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Beschluss

10 UE 465/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1113.10UE465.84.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asyl-Verwaltungsstreitverfahrens. Seine Asylverpflichtungsklage vom 23. April 1982 wurde mit einem am 17. Mai 1983 verkündeten und dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 1983 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 1983 -- IV/3 E 5577/82 -- als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die gleichzeitig erhobene Klage gegen eine Ausreiseaufforderung der Beklagten zu 2) hatte Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 17. Mai 1983 Bezug genommen. Am 29. Juli 1983 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden in bezug auf dieses Urteil gegen beide Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben. Zur Begründung der Nichtigkeitsklage hat er die Auffassung vertreten, das Verwaltungsgericht Wiesbaden sei in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 1983 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der Geschäftsverteilungsplan dieses Gerichts für das Jahr 1983 sei rechtswidrig, was sich daraus ergebe, daß sich der Plan unter anderem mit dem Einsatz von fünf Richtern befasse, die damals oder kurz danach nach Ablauf ihrer Probezeit unter Abordnung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu Richtern am Amtsgericht ernannt worden seien. Diese Praxis sei mit Urteil des beschließenden Senats vom 16. Dezember 1982 -- X OE 520/82 -- für unzulässig erklärt worden. Gleichwohl habe das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die nach Auffassung des Klägers erforderliche Neuverteilung der Geschäfte unterlassen und die betroffenen fünf Richter in ihren bisherigen Dezernaten und Kammern belassen. Auch nach ihrer Versetzung an das Verwaltungsgericht mit Wirkung vom 1. Februar 1983 sei der Geschäftsverteilungsplan nicht geändert, sondern aufrechterhalten worden. Im übrigen ist der Kläger der Auffassung, der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sei bereits bei Eingang der Klage vom 23. April 1982 in entscheidungserheblicher Weise rechtswidrig gewesen. Er habe nämlich keine hinreichend bestimmte Regelung der Frage enthalten, nach welchen genauen Kriterien die IV. bzw. die VIII. Kammer des Verwaltungsgerichts für neueingehende Klagen indischer Asylkläger zuständig gewesen sei. Erst seit einer Änderung der Geschäftsverteilung mit Beschluß des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 1983 genüge der Geschäftsverteilungsplan hinsichtlich neueingehender Klagen den Bestimmtheitsanforderungen. Wegen weiterer Einzelheiten des Klägervorbringens erster Instanz wird auf die Klageschrift vom 27. Juli 1983, den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 23. September 1983 und dessen eidesstattliche Versicherung vom 18. November 1983 Bezug genommen. Der Kläger hat die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) gerichtet hat, in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 21. November 1983 zurückgenommen und im übrigen beantragt, das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 1983 -- IV/3 E 5577/82 -- hinsichtlich des Asylausspruches aufzuheben und die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides des B für die A a F vom 18. Januar 1982 -- gemeint ist 13. Januar 1982 -- zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung vom 17. Mai 1983 ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in erster Instanz nicht am Verfahren beteiligt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 21. November 1983 die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Nichtigkeitsklage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und im übrigen das Verfahren eingestellt. An Verhandlung und Entscheidung wirkte neben zwei laut Geschäftsverteilungsplan der VIII. Kammer des Verwaltungsgerichts angehörenden Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern anstelle des verhinderten Kammervorsitzenden als Beisitzer der damalige Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit. Wegen der Ursachen für das Zustandekommen dieser Besetzung wird auf die Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. November 1983, die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie auf die mit Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 1989 übersandten Verfügungen (Blatt 75 bis 78 GA) Bezug genommen. Die Abweisung der Nichtigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. November 1983 im wesentlichen wie folgt begründet: Die Nichtigkeitsklage sei zulässig, insbesondere habe der Kläger glaubhaft gemacht, daß die Klage innerhalb der Notfrist von einem Monat erhoben sei (§§ 153 VwGO, 586 Abs. 1, 589 Abs. 2 ZPO). Die Klage sei jedoch unbegründet, denn