehe, die nicht unter dem Schutz des Art. 6 GG stehe, mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen habe (ebenso OVG Münster, InfAuslR 1982 S. 62, Kanein Rdnr. 82 zu § 10 AuslG, Huber, Ausländer- und Asylrecht, Rdnr. 296). Eine "Scheinehe" liege immer dann vor, wenn die Ehepartner ohne die Absicht der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft in bewußtem und gewollten Zusammenspiel das Rechtsinstitut der Ehe mißbrauchten, um dem ausländischen Ehepartner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. In der Eingehung einer solchen Scheinehe liege ein erheblicher Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und somit eine wesentliche Belangbeeinträchtigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG. Daß es sich bei der - inzwischen geschiedenen - Ehe des Klägers entsprechend der Annahme der Verwaltungsbehörden um eine solche Scheinehe gehandelt habe, stehe aufgrund des Akteninhalts und der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Zwar habe die Ehefrau des Klägers außerordentlich widersprüchliche Angaben über das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger gemacht, das sei aber dadurch bedingt, daß der Kläger seine Ehefrau immer wieder, auch teils durch körperliche Mißhandlung, teils durch Geldzuwendungen, bestimmt habe, vor den Ausländerbehörden zu seinen Gunsten auszusagen, um eine Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ihn zu erreichen. Die Äußerungen der Ehefrau des Klägers hätten, wenn sie ohne ihren Ehemann aus freien Stücken vor einer Behörde erschienen sei, der Wahrheit entsprochen; in den anderen Fällen nicht. Dann habe sie subjektiv jeweils so stark unter dem Druck des Klägers gestanden, daß sie anderslautende Erklärungen abgegeben habe. Dies gelte auch für ihre Zeugenaussage im vorliegenden Rechtsstreit, die "unglaubwürdig" sei. Wenngleich die Zeugin bereits bei der Anhörung vor der Widerspruchsbehörde am 18. September 1987 erklärt habe, sich schon seit einiger Zeit vom Kläger nicht mehr bedroht oder bedrängt zu fühlen, so könne das Gegenteil nach dem persönlichen Eindruck der Zeugin während der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, zumal die geschiedenen Eheleute noch immer im selben Gebäude wohnten. Auffallend sei bei Vorhalt früherer gegenteiliger Aussagen ihre stereotype, wie für diese Gelegenheit auswendig gelernte Antwort gewesen, sie habe seinerzeit "aus Wut" über ihren Ehemann gehandelt, dessen Freundin habe sie "genervt" bzw. ihre damaligen anderslautenden Angaben seien "nervlich und seelisch bedingt" gewesen. Die bei der Beweisaufnahme spontan erfolgte formelhafte Bemerkung, sie habe ihren Mann "aus Liebe" geheiratet, stehe in Widerspruch zu mehreren früheren Äußerungen, die sich durch Detailangaben über die Umstände der Eheschließung hervorgehoben hätten und teilweise von anderen Personen bestätigt worden seien. Über die tatsächlichen Umstände der Eheschließung habe sich die Ehefrau des Klägers erstmals bei ihrer Vorsprache vor der Ausländerbehörde in Bad Homburg in Abwesenheit ihres Ehemannes am 4. Mai 1983 geäußert. Damals habe sie, später weiter präzisiert und bestätigt, glaubwürdig mitgeteilt, sie habe ihren Ehemann einen Monat vor der Eheschließung kennengelernt und dieser habe auf die Heirat gedrängt. Es habe von Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Diese Aussage stimme mit dem objektiven Datenbefund überein. Im Zuge anderer Ermittlungen habe die ebenfalls mit einem pakistanischen Staatsangehörigen verheiratete Ingeborg M. am 23. November 1983 ausgesagt, ihre eigene zum Schein geschlossene Ehe sei von der Zeugin vermittelt worden, die ebenfalls zum Schein einen "Inder" geheiratet habe. Die Zeugin könne mangels irgendeinen Motivs von Frau ... für unrichtige Angaben nicht glaubhaft bestreiten, diese zu kennen. Am 17. April 1985 habe die Zeugin - bei der Ausländerbehörde - wiederum allein auftretend - erklärt, sie habe die Ehe mit dem Kläger aus finanziellen Gründen, und zwar gegen Barzahlung von 5.000,00 DM geschlossen. Bei dieser Gelegenheit habe die Zeugin weitere Details bekanntgegeben, die für den Wahrheitsgehalt dieser Aussage sprächen und die sie bei ihrer Anhörung vor der Widerspruchsbehörde am 18. September 1987, in Abwesenheit