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Urteil

10 UE 479/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0126.10UE479.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 EntlG). Die Berufungsfrist von einem Monat hat die Klägerin mit der Einlegung des Rechtsmittels am 16. Februar 1987, einem Montag, gewahrt; denn der dem Tag der Zustellung des angegriffenen Gerichtsbescheids, dem 15. Januar 1987, entsprechende Tag des Folgemonats, der 15. Februar 1987, war ein Sonntag (§§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). II. Die Berufung ist teilweise begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht insgesamt abweisen dürfen. Auf die im Hauptantrag der Klägerin enthaltene, zulässige Verpflichtungsklage hin ist der Oberbürgermeister der Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur Neubescheidung der Klägerin zu verpflichten. 1. Die in dem Hauptantrag enthaltene Verpflichtungsklage der Klägerin auf nachträgliche Befristung der Ausweisung ist zulässig, insbesondere ist sie der Klageart nach statthaft (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Rdnr. 14 zu § 15 AuslG). Denn die nachträgliche Befristung der Wirkung einer Ausweisung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 AuslG ist ein selbständig erstreitbarer Verwaltungsakt, dessen Erlaß im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde steht (BVerwG, Urteil vom 5. April 1984 - 1 C 57.81 -, BVerwGE 69, 137 = Buchholz 402.24 § 15 Nr. 6 = InfAuslR 1984, 201 = NJW 1984, 2053 = EZAR 125 Nr. 4), wobei sich dieser Anspruch bei Vorliegen ermessensreduzierender Umstände zu einem Vornahmeanspruch verdichten kann. Letzteres ist nach Ansicht der Klägerin aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 - Rs 115 und 116/81 - (Slg. 1982, 1665 = NJW 1983, 1250 = EZAR 810 Nr. 1) der Fall. 2. Die Verpflichtungsklage ist indessen nur hinsichtlich des darin enthaltenen Neubescheidungsbegehrens begründet, im übrigen aber unbegründet, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 4 VwGO). Mit Recht macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung über den Befristungsantrag vom 22. April 1985 ermessenfehlerhaft gehandelt (§ 114 VwGO), weil sie zu Unrecht angenommen habe, die von der Klägerin beabsichtigte Ausübung der Prostitution sei keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - AufenthG/EWG - vom 22. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116, geändert durch Gesetz vom 11. September 1981, BGBl. I S. 949). Zwar befindet sich die Beklagte mit ihrer Auffassung, Erwerbsunzucht gelte, auch wenn sie nicht verboten und strafbar sei, als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit und könne deshalb nicht als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG angesehen werden, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Juli 1980 - 1 C 45.77 -, BVerwGE 60, 284 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 71 MDR 1981, 168 = EZAR 124 Nr. 4). Dieser Auffassung, die bereits aufgrund innerstaatlichen deutschen Rechts Bedenken begegnet, vermag der Senat indessen unter Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Art. 7 Satz 1, 52 Abs. 2, 56 Abs. 1 und 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. 1957 11 S. 753/1958 11 S. 1) - EWGV -, der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 6 der Richtlinie des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 - zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind - (64/221/EWG) (ABl. EG 1964, 850) sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) nicht zu folgen. a) Was das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland anlangt, hat sich bei der Beurteilung der Sozialverträglichkeit der Prostitution in den letzten Jahrzehnten ein sichtbarer Wandel vollzogen, der nach Auffassung des Senats zu Bedenken gegen die vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung Anlaß gibt. Schon ehe durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) der Bereich der Prostitution, die als solche schon vorher nicht verboten war (vgl. Art. 297 EGStGB), weitgehend entpönalisiert wurde (vgl. hierzu §§ 180 a bis 181 a StGB), gab es in der Rechtsprechung Ansätze, der sogenannten Erwerbsunzucht die rechtliche Anerkennung nicht länger schlechthin zu versagen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschied mit Urteil vom 23. Juni 1964 - Gr.S. 1/64 S (NJW 1965, 79 ), daß die "gewerbsmäßige Unzucht" eine nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung und Wiederholung sei und daraus erzielte Einkommen zwar nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG, wohl aber als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG anzusehen seien. Zwar stelle die Prostitution "das Zerrbild eines Gewerbes" dar, gleichwohl liege in ihrer Ausübung kein steuerlich unerhebliches Verhalten im Rahmen des persönlichen Lebensbereichs, sondern eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Prostituierten schließe die Besteuerung nicht aus. