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Beschluss

10 UE 3602/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0217.10UE3602.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der am ...1954 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger und Sikh. Er verließ nach seinen Angaben sein Heimatland am 15. Juni 1980 und reiste noch am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 18. Juni 1980 stellte er durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und begründete diesen wie folgt: Er gehöre der kommunistischen Partei Indiens, der CPI (ML) an, die auch als Naxaliten-Partei bezeichnet werde, und sei von Beruf Parteiarbeiter. Diese Partei sei während des Ausnahmezustands von Juni 1975 bis März 1977 unter der Regierung Indira Gandhis verboten gewesen. Danach sei zwar durch die neue Regierung unter der Janata-Partei das Verbot aufgehoben, eine generelle Amnestie jedoch abgelehnt worden. Viele Naxaliten seien in Haft, andere hätten mit Haftstrafen zu rechnen. Auch unter der neuen Regierung Indira Gandhis sei mit weiteren Verfolgungen der Naxaliten zu rechnen, da sie in der Vergangenheit besonders von ihr verfolgt worden seien. Er sei Parteimitglied seit dem Jahre 1974. Er habe intensiv für die Ziele seiner Partei gearbeitet und an allen Versammlungen und Parteiveranstaltungen teilgenommen. Während einer Parteiversammlung im Dezember 1978 sei die Polizei erschienen und habe 25 Anwesende verhaftet, darunter auch ihn. Er sei drei Wochen lang im Gefängnis festgehalten worden. Während seiner Haft sei er mißhandelt und geschlagen worden. Die Polizei habe ihn aufgefordert, nicht weiter an Parteiaktivitäten teilzunehmen. Weil er dem nicht nachgekommen sei, habe ihn die Polizei überwacht. Im Dezember 1979 habe er zusammen mit drei anderen Parteimitgliedern Plakate an Wänden angeklebt, als die Polizei erschienen sei und auf sie geschossen habe. Zwei seiner Begleiter seien verletzt worden, während er mit einem anderen Parteimitglied habe flüchten können. Er habe deshalb seinen Wohnort verlassen und sei nach Delhi gegangen. Die Polizei habe jedoch in der Zwischenzeit seinen neuen Aufenthaltsort herausgefunden und sei dort in seiner Abwesenheit am 15.05.1980 erschienen. Er habe deshalb um seine Sicherheit gefürchtet und keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als sein Heimatland zu verlassen, um im Ausland Schutz vor Verfolgungen zu finden. Einer Ladung zum Termin zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16. Juni 1981 kam der Kläger nicht nach. Mit Bescheid vom 30. Juli 1981 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Diesen Bescheid stellte der Beklagte zu 2) zusammen mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 24.09.1981 dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 29.09.1981 zu. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21.10.1981, der am 23.10.1981 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist; hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und vorgetragen: In Indien würden die Anhänger der CPI (ML) nach wie vor verfolgt. Ihm sei unverständlich, wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu der Ansicht gelangt sei, im gegenwärtigen Zeitpunkt lägen keine Verfolgungen vor. Dies liege möglicherweise daran, daß dem Bundesamt die unterschiedlichen kommunistischen Gruppierungen und deren Behandlung durch die Regierung unbekannt seien. Auch nach der Ermordung Indira Gandhis und der Machtübernahme durch ihren Sohn Rajiv Gandhi habe sich an der Lage der Mitglieder der CPI (ML) nichts geändert. Diese müßten nach wie vor mit verstärkter Verfolgung rechnen. Seit jeher es auf dem indischen Subkontinent üblich, politisch Andersdenkende den Machtwechsel auch spüren zu lassen. Dies um so mehr, als die Naxaliten unter der früheren Regierung Indira Gandhis besonders stark verfolgt worden seien. Nach Pressemitteilungen hätten mehr als 35.000 Naxaliten im Gefängnis gesessen. Die Aufhebung des Ausnahmezustands und des Parteienverbots sowie die Wiederherstellung der Versammlungs- und Pressefreiheit bedeuteten für sich allein noch nicht, daß im täglichen Leben nicht gegen politisch Andersdenkende vorgegangen werde. Das Demokratieverständnis auf dem indischen Subkontinent entspreche keineswegs europäischen Vorstellungen, wie aus den Berichten über Ausschreitungen anläßlich politischer Kundgebung und vor allem auch aus dem Verhalten der Behörden gegenüber aktiven Sikhs in der Tagespresse zu entnehmen sei. Gesetze, die es erlaubten, Personen ohne Gerichtsverfahren in Untersuchungshaft zu nehmen, seien entgegen jahrelanger Beteuerung neuer und alter Machthaber nicht aufgehoben, sondern ständig verschärft worden. Unerheblich sei, ob die indische Regierung - wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge meine - bemüht sei, die ehemals beeinträchtigte demokratische Ordnung wiederherzustellen. Vielmehr komme es darauf an, daß tatsächlich keine Verfolgungen mehr stattfänden. Wenn das Auswärtige Amt in seinen Auskünften darlege, die Verfahren gegenüber Naxaliten seien rein strafrechtlich bedingt, da es sich bei deren Taten nicht um politische Aktionen handele, so übernehme es in unzulässiger Weise lediglich die Wertung der indischen Regierung. Die Übergriffe indischer Staatsorgane könnten nicht mit dem Hinweis abgetan werden, in Indien herrsche Rechtsstaatlichkeit. Wie wenig dies mit der Wirklichkeit übereinstimme, hätte sich spätestens durch die Ausschreitungen gegenüber Sikhs herausgestellt, die - wie der Presse zu entnehmen gewesen sei - staatlicherseits gelenkt, wenn nicht gar inszeniert worden seien. In diesem Zusammenhang verdienten die Ausführungen von Frau Dr. Dagmar Gräfin Bernstorff vom Südasien-Institut besondere Beachtung. Danach sei es unter der Regierung Indira Gandhis an der Tagesordnung gewesen, daß Mitglieder der Naxaliten gefoltert und ohne Gerichtsurteil ("auf der Flucht") erschossen worden seien. Selbst wenn Naxaliten ihre Ziele mit Gewalt durchzusetzen versuchten, sei ein derartiges Vorgehen gegen sie keineswegs rechtsstaatlich, zumal es sich auch gegen Personen gerichtet habe, die selbst keinerlei Gewalt angewandt hätten. Er selbst habe unter Verfolgungsmaßnahmen gelitten, obwohl er sich nicht an rechtswidrigen Gewaltaktionen beteiligt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 27. August 1986 hat der Kläger - informatorisch angehört - erklärt: Sikhs würden in Indien immer noch verfolgt. Leute, die über 20 Jahre alt seien, würden mitgenommen und geschlagen. Es könne sein, daß man ihn im Falle der Rückkehr gleich auf dem Flughafen festnehme. Die Armee nehme Sikhs fest, bringe sie in den Dschungel und erschieße sie. Er sei seit 1984 Mitglied der Sikh-Youth-Federation in Frankfurt am Main. Er sammle Geld für diese Organisation und nehme an deren Veranstaltungen teil. Die Lage im Punjab sei im Moment sehr schlimm, so daß er unter keinen Umständen zurückkehren könne. Die indische Botschaft verlängere die Pässe der Sikhs nicht und die Namen der Mitglieder der Sikh-Youth-Federation in Frankfurt seien am Flughafen in Indien hinterlegt. Dies sei deshalb geschehen, weil die Mitglieder der Sikh-Youth-Federation in Frankfurt bei einer Demonstration 1985 vor der Botschaft in Frankfurt die indische Flagge verbrannt hätten. Verräter hätten bestimmt auch seinen Namen der Botschaft genannt, so daß die Botschaft wisse, daß er dabei gewesen sei. Er sei 1974 Mitglied der CPI (ML) geworden, weil ihm die Forderungen der Partei gefallen hätten, insbesondere die nach Gleichbehandlung. Er habe damals an Demonstrationen der Partei in Städten und Dörfern teilgenommen. Ihre Forderung sei gewesen, daß Reiche und Arme gleich sein sollten. 1977 und 1978 habe er an einer Demonstration in Jalanda gegen die Regierung teilgenommen. Die Polizei habe Tränengas geworfen und auf Demonstrationsteilnehmer geschossen. 25 Leute seien festgenommen worden. Sie seien drei bis vier Wochen inhaftiert gewesen und geschlagen worden, um die Namen anderer Demonstrationsteilnehmer aus ihnen herauszupressen. 1979 hätten sich drei Parteien zu einer Demonstration zusammengeschlossen, an der er teilgenommen habe. Sein Name sei verraten worden. Deshalb habe ihn die Polizei zu Hause gesucht, er habe sich aber versteckt gehalten. Man habe seinen Vater drei oder vier Tage inhaftiert. Er sei dann am 15. Juni 1980 zuerst nach Delhi gegangen und am 16.06.1980 nach Deutschland mit dem Flugzeug ausgereist. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.07.1981 und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 24.09.1981 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 27. August 1986 die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, abgewiesen, den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 24.09.1981 aufgehoben und die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung, welche sich erkennbar nicht gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtet hat, hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 25. November 1987 - 10 TE 2968/86 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. August 1986 hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils zugelassen. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Folgezeit im Berufungsverfahren keine Stellungnahmen abgegeben. Der Berichterstatter hat mit Verfügungen vom 9. Dezember 1987und 15. Januar 1988 die Beteiligten darauf hingewiesen, daß der Senat voraussichtlich die folgenden Dokumente bei seiner Entscheidung berücksichtigen und zumindest zum Teil verwerten wird: Indien - Khalistan-Bewegung/Akali Dal 1. 19.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 2. 20.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Neustadt 3. 04.06.1981 Südasien-Institut an VG Stuttgart 4. 03.09.1981 Protokoll des VG Stuttgart (Dr. Jagjit Singh als Zeuge) 5. 24.11.1981 Auswärtiges Amt an BMdJ 6. 11.05.1982 Auswärtiges Amt an BMdJ 7. 04.06.1982 Südasien-Institut an VG Stuttgart 8. 29.06.1982 Protokoll des VG Wiesbaden (Dr. Jagjit Singh als Zeuge) 9. 20.09.1982 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 10. 30.10.1982 Dr. Sarma Marla an VG Ansbach 11. 09.06.1983 Dr. Venzky an VG Ansbach 12. 21.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 13. 15.11.1983 FAZ: "Den von den Menschen verfälschten wahren Glauben suchend" 14. 24.01.1984 Auswärtiges Amt an BMdJ 15. 16.04.1984 Der Spiegel: "Mutter Erde lechzt nach Blut" 16. 06.06.1984 Südasien-Institut an Bayer. VGH mit Ergänzungsgutachten vom 08.08.1984 17. 23.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 18. 13.08.1984 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 20.08.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 20. 29.08.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 11.10.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 22. 08.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 23. 23.01.1985 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland New Delhi an Auswärtiges Amt 24. 12.03.1985 Auswärtiges Amt an OVG Münster 25. 04.04.1985 Südasien-Institut an Hess. VGH 26. 12.04.1985 SZ: "Regierung Gandhi kommt den Sikhs entgegen" 27. 01.07.1985 Der Spiegel: "SIKHS - Separate Rasse" 28. 26.07.1985 FAZ: "Viel Beifall für Rajiv Gandhi" 29. 12.08.1985 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 30. 29.08.1985 FR: "Ein neuer Name steht auf der Mordliste" 31. 07.01.1986 FAZ: "Terror extremistischer Sikhs gefährdet das Befriedungsabkommen für den Punjab" 32. 13.01.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 33. 21.01.1986 ALL INDIA RADIO AFP vom 20.01.1986 nach Monitor-Dienst: "Schießereien im Goldenen Tempel..." 34. 17.02.1986 Südasien-Institut an Hess. VGH 35. 06.03.1986 Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Hess. VGH 36. 25.06.1986 FR: "Im Punjab steht Rajiv Gandhi vor der ersten großen Schlappe" 37. 01.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Minden 38. 02.07.1986 FAZ: "Abhauen oder Tod droht das Kommando Khalistan" 39. 14.07.1986 FR: "Shivas Armee marschiert" 40. 17.07.1986 Dr. Venzky vor dem VG Köln (Anl. z. Protokoll) 41. 18.07.1986 amnesty international an OVG Münster 42. 04.08.1986 Institut f. Auslandsbeziehungen an VG Wiesbaden 43. 13.08.1986 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 44. 27.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 45. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht Indien 46. 17.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 47. 12.05.1987 The Guardian: "Gandhi pressed to impose direct rule an Punjab" 48. 13.05.1987 FAZ: "Der Punjab jetzt Neu-Delhi unterstellt" 49. 13.05.1987 SZ: "Delhi schickt Truppen in den Punjab" 50. 13.03.1987 ALL INDIA RADIO HS vom 12.05.1987 nach Monitor-Dienst: "Punjab erneut der indischen Zentralregierung unterstellt" 51. 13.05.1987 The Guardian: "Punjab calls in troops as final assault is prepared" 52. 14.05.1987 NZZ: "Politischer Scherbenhaufen im Pandschab" 53. 14.05.1987 ALL INDIA RADIO HS vom 13.05.1987 nach Monitor-Dienst: "Verhaftungen u. verstärkte Sicherheitsmaßnahmen im Punjab" 54. 14.05.1987 SZ: "Massenverhaftungen bei Razzien im Punjab" 55. 14.05.1987 FR: "Verhaftungswelle in Punjab" 56. 15.05.1987 NZZ: "Verhaftung von Sikhs im Pandschab" 57. 15.05.1987 India Weekly: "Akalis reject need for President's rule in Punjab" ........ 58. 18.05.1987 ALL INDIA RADIO HS vom 15.05.1987 nach Monitor-Dienst: "Weitere Verhaftungen im Punjab" 59. 19.06.1987 FAZ: "Indische Oppositionsparteien in Haryanain Führung" 60. 20.06.1987 FR: "Gandhis Kongreßpartei vernichtend geschlagen" 61. 22.06.1987 Der Spiegel: "Haben Sie die vielen Geier kreisen sehen?" 62. 26.06.1987 FAZ: "Indiens Polizei wieder im Tempelbezirk" 63. 30.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht Indien 64. 09.07.1987 FR: "Gewaltakte nach Massenmord" 65. 09.07.1987 FAZ: "Generalstreik in Nordindien" 66. 11.07.1987 FAZ: "Sikh-Extremisten ermorden ehemaligen Minister des Punjab" 67. 25.07.1987 FAZ. "Korruptionsfälle und der heiße Sommer wecken Sehnsucht nach dem Sturm" 68. 28.07.1987 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 69. 28.07.1987 Auswärtiges Amt an Bundesamt 70. 01.08.1987 FAZ: "Zusammenstöße zwischen Polizei und Demonstranten in Indien" 71. 02.08.1987 NDR-Sendemanuskript (WELTSPIEGEL): "Terror in Punjab - Rajiv Gandhis Umgang mit der Macht" 72. 04.08.1987 NZZ: "Neue Bluttat extremistischer Sikhs..." 73. 08.08.1987 FR: "Wieder Blutbad in Punjab" 74. 09.08.1987 NZZ: "Zahlreiche Tote bei einem Massaker..." 75. 10.08.1987 SZ: "Sikh-Bürgermeister ermordet" 76. 10.-24. Aug. 1987 Der Spiegel (Nrn. 33-35): "Unsere Völker 1987 sind verrückt geworden" 77. 25.08.1987 SZ: "Ein Land - regiert nur noch vom Haß" 78. 25.08.1987 The Guardian: "Congress- I killing" 79. 09.09.1987 FR: "Gandhi greift in Partei durch" 80. 10.09.1987 FAZ: "Sikh-Priester fordern 'Befreiung aus der Sklaverei' " 81. 11.09.1987 The Guardian: "Rebel leader shot" 82. 17.09.1987 FAZ: "Der tägliche Totentanz im Punjab" 83. 19.10.1987 amnesty international an Hess. VGH 84. 20.10.1987 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 85. 22.10.1987 Sitzungsniederschrift Hess. VGH Indien - Naxaliten 1. 1975 Indo-Asia, Heft 4: "Wen traf das Verbot?" 2. 1975 Indo-Asia, Heft 4: "Was in Indien geschah" 3. Sept. 1978 Auswärtiges Amt: Anlage zum Schreiben des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 23.10.1978 4. 16.12.1978 amnesty international an Bundesamt 5. 15.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 6. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 02.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 8. 29.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Neustadt 9. 01.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 10. 28.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 11. 21.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 12. 19.01.1981 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Ansbach 13. 04.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 14. 08.04.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 15. 28.04.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 16. 01.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 17. 11.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Bremen 18. 14.06.1981 Gutachten: Frau Dr. Marlies Näth Saarbrücken für das VG Saarlouis 19. 09.07.1981 Deutsch-Indische Gesellschaft e.V. Stuttgart an VG Karlsruhe 20. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 21. 20.08.1981 Südasien-Institut Heidelberg an VG Saarlouis 22. 12.09.1981 Dr. Sarma Marla an VG Stuttgart 23. Mai 1983 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 24. 20.08.1987 FAZ: "Terroranschläge in Indien - Reisesperre für Minister" Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der zuständigen Ausländerbehörde (je 1 Heft) Bezug genommen. II. Über die nur hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils anhängige Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 EntlG durch Beschluß entschieden werden, da weder eine mündliche Verhandlung anberaumt noch eine Beweisaufnahme angeordnet worden ist, eine mündliche Verhandlung - zumal die Berufung nicht begründet worden ist - nicht erforderlich erscheint und diese Entscheidung einstimmig ergeht. Die zugelassene Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 1981 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das gilt auch, wenn man den vom Verwaltungsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise berücksichtigten Sachverhalt zur Begründung der Klage heranzieht, auf den der Kläger sich bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 27. August 1986 zusätzlich berufen hat, daß er im Falle der Rückkehr nach Indien als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und der Sikh-Youth-Federation in Frankfurt am Main Verfolgung durch den indischen Staat befürchte. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 67,184 = NVwZ 1983, 674; BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere Freiheitsrechte wie etwa die auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren; die hierbei erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Rückkehr dorthin nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; vgl. auch BVerwG, EZAR 200 Nr. 7 = Buchholz 402. 24 § 28 AuslG Nr. 37). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; BVerwG, EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, daß ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, EZAR 630 Nr. 1). Der Vortrag des Klägers, in Indien wegen seiner Mitgliedschaft in der CPI (ML) verfolgt worden zu sein, ist nicht glaubhaft. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich schon daraus, daß der Kläger die CPI (ML) zu Unrecht mit der Naxalitenbewegung gleichsetzt. Zwar verfolgen beide ähnliche Ziele (u.a. Landreform), unterscheiden sich jedoch schon in den Mitteln zu ihrer Durchsetzung. Während die CPI (ML) diese seit etwa 1978 auf legalem, parlamentarischem Wege erreichen will, will das die Naxalitenbewegung allein durch den bewaffneten Kampf (vgl. Indien, Naxaliten, Nr. 18, 19). Daß der Kläger dies verkennt, spricht dagegen, er habe an sämtlichen Parteiversammlungen teilgenommen und sich für seine "Partei" aktiv betätigt. Noch weitaus durchgreifendere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Während der Kläger in dem Antragsschreiben vom 18.06.1980 behauptet, im Dezember 1978 anläßlich einer Parteiversammlung von der Polizei mit 25 anderen Anwesenden verhaftet, drei Wochen lang im Gefängnis festgehalten und während der Haft mißhandelt und geschlagen worden zu sein, hat er hierzu bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 27. August 1986 auf die Frage nach dem Grund für seine Ausreise im Jahre 1980 erklärt, im Jahre 1977 oder 1978 mit 500 bis 600 Menschen an einer Demonstration in Jalanda gegen die Regierung teilgenommen zu haben, gegen welche die Polizei mit Tränengas und Schüssen sowie unter Festnahme von 25 Teilnehmern vorgegangen sei. Die Festgenommenen seien 3 bis4 Wochen inhaftiert und geschlagen worden, um die Namen anderer Demonstrationsteilnehmer aus ihnen herauszupressen. Daß er auch zu den Festgenommenen und während der Haft Geschlagenen gehört habe, hat er 1986 nicht wieder vorgetragen. Damit gibt der Kläger zu erkennen, daß er in Wirklichkeit bei dieser Demonstration nicht selbst verhaftet und mißhandelt worden ist. Wäre dem Kläger tatsächlich ein derartig schwerwiegender staatlicher Eingriff in seine persönliche Freiheit und Integrität widerfahren, hätte er dies nicht zu berichten vergessen. Dies macht seinen abweichenden Vortrag im Antragsschreiben vom 18.6.1980 unglaubhaft. Darüber hinaus gibt er in seinem Antragsschreiben vom 18.06.1980 an, er habe bereits aufgrund von Nachforschungen nach ihm im Dezember 1979 seinen Wohnort verlassen und sei nach Delhi gegangen, wo ihn die Polizei dann aber aufgespürt habe und am 15.05.1980 in seiner Abwesenheit erschienen sei. In seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 27. August 1986 trägt er demgegenüber vor, nach einer Demonstration habe ihn die Polizei zu Hause gesucht, er habe sich aber versteckt gehalten, sein Vater sei deshalb für 3 bis 4 Tage inhaftiert worden, er sei sodann am 15.06.1980 nach Delhi gegangen und von dort am 16.06.1980 nach Deutschland geflogen. Diese beiden Schilderungen des Klägers über die letzten Tage bzw. Monate vor seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland weichen - einander unlösbar widersprechend und damit die Glaubhaftigkeit für jede der beiden Versionen beseitigend - in zahlreichen Einzelheiten voneinander ab. Aus diesem Grunde kann dem Kläger auch nicht geglaubt werden, er sei aus Indien geflohen. Ferner spricht gegen eine solche "Flucht", daß er laut Eintragungen in seinem Paß am 28. Mai 1980 Devisen für einen Auslandsaufenthalt erworben und am Reisetag unbehelligt die Kontrollen auf dem Flughafen Delhi passiert hat, obwohl er nach seinen Angaben von der Polizei damals gesucht worden ist. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger vor seiner Abreise aus seinem Heimatland dort verfolgt worden ist. Da der Vortrag des Klägers insgesamt unglaubhaft ist, seine Angaben zu einer Mitgliedschaft in der CPI (ML) nicht glaubhaft sind, drohen ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland deshalb aus diesem Grund nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien wird der Kläger ferner nicht befürchten müssen, wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs Opfer einer Kollektivverfolgung zu werden. In seinen Urteilen vom 22. Oktober 1987 - 10 UE 3116/86 und 10 UE 3134/86 - hat der Senat, gestützt auf die auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, die Auffassung vertreten, Sikhs aus dem Punjab gehörten keiner dort und generell in Indien aus politischen Gründen kollektiv verfolgten religiösen Minderheit an. Die Urteile enthalten zu dieser Frage im wesentlichen folgende Ausführungen: 1. Maßgeblich für diese Einschätzung ist die politische Situation in der Heimat des Klägers bei seiner Ausreise sowie im jetzigen Zeitpunkt. Die für die Beurteilung insoweit bedeutsame politische Entwicklung in Indien und insbesondere im Punjab stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung wie folgt dar, wobei der Senat sich für die Zeit bis Anfang 1986 auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 6. März 1986 - X OE 1119/81 - stützt, die er sich erneut zu eigen macht: Im 15. Jahrhundert schuf der Hindu Nanak die Keimzelle der Glaubensgemeinschaft der Sikhs (FAZ zu 13), die dann seit 1699 vom zehnten Sikh-Guru Gobind als militante, theoretisch kastenlose Brüderschaft reorganisiert wurde. In neuerer Zeit kam die Forderung nach einem Sikh-Homeland (Khalistan), seit 1940 im Zusammenhang mit Plänen zur Teilung Indiens auf (siehe hierzu und zum folgenden Südasien-Institut zu 7, Der Spiegel zu 76). Sie hatte bei den Teilungsverhandlungen keine wirkliche Chance, da die Sikhs im damals ungeteilten Punjab eine Minderheit von etwa 1/7 darstellten. Erst aufgrund der Massenflucht von Sikhs aus Pakistan bei der Teilung Indiens erlangten die Sikhs in Teilen des indischen Ost-Punjab die Mehrheit. Innerhalb der indischen Union als entschieden säkularistischem Staat war die Forderung nach einem religiös geprägten autonomen Sikh-Teilstaat tabu. An ihre Stelle trat die Agitation der Sikh-Partei Akali Dal für eine auf das Punjab-Sprachgebiet beschränkte Provinz. 1966 wurde zwar diese Forderung wenigstens im Prinzip durch Ausgliederung des neuen Gliedstaates Haryana erfüllt, auch wurde Gurmukhi als Amtssprache eingeführt. Politischer Streit entzündete sich jedoch an der Entscheidung, Chandigarh als gemeinsame Hauptstadt von Punjab und Haryana formell im Status eines zentral verwalteten Unionsstaates zu belassen. Die Unzufriedenheit eines Teils der Sikhs wurde weiter durch die folgenden Faktoren geschürt (Auswärtiges Amt zu 5), die zugleich Tendenzen zur Besinnung auf die eigenen kulturellen und religiösen Werte förderten: Nach der Reduzierung der Sikh-Mehrheit im Punjab von 56 % auf 52 % der Bevölkerung durch Abwanderungen zeichnete sich der Verlust der politischen Dominanz der Sikhs im Punjab ab. Die von der Zentralregierung betriebene Reduzierung des überproportionalen Anteils von Sikhs im Militär von früher 33 % auf jetzt 12 % wird als Angriff auf eine durch Leistung erworbene Position empfunden. Auf wirtschaftlichem Gebiet fühlt sich der als Grenzregion exponierte Punjab durch die Zentralregierung gegenüber anderen Unionsstaaten benachteiligt. Man meint, der Punjab führe ohne Kompensation wesentlich mehr ab, als Mittel zurückflössen. Viele Sikhs fühlen sich aus diesen und anderen Gründen von der übermächtigen Hindu-Mehrheit unterdrückt. Die politische Situation der einzelnen Sikh-Gruppen ist durch eine zunehmende Zersplitterung gekennzeichnet. Die Idee eines Sikh-Staates wird mit unterschiedlicher Intensität verfochten. Über den Grad der wünschenswerten Autonomie bestehen mehr oder weniger weitreichende, häufig auch recht unpräzise formulierte Vorstellungen, die von einem Sonderstatus innerhalb der Indischen Union mit zahlreichen möglichen Modifikationen bis zur völligen Unabhängigkeit reichen. Als Beispiel für eine "autonome Region" mit einer eigenen Gliedstaaten-Verfassung wird auf Kaschmir verwiesen (die Gliedstaaten-Verfassung ist sonst einheitlich in der indischen Unions-Verfassung geregelt). Teilweise wird die Anerkennung einer Sikh-Nation durch die UN bzw. ein Assoziierten-Status bei der UN entsprechend der PLO gefordert (Südasien-Institut zu 3, S. 5). Während die Khalistan-Bewegung offenbar von der indischen Unionsregierung anfangs lediglich als "Kuriosität ohne ernsthafte politische Basis" angesehen wurde (Südasien-Institut zu 3, S. 11), spitzte sich die Situation im Punjab seit dem Spätsommer des Jahres 1981 immer mehr zu (vgl. Auswärtiges Amt zu 5, 29; Der Spiegel zu 15). Es kam zu religiös bzw. politisch motivierten Morden an Hindus und zu gewaltsamen Versuchen, verhaftete Verdächtige freizupressen (u.a. durch eine Flugzeugentführung). Bombenanschläge (z. B. auf Kinos und öffentliche Verkehrsmittel) führten zu zahlreichen Todesopfern. Radikale Sikhs blockierten den Straßen- und Zugverkehr, entweihten Hindu-Tempel und verübten zahlreiche Attentate auf Polizisten. Im September 1983/84 verschärfte sich die Situation, nachdem ein Anschlag auf einen Sikh-Tempel in Rajasthan verübt worden war und der militante Sikh-Führer Bhindranwale mit der Ermordung aller Hindus im Punjab gedroht hatte (Auswärtiges Amt zu 29). Der Terror von Sikh-Extremisten und die dadurch provozierten gewalttätigen Reaktionen von Hindus führten zu Hunderten von Todesopfern unter Polizeibeamten, politischen Gegnern und völlig unbeteiligten, aufs Geratewohl herausgegriffenen Angehörigen der jeweils anderen Gruppe. Nachdem der Terror immer mehr eskalierte und es zugleich zu einer Vielzahl von Gewalttaten kam, setzte die indische Regierung - beginnend mit der Erstürmung des Goldenen Tempels in Amritsar am 5./6. Juni 1984 - das Militär gegen die Sikh-Extremisten ein. Nach dem Gutachten des Südasien-Instituts vom 4. April 1985 (zu 25, S. 3 f.) scheint es beim Sturm auf den Tempel und bei den nachfolgenden systematischen Durchsuchungsaktionen im ganzen Gebiet des Punjab zu Übergriffen gekommen zu sein. Es lägen auch - allerdings umstrittene - Berichte über Erschießungen nach der Festnahme im Zusammenhang mit Kampfhandlungen um den Goldenen Tempel vor. Nach amtlichen Angaben wurden bei der Eroberung des Tempelkomplexes 400 "Terroristen", die sich ergaben, in Haft genommen. In der Folgezeit stieg dann die Zahl der verhafteten Sikhs - darunter auch führende Mitglieder des Akali Dal, die später freigelassen wurden - auf mehrere tausend (Südasien-Institut zu 16, S. 21, Auswärtiges Amt zu 17). Die Zahl gewalttätiger Aktionen von Sikhs ging gleichzeitig erheblich zurück. Am 31. Oktober 1984 wurde Indira Gandhi durch zwei ihrer Leibwache angehörende Sikhs ermordet (vgl. zum folgenden Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Januar 1985 zu 23, Auswärtiges Amt zu 29). Nach dem Mord kam es in mehreren Städten Indiens zu blutigen Ausschreitungen gegen Sikhs, denen die indische Regierung nach drei Tagen wirksam entgegentrat. Von den Übergriffen betroffen waren überwiegend ärmere Schichten der Sikhs. Die Ausschreitungen konzentrierten sich auf Delhi und mit wesentlich geringerer Intensität auf einige andere Städte. Im Punjab, in dem Armee-Einheiten stationiert waren und sind, gab es keine Gewaltakte gegen Sikhs (Deutsche Botschaft zu 23). 1900 Verdächtige, die sich an Ausschreitungen gegen Sikhs beteiligt hatten, wurden nach Pressemeldungen verhaftet. Nach seinem Sieg bei den Parlamentswahlen vom Dezember 1984, der der Congress-Partei eine Zweidrittelmehrheit im Zentralparlament in Neu-Delhi einbrachte, erklärte der neue Premierminister Rajiv Gandhi, er wolle das Punjab-Problem vordringlich lösen (vgl. zum folgenden das Gutachten des Südasien-Instituts vom 17. Februar 1986, zu 34). Im Bundesstaat Punjab wurde im Dezember 1984 nicht gewählt, da der Staat seit 1983 unter President's rule (d.h. der direkten Verwaltung durch die Zentralregierung) stand. Nach eingehenden Verhandlungen zwischen Beamten der Zentralregierung und dem Akali Dal wurde am 25. Juli 1985 ein Abkommen geschlossen, das von Premierminister Gandhi und Sant Harchand Singh Longowal, dem Vorsitzenden der Akali Dal-Partei, unterzeichnet wurde. Dieses Abkommen wurde von allen im Zentralparlament vertretenen Parteien, von der Presse und der politischen Öffentlichkeit stark begrüßt und befürwortet. Tatsächlich kam es den Forderungen, die die Sikhs seit Jahren stellten, sehr nahe und fand in kritischen Punkten der Auseinandersetzungen flexible Formulierungen (vgl. Südasien-Institut zu 34). Das elf Punkte umfassende Abkommen besagte u.a.: Abfindung der Hinterbliebenen der Unschuldigen, die bei Unruhen nach dem 1. August 1982 getötet wurden (1,1); Rehabilitierung derer, die aus der Armee (nach den Ereignissen von 1984 wegen Meuterei) entlassen wurden. Die Bekanntmachungen, wonach das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act) auf den Punjab angewendet wird, wurden zurückgezogen. Die bestehenden Sondergerichte (Special Courts) sollten sich nur noch mit kriegerischen Handlungen und Flugzeugentführungen befassen. Alle anderen Fälle sollten an die ordentlichen Gerichte weitergeleitet werden (6.1, 6.2). Die Regelung der territorialen Ansprüche und Konflikte mit dem Nachbarstaat Haryana sollte durch eine Kommission gelöst werden, die Hauptstadt Chandigarh sollte - und zwar vom 26. Januar 1986 (dem Nationalfeiertag) an - einzig Punjab gehören. Der Bau des SYL-Bewässerungskanals sollte bis zum 15. August 1986 fertiggestellt werden (7.9). Politisch wesentlich war der Punkt 8, der sich auf die Beziehungen zwischen den Bundesstaaten und der Zentralregierung bezog. Die Sikhs hatten in der sogenannten Anandpur Sahib Resolution von 1973, die zu einem der Kernstücke der Auseinandersetzungen wurde, weitestgehende Autonomie des "Neuen Punjab" gefordert. Die Zentralregierung sollte lediglich für Außenpolitik, Verteidigung, Währung, Post und Telekommunikation sowie Eisenbahnen zuständig bleiben. Im Absatz 8.1 der Vereinbarung vom 25. Juli 1985 wurde festgehalten, daß der Akali Dal diese Resolution vollkommen im Einklang mit der indischen Verfassung sieht und daß es das Anliegen sei, die "währen föderativen Merkmale der Verfassung" zutage treten zu lassen. Zweck der Resolution sei es, "dem Einzelstaat größere Autonomie zu verleihen", in der Absicht, "die Einheit und Integrität des Landes zu stärken...". Die Zentralregierung hingegen stellte diesen Punkt der Anandpur Sahib Resolution der bereits unter Indira Gandhi eingesetzten Sakaria-Kommission zur Entscheidung anheim. Die Akalis bekannten sich also in diesem Punkt des Abkommens eindeutig zur Indischen Union, ohne ihre Autonomieforderungen ausdrücklich zu präzisieren. Die Einzelheiten wurden an die Sakaria-Kommission verwiesen. Die in dem Abkommen vom 25. Juli 1985 manifestierten Befriedungsbemühungen der indischen Zentralregierung einerseits und des Akali Dal andererseits sieht der Senat aufgrund der inzwischen eingetretenen weiteren politischen Entwicklung als gescheitert an. Die extremistischen Sikhs - darunter Dr. Jagjit Singh Chauhan, der in Großbritannien lebende Vorsitzende des International Council of Sikhs - lehnten das Abkommen von Anfang an ab. Der Unterzeichner des Abkommens, Sant Harchand Singh Longowal, wurde von extremistischen Sikhs am 20. August 1985 während einer öffentlichen Veranstaltung ermordet. Am 25. September 1985 fanden Wahlen im Punjab statt und ergaben eine Mehrheit für den Akali Dal im Landesparlament von 73 der 115 Sitze. Die Congress Party konnte nur 32 Sitze gewinnen. Die extremistische United Akali Dal-Partei und die All India Sikh Student Federation (AISSF) hatten zum Boykott der Wahlen aufgerufen, die Wahlbeteiligung betrug trotzdem etwas über 60 %, ein für Indien normaler Anteil. Am 29. September 1985 bildete die Akali Dal-Partei die Regierung unter Surjit Singh Barnala. Am 1. Januar 1986 teilte die Regierung von Punjab mit, daß während ihrer ersten hundert Tage im Amt die Freilassung von 4.449 Personen angeordnet worden sei, davon seien 3.487 auf freien Fuß gesetzt worden (Südasien-Institut zu 34; vgl. auch Auswärtiges Amt zu 20). Keiner dieser Freigelassenen sei seither in Gewalttaten verwickelt worden. Trotz dieser großzügigen Haltung der Regierung von Punjab kam es schon kurz nach ihrer Amtsübernahme zu neuen Ausbrüchen von Gewalt. Züge wurden überfallen, Kongreßpolitiker ermordet und am 27. November 1985 ein Anschlag auf den Obersten Priester des Goldenen Tempels in Amritsar verübt. Im Januar 1986 besetzten Extremisten der AISSF und Schüler des Damdami Taksal den Goldenen Tempel. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen mit gemäßigten Sikhs (Südasien- Institut zu 34). Die im Abkommen vom 25. Juli 1985 vorgesehene Klärung von territorialen Fragen einschließlich des Bewässerungsproblems zwischen Punjab und dem Nachbarstaat Haryana scheiterte nun endgültig. Der Grund hierfür ist wohl darin zu sehen, daß die Regierung des Punjab sich zu der im Abkommen vereinbarten Abtretung ländlicher Gebiete an Haryana als Gegenleistung für den Verzicht auf Chandigarh nicht bereit finden wollte und deshalb ihre Mitwirkung an der Ernennung des Unterhändlers verweigerte, der nach dem Abkommen die Landtauschaktion überwachen sollte (vgl. hierzu Südasien-Institut zu 34, S. 6; Frankfurter Rundschau vom 25. Juni 1986, zu 36). Das wiederholte Verschieben des Termins für die Übergabe der gemeinsamen Hauptstadt Chandigarh seitens der indischen Zentralregierung an den Punjab ging einher mit ständig anwachsenden, mit unverhohlenen Drohungen gegen die im Punjab verbliebenen Hindus verbundenen terroristischen Aktivitäten extremistischer Sikh-Organisationen, die zu einer Fluchtbewegung Tausender von Hindus aus dem Punjab führten (Frankfurter Rundschau zu 36 und vom 14. Juli 1986, zu 39; FAZ vom 2. Juli 1986, zu 38; Zeugin Dr. Vensky vor dem Verwaltungsgericht Köln, Seiten 22 ff. des Protokolls vom 17. Juli 1986, zu 40). Der Terror von seiten extremistischer Sikhs erzeugte Reaktionen auf seiten der Hindus, deren militante Organisation "Shiv Sena" (Shivas Armee) sich an blutigen Zusammenstößen mit Sikhs beteiligte, bei denen mehrere Sikh-Tempel (Gurdwaras) in Flammen aufgingen und die durch die Polizei nur mit Gewalt und durch Verhängung unbefristeter Ausgangssperren beigelegt werden konnten (vgl. hierzu und zum folgenden Frankfurter Rundschau zu 39). Der gewaltsam ausgetragene Konflikt zwischen extremistischen Sikh- und Hindu-Organisationen blieb nicht auf den Punjab beschränkt, sondern schwappte auch in andere Landesteile, selbst in die Hauptstadt Delhi über, wo mehrere Demonstrationen gegen den Sikh-Terror im Punjab von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurden und 1500 "Soldaten Shivas" wegen Landfriedensbruchs festgenommen wurden. Sowohl die indischen Zentralregierung als auch die Barnala-Regierung im Punjab waren trotz dieser bedrohlichen Entwicklung - jedenfalls bis Anfang 1987 - bemüht, die Möglichkeit einer dauerhaften politischen Lösung auf der Basis des Gandhi-Longowal-Abkommens vom 25. Juli 1985 offenzuhalten, und beschränkten sich bei der Anwendung von Notstandsvorschriften und strafrechtlichen Bestimmungen auf besonders krasse Fälle, etwa bei der Verhaftung des Führers der AISSF, Harinder Singh Khalon, wegen Verdachts des Mordes und der Anstiftung zum Aufruhr am 5. Juli 1986 (Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 15. März 1987, zu 45; Auskunft vom 17. März 1987 zu 46). Anfang Mai 1987 hatte sich die Sicherheitslage im Punjab so ungünstig entwickelt, daß das Parlament in Delhi Premierminister Gandhi zur Wiedereinführung der President's rule im Punjab drängte (vgl. hierzu und zum folgenden The Guardian vom 12. Mai 1987, zu 47). Amarjit Kaur, Parlamentsabgeordneter der Congress Party und selbst Sikh, äußerte im Parlament die Vermutung, die Regierung Barnala spiele offen den militanten Sikhs in die Hände: "Die Sicherheitssituation im Punjab ist schrecklich. Wir diskutieren die Situation. Mein Standpunkt ist der, daß die Regierung Barnala es versäumt hat, den Terrorismus zu kontrollieren". Am Abend des 11. Mai 1987 beschloß das Kabinett in Delhi, den Bundesstaat Punjab direkt der Zentralregierung zu unterstellen. Noch am selben Abend wurden Tausende von Bereitschaftspolizisten und Soldaten in den Punjab verlegt, um gegen etwaige Unruhen vorzugehen. Regierungssprecher Ranohan Rao teilte nach der Kabinettssitzung mit, President's rule sei verhängt worden, weil die Regierung des Punjab nicht in der Lage gewesen sei, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Seit Jahresbeginn seien mehr als 300 Menschen bei Gewalttaten im Punjab ums Leben gekommen, es herrsche allgemeine Gesetzlosigkeit, die mit Plünderungen, Bankraub, Brandstiftung und Mord um sich greife und die Bürger des Bundeslands in Angst versetze (FAZ zu 48; Süddeutsche Zeitung zu 49; Monitor-Dienst zu 50; The Guardian zu 51; NZZ zu 52). Am 13. Mai 1987 setzte in ganz Indien, vornehmlich aber im Punjab, eine Verhaftungswelle gegen führende Sikh-Funktionäre ein, nachdem die Regierung des Punjab die Verhaftung von Aktivisten der AISSF, der United Akali Dal und des Damdami Taksal (Religionsschule der Sikh-Fundamentalisten) angeordnet hatte (ALL INDIA RADIO zu 53). Am 13. Mai 1987 und in den folgenden Tagen verhafteten die auf 70.000 Mann verstärkten Sicherheitskräfte im Punjab mehr als 500 Sikhs, darunter ein noch von Barnala entlassenes Mitglied der gerade abgesetzten Punjab-Regierung, Harbhajan Singh Sandhu, und einen Abgeordneten der Akali Dal-Partei namens Johar Singh (Süddeutsche Zeitung zu 54; Frankfurter Rundschau zu 55; NZZ zu 56; Monitor-Dienst zu 58). Nach Wiedereinführung der President's rule im