ihres Ehemannes, bestätigt habe, insbesondere, daß die Ehevermittlerin "Kitty" heiße und daß sie von Anfang an von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe. Die ganze Sache sei nur arrangiert worden, damit ihr Ehemann sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Die Zeugin könne nicht bestreiten, "Kitty" zu kennen, denn in ihrem Ehescheidungsverfahren habe sie diese als Zeugin dafür benannt, daß die Eheleute seit April oder Mai 1984 getrennt gelebt hätten. Weiterhin stehe fest, daß es trotz des möglicherweise zeitweiligen Zusammenlebens der Eheleute in einer gemeinsamen Wohnung in der Folgezeit nicht zu einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft auf freiwilliger Basis gekommen sei. Auch insoweit habe die Zeugin einander völlig widersprechende Angaben gemacht. Den in den Behördenakten befindlichen vielen polizeilichen An-, Ab- und Ummeldungen komme nur bedingter Beweiswert dafür zu, wo sich die dort genannten Personen tatsächlich aufgehalten hätten. Auffällig sei, daß nach der Eheschließung Ummeldungen ebenso wie Angaben der Ehefrau über ihr eheliches Zusammenleben immer dann erfolgt seien, wenn es um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gegangen sei. Während der Kläger bei seinen Anträgen auf Verlängerung der bis 7. Januar 1983 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 27. Dezember 1982 und vom 22. Februar 1983 und ebenso in einer Aufenthaltsanzeige vom 21. März 1983 als Wohnort noch Bad Homburg angegeben habe, enthalte die in der Akte (Bl. 199) befindliche, von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Abmeldung vom 7. Februar 1983 für den Kläger die Bemerkung "getrennt lebend", sowie die Angabe, künftige Wohnung sei Frankfurt, T.-straße ... (durchgestrichen: Offenbach, ...-straße), ferner als Datum des Auszugs die Angabe des 30. Januar 1981. Auf Bl. 200 R der Behördenakte I befinde sich außerdem ein Vermerk der Meldebehörde über einen Zuzug des Klägers am 21. Februar 1983. Auch der Bevollmächtigte des Klägers habe unter dem 17. Februar 1983 gegenüber der Stadt Bad Homburg eingeräumt, der Kläger sei für die Anschrift in Frankfurt gemeldet, wobei im Briefkopf als Anschrift in Offenbach angegeben gewesen sei (Bl. 208 der Behördenakte). Demgegenüber habe die Ehefrau unter dem 22. Februar 1983 bestätigt, seit dem 14. Februar 1983 "wieder" mit ihrem Ehemann in Bad Homburg in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Diese Bestätigung sei offenbar nach Intervention des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 17. Februar 1983 erfolgt, nachdem die Ausländerbehörde der Stadt Bad Homburg zu erkennen gegeben habe, daß die im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden könne. Nach daraufhin erteilter Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 28. Februar 1984 habe die Ehefrau bei ihrer offenbar freiwilligen Vorsprache am 4. Mai 1983 beim Einwohnermeldeamt und bei der Ausländerbehörde in Bad Homburg darum gebeten, ihren Ehemann wiederum polizeilich abzumelden. Sie habe erklärt, sie habe ihre frühere Erklärung über "dauernd getrennt lebend" wider besseres Wissen widerrufen, um ihrem Ehemann die fällige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen. Ihr Ehemann halte sich in der ...-straße in Offenbach auf. Dieses ersichtlich unbeeinflußte Vorbringen der Ehefrau entspreche der Wahrheit. Unter dem 8. Juni 1983 hätten die Eheleute L. dann durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch gegenüber der Ausländerbehörde erklären lassen, sie wollten zunächst getrennt leben, "um auszuprobieren, ob die Ehe Bestand haben" könne. Der Kläger habe sich wiederum in Frankfurt, und ab 4. August 1983 für die Adresse ... angemeldet. Das alles sei aber kein Beweis dafür, daß die Eheleute jeweils tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hätten. Vielmehr treffe das Gegenteil zu: Bei der polizeilichen Überprüfung des Klägers in der ehelichen Wohnung am 20. November 1983 sei zwar der Kläger angetroffen worden, nicht aber seine Ehefrau. Statt dessen hätten sich zudem Zeitpunkt in der Wohnung zwei weitere pakistanische Staatsangehörige aufgehalten, von denen einer ebenfalls unter dieser Anschrift polizeilich gemeldet gewesen sei. Am selben Tag habe die in ihrer