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit seinem Urteil vom 7. Mai 1953 - 3 StR 485/52 - (BGHSt 6, 377) entschieden, daß das zwischen einer Dirne und ihrem Kunden durch die Übergabe eines Geldbetrages stattfindende Erfüllungsgeschäft nach § 929 BGB wirksam sei und zum Eigentumswechsel an dem Geld führe, obgleich der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Auf der gleichen rechtlichen Konstruktion beruhte die Rechtsprechung, die Prostituierten nach Körperverletzungen, die ihre Erwerbstätigkeit einschränken, einen Anspruch gegen den Schädiger auf Schadenersatz auch wegen des Verdienstausfalls zuerkannte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 1970 - 1 U 44/70 -, NJW 1970, 1852). Aus der Duldung der Prostitution durch den Staat und der rechtlichen Anerkennung der mit der Prostitution zusammenhängenden Erwerbsvorgänge trotz Nichtigkeit der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verträge schloß das OLG Düsseldorf, daß der Schädiger sich nicht unter Hinweis auf die Sittenwidrigkeit dieser Verträge, deren Partner er nicht sei, seiner Ersatzpflicht entziehen könne. Der Bundesgerichtshof vertrat demgegenüber noch nach der Strafrechtsreform in seinem Urteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 122/75 - (BGHZ 67, 119 - 121 f. -) zur Frage des Schadenersatzes für den Erwerbsausfall einer verletzten Prostituierten die gegenteilige Auffassung mit dem Argument, Schadenersatz komme insoweit nicht in Betracht, als das an sich rechtswidrig verhinderte erwerbsbegründende Verhalten zwar nicht gegen ein gesetzlichen Verbot, wohl aber gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, also gegen die guten Sitten verstoßen hätte; die Nichtigkeit des Dirnenvertrages nach § 138 BGB führe dazu, daß der insgesamt mißbilligten Transaktion jede Rechtswirkung versagt werde. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof vor der Strafrechtsreform bereits mit Urteil vom 10. April 1970 - I ZR 124/68 - (NJW 1970, 1179 ) einen mit einer Prostituierten abgeschlossenen Mietvertrag über Räume als nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) bezeichnet, sofern zwar die Voraussetzungen der Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB a. F.) erfüllt seien, gleichwohl aber das Gewähren von Wohnung nach § 180 Abs. 3 StGB a. F. deshalb straffrei sei, weil damit kein Ausbeuten der Prostituierten und kein Anwerben oder Anhalten zur Unzucht verbunden sei. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Bundesgerichtshof u. a. aus, Zweck der Privilegierung in § 180 Abs. 3 StGB a. F. sei es, den Prostituierten gerade zu ermöglichen, eine Unterkunft zu haben und in dieser ihr Gewerbe auszuüben (BGH, a.a.O. m.w.N.). In konsequenter Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof schließlich in neueren Entscheidungen den auf Betrieb von Bordellen gerichteten Gesellschafts- und Pachtverträgen ihre Wirksamkeit im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB bescheinigt (zum Gesellschaftsvertrag vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1974 - II ZR 95/72 -, DNotZ 1975, 92 -93 m.w.N.; zum Bordellpachtvertrag vgl. Urteil vom 8. Januar 1975 - VIII ZR 126/73 -, BGHZ 63, 365 m.w.N.). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf einen im 4. Strafrechtsreformgesetz dokumentierten Wandel in der Einstellung weiter Bevölkerungskreise zu sexualen Fragen hingewiesen, der dazu Anlaß gebe, auch in der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften mit Bezug auf Prostitution eine von der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Grenzziehung vorzunehmen. Straffreiheit und behördliche Duldung der Prostitution geböten es, dem durch gesetzgeberische und behördliche Maßnahmen verfolgten Zweck auch im Bereich des Zivilrechts Rechnung zu tragen, was aber keineswegs bedeute, daß die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften mit Bezug auf Prostitution generell ausgeschlossen wäre. Ein Blick auf die gesetzgeberischen Aktivitäten der 70er Jahre und die sich allmählich wandelnde Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte zeigt mithin, daß die lapidare Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.), Erwerbsunzucht gelte, auch wenn sie nicht verboten und strafbar sei, als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit, in dieser undifferenzierten Form schon damals nicht mehr allgemeiner Auffassung entsprach. Lediglich den zur sogenannten Erwerbsunzucht verpflichtenden obligatorischen Rechtsgeschäften wurde nach wie vor die rechtliche Anerkennung im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB allgemein versagt, nicht jedoch den damit zusammenhängenden Erwerbsvorgängen und jenen Rechtsgeschäften, die den zur Ausübung der Prostitution in geordneten Formen notwendigen Kapitaleinsatz steuern. Eine Änderung oder eine Umkehr des vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Wandels der öffentlichen Meinung zu Fragen der