Punjab wurde von offizieller indischer Seite auch verbal eine härtere Gangart gegenüber den Sikh-Extremisten eingeschlagen. Der Polizeichef des Punjab, der Christ Julio Francis Ribeiro, wird mit der Äußerung zitiert (Der Spiegel zu 61), es sei "Krieg, die Terroristen können jederzeit zuschlagen", wobei sich schon verdächtig mache, wer jung sei, Bart und Turban trage und womöglich noch eine Motorrad fahre. In den letzten Wochen habe er, Ribeiro, 1300 jugendliche Sikhs einsperren lassen, von denen 200 wieder entlassen worden seien (Der Spiegel zu 61). Die sachverständige Zeugin Strieder, Verfasserin der zitierten Reportage im Spiegel vom 22. Juni 1987, hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat am 22. Oktober 1987 (zu 85) zwar einerseits bekräftigt, Polizeichef Ribeiro habe bei ihrem Interview keinen Zweifel daran gelassen, daß gegen als Terroristen verdächtigte Personen mit drastischen Mitteln vorgegangen werde, wobei Ribeiro unverhohlen eingeräumt habe, daß es dabei zu Übergriffen, ja zu gestellten Erschießungen auf der Flucht im Rahmen sogenannter Scheingefechte (fake encounters) komme; es finde nämlich ein Kampf Auge um Auge, Zahn um Zahn statt. Andererseits hat die Zeugin Strieder allerdings die in ihrer Reportage enthaltene Formulierung, daß schon verdächtig sei, wer jung sei, Bart und Turban trage und womöglich noch ein Motorrad fahre, ausdrücklich als Wiedergabe eines persönlichen Eindrucks von den Verhältnissen im Punjab und nicht als Äußerung des Polizeichefs selbst bezeichnet. Aufgrund dieser Aussage steht zur Überzeugung des Senats fest, daß jugendliche Sikhs nicht wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit Ziel polizeilicher Aktionen sind, sondern deshalb, weil nach den Erfahrungen der Polizei, die von der Zeugin Strieder unter Hinweis auf Reaktionen ihrer Begleiter beim Herannahen jugendlicher Motorradfahrer im Grunde bestätigt worden sind, militante Sikh-Extremisten ihre Mittäter und Gehilfen in hohem Maße aus dem Kreis der jugendlichen Sikhs mit den in der Reportage wiedergegebenen Merkmalen rekrutieren. Mitte Juni 1987 erlitt die Congress Party Premierminister Gandhis bei den Wahlen im Unionsstaat Haryana eine vernichtende Wahlniederlage, die als persönliche Schlappe Rajiv Gandhis angesehen wurde (FAZ vom 19. Juni 1987, zu 59; Frankfurter Rundschau vom 20. Juni 1987, zu 60). Im Vorfeld und nach dieser Wahl wurde zwischen der - mit der Wiedereinführung der President's rule verbundenen - Absetzung der Regierung Barnala und dem Wahlkampf der Congress Party im Bundesstaat Haryana ein Zusammenhang insofern gesehen, als Premierminister Rajiv Gandhi bei der Absetzung der Regierung Barnala die Absicht unterstellt wurde, mit dieser Geste der "starken Hand" der Congress Party in Haryana einen Wahlsieg zu sichern (WELTSPIEGEL vom 2. August 1987, zu 71, Seite 6 f.). Wenige Tage nach den Wahlen in Haryana, am 25. Juni 1987, stürmten etwa 600 Polizisten den Goldenen Tempel in Amritsar, nahmen mindestens 100 Sikhs - nach Meldungen des indischen Rundfunks sogar 200 - fest und führten eine etwa zweistündige Razzia im Tempelkomplex durch; anschließend wurde die Umgebung des Tempels bis auf weiteres zum Sperrgebiet erklärt (FAZ vom 26. Juni 1987, zu 62). Die Stadt Amritsar, in der sich nach wie vor führende Mitglieder der militanten Sikh-Organisationen aufhalten, wurde von starken Polizeikräften und paramilitärischen Einheiten besetzt (Der Spiegel zu 61; WELTSPIEGEL zu 71, Seite 5). Obwohl dieses Eindringen staatlicher Ordnungskräfte in die heiligste Stätte der Sikhs offenbar nicht entfernt das Ausmaß des von Indira Gandhi angeordneten Tempelsturms am 6. Juni 1984 erreichte, zog es erhebliche Reaktionen militanter Sikh-Organisationen nach sich. Am 6. und 7. Juli veranstalteten Sikh-Terroristen im Punjab und im Nachbarstaat Haryana zwei Massaker, bei denen mehr als 70 Hindus getötet und fast 150 verletzt wurden (FR und FAZ vom 9. Juli 1987, zu 64 und 66; WELTSPIEGEL vom 2. August 1987, zu 71). Militante Hindus reagierten auf diese Gewaltaktionen mit Großdemonstrationen in Delhi und anderen indischen Städten, wobei es vor allem in der im Grenzgebiet zum Punjab gelegenen Stadt Sirsa zu heftigen Auseinandersetzungen mit der Polizei kam, nachdem demonstrierende Hindus versucht hatten, einen Heiligenschrein der Sikhs in Brand zu stecken, und mehrere Sikhs verprügelt hatten (FR und FAZ, vom 9. Juli 1987, zu 64 und 65). Auch in Delhi selbst kam es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Polizei und demonstrierenden Hindus. Über Sirsa wurde eine unbefristete Ausgangssperre verhängt, nachdem Hindus zehn Häuser von Sikhs, ein Hotel und ein Kino in Brand gesteckt hatten; am Vortag hatten militante Sikhs dort 34 Hindus getötet (FAZ zu 65). Die oppositionelle Bharatiya Janata Party (BJP) rief aus Protest gegen die von Sikhs begangenen Massaker zu einem Generalstreik auf, der am 8. Juli 1987 das Leben in drei nordindischen Bundesstaaten weitgehend lahmlegte, worauf in Haryana das Militär in Alarmbereitschaft versetzt wurde. Trotz derartiger, spektakulärer Reaktionen von offizieller indischer Seite werden in der indischen Öffentlichkeit, insbesondere in der Presse, in jüngerer Zeit Zweifel geäußert, ob die Zentralregierung noch in der Lage ist, dem Sikh-Terrorismus im Punjab und in den Nachbarregionen Einhalt zu gebieten. Das Magazin "India Today" nannte Versuche des Punjab-Polizeichefs Ribeiro, eigene Erfolge im Kampf gegen den Terrorismus mit Zahlen zu belegen, eine "perverse Propagandaübung" (Süddeutsche Zeitung vom 25. August 1987, zu 77). Ribeiro hatte die Steigerung der Zahl der von Sikhs im Punjab getöteten Menschen auf 146 in den ersten vier Wochen nach Wiedereinführung der President's Rule gegenüber 80 Getöteten im Vormonat mit der Bemerkung kommentiert, er habe im selben Zeitraum "404 Terroristen getötet oder festgenommen" (vgl. hierzu und zum folgenden Süddeutsche Zeitung, a.a.O.). Nach wie vor steigt die Zahl der Terrorüberfälle im Punjab von Monat zu Monat. Während im gesamten Jahr 1986 im Punjab von Terroristen insgesamt 640 Menschen umgebracht worden sind, waren es in den ersten Monaten dieses Jahres bis 22./23. August 1987 schon 776. Zu den Opfern dieser Terrorwelle gehören auch sechs Angehörige des Innenministers Buta Singh, eines Sikhs, die am 19. August 1987 während einer Hochzeitsfeier von Sikhs zusammen mit anderen Hochzeitsgästen erschossen wurden. Der Ankündigung von Premierminister Rajiv Gandhi, der nach mehreren Überfällen von Sikhs auf mit Hindus besetzte Busse geäußert hatte, man werde nicht rasten und ruhen, "bis diese Extremisten ausgerottet sind oder sich ergeben haben", sind bislang Taten mit nachprüfbaren Erfolgen offenbar nicht gefolgt, so daß nicht nur in der indischen Medienöffentlichkeit, sondern auch in der Bevölkerung des Punjab die Überzeugung an Raum gewinnt, die Region sei der Ordnungsmacht der indischen Zentralregierung entglitten. Die Ursachen für mangelnde Fahndungserfolge und unzureichende Präventivmaßnahmen der Regierungsstellen sind neben Mängeln im Polizeiapparat selbst offenbar auch darin zu sehen, daß die Bevölkerung des Punjab einschließlich der Hindus, eingeschüchtert durch den Terror der Sikh-Organisationen, die polizeilichen Schutz- und Aufklärungsmaßnahmen in keiner Weise unterstützt (vgl. auch hierzu Süddeutsche Zeitung, a.a.O.). FAZ vom 17. September 1987, zu 82). In jüngster Zeit mehren sich die Anzeichen dafür, daß extremistische Sikhs im Punjab die wirkliche oder vermeintliche Schwäche des durch Korruptionsaffären in seinem Parteiapparat und eine Serie von sieben schweren Wahlniederlagen (vgl. FAZ vom 9. September 1987, zu 79) in Bedrängnis geratenen Premierministers Rajiv Gandhi für ihre Zwecke nutzen wollen. Die Ermordung Radhej Shyam Malhotras, des Leiters des Jugendflügels der Congress I Party im Punjab, durch Sikh-Terroristen (The Guardian vom 25. August 1987, zu 78) dürfte ebenso als Provokation des Premierministers persönlich zu verstehen sein wie der erstmals offene Aufruf von vier höchsten Priestern der Sikh-Religion zur Bildung eines Sikh-Staates Khalistan auf indischem Boden am 9. September 1987 (FAZ zu 80). Bezeichnend ist die in Amritsar veröffentlichte Erklärung der Geistlichen, insgesamt 16 militante Sikh-Organisationen hätten sich jetzt geeinigt und seien entschlossen, "den entscheidenden Krieg für ihre Befreiung" zu führen (FAZ a.a.O.). Daß damit ein wirklicher Sezessionskrieg mit militärisch organisierten Verbänden gemeint sein könnte, ergibt sich daraus, daß sich schon seit 1986 zu verschiedenen Terroranschlägen eine "Khalistan Liberation Force" bekannt hat (Dr. Gräfin Bernstorff in ihrem Gutachten vom 7. April 1987 für VG Ansbach, Seite 3). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat der Ansicht, daß der Aufruf der vier Priester zwar ein Symptom für eine zunehmende Radikalisierung auch von Teilen des Sikh-Klerus ist, daß ihm aber für die weitere Entwicklung im Punjab nur geringe Bedeutung zukommt. Dies folgt einmal daraus, daß der Aufruf ohnehin nur von vier der fünf Mitglieder des sogenannten Panthic Committee stammt. Das fünfte Mitglied dieses für die Interpretation und Einhaltung der Lehre zuständigen theologischen Gremiums, Oberpriester Professor Darschan Singh Ragi, ist schon vor der Erklärung der vier restlichen Mitglieder aus dem Komitee ausgeschieden, weil er offenbar den Zug zur Radikalisierung nicht mitmachen wollte (Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff und sachverständige Zeugin Strieder bei ihrer Vernehmung durch den Senat, Seiten 5 und 7 des Protokolls vom 22. Oktober 1987). Die Erklärung der verbliebenen Mitglieder des Komitees, die allesamt Absolventen der Damdami Taksal sind (Auswärtiges Amt zu 69), hat im übrigen auch nach ihrer Veröffentlichung harte Kritik aus der religiösen Führung der Sikhs gefunden. Das Shiromani Gurdwara Prabandhak Committee (SGPC), ein für die Verwaltung der Sikh-Tempel und ihrer Besitztümer zuständiges Gremium (Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, Seite 5 des Protokolls vom 22. Oktober 1987), hat Mitte September 1987 die veröffentlichte Erklärung der vier verbliebenen Mitglieder des Panthic Committee wiederholt öffentlich und heftig kritisiert .... Abgesehen davon, daß die Erklärung der vier Priester für die gewöhnlichen Sikhs ohnehin kein Aufruf zu einem religiösen Krieg ist und damit auch keine religiöse Pflicht zur Teilnahme an einem derartigen Krieg auslöst (Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, a.a.O.). ist die politische Bedeutung des Aufrufs der Priester auch durch die Tatsache erheblich gemindert, daß die dargestellte Entwicklung die Zerstrittenheit in der religiösen Führung der Sikhs offenkundig hat werden lassen. Nach allem sieht der Senat in der Tatsache, daß sich ein Teil der Priesterschaft der Sikhs offen zu den militanten Sikh-Separatisten bekannt hat, kein Ereignis, das der Auseinandersetzung mit der indischen Zentralregierung eine neue Qualität geben und in einen offenen Bürgerkrieg überleiten könnte. Nach wie vor besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß - abgesehen von den aus religiösen Gründen auszunehmenden Tempelbezirken - Teile des Punjab-Gebiets dem administrativen und militärischen Zugriff der indischen Zentralregierung entzogen werden könnten. Die sich mehrenden gewalttätigen Aktionen extremistischer Sikhs im Punjab und darüber hinaus sind mithin nach wie vor und auf absehbare Zukunft als Untergrundaktionen in einem von der indischen Ordnungsmacht kontrollierten Gebiet und nicht etwa als Teil eines dort stattfindenden Bürgerkriegs anzusehen. Daß die Gewaltaktionen das öffentliche Leben im Punjab erheblich beeinträchtigen und zu bestimmten Tageszeiten völlig lahmlegen (Sachverständiger Dr. Marla vor dem Senat, Seite 10 des Protokolls vom 22. Oktober 1987), ändert hieran nichts. 2. Die rechtlichen Grundlagen für das Einschreiten der mittlerweile auf 70.000 Mann verstärkten Sicherheitskräfte im Punjab (vgl. FAZ zu 82) haben sich seit der Grundsatzentscheidung des Senats vom 6. März 1986 - X OE 1119/81 - kaum geändert. Nach wie vor steht den Sicherheitskräften ein breites Spektrum strafrechtlicher und präventivpolizeilicher Maßnahmen zur Verfügung, wobei Polizei und Militär weitgehende Befugnisse eingeräumt sind und in jüngster Zeit eine deutliche Tendenz zur Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten und zur Erleichterung der Strafverfolgung deutlich geworden ist. Im einzelnen stellt sich das rechtliche Instrumentarium für die Bekämpfung sezessionistischer Bestrebungen von Sikhs im Punjab heute wie folgt dar: Nach dem Unlawful Activities (Prevention) Act 1967 können sezessionistische Aktivitäten auch gewaltloser, rein propagandistischer Art zur Bestrafung führen. Sezessionistische Propaganda ist nach sec. 13 (1) verboten und mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren bedroht. Der Grundtatbestand der "Unlawful Activities" im Sinne dieses Gesetzes aus dem Jahre 1967 ist schon bei rein verbalem, argumentativem bzw. agitatorischem Eintreten für das Sezessionsziel erfüllt, ohne daß es auf weitere im politischen Sinne kriminelle und insbesondere gewalttätige oder terroristische Akte ankommt (Südasien-Institut zu 16, Seite 3). Zumindest die Gefährdung der öffentlichen Friedensordnung oder die Vorbereitung von Gewalttätigkeiten setzen hingegen die Bestimmungen in sec. 153 A und B Indian Penal Code (IPC) voraus, die für bestimmte Störungen des gesellschaftlichen Gleichgewichts zwischen religiösen, rassischen, sprachlichen oder regionalen Gruppen, Kasten oder Vereinigungen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androhen. Todesstrafe, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe wird schließlich in sec. 121 bis 123 IPC für verschiedene Formen des bewaffneten Aufstands einschließlich Versuchs-, Vorbereitungs- und Teilnahmehandlungen angedroht (vgl. Südasien-Institut zu 16, Seite 8 ff.). Bei den letztgenannten Delikten ist die Strafverfolgung gemäß sec. 17 Unlawful Activities (Prevention) Act bzw. sec. 196 des Code of Criminal Procedure (CCP) in der Fassung des Criminal Law Amendment Act, 1972 von der vorherigen Ermächtigung (previous sanction) der Regierung abhängig, wobei ihr ein unüberprüfbares Ermessen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit eines Strafverfahrens zusteht (Südasien-Institut zu 3, Seite 17 ff.). Strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten sieht im übrigen auch der am 23. Mai 1985 erlassene Terrorist and Disruptive Activities (Prevention) Act, 1985 vor, den das indische Parlament am 24. August 1987 in neuer Fassung ... beschlossen hat. Dieses ursprünglich für zwei Jahre in ganz Indien geltende Gesetz definiert Terrorismus als Gewaltanwendung durch Bomben, Waffen und andere Methoden, die Tod, Verletzung oder Sachschaden zur Folge haben (II, 3, 1) und droht dafür bei Todesfolgen die Todesstrafe, bei Sachbeschädigung Freiheitsstrafe von nicht weniger als fünf Jahren an (Südasien-Institut zu 34, Seite 7; Dr. Gräfin Bernstorff, Gutachten vom 7. April 1987 für VG Ansbach, Seite 6 f.). Für das Strafverfahren gegen Terroristen und des Terrorismus verdächtige Personen gelten im Punjab und zum Teil auch in anderen Gebieten Sondervorschriften, die die Bildung von Ausnahmegerichten mit besonderer Zuständigkeit (Special Courts) ermöglichen und für bestimmte Fälle die Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten durch eine Verlagerung der Beweislast auf ihn beseitigen. Diese mit der Terrorist Affected Areal (Special Courts) Ordinance, 1984 (vgl. zum Inhalt Südasien-Institut, Zusatzgutachten vom 8. August 1984, zu 16) im Juli 1984 eingeleitete Entwicklung hat sich in der am 24. August 1987 vom indischen Parlament beschlossenen Neufassung des Terrorist Disruptive Activities (Prevention) Act dadurch fortgesetzt, daß nunmehr vor der Polizei abgelegten Geständnissen volle Beweiskraft beigelegt werden und in bestimmten Verdachtssituationen eine Beweislastumkehr stattfinden soll (vgl. hierzu Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, Seite 4 des Protokolls vom 22. Oktober 1987, zu 85). Neben diesen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten haben Regierung, Militär und Polizei im Punjab auch die Möglichkeit präventivpolizeilicher Maßnahmen nach verschiedenen Vorschriften. Wesentlich ist dabei vor allem die Möglichkeit der vorbeugenden Verhaftung, die insbesondere der ursprünglich für ganz Indien mit Ausnahme von Jammo und Kaschmir geltende National Security Act, 65/1980 bietet (vgl. zur ursprünglichen Fassung Südasien-Institut zu 16, Seiten 17 ff.). Voraussetzung für die Verhängung von Präventivhaft ist danach eine befürchtete Gefährdung der Staatsgewalt und der öffentlichen Ordnung. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen schon in der Ursprungsfassung, auf die insbesondere seit 1984 zahlreiche Verhaftungen gestützt wurden, hatten die Behörden ein weites Ermessen und unterlagen nur einer formalen Kontrolle durch die Gerichte, die nur in eingeschränktem Umfang eine Überprüfung der von der Behörde angestellten Erwägungen zuließ (Südasien-Institut zu 7, Seite 6 und zu 16, Seiten 17 ff.). Der National Security Act hat, soweit er im Punjab und im Unionsterritorium Chandigarh angewendet wird, inzwischen eine erhebliche Verschärfung erfahren. Durch die Sondervorschriften des Armed Forces (Punjab and Chandigarh) Special Powers Act, 1983 (vgl. Südasieninstitut zu 25, Seite 3), dessen sec. 4 die Anordnung von Präventivhaft auch durch Offiziere der Armee zuläßt, und durch die am 22. Juli 1987 erlassene National Security (Amendment) Bill, 1987, die wiederum eine am 9. Juni 1987 verkündete National Security (Amendment) Ordinance ersetzt hat, sind speziell für Punjab und Chandigarh Sondervorschriften geschaffen worden, die in anderen Teilen Indiens nicht gelten. Durch das Gesetz vom 22. Juli 1987 ist es ermöglicht worden, einen Beschuldigten für 15 statt bisher zehn Tage ohne Bekanntgabe der Gründe in Haft zu halten, Anordnungen von Offizieren sollen ohne Bestätigung durch die Regierung für 20 statt bisher 15 Tage in Kraft bleiben. Ferner wird der Zeitraum, innerhalb dessen Präventivhaft vollzogen werden kann, ohne daß der Betroffene ein unabhängiges Kontrollgremium, den sogenannten Advisory Board, anrufen kann, von drei auf sechs Monate verlängert (vgl. hierzu die von dem Sachverständigen Dr. Marla anläßlich seiner Vernehmung durch den Senat vorgelegte Kopie von Text und Begründung des Gesetzes vom 22. Juli 1987; ferner Südasien-Institut, Zusatzgutachten vom 8. August 1984, Seite 3, zu 16; Auswärtiges Amt vom 30. Juni 1987, zu 63). Mit diesem neuen Gesetz wird im wesentlichen derselbe Rechtszustand hergestellt, wie er in bezug auf Verhängung und Vollzug von Präventivhaft schon einmal durch den am 18. Mai 1984 erlassenen National Security (Amendment) Act, 1984 geschaffen worden war. Neben vorbeugender Verhaftung von Personen stehen den Behörden aufgrund im Dezember 1986 verabschiedeter Ausführungsverordnungen zum Terrorist and Disruptive Activities (Prevention) Act weitere Möglichkeiten präventivpolizeilichen Handelns zur Verfügung. So können bei Bedarf alle Telefonleitungen abgehört und die Anschlüsse verdächtiger Personen gesperrt werden. Die Regierung kann Gebiete zu "prohibited places and areas" erklären und die Bewegungsfreiheit von Zivilpersonen in derartigen Zonen drastisch einschränken (vgl. im einzelnen Dr. Gräfin Bernstorff, Gutachten für das VG Ansbach vom 7. April 1987, Seite 7 f.). 3. Über die tatsächliche Anwendung der geschilderten rechtlichen Instrumente und ihre Ursachen liegen für die Jahre 1986 und 1987 nur wenige gesicherte Erkenntnisse vor. 1986 sollen nach Mitteilung des Innenministers Buta Singh vor dem Unionsparlament in Delhi bei Auseinandersetzungen im Punjab 421 Personen getötet worden sein, darunter 193 Sikhs. Unter den Toten seien 69 Terroristen und 35 Polizisten gewesen, die übrigen seien Zivilpersonen. Im gesamten Jahr seien 1334 Terroristen verhaftet worden (Dr. Gräfin Bernstorff im Gutachten vom 7. April 1987 unter Bezugnahme auf die Overseas Hindustan Times vom 22. November 1986). Im Jahre 1987 hat die Zahl der Verhaftungen von Sikhs deutlich zugenommen, wobei allerdings verläßliche Zahlen nicht genannt werden können. Einigermaßen zuverlässig ist nur bekannt, daß im Rahmen der Verhaftungswelle im Punjab nach Wiedereinführung der President's rule Mitte Mai 1987 mindestens 513 als militant geltende Sikhs verhaftet wurden (All India Radio laut Monitor-Dienst, zu 53 und 58), wobei die Verhaftungswelle Aktivisten der AISSF, des United Akali Dal und der Damdami Taksal (Religionsschule der Sikh-Fundamentalisten) galt. Ob darin jene 400 Sikhs enthalten sind, nach denen Mitte Mai 1987 landesweit gefahndet wurde (SZ vom 14. Mai 1987, zu 54), ist nicht bekannt. Bei der bereits erwähnten Razzia im Tempel von Amritsar am 25. Juni 1987 wurden mindestens 100 - nach Meldungen des indischen Rundfunks 200 - militante Sikh-Studenten verhaftet (FAZ zu 62). Anläßlich einer Demonstration in Delhi am 31. Juli 1987 wurden annähernd 1000 Personen vorübergehend festgenommen (FAZ zu 79; NZZ zu 72). In Amritsar verhängten die Behörden am 7. August 1987 ein unbefristetes Ausgehverbot nach Terroranschlägen von Sikhs (NZZ zu 74). Ohne Zahlenangaben wird berichtet (FAZ zu 82), daß im Gefängnis von Jodhpur Sikhs einsitzen, die dort zum Teil seit 1984 ohne Urteil festgehalten werden. Es hat sich weder durch die ins Verfahren eingeführten Dokumente noch durch die Beweisaufnahme klären lassen, ob und in welchem Umfang gegen inhaftierte Sikhs Strafverfahren durchgeführt worden oder noch anhängig sind bzw. welcher Anteil der Verhafteten sich in Präventivhaft befindet. Die Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 22. Oktober 1987) hat bekundet, daß sie nichts über gerichtliche Verurteilungen von Terroristen gelesen habe, obwohl sie hierauf geachtet habe. Allerdings sei in der indischen Presse über Freilassungen von Sikh-Terroristen durch Special Courts berichtet worden, was dafür spreche, daß nach wie vor Strafverfahren auch gegen militante Sikhs im Punjab durchgeführt werden. Auch der von dem Sachverständigen Dr. Marla erwähnte Strafprozeß vor einem Special Court gegen den demnächst in Jodhpur inhaftierten SGPC-Vorsitzenden Tohra ist ein Indiz dafür, daß nach wie vor Strafverfolgung zumindest gegen prominente Sikhs stattfindet. Allerdings spricht viel dafür, daß die Strafrechtspflege in bezug auf extremistische Sikhs im Punjab und angrenzenden Gebieten weitgehend zum Erliegen gekommen ist und die durch Veröffentlichungen bekanntgewordenen Verhaftungen von Sikhs aufgrund der Vorschriften über die Präventivhaft erfolgt sind. Schon im Sommer 1984 wurde seitens eines indischen Regierungssprechers zur Begründung der Einführung von Special Courts ausdrücklich erwähnt, daß häufig ordentliche Gerichtsverfahren im Punjab nicht mehr möglich seien, unter anderem weil Zeugen durch terroristische Drohungen eingeschüchtert würden (Südasien-Institut zu 16, Seite 14). Von Einschüchterung der Zeugen terroristischer Aktivitäten, aber auch von Polizisten und ihren Informanten, Richtern und ihren Angehörigen durch militante Sikhs wird auch in neuester Zeit immer wieder berichtet (Süddeutsche Zeitung vom 25. August 1987, zu 77; FAZ vom 17. September 1987, zu 82; ...). Es ist deshalb für den Senat nachvollziehbar, daß in der am 22. Juli 1987 veröffentlichten amtlichen Begründung für die National Security (Amendment) Bill, 1987 neben anderen Motiven Angriffe extremistischer und terroristischer Elemente im Punjab und in Chandigarh auf Personen, die an der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten ("cases") beteiligt waren, als Beweggrund für den Erlaß des Gesetzes ausdrücklich genannt wurden. Der Senat ist deshalb bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die bekanntgewordenen Verhaftungen von Sikhs im Punjab vornehmlich aufgrund der Vorschriften über die Präventivhaft erfolgt sind und Strafverfahren, möglicherweise im Hinblick auf bestehende Beweisschwierigkeiten (vgl. auch Auswärtiges Amt zu 63), nur in wenigen Fällen eingeleitet oder gar durchgeführt worden sind. Das Auswärtige Amt hat in seinem Lagebericht vom 30. Juni 1987 (a.a.O.) auch auf zusätzliche Beweisschwierigkeiten in den Terroristenprozessen hingewiesen, die dadurch entstehen, daß das indische Strafrecht keine dem § 129 a StGB vergleichbare Vorschrift kennt. Dies scheint auch von Regierung und Parlament in Indien als Manko gesehen zu werden, wie die Einführung auch dem indischen Strafrecht sonst fremder Schuldvermutungen zu Lasten des Beschuldigten durch die Terrorist Affected Areas (Special Courts) Ordinance vom 14. Juli 1984 und die vom indischen Parlament am 24. August 1987 verabschiedete Neufassung des Terrorist Disruptive Activities (Prevention) Act zeigen (vgl. Südasien-Institut, Zusatzgutachten vom 8. August 1984, Seite 2, zu 16; Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, Seite 4 des Protokolls vom 22. Oktober 1987). Gerade die zuletzt erwähnte Gesetzesinitiative läßt keinen Zweifel, daß nach Auffassung des indischen Parlaments die Bewältigung des Terrorismus-Problems im Punjab durch die Strafjustiz zu wünschen übrig läßt, was darauf hindeutet, daß es zu Verurteilungen inhaftierter Sikhs bisher nicht oder nur in geringem Maße gekommen ist. 4. Das Vorgehen der indischen Sicherheitskräfte gegen wirkliche oder vermutete Sikh-Extremisten scheint mitunter recht brutal zu sein. Neben den rund 35.000 regulären Polizeibeamten sind im Punjab auch paramilitärische Einheiten der Central Reserve Police (CRP) und der Border Security Force (BSF) eingesetzt (vgl. Dr. Gräfin Bernstorff im Gutachten vom 7. April 1987, Seite 4). Schon während der Amtszeit der Regierung Barnala wurde von Teilen der Sikh-Opposition der Vorwurf erhoben, die Sicherheitsorgane hätten unschuldige Jugendliche erschossen und nachträglich zu Opfern gestellter Grenzzwischenfälle erklärt (Auswärtiges Amt vom 15. März 1987, zu 45, Seite 3). Die damalige Regierung des Punjab hatte eine ministerielle Untersuchungskommission zur Prüfung der Vorwürfe eingesetzt, über deren Arbeitsergebnisse nichts bekannt geworden ist. Der Vorwurf, daß die Sicherheitskräfte einen "schmutzigen Krieg" mit gestellten "Schießereien" und "Fluchtversuchen" führen, sind bis in die jüngste Zeit erhoben worden, wobei auch von Folterverhören die Rede ist (FAZ vom 17. September 1987, zu 82). Die von der Zeugin Strieder in ihrem am 22. Juni 1987 im Spiegel erschienen Beitrag (zu 61) wiedergegebenen Äußerungen des Polizeichefs Ribeiro deuten darauf hin, daß das robuste bis brutale Vorgehen der Polizei Methode hat und es sich nicht etwa um Übergriffe einzelner Beamter handelt. Frau Strieder hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat glaubhaft bekundet, daß Polizeichef Ribeiro ihr gegenüber anläßlich des Interviews im Mai 1987 unumwunden eingeräumt habe, auch die Methode des Scheingefechts (fake encounter) werde von Polizeibeamten in seinem Zuständigkeitsbereich durchaus und mit seinem Einverständnis angewandt. Was die Behandlung aus dem Ausland zurückkehrender Sikhs in Indien anlangt, ist lediglich bekannt, daß Mitglieder extremistischer Gruppen, die selbst an der Vorbereitung von Gewalttaten beteiligt oder darüber informiert sind bzw. bei denen entsprechende Verdachtsmomente bestehen, bei der Einreise mit Verhaftung rechnen müssen (Auswärtiges Amt vom 15. März 1987, zu 45, Seite 4). Hierauf braucht, da derartige Fahndungsmaßnahmen offensichtlich asylrechtlich nicht relevant sind und der Antragsteller darüber hinaus auch eindeutig nicht zu dem möglicherweise betroffenen Personenkreis gehört, nicht eingegangen zu werden. Die durch eine ins Verfahren eingeführte, Veröffentlichung in der Passauer Neuen Presse vom 18. Juli 1987 (Blatt 113 GA) aufgekommene Befürchtung, auch aus Europa nach Indien abgeschobene indische Asylbewerber ohne Bezug zu extremistischen Sikh-Organisationen könnten in ihrem Heimatland nachhaltige Repressalien bis hin zur vorsätzlichen Tötung durch indische Ordnungskräfte zu erwarten haben, hat sich nicht bestätigt. Wie aufgrund der eingeholten Stellungnahme von amnesty international vom 19. Oktober 1987 und der mit Fernschreiben vom 20. Oktober 1987 erteilten amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts vom 20. Oktober 1987 zur Überzeugung des Senats feststeht, ist es außerordentlich unwahrscheinlich, daß die von der Passauer Neuen Presse genannten abgeschobenen Asylbewerber in Indien aufgrund eines den dortigen Behörden anzulastenden Fremdverschuldens zu Tode gekommen sind. Dabei kommt der Auskunft von amnesty international deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Passauer Neue Presse in dem zitierten Artikel gemeldet hatte, diese Organisation sei mit einem der in der Reportage geschilderten Fälle befaßt worden. Der in der Stellungnahme von amnesty international vom 19. Oktober 1987 geschilderte Fall eines aus der Schweiz nach Indien abgeschobenen und dort unter dem Vorwurf staatsfeindlicher Aktionen verhafteten Sikhs ist asylrechtlich offensichtlich schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Festgenommene nach dem Inhalt der Stellungnahme später von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen - offenbar strafrechtlicher Natur - freigesprochen wurde. 