Beschluss
10 TH 2256/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0621.10TH2256.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen wird, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung. Der Inhalt der Beschwerdeschrift bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Klagerücknahme im Verfahren IV/1 E 5102/85 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden einzig zu dem Zweck erfolgt ist, dem Antragsteller die Möglichkeit eines Folgeantrags mit den in § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG beschriebenen Rechtsfolgen zu eröffnen. Damit steht fest, daß der anschließend gestellte Folgeantrag unzulässig und damit unbeachtlich im Sinne d er §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 2 VwVfG ist, weil sich der Antragsteller durch die Klagerücknahme planmäßig und mutwillig die Möglichkeit genommen hat, eine Veränderung der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten noch im Klageverfahren geltend zu machen und neue Beweismittel in diesem Verfahren vorzulegen. Auf den schon vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß des Senats vom 4. Januar 1988 - 10 TG 3365/87 - wird zur weiteren Begründung Bezug genommen. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ließen sich auf Fälle der vorliegen den Art nicht Übertragen. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, daß dem Senatsbeschluß vom 4. Januar 1988 ein Fall zugrunde lag, in dem mehrfach Asylfolgeanträge nach vorangegangener Klagerücknahme gestellt worden waren. Jedoch besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers kein prinzipieller Unterschied zwischen derartigen Fällen und der hier vorliegenden Konstellation, daß dem ersten Asylfolgeantrag die Rücknahme einer Asylverpflichtungsklage und einer gegen die erste Abschiebungsandrohung vom 4. Februar 1985 gerichteten Anfechtungsklage vorausgegangen ist. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 4. Januar 1988 - 10 TG 3365/87 - die wiederholte Kombination von Klagerücknahme und Folgeantragstellung lediglich als Indiz dafür gewertet, daß der betreffende Antragsteller seine Klagen ausschließlich aus verfahrenstechnischen Motiven zurückgenommen und dadurch schuldhaft im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG eine Situation geschaffen hatte, in der er nur noch mittels eines Folgeantrags neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen konnte. Ähnliche Indizien für eine planmäßige Kombination von Klagerücknahme und Folgeantragstellung bestehen bei der hier vorliegenden Konstellation nicht immer und ohne weiteres; immerhin könnte nach Ablehnung eines ersten Asylantrags der Entschluß zur Rücknahme einer anschließend erhobenen Asylverpflichtungsklage auch aus Einsicht in die Aussichtslosigkeit der eigenen Rechtsverfolgung und unabhängig von einem späteren Entschluß zur Folgeantragstellung gefaßt worden sein. So liegen die Dinge hier jedoch offenkundig nicht, wie schon der Umstand zeigt, daß die Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 19. Mai 1987 erfolgt ist und mit Schreiben vom selben Tag der Asylfolgeantrag gestellt wurde. Daß es sich dabei um ein planmäßiges, von vornherein aufeinander abgestimmtes Vorgehen handelte, wird durch die Beschwerdebegründung bestätigt. Mit seiner Auffassung, er habe sich so verhalten müssen, um einer sonst drohenden Abschiebung zu entgehen, verkennt der Antragsteller, daß die Abschiebung eines Asylbewerbers während eines laufenden Klageverfahrens nach für ihn erfolglosem Abschluß eines Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 10, 11 Abs. 2 AsylVfG vom Gesetzgeber gewollt und mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar ist, nicht zuletzt deswegen, weil in solchen Fällen den Verwaltungsgerichten schon im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Pflicht zu erschöpfender, nicht lediglich summarischer Prüfung des Asylbegehrens obliegt (BVerfGE 67, 43 (60 ff.)). Bereits das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht erst das Klageverfahren bietet mithin die Gewähr, daß der betreffende Asylbewerber nur dann in sein Heimatland abgeschoben wird, wenn sich sein Asylbegehren auch im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung als eindeutig aussichtslos erweist. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, Rechtsbehelfe nach § 80 Abs. 6 VwGO, auf die er durch das Verwaltungsgericht verwiesen worden sei entfalteten keinen Suspensiveffekt und seien daher zur Sicherung des weiteren Aufenthalts untauglich, ist dem entgegenzuhalten, daß das Asylgrundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausschließlich den Schutz vor politischer Verfolgung bezweckt und dem Asylbewerber nicht die Durchführung beliebig vieler Anerkennungsverfahren ermöglichen soll. Der Senat hat bereits in seinem mehrfach zitierten Beschluß vom 4. Januar 1988 darauf hingewiesen, daß § 80 VwGO grundsätzlich die einmalige Überprüfung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes in einem gerichtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) und bei veränderten Umständen gegebenenfalls die Überprüfung der in diesem Verfahren getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 6 VwGO vorsieht. Daß der Gesetzgeber Anträge nach § 80 Abs. 6 VwGO im Unterschied zu Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mit der in § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG geregelten Suspensivwirkung ausgestattet hat, ändert an diesem System des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte nichts. Im übrigen ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich hinzuzufügen, daß auch die ins Beschwerdeverfahren eingeführten neueren Erkenntnisquellen keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 14 Abs. 1 AuslG ergeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 und 73 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).