Prostitution ist seither nicht ersichtlich. Es ist deswegen fraglich, ob heute noch eine Mehrheit der Bürger der Bundesrepublik Deutschland die Prostitution moralisch verurteilt und (noch) eine rechtliche Mißbilligung der schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Prostituierten und ihren Kunden gemäß § 138 Abs. 1 BGB für geboten erachtet. b) Dies kann indessen auf sich beruhen, weil jedenfalls die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG in jener Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) dieser Vorschrift gegeben hat, gegen höherrangiges Recht verstieße, nämlich gegen die bereits eingangs zitierten Vorschriften des EWGV und der Richtlinie des Rats vom 25. Februar 1964 (64/221/EWG) in jener verbindlichen Auslegung, die diese Vorschriften durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) erfahren haben. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Ausübung der Prostitution als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könne, wohl aber hat der Gerichtshof in seinen Ausführungen zum Begriff der öffentlichen Ordnung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß Prostituierten aus EG-Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ein Niederlassungsrecht eingeräumt werden muß: "In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Berufung einer nationalen Stelle auf den Begriff der öffentlichen Ordnung voraussetzt, daß eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung besteht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 (Bouchereau, 30/77, Slg. S. 1999) ausgeführt hat. Auch wenn das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Beurteilung von Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehend angesehen werden können, keine einheitliche Wertskala vorschreibt, so ist doch festzustellen, daß ein Verhalten nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden kann, um im Gebiet eines Mitgliedsstaates Beschränkungen der Einreise oder des Aufenthalts eines Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates zu rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen Staatsangehörigen ausgeht, keine Zwangsmaßnahmen oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift. Die Fragen sind demnach dahin zu beantworten, daß ein Mitgliedsstaat nicht aufgrund des in den Art. 48 und 56 EWGVertrag enthaltenen Vorbehalts der öffentlichen Ordnung Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaats aus seinem Hoheitsgebiet entfernen oder ihnen die Einreise in sein Hoheitsgebiet verweigern darf wegen eines Verhaltens, das bei den Angehörigen des erstgenannten Mitgliedsstaats keine Veranlassung zu Zwangsmaßnahmen oder zu anderen tatsächlichen und effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens gibt." (EuGH, Urteil vom 18. Mai 1982, a.a.O., Rdnrn. 8 und 9 der Entscheidung). Daher ist der Senat der Auffassung, daß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG/EWG nicht (mehr) in jener Auslegung angewendet werden darf, die das Bundesverwaltungsgericht der Vorschrift in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) gegeben hat. Denn wie auch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit dem AufenthaltsG/EWG europäisches Gemeinschaftsrecht in deutsches Recht umsetzen wollen (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung zum Gesetz vom 22. Juli 1969, BT-Drucksache V/4125, Ziff. 6). Da gemäß Art. 177 Abs. 1 lit. a und b EWGV ausschließlich der Europäische Gerichtshof über die Auslegung des EWGV und über Gültigkeit und Auslegung der von Organen der Europäischen Gemeinschaft-erlassenen Rechtsnormen befindet und zudem die Gemeinschaftsverträge kraft der durch die Zustimmungsgesetze gemäß Art. 24 Abs. 1, 59 Abs. 2 Satz 1 GG erzeugten Rechtsanwendungsbefehle und das auf vertraglicher Grundlage erlassene abgeleitete Gemeinschaftsrecht Teil der innerstaatlich geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und von ihren Gerichten zu beachten, auszulegen und anzuwenden sind (BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 - 367 f. - = NJW 1987, 577 = DVBl. 1987, 231 ), verstieße es gegen verbindlich ausgelegtes höherrangiges Gemeinschaftsrecht, wollte man nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG noch so interpretieren, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) getan hat; dies würde nämlich bedeuten, Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Ausübung der Prostitution von vornherein vom Anwendungsbereich der genannten Vorschrift des AufenthaltsG/ EWG auszuschließen, weil es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handele. Damit würden die in den beiden oben zitierten Entscheidungssätzen des Europäischen Gerichtshofs gestellten Anforderungen leerlaufen. An der Bindungswirkung der vom Europäischen Gerichtshof in diesem Zusammenhang aufgestellten Rechtssätze auch für das vorliegende Verfahren hat der Senat keinen Zweifel. Zwar sind die nach Maßgabe des Art. 177 EWGV ergangenen Sachentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lediglich für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten mitgliedsstaatlichen Gerichte bindend und den Entscheidungen im Ausgangsverfahren zugrundezulegen, wobei eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung in Fällen mangelnder Klarheit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs besteht (EuGH, Urteil vom 24. Juni 1969 - Rs 29/68 -, Slg. 1969, 165 - 178 -; BVerfG, a.a.O., BVerfGE 73, 370 m.w.N.). Neben dieser "inter partes"-Wirkung ist indessen allgemein eine Präjudizfunktion von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für andere Verfahren nationaler Gerichte anerkannt, die zwar nicht an eine formelle "erga omnes"-Wirkung heranreicht, wegen der obligatorischen Vorlagemöglichkeit nach Art. 177 Abs. 3 EWGV jedoch konkrete Auswirkungen für weitere Verfahren nationaler Gerichte mit ähnlichem Streitgegenstand hat (Everling, DVBl. 1985, 1201 - 1206 -, m.w.N.; Pescatore, BayVBl. 1987, 33 42 f. -). Anlaß, die aufgeworfenen Rechtsfragen seinerseits dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, sieht der Senat nicht, auch abgesehen davon, daß ohnehin nur eine fakultative Vorlagemöglichkeit nach § 177 Abs. 2 EWGV besteht (Pescatore, a.a.O., S. 38 m.w.N.). Denn selbst bei Vorliegen einer obligatorischen Vorlagemöglichkeit nach Art. 177 Abs. 3 EWGV ist anerkannt, daß eine Vorlagepflicht dann nicht besteht, wenn eine in der Substanz identische Vorlagefrage bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist oder kein vernünftiger Zweifel besteht, wie die gemeinschaftsrechtliche Frage zu beantworten ist ("acte clair"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 -, Slg. 1982, 3415; Pescatore, a.a.O., S. 39 m.w.N.). c) Die von der Klägerin ferner aufgeworfene Frage, ob ihre Ausweisung und deren Fortdauer mit dem Europäischen Niederlassungsabkommen - ENA - vom 13. Dezember 1955 (Gesetz vom 30. September 1959, BGBl. II S. 997; Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 30. Juli 1965, BGBl. II S. 1099) vereinbar sind, kann letztlich offen bleiben, da jedenfalls offenkundig ist, daß dieses Abkommen keine weitergehenden Rechte einräumt als die bereits behandelten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Art. 1 und 10 ENA verpflichten die Vertragsstaaten, die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten zu gewährleisten, sofern nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit entgegenstehen, und verpflichten ferner dazu, diesen Ausländern jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zu gestatten, wenn nicht wichtige Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Wie sich jedoch Abschn. I a Nr. 1 und 2 des Protokolls zum ENA entnehmen läßt, hat jeder Vertragsstaat das Recht, nach seinen innerstaatlichen Grundsätzen unter anderem die Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu beurteilen. Daher sind dem ENA keine völkerrechtlichen Bindungen für Anwendung und Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG zu entnehmen, so daß sich die weitere Frage, ob sich aus Art. 31 ENA auch in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit einer Vorlage an den Internationalen Gerichtshof ergeben kann, nicht stellt. d) Nach allem ist der Oberbürgermeister der Beklagten zur Neubescheidung des Befristungsantrags der Klägerin zu verpflichten, weil einerseits die angefochtene, ausschließlich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientierte Entscheidung wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht rechtswidrig ist, weil aber andererseits für eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Vornahme der von der Klägerin beantragten Befristung der Ausweisung die erforderliche Spruchreife fehlt (§ 113 Abs. 4 VwGO). Die Beklagte hat nämlich aufgrund ihrer mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Rechtsauffassung den Sachverhalt nicht in dem notwendigen Maße aufgeklärt und die auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts gebotenen Ermessenserwägungen unterlassen. Vor einer erneuten Entscheidung über den Befristungsantrag wird die Ausländerbehörde im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Zwangsmaßnahmen oder andere tatsächlichen und effektiven Maßnahmen gegen deutsche Prostituierte in Frankfurt am Main mit dem Ziel der Unterbindung der Prostitution getroffen worden sind. Nur wenn diese Prüfung zu dem Ergebnis führen sollte, daß effektive Maßnahmen zur Unterbindung der Prostitution durch deutsche Staatsangehörige zumindest in die Wege geleitet worden sind, wird sich die weitere Frage stellen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es notwendig war, die Klägerin vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fernzuhalten, um das gleiche Ziel zu erreichen. Sollte diese Prüfung zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis führen, wird die Ausländerbehörde zu beachten haben, daß nach Art. 6 der Richtlinie 64/221 des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (a.a.O.) eine umfassende Begründungspflicht gegenüber dem betroffenen EG-Ausländer besteht und nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein darf, also generalpräventive Erwägungen nicht entscheidend ins Gewicht fallen dürfen (EuGH, Urteile vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 -, Slg. 1975 S. 297; und vom 18. Mai 1982, a.a.O.; vgl. ferner Hess. VGH, Beschluß vom 16. August 1988 - 10 TH 220/88 -, InfAuslR 1988, 322). 