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Beschluss

10 TE 3474/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1220.10TE3474.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn keiner der mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Der Rechtssache kommt die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, Urteil vom 31.07.1987, BVerwGE, 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, Beschluß vom 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237 und Beschluß vom 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedarf deshalb keiner grundsätzlichen Entscheidung mehr, daß für asylbegründende Vorgänge außerhalb des Gastlandes ein sachtypischer Beweisnotstand des betroffenen Asylbewerbers besteht, so daß -- anders als bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse -- bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland ausreichend ist, wenn der Asylbewerber Tatsachen vorträgt, die die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteile vom 29. November 1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = Buchholz 402.24 zu § 28 AuslG Nr. 11 = EZAR 201 Nr. 3; vom 23. November 1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1; vom 16. April 1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = DVBl. 1985, 956 = EZAR 630 Nr. 17; jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG), insbesondere nicht von den beiden in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen. Der Kläger irrt schon bei seiner Annahme, die Frage seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Muslim-Bewegung gehöre zu den Umständen, auf die sich der sachtypische Beweisnotstand mit den von der einschlägigen Rechtsprechung gezogenen Konsequenzen für die Reichweite der materiellen Beweislast des Asylbewerbers erstreckt. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Bewegung ist nämlich zum einen eine höchstpersönliche Angelegenheit, über die zunächst der betroffene Asylbewerber selbst glaubhaft Auskunft geben kann. Zum anderen hat die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft Auswirkungen nicht nur im jeweiligen Herkunftsland des Asylbewerbers, sondern überall dort, wo er sich aufhält. Mithin hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht einerseits auf die Ausführungen des Klägers selbst bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, zum anderen auf die Auskunft der Nuur-Moschee vom 23. November 1987 gestützt. Bei der Würdigung dieser beiden Erkenntnisquellen ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht von der Rechtsprechung der Gerichte höherer Instanz abgewichen, insbesondere hat es keine überhöhten Beweisanforderungen gestellt. Daß die Nuur-Moschee in ihrem Schreiben vom 23. November 1987 mitgeteilt hat, der Kläger habe auf die Aufforderung, drei Zeugen für seine Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Muslim-Glaubensgemeinschaft beizubringen, nicht reagiert, spricht entgegen der Auffassung des Klägers keinesfalls dafür, es seien überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung (§§ 173 VwGO, 294 ZPO) gestellt worden. Abgesehen davon, daß die Aufforderung zur Benennung von Zeugen nicht vom Verwaltungsgericht ausging, erfolgte sie erkennbar auch nur als Reaktion auf die Ergebnislosigkeit anderer Aufklärungsbemühungen der Nuur-Moschee, um dem Kläger sozusagen eine letzte Chance zu geben, seine ansonsten nicht glaubhafte Ahmadi-Eigenschaft doch noch nachzuweisen, obgleich sowohl den zuständigen religiösen Autoritäten im Heimatland des Klägers als auch der Nuur-Moschee selbst keinerlei Informationen über eine Mitgliedschaft des Klägers vorlagen. Nach allem besteht kein Zweifel, daß das Verwaltungsgericht bei der angefochtenen Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung von Gerichten höherer Instanz nicht nur beachtet, sondern die damit zum Ausdruck gekommenen Grundsätze auch zutreffend angewandt hat. Der Beschwerde ist somit der Erfolg zu versagen.