Wohnung in Bad Homburg überprüfte Ehefrau des Klägers gegenüber den Beamten der Ermittlungsgruppe angegeben, nicht mit ihrem Ehemann zusammen zu wohnen. Aus der Tatsache, daß die Ehefrau des Klägers am 8. Dezember 1982 ein als ehelich geltendes Kind zur Welt gebracht habe, welches unmittelbar nach der Geburt zur Adoption freigegeben worden sei, könne nicht auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden, zumal die Ehefrau am 17. April 1985 selbst behauptet habe, der Kläger sei nicht der Vater dieses Kindes. Der Kläger habe im Interesse seines Aufenthaltsrechtes gute Gründe gehabt, die Ehelichkeit dieses Kindes nicht anzufechten. Das Vorbringen des Klägers, es sei nur zu einer kurzfristigen Trennung der Eheleute 1982/Anfang 1983 gekommen, werde durch den Akteninhalt widerlegt. Der nur kurzfristige Bezug von Sozialhilfe durch die Ehefrau, welche im übrigen von ihrem Ehemann unterstützt worden sei, belege ebenfalls nicht das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, da der Kläger daran interessiert gewesen sei, ein Getrenntleben vor den Behörden zu verbergen. Es sei widerlegt, daß seine Ehefrau 1983 in Bad Homburg bei ihrer Mutter gewohnt habe und er deswegen nicht zu seiner Frau habe ziehen können. Während nämlich die Eltern der klägerischen Ehefrau in der in Bad Homburg gewohnt hätten (Bl. 171 Behördenakte), habe die Ehefrau selbst ununterbrochen in der ...-straße gewohnt. Auch in der Folgezeit sei es nicht zu einer echten, auf freiwilliger Basis beruhenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Eheleuten, sondern nur zu einem vorübergehenden äußerlichen Zusammenleben gekommen. Der Kläger habe seine Ehefrau dazu im Hinblick auf die erneut anstehende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Anwendung körperlicher Gewalt gezwungen. Kurz vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis habe der Kläger mit seiner Ehefrau am 9. Januar 1984 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Die Ehefrau habe erklärt, sie wohne seit September 1983 wieder mit ihrem Ehemann zusammen in der ...-straße wolle aber ihre zweite Wohnung in Bad Homburg beibehalten. Am 1. Februar 1984 habe die Ausländerbehörde ihre Absicht geäußert, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis mangels Vorliegens einer schätzenswerten Ehe versagen zu wollen. Darauf sei die Ehefrau am 27. Februar 1984 erneut bei der Ausländerbehörde erschienen und habe bekräftigt, auf jeden Fall mit dem Kläger zusammen leben zu wollen. Dabei habe sie ausgeführt, ihre gegenteiligen Aussagen vor der Ausländerbehörde in Bad Homburg seien "nervlich bedingt" gewesen. Dieses habe aber wieder nicht der Wahrheit entsprochen. Vielmehr sei die Ehefrau zu dieser Aussage von dem Kläger mit physischer Gewalt gezwungen worden. Nach einem Aktenvermerk der Ausländerbehörde vom selben Tag habe die Ehefrau "wiederum" - ähnlich den Mißhandlungsmerkmalen bei jeder Vorsprache - ein "blaues Auge" gehabt, was auf Mißhandlungen durch ihren Ehemann deute. Das werde durch einen Vermerk der Ermittlungsgruppe bestätigt, die bei zwei Überprüfungen in der Wohnung im Februar 1984 die Ehefrau des Klägers zwar dort angetroffen, aber jedesmal deutliche Spuren von Mißhandlungen (Kratzspuren im Gesicht und ein blau geschlagenes Auge) an ihr erkannt habe, was auf zwangsweisen Aufenthalt in der Wohnung deute. Dieser Verdacht werde durch das ärztliche Attest vom 22. April 1985 (Bl. 306 Behördenakte bestätigt, in welchem die behandelnde Ärztin der Zeugin in der Zeit zwischen 9. April 1984 und 29. März 1985 bei acht Behandlungen vielfältige Verletzungen nach multiplen Schlägen ihres Ehemannes wie Hämatome an verschiedenen Körperstellen, auch im Gesicht, eine doppelte Nasenbeinfraktur sowie Prellungen an verschiedenen Körperteilen bescheinigt habe. Die auf Seite 4 der Klageschrift erwähnte Eifersuchtsszene sei kein Beweis für eine "echte Beziehung" zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau. Der Vorfall habe sich am 28. September 1984 nicht in der ehelichen Wohnung, sondern in der Wohnung der Frau offenbar der Freundin des Klägers, in Offenbach, zugetragen, die die Ehefrau wiederholt als tatsächlichen Aufenthaltsort des Klägers angegeben habe. Der Kläger sei - möglicherweise aus Eifersucht - mit einem abgebrochenen Flaschenhals auf einen Besucher seiner Freundin losgegangen. Die Mißhandlungen der Zeugin und der Druck, in der gemeinsamen Wohnung zu leben, hätten sich offenbar bis zur Erreichung des klägerischen Ziels, der Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, hingezogen. Erst nach Eintritt dieses Umstands am 22. Februar 1985 habe die Ehefrau wieder eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde wagen können. Am 17. April 1985 habe sie außer den tatsächlichen Umständen der Eheschließung dargetan, daß sie vor ca. 1 1/2 Jahren zu ihrem Ehemann nach Frankfurt gezogen sei, als ihr Mann ein entsprechendes Schreiben der Ausländerbehörde erhalten habe, weil er ihr Geld gegeben habe, damit sie die Ehe mit ihm fortführe und damit sie ihm wieder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglichen sollte. So habe er ihr auch nach Erhalt der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis 200,00 DM gegeben. Er habe auch deshalb auf dem Zusammenziehen bestanden, weil die Ermittlungsgruppe mehrfach die Wohnung kontrolliert habe. Nach dem Einzug sei sie aus allen möglichen Gründen geschlagen und mißhandelt worden. Daß sie auch zu dieser Zeit doch unter erheblichem Druck gestanden und große Angst vor den Schlägen gehabt habe, ergebe sich aus ihrer Aussage, sie glaube, er würde sie umbringen, wenn er wußte, daß sie bei der Behörde diese Angaben mache. Die Ehefrau habe ferner bei dieser Gelegenheit geäußert, sie suche eine andere Wohnung und werde dann umgehend die Scheidung einreichen. Wenn die Ehefrau damals außerdem mitgeteilt habe, während der Zeit des Zusammenlebens ein Kind von dem Kläger erwartet und dann abtreiben gelassen zu haben, so sei dies wegen der erfolgten Mißhandlungen durch den Kläger kein Hinweis auf das Vorliegen einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch nach diesen Verlautbarungen habe die Ehefrau des Klägers offenbar weiterhin Grund gehabt, die Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes zu fürchten, obwohl sie nach ihren Angaben vor der Ausländerbehörde im April oder Mai 1985 in ihre jetzige Wohnung in Offenbach verzogen sei, während sich ihr Ehemann bei seiner Freundin in der ...-straße in Offenbach aufgehalten habe. Unmittelbar nach Ankündigung der Ausländerbehörde der Beklagten unter dem 19. Juni 1985, wegen vorliegender Scheinehe und erfolgter Trennung der Eheleute die Ausweisung des Klägers zu beabsichtigen, habe dieser über den Prozeßbevollmächtigten mitteilen lassen, er lebe mit seiner Ehefrau gemeinsam in der ...-straße. Auch dies sei jedoch eine Schutzbehauptung gewesen, denn die Ehefrau habe bereits wenige Tage danach bei der Ausländerbehörde richtig gestellt, ihr Ehemann halte sich nicht in der Wohnung auf, die Angaben beim Rechtsanwalt habe sie nur aus Angst vor ihrem Ehemann gemacht. Dies werde dadurch plausibel, daß der Ehemann offenbar zu diesem Zeitpunkt über ihre Wohnungsschlüssel verfügt, also Zutritt zur Wohnung gehabt habe. Nach Würdigung des Akteninhaltes und des Eindrucks, den die Zeugin bei der Beweisaufnahme gemacht habe, könne auch nicht der Behauptung des Klägers gefolgt werden, eine Medikamentenabhängigkeit seiner Ehefrau führe möglicherweise zu Gefühlsschwankungen und falschen Anschuldigungen; vielmehr halte es die Kammer für erwiesen, daß der Kläger es verstanden habe, seine Ehefrau mit körperlichen Mißhandlungen, finanziellen Zuwendungen oder auf andere Weise zeitweise so unter Druck zu setzen, daß sie freiwillig vor Behörden später aus Angst widerrufen habe. Dabei möge es durchaus zutreffen, daß die Angst vor dem Kläger sie zu verstärktem Medikamentengebrauch verleitet habe. In gleicher Weise sei auch ihre Aussage bei der Ausländerbehörde am 5. November 1985 zu würdigen, sie "hänge trotz allem an ihrem Mann". Denn die Bediensteten hätten auch bei der Gelegenheit den Eindruck gehabt, sie stehe unter starkem Druck und sei völlig verängstigt. In diese Zeit falle auch die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren V/1 H 1875/85 und im Scheidungsverfahren vorgelegte eidesstattliche Erklärung der Ehefrau vom 7. Oktober 1985, sie wolle an der Ehe festhalten. Die Ehefrau habe im Scheidungsrechtsstreit selbst vorgetragen, daß sie von ihrem Ehemann auch zur Abgabe dieser eidesstattlichen Erklärung gezwungen worden sei, um ihn vor der drohenden Ausweisung zu bewahren. Der Inhalt der eidesstattlichen Erklärung entspreche nicht der Wahrheit. Denn die Ehefrau des Klägers habe schon kurz darauf, am 20. Dezember 1985, ihre früher geäußerte Absicht wahrgemacht und den Scheidungsantrag gestellt. Ebenso habe die Ehefrau anläßlich der Anhörung bei der Widerspruchsbehörde am 18. September 1987 bestätigt, daß sie in der Wohnung in Offenbach, ...