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Beschluss

10 TH 1437/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0407.10TH1437.88.0A
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Leitsätze
Wird ein mit Rechtsbehelfen angreifbarer Bescheid durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt, gilt die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG auch dann, wenn der Bescheid dem Zustellungsadressaten tatsächlich früher zugeht. Für den Beginn von Rechtsbehelfsfristen ist es ohne Bedeutung, wenn der fingierte Zustellungszeitpunkt auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt. Bei Anwendung des § 188 Abs. 2 BGB ist vom Beginn des dritten Tages nach Aufgabe des Bescheids zur Post als fingierter Zustellungszeit auszugehen (§ 187 Abs. 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein mit Rechtsbehelfen angreifbarer Bescheid durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt, gilt die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG auch dann, wenn der Bescheid dem Zustellungsadressaten tatsächlich früher zugeht. Für den Beginn von Rechtsbehelfsfristen ist es ohne Bedeutung, wenn der fingierte Zustellungszeitpunkt auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt. Bei Anwendung des § 188 Abs. 2 BGB ist vom Beginn des dritten Tages nach Aufgabe des Bescheids zur Post als fingierter Zustellungszeit auszugehen (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Beschwerde ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG) unbegründet. Zur Klarstellung ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit lediglich hinzuzufügen, daß für den Zeitpunkt der Zustellung des angegriffenen Bescheids vom 12. Juni 1986 nicht dessen tatsächlicher Zugang an die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 13. Juni 1986 maßgebend ist, sondern der fingierte Zustellungszeitpunkt nach § 4 Abs. 1 VwZG. Die am 12. Juni 1986 als Einschreiben zur Post gegebene Abschiebungsandrohung des Landrats des Wetteraukreises vom 10. Juni 1986 gilt mithin als am 3. Tag nach Aufgabe zur Post, das heißt am 15. Juni 1986, zugestellt. Daß der 15. Juni ein Sonntag war, ändert nichts am Eingreifen der gesetzlichen Vermutung nach § 4 Abs. 1 VwZG (Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. März 1986 - II R 5/84 - BayVBl. 1986, 413 m.w.N.). Da die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG mit Beginn des 3. Tages nach Aufgabe des zuzustellenden Schriftstückes zur Post einsetzt (§ 187 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO), wäre die Wochenfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 AsylVfG bei Fristbeginn am 15. Juni 1986 (Sonntag) an sich am 21. Juni 1986 abgelaufen (§ 188 Abs. 2 BGB). Da dieser Tag jedoch ein Sonnabend war, lief die Wochenfrist erst am Montag, 23. Juni 1986 ab (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die in der Beschwerdebegründung geäußerten Bedenken des Antragstellers gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wecken keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung. Ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller selbst angesichts der erheblichen Überschreitung der Antragsfrist wegen unterbliebener Vorsorge für den rechtzeitigen Zugang von Informationsschreiben seines Prozeßbevollmächtigten nicht doch ein erhebliches Eigenverschulden anzulasten ist, ist jedenfalls ein dem Antragsteller zurechenbares Anwaltsverschulden darin zu sehen, daß trotz fortbestehender Prozeßvollmacht nicht auch ohne ausdrücklichen neuen Auftrag des Antragstellers der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fristwahrend gestellt worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 8. März 1984 - 9 B 15204.82 -, Buchholz § 60 VwGO Nr. 137 = DVBl. 1984, 781- 782 - = NVwZ 1984, 521 - LS - m.w.N. ) darf es der Rechtsanwalt mit Rücksicht auf bei Ausländern nicht selten auftretende Schwierigkeiten bei der Postzustellung nicht dabei bewenden lassen, daß auf einen einmaligen Benachrichtigungsversuch durch einfachen Brief eine Antwort seines Mandanten ausbleibt, zumal auf seine Anfrage, ob gegen die Ablehnung des Asylantrags ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll, regelmäßig eine Antwort zu erwarten ist. Bleibt die zu erwartende Auskunft aus, gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts, bei fortbestehender Prozeßvollmacht auch ohne ausdrücklichen Auftrag fristwahrend Rechtsbehelfe gegen den Mandanten belastende Entscheidungen einzulegen. Hieran ist festzuhalten. Im übrigen hätte dem Antragsteller, sofern die Weiterleitung eingegangener Post in der von ihm bewohnten Unterkunft tatsächlich nicht funktioniert haben sollte, die Möglichkeit offengestanden, den Kontakt zu seinem Prozeßbevollmächtigten auf andere Weise sicherzustellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 und 73 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).