3. Im übrigen ist die Berufung unbegründet und daher zurückzuweisen. a) Dies gilt zum einen für den Hauptantrag, soweit die Klägerin mit der darin enthaltenen Verpflichtungsklage über ein Neubescheidungsbegehren hinausgehend eine bestimmte Verwaltungsentscheidung erstrebt. Insoweit ist die Klage unbegründet, weil weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich ist, daß sich das der Ausländerbehörde bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AuslG zustehende Ermessen im Sinne einer Ermessensreduzierung so sehr verdichtet hat, daß ermessensfehlerfrei nur noch die von der Klägerin begehrte Entscheidung getroffen werden kann. b) Die im ersten Hilfsantrag der Klägerin enthaltene Verpflichtungsklage ist zwar zulässig, insbesondere ist sie der Klageart nach statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO), nachdem der im Antragsschreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 22. April 1985 hilfsweise gestellte Aufhebungsantrag mit den angegriffenen Bescheiden abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat insoweit auch ein Rechtsschutzinteresse für die Verpflichtungsklage, insbesondere kann sie nach Eintritt der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung nicht auf Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung selbst verwiesen werden. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Ausweisungsverfahrens gemäß § 51 HVwVfG noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Widerruf oder Rücknahme der Ausweisungsverfügung gemäß §§ 48, 49 HVwVfG. Denn für die Anwendung der genannten Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts ist im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 3 AuslG kein Raum. Bei einer nach bestandskräftiger Ausweisung eines Ausländers eintretenden oder bekannt werdenden Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten kommt nur die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung, nicht die rückwirkende Aufhebung der Ausweisung schlechthin in Betracht, wobei Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht auch die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung selbst überprüfen (BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1979 - 1 CB 5.78 -, Buchholz 402.24, § 15 AuslG Nr. 2 = DÖV 1979, 829 = EZAR 125 Nr. 1). c) Die im zweiten Hilfsantrag der Klägerin enthaltene Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil die Klägerin eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung selbst durch eine Gestaltungsklage hätte erreichen können, wenn sie nach erfolgter Ausweisung fristgerecht Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben hätte. Da die Klägerin mit ihrer Berufung nur teilweise Erfolg hat, hält es der Senat für angebracht, gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des gesamten Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen, wobei zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen ist, daß sie im Ergebnis nur eine neue Verwaltungsentscheidung erreicht, deren Inhalt sich noch nicht vorhersehen läßt, und daß sie mit ihren Hilfsanträgen unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis der Beteiligten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob auch angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) an der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) - gegebenenfalls nach Vorlage gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV - festgehalten werden kann. Im übrigen weicht die Entscheidung auch von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die am 17. April 1951 in Colonia/Uruguay geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige und lebte in der Zeit vom 13. September 1978 bis zu ihrer Abschiebung nach Italien am 2. Juli 1982 in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem sie sich drei Monate nach ihrer Einreise in Frankfurt am Main polizeilich gemeldet hatte, stellte sie zunächst zwei Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Angabe des Aufenthaltszwecks, über die nicht entschieden wurde. In einem am 6. Mai 1980 gestellten dritten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gab sie als Zweck des Aufenthalts "Arbeiten" und als beabsichtigte Erwerbstätigkeit "Angestellte eines gastronomischen Betriebes" an; ferner legte sie eine Fotokopie einer zwischen ihr und dem Inhaber eines italienischen Restaurants in Frankfurt am Main getroffenen Vereinbarung vom 20. Februar 1980 vor, derzufolge sie ab 1. März 1980 als Küchenhilfe tätig werden sollte. Aufgrund dieses Antrags erteilte der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main der Klägerin am 8. August 1980 eine bis 10. April 1985 befristete Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG. Nachdem die Klägerin am 30. Juni 1982 bei einer polizeilichen Kontrolle in einem Bordell in der M.-straße in Frankfurt am Main angetroffen worden war, wies sie der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main mit Verfügung vom 1. Juli 1982 aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin aus, weil sie der Erwerbsunzucht nachgegangen sei, und befristete die Wirkung der Ausweisung bis 30. Juni 1992. Am 2. Juli 1982 wurde die Klägerin nach Italien abgeschoben. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. April 1985 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 - Rs 115 und 116/81 -, die Wirkung der Ausweisung auf den 30. April 1985 zu befristen, hilfsweise, die Ausweisungsverfügung aufzuheben. Zur Begründung vertrat sie die Ansicht, angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme eine Ausweisung von Ausländern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr allein deshalb in Betracht, weil sie der Prostitution nachgehen. Folglich müsse zumindest die Wirkung der gegen sie bestandskräftig verfügten Ausweisung befristet werden. Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 7. August 1985 ab und vertrat zur Begründung die Auffassung, die Prostitution sei keine selbständige Erwerbstätigkeit, so daß der Klägerin kein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG zustehe. Daran ändere die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, die sich in erster Linie mit der Beachtung des Diskriminierungsverbots befasse, nichts. Denn das Diskriminierungsverbot greife nur ein, wenn die ausgeübte oder angestrebte Tätigkeit zu den im EWG-Vertrag privilegierten Erwerbstätigkeiten zähle. Dies sei bei der Prostitution nicht der Fall. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28. August 1985 Widerspruch ein und vertrat die Ansicht, entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin zur Einreise ins Bundesgebiet zur Ausübung der Gewerbsunzucht berechtigt. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982. Im übrigen sei es in anderen Städten der Bundesrepublik Deutschland üblich, Aufenthaltserlaubnisse allein zur Arbeitsaufnahme in einem Bordell zu erteilen. Nachdem die Klägerin auf eine Anhörung nach §§ 6 ff. HessAGVwGO verzichtet hatte, wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 1986 zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Regierungspräsident im wesentlichen aus, die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende nachträgliche Befristung der Ausweisung komme nicht in Betracht, weil das öffentliche Interesse an der Fortdauer der Wirkung der Ausweisung der Klägerin gegenüber deren privatem Interesse an einer sofortigen Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vorrangig sei. Der mit ihrer Ausweisung verfolgte Zweck, sie für eine bestimmte Zeitspanne vom Bundesgebiet fernzuhalten und gleichzeitig durch die abschreckende Wirkung dieser Maßnahme dem Zuzug weiterer ausländischer Prostituierter entgegenzuwirken, sei noch nicht erfüllt. Das Prostituierten- und Zuhältermilieu gelte nach kriminologischer Erfahrung als kriminelles Umfeld und Nährboden für mannigfaltige kriminelle Aktivitäten. Die Ausübung der Prostitution durch Ausländerinnen bringe einen keinesfalls wünschenswerten Nachzug von ausländischen Zuhältern mit sich. Die daraus resultierende Gefahr der Zunahme strafbarer Handlungen stelle eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Auch mit ihrem Hilfsantrag auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung könne die Klägerin keinen Erfolg haben. Ungeachtet bestehender Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags komme eine Aufhebung der Ausweisungsverfügung jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil diese nach wie vor rechtmäßig sei. Auf die Vergünstigungen des Aufenthaltsgesetzes/EWG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie nicht zu dem durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz/EWG privilegierten Personenkreis zähle. Als Prostituierte wolle sie nämlich keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen; Erwerbsunzucht gelte, auch wenn sie nicht verboten und strafbar sei, als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit. Die Prostitution könne Gegenstand ordnungs- und strafrechtlicher Regelungen sein mit dem Ziel, sie zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Belästigungen einzudämmen. Demgemäß verletze es auch unter Beachtung der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 nicht das allgemeine Diskriminierungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 EWG-Vertrag, wenn Ausländern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft der Aufenthalt zum Zweck der Ausübung der Erwerbsunzucht verwehrt werde. Die Klägerin übersehe, daß die Ausübung der Prostitution nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern darüber hinaus auch die öffentliche Sicherheit beeinträchtige. Am 23. April 1986 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Oberbürgermeister der Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 7. August 1985 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 24. März 1986 zu verpflichten, die Wirkung der Ausweisung nachträglich auf den 30. April 1985 zu befristen, hilfsweise, den Oberbürgermeister der Beklagten zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, daß die Ausweisung der Klägerin rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Eine nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil eine derartige Befristung dem Zweck der Ausweisung zuwiderlaufen würde. Mit der Ausweisung der Klägerin habe die Zahl der ausländischen Prostituierten in Frankfurt am Main wirksam verringert werden sollen. Dieser Zweck könne durch ein Fernhalten der Klägerin für lediglich drei Jahre nicht gewährleistet werden. Daß sie nunmehr einer normalen gewerblichem Tätigkeit nachgehen wolle, könne ihr angesichts ihres früheren Verhaltens nicht geglaubt werden. Prostituierte zählten nicht zu dem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz/EWG privilegierten EG-Angehörigen. Was den ersten Hilfsantrag der Klägerin anlange, sei dessen Zulässigkeit zweifelhaft, jedenfalls sei er aber unbegründet, weil die Klägerin als Prostituierte nach wie vor nicht zu dem aufenthaltsrechtlich privilegierten Personenkreis zähle und deshalb einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch jetzt nicht habe. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß das Verhalten der Beklagten gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen könne. Die Klägerin werde gegenüber deutschen Prostituierten nur insofern anders behandelt, als deutsche Staatsangehörige nicht ausgewiesen werden könnten. Es könne aber keine Rede davon sein, daß die deutschen Behörden der Ausübung der Prostitution durch deutsche Staatsangehörige gleichgültig gegenüberstehen. Denn gegen deutsche Prostituierte würden über eine bloße moralische Mißbilligung hinausgehende staatliche Maßnahmen ergriffen. Jedenfalls würden bei der Bekämpfung der Prostitution keine willkürlichen Unterschiede zwischen deutschen Staatsangehörigen und Ausländern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemacht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten zu dieser Entscheidungsform mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 1986 die Klage abgewiesen und zur Begründung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids gemäß Art. 2 § 2 EntlG ausgeführt, die Beklagte habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an der Fortdauer der Wirkung der Ausweisung den Vorrang vor dem Privatinteresse der Klägerin an einer sofortigen Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland eingeräumt. Die Entscheidung stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang, das von der Klägerin herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 stehe der Fortdauer der Wirkung der Ausweisung aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen nicht entgegen. Auch der (erste) Hilfsantrag der Klägerin sei zumindest unbegründet, da eine Rücknahme der Ausweisung mangels Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung nicht in Betracht komme und ein Widerruf nach § 49 HessVwVfG wegen der Spezialität des § 15 AuslG nicht möglich sei. Gegen diesen ihren Prozeßbevollmächtigten am 15. Januar 1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 16. Februar 1987 (Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen die Ansicht, die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und der Gerichtsbescheid ständen im Widerspruch zum Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (ENA). Da der zur Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen herangezogene § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG europäischem Gemeinschaftsrecht widerspreche, sei die Sache zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen und die angegriffenen Bescheide tritt sie der Auffassung der Klägerin, die Ausweisung bzw. deren fortdauernde Wirkung widersprächen dem Europäischen Niederlassungsabkommen, entgegen. Der allenfalls anwendbare Art. 3 dieses Abkommens setze einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaats voraus, der nach Abschnitt II b des dem Vertrag beigefügten Protokolls nur dann gegeben sei, wenn die ausländerrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen, weil sie durch ihr Verhalten einen Ausweisungsgrund geschaffen habe. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Dem Senat liegen die die Klägerin betreffenden Akten der Beklagten (Bl. 1 bis 99) und die das Widerspruchsverfahren betreffenden Akten des Regierungspräsidenten in Darmstadt vor, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.