5. Nach allem ist der Senat der Überzeugung, daß in Indien und speziell im Punjab derzeit eindeutig keine politische Verfolgung der Sikhs stattfindet, wobei offenbleiben kann, ob die Masse der nicht in extremistischen Organisationen in Indien tätigen Sikhs, zu der der Kläger zu zählen ist, überhaupt - abgesehen von gelegentlichen Belästigungen durch Ausgangssperren und sonstige Behinderungen des öffentlichen Lebens - nennenswerten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Zielgerichtete, mit großem personellen Einsatz durchgeführte Fahndungsmaßnahmen gelten ausschließlich einer relativ kleinen Gruppe gewalttätiger Sikhs mit sezessionistischen Bestrebungen, die sie - wie unter- II. 1. dargestellt - mit Gewalt gegen Personen und Sachen und durch Einschüchterung auch der Sikh-Bevölkerung im Punjab durchzusetzen gedenken. Ungeachtet der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob die indischen Ordnungskräfte in ihrem Kampf gegen mit terroristischen Mitteln verfolgte Sezessionsbestrebungen politisch und psychologisch geschickt vorgehen, geht es ihnen erkennbar nicht um eine Unterdrückung oder gar Vernichtung der Sikhs als religiöse Minderheit mit historisch gewachsenen Autonomiebestrebungen, sondern um die Erhaltung des indischen Staatsverbands und den Schutz der im Punjab lebenden, fast zur Hälfte aus Hindus bestehenden Bevölkerung vor den Folgen des nun auch von Sikh-Klerikern als "Krieg" bezeichneten Terrors extremistischer Sikhs. Neben den Zielen sind auch die von offizieller indischer Seite in dieser Auseinandersetzung angewandten Methoden asylrechtlich nicht relevant. Denn ungeachtet der Tatsache, daß auch Unbeteiligte dabei in Mitleidenschaft gezogen werden können, sind sowohl die getroffenen legislativen Maßnahmen als auch deren Vollzug durch Polizei und Militär im Punjab angesichts der unter II. 1. dargestellten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine nicht unangemessene Reaktion. Selbst die nicht unproblematische Präventivhaft erscheint wegen der Praktiken der Sikh-Terroristen, auf die die einschlägigen, unter Ziffer II. 2. dargestellten rechtlichen Instrumente zugeschnitten sind, nicht als Indiz für eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation. Für diese Einschätzung ist neben einem Vergleich der angewendeten Maßnahmen mit den Methoden, durch die sie provoziert werden, auch maßgebend, daß die hier relevanten Vorgänge sich in einem Land abspielen, in dem die Machtausübung der Exekutive durch ein offenbar funktionierendes parlamentarisches System und eine kritische Presse kontrolliert wird. Die von dem Sachverständigen Dr. Marla zur Erläuterung seines Gutachtens dem Senat vorgelegten Ausschnitte aus indischen Zeitungen zeigen, daß die Presse in Indien nach wie vor sachlich und auch kritisch über Behördenmaßnahmen gegen Sikh-Extremisten berichtet (vgl. etwa The Times of India vom 19. September 1987 "Probe into encounter death", Blatt 196 GA; ferner Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, Seite 6 des Protokolls vom 22. Oktober 1987). Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß der sowohl von Polizeichef Ribeiro als auch neuerdings offiziell von Sikh-Geistlichen proklamierte "Krieg" in absehbarer Zeit Ausmaße annimmt, die jeden Bewohner des Punjab und namentlich jeden dort lebenden Sikh in Mitleidenschaft ziehen. In dieser Auseinandersetzung verfolgt der durch die indische Zentralregierung repräsentierte Staat indessen offenbar nicht das Ziel, die Sikhs aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung zu verfolgen. Anknüpfungspunkt für Maßnahmen der Sicherheitskräfte sind bislang stets wirkliche oder vermutete terroristische Aktivitäten der Betroffenen, denen ihrerseits allerdings eine politische Motivation zugrundegelegen haben mag, gewesen. Trotz der plakativen Drohungen des Polizeichefs Ribeiro und des Premierministers Gandhi selbst fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß künftig die gesamte Sikh-Bevölkerung im Punjab oder auch nur wesentliche Teile davon wegen ihrer Stellung als religiöse Minderheit Opfer staatlicher Zwangsmaßnahmen werden könnten. Damit fehlt den Regierungsmaßnahmen im Punjab eine asylrechtlich relevante Motivation. Es ist anerkannt, daß gerade ein Mehrvölkerstaat wie Indien in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein und dieses Ziel auch durchsetzen darf, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 - 200 f. -, und vom 16. Juli 1986 - 9 C 155-.86 -, InfAuslR 1986, 294 -297 -). Nach den bisher vorliegenden Informationen scheint der Punjab trotz der verschärften Auseinandersetzungen zwischen separatistischen Sikhs, militanten Hindus und staatlichen Sicherheitskräften noch nicht in eine Lage geraten zu sein, die es angebracht erscheinen ließe, von Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen zu sprechen. Denn wie die Reaktionen der indischen Polizei im Punjab und in Haryana auf Racheakte militanter Angehöriger der "Shiv Sena"-Bewegung zeigen, versuchen die Sicherheitskräfte noch immer eine neutrale Ordnungsfunktion wahrzunehmen. Selbst wenn es im Zuge der weiteren Entwicklung zu einem Bürgerkrieg im Punjab kommen sollte und die indische Zentralregierung künftig als Bürgerkriegspartei gegen sezessionistische Bestrebungen der Sikhs vorgehen sollte, wäre dies, folgt man der (Sri Lanka-)Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. Dezember 1985 - 9 C 33.85 u.a. -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 = InfAuslR 1986, 85; Urteil vom 16. Juli 1986 - 9 C 155.86 -, InfAuslR 1986, 294), keine politische Verfolgung der betroffenen Sikhs, weil kein Zweifel daran besteht, daß Zweck der Verfolgung ausschließlich die Erhaltung und Sicherung der staatlichen Einheit Indiens und seines Gebietsbestandes wäre. Der Senat hat indessen keinen Anlaß, zu dieser Frage abschließend Stellung zu nehmen, weil sich ein Bürgerkrieg nach den derzeit verfügbaren Informationen nicht mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzeichnet. Trotz der zunehmenden Störungen des öffentlichen Lebens durch den Sikh-Terrorismus im Punjab und den angrenzenden Gebieten gibt es nach heutigem Kenntnisstand - im Gegensatz etwa zum Norden Sri Lankas - mit Ausnahme der aus religiösen Rücksichten besonders zu betrachtenden Tempelbezirke in Indien kein Gebiet, das dem militärischen oder administrativen Zugriff der Zentralregierung entzogen wäre. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß die indische Zentralregierung und die ihr nachgeordneten Polizeikräfte im Punjab in absehbarer Zukunft ihre neutrale Ordnungsfunktion aufgeben und in die Rolle einer Bürgerkriegspartei geraten könnten, so daß sich die Frage, ob und wieweit sich die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen oben zitierten Entscheidungen entwickelten Grundsätze auf Indien übertragen lassen, derzeit nicht stellt. Nach allem besteht nach Überzeugung des Senats kein ernsthafter Zweifel, daß der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Indien vor politischer Verfolgung durch unmittelbare staatliche Maßnahmen sicher ist. 6. Es ist ferner außerordentlich unwahrscheinlich, daß den Sikhs insgesamt oder dem Kläger persönlich eine dem indischen Staat zurechenbare mittelbare Verfolgung in Gestalt von Übergriffen privater Gruppen oder Personen bevorsteht. Insofern hat sich gegenüber der Situation, die der Entscheidung des Senats vom 6. März 1986 - X OE 1119/81 - (vgl. Seite 44 des Urteilsabdrucks) zugrundelag, nichts Entscheidendes geändert. Wie ... dargestellt, ist die indische Polizei Ausschreitungen von Hindus, namentlich der radikalen Organisation "Shiv Sena", gegen Sikhs als Reaktion auf Terrorakte gegen Hindus zuletzt im Sommer 1986 wirksam entgegengetreten (vgl. oben Seite 18). Im übrigen zeigt die von dem Sachverständigen Dr. Marla bei seiner Vernehmung durch den Senat unter Hinweis auf einen Artikel in der Times of India vom 17. September 1987 hervorgehobene Bildung von Friedens- und Entwicklungskomitees in 2622 Dörfern im Punjab, daß es der indischen Regierung nach wie vor um eine Befriedung dieses Gebiets und eine Mobilisierung auch der Sikh-Bevölkerung gegen den Terrorismus geht. Dieses Ziel wäre schwerlich zu erreichen, wenn die Regierung Racheakte der Hindu-Bevölkerung gegen Sikhs, die derzeit offenbar auch nicht aktuell sind, dulden würde." Diese Ausführungen macht sich der Senat auch für den vorliegenden Fall zu eigen. Dem Kläger droht schließlich auch deshalb keine politische Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Indien, weil er seit 1984 Mitglied der "Sikh Youth Federation" in Frankfurt am Main ist und sich durch die Teilnahme an Demonstrationen für deren Ziele eingesetzt hat. Wie bereits oben ausgeführt, drohen Mitgliedern von Sikh-Organisationen in Indien nur dann staatliche Verfolgungsmaßnahmen, wenn sie sich an terroristischen Gewaltaktionen beteiligen bzw. in den Verdacht einer solchen Beteiligung geraten. Es handelt sich daher um Maßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, die asylrechtlich unerheblich sind. Der Kläger hat sich nach seinem eigenen Vortrag an terroristischen Aktionen weder in Indien noch hier in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Soweit sich der Kläger im Jahre 1985 an einer Demonstration der Sikh Youth Federation beteiligt hat, bei welcher vor dem indischen Konsulat in Frankfurt am Main die indische Fahne verbrannt worden sein soll, fehlen alle Hinweise für eine asylrechtlich relevante Verfolgung für den Fall, daß der Kläger nach Indien zurückkehrt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der indische Staat aufgrund strafrechtlicher Vorschriften - etwa der sec. 124 A des Indian Penal Code - IPC -, welche u.a. verbietet, auf irgendeine Weise feindliche Gefühle (feelings of enmity) gegen die gesetzlich zustandegekommene indische Regierung hervorzurufen - gegen solche Aktionen vorgeht. Einer solchen Verfolgung fehlt aber ersichtlich die asylrechtlich relevante politische Motivation. Daß dies anders anzusehen wäre, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Vor strafrechtlicher Verfolgung, welche in gleicher Weise Bundesbürgern drohen würde, hier aufgrund der Bestimmungen des § 90 a Abs. 2 StGB i.V.m. § 5 Nr. 3 b StGB für Flaggenverbrennung, kann und will Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht schützen. Die Klage gegen den seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 1981 ist nach alledem von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Der dagegen gerichteten Berufung ist deshalb der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 GKG.