die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Was die gerügte mangelnde Anpassung des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Wiesbaden an die im Urteil des Senats vom 16. Dezember 1982 geäußerte Rechtsauffassung betreffe, sei nicht ersichtlich, warum deswegen die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bei ihrer Entscheidung vom 17. Mai 1983 gesetzeswidrig besetzt gewesen sein solle. Denn mit Beschluß vom 14. März 1983 habe das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Teil A Ziffer 1 des Geschäftsverteilungsplans hinsichtlich der IV. Kammer in der Weise geändert, daß der Kammer ausschließlich die Richter angehörten, die an der Entscheidung vom 17. Mai 1983 beteiligt gewesen seien. Die Frage, ob das im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vorgesehene Kriterium zur Verteilung neueingehender Asylklagen indischer Staatsangehöriger den Bestimmtheitsanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen habe, sei für die Entscheidung unerheblich, da das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Beschluß vom 9. Mai 1983 und damit noch vor der Entscheidung der IV. Kammer vom 17. Mai 1983 die rechtlich fragwürdige Regelung im ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan bestätigt habe. Eine solche rückwirkende, heilende Bestätigung einer für rechtswidrig gehaltenen Geschäftsverteilung halte die Kammer jedenfalls dann für zulässig, wenn -- wie hier -- Manipulationen unter der alten Geschäftsverteilung weder bekanntgeworden seien noch nahelägen noch vom Kläger auch nur behauptet worden seien. In diesem Falle sei es nach Auffassung der Kammer eine dem Gericht, dem Rechtssuchenden und der Allgemeinheit nicht zumutbare und unnötige Verfahrensweise, alle aufgrund einer rechtswidrigen Geschäftsverteilung zugeteilten und zum größten Teil schon bearbeiteten Verfahren neu zu verteilen. Vielmehr habe es unter diesen Umständen bei einer die bisherige Verteilung lediglich bestätigenden "Neuverteilung" bleiben dürfen. Gegen dieses seinem Prozeßbevollmächtigten am 30. Dezember 1983 zugestellte Urteil vom 21. November 1983 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 24. Januar 1984 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat. Er beantragt sinngemäß, die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. November 1983 -- VIII/1 E 5980/83 R -- und vom 17. Mai 1983 -- IV/3 E 5577/82 -- aufzuheben und das B A F unter Aufhebung seines Bescheids vom 13. Januar 1982 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch in zweiter Instanz nicht zur Sache geäußert. Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 12. Juli 1989 unter anderem auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluß gemäß Art. 2 § 5 EntlG hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Dem Gericht liegen die Akten IV/3 E 5577/82 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und der Ordner "Sammel-Akten Gerichtsorganisation im allgemeinen, Geschäftsverteilung bei den Gerichten" (Az. 320/4 VG Wiesbaden Band III der Generalakten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs) vor. Diese Akten sind Gegenstand der Beratung gewesen. Über die Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 EntlG durch Beschluß entschieden werden, da weder eine mündliche Verhandlung anberaumt noch eine Beweisaufnahme angeordnet ist, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint und diese Entscheidung einstimmig ergeht. Der Senat ist davon überzeugt, daß eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Sachaufklärung nicht beitragen würde, da der Kläger sich schriftsätzlich ausführlich geäußert hat. Die auf den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils beschränkte Berufung ist kraft Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§ 32 Abs. 1 AsylVfG) und auch im übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Nichtigkeitsklage, soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet war, zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen wird, abgewiesen. Ergänzend wird lediglich auf folgendes hingewiesen: Was die Mitwirkung des damaligen Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden an der angefochtenen Entscheidung anlangt, sieht auch der Senat insofern keinen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere war nicht Frau Vorsitzende Richterin am VG Dr. H zur Vertretung in der Sitzung der VIII. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. November 1983 heranzuziehen. Denn ihre Verhinderung war mit der in dem angegriffenen Urteil auf Seite 6 wörtlich wiedergegebenen Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. November 1983 (Blatt 76 GA) rechtsfehlerfrei und verbindlich festgestellt worden. Nach herrschender Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, ist es Sache des Gerichtspräsidenten und nicht etwa des Präsidiums, die Verhinderung eines nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters förmlich festzustellen, wobei der Gerichtspräsident als ein nach der Gerichtsverfassung zuständiges Organ an der Bestimmung des gesetzlichen Richters mitwirkt (Kissel, GVG, 1981, Rdnr. 132 zu § 21 e GVG m.w.N.). Die weitere Frage, ob die für den verhinderten Richter und den betroffenen Spruchkörper verbindliche Feststellung der Verhinderung durch den Gerichtspräsidenten bei Mitwirkung des nächstberufenen Vertreters zur fehlerhaften Besetzung des betroffenen Spruchkörpers führen kann, mag hier letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn ein in der fehlerhaften Feststellung einer Verhinderung liegender Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan tatsächlich vorläge, würde dieser Fehler nur dann zur vorschriftswidrigen Besetzung des betroffenen Spruchkörpers führen, wenn er auf Willkür beruhen oder sonst dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zuwiderlaufen würde. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, der Gefahr vorzubeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere, daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird (BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1987 -- 9 CB 7.87 --, NJW 1988, 1339 m.w.N.). Von derartigen Fehlern kann hier nicht die Rede sein. Willkürlich ist die Feststellung der Verhinderung der Vorsitzenden Richterin am VG Dr. H durch den Gerichtspräsidenten hier offenkundig schon deshalb nicht gewesen, weil der Präsident in seiner Verfügung vom 15. November 1983 mit seinen Hinweisen auf die Sitzungen dieser Richterin am 17. und 24. November 1983 und auf die von ihr vorgelegten Atteste die sachlichen Gründe nachvollziehbar dargetan hat, die zu seiner Entscheidung geführt haben. Für die Absicht einer Manipulation der Zusammensetzung eines Spruchkörpers fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal sich aus der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 26. September 1983 (Blatt 78 GA) ergibt, daß seinerzeit offenbar aus medizinischen Gründen von einer längerfristigen Verhinderung der Vorsitzenden Richterin am VG Dr. H bei einer unbestimmten Mehrzahl von Vertretungsfällen ausgegangen wurde. Ob für die damals verfügte Ausnahme von der allgemeinen, im Geschäftsverteilungsplan getroffenen Vertretungsregelung der Präsident oder das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zuständig war bzw. gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn mit der konkretisierenden Verfügung vom 15. November 1989 hat der Gerichtspräsident ersichtlich keine Ausnahme von der Vertretungsregelung, sondern die Verhinderung der betroffenen Richterin anläßlich eines bestimmten Vertretungsfalls festgestellt, wofür seine Zuständigkeit aus den dargelegten Gründen zweifelsfrei gegeben war. Was die durch den vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage der Zulässigkeit einer rückwirkenden, "heilenden" Bestätigung einer für rechtswidrig gehaltenen bisherigen Geschäftsverteilung anlangt, teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich hierzu folgendes: In dem am 1. Dezember 1982 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1983 hatte das Präsidium in Abschnitt F bestimmt, daß für Asylrecht, soweit die Bewerber "aus Indien kommen", sowohl die IV. als auch die VIII. Kammer zuständig sein sollten. In der Anmerkung 2 zu Abschnitt F des Geschäftsverteilungsplans war "für die Kammern, denen zusammen mit anderen Kammern Asylverfahren von Bewerbern aus demselben Herkunftsland zugeteilt sind", folgende Regelung getroffen worden: "Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Reihenfolge des Eingangs und der Kammer-Ordnungszahl." Mit Beschluß vom 9. Mai 1983 hatte das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die Geschäftsverteilung insoweit dahin abgeändert, daß sich die Kammerzuständigkeit für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern aus Indien künftig nach bestimmten Anfangsbuchstaben (gemeint war offenbar der Anfangsbuchstabe des Nachnamens) richten sollte. Für die bereits anhängig gewordenen Verfahren wurde folgendes geregelt: "Zur Vermeidung einer weiteren zusätzlichen Belastung des Gerichts und zur Vermeidung von Verzögerungen für die Beteiligten verbleiben die bisher anhängigen Asylverfahren von Bewerbern aus der Türkei und aus Indien sowie die Kriegsdienstverweigerungssachen, für die die auswärtigen Kammern in Gießen zuständig sind, bei den Kammern, die sie bisher bearbeitet haben." Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß der am 1. Dezember 1982 beschlossene Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Wiesbaden für das Jahr 1983 bezüglich der Zuteilung von Rechtsbehelfen indischer Asylbewerber den später gestellten Bestimmtheitsanforderungen nicht genügte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 -- 9 C B 698.82 u.a. --, BVerwGE 66, 359 = NJW 1983, 2154). Denn auch dieser Geschäftsverteilungsplan enthielt in seiner Urfassung keine eindeutigen zusätzlichen Zuteilungskriterien für die Fälle gleichzeitigen Eingangs mehrerer Rechtsbehelfe verschiedener Asylbewerber. Allerdings galt diese rechtswidrige Geschäftsverteilung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, d.h. zum Zeitpunkt der Entscheidung der IV. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 1983 -- IV/3 E 5577/82 -- nicht mehr unmittelbar, sondern nur noch mittelbar aufgrund der Übergangsregelung, die das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden anläßlich der Änderung des Geschäftsverteilungsplans mit Beschluß vom 9. Mai 1983 getroffen hatte. Dieser Änderungsbeschluß, insbesondere die darin enthaltene Regelung für bereits anhängig gewordene Verfahren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar unterliegt die Jahresgeschäftsverteilung unter Berücksichtigung des Jährlichkeitsprinzips und des Stetigkeitsgrundsatzes einer strikten Veränderungssperre, von der § 21 e Abs. 3 GVG lediglich in vier hier nicht einschlägigen Fällen Ausnahmen vorsieht. Angesichts der Gesetzesgebundenheit der Geschäftsverteilung ist jedoch anerkannt, daß das Präsidium im Laufe des Geschäftsjahrs Fehler des Geschäftsverteilungsplans korrigieren kann, sofern es sich um solche Fehler handelt, die die Rechtswidrigkeit des Geschäftsverteilungsplans zur Folge haben können (Kissel, a.a.O., Rdnr. 97 zu § 21 e GVG). Um eine derartige korrigierende Änderung handelt es sich bei dem Beschluß des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 1983, wie zur Überzeugung des Senats aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 18. November 1983 feststeht. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Präsidium seinerzeit die Anwendung der neuen Verteilungskriterien auf die künftig anhängig werdenden Rechtsstreite beschränkt und für die bereits im abgelaufenen Teil des Geschäftsjahres anhängig gewordenen Verfahren die Fortgeltung der bisherigen Zuständigkeit der betroffenen Kammern angeordnet hat. Wie bei Änderungsbeschlüssen in den Fällen des § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG müssen auch bei korrigierenden Änderungen des Geschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahres die Auswirkungen des Änderungsanlasses so gering wie möglich gehalten werden (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 5. August 1976 -- 5 StR 314/76 --, BGHSt 26, 382 = NJW 1976, 2029). Ungeachtet der Frage, ob seinerzeit auch eine andere Regelung möglich gewesen wäre, war jedenfalls die "heilende" Bestätigung der bisherigen Geschäftsverteilung für die bereits anhängig gewordenen Sachen nicht willkürlich und damit kein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Was schließlich die vom Kläger gerügte Unterlassung einer Anpassung des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Wiesbaden an die im Urteil des beschließenden Senats vom 16. Dezember 1982 -- X OE 520/82 -- (ESVGH 33, 110) geäußerte Rechtsauffassung betrifft, ergibt sich aus den vom Senat beigezogenen Akten, daß das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Beschluß vom 17. Dezember 1982, also noch vor Beginn des Geschäftsjahrs 1983, den am 1. Dezember 1982 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1983 in der Weise abgeändert hatte, daß es die damals drei dem Gericht angehörenden Richter am Amtsgericht von ihren ursprünglich zugewiesenen richterlichen Aufgaben entbunden und durch Richter am Verwaltungsgericht ersetzt hat. Diese vor Beginn des Geschäftsjahres getroffene Neuregelung, die gemäß § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG unbedenklich zulässig war, wurde mit Beschluß des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. März 1983 bezüglich der Besetzung der IV. Kammer in der aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (vgl. dort Seite 7 f.) ersichtlichen Weise geändert. Ursächlich hierfür war die den Beteiligten ausweislich der Klageschrift geläufige gerichtsbekannte Tatsache, daß die zuletzt fünf an das Verwaltungsgericht Wiesbaden abgeordneten Richter am Amtsgericht mit Wirkung vom 1. Februar 1983 an dieses Gericht versetzt und dadurch zu Richtern am Verwaltungsgericht geworden waren, wodurch ein im Rahmen des § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG ausreichendes Bedürfnis entstanden war, ihnen -- wieder -- richterliche Aufgaben an diesem Gericht zuzuweisen. Mithin ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts beizupflichten, daß die vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen.