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Urteil

10 OE 519/81

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1125.10OE519.81.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß § 43 Nr. 4 AsylVfG ohne Zulassung statthafte Berufung gegen das vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Dezember 1980 ist auch im übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung ist unbegründet, denn der Kläger ist nicht politisch verfolgt und kann deswegen seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht verlangen. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 67, 184 = NVwZ 1983, 674; BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere Freiheitsrechte wie etwa die auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren; die hierbei erforderliche Prognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Rückkehr dorthin nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; vgl. auch BVerwG, EZAR 200 Nr. 7 = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; BVerwG, EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, daß ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, EZAR 630 Nr. 1) Der Kläger hat Pakistan nicht als politisch Verfolgter verlassen. Zwar macht er geltend, unmittelbar vor der Machtübernahme durch das pakistanische Militär am 4. Juli 1977 wegen seiner im einzelnen dargestellten politischen Tätigkeit in verschiedenen, der PPP nahestehenden Organisationen und in der PPP selbst inhaftiert, für mehrere Monate unter mindestens zum Teil menschenrechtswidrigen Haftbedingungen festgehalten worden und nach seiner Freilassung wegen falscher Verdächtigungen mit politischem Hintergrund von der Polizei gesucht worden zu sein. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft. Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich vor allem aus etlichen Widersprüchen, die sich bei einem Vergleich des protokollierten Vorbringens des Klägers anläßlich seiner verschiedenen Vernehmungen und Anhörungen im Laufe des Verfahrens eingestellt haben. Die Widersprüche betreffen vor allem seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeit als Funktionär der PPP und verschiedener anderer Organisationen. Was den beruflichen Aspekt anlangt, hat der Kläger bei der Antragstellung im März 1979 angegeben, sein erlernter Beruf sei "Geschäftsinhaber" (Bl. 6 der Beiakten des Bundesamts). Bei der Vorprüfungsanhörung am 21. Juni 1979 hat er zu seinem Beruf erklärt, er habe ein eigenes Geschäft für medizinische Instrumente bis zur Ausreise betrieben (Bl. 26 der Beiakten). Bei der Anhörung durch den Anerkennungsausschuß am 27. September 1979 hat er ausgesagt, er habe ein eigenes Geschäft in Pakistan gehabt, man habe medizinische Instrumente hergestellt; seine Familie betreibe dieses Geschäft jetzt weiter (Bl. 38 der Beiakten). Im Laufe derselben Anhörung hat er später auf Vorhalt bekundet, er habe das Geschäft von seinem Versteck (in Lahore) aus per Telefon geführt (Bl. 39 der Beiakten). Bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren hat der Kläger schließlich auf Vorhalt seiner Angaben anläßlich der Vorprüfungsanhörung erklärt, das Geschäft sei von seinem Vater geführt worden, er selbst habe damals ebenso wie seine Brüder dabei mitgeholfen (Band 2 Bl. 283 der Gerichtsakten). Diese Angaben sind nicht miteinander vereinbar und lassen sich allenfalls damit erklären, daß der Kläger im Laufe des Verfahrens zu der Einsicht gelangt ist, daß sich sein Vorbringen zu seiner politischen Tätigkeit und deren Folgen insbesondere seit Juli 1977 nur schwer mit seiner ursprünglichen Aussage in Einklang bringen läßt, er habe bis zur Ausreise ein eigenes kleines Unternehmen selbst geführt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben sich daraus gleichwohl. Diese Zweifel werden gefördert durch weitere Widersprüche, die sich im Laufe der Zeit bei den verschiedenen Schilderungen des Klägers hinsichtlich seiner politischen Betätigung in Pakistan ergeben haben. Insofern fällt vor allem auf, daß er in der Vorprüfungsanhörung (Bl. 26 ff. der Behördenakten) und auch noch bei der Anhörung durch den Anerkennungsausschuß (Bl. 38 ff. der Behördenakten) sein Engagement für die PPP selbst in den Vordergrund gerückt, die Tätigkeit für andere Organisationen hingegen eher beiläufig erwähnt hat, während er bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren (Band 2 Bl. 281 ff. der Gerichtsakten) seine Gewerkschaftstätigkeit besonders betont und hinsichtlich seiner Arbeit in der PPP selbst erklärt hat, er habe seine Position als Vizepräsident der PPP in Rawalpindi nach ungefähr einem Jahr (also 1975 oder 1976) wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Präsidenten der örtlichen Parteigruppierung durch Rücktritt vom Amt beendet, anschließend allerdings weiter für die PPP gearbeitet. Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Einlassungen im Verwaltungsverfahren. Bei der Vorprüfungsanhörung hatte der Kläger den Beginn seiner Tätigkeit als Vizepräsident der PPP in Rawalpindi auf das Jahr 1976 datiert (Bl. 26 der Behördenakten), bei der Vernehmung im Berufungsverfahren hingegen auf "etwa 1974" (Band 2 Bl. 283 der Gerichtsakten). Bei der Anhörung durch den Anerkennungsausschuß am 27. September 1979 hat der Kläger darüber hinaus den damaligen Präsidenten der PPP in Rawalpindi, Sadar Salem, als seinen "nächsten Vorgesetzten" bezeichnet und ferner bekundet, sein "Vorgesetzter" sei noch im Gefängnis gewesen, als er selbst Pakistan verlassen habe. Diese Aussage kann im gegebenen Zusammenhang nur als die Behauptung gewertet werden, der Kläger sei im November 1978, als er sein Heimatland verließ, noch Vizepräsident der PPP in Rawalpindi gewesen, was in klarem Widerspruch zu seinem Vorbringen bei der Vernehmung im Berufungsverfahren steht. Eine Erklärung für diese offensichtlichen Ungereimtheiten in seinem Vorbringen hat der Kläger nicht gegeben. Da die Widersprüche recht zentrale Ereignisse im Leben des Klägers betreffen, ist auch die große zeitliche Distanz zwischen den einzelnen Vernehmungen und insbesondere zwischen den geschilderten Ereignissen und der Vernehmung im Berufungsverfahren keine Erklärung dafür, daß sich der Kläger zuletzt anders eingelassen hat als früher. Vor allem das Abrücken von der ursprünglichen Behauptung, bis zur Ausreise Vizepräsident der PPP in Rawalpindi gewesen zu sein, dürfte vielmehr auf die vom Senat eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 13. Oktober 1981 (Band 1 Bl. 77 der Gerichtsakten) zurückzuführen sein, in der mitgeteilt worden ist, nach Ermittlungen der deutschen Botschaft in Islamabad sei die Aussage des Klägers, er sei im Jahr 1976 von Bhutto