-straße immer allein gewohnt habe, ihr Ehemann dort nur angemeldet gewesen sei und verschiedene Gegenstände deponiert habe. Die Widersprüche in ihren früheren Angaben habe sie nun mit der früheren wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Ehemann erklärt. Ihr Ehemann sei ab und zu noch vorbeigekommen und habe ihr Geld gegeben, mithin keine regelmäßigen Unterhaltsleistungen erbracht. Sie habe früher schon zeitweise und seit der endgültigen Trennung ständig Sozialhilfe bezogen. Geldbeträge habe sie von ihrem Ehemann nur unregelmäßig und insbesondere deswegen erhalten, um sie zu ihm günstigen Aussagen vor der Ausländerbehörde zu bewegen. Aus dem Scheidungsurteil vom 24. Juni 1988 könne nichts für eine tatsächlich bestehende eheliche Lebensgemeinschaft entnommen werden. Erstens sei für es der Parteienvortrag maßgeblich gewesen; zweitens knüpfe der Versorgungsausgleich lediglich an den formellen Bestand der Ehe an. Nach alledem habe die Behörde die Ausweisung zutreffend auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt. Die auf 10 Jahre begrenzte Ausweisung entspreche auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Kläger könne sich nicht auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen. Zwar halte er sich schon seit 1975 im Bundesgebiet auf. Eine Verfestigung seines aufenthaltsrechtlichen Status sei dadurch aber nicht eingetreten. Während der Dauer des Asylverfahrens sei sein Aufenthalt lediglich geduldet gewesen; für die Zeit nach der Eheschließung entfalle ein Vertrauensschutz von vornherein deswegen, weil der Kläger das Institut der Ehe durch das Eingehen einer Scheinehe mißbraucht habe. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Behörde nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt habe, daß er eine bis 24. März 1991 gültige Arbeitserlaubnis besitze. Denn die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei ihm ebenfalls nur im Hinblick auf die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erlaubt worden. Zutreffend weise die Behörde schließlich darauf hin, daß es dem Kläger, der mit 20 Jahren in die Bundesrepublik eingereist sei und somit seine wesentlichen Entwicklungsjahre in seinem Heimatland verbracht habe, zuzumuten sei, dorthin zurückzukehren und sich wieder in die dortigen Verhältnisse einzugliedern, da er ohnehin nicht über schützenswerte Bindungen in der Bundesrepublik verfüge. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von 6 Wochen erscheine auch angemessen, um seine persönlichen Angelegenheiten wie Wohnungsauflösung und Aufgabe des Arbeitsverhältnisses zu regeln. Da er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AuslG zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei, aufgrund seines bisherigen Verhaltens aber seine freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheine, sei auch die mit der Ausweisung verbundene Androhung der Abschiebung gemäß § 13 Abs. i Satz 2 AuslG nicht zu beanstanden. Gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 2. Juli 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom gleichen Tage am 4. Juli 1990 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht das Vorliegen einer Scheinehe an. Die Zeugin sei permanent psychischen Spannungen unterworfen gewesen und wohl in der Beurteilung ihrer gesamten Lebenslage "indifferent". Das mache ihre Ehe mit dem Kläger indes noch nicht zur Scheinehe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen. Dem Senat liegen vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: 2 Bände Akten der Ausländerbehörde der Beklagten betreffend den Kläger, ferner 2 Bände Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt betreffend die dort anhängig gewesenen Verfahren 5/1 H 1875/85 und 5/1 H 2278/87 des Klägers.