zum Senior Vice President der PPP in Rawalpindi ernannt worden, unzutreffend; Rückfragen in PPP-Kreisen in Rawalpindi hätten ergeben, daß der Kläger jedenfalls diese Funktion niemals ausgeübt hat. Auch das dürftige Wissen des Klägers über Koalitionspartner und Parteiprogramme der PPP, das bei der Anhörung durch den Anerkennungsausschuß am 27. September 1979 zutagegetreten war und sowohl das Bundesamt als auch das Verwaltungsgericht zu durchgreifenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens veranlaßt hatte, dürfte mitursächlich für den Wechsel des Vorbringens im Laufe des Berufungsverfahrens gewesen sein. Damit ist der Sachvortrag des Klägers in den Kernpunkten seiner eigenen Lebensumstände unglaubhaft und er selbst unglaubwürdig. Die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit werden auch noch durch einige Unvereinbarkeiten in weniger wesentlichen Punkten seines Vorbringens verstärkt. So hat der Kläger bei der Vorprüfungsanhörung noch behauptet (Bl. 27 f. der beigezogenen Behördenakten), er habe nach dem Verbot aller politischen Aktivitäten im Januar 1978 einer von der Polizei beabsichtigten Verhaftung aufgrund falscher Anschuldigungen durch die Flucht nach Lahore entgehen können, weil er rechtzeitig gewarnt worden sei. Demgegenüber hat er bei seiner Anhörung durch den Anerkennungsausschuß am 27. September 1979 behauptet (Bl. 39), er habe sich im Januar 1978 noch einmal zwei Wochen in Untersuchungshaft befunden. Bei der Vernehmung im Berufungsverfahren hat der Kläger diese zweite Verhaftung dann nicht mehr erwähnt. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Verhandlung vor dem Anerkennungsausschuß in der dem Kläger weniger vertrauten englischen Sprache durchgeführt wurde, ist die protokollierte Bekundung des Klägers, im Januar 1978 zwei Wochen in Untersuchungshaft gewesen zu sein, doch ein eindeutiger Widerspruch zu den sonstigen Aussagen, der auch dem Kläger hätte auffallen müssen. Auch die bei der Vorprüfungsanhörung erwähnte, angeblich im September 1978 erwirkte gerichtliche Bescheinigung, daß nichts gegen den Kläger vorliege (Bl. 28 der Behördenakten), und die von ihm ausschließlich bei der Anhörung durch den Anerkennungsausschuß behauptete Aufstellung einer zivilen Schutztruppe für die Partei durch ihn (Bl. 38 R. der Behördenakten) gehören zu den zahlreichen Ungereimtheiten, die den Senat letztlich von der Unglaubhaftigkeit der Behauptungen des Klägers im ganzen überzeugen. Zu dem angeblichen gerichtlichen "Freibrief" hat er bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren (Band 2 Bl. 285 der Gerichtsakten) einschränkend erklärt, er wisse nicht mehr, wann sein Anwalt diese Bescheinigung besorgt habe; er sei so oft gesucht worden und habe so oft vor Gericht erscheinen müssen, daß er nicht mehr wisse, wann sein Anwalt das Gericht angerufen und diese Bescheinigung erhalten habe. An dieser Antwort fällt vor allem auf, daß der Kläger nach seinen früheren Aussagen nie mit Gerichten zu tun gehabt hat, wenn man einmal die später nicht wiederholte Behauptung anläßlich der Anhörung durch den Anerkennungsausschuß, er sei im Januar 1978 nochmals für zwei Wochen in Untersuchungshaft geraten, außer acht läßt. Die erste Inhaftierung am und nach dem 4. Juli 1977 müßte reiner Polizeigewahrsam gewesen zu sein, denn sie erfolgte nach Aussagen des Klägers ohne Haftbefehl (Bl. 27 der Behördenakten) und führte nicht zur Verurteilung durch ein Gericht (Bl. 39 der Behördenakten), so daß letztlich offenbleiben kann, ob der Kläger -- wie zunächst behauptet (Bl. 27 der Behördenakten) -- gegen das Versprechen, nicht mehr politisch tätig sein zu wollen, oder -- wie später behauptet (Bl. 39 der Behördenakten; Band 2 Bl. 284 der Gerichtsakten) -- gegen Kaution freigelassen wurde. Nach allem kann dem Kläger nicht geglaubt werden, daß er vor seiner Ausreise aus Pakistan dort politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Dies gilt auch für die von ihm geschilderte Inhaftierung am 4. oder 5. Juli 1977, obgleich anhand der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen festgestellt werden kann, daß nach dem bzw. anläßlich des Militärputschs vom 4./5. Juli 1977 eine erste Verhaftungswelle gegen PPP-Funktionäre stattfand, die u.a. zur Inhaftierung des damaligen PPP-Generalsekretärs Dr. Ghulam Hussain führte, der erst im März 1981 durch eine Flugzeugentführung freigepreßt wurde (vgl. u.a. Auswärtiges Amt vom 10. November 1981, Dokument 17, Seite 4). Selbst diese noch am ehesten glaubhafte Repressalie hat der Kläger im Laufe des Verfahrens so widersprüchlich dargestellt, daß seiner Schilderung nicht gefolgt werden kann. Nicht nur seine Angaben zur Dauer der damals erlittenen Haft, die von zwei Wochen im Asylantrag vom 15. November 1978 (Bl. 8 der Behördenakten) über drei Monate bei der Vorprüfungsanhörung am 30. Mai 1979 (Bl. 28 der Behördenakten) und bei der Anhörung durch den Anerkennungsausschuß am 27. September 1979 (Bl. 39 der Behördenakten) bis zu der Angabe "länger als einen Monat" bei der Vernehmung im Berufungsverfahren (Band 2 Bl. 283 der Gerichtsakten) reichen, sondern auch die bereits dargestellten Bekundungen zu Grund und Umständen der Entlassung aus der Haft weisen so weitgehende Ungereimtheiten auf, daß sie bei einem so einschneidenden Erlebnis wie einer erstmaligen Inhaftierung anläßlich eines epochemachenden politischen Ereignisses nicht erklärbar sind. Der zeitliche Abstand zu den damaligen Ereignissen ist für die Bewertung dieser Ungereimtheiten von geringem Gewicht, weil der Kläger die angebliche Ursache und damit auch den Beginn seiner Inhaftierung jedenfalls bis zur Anhörung durch den Anerkennungsausschuß stets zeitlich präzise hat einordnen können und insoweit ein ungetrübtes Erinnerungsvermögen an den Tag gelegt hat. Als nicht vorverfolgter Flüchtling kann der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil ihm im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Was die politische Vortätigkeit des Klägers in Pakistan anlangt, ist sein Vorbringen nur zu einem geringen Teil glaubhaft, wie dies bereits ausgeführt worden ist. Glaubhaft gemacht ist lediglich eine Mitläuferrolle als einfaches Mitglied der PPP und eine Funktionärstätigkeit in ihr nahestehenden Organisationen, die jedoch bis zur Ausreise keine glaubhaft gemachten staatlichen Repressalien zur Folge hatten. Daß die damaligen Machthaber den Kläger seinerzeit nicht als ernstzunehmenden politischen Gegner zur Kenntnis genommen haben, ergibt sich -- abgesehen von den bisherigen Erwägungen -- auch daraus, daß der Kläger am 8. November 1978 mit seinem Reisepaß und ausgestattet mit Visa der bulgarischen und der türkischen Botschaft in Islamabad vom 29. Oktober bzw. 8. November 1978 offiziell nach Passieren der pakistanischen Grenzkontrolle sein Heimatland über den Flughafen Islamabad verlassen konnte, wie der Ausreisesichtvermerk auf Seite 12 seines Reisepasses ausweist (Bl. 22 der Behördenakten, vgl. wegen des türkischen Visums auch Seite 23 der Behördenakten). Daß der Kläger diesen, für einen polizeilich gesuchten Reisenden äußerst risikoreichen Ausreiseweg gewählt hat und daß er offenbar unbehelligt ausreisen konnte, ist nicht nur ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens, sondern macht es auch außerordentlich unwahrscheinlich, daß sich pakistanische Behörden heute noch wegen der damaligen politischen Aktivitäten für den Kläger interessieren könnten. Daß ein Freund namens Dr. K dem Kläger möglicherweise bei der Durchführung der Devisenformalitäten und der Vorbereitung der Ausreise geholfen hat, wie der Kläger anläßlich seiner Anhörung durch den Anerkennungsausschuß bekundet hat (Bl. 38 der Behördenakten), erklärt nicht, daß die vom Kläger selbst in eigener Person vorgenommene Ausreise trotz angeblich bestehender Fahndung nicht zu seiner Verhaftung geführt hat. Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Klägers betrifft, sind diese nicht als selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74, 51 = InfAuslR 1987, 56 = EZAR 200 Nr. 18; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 -- 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254 und -- 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255). Daß der Kläger als nicht vorverfolgt anzusehen ist, bedeutet nämlich nicht, daß ihm die geltend gemachte politische Überzeugung, seine schon in Pakistan bestehende Mitgliedschaft in der PPP und seine Mitarbeit in der Partei generell nicht abgenommen werden können. Neben seinem noch zu behandelnden Engagement in der Exil-PPP spricht vor allem der Umstand, daß der Kläger im April 1987 zum Betriebsratsvorsitzenden bei seiner Arbeitgeberin gewählt worden ist (Band 2 Bl. 328 GA), dafür, daß er ein politisch denkender und handelnder Mensch ist, der nicht lediglich zur Förderung des Asylverfahrens exilpolitische Aktivitäten entfaltet. Durch die vorgelegten Dokumente ist glaubhaft gemacht, daß sich der Kläger etwa seit Beginn der achtziger Jahre mit großem Aufwand in der hiesigen Exil-PPP engagiert und durch verschiedene Publikationen gegen die Machthaber in Pakistan, u.a. in der in London erscheinenden Oppositionszeitschrift "Mashriq" und in dem in Frankfurt erscheinenden Magazin "Nusrat" (Band 1 Bl. 108 ff. der Gerichtsakten) hervorgetreten ist. Dabei lassen einige der von ihm in seinen Publikationen verwendeten Formulierungen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. So bezeichnete er in einem am 26. Dezember 1984 in der Wochenzeitung "Mashriq" veröffentlichten Artikel den pakistanischen Staatschef Zia-ul-Haq als Mörder des früheren PPP-Vorsitzenden Zulfiqar Ali Bhutto und als "tierischen Dracula" (Band 1 Bl. 114 GA). Beiträge mit zum Teil satirischer Kritik an den gegenwärtigen Machthabern in Pakistan veröffentlichte der Kläger auch in der in London erscheinenden Monatszeitschrift "Amal" (vgl. u.a. die Übersetzung Band 1 Bl. 224 f. der Gerichtsakten). Ende März 1986 wurde er schließlich zum Präsidenten der regionalen Einheit Hessen/Rheinland-Pfalz der PPP gewählt, was vom Hauptquartier der Exil-PPP in London in einer Notiz vom 29. März 1986 (Band 2 Bl. 297 der Gerichtsakten) veröffentlicht worden ist. Aufgrund dieser hier nur beispielhaft angeführten Aktivitäten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Kläger den pakistanischen Behörden als engagierter Exilpolitiker der PPP und als erklärter Gegner des Regimes Zia-ul-Haq aufgefallen ist, zumal die Zeitschriften "Mashriq" und "Nusrat" den pakistanischen Auslandsvertretungen bekannt sind und mit großer Wahrscheinlichkeit ausgewertet werden (Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 11. September 1986, Dokument 55). Es ist aber nicht zu erwarten, daß die derzeitigen pakistanischen Machthaber darauf bei einer Rückkehr des Klägers mit Maßnahmen reagieren würden, die als politische Verfolgung anzusehen sind. Die dieser Prognose zugrundeliegende historische Entwicklung der PPP und ihrer Behandlung durch die Staatsführung stellt sich aufgrund der ins Verfahren eingeführten Dokumente wie folgt dar: Die PPP wurde am 10. November 1967 von Zulfiqar Ali Bhutto, bis 1966 Außenminister unter Präsident Ayub Khan, gegründet. Die Partei wollte in Pakistan einen demokratischen Sozialismus islamischer Prägung verwirklichen. Sie forderte u.a. die Nationalisierung der Schwerindustrie, die staatliche Kontrolle aller Industriezweige, eine Bodenreform, Mindestlohn, Urlaubsanspruch, Kranken- und Rentenversicherung für Arbeiter, Pressefreiheit sowie Unabhängigkeit der Justiz. Die Partei fand bei Arbeitern, Bauern und Studenten große Zustimmung und errang bei den Wahlen zur Nationalversammlung im Jahre 1970 80 der insgesamt 313 Sitze. Sie wurde damit die zweitstärkste Fraktion im Parlament und stärkste Partei Westpakistans. Nachdem sich Ostpakistan im März 1971 unter der Bezeichnung "Bangladesh" für unabhängig erklärt hatte und der pakistanischen Armee in dem sich anschließenden Bürgerkrieg durch die intervenierende indische Armee eine vernichtende Niederlage bereitet worden war, trat der amtierende pakistanische Präsident Yahya Khan zurück und übergab die Macht am 20. Dezember 1971 an Bhutto, der bis Anfang 1977 unangefochten regierte. Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 7. März 1977 setzte Bhutto, obgleich ihm die Mehrheit im Parlament gewiß war, staatliche Druckmittel ein und griff zum Mittel der Wahlfälschung, um die Zweidrittelmehrheit im Parlament zu erreichen und damit die Verfassung in seinem Sinne ändern zu können. Die schon vor den Wahlen in einer Pakistan National Alliance (PNA) zusammengeschlossenen Oppositionsparteien bezweifelten die Richtigkeit der Wahlergebnisse in sich über Monate hinziehenden Protestaktionen, bis der Oberbefehlshaber des Heeres, General Zia-ul-Haq, am 5. Juli 1977 nach einem Militärputsch die Macht übernahm (vgl. hierzu: Gutachten von Dr. Munir D. Ahmed, Deutsches Orient-Institut Hamburg, Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 1981, Dokument 16, Seite 12 ff.; Dr. K. M. Khan, Deutsches Übersee-Institut Hamburg vom 7. Dezember 1981, Dokument 18, Seite 7 ff.). Nach der Machtübernahme durch die Militärs wurde das Kabinett entlassen, das Parlament und die Provinzparlamente wurden aufgelöst, politische Aktivitäten wurden verboten und über das Land wurde das Kriegsrecht verhängt. Zunächst verhaftete PPP-Funktionäre wurden bald wieder freigelassen, das Zentralkomitee der PPP konnte ungehindert tagen, die Parteigliederungen blieben intakt (Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 30. Januar und 2. April 1979, Dokumente 1 und 3). Im September 1977 wurden beschränkte politische Aktivitäten wieder zugelassen und der Ausnahmezustand aufgehoben. Gleichzeitig wurden freie Wahlen angekündigt. Gegen führende Mitglieder der PPP wurden Verfahren eingeleitet. Bhutto wurde die Beteiligung an einem Mordkomplott vorgeworfen. Andere führende Mitglieder der Partei mußten Rechenschaft über den Erwerb ihres Vermögens ablegen. Vor der Verkündung des Urteils in dem Bhutto-Prozeß vor dem Lahore High Court am 18. März 1978 wurden in den Hochburgen der PPP, den Provinzen Punjab und Sind, etwa 15.000 Funktionäre der PPP "isoliert" und verhaftet, um Unruhen anläßlich der Urteilsverkündung zu verhindern. Die Maßnahmen wurden kurze Zeit nach der Urteilsverkündung wieder aufgehoben (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Januar 1979, Nr. 1). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Dokument Nr. 3) wurden damals zwischen einigen hundert und über zweitausend PPP-Funktionäre verhaftet, deren Mehrzahl nach der Urteilsverkündung freigelassen wurde. Im Oktober/November 1978 und Ende Januar/Februar 1979 kam es aus Anlaß der bevorstehenden Verkündung der Entscheidung des Supreme High Court im Bhutto-Verfahren zu zwei weiteren Verhaftungswellen, wobei die Gesamtzahl der Inhaftierten wahrscheinlich höher war als im März 1978. Während einige der Verhafteten bald wieder freigelassen wurden, blieb die Mehrheit der Festgenommenen über den Zeitpunkt der Exekution Bhuttos am 4. April 1979 hinaus in Haft (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Eine weitere Verhaftungswelle, von der auch und namentlich PPP-Mitglieder betroffen waren, fand im Jahre 1981 statt. Vorangegangen war eine neuerliche Verschiebung der von Präsident Zia-ul-Haq seit dem Militärputsch im Juli 1977 mehrfach angekündigten Parlamentswahlen, die zuletzt für den 21. November 1979 geplant waren. Mit der Ankündigung der erneuten Verschiebung der Wahlen verband das Militärregime ein Verbot aller politischer Parteien und jeglicher politischer Aktivität durch die Kriegsrechtsbestimmung Nr. 33 und die sogenannten Martial Law Provisions. Diese Kriegsrechtsbestimmungen schufen weitgehende Kompetenzen für die Militärbehörden (vgl. im einzelnen amnesty international vom 3. September 1981, Dokument 12). Die mit diesen Kriegsrechtsbestimmungen verfolgte Tendenz führte zu Reaktionen der nunmehr illegal agierenden Parteien und Gewerkschaften und schließlich am 6. Februar 1981 zu einer politischen Allianz von insgesamt neun Parteien einschließlich der PPP unter der Bezeichnung "Movement for the Restoration of Democracy" (MRD). Im Vorfeld und als Folge dieser Allianz wurden alle hohen und auch kleineren Parteifunktionäre der PPP, die durch besondere Aktivität aufgefallen waren, in Vorbeugehaft genommen, wobei nach Angaben des Auswärtigen Amts von rund 400 Verhaftungen auszugehen ist (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 1981, Dokument 13, und die im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft vom 13. Oktober 1981, Dokument 15; amnesty international a.a.O.). Am 2. März 1981 kam es in Pakistan zu einer Flugzeugentführung mit dem Ziel, politische Häftlinge freizupressen. Auf diese Entführung reagierte das pakistanische Militärregime zunächst mit einer Verschärfung der laufenden Verhaftungswelle, Anfang Mai jedoch wurden insgesamt 54 politische Häftlinge freigelassen (amnesty international, a.a.O., Seite 6 f.). Einen Schlußstrich unter dieses Kapitel setzte die pakistanische Führung mit einer anläßlich des Unabhängigkeitstages Pakistans am 14. August 1981 verkündeten Amnestie, die auch zur Freilassung der letzten und prominentesten politischen Häftlinge, die anläßlich der Flugzeugentführung verhaftet worden waren, führte (Auswärtiges Amt vom 19. Oktober 1981, Dokument 16). In der Folgezeit standen einige führende politische Persönlichkeiten der PPP, darunter die Tochter des früheren Staatschefs, Benazir Bhutto, unter Hausarrest. Die Zahl der nach der Flugzeugentführung inhaftierten und spätestens im August 1981 bis auf ganz wenige Ausnahmen freigelassenen Personen wird vom Auswärtigen Amt mit ca. 2000 angegeben (Auskunft vom 10. November 1981, Dokument 17), andere Quellen nennen weitaus höhere Zahlen, allerdings unter Hinweis auf mangelnde Nachprüfbarkeit (Dr. Ahmed, Gutachten vom 5. April 1981, Seite 22 f., Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 1981, Dokument 16, und Gutachten vom 14. Januar 1982, Seite 6, Dokument 20). Die Jahre 1981 und 1982 waren trotz der verkündeten Amnestie für politische Gefangene geprägt von einschneidenden Maßnahmen gegen alle Demokratisierungsbestrebungen und gegen jegliche organisierte Opposition. Eine am 24. März 1981 bekanntgegebene "Provisional Constitution Order" räumte dem Präsidenten die Möglichkeit ein, die Verfassung nach Gutdünken zu ändern, gleichzeitig wurden alle größeren politischen Parteien einschließlich der PPP verboten (amnesty international, Gutachten vom 3. September 1981, Dokument 12, Seite 2). Die Arbeit der verbotenen politischen Parteien kam dadurch auch tatsächlich weitgehend zum Erliegen (Auswärtiges Amt vom 18. Januar 1982, Dokument 21). Eine auch für die verbotenen politischen Parteien wesentliche Verschärfung der Kriegsrechtsbestimmungen brachte die am 27. September 1982 erlassene Martial Law Regulation (MLR) Nr. 53, die der Militärregierung rückwirkend ab 5. Juli 1977 die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe für Sachbeschädigungen einräumte und eine auch aus früheren pakistanischen Rechtsvorschriften bekannte Schuldfiktion zu Lasten des jeweiligen Beschuldigten schuf (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 15. Dezember 1982, Dokument 25, und vom 20. Januar 1983, Nr. 29; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14. Januar 1983, Dokument 28). Die Auswirkungen der MLR Nr. 53 für die Tätigkeit der verbotenen Parteien und ihrer Anhänger lassen sich nur schwer beurteilen, weil Informationen über die Anwendung dieser Vorschriften den sachkundigen Stellen nicht vorliegen (Deutsches Orient-Institut vom 20. Januar 1983, Dokument 30; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Februar 1983, Dokument 31). Zu einer neuen Verhaftungswelle kam es im Sommer 1983 im Verlauf einer Kampagne des zivilen Ungehorsams, die von den acht im MRD zusammengeschlossenen verbotenen Parteien ausging und zu schweren Unruhen in verschiedenen Teilen des Landes führte (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. September 1983, Dokument 35). Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden ca. 8.000 Personen festgenommen, von denen bis Mitte Dezember 1983 ca. 4.000 wieder freigelassen wurden (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 15. Dezember 1983, Nr. 36, und vom 31. Januar 1984, Nr. 37). Während der Kampagne reisten sieben Exil-PPP-Politiker aus London nach entsprechender Ankündigung nach Pakistan mit dem Ziel, die Kampagne dort zu unterstützen, und wurden bei der Einreise festgenommen (Auswärtiges Amt vom 20. Februar 1984, Dokument 38; Deutsches Orient-Institut vom 22. Mai 1984, Dokument 41). In den ersten Monaten des Jahres 1984 deutete sich eine gewisse Entkrampfung der Haltung Zia-ul-Haqs gegenüber dem MRD und insbesondere der PPP ab. Benazir Bhutto, die inzwischen die faktische Führung der PPP von ihrer Mutter Nusrat Bhutto übernommen hatte und bis dahin unter Hausarrest gestanden hatte, durfte Pakistan verlassen und nach Großbritannien ins Exil gehen. Die in den voraufgegangenen Jahren wiederholt angekündigten und immer wieder verschobenen Wahlen fanden im Februar 1985 tatsächlich statt, nachdem im Dezember 1984 der Pakistan Penal Code um eine Bestimmung ergänzt worden war, die eine dreijährige Gefängnisstrafe für den Boykott irgendeiner Wahl oder eines Referendums vorsah (vgl. hierzu und zum folgenden amnesty international, "Menschenrechtsverletzungen in Pakistan", April 1985, Übersetzung aus dem Englischen, Dokument 45; Südasien-Institut der Universität Heidelberg, Gutachten vom 30. Mai 1985, Dokument 46, Seite 49). Gleichwohl blieben das Kriegsrecht weitgehend in Kraft und die Grundrechte suspendiert, eine am 3. März 1985 verkündete "Revival of the Constitution of 1973 Order" deutete allerdings den Willen des Regimes an, wenigstens stufenweise zu einer geordneten Verfassungslage zurückzukehren, nachdem sich Zia-ul-Haq durch ein am 19. Dezember 1984 abgehaltenes Referendum eine zumindest äußerliche Legitimation für seine Politik verschafft hatte (Südasien-Institut der Universität Heidelberg, Gutachten vom 30. Mai 1985, Dokument 46, Seite 2 ff.). Die nach außen hin plakativ angekündigten Normalisierungsbestrebungen Zia-ul-Haqs (vgl. FAZ vom 17. September 1985, Dokument 47) führten zum Jahresende 1985 tatsächlich zur Aufhebung des Kriegsrechts in Pakistan, was am 30. Dezember 1985 verkündet wurde (Frankfurter Rundschau vom 31. Dezember 1985, Dokument 50), und zur Auflösung der bis dahin auch für Straftaten von Zivilisten zuständigen Militärgerichte. Die noch anhängigen Verfahren wurden zivilen Gerichten übertragen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. August 1986, Dokument Nr. 51). Am 28. Januar 1986 wurde ein neues Kabinett vereidigt, in dem acht ehemalige prominente PPP-Angehörige Ministerämter bekleideten; teilweise waren diese bereits unter Premierminister Bhutto Minister (Auswärtiges Amt vom 14. Februar 1986, Dokument Nr. 53). Zuvor war durch ein im Dezember 1985 verabschiedetes Parteiengesetz in Pakistan die Voraussetzung für eine legale Betätigung politischer Parteien und ihrer Funktionäre, auch die Betätigung der PPP, geschaffen worden (vgl. zum Inhalt Auskunft des Auswärtigen Amts vom 18. Februar 1986, Dokument 54). Im April 1986 kehrte Benazir Bhutto aus ihrem britischen Exil nach Pakistan zurück und wurde triumphal empfangen (INSIDE ASIA, Dokument 57; Süddeutsche Zeitung vom 19. August 1986, Dokument 60). Nachdem ihr Aufruf, den Jahrestag der Machtübernahme durch das Militär am 5. Juli als "Schwarzen Tag der Demokratie" zu begehen, auf geringe Resonanz in der Bevölkerung gestoßen war, organisierte Frau Bhutto trotz eines bestehenden Versammlungsverbots am Jahrestag der pakistanischen Unabhängigkeit, dem 14. August 1986, in Islamabad einen Zug von Motorrädern und Autos und wurde deswegen festgenommen (FAZ vom 15. August 1986, Dokument 59). Am Vortag waren bereits hauptsächlich in Karatschi und Lahore zahlreiche MRD-Oppositionelle verhaftet worden, um sie an der Teilnahme an geplanten Demonstrationen zum Unabhängigkeitstag zu hindern (Auswärtiges Amt vom 2. September 1986, Dokument 63). Benazir Bhutto wurde am 9. September 1986 wieder aus der Haft entlassen (FAZ vom 10. September 1986, Dokument 64). Auch die übrigen festgenommenen Politiker einschließlich der PPP-Funktionäre wurden, soweit sie nicht schon vorher entlassen worden waren, in den Wochen danach freigelassen (Auswärtiges Amt vom 24. November 1986, Nr. 66). Seither ist es in Pakistan offenkundig nicht mehr zu Verhaftungen von PPP-Funktionären oder zu nennenswerten Behinderungen der Parteiarbeit gekommen, abgesehen davon, daß die weitgehende Rückkehr zu einer normalen verfassungsrechtlichen Situation im Lande die früher im MRD zusammengefaßten Kräfte auseinanderstreben ließ und auch Spaltungstendenzen innerhalb der PPP förderte (Neue Zürcher Zeitung vom 27. August 1986, Nr. 62; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 21. November 1986, Nr. 67, vom 29. Dezember 1986, Nr. 68 und Lageberichte vom 15. März und 24. Juni 1987 sowie vom 20. Januar 1988, Nrn. 69 bis 71). Auch durch den Tod des Staatspräsidenten Zia-ul-Haq bei einem durch Sabotage verursachten Flugzeugabsturz am 17. August 1988 und dessen politische Auswirkungen hat sich für PPP-Angehörige in Pakistan kein Verfolgungsrisiko ergeben. Trotz der durch den Tod Zia-ul-Haqs entstandenen Unsicherheit über Ursachen und Urheber des sogleich vermuteten Attentats auf den Staatspräsidenten kam es nicht zu einer Machtübernahme durch das Militär, vielmehr übernahm verfassungsgemäß Senatspräsident Ghulam Ishak Khan, ein Zivilist, kommissarisch die Amtsgeschäfte des Staatspräsidenten (Der Spiegel vom 22. August 1988, Dokument 80). Er rief zwar unmittelbar nach seiner Amtsübernahme den Notstand aus und bildete einen Notstandsrat, kündigte aber sogleich an, den von Zia-ul-Haq angekündigten Termin für die Parlamentswahlen im November 1988 beibehalten zu wollen (Auswärtiges Amt vom 5. September 1988, Dokument 82). Benazir Bhutto konnte unmittelbar nach dem Attentat auf Zia-ul-Haq in ihrer Rolle als Parteivorsitzende der PPP ungehindert und intensiv Gespräche mit anderen im MRD zusammengeschlossenen Oppositionsparteien führen und weitere Vorbereitungen für die Parlamentswahlen am 16. November 1988 treffen (FR vom 20. August 1988, Dokument 79). Obgleich zur selben Zeit in Teilen Pakistans ethnisch motivierte Unruhen aufkamen, wurde offiziell unbeirrt an den eingeschlagenen Weg einer Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung festgehalten, etwa dadurch, daß ein Gericht in Lahore feststellte, die von Zia-ul-Haq am 29. Mai 1988 durchgeführte Parlamentsauflösung sei verfassungswidrig gewesen, was zu einer umgehenden Einberufung der Nationalversammlung führte (FR vom 3. Oktober 1988, Dokument 84). Auf Antrag der PPP stellte der Supreme Court nach dem Tod Zia-ul-Haqs am 2. Oktober 1988 fest, daß die an sich beabsichtigte Durchführung der Parlamentswahlen ohne Beteiligung von Parteien gegen die Verfassung verstoße (Auswärtiges Amt vom 10. Oktober 1988, Dokument 87; FAZ vom 18. Oktober 1988, Dokument 88). Entgegen den Befürchtungen mancher Skeptiker liefen die Parlamentswahlen am 16. November 1988 nahezu störungsfrei und führten zu einem überzeugenden Wahlsieg der von Benazir Bhutto geführten PPP, die zwar nicht die absolute Mehrheit der 207 zur Wahl stehenden Parlamentssitze errang, wohl aber einen deutlichen Vorsprung vor allen anderen Parteien, insbesondere der von der regierenden Moslem-Liga geführten Islamisch-Demokratischen Allianz (IDA), die im Wahlkampf zu den Favoriten gezählt worden war (FR vom 18. November 1988, Dokumente 90 und 91 sowie der in die mündliche Verhandlung eingeführte Bericht der FAZ vom selben Tage). Unter Berücksichtigung dieser historischen Entwicklung hat der Kläger heute und auf absehbare Zukunft keine politische Verfolgung zu fürchten, wenn er nach Pakistan zurückkehrt. Die Situation für PPP-Parteimitglieder auf allen Ebenen hat sich, was ihre persönliche Sicherheit in Pakistan anlangt, offenkundig seit Aufhebung des Kriegsrechts Ende 1985 kontinuierlich verbessert, was vor allem darin Ausdruck findet, daß selbst massive Kritik am Staatspräsidenten schon vor dem Tod Zia-ul-Haqs keine Repressalien mehr auslöste. Der Wahlsieg der PPP vom 16. November 1988 läßt neben einer Regierungsbeteiligung dieser Partei auch erwarten, daß ihre Mitglieder und Anhänger künftig noch mehr als bisher an der politischen Willensbildung in Pakistan mitwirken und ihren Platz in Staat und Gesellschaft, soweit sie ihn nach der Absetzung Zulfiqar Ali Bhuttos verloren hatten, in Kürze wieder einnehmen können. Zwar ist die mit dem Wahlsieg der PPP eingeleitete Entwicklung nicht völlig risikolos, zumal auf der Hand liegt, daß schon wegen des Geschlechts der möglichen künftigen Regierungschefin mit konsequentem Widerstand islamisch-fundamentalistischer Kreise in Pakistan gerechnet werden muß. Auch der Loyalität des pakistanischen Militärs werden sich die PPP und ihre amtierende Vorsitzende wohl niemals ganz gewiß sein können. Angesichts der durch den Wahlsieg der PPP bestätigten Entwicklung der letzten Jahre ist indessen eine politische Verfolgung von PPP-Angehörigen in absehbarer Zukunft nahezu ausgeschlossen, so daß eine entsprechende Gefahr jedenfalls nicht mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Was exilpolitische Aktivitäten von PPP-Anhängern anlangt, war sogar während der Zeiten intensivster Verfolgung von PPP-Funktionären in Pakistan selbst mindestens umstritten, ob derartige Aktivitäten ernstzunehmende Reaktionen im Fall der Rückkehr nach Pakistan auslösen könnten (vgl. etwa Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. September 1983, Dokument 34, vom 31. Januar 1984, Dokument 37, und vom 20. Februar 1984, Dokument 38; vgl. allerdings Deutsches Orient-Institut vom 22. Februar 1985, Dokument 44). Selbst wenn man dem Auswärtigen Amt in seiner früheren Einschätzung der Gefährdung führender Funktionäre der Exil-PPP bei Rückkehr nach Pakistan nicht hätte folgen wollen, ist jedenfalls nach der dargestellten Normalisierung der Verhältnisse hinsichtlich der politischen Betätigung der PPP in Pakistan selbst nicht mehr mit Repressalien gegen derartige Parteifunktionäre zu rechnen, zumindest ist die Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgungsmaßnahmen in diesen Fällen nicht beachtlich. Der am 20. Januar 1951 geborene, aus Rawalpindi stammende Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Moslem. Mit einem 1976 ausgestellten und für fünf Jahre gültigen pakistanischen Reisepaß verließ er sein Heimatland laut Ausreisesichtvermerk der Grenzbehörde am Flughafen Islamabad am 8. November 1978 und reiste über die Türkei und Bulgarien mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er nach eigenen Angaben am 13. November 1978 eintraf. Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 15. November 1978 stellte der Kläger bei der Ausländerbehörde in F Asylantrag. Zur Begründung bezog er sich auf seine seit September 1967 bestehende Mitgliedschaft in der Pakistan People's Party (PPP) und behauptete, er habe am 4. Juli 1977 an einer Demonstration für die Freilassung Bhuttos teilgenommen, die zu seiner Verhaftung geführt habe. Die Festnahme habe ihn besonders empört, weil das Kriegsrecht, welches Demonstrationen verboten habe, erst am folgenden Tag veröffentlicht worden sei. Nach zweiwöchiger Haft mit aus vorangegangener Zeit sattsam bekannten Behandlungsmethoden sei er gegen Bürgschaft aus der Haft entlassen worden. In der Folgezeit habe er aufgrund seiner politischen Überzeugung erst recht an Demonstrationen teilgenommen, die zu beträchtlichen Unruhen geführt hätten, in deren Verlauf Häuser und Ladengeschäfte in Brand gesteckt worden seien. Daraufhin sei eine Reihe von Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Um sich den Verhören zu entziehen, habe er sich für etwa 20 Tage nach Lahore abgesetzt, danach sei er nach Rawalpindi zurückgekehrt, wo er erneut Proteste organisiert habe. Eine weitere Bürgschaftsleistung habe ihn zunächst vor erneuter Verhaftung bewahrt. Durch eine Amnestie im Januar 1978 sei eine kurzfristige Beruhigung eingetreten. Am 15. Oktober 1978 sei die Polizei in seiner Wohnung erschienen, um ihn zu verhaften. Die Polizei habe ihn nicht angetroffen, da er sich vorzugsweise bei Freunden aufgehalten habe. Nach diesem Besuch der Polizei habe er sich zu politischen Freunden in Karatschi, ... K und Dr. ... K, begeben, um sich mit ihnen zu beraten, Geld zu besorgen und seine Ausreise vorzubereiten. Bei einer Vorprüfungsanhörung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 21. Juni 1979 erklärte der Kläger ergänzend: Er sei am 13. September 1977 Mitglied der PPP und später Propagandasekretär seiner Partei für den Bereich Rawalpindi geworden. Diese Position habe er von 1968 bis 1976 innegehabt, 1967 und 1968 sei er zugleich Generalsekretär der Studentenvereinigung am Government Intermediate College in Rawalpindi gewesen. Vor der ersten Wahl Bhuttos im Jahre 1970 habe er die gesamte Wahlpropaganda gemacht, Reden gehalten und die Leute über die Vorteile des Sozialismus aufgeklärt. Darüber hinaus sei er Gründer des People's Labour Fund gewesen, einer Art Gewerkschaft, durch die die Partei Einfluß in den Betrieben habe gewinnen wollen. 1976 sei er von Bhutto zum Senior Vice President der Partei in Rawalpindi ernannt worden. Nach den Wahlen im März 1977 habe er für Bhutto Gegendemonstrationen organisiert, nachdem dessen Wahlsieg und ihn angeblich verursachende Wahlmanipulationen Unruhen ausgelöst hätten. Einen Tag vor der Machtübernahme durch das Militär, am 4. Juli 1977, sei er zur Polizei bestellt und -- wie andere einflußreiche und bekannte Politiker -- festgenommen worden. Erst am folgenden Tag sei die Machtübernahme durch das Militär verkündet worden. Er selbst sei drei Monate lang im Gefängnis geblieben, wo er -- wie in Pakistan üblich -- geschlagen worden sei und Blankounterschriften habe leisten müssen. Nach Ablauf von drei Monaten sei er infolge seiner eidesstattlichen Erklärung, daß er sich nicht mehr politisch und für die PPP betätigen werde, freigelassen worden. Im Januar 1978 seien alle politischen Aktivitäten verboten worden. Gleichwohl habe er auf Anweisung seiner Partei eine Demonstration gegen Zia-ul-Haq organisiert. Daraufhin sei vom Militär ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden mit der falschen Beschuldigung, er habe Menschen umbringen lassen, Explosivstoffe gezündet, Bomben gelegt und Gebäude in Brand gesetzt. Er sei daraufhin rechtzeitig gewarnt worden und habe der Verhaftung durch Flucht nach Lahore entgehen können. Von Lahore aus habe er weitere Demonstrationen organisiert. Anfang Februar 1978 sei er nach Rawalpindi zurückgekehrt. Im September desselben Jahres habe er bei einem Gericht (Civil Court) erklärt, daß alle gegen ihn gerichteten Anschuldigungen falsch und erfunden seien. Das Gericht habe ihm die Abgabe der Erklärung bescheinigt und habe ihn für "unantastbar" erklärt. Aufgrund dieses Papiers habe er geglaubt, vor Verhaftung sicher zu sein. Gleichwohl sei am 15. Oktober 1978 die Polizei bei ihm erschienen, um ihn festzunehmen. Er sei aber nicht anwesend gewesen, sei von Freunden informiert worden und habe sich zur Flucht entschlossen. Vor der Flucht habe er von Februar bis Oktober 1978 nur Büroarbeiten für die Partei erledigt und sich ansonsten aus Sicherheitsgründen in jeder Weise zurückgehalten, um nicht aufzufallen. Ein Anerkennungsausschuß des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hörte den Kläger in seiner Sitzung am 27. September 1979 ergänzend an und lehnte seinen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 17. März 1980 -- Pak-T-14403 -- unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 3. Dezember 1979 mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß er ein führendes PPP-Mitglied sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll des Anerkennungsausschusses vom 27. September 1979 und den Bescheid vom 24. März 1980 Bezug genommen. Am 21. April 1980 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Asylverpflichtungsklage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Mitglieder der PPP würden seit dem Sturz Bhuttos durch das Militärregime mit Verhaftungen, Hausarrest und Internierung unter Anwendung des verhängten Kriegsrechts politisch verfolgt. Diese Maßnahmen dienten dem Zweck, die PPP als stärkste politische Gruppierung auszuschalten. Schon das verbale Eintreten für die PPP oder deren inzwischen hingerichteten Parteiführer Bhutto führe in Pakistan zu Haft- und Prügelstrafen. Aufgrund eines Beschlusses der Militärregierung vom 16. Oktober 1979 seien inzwischen jede politische Betätigung, die Mitgliedschaft in und das Bekenntnis zu einer politischen Partei unter Strafandrohung verboten. Dieses Verbot sei im Mai 1980 bekräftigt und auf alle Arten der Kritik an der Militärregierung ausgedehnt worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Anerkennungsausschusses vom "15. April 1980" aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 1980 abgewiesen und ausgeführt, der Kläger brauche nicht zu befürchten, im Fall einer Rückkehr nach Pakistan wegen seiner Zugehörigkeit zur PPP verfolgt zu werden. Es könne dahinstehen, ob zu einem früheren Zeitpunkt, etwa bei der Vollstreckung des Todesurteils an dem PPP-Führer Bhutto, Tausende inhaftiert gewesen seien. Es komme nämlich allein darauf an, ob der Kläger im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung befürchten müsse, was nicht der Fall sei. Allenfalls führende Mitglieder der PPP, zu denen der Kläger nicht gehöre, seien in Pakistan von Verhaftung bedroht. Es möge zutreffen, daß der Kläger in Rawalpindi zu den bekannten PPP-Politikern gehört habe und deshalb auch nach der Machtübernahme durch das Militär Anfang Juli 1977 festgenommen und für drei Monate gefangengehalten worden sei. Unglaubhaft sei sein Vorbringen aber insoweit, als es die angeblich beabsichtigte Verhaftung im Herbst 1978 betreffe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens würden dadurch verstärkt, daß der Kläger bei seiner Anhörung durch den Anerkennungsausschuß am 27. September 1979 politische Sachverhalte, mit denen ein hoher Parteifunktionär vertraut sein müßte, nicht habe wiedergeben können. Gegen dieses am 14. Januar 1981 zugestellte Urteil hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 30. Januar 1981 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Gericht habe verkannt, daß er eine führende Stellung innerhalb der PPP eingenommen habe. Er behauptet, Anfang 1981 habe eine weitere Verhaftungswelle gegen Anhänger der PPP in Pakistan stattgefunden. Zwar sei ein Teil der festgenommenen Parteifunktionäre, darunter auch die Witwe und die Tochter des hingerichteten Parteiführers Bhutto, nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen worden, dies gelte aber nicht für Parteifunktionäre der unteren Chargen. Bei ihm sei die Gefahr politischer Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Pakistan besonders groß, weil er nicht nur Gründungsmitglied und zeitweilig Vizepräsident der PPP in Rawalpindi City gewesen sei, sondern daneben Generalsekretär der Students Union Government College Satellite Town in Rawalpindi, Präsident der Seven Up Workers & Employees Union, Industrial Area Islamabad, und der People's Labour Front in Islamabad, und weil er sich darüber hinaus während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt habe. Er sei auch hier für die PPP tätig, habe an Demonstrationen dieser Partei teilgenommen und veröffentliche ständig in der in London erscheinenden Oppositionszeitung Mashriq und weiteren, in England erscheinenden Publikationen teilweise ganzseitige Artikel mit gegen die pakistanische Regierung gerichtetem Inhalt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 8. Januar, 20. Februar, 11. Juni und 30. August 1985 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger, der im März 1986 zum Präsidenten der örtlichen PPP-Einheit Hessen/Rheinland-Pfalz gewählt worden ist, beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des am 3. Dezember 1980 verkündeten Urteils und des Bescheids des Anerkennungsausschusses vom "15. April 1980" zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Senat hat durch die jeweiligen Berichterstatter amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 13. Oktober 1981 (Band 1 Blatt 77 f. GA), vom 24. November 1986 (Band 2 Blatt 309 f. GA), vom 10. Oktober 1988 (Band 2 Bl. 376 GA) und vom 15. November 1988 (Band 2 Blatt 379 f. GA) eingeholt, auf deren Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird. Ferner hat der Senat durch den damaligen Berichterstatter Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die Niederschrift des damaligen Berichterstatters vom 10. Januar 1986 Bezug genommen. Die Beteiligten sind mit Schreiben des Berichterstatters vom 18. November 1988 auf folgende dem Senat vorliegende Dokumente zur Situation der PPP in Pakistan hingewiesen worden: 2. 12.02.1979 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 3. 02.04.1979 Auswärtiges Amt an BMdI 4. 14.03.1980 Auswärtiges Amt an VG Minden 5. 10.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 7. 21.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Bremen 8. 10.04.1981 Deutsches Orient-Institut an VG Stuttgart 9. 09.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Köln 10. 09.07.1981 Aussage Dr. Ahmed vor VG Stuttgart 11. 30.07.1981 amnesty international: Gutachten über die neueste politische Entwicklung in Pakistan 12. 03.09.1981 amnesty international an VG Hamburg 13. 11.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 23.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 15. 13.10.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 16. 19.10.1981 Auswärtiges Amt an VG Köln 17. 10.11.1981 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 18. 07.12.1981 Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg 19. 05.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 20. 14.01.1982 Deutsches Orient-Institut an VG Hamburg 21. 18.01.1982 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 22. 17.05.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 23. 09.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Berlin 24. 15.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 25. 15.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 26. 15.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 27. 1982 Dr. Ahmed: Die gegenwärtige innenpolitische Konstellation Pakistans 28. 14.01.1983 Deutsches Orient-Institut an VG Schleswig 29. 20.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 30. 20.01.1983 Deutsches Orient-Institut an VG Köln 31. 09.02.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 32. 23.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 33. 20.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 34. 07.09.1983 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 35. 20.09.1983 Auswärtiges Amt an BMdJ 36. 15.12.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 37. 31.01.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 38. 20.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 39. 19.03.1984 FAZ: "Flammend die Augen" 40. 28.03.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Wiesbaden 41. 22.05.1984 Deutsches Orient-Institut an VG Köln 42. 22.05.1984 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 43. 14.11.1984 Auswärtiges Amt an VG Minden 44. 22.02.1985 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 45. April 1985 amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Pakistan 46. 30.05.1985 Südasien-Institut an VG Ansbach 47. 17.09.1985 FAZ: "Bald wieder Parteien in Pakistan?" 48. 04.10.1985 Bundesamt für Verfassungsschutz an Hess. VGH 49. 29.10.1985 FAZ: "Herr in der Festung des Islam 50. 31.12.1985 FR: "Kriegsrecht in Pakistan nach acht Jahren aufgehoben, Hoffnung für Pakistan?" 51. 31.12.1985 FR: "Zia bleibt der starke Mann" 52. 14.02.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 53. 14.02.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 54. 18.02.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 55. 11.03.1986 Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH 56. 14.03.1986 Deutsches Orient-Institut an VG Berlin 57. Apr./Mai 1986 INSIDE ASIA: "Dynasty -- episode two begins" 58. 15.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 59. 15.08.1986 FAZ: "Barrikaden in Karachi" 60. 19.08.1986 SZ: "Zündeln in der Provinz" 61. 20.08.1986 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 62. 27.08.1986 NZZ: "Vorläufige Normalisierung in Pakistan" 63. 02.09.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 64. 10.09.1986 FAZ: "Oppositionspolitikerin Benazir Bhutto freigelassen" 65. 26.09.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 66. 24.11.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 67. 21.11.1986 Auswärtiges Amt an OVG Saarlouis 68. 29.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 69. 15.03.1987 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan 70. 24.06.1987 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan 71. 20.01.1988 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan 72. 31.05.1988 FAZ: "General Zia-ul-Haq verspricht freie Wahlen in 90 Tagen" 73. 03.06.1988 FR: "Der Coup des Präsidenten" 74. 06.06.1988 Auswärtiges Amt an Bayer. VGH 75. 18.06.1988 FR: "Pakistan führt Scharia ein" 76. 18.08.1988 FR: "Absturz und Krise" 77. 20.08.1988 FR: "Pakistans Führung hat keinen Zweifel an Attentat" 78. 20.08.1988 FR: "Attentat von Offizieren?" 79. 20.08.1988 FR: "Demokratie für Pakistan?" 80. 22.08.1988 Der Spiegel: "Gründe der Prüfung" 81. 22.08.1988 FR: "Spekulationen über Attentat begleiten Zias Beerdigung" 82. 05.09.1988 Auswärtiges Amt Lagebericht (Stand: 20.08.1988) 83. 24.09.1988 FAZ: "Ein neues Spiel hat begonnen" 84. 03.10.1988 FR: "Die Schüsse von Hyderabad zielen auf die Demokratie" 85. 03.10.1988 FAZ: "Mehr als hundert Tote bei Unruhen in Pakistan" 86. 04.10.1988 FR: "Pakistan kommt nicht zur Ruhe" 87. 10.10.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 88. 18.10.1988 FAZ: "Benazir Bhutto gegen alle anderen" 89. 15.11.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 90. 18.11.1988 FR: "Eine Frau gewinnt die Wahlen in Pakistan" 91. 18.11.1988 FR: "Benazirs Vorbild ist Europas Sozialdemokratie" Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf das bei diesen Akten befindliche Schreiben des früheren PPP-Vorsitzenden Zulfiqar Ali Bhutto (Blatt 12, Übersetzung